In der berühmten Präambel der lateinischen Fassung des Mainzer Reichsfriedens von 1235 werden im Wesentlichen zwei Gründe für die Proklamation des Gesetzes genannt. Dies ist zum einen der Wunsch, „eine Regierung des Friedens und der Gerechtigkeit stattfinden zu lassen“; der andere Grund sind die bestehenden deutschen Rechtsgewohnheiten. So sei das Gesetz erlassen worden, da „die Bewohner ganz Deutschlands in ihren Rechtsstreitigkeiten und privaten Rechtsgeschäften noch ganz nach den überlieferten alten Gewohnheiten und ungeschriebenem Recht leben“ und Gerichtsurteile „mehr durch bloßes Gutdünken als durch ein auf gesatztes Recht gestütztes“ Verfahren entschieden würden.
In dieser Begründung artikuliert sich ein wesentliches Ziel der mittelalterlichen Landfriedensbewegung insgesamt; die Absicht nämlich, an die Stelle althergebrachten Gewohnheitsrechtes willentlich gesetztes Recht treten zu lassen. Die in etwa seit der Wende vom 11. zum 12. Jahrhundert auftretenden Landfrieden können schließlich als „Träger des ersten positiven und nur positiven Rechts“ gelten. In ihnen „setzt sich zum ersten Mal im deutschen Raum die menschliche Freiheit dem Recht gegenüber durch“. Grundsätzlich richtete sich die Landfriedensgesetzgebung gegen alle die öffentliche Sicherheit und den sozialen Frieden bedrohenden Handlungen. Landfriedensrechtlicher Hauptregulierungsgegenstand aber war das tradierte Rechtsinstitut der Fehde, die in dem hier behandelten Zeitraum vor allem die Ritterfehde meint, d.h. ganz allgemein die vom waffenfähigen Adel ausgeübte legitime Rechtsdurchsetzung auf dem Weg der Selbsthilfe. Ein Großteil der landfriedensrechtlichen Bestimmungen seit der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts waren diesem Rechtsmittel gewidmet, das als ein „konstitutives Strukturelement mittelalterlicher Verfassungswirklichkeit“ betrachtet werden muss. Dabei werden die überaus zahlreichen, teilweise für das gesamte Reich, weitaus häufiger jedoch mit regionaler Geltungsbegrenzung beschlossenen Friedenstexte getragen von einem gleichsam programmatischen, im Laufe der Zeit immer deutlicher hervortretenden Bemühen: Der offene, gewalttätige Streit eigenmächtig handelnder Parteien wurde, soweit das Friedensgebot reichte, schrittweise an Rechtsregeln gebunden, durch derartige ‚Verrechtlichung’ zunehmend delegitimiert und schließlich gänzlich kriminalisiert.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Zur Landfriedensforschung nach dem Zweiten Weltkrieg
3. Der Mainzer Reichsfriede von 1235
3.1 Verdrängung der Fehde in die Subsidiarität
3.2 Bestimmungen zur Gerichtsbarkeit
4. Die Reformatio Friderici von 1442
4.1 Fehderegulierende Maßnahmen
4.2 Zum Problem der Schiedsgerichtsbarkeit
5. Die Reichsfriedenskonstitution Friedrichs III. von 1467
5.1 Befristetes vollständiges Fehdeverbot
5.2 Bestimmungen zur Gerichtsbarkeit
5.3 Das crimen laesae maiestatis
6. Der Wormser Reichsfriede von 1495
6.1 Unbefristetes vollständiges Fehdeverbot
6.2 Staatsbildende Maßnahmen
7. Schlussbetrachtung
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht den langfristigen Prozess der Verrechtlichung und Kriminalisierung der Fehde im spätmittelalterlichen deutschen Reich, um den Wandel von der privaten Selbsthilfe zum staatlichen Gewaltmonopol anhand zentraler Reichsfriedensgesetzgebungen nachzuzeichnen.
- Entwicklung des mittelalterlichen Landfriedensrechts
- Die Mainzer Reichslandfrieden als rechtshistorische Zäsur
- Transformation der Fehde vom legitimen Rechtsmittel zum kriminellen Akt
- Rolle der Gerichtsbarkeit und des königlichen Justizapparates
- Übergang vom befristeten Friedensgebot zum "Ewigen Landfrieden"
Auszug aus dem Buch
3.1 Verdrängung der Fehde in die Subsidiarität
Der in Bezug auf die rechtliche Einhegung der Selbsthilfe wesentliche Aspekt des Mainzer Reichsfriedens ist als Verdrängung der Fehde in die „Subsidiarität [...] gegenüber dem gerichtlichen Streitaustrag“ bezeichnet worden. Durch die betreffenden, in den Paragrafen 5 und 6 dargelegten Regelungen ist „das gleichberechtigte Entweder-Oder zwischen Fehde und Staatsgewalt ersetzt [worden] durch ein Erstens und Zweitens“. Allerdings begegnet die erste Bestimmung, die den Vorrang der gerichtlichen Verhandlung von Rechtsstreitigkeiten vor deren Austrag durch Fehde festschreibt, vergleichsweise früh und nicht erst – wie J. Gernhuber meint – in den Reichsfrieden von 1234 und 1235. Die erste Regelung, in der dies ausdrücklich festgelegt wird, findet sich bereits im sog. Ronkalischen Landfrieden Friedrichs I. Barbarossa von 1158. Dort wird im zweiten Kapitel unmissverständlich festgelegt:
„Wenn aber jemand glaubt, er habe in irgendeiner Sache oder Handlung ein Recht gegen jemanden, so soll er sich an die richterliche Gewalt wenden, und durch sie soll er das ihm zustehende Recht erlangen.“
Der entsprechende Abschnitt des Mainzer Reichsfriedens ist dagegen zunächst irritierend. In der kurzen Arenga zu Kapitel 5 wird zunächst ein allgemeiner Grundsatz vorangestellt:
„Recht und Gericht sind geschaffen, damit niemand Rächer seines eigenen Unrechts werde; denn wo die Autorität des Rechtes fehlt, herrschen Willkür und Grausamkeit.“
Die Selbsthilfe wird also, da sie zu „Willkür und Grausamkeit“ führe, in einen diametralen Gegensatz zur objektiv urteilenden Gerichtsbarkeit gesetzt. Der nun folgende Satz scheint diesem Prinzip jedoch in gewisser Weise zu widersprechen. Darin heißt es:
„Daher bestimmen wir, dass niemand, in welcher Streitsache auch immer ihm Schaden oder Unrecht zugefügt worden sein mag, sein Recht im Wege der Fehde durchsetzen soll, wenn er nicht zuvor Klage vor dem zuständigen Richter erhoben und sein Recht bis zu einem rechtskräftigem Urteil verfolgt hat, es sei denn, dass er gezwungen war, zum unmittelbaren Schutz von Leib und Gut Gewalt mit Gewalt abzuwehren, was gemeinhin als Notwehr bezeichnet wird“.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Diese Einleitung führt in das Thema der spätmittelalterlichen Landfriedensbewegung ein und erläutert die Absicht, willentlich gesetztes Recht an die Stelle von Gewohnheitsrecht und Selbsthilfe treten zu lassen.
2. Zur Landfriedensforschung nach dem Zweiten Weltkrieg: Das Kapitel bietet einen Überblick über die wissenschaftliche Debatte nach 1945, wobei insbesondere der Wandel von einer rein rechtsgeschichtlichen hin zu einer verfassungsgeschichtlichen Betrachtung thematisiert wird.
3. Der Mainzer Reichsfriede von 1235: Hier wird der Mainzer Reichsfriede als wegweisendes Dokument analysiert, das erstmals die Fehde in die Subsidiarität verdrängte und die Grundlagen für ein ständiges Hofgericht legte.
4. Die Reformatio Friderici von 1442: Das Kapitel befasst sich mit der Friedensordnung Friedrichs III., die zwar das Fehderecht prinzipiell anerkannte, aber den Prozess der Regulierungsbemühungen durch die Einbindung der Reichsstände fortsetzte.
5. Die Reichsfriedenskonstitution Friedrichs III. von 1467: Diese Konstitution wird als Zäsur bewertet, da sie erstmalig ein befristetes, vollständiges Fehdeverbot unter Androhung des Majestätsverbrechens einführte.
6. Der Wormser Reichsfriede von 1495: Der "Ewige Landfriede" wird als Abschluss der mittelalterlichen Bemühungen und als institutioneller Durchbruch zur Kriminalisierung der Fehde sowie zur Etablierung des Reichskammergerichts dargestellt.
7. Schlussbetrachtung: Das Fazit zieht eine Bilanz der mittelalterlichen Rechtsentwicklung und reflektiert das Spannungsverhältnis zwischen Rechtsanspruch und Rechtswirklichkeit.
Schlüsselwörter
Landfrieden, Fehde, Selbsthilfe, Rechtsgeschichte, Reichsreform, Reichsfriede, Gerichtsbarkeit, Subsidiarität, Gewaltmonopol, Mainzer Reichsfriede, Reformatio Friderici, Reichskammergericht, crimen laesae maiestatis, Rechtssetzung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Hausarbeit behandelt die Entwicklung der mittelalterlichen Landfriedensgesetzgebung im 15. Jahrhundert und deren entscheidende Rolle beim Aufbau eines modernen staatlichen Gewaltmonopols.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Zentrum stehen die rechtliche Regulierung der Fehde, die Etablierung von Gerichtsinstitutionen und die stetige Kriminalisierung der Selbsthilfe bis zum Ewigen Landfrieden von 1495.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das primäre Ziel ist es, den spätmittelalterlichen Prozess der Verrechtlichung des gesellschaftlichen Zusammenschlusses nachzuzeichnen, von lockeren Formen der Selbsthilfe hin zu einem verbindlichen staatlichen Rechtsfrieden.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine historisch-rechtsgeschichtliche Analyse, die den Inhalt und den Kontext spätmittelalterlicher Reichsfriedenstexte auf Basis der Fachliteratur untersucht.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert chronologisch die Entwicklung vom Mainzer Reichsfrieden (1235) über die Reformatio Friderici (1442) und die Friedenskonstitution von 1467 bis hin zum Wormser Reichsfrieden (1495).
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zentrale Begriffe sind Landfrieden, Fehde, Selbsthilfe, Subsidiarität, Gerichtsbarkeit, Reichskammergericht und Majestätsverbrechen.
Was bedeutet "Verdrängung der Fehde in die Subsidiarität"?
Dies beschreibt den juristischen Mechanismus, bei dem die Fehde nicht sofort verboten, sondern als subsidiäres Rechtsmittel hinter ein gerichtliches Verfahren zurückgestellt wurde; sie war nur noch legitim, wenn der Kläger vor Gericht kein Recht erhielt.
Welche Bedeutung hatte das "crimen laesae maiestatis" für den Landfriedensbruch?
Diese Strafsanktion stufte den Landfriedensbruch als Majestätsverbrechen ein, was eine drastische Verschärfung des Strafmaßes bedeutete und Friedensbrecher direkt der kaiserlichen Acht auslieferte.
Warum galt der Wormser Reichsfriede von 1495 als "Ewiger Landfriede"?
Er erhielt diesen Beinamen, weil er als unbefristetes, generelles Fehdeverbot die Rechtsnorm für das Reich bis zu dessen Ende 1806 setzte und die Fehde de iure endgültig delegitimierte.
- Quote paper
- Oliver Laschet (Author), 2005, Die Fehde. Von der regulativen Erfassung zum generellen Verbot in der Reichsfriedensgesetzgebung des Spätmittelalters, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/61511