Gewalttaten unter Beteiligung Jugendlicher führen regelmäßig zu einer gesellschaftlichen Vorverurteilung. Die Hauptursache solcher Taten wird in der übermäßigen Gewaltdarstellung in den Medien gesucht. In der Öffentlichkeit ist die Ansicht weit verbreitet, dass die vermeintliche Zunahme der Gewaltkriminalität eine Folge der sich häufenden Gewaltdarstellungen in den Massenmedien sei.1
Bei Gewalttaten, wie der eines Jugendlichen am Gutenberg-Gymnasium in Erfurt, lässt jedoch auch die Forderung der Medien und der Politik nach einer schärferen Kontrolle von Medieninhalten nicht lange auf sich warten. So forderte Bundesinnenminister Schily nach dem ,,Amoklauf von Erfurt", Gewaltszenen in Medien und Computerspielen generell zu verbieten.
Derartige populistische Reaktionen legen zum einen die Frage nah, inwieweit tatsächlich ein Zusammenhang zwischen medialer und tatsächlicher Gewalt besteht. Dies ist jedoch eine Frage der Medienwirkungsforschung, welche hier nicht zu erörtern ist. Gesagt sei nur soviel, dass die diesbezüglichen Untersuchungsergebnisse zeigen, dass die Frage noch nicht abschließend geklärt ist.2 Zum anderen verleiht die vom Innenminister angeregte Diskussion der Frage, inwieweit Inhaltskontrolle nach der aktuellen Rechtslage möglich ist und tatsächlich durchgeführt wird, eine wesentliche und aktuelle Bedeutung.
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Inhaltsverzeichnis
A) Einführung
I) Begriffsbestimmung – audiovisuelle Medien
II) Begriffsbestimmung Inhaltskontrolle
B) Verfassungsrechtliche Grundlagen der Inhaltskontrolle
I) Allgemeine verfassungsrechtliche Grundsätze
II) Freiheitsgarantien des Art. 5 GG
1) Grundfreiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG
2) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen in Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2 durch Art. 5 Abs. 2 GG
a) Die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG
b) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
c) Zensur als absolute Eingriffsschranke – Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG
3) Die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG
4) Schranken der Kunstfreiheit
C) Inhaltskontrolle durch gesetzliche Regelungen
I) Gesetzliche Regelungen aus dem StGB
1) Tatbestand der Volksverhetzung - § 130 Abs. 2 StGB
a) Tatobjekt – Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB)
b) Erfasste Inhalte
c) Tathandlungen
d) Tatbestandseinschränkungen
e) Schutzzweck
2) Tatbestand der Gewaltdarstellung - § 131 StGB
a) Tatobjekt
b) Kontrollierte Inhalte
c) Tathandlungen
d) Tatbestandseinschränkungen
e) Rechtsfolgen und Strafverfolgung
f) Schutzzweck
3) Tatbestand der Verbreitung pornographischer Schriften - § 184
a) Tatobjekt – Schriften (§ 11 Abs. 3)
b) Kontrollierte Inhalte und Schutzzweck
c) Tathandlungen
e) Tatbestandseinschränkungen
f) Rechtsfolgen und Strafverfolgung
4) Verfassungswidrige Inhalte
a) Tatbestand des § 86 Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 2
b) Tatbestand des § 86 a
c) Tatbestand des § 130 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2, 3
5) Aufwieglerische Inhalte
a) Aufstacheln zum Angriffskrieg - § 80 a
b) Öffentliche Aufforderung zu Straftaten - § 111
c) Anleitung zu Straftaten - § 130 a
d) Belohnung und Billigung von Straftaten - § 140
6) Beleidigende Inhalte
a) Tatbestände der Verunglimpfung - §§ 90, 90 a, 90 b
b) Tatbestand des § 103
c) Tatbestand des § 166
7) Zwischenergebnis
II) Gesetzliche Vorschriften des Wettbewerbsrechts
1) Generalklausel des § 1 UWG
2) Kleine Generalklausel des § 3 UWG
3) Zwischenergebnis
III) Gesetzliche Vorschriften des Urheberrechts
1)Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung - § 97 UrhG
2) Anspruch auf Vernichtung und Beseitigung - § 98 UrhG
3) Straftatbestände des UrhG
4) Zwischenergebnis
IV) Gesetzliche Vorschriften des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS)
1) Anwendungsbereich und Systematik des GjS
2) Die Indizierung nach dem GjS
3) Verbreitungsverbote und Beschränkungen der §§ 3 – 5 GjS
4) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS)
5) Zwischenergebnis
V) Gesetzliche Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz – JÖSchG)
1) § 6 JÖSchG – Öffentliche Filmveranstaltungen
2) § 7 JÖSchG – Öffentlich zugängliche bespielte Bildträger
3) § 12 JÖSchG – Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände
4) Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG
5) Zwischenergebnis
VI) Inhaltskontrolle im Rahmen des Rundfunkstaatsvertrages
1) § 3 RStV – unzulässige Sendungen, Jugendschutz
2) § 7 RStV – Werbeinhalte
3) §§ 2a, 41 RStV – Programmgrundsätze
4) Durchsetzung der Inhaltskontrolle - §§ 49 und 49a RStV
5) Zwischenergebnis
VII) Inhaltskontrolle im Rahmen landesrechtlicher Gesetze
VIII) Inhaltskontrolle durch den Mediendienste-Staatsvertrag
1) Begriff des Mediendienstes und Abgrenzungsfragen
2) § 8 MDStV – Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz
3) § 9 MDStV – Werbung
IX) Inhaltskontrolle durch das Teledienstgesetz (TDG)
D) Inhaltskontrolle durch freiwillige Kontrolleinrichtungen
I) Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK)
1) Geschichte der FSK
2) Rechtsnatur und Zusammensetzung der FSK
3) Grundsätze der FSK
4) Verfahren und Prüfpraxis
II) Die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF)
1) Geschichte
2) Rechtsnatur und Zusammensetzung
3) Prüfgrundsätze der FSF
4) Verfahren und Prüfpraxis
III) Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM)
IV) Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK)
E) Zusammenfassende Schlussgedanken
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Möglichkeiten und Grenzen der Inhaltskontrolle bei audiovisuellen Medien im deutschen Recht. Dabei wird analysiert, wie staatliche sowie privatwirtschaftliche Mechanismen auf Medieninhalte einwirken, um Schutzgüter wie den Jugendschutz, die verfassungsmäßige Ordnung oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu wahren.
- Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen unter besonderer Berücksichtigung von Art. 5 GG.
- Strafrechtliche Repression durch Tatbestände des StGB (z.B. Volksverhetzung, Gewaltdarstellung).
- Regulierungsansätze durch spezialgesetzliche Bestimmungen (GjS, JÖSchG, RStV).
- Die Rolle freiwilliger Selbstkontrolleinrichtungen (FSK, FSF, FSM, USK).
- Herausforderungen durch technologische Entwicklungen in den neuen Medien.
Auszug aus dem Buch
b) Kontrollierte Inhalte
Repressiv kontrollierte Inhalte der Schriften sind hierbei die Schilderung grausamer oder sonst unmenschlicher Gewalttätigkeit gegen Menschen. Dabei muss die Art und Weise der Schilderung eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrücken oder das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen.
Schildern bedeutet die unmittelbare optische und/oder akustische Wiedergabe einer Gewalttätigkeit. Somit kommen gerade die audiovisuellen Medien als Schilderungen im Sinne von § 131 Abs. 1 in Betracht.
Die Schilderung von Gewalttätigkeiten gegen Menschen liegt in der Darstellung aggressiven, die körperliche Integrität unmittelbar verletzenden oder gefährdenden Verhaltens. Hierbei muss nicht die Schilderung selbst, sondern die geschilderte Gewalttätigkeit als solche unmenschlich oder grausam sein.
Die Darstellung drückt eine Verherrlichung aus, wenn sie die Gewalttätigkeiten als etwas Großartiges berühmt. Dagegen liegt eine Verharmlosung vor, wenn die Gewalttätigkeit bagatellisiert wird als eine im menschlichen Leben übliche Form des Verhaltens, beziehungsweise als „nicht verwerfliche“ Möglichkeit der Lösung von Konflikten.
Zusammenfassung der Kapitel
A) Einführung: Das Kapitel führt in die Problematik der Inhaltskontrolle bei audiovisuellen Medien ein und definiert die zentralen Begriffe im Kontext von Medien und öffentlicher Debatte.
B) Verfassungsrechtliche Grundlagen der Inhaltskontrolle: Hier werden die verfassungsrechtlichen Schranken und Grundrechte, insbesondere Art. 5 GG, sowie die Anforderungen an den Gesetzgeber bei der Inhaltskontrolle dargelegt.
C) Inhaltskontrolle durch gesetzliche Regelungen: Dieses Kapitel analysiert umfassend strafrechtliche Tatbestände sowie wettbewerbs-, urheber- und jugendschutzrechtliche Regelungen als Instrumente der Inhaltskontrolle.
D) Inhaltskontrolle durch freiwillige Kontrolleinrichtungen: Der Abschnitt befasst sich mit privatrechtlich organisierten Institutionen wie FSK, FSF, FSM und USK, die präventiv auf die Einhaltung jugendschutzrechtlicher Standards hinwirken.
E) Zusammenfassende Schlussgedanken: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und fordert eine kohärentere Regelung der Inhaltskontrolle, um den technischen Herausforderungen der neuen Medien gerecht zu werden.
Schlüsselwörter
Inhaltskontrolle, audiovisuelle Medien, Jugendschutz, Kunstfreiheit, Strafrecht, § 130 StGB, § 131 StGB, Rundfunkstaatsvertrag, Zensur, Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, FSK, FSF, neue Medien, Medienrecht, Verfassungsmäßigkeit
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert das komplexe System der staatlichen und privaten Inhaltskontrolle bei audiovisuellen Medien unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher und gesetzlicher Rahmenbedingungen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Verfassungsmäßigkeit von Kontrollmaßnahmen, die Anwendung von Strafrechtsnormen auf Medien sowie die Rolle von Selbstkontrolleinrichtungen bei der Regulierung von Film, Rundfunk und neuen Medien.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist es, den Status quo der rechtlichen Inhaltskontrolle aufzuzeigen und zu prüfen, ob die aktuelle Systematik den Anforderungen an Rechtsklarheit und Technologietrends genügt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine rechtsdogmatische Analyse der einschlägigen Gesetze, höchstrichterlichen Rechtsprechung und verfassungsrechtlichen Grundprinzipien vorgenommen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden detailliert die gesetzlichen Eingriffsmöglichkeiten aus dem Strafgesetzbuch, dem Urheberrecht, dem Wettbewerbsrecht sowie dem Jugendschutzrecht und dem Rundfunkstaatsvertrag erörtert.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Inhaltskontrolle, Jugendschutz, Kunstfreiheit, § 131 StGB, FSK, Rundfunkstaatsvertrag und neue Medien.
Wie wird das Spannungsfeld zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz gelöst?
Das BVerfG fordert hierbei eine Abwägung, wobei der Staat verfassungsrechtlich verpflichtet ist, den Schutz der Jugend zu gewährleisten, ohne dabei die Freiheit der Kunst als objektive Wertnorm unzulässig einzuschränken.
Was unterscheidet die FSK von der FSF?
Während die FSK eine langjährige Institution der Filmwirtschaft ist, die als "Gutachterstelle" für die Landesbehörden fungiert, wurde die FSF von privaten Rundfunkanbietern gegründet, um deren Programminhalte präventiv auf die Einhaltung von Jugendschutzstandards zu prüfen.
- Quote paper
- Daniel Schnabl (Author), 2002, Inhaltskontrolle bei audiovisuellen Medien, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/6122