Regieren in ausgewählten Politikbereichen der EU: Währungsunion und Stabilitätspolitik


Hausarbeit (Hauptseminar), 2006

54 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Weg zur Wirtschafts- und Währungsunion

3. Der institutionelle Rahmen der Währungsunion
3.1 Begriffliche Abgrenzungen: EZB, ESZB und Eurosystem
3.1.1 ESZB und Eurosystem als institutionelle Verbindung zwischen nationalen Zentralbanken (NZBen) und der Europäischen Zentralbank (EZB)
3.1.2 Die nationalen Zentralbanken (NZBen) des Euro-Währungsgebiets als integraler Bestandteil des Eurosystems
3.1.3 Die EZB eine spezielle Einrichtung des Gemeinschaftsrechts
3.2 Der organisatorische Aufbau der EZB
3.2.1 Der EZB-Rat
3.2.2 Das EZB-Direktorium
3.2.3 Der Erweiterte EZB-Rat
3.3 Die Ziele und Aufgaben der EZB
3.3.1 Preisstabilität
3.3.2 Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik
3.3.3 Grundlegende Aufgaben
3.4 Die Unabhängigkeit des ESZB und der EZB
3.4.1 Institutionelle Unabhängigkeit
3.4.2 Rechtliche Unabhängigkeit
3.4.3 Personelle Unabhängigkeit
3.4.4 Finanzielle Unabhängigkeit

4. Die EZB als Akteur im politischen System der EU: Interaktionen und Austauschbeziehungen zwischen der EZB und Organen und Institutionen der EU
4.1 Europäisches Parlament
4.2 Kommission
4.3 Der Rat der EU

5. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt
5.1 Hintergrund: Neigung zu einer verstärkten Verschuldungspolitik und die Folgen für die restlichen Euro-Staaten
5.2 Entstehung des Stabilitäts- und Wachstumspakts
5.3 Die Rechtlichen Grundlagen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes
5.4 Die Ziele des Stabilitäts- und Wachstumspakts
5.5 Die Referenzwerte
5.6 Die präventive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts
5.6.1 Die Überwachung der Stabilitätsprogramme
5.6.2 Die frühzeitige Warnung („blauer Brief“)
5.7 Das Verfahren des Stabilitäts- und Wachstumspakts bei einem übermäßigen Defizit ..
5.7.1 Die Feststellung eines übermäßigen Defizits durch die Kommission in Verbindung mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss
5.7.2 Die Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen eines übermäßigen Defizits
5.7.3 Das Verfahren bei Vorliegen eines übermäßigen Defizits
5.7.4 Das Ruhen des Verfahrens bei der Ergreifung von Maßnahmen
5.8 Verdeutlichung des Regierens im Stabilitäts- und Wachstumspakts anhand des Defizitverfahrens gegen Deutschland
5.9 Eigene Stellungnahme zum Stabilitäts- und Wachstumspakt und seiner Prozedur

6. Schlussbetrachtung

Literatur

„Der Euro ist doch primär keine ökonomische Veranstaltung. Das glauben nur die Waigels, Tietmeyers und andere Geldpolitiker... Der Euro ist eine strategische Veranstaltung. Er ist Teil des Aufbaus Europas in Etappen.“ (Helmut Schmidt 1997)1

1. Einleitung

Mit dem Eintritt in die dritte Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) wurde die Übertragung der geldpolitischen (und der währungspolitischen) Kompetenzen der na- tionalen Notenbanken der Teilnehmerstaaten auf die Europäische Zentralbank (EZB) vollzogen. Dies ist eine erstaunliche Vertiefung der europäischen Integration wenn man bedenkt, dass Geld das vorrangige Symbol von Staatlichkeit und Souveränität ist. Hierbei muss man sich vor Augen halten, dass die Abgabe währungspolitischer Souveränität nicht eine ad hoc Maßnahme, sondern das Ergebnis jahrzehntelanger Integrationsbemühungen war. Hier seien der Werner-Plan (1970) und der bilaterale Vorstoß von Helmut Schmidt und Giscard D’Estaing zum Aufbau des EWS (1979) genannt. All diese Bemühungen mündeten schließlich in die EWWU, die in Maastricht 1992 beschlossen wurde. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass zusätzlich globalpolitische Fakto- ren der damaligen Zeit eine große Rolle bei diesem enormen Schritt europäischer Integration spielten. Nach Ende des Ost-West Konflikts und der deutschen Wiedervereinigung fürchtete ins- besondere Frankreich ein wiedererstarktes Deutschland, welches sich wieder gen Osten orientie- ren würde. Frankreich wollte Deutschland deshalb durch einen großen Integrationsschritt an die Europäischen Gemeinschaften und den Westen binden. Diese Gegebenheit hat mit Sicherheit dazu beigetragen, dass die EWWU in dieser Geschwindigkeit und mit solch determiniertem Nachdruck vollzogen wurde.

Die in Maastricht beschlossene EWWU ist dem Ziel der Preisstabilität verpflichtet. Dies ist im EG-Vertrag festgeschrieben. Unmittelbar mit der EWWU zusammen hängt also eine Stabilitäts- politik, die Preisstabilität garantiert. Es gibt zwei Politikfelder, welche die Stabilitätspolitik der EU umsetzen müssen. Es sind dies zum einen die Geldpolitik, die im ersten Teil dieser Arbeit analysiert wird (Kapitel 3 und 4), und zum anderen die Finanzpolitik, die Bestandteil des zweiten Teils der vorliegenden Arbeit sein wird (Kapitel 5). Mit dem Eintritt in die dritte Stufe der WWU ist die EZB für die Geldpolitik und die Sicherung eines stabilen Geldwertes im gesamten EWWU-Bereich verantwortlich geworden. Wir möchten in dieser Arbeit erörtern, wie diese zentrale geldpolitische Institution organisiert und aufgebaut ist. Wie sind die Entscheidungsprozesse in der EZB und wie steht diese in Austauschbeziehungen zu Akteuren und Institutionen der EU, d.h. welche Interaktionsmuster (de jure oder de facto) ergeben sich im politischen System der EU?

Sieht man die Stabilitätspolitik der EU vor dem Hintergrund, dass die Geldpolitik auf Gemein- schaftsebene verlagert wurde, die Finanzpolitik sich jedoch weiterhin in Händen der Mitglied- staaten (MS) befindet, besteht die Gefahr, dass sie nicht kohärent gehandhabt werden, d.h. nicht an ein und demselben Strang ziehen. Man spricht von einer Integrationsasymmetrie.2Die Fi- nanzpolitik der MS hat sich laut EGV ebenfalls dem Ziel der Preisstabilität unterzuordnen3. Zu diesem Zweck wurde der Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP) eingerichtet, der insbesondere in den letzten 2 Jahren aufgrund der eingeleiteten Defizitverfahren stark in der Öffentlichkeit stand und teilweise heftigst kritisiert wurde. Ungeachtet aller Polemik möchten wir in dieser Ar- beit sachlich erörtern wie es sich konkret mit der EU-Finanzpolitik und dem diesbezüglich ge- gründeten SWP im politischen System der EU verhält? Wie ist seine Prozedur und welche Akteu- re sind an ihr beteiligt? Wie ist die bisherige Umsetzung? Und schließlich, ist der SWP das ge- eignete Mittel der EU-Stabilitätspolitik, um die MS zu Haushaltsdisziplin zu bewegen und um Stabilität im Euro-Raum zu gewähren?

Die vorliegende Arbeit ist wie folgt aufgebaut. Das zweite Kapitel gibt einen kursorisch- historischen Überblick über die Genesis der EWWU. Das dritte Kapitel widmet sich dem institu- tionellen Rahmen der Währungsunion. Es werden begriffliche Abgrenzungen und Definitionen der Termini EZB, Eurosystem und Europäisches System der Zentralbanken vorgenommen. Diese begrifflichen Abgrenzungen sind essentiell für das Verständnis der vorliegenden Arbeit. Darüber hinaus ist zu untersuchen, wie die EZB organisiert ist und welche Aufgaben und Ziele sie ver- folgt? Im letzten Teil dieses Kapitels wird analysiert, wie es um die Unabhängigkeit der EZB bestellt ist? Das vierte Kapitel beschreibt die Austauschbeziehungen und Interaktionen zwischen der EZB und den Institutionen und Organen der EU. Die Verantwortlichkeiten in der EWWU sind durch den EGV deutlich voneinander abgegrenzt, jedoch kann sich kein politischer Aufga- benbereich innerhalb der EG von den anderen komplett lösen. Der EGV sieht deshalb eine Reihe formalisierter Kontakte zwischen der EZB und den Institutionen der Gemeinschaft vor, um Austauschbeziehungen zu schaffen und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen politischen Gremien zu fördern. Dieses Kapitel analysiert somit die Interaktionsmuster des Akteurs EZB im politischen System der EU.

Im fünfen Kapitel wird der Stabilitäts- und Wachstumspakt erläutert und seine Funktionsweise analysiert. Aufbauend auf einem kurzen historischen Überblick zur Entstehung des Pakts und einer Erläuterung der ökonomischen Hintergründe, welche unabdingbar ist, um die Notwendigkeit des SWP zu verstehen, wird versucht, das Regieren im SWP mit den involvierten Akteuren des EU-Systems verständlich zu machen. Das anschließend dargestellte Beispiel des Defizitverfahrens gegen Deutschland soll dies praktisch verdeutlichen und die politische Problematik des Pakts aufzeigen. Das letzte Kapitel fasst die Ergebnisse der vorliegenden Arbeit abschließend zusammen und versucht in Form einer Schlussbetrachtung die Verbindung zwischen den beiden für die Stabilitätspolitik relevanten Politikfeldern herzustellen, um mögliche Perspektiven und Alternativen der EWWU und ihrer Stabilitätspolitik aufzuzeigen.

2. Der Weg zur Wirtschafts- und Währungsunion

Ende der sechziger Jahre wurde die Position der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) in der allgemeinen Wirtschaftspolitik - in Anbetracht des bis zu diesem Zeitpunkt erreichten In- tegrationsstandes - vonseiten der Gemeinschaft und der MS als nicht ausreichend erachtet. Vor allem die vorzeitige Vollendung der Zollunion (1968) ermutigte die EG-MS die Integration im Bereich der Währungspolitik zu vertiefen. Zu dieser Zeit auftretende währungspolitische Schwankungen bestärkten den Willen der EG-MS die EWG hin zu einer Wirtschafts- und Wäh- rungsunion fortzuentwickeln. Auf dem Regierungsgipfel von Den Haag (1969) kam also die be- absichtigte Vertiefung der Integration im Bereich Währungspolitik auf die Agenda. Diese sollte durch eine Übertragung wirtschafts- und währungspolitischer Kompetenzen der MS in die Hände der Gemeinschaft vollzogen werden.4

Auf dem Gipfel von Den Haag wurde eine Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung der konkreten Pläne für eine Wirtschafts- und Währungsunion eingesetzt. Das Resultat war der sogenannte „Werner- Plan“, benannt nach dem Leiter der damaligen Arbeitsgruppe, dem luxemburgischen Premiermi- nister Pierre Werner. Dieser Plan „sah eine integrierte Wirtschaftspolitik als Voraussetzung für eine gemeinsame Währungspolitik, die nach einer Übergangszeit den Kern für eine politische Union bilden sollte.“5Ziel war die Errichtung der WWU in 3 Stufen. Dieser Plan wurde aber infolge der Dollar-Krise Anfang der siebziger Jahre und aufgrund politischer Widerstände (hier sei exemplarisch die Auseinandersetzung zwischen Monetaristen und Ökonomisten genannt) nicht weiterverfolgt.6

Die nächste Etappe auf dem langen Weg zur WWU stellte die Einführung des Europäischen Währungssystems (EWS) 1979 dar. Das EWS war das Ergebnis eines überraschenden bilateralen Vorstoßes von Deutschland und Frankreich, namentlich von Helmut Schmidt und Giscard D’Estaing. Ziel des EWS war eine stärkere Koordination der nationalen Währungspolitiken und eine engere Verknüpfung zwischen den europäischen Volkswirtschaften, um so allzu starke Wäh- rungsschwankungen zu vermeiden. Dies geschah durch die Einführung einer künstlichen Korb- währung bzw. Verrechnungseinheit (ECU). Es wurden Bandbreiten (2,25% bzw. 6%) festgelegt, innerhalb derer die Währungen schwanken durften. Bei Erreichen der Ober- bzw. Untergrenze der Bandbreite waren die Zentralbanken zu Interventionen auf dem Devisenmarkt verpflichtet.7

Die D-Mark gewann als zentrale Ankerwährung im EWS zunehmend an Bedeutung, so dass die Ausrichtung der Währungspolitik an der D-Mark auf Dauer politisch untragbar wurde.

Eine weitere Initiative zur Errichtung einer WWU wurde 1989 durch den Delors-Bericht gestar- tet. Dieser sah, wie der Werner-Plan, einen 3-Stufenplan zur Errichtung einer Europäischen Wirt- schafts- und Währungsunion vor. Vom Europäischen Rat wurde der Beginn für Stufe eins der WWU zum 1. Juli 1990 festgelegt. Bestandteil der ersten Stufe war die Deregulierung und Öff- nung der nationalen Geld- und Kapitalmärkte.8Ferner wurden dem Ausschuss der Zentralbank- präsidenten der MS der EWG, weitergehende Kompetenzen übertragen. So sollten sich die Zent- ralbankpräsidenten öfter konsultieren und die Koordination der Geldpolitiken der MS sollte ver- bessert und intensiviert werden.9

Um die Stufen zwei und drei der Wirtschafts- und Währungsunion zu starten, war eine Änderung des Vertrags zur Gründung der EWG („EWG-Vertrag“) notwendig. Es wurde also eine Regierungskonferenz über die WWU einberufen, die parallel zur Regierungskonferenz über die Europäische Union im Jahr 1991 stattfand. Die Verhandlungen mündeten in den Vertrag über die Europäische Union, der im Dezember 1991 vereinbart und am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichnet wurde.10Im Vertrag von Maastricht wurden die Stufen zwei und drei der WWU konkretisiert und vertraglich festgehalten.

Die zweite Stufe startete zum 1. Januar 1994 und hatte die Vorbereitung der Europäischen Wäh- rungsunion (EWU) durch eine Harmonisierung der nationalen Wirtschaftspolitiken durch die Konvergenz der wirtschaftlichen Entwicklungen, im Sinne weiterer Stabilität, und die Vermei- dung übermäßiger öffentlicher Defizite zum Ziel. Darüber hinaus wurde das Europäische Wäh- rungsinstitut (EWI) gegründet. Um bereits vor Beginn der dritten Stufe das Risiko mangelnder Stabilität der neuen Währung so gering wie möglich zu halten, wurde die Teilnahme der MS an der dritten Stufe der EWU an die Erfüllung von fünf Konvergenzkriterien geknüpft:

- Hoher Grad an Preisstabilität: Die Inflationsrate soll um nicht mehr als 1,5% über der Inflationsrate der drei preisstabilsten Länder unter den Mitgliedstaaten liegen.
- Auf die Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand: Dies wird gemessen am öffentlichen Defizit und am öffentlichen Schuldenstand, die nicht höher als 3% bzw., 60% des BIP liegen sollen.
- Einhaltung der normalen Bandbreiten im EWS nach mindestens 2 Jahren ohne starke Spannung und ohne Abwertung gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaates
- Annährung der langfristigen Zinssätze: Der Abstand zu den langfristigen Zinsen der (höchstens drei) stabilsten Länder soll nicht mehr als 2 Prozentpunkte betragen.11

Der Rat der Europäischen Union in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs entschied am 02.05.1998, dass elf MS (Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien) die Konvergenzkriterien für die Einführung der einheitlichen Währung am 1. Januar 1999 erfüllten. Diese Länder nahmen somit an der dritten Stufe der WWU teil.12

Mit Beginn, der am 1. Januar 1999 gestarteten 3. Stufe der WWU wurde schließlich der Über- gang zu unwiderruflich festen Wechselkursen vollzogen, der mit der Übertragung der nationalen geldpolitischen Befugnisse auf die neu gegründete Europäische Zentralbank (EZB) einherging. Am 01.01.2001 wurde vom EU-Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs entschieden, dass Griechenland ebenfalls die Konvergenzkriterien erfüllt und somit die EWU mit zwölf MS beginnen kann. Schlussendlich wurden die nationalen Währungen zeitversetzt zum 1.1.2002 durch die Einheitswährung Euro abgelöst.13

3. Der institutionelle Rahmen der Währungsunion

3.1 Begriffliche Abgrenzungen: EZB, ESZB und Eurosystem

Mit Einführung der Einheitswährung Euro ging die Verantwortung für die Geldpolitik im Euro- Währungsgebiet auf die Europäische Zentralbank (EZB) über.14So verfügt die EZB gem. Art. 106 EGV über das Monopol auf die Herausgabe von Banknoten, die in der Gemeinschaft als ge- setzliches Zahlungsmittel gelten. Es ist anzumerken, dass die nationalen Zentralbanken zwar e- benfalls Banknoten ausgeben dürfen, die Volumina dieser Ausgaben werden jedoch alleine von der EZB bestimmt.15

Das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) setzt sich gem. Art. 107 Abs. 1 EGV aus der EZB und den Nationalen Zentralbanken (NZBen) zusammen.16 Das ESZB wird von der EZB geleitet, denn sie führt die Geldpolitik aus und erlässt Leitlinien und Entscheidungen zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB.17

Der Terminus Eurosystem impliziert die EZB und die NZBen, welche den Euro eingeführt haben. Dies bedeutet, dass Zentralbankpräsidenten der EU-MS, die den Euro noch nicht eingeführt ha- ben, nicht an der geldpolitischen Entscheidungsfindung für das Euro-Währungsgebiet teilneh- men, und diese NZBen auch nicht an der operativen Umsetzung der Entscheidungen beteiligt sind.18Solange also noch nicht alle Mitliedsstaaten der EU an der Währungsunion teilnehmen, d.h. nicht teil des „Euro-Währungsgebiets“ sind, wird diese Differenzierung wichtig und essen- tiell sein.19Zu einer graphischen Verdeutlichung der obigen Ausführungen siehe die folgende Abbildung 1 auf der nächsten Seite.

Abb. 1

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung nach, Scheller, Hanspeter: Die Europäische Zentralbank- Geschichte, Rolle und Aufgaben, Frankfurt am Main 2004, S.45

3.1.1 ESZB und Eurosystem als institutionelle Verbindung zwischen nationalen Zentralbanken (NZBen) und der Europäischen Zentralbank (EZB)

Das ESZB hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, keine eigenen Beschlussorgane und ist nicht handlungsfähig. Jedoch sind die Komponenten des ESZB (d.h. die EZB und die NZBen) eigene Rechtspersönlichkeiten (juristische Personen). So formuliert Scheller (2004), „sie besitzen zwar Handlungsfähigkeit, doch wenn sie (EZB und NZBen Anm. d. Verf.) dem ESZB übertragene Aufgaben wahrnehmen, handeln sie im Einklang mit dessen Zielen, mit den Bestimmungen des EG-Vertrags und der ESZB-Satzung sowie mit den Entscheidungen der Beschlussorgane der EZB“.20Insofern beschreibt der Terminus ESZB einen institutionellen Rahmen, der eine Verbin- dung zwischen EZB und NZBen herstellt. Diese institutionelle Verbindung sorgt dafür, dass die dem ESZB nach EGV zugewiesenen Aufgaben gemeinsam und entsprechend der Zuständigkeits- verteilung und den Zielen des Systems durchgeführt werden. Darüber hinaus stellt die institutio- nelle Verbindung sicher, dass die Beschlussfassung zentralisiert wird.21Im Rahmen der Einbin- dung der NZBen in das ESZB wird teilweise von einer „bundesstaatlich-föderativen“ Struktur gesprochen.22Allerdings ist dies nicht ganz zutreffend, da die NZBen über keine eigenständigen originären Kompetenzen verfügen. Sie sind nämlich den Anweisungen der EZB unterworfen und sind deshalb funktionell eher als „Verwaltungsunterbau“ der EZB zu bezeichnen. Das ESZB impliziert alle EU-MS, d.h. auch diejenigen, die den Euro noch nicht eingeführt haben (bspw. die zehn neuen EU-MS). Die Länder die nicht teil des „Euro-Währungsgebiets“ sind, werden allerdings nicht in die Durchführung der Kernaufgaben des ESZB einbezogen. Als ein- deutige begriffliche Abgrenzung wurde somit auf Beschluss des EZB-Rats vom November 1998 der Terminus „Eurosystem“ eingeführt. Der Begriff Eurosystem beschreibt die Zusammenset- zung des ESZB, in der es seine Hauptaufgaben wahrnimmt. Der Begriff Eurosystem bezieht sich also auf die Zusammensetzung des ESZB aus EZB und den nationalen Zentralbanken der Länder die den Euro eingeführt haben.23

3.1.2 Die nationalen Zentralbanken (NZBen) des Euro-Währungsgebiets als integraler Bestand-teil des Eurosystems

Die nationalen Rechtsordnungen der jeweiligen Heimatländer verleihen den NZBen Rechtsper- sönlichkeit. Gleichzeitig sind die NZBen des „Euro-Währungsgebiets“ jedoch auch nach Art. 105 EGV und Art. 14.3 der ESZB-Satzung ein „integraler Bestandteil“ des Eurosystems. Dies bedeu- tet, sie handeln nach den Leitlinien und Weisungen der EZB. Damit die NZBen also in das Euro- system integriert werden, wurden die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen mit dem Gemein- schaftsrecht in Einklang gebracht. Die nationalen Rechtsordnungen haben demnach vor allem zu garantieren, dass die NZBen unabhängig sind, da die NZBen und ihre Präsidenten zum Funktio- nieren des Eurosystems beitragen. Allerdings beeinflusst diese funktionale Integration nicht die Autonomie der NZBen hinsichtlich administrativer, finanzieller und institutioneller Aspekte die unabhängig vom Eurosystem sind. So können die NZBen Aufgaben, die nicht in Zusammenhang mit dem Eurosystem stehen, eigenverantwortlich wahrnehmen, solange diese Aufgaben nicht das Eurosystem beeinträchtigen.24

3.1.3 Die EZB eine spezielle Einrichtung des Gemeinschaftsrechts

Die EZB ist gem. EGV eine spezielle und unabhängige Einrichtung, die allein für die Durchführung der Geldpolitik und der damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben zuständig ist. Die EZB darf keine Weisungen von Institutionen der Gemeinschaft oder nationalen Behörden entgegennehmen. Eine politisch motivierte Beeinflussung der Geldpolitik wird somit a priori verhindert.25Ferner wird der EZB laut Art. 107 Abs. 2 EGV eine eigene Rechtspersönlichkeit mit eigenen Beschlussorganen und Befugnissen verliehen. Sie kann somit als juristische Person Partei vor Gericht sein oder als anerkannte Rechtsperson im Sinne des Völkerrechts internationale Abkommen schließen und an der Arbeit internationaler Organisationen mitwirken.26

Es ist jedoch zu betonen, dass die EZB, auch wenn sie gem. EGV eine politische Funktion aus- übt, kein Gemeinschaftsorgan im eigentlichen Sinne ist. Entsprechend wird sie nicht in Art. 7 des EGV erwähnt, in der die fünf Organe der Gemeinschaft aufgeführt werden.27Die EZB findet Ihre Rechtsgrundlage in Art. 8 EGV. Dieser spezielle Artikel des Gemeinschaftsrechts unterstreicht noch einmal den Sonderstatus der EZB im Wirkungsgefüge der EG und hebt sie von anderen Organen und Institutionen ab. Da die EZB durch den EGV konstituiert wurde, verfügt sie über originäre Befugnisse. Ihr wurden die Befugnisse nicht durch Gemeinschaftsorgane, sondern di- rekt vom EGV übertragen. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die EZB von diversen Ämtern oder Agenturen, die zwar auch eine eigene Rechtspersönlichkeit haben, deren Befugnisse jedoch von Gemeinschaftsorganen übertrugen wurden.28

3.2 Der organisatorische Aufbau der EZB

Organisatorisch gesehen, besteht die EZB aus dem EZB-Rat, dem EZB-Direktorium und dem erweiterten Rat. Im folgenden Kapitel wird der organisatorische Aufbau der EZB dargelegt und die einzelnen Befugnisse der Organe sowie deren Zusammensetzung näher erläutert.

3.2.1 Der EZB-Rat

Der EZB-Rat ist das oberste Entscheidungsgremium des Eurosystems. Er setzt sich aus den Mit- gliedern des Direktoriums der EZB, d.h. dem Präsidenten der EZB, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern des Direktoriums, sowie den Präsidenten der nationalen Zentralbanken des „Euro-Währungsgebiets“ zusammen. Es muss an dieser Stelle unterstrichen werden, dass die NZB-Präsidenten im EZB-Rat nicht national abstimmen, d.h. keine nationalen Motive verfolgen sollen, denn sie werden „nicht als Vertreter ihres Mitgliedsstaates“, sondern in „persönlicher Funktion“ ernannt.29 Momentan zählt der EZB-Rat achtzehn Personen, wobei die NZB- Präsidenten mit zwölf Mitgliedern eine eindeutige Mehrheit gegenüber den sechs Direktoriums- mitgliedern stellen. Je mehr EU-MS dem „Euro-Währungsgebiet“ beitreten werden, desto mehr wird sich das Verhältnis zu Gunsten der NZB-Präsidenten verschieben.30

Die Leitlinien und Entscheidungen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Eurosystems notwendig sind werden vom EZB-Rat erlassen. Der EZB-Rat legt die Geldpolitik des „Euro- Währungsgebiets“ fest (Strategie, Leitzinssätze, Mindestreservesätze etc.) und erlässt die Leitli- nien für die Ausführung der Geldpolitik durch das Direktorium. Ferner beschließt der EZB-Rat über die Geschäftsordnung der EZB, vertritt das Eurosystem nach außen in internationalen Gre- mien und nimmt die beratenden Aufgaben gegenüber den Gemeinschaftsorganen und den MS war. Dies bedeutet, dass jede Stellungnahme der EZB durch den EZB-Rat zu verabschieden ist. Darüber hinaus verabschiedet der EZB-Rat den Jahresabschluss der EZB, bestimmt über das Budget der EZB und die Verteilung der Gewinne, bzw. die Deckung der Verluste der EZB.31

Jedes Ratsmitglied hat bei Abstimmungen über die Geldpolitik eine Stimme. Der EZB-Rat be- schließt in den meisten Fällen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei einer Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.32In wenigen Fällen bedarf es einer Einstimmigkeit (EZB-Satzungsänderung) oder einer Zweidrittelmehrheit (z.B. Anwen- dung anderer als in der in der ESZB-Satzung genannten geldpolitischen Instrumente).33Nach der offiziellen Darstellung entscheidet der EZB-Rat jedoch i.d.R. einmütig, d.h. ohne abzustimmen.34

Bei finanziellen Entscheidungen (bspw. Verteilung von Gewinnen oder Deckung von Verlusten), kommt ein besonderes Abstimmungsverfahren zum tragen. So werden die Stimmen im EZB-Rat nach den Anteilen der nationalen Zentralbanken am gezeichneten Kapital der EZB gewichtet. Die Stimmen der Direktoriumsmitglieder werden mit Null „gewogen“. Somit entscheiden über finanzielle Fragen allein die NZBen des „Euro-Währungsgebiets“, und zwar im Verhältnis ihrer finanziellen Beteiligung an der EZB.35

Mindestens zehnmal im Jahr soll der EZB-Rat tagen, wobei der Rat in der Regel alle zwei Wochen zusammentritt. Der Präsident der EZB leitet die Sitzungen, die vom Direktorium vorbereitet werden. Es werden Protokolle der Sitzungen erstellt, allerdings sind diese der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Sie können nur durch Beschluss des EZB-Rats veröffentlicht werden.36

3.2.2 Das EZB-Direktorium

Das Direktorium der EZB setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitliedern zusammen. Die Direktoriumsmitglieder werden von dem Europäischen Rat auf Emp- fehlung des ECOFIN-Rates sowie nach Anhörung des EZB-Rats und des Europäischen Parla- ments ernannt.37Nach Art. 112 EGV müssen die Kandidaten für das Direktorium „aus dem Kreis der in Währungs- und Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten“ stam- men.38Präsident der EZB ist momentan der Franzose Jean-Claude Trichet. Vizepräsident ist der Grieche Lucas D. Papademos. Die übrigen vier Direktoriumsmitglieder sind Lorenzo Bini Smag- hi (Italien), José Manuel González-Páramo (Spanien), Gertrude Tumpel-Gugerell (Österreich) und Otmar Issing (Deutschland).39

Die Direktoriumsmitglieder werden auf acht Jahre gewählt, wobei eine Wiederwahl verboten ist.

[...]


1Zitiert in: Starbatty, Joachim: Die politische Dimension des EURO, in: Hasse, Rolf/ Starbatty, Joachim (Hrsg.): Wirtschafts- und Währungsunion auf dem Prüfstand- Schritte zur weiteren Integration Europas, Schriftenreihe der Aktionsgemeinschaft Soziale Markwirtschaft Bd. 1, Stuttgart 1997, S. 41 FF, JB Währungsunion und Stabilitätspolitik 1

2Steuer, Marcus: Europäischer Stabilitätspakt - Ersatz für die politische Union?, Sinzheim 1997, S. 11

3Steuer, Marcus: Europäischer Stabilitätspakt - Ersatz für die politische Union?, Sinzheim 1997, S. 10 FF, JB Währungsunion und Stabilitätspolitik 2

4Brunn

5Pfetsch, Frank: Die Europäische Union: Geschichte, Institutionen, Prozesse, München 2001, S. 50.

6Brunn

7Pfetsch, Frank: Die Europäische Union: Geschichte, Institutionen, Prozesse, München 2001, S. 199. FF, JB Währungsunion und Stabilitätspolitik 4

8Pfetsch, Frank: Die Europäische Union: Geschichte, Institutionen, Prozesse, München 2001, S. 197.

9Europäische Zentralbank (Hrsg.): Die Geldpolitik der EZB, Frankfurt am Main 2004, S. 107.

10Europäische Zentralbank (Hrsg.): Die Geldpolitik der EZB, Frankfurt am Main 2004, S. 107. FF, JB Währungsunion und Stabilitätspolitik 5

11Sarrazin, Thilo: Der Euro- Chance oder Abenteuer?, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1997.

12Europäische Zentralbank (Hrsg.): Die Geldpolitik der EZB, Frankfurt am Main 2004, S. 109.

13ebenda, S.109. FF, JB Währungsunion und Stabilitätspolitik 6

14Scheller, Hanspeter: Die Europäische Zentralbank-Fragen des europäischen Finanzmarktes, Frankfurt am Main, 2000, S. 36.

15Heine, Michael/Herr, Hansjörg: Die Europäische Zentralbank- Eine kritische Einführung in die Strategie und Politik der EZB, Marburg 2004, S. 41.

16Europäische Zentralbank (Hrsg.): Die Geldpolitik der EZB, Frankfurt am Main 2004, S. 9.

17Tilch, Stefan: Europäische Zentralbank und Europäisches System der Zentralbanken, Frankfurt am Main, 2000, S. 37.

18Europäische Zentralbank (Hrsg.): Die Geldpolitik der EZB, Frankfurt am Main 2004, S. 9.

19In den folgenden Ausführungen bezieht sich der Terminus „Euro-Währungsgebiet“ auf diejenigen EUMitliedsstaaten, die den Euro eingeführt haben. FF, JB Währungsunion und Stabilitätspolitik 7

20Scheller, Hanspeter: Die Europäische Zentralbank- Geschichte, Rolle und Aufgaben, Frankfurt am Main 2004, S.46

21ebenda, S.46. FF, JB Währungsunion und Stabilitätspolitik 8

22 Tilch, Stefan: Europäische Zentralbank und Europäisches System der Zentralbanken, Frankfurt am Main, 2000, S. 37.

23 Scheller, Hanspeter: Die Europäische Zentralbank- Geschichte, Rolle und Aufgaben, Frankfurt am Main 2004, S.46

24 Scheller, Hanspeter: Die Europäische Zentralbank- Geschichte, Rolle und Aufgaben, Frankfurt am Main 2004, S. 48. FF, JB Währungsunion und Stabilitätspolitik 9

25Tilch, Stefan: Europäische Zentralbank und Europäisches System der Zentralbanken, Frankfurt am Main, 2000, S. 37.

26Scheller, Hanspeter: Die Europäische Zentralbank- Geschichte, Rolle und Aufgaben, Frankfurt am Main 2004, S.47

27Gemeint sind: Europäisches Parlament, der Rat, die Europäische Kommission, der EuGH und der Rechnungshof

28Scheller, Hanspeter: Die Europäische Zentralbank- Geschichte, Rolle und Aufgaben, Frankfurt am Main 2004, S.47. FF, JB Währungsunion und Stabilitätspolitik 10

29Junius, Karsten et al.: Handbuch Europäische Zentralbank- Beobachtung, Analyse, Prognose, Bad Soden, 2002, S. 47.

30Scheller, Hanspeter: Die Europäische Zentralbank-Fragen des europäischen Finanzmarktes, Frankfurt am Main, 2000, S. 57.

31Scheller, Hanspeter: Die Europäische Zentralbank-Fragen des europäischen Finanzmarktes, Frankfurt am Main, 2000, S. 58.

32Junius, Karsten et al.: Handbuch Europäische Zentralbank- Beobachtung, Analyse, Prognose, Bad Soden, 2002, S. 47.

33Scheller, Hanspeter: Die Europäische Zentralbank-Fragen des europäischen Finanzmarktes, Frankfurt am Main, 2000, S. 59. FF, JB Währungsunion und Stabilitätspolitik 11

34Junius, Karsten et al.: Handbuch Europäische Zentralbank- Beobachtung, Analyse, Prognose, Bad Soden, 2002, S. 47.

35Scheller, Hanspeter: Die Europäische Zentralbank-Fragen des europäischen Finanzmarktes, Frankfurt am Main, 2000, S. 60.

36 Junius, Karsten et al.: Handbuch Europäische Zentralbank- Beobachtung, Analyse, Prognose, Bad Soden, 2002, S. 48.

37Tilch, Stefan: Europäische Zentralbank und Europäisches System der Zentralbanken, Frankfurt am Main, 2000, S. 42.

38Scheller, Hanspeter: Die Europäische Zentralbank-Fragen des europäischen Finanzmarktes, Frankfurt am Main, 2000, S. 60.

39Europäische Zentralbank (Hrsg.): Das Direktorium, http://www.ecb.int/ecb/orga/decisions/eb/html/ebbig.de.html, zugegriffen am 10.01.2006. FF, JB Währungsunion und Stabilitätspolitik 12

Ende der Leseprobe aus 54 Seiten

Details

Titel
Regieren in ausgewählten Politikbereichen der EU: Währungsunion und Stabilitätspolitik
Hochschule
Eberhard-Karls-Universität Tübingen
Veranstaltung
Entscheidungsprozesse und Regieren im EU-System
Note
1,3
Autoren
Jahr
2006
Seiten
54
Katalognummer
V61664
ISBN (eBook)
9783638550758
ISBN (Buch)
9783638715065
Dateigröße
725 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Regieren, Politikbereichen, Währungsunion, Stabilitätspolitik, Entscheidungsprozesse, Regieren, EU-System
Arbeit zitieren
Jerome Bourdier (Autor:in)Florian Feick (Autor:in), 2006, Regieren in ausgewählten Politikbereichen der EU: Währungsunion und Stabilitätspolitik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/61664

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