Der Kruzifixbeschluss des Bundesverfassungsgerichtes


Hausarbeit (Hauptseminar), 2005

21 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Kruzifixbeschluss
2.1. Wortlaut des Beschlusses
2.2. Der Beschwerdegegenstand, die Beschwerdeführer und deren Vorgehen
2.3. Inhalt der Verfassungsbeschwerde
2.4. Verschiedene Stellungnahmen
2.4.1 Stellungnahme des bayrischen Ministerpräsidenten Edmund Stoiber (CSU)
2.4.2 Stellungnahme der katholischen Kirche
2.4.3 Stellungnahme der evangelischen Kirche
2.4.4. Stellungnahmen der humanistischen Union, des Bundes für Geistesfreiheit Augsburg
und der Freireligiösen Landesgemeinschaft Hessen
2.5. Zulässigkeit der Beschwerde
2.6. Inhaltliche Begründung des Beschlusses
2.7. Schlusssatz des Beschlusses

3. Die Reaktionen der Politiker auf den Beschluss
3.1. Bundeskanzler Helmut Kohl
3.2. nordrhein-westpfählischer Ministerpräsident Johannes Rau
3.3. Bayrischer Ministerpräsident Edmund Stoiber
3.4. Wolfgang Thierse (SPD)
3.5. Theo Waigel (CSU)
3.6. Peter Gauweiler (CSU)
3.7. Hans Zehetmair (CSU)
3.8. Hans Maier (CSU)

4. Auseinandersetzung mit der Kritik der Politiker
4.1. Der Stellenwert der Religion im öffentlichen Leben
4.2. Die Interpretation des Kreuzes
4.3. Die Rolle von Mehrheitsverhältnissen bei der Realisierung von Religionsfreiheit
4.4. Der Vergleich mit Vorgehensweisen in der nationalsozialistischen Diktatur
4.5. Die säkulare Ordnung der Bundesrepublik Deutschland

5. Fazit: Ist die Kritik berechtigt?

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Aufgrund der vor kurzer Zeit stattfindenden Diskussion um das Kochtupfverbot und das damit verbundene Urteil des Bundesverfassungsgerichtes flammt die Erinnerung an einen schon einige Jahre zurückliegenden Rechtsstreit mit einer ähnlichen Thematik wieder auf, nämlich an den Kruzifixbeschluss des Jahres 1995, in dem es um das Anbringen von Kreuzen in bayrischen Schulen geht.

In dieser Arbeit möchte ich mich mit dem Kruzifixbeschluss des Bundesverfassungsgerichtes und der Reaktion der Politik auf diesen Beschluss auseinandersetzen.

Dazu werde ich zunächst den Beschluss selbst genau darstellen, da dies notwendig ist, um die Reaktionen darauf verstehen und später analysieren zu können. Dabei soll es im Einzelnen um den Wortlaut des Beschlusses, Beschwerdegegenstand und Beschwerdeführer, den Inhalt der Verfassungsbeschwerde sowie verschiedene Stellungnahmen, die Zulässigkeit der Beschwerde und die inhaltliche Begründung des Beschlusses gehen.

Anschließend werde ich mich den Reaktionen der einzelnen Politiker zuwenden; dabei werden die Positionen von Helmut Kohl, Johannes Rau, Edmund Stoiber, Wolfgang Thierse, Theo Waigel, Peter Gauweiler, Hans Zehetmair und Hans Maier dargestellt. An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass sämtliche Amtsbezeichnungen der Politiker für den Zeitpunkt ihrer Reaktion auf den Kruzifixbeschluss gültig sind.

Danach werde ich die Positionen eben dieser Politiker anhand des Beschlusses überprüfen, wobei es darum gehen soll, ob eventuelle Kritik am Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes berechtigt ist, wobei der Blick auf unterstützende Argumente auch nicht fehlen soll.

In einem Fazit möchte ich meine Ergebnisse noch einmal zusammenfassen.

2. Der Kruzifixbeschluss

2.1. Wortlaut des Beschlusses

An dieser Stelle möchte ich sowohl den amtlichen Leitsatz als auch den Beschluss selber zitieren, um eine Grundlage für meine späteren Ausführungen zu schaffen. Zunächst der amtliche Leitsatz:

„ 1. Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in der Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 GG.

2. § 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern ist mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig“ (Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S.1).

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (im Folgenden BverfG) lautet:

„1. § 13 Absatz 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern (Volksschulordnung- VSO) vom 21.Juni 1983 (GVBl, S.597) ist mit Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

2. Der Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 1991 – 7 CE 91.1041- und der Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichtes Regensburg vom 1. März 1991 – RO 1 E 91.167 – verletzten die Beschwerdeführer zu 1) und 2) in ihren Grundrechten aus Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 und die Beschwerdeführer zu 3) bis 5) in ihren Grundrechten aus Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verletzt die Beschwerdeführer außerdem in ihren Grundrechten aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten (Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S.2).

2.2. Der Beschwerdegegenstand und die Beschwerdeführer

In der Verfassungsbeschwerde geht es im Allgemeinen um die Anbringung von Kreuzen bzw. Kruzifixen in Schulräumen und im Besonderen um einen Paragraphen der Schulordnung für Volksschulen in Bayern, der beinhaltet, dass in jedem Klassenzimmer einer öffentlichen Volksschule ein Kreuz anzubringen ist (vgl. Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S.3). Der entsprechende Paragraph lautet:

„Die Schule unterstützt die Erziehungsberechtigten bei der religiösen Erziehung der Kinder. Schulgebet, Schulgottesdienst und Schulandacht sind Möglichkeiten dieser Unterstützung. In jedem Klassenzimmer ist ein Kreuz anzubringen. Lehrer und Schüler sind verpflichtet, die religiösen Empfindungen aller zu achten“ (Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S.3).

Die Beschwerdeführer sind drei minderjährige, schulpflichtige Kinder (Im Beschluss die Beschwerdeführer zu 3) und 5) genannt) und deren Eltern (die Beschwerdeführer zu 1) und 2) genannt). Die Eltern bezeichnen sich als Anhänger der Anthroposophie Rudolf Steiners, was auch die Erziehung ihrer Kinder beeinflusst. Sie wehren sich seit der Einschulung ihrer ältesten Tochter gegen das Anbringen von Kreuzen in den Klassenräumen, die von ihren Kindern besucht wurden bzw. werden mit der Begründung, dass durch die Kreuze „im Sinne des Christentums auf ihre Kinder eingewirkt“ (Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S.4) werde, was ihrer Weltanschauung zuwiderlaufe (vgl. Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S.4).

Bevor die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim BVerfG einreichten, versuchten sie, das Problem auf andere Art und Weise zu lösen. So forderten sie im Jahr 1986, im Jahr der Einschulung ihrer ältesten Tochter, das 80 cm hohe Kruzifix mit einer 60 cm hohen Darstellung des Korpus, welches im Sichtfeld der Tafel angebracht war, zu entfernen; sie schickten ihre Tochter nicht zur Schule, so lange dies nicht getan wurde. Daraufhin wurde das Kruzifix durch ein kleineres Kreuz ausgetauscht, welches über der Tür angebracht wurde. Das Problem war aber dadurch nicht gelöst, da es immer wieder, d.h. bei den Einschulungen der anderen beiden Kinder, auftrat. Die Kompromisslösung, die bei der ältesten Tochter gefunden wurde, wurde zwar auch bei den beiden jüngeren Kindern wieder durchgeführt, sie bezog sich allerdings jeweils nur auf das Klassenzimmer und nicht auf die anderen Unterrichtsräume, die von den Kindern besucht wurden, außerdem gab es keine Zusage von Seiten der Schulleitung, dass dieser Kompromiss bei jedem Klassenwechsel eingehalten werde.

Eine weitere, zeitweilig durchgeführte Lösung der Eltern war, ihre Kinder auf eine Waldorfschule zu schicken, was auf Dauer aufgrund des Fehlens finanzieller Mittel nicht möglich war (vgl. Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S.4).

Dies führte schließlich dazu, dass die Eltern den gerichtlichen Weg einschlugen, welcher wie folgt aussah: Im Februar 1991 erhoben sie in ihrem und im Namen ihrer Kinder vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen den Freistaat Bayern mit dem Ziel, dass aus allen Unterrichtsräumen ihrer Kinder die Kreuze entfernt würden. Außerdem beantragten sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Verfahrens auf die Entfernung von Kruzifixen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab mit der Begründung, dass das Anbringen von Kreuzen in Schulräumen die Grundrechte der Kläger und ihrer Kinder nicht verletze. Die Eltern richteten eine Beschwerde gegen diese Entscheidung, die der Verwaltungsgerichtshof zurückwies, da es bereits an einem Anordnungsgrund fehle und mit einem Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht gerechnet werden könne (vgl. Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S.5-7).

2.3. Inhalt der Verfassungsbeschwerde

Die Beschwerde richtet sich einerseits gegen die in 2.2. erwähnten Beschlüsse, andererseits gegen §13 Abs. 1 Satz 3 VSO, welcher ebenfalls in 2.2. genannt wurde. Die Beschwerdeführer geben an, sie würden in ihren Grundrechten aus Art.4 Abs. 1, Art.6 Abs. 2, Art. 2 Abs.1 und Art.19 Abs.4 GG verletzt (vgl. Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S.8). Im Einzelnen prangern die Beschwerdeführer an, dass mit dem Anbringen eines Kreuzes die weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates verletzt werde (vgl. Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S.10), dass die Eltern „ihre Kinder einem ihren Erziehungsvorstellungen widersprechenden religiösen oder weltanschaulichen Einfluss aussetzen müssten“ (Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S.10) und dadurch in ihren Grundrechten aus Artikel 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 verletzt seien, dass sie durch staatlichen Zwang mit einem Nachteil belastet würden, „der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet sei“ (Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S.10), dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes sie in ihrem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletze, da er die Eilbedürftigkeit ihres Falles verneine, obwohl es sich um eine tagtägliche Grundrechtsverletzung handle, deren Folgen nur schwer zu korrigieren seien (vgl. Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S. 10/11) und schließlich, dass das Anbringen von Kreuzen in Klassenräumen auch gegen Art.9 Abs. 1 EMRK sowie gegen Artikel 2 Satz 2 des Zusatzprotokolls zur Konvention verstoße (vgl. Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S. 11)

2.4. Verschiedene Stellungnahmen

2.4.1. Stellungnahme des bayrischen Ministerpräsidenten Edmund Stoiber (CSU)

Stoiber hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Er beruft sich dabei auf Art. 135 Satz 2 der Bayrischen Verfassung, welches das Gebot, die Schüler an den bayrischen Volksschulen nach den Grundsätzen des christlichen Bekenntnisses zu erziehen und zu unterrichten, enthält und aus welchem §13 Abs.1 Satz 3 VSO folge (vgl. Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S. 11/12). Er vertritt die Ansicht, dass der Staat mit der Anbringung von Kreuzen in Klassenzimmern diesem Gebot Folge leiste, damit aber nicht in unzulässiger Weise in theologische Fragen eingreife. Außerdem finde laut Stoiber keine missionierende Werbung statt und auch die Rechte der Beschwerdeführer seien nicht tangiert, „wenn im Rahmen des Religionsunterrichtes oder des Schulgebets das Kreuz seinen allgemeinen Symbolcharakter ablege und sich in ein spezifisches Glaubenssymbol wandle“ (Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S.12), da die Teilnahme an Religionsunterricht und Schulgebet freiwillig seien. Die Beschwerdeführer müssten die positive Religionsfreiheit Dritter und das Toleranzgebot achten. Außerdem habe das Volk mehrheitlich für die Gemeinschaftsschule christlicher Prägung gestimmt und auch dies solle von den Beschwerdeführern in ihre Überlegungen miteinbezogen werden. Des weiteren meint Stoiber, das Schulkreuz ginge nicht über die in der Präambel erwähnte ,Verantwortung vor Gott` hinaus (vgl. Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S.12/13).

2.4.2. Stellungnahme der katholischen Kirche

Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat eine Stellungnahme des Instituts für Staatskirchenrecht der Diözesen Deutschlands vorgelegt, in welcher zu lesen ist, dass „religiöse Bezüge wie die hier beanstandeten in öffentlichen Gemeinschaftsschulen zulässig seien“ (Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S.13). Weiterhin heißt es, dass ein in einem Klassenraum angebrachtes Kreuz nicht auf eine Identifikation des Staates mit dem Christentum hinweise, sondern im Zusammenhang mit dem Gebot, die Schule solle die Eltern bei der religiösen Erziehung ihrer Kinder unterstützen, stehe und diese Vorgabe sei verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S.13). Die Neutralitätspflicht des Staates zeige sich nur darin, dass die Schule nicht missionarisch tätig sei und keine Verbindlichkeit für christliche Glaubensinhalte beanspruche (vgl. Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S.13). Zudem meint die katholische Kirche, die Beschwerdeführer würden für eine laizistische oder religionslose Schule plädoyieren, welche aber unrealistisch sei, da „für den Besuch einer Pflichtschule [...] religiöse und weltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant gewesen“ (Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S.14) seien. Außerdem rechtfertigt die katholische Kirche die Anbringung der Kreuze durch die positive Religionsfreiheit der Eltern, die eine christliche Erziehung ihrer Kinder befürworten; diese positive Religionsfreiheit begrenze die negative Religionsfreiheit der Beschwerdeführer. Zudem habe die Schule nicht nur Wissen, sondern auch immaterielle Werte zu vermitteln (vgl. Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S.14). Die katholische Kirche legt Artikel 4 GG in folgender Weise aus: der Staat „befleißige sich [...] einer positiven und offenen Neutralität“ (Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S.14), ohne sich mit der christlichen Kirche zu identifizieren. Außerdem sei auch das Toleranzgebot eine „objektive Inhaltsbestimmung des Art. 4 GG“ (Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S.14) und die „widerstreitenden Grundrechte seien im Sinne der praktischen Konkordanz auszugleichen“ (Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S.14), was bedeute, dass andere Religionen bzw. Weltanschauungen zwar Respekt verdienen, dass Angehörige anderer Weltanschauungen oder Religionen aber nicht beanspruchen dürften, dass ihrer negativen Religionsfreiheit Vorrang vor der positiven Religionsfreiheit der christlichen Schüler eingeräumt werde (vgl. Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S.14/15). Weiterhin sagt die katholische Kirche, dass die Beschwerdeführer zwar „mit einem religiösen Weltbild konfrontiert“ (Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S.15), sie aber nicht „in einen religiös- weltanschaulichen Konflikt gebracht“ (Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S.15) würden, da sie das Kreuz nicht beachten müssten (vgl. Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S.15).

2.4.3. Stellungnahme der evangelischen Kirche

Das kirchenrechtliche Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland hat bezüglich der Anbringung des Kreuzes bzw. Kruzifixes eine Stellungnahme herausgegeben. In dieser heißt es, dass der Staat „einen eigenständigen und gleichberechtigten Erziehungsauftrag habe“ (Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S.15). Die christliche Gemeinschaftsschule in Bayern sei zudem „verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange sie keine missionarische Schule sei und keine Verbindlichkeit christlicher Glaubensinhalte beanspruche“ (Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S.15). Das Kreuz sei nicht Ausdruck „eines bestimmten konfessionellen Bekenntnisses und erst recht nicht Ausdruck eines christlichen Staates“ (Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S.15), sondern symbolisiere die christlichen Grundsätze, nach denen die Kinder in einer christlichen Gemeinschaftsschule erzogen würden (vgl. Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S.15). Ähnlich wie die katholische Kirche sieht auch die evangelische Kirche in der Neutralität des Staates das Gebot, sich tolerant gegenüber der Anbringung eines Kreuzes zu verhalten (vgl. Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S.16). Außerdem, fügt die evangelische Kirche hinzu, „fordere das Kreuzesemblem den einzelnen Schüler nicht zu einer Entscheidung im Sinne der Teilnahmen oder Nichtteilnahme heraus“ (Gemeinschaftswerk der evangelischen Publizistik e.V., S.16).

[...]

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Der Kruzifixbeschluss des Bundesverfassungsgerichtes
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Veranstaltung
Verfassungsprobleme aus politikwissenschaftlicher Sicht
Note
2,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
21
Katalognummer
V61621
ISBN (eBook)
9783638550437
ISBN (Buch)
9783638766753
Dateigröße
475 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit setzt sich mit dem Kruzifixurteil des Bundesverfassungsgerichtes bezüglich des Aufhängens von Kruzifixen in bayrischen Schulen auseinander. Sie analysiert den Beschluss und beleuchtet die Reaktionen der Politik.
Schlagworte
Kruzifixbeschluss, Bundesverfassungsgerichtes, Verfassungsprobleme, Sicht
Arbeit zitieren
Sarah Kleefuß (Autor:in), 2005, Der Kruzifixbeschluss des Bundesverfassungsgerichtes , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/61621

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