Das Jagdrecht wurde 1848 von dem Paulskirchenparlament erneuert und an Grundbesitz gekoppelt. Diese Regelung wird in § 169 der damals entworfenen Verfassung festgeschrieben, in dem allgemein das Jagdrecht geregelt wurde. Diese Regelung war eines der wichtigsten Anliegen der Bauern. Das Jagdrecht war sowohl für die Partei der Bauern als auch die der Privilegierten von großer Bedeutung und es gab heftige Debatten, als es darum ging, eine Reformierung zu beschließen. So kann an dieser Stelle schon herausgestellt werden, dass sowohl der Bauernkrieg 1525, als auch die Agrarunruhen 1848 die Jagdrechte als ein wichtiges Angriffsziel hatten. Doch warum spielten diese Jagdrechte schon so lange eine so wichtige Rolle bei den Auseinandersetzungen und Interessenskonflikten zwischen dem herrschaftlichen Adel und der Bevölkerung? Was machte die Jagd für beide Seiten so interessant? Die folgende Arbeit soll einen Überblick geben, auf welche Ansprüche sich das Jagdrecht gründete, warum der Adel es für sich in Anspruch nahm und wie es sich in der Frühen Neuzeit weiter entwickelte. Die Bedeutung der Jagd für den Adel und welche Interessen mit der Durchführung verfolgt werden soll ebenso behandelt werden wie die mit der Jagd verbundenen Belastungen, wie Frondienste und Wildschäden. Dazu werden im Folgenden als Beispiele das Kurfürstentum Pfalz und das Herzogtum Württemberg herangezogen. Die verschiedenen Jagdmittel und der genaue Aufbau einer Jagd werden hier nur nebenbei betrachtet, wenn sie für die weitere Darstellung relevant werden. Die verschiedenen Formen und Ausprägungen der Jagd sollen hier nicht näher beleuchtet werden.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Fragestellung und Schwerpunkte der Arbeit
1.2 Aktueller Forschungsstand
2 Die Entwicklung der Jagd als herrschaftliches Recht
2.1 Die Entwicklung im Mittelalter
2.2 Die Entwicklung in der Frühen Neuzeit
3 Die Bedeutung der Jagd für den Adel
3.1 Die Entwicklung im Mittelalter
3.2 Ideell
3.3 Wirtschaftlich
4 Die Belastung der Jagd für die Bauern
4.1 Frondienste
4.2 Flurschäden
5 Schluss
Literaturverzeichnis
Erklärung
1 Einleitung
Das Jagdrecht wurde 1848 von dem Paulskirchenparlament erneuert und an Grundbesitz gekoppelt. Diese Regelung wird in § 169 der damals entworfenen Verfassung festgeschrieben, in dem allgemein das Jagdrecht geregelt wurde.
Diese Regelung war eines der wichtigsten Anliegen der Bauern. Das Jagdrecht war sowohl für die Partei der Bauern als auch die der Privilegierten von großer Bedeutung und es gab heftige Debatten, als es darum ging, eine Reformierung zu beschließen. So kann an dieser Stelle schon herausgestellt werden, dass sowohl der Bauernkrieg 1525, als auch die Agrarunruhen 1848 die Jagdrechte als ein wichtiges Angriffsziel hatten.[1]
1.1 Fragestellung und Schwerpunkte der Arbeit
Doch warum spielten diese Jagdrechte schon so lange eine so wichtige Rolle bei den Auseinandersetzungen und Interessenskonflikten zwischen dem herrschaftlichen Adel und der Bevölkerung?
Was machte die Jagd für beide Seiten so interessant?
Die folgende Arbeit soll einen Überblick geben, auf welche Ansprüche sich das Jagdrecht gründete, warum der Adel es für sich in Anspruch nahm und wie es sich in der Frühen Neuzeit weiter entwickelte.
Die Bedeutung der Jagd für den Adel und welche Interessen mit der Durchführung verfolgt werden soll ebenso behandelt werden wie die mit der Jagd verbundenen Belastungen, wie Frondienste und Wildschäden.
Dazu werden im Folgenden als Beispiele das Kurfürstentum Pfalz und das Herzogtum Württemberg herangezogen.
Die verschiedenen Jagdmittel und der genaue Aufbau einer Jagd werden hier nur nebenbei betrachtet, wenn sie für die weitere Darstellung relevant werden.
Die verschiedenen Formen und Ausprägungen der Jagd sollen hier nicht näher beleuchtet werden.
1.2 Aktueller Forschungsstand
Die Quellenlage für einzelne territoriale Gebiete im deutschen Raum der Frühen Neuzeit ist als sehr lückenhaft anzusehen; deswegen ist es für eine umfassende Darstellung besonders wichtig, mehrere Gebiete heranzuziehen und zu vergleichen.[2] Deshalb wird im Folgenden auf verschiedene Territorien vorwiegend im süddeutschen Raum verwiesen.
Bis in die Mitte der 1970er Jahre gab es keine sozial- oder wirtschaftsgeschichtlichen Abhandlungen über die Jagd. Insbesondere die Folgen der verschiedenen Ausprägungen des Jagdrechtes für die Bauern waren bis dahin kaum betrachtet worden.[3] Die Jagdforschung ist heute immer noch nicht besonders ausgeprägt, was sich darin ausdrückt, dass nur relativ wenige Werke zu dem Themenkomplex erschienen sind. Gerade im Zusammenhang mit dem Adel und seinen Konflikten mit dem dritten Stand verwundert dies, da die Jagd ein sehr wichtiges Betätigungsfeld der Aristokratie war. In der Jagdgeschichte werden meist bloß die weidmännischen Fragen beschrieben, was aber für diese Arbeit, wie bereits dargestellt, nicht von Belang sein wird.[4]
An sich hat die Erforschung der Jagdgeschichte schon einige Bedeutung innerhalb der Wissenschaft.
So wurde das „Institut für Jagdkunde und Wildbiologie“ als erstes seiner Art 1936 in Göttingen gegründet und stellt bis heute den einzigen Lehrstuhl dieser Art in Deutschland dar. Hier ist besonders zu beobachten, dass sich dieses Institut heute mit gänzlich anderen Themengebieten als noch zu seiner Gründungszeit beschäftigt.[5]
Da die Jagd in der Geschichte auch viele andere Bereiche beeinflusste, wie zum Beispiel Recht, Wirtschaft, Literatur, Kunst, Sprachen und noch viele weitere, umfasst die Jagdforschung heute vielfältige Aspekte. So sind hier als Wichtigste, neben den bereits eben Genannten und Geschichte des Weidwerkes an sich, die Soziologie, Biologie und Ökologie zu nennen. Wegen dieser Relevanz der Jagd befassen sich auch andere Nachbardisziplinen als die Geschichte heutzutage mit der Jagd.
Beispiele hierfür sind die Anthropologie, welche das Verhältnis des Menschen zu Tier und Jagd erforscht, als auch die Rechtswissenschaft, Literaturwissenschaft, Archäologie und Kunstgeschichte.
Insgesamt hat in den letzten 30 Jahren die Forschung zu der Jagd stark zugenommen. So wird momentan über die kulturgeschichtliche Komponente der Jagd[6] diskutiert und in Amerika wiederum wird zur Jagd in der Frühzeit des Menschen geforscht.[7]
2 Die Entwicklung der Jagd als herrschaftliches Recht
Die Jagd erreichte in Europa ihren Höhepunkt im 17. und 18. Jahrhundert zur Zeit des Barock.
Zwar wurde in den vorigen Jahrhunderten vor allem vom Adel auch schon viel gejagt, da die Jagd seit jeher zum höfischen Leben und dessen Vergnügungen gehörte, jedoch waren die Jagdveranstaltungen in der Vergangenheit nicht derartig aufwendig gestaltet. So kann der Barock als die Epoche der Jagd bezeichnet werden, was auch durch die zahlreiche Jagdmalerei der Zeit deutlich wird. Es fällt jedoch schwer, das Jagdrecht der Zeit in seiner Gesamtheit darzustellen, da sich Deutschland in der Frühen Neuzeit aus einer Ansammlung von Kleinstaaten zusammensetzte und somit viele verschiedene Ausprägungen des Jagdrechtes vorhanden waren.[8] Bei der Betrachtung wird daher ein Idealfall angenommen, was bedeuten soll, dass einige Gebiete exemplarisch untersucht werden und aus den Gemeinsamkeiten eine Regel abgeleitet wird. Auf einzelne Besonderheiten wird im Text aufmerksam gemacht.
2.1 Die Entwicklung im Mittelalter
Vor der großen Binnenkolonisation, die im Hochmittelalter einsetzte, gab es in Deutschland große, zusammenhangende und spärlich besiedelte Waldgebiete. Dieses Land wurde als herrenloses Land angesehen, was es dem König aufgrund seiner Banngewalt[9] erlaubte, dieses Land in Anspruch zu nehmen. Die Wälder wurden „eingeforstet“, was bedeutet, dass Urwaldgebiete zu Königsforsten umgewandelt wurden.[10]
Auf die Jagd hatte dies großen Einfluss.
Nach römischem Recht waren die wilden Tiere frei und herrenlos und somit war die Jagd auf eigenem und fremdem Boden erlaubt.
Nach deutschem Recht verhielt es sich jedoch so, dass die Tiere an Grundeigentum gebunden waren und nur der Grundherr das Recht besaß, diese zu bejagen.[11]
Zu Beginn des hohen Mittelalters hielt der König das Forstrecht[12] und das Fischerei- und Jagdrecht oder besser gesagt Wildbannrecht als Bestandteil seiner Königsrechte bzw. Regalien[13] inne. In einigen Gebieten, wie den Mittelgebirgen, im alpinen Raum oder den ober- und niederdeutschen Heide- und Sumpfgebieten, nahmen das Forstrecht auch Angehörige des Hochadels in Anspruch. Das Jagd- und Fischereirecht wurde somit seit dem Hochmittelalter mehr und mehr vom Grund- und Bodeneigentum gelöst, von der Herrschaft in Anspruch genommen und den Nutzungsberechtigten des Waldes entzogen, was bei der hohen Jagd[14] sehr früh der Fall war.[15]
In Folge dessen wurde die Jagd in herrenlosem Land nach und nach eingeschränkt und stattdessen wurden Bannforste eingerichtet.[16] So sicherten sich die Landesherren im 10. bis 16. Jahrhundert durch die Deklaration der Wälder bzw. Gebiete zu Bannforsten das alleinige Jagdrecht[17], sodass dort nur noch der König jagen durfte. Seit dem 13. Jahrhundert nahmen die Fürsten dieses Recht für sich allein in Anspruch. Der Landadel, die Klöster, Städte und Bauern wehrten sich gegen diese Entwicklung und konnten sich so teilweise besondere Rechte sichern,[18] die jedoch sehr unterschiedlich waren und hier nicht näher beleuchtet werden sollen.
Nachdem die Landeshoheit zu den Fürsten übergegangen war, hielten diese die Herrschaft über die Forste und das Recht zur Aneignung des Wildes und der Fische in öffentlichen Gewässern in der Hand. Dies war auch eine Gelegenheit für sie die Herrschaftsansprüche anderer, wie die des landsässigen Adel oder der bäuerlichen Hintersassen fremder Grundherren zurückzuweisen oder zu überwachen.[19]
Durch die einsetzende Erweiterung von Forstbannen steigerte sich die Exklusivität der Jagd,[20] was sich darin äußerte, dass sich im 15. Jahrhundert die Jagd zur Freizeitaktivität des Adels wandelte und der Forst allein als fürstliches Jagdrevier diente.[21]
Die Forstbanne wurden meist von Fürsten auch zur Erweiterung ihrer Herrschaft und Jagdrechte genutzt, was einen sukzessiven Ausbau der herrschaftlichen Jagdrechte nach sich zog.[22] Durch die verstärkte Kolonisation wurde der Wald stark verdrängt, weshalb der Adel fürstliche Jagdbeamte zum Wildbestandschutz einsetzte, um seiner Freizeitaktivität auch zukünftig nachgehen zu können.[23]
[...]
[1] vgl. Eckardt, Hans Wilhelm: Herrschaftliche Jagd, bäuerliche Not und bürgerliche Kritik: zur Geschichte der fürstlichen und adligen Jagdprivilegien, vornehmlich im südwestdeutschen Raum, Göttingen 1976, S. 13 – 18.
[2] Eckardt, Hans Wilhelm: Herrschaftliche Jagd, S. 19.
[3] Ebenda, S. 21.
[4] vgl. Rösener, Werner: Die Geschichte der Jagd, Düsseldorf/Zürich 2004, S. 15.
[5] Ebenda, S. 19.
[6] siehe hierzu La chasse au Moyen Age: Société, traités, symboles, Textes réunis par A. Paravicini Bagliani et B. Van den Abeele, Turnhout 2000; P. Galloni: Il cervo et il lupo, Caccia e cultura nobiliare nel Medioevo, Roma 1993; A. Samsonowicz: Łowiectwo w Polske Piastów i Jagiellonów, Wrocław u.a. 1991; F. Barlow: Hunting in the Middle Ages, in: Ders.: The Norman Conquest an Beyond, London 1983, S. 11 – 21 ; L.M. Gilbert: Hunting and Hunting Reserves in Medieval Scotland, 1979 ; R. A. Manning: Hunters and Poachers: A Social and Cultural History of Unlawful Hunting in England 1485 – 1640, Oxford 1993.
[7] vgl. Rösener, Werner: Die Geschichte der Jagd, Düsseldorf/Zürich 2004, S. 20 – 24.
[8] Hollberg, Cecile: „Die Lust am Jagen“ – Höfische Jagd vom 16. bis zum 18. Jahrhundert, in: Quaas, Gerhard (Hrsg.): Hofjagd: aus den Sammlungen des Deutschen Historischen Museums, Berlin, Wolfratshausen 2002, S. 9.
[9] Der Bann beschrieb die Fähigkeit eines Herrschers, wie dem König oder Grafen, Gebote und Verbote mit Strafandrohung anzuordnen. Das Bannrecht wurde jeweils vom König an Fürsten übertragen und diese können die Gerichtsbarkeit an Richter verleihen, was als Bannleihe beschreiben wird. Volkert, Wilhelm: Kleines Lexikon des Mittelalters – Von Adel bis Zunft, München 1991, S.23.
[10] Volkert, Wilhelm: Kleines Lexikon des Mittelalters – Von Adel bis Zunft, München 1991, S. 63.
[11] Hollberg, Cecile: „Die Lust am Jagen“, S. 9.
[12] Forstrecht bezeichnet die öffentlich-rechtlichen Normen, die das Eigentum am Wald wegen des Allgemeininteresses an der Erhaltung ausreichend großer und gesunder Wälder besonderen Bindungen unterwerfen und die dem Schutz, der Überwachung und Förderung der Forstwirtschaft dienen. – Zwahr, Annette: Der Brockhaus in Text und Bild 2006, Mannheim 2006.
[13] Der Begriff Regalien stammt von lateinisch „jura regalia“, was so viel wie „königliche Rechte“ bedeutet. Es beschrieb die weltlichen Herrschaftsrechte, die die Könige seit der Zeit ostfränkischen Karolinger / Ottonen beanspruchten. Später im 12. Jahrhundert wurden diese Rechte an Fürsten weiter gegeben. Ein Beispiel ist das Forst- und Jagdregal, was ein Bodenregal, also Recht zur Aneignung herrenlosen Landes darstellte und vor der Rodungsbewegung in großen, siedlungsarmen Waldgebieten angewandt wurde. Diese wurden eingeforstet und unterstanden somit der Herrschaft des Königs. –Volkert, Wilhelm: Kleines Lexikon des Mittelalters, S. 211 – 214.
[14] Die hohe Jagd beschreibt die Jagd auf Bären, Wildschweine, Hirsch- und Rehwild.
[15] vgl. Volkert, Wilhelm: Kleines Lexikon des Mittelalters, S. 63 – 64.
[16] Hollberg, Cecile: „Die Lust am Jagen“, S. 9.
[17] Allmann, Joachim: Der Wald in der frühen Neuzeit: eine mentalitäts- und sozialgeschichtliche Untersuchung am Beispiel des Pfälzer Raumes 1500 – 1800, Berlin 1989, S. 63.
[18] Hollberg, Cecile: „Die Lust am Jagen“, S. 10.
[19] Volkert, Wilhelm: Kleines Lexikon des Mittelalters, S. 64.
[20] Rösener, Werner: Die Geschichte der Jagd, Düsseldorf/Zürich 2004, S. 16.
[21] Volkert, Wilhelm: Kleines Lexikon des Mittelalters, S. 64.
[22] Rösener, Werner: Die Geschichte der Jagd, Düsseldorf/Zürich 2004, S. 17.
[23] Volkert, Wilhelm: Kleines Lexikon des Mittelalters, S. 64.
- Arbeit zitieren
- Oliver Quast (Autor:in), 2006, Der Adel und die Jagd in der Frühen Neuzeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/61199
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