Vertragsarten im Internet und deren Haftungsgrundlage


Seminararbeit, 2006

24 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

1 Einleitung

2 Abgrenzung der Vertragsarten im Internet
2.1 Internet- Vertrag
2.2 Online- Vertrag
2.2.1 Net- Provider- Vertrag
2.2.2 Access- Provider- Vertrag
2.2.3 Content- Provider- Vertrag
2.2.4 Web- Hosting- Vertrag
2.2.4.1 Website- Hosting
2.2.4.2 Website- Housing
2.2.4.3 Domainregistrierung
2.2.5 Webdesigning- Vertrag

3 Besonderheit: Internet- Auktion

4 Vertragsabschluss
4.1 Angebot oder invitatio ad offerendum
4.2 Rechts- und Geschäftsfähigkeit
4.3 Elektronische Willenserklärung
4.4 Antrag und Annahme
4.5 Zugang von Willenserklärungen
4.6 Widerruf und Anfechtung
4.7 Schriftform und digitale Signatur
4.8 Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

5 Haftung
5.1 Haftung des Content- Providers
5.2 Haftung des Host- Providers
5.3 Haftung des Access- Providers

6 Fazit

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Das Internet hat sich als Medium für Informationen jeglicher Art in den letzten Jahren fest etabliert.[1]

Ebenso gewann eine Option des Internets, das virtuelle Shopping, kurz und global als E- Commerce bezeichnet, eine immer größere Bedeutung. Nach einer Studie der OECD werden bis zum Jahre 2007 weltweit etwa 7,5 % aller Kaufverträge über das Internet zustande kommen.[2] Viele bunte Websites locken die Besucher mit attraktiven Angeboten, die rund um die Uhr bezogen werden können. Kein Ladenschluss stört mehr die Einkaufslust und schwere Taschen müssen auch nicht mehr durch die Fußgängerzone geschleppt werden. Die bequeme Lieferung ins Haus ist nur einen Mausklick weit entfernt.

Häufig schließen wir jedoch Verträge ab, ohne uns dessen bewusst zu sein. Wenn wir uns zum Beispiel morgens beim Bäcker ein Brötchen besorgen, liegt ein Kaufvertrag vor.

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit den verschiedenen Vertragsarten im Internet und deren Haftungsgrundlage. Zu Beginn der Arbeit werde ich in Punkt 2. zwischen Online- und Internet- Verträgen unterscheiden. Im Folgenden werde ich eine Differenzierung der einzelnen Online- Verträge vornehmen. Im Anschluss hieran werde ich die Besonderheit der Internetauktion unter die Lupe nehmen (vgl. Punkt 3.) Unter Punkt 4. werde ich das Zustandekommen eines Vertrages im Internet beschreiben. Nachdem ich die Haftung der Einzelnen Provider dargestellt habe, werde ich zum Abschluss der Seminararbeit ein Fazit ziehen, ob David Rosenthal Recht mit seiner Ansicht, dass Verträge, die per Mausklick betätigt werden und nicht unterschrieben werde, nicht rechtsgültig sind, hat.[3]

2 Abgrenzung der Vertragsarten im Internet

Das Internet bietet dem Nutzer die Möglichkeit, Produkte und Dienstleistungen verschiedenster Charaktere zu kaufen und zu nutzen, wodurch sich entsprechend vielfältige Vertragsbe-ziehungen ergeben.

Zunächst soll aber geklärt werden, was im Allgemeinen unter einem Vertrag verstanden wird.

Bei einem Vertrag handelt es sich um ein Rechtsgeschäft mit mindestens einer Willenserklärung[4] (Vgl. §§ 116-144 BGB). Diese Willenserklärungen können mündlich, schriftlich oder auch durch angemessenes (konkludentes) Handeln (z. B. Kopfnicken) erfolgen.[5] Aus dem Rechtsgeschäft entsteht ein Schuldverhältnis[6] (Vgl. § 241 Abs. 1 BGB), aus dem sich Rechte und Pflichten ergeben.

Im Multimedia Zeitalter hat sich nichts daran geändert, dass ein Vertrag durch zwei übereinstimmende, korrespondierende Willenserklärungen zustande kommt: das Angebot des Verkäufers und die Annahme des Angebotes durch den Käufer, oder umgekehrt.[7]

Fraglich hierbei ist, wie die neuen Vertragsarten in die Vertragssystematik des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)[8] eingeordnet werden können.[9] Das BGB regelt Vertragstypen, wie den Kaufvertrag (§§ 433-479 BGB), den Mietvertrag (§§ 535-580a BGB), den Pachtvertrag (§§ 581-584b BGB), den Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB) oder den Werkvertrag (§§ 631-651 BGB) umfangreich.[10] Geregelt sind etwa die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, wie auch die möglichen Ansprüche im Falle einer Schlechtleistung.

Wie in Punkt 1 schon dargestellt, liegen die Vorteile des Electronic Commerce[11] z.B. darin, dass der Käufer nicht an die Ladenschlussbestimmungen gebunden ist. Da Unternehmen, Konsumenten und Öffentliche Institutionen einerseits als Anbieter andererseits als Nachfrager von Leistungen im E-Commerce auftreten, wird hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit unterschieden zwischen Business to Business (B2B) und Business to Consumer (B2C).

B2B bezeichnet Geschäftsbeziehungen von Unternehmen untereinander, wie z.B. die Beziehung eines Unternehmens zu einem Zulieferer.

Bei B2C muss hingegen zwischen zwei Arten von Geschäften unterschieden werden.

2.1 Internet- Vertrag

Internet- Verträge sind Verträge, die lediglich online abgeschlossen werden und sich nicht von der Bestellung per Postkarte oder per Telefon unterscheiden. Ein gutes Beispiel hierfür sind die klassischen Versandhäuser, wie z.B. Quelle, OTTO, etc., bei denen nur der Vertrag auf elektronischem Wege erfolgt, während die Lieferung auf traditionelle Weise geschieht.[12]

2.2 Online- Vertrag

Bei Online- Verträgen handelt es sich um Verträge, bei denen die gesamte Geschäftsabwicklung über das Internet abgeschlossen wird. Online- Geschäfte werden nicht nur Online geschlossen sondern auch abgewickelt. Dies bedeutet, dass die Leistungserbringung ebenfalls durch das Internet erfolgt.[13]

Solche Leistungsbeziehungen können nur bei Produkten erfolgen, deren Charakter zugleich eine direkte Belieferung über das Netz zulassen und einen separaten Lieferungsvorgang auf klassischem Wege nicht mehr erfordern. Dies setzt zwingend voraus, dass es sich um virtuelle Waren handelt, wie immaterielle Güter (z.B. Kauf von Bahnfahrkarten, Downloaden von Software etc.) und Dienstleistungen wie z.B. die Bestellung und Lieferung eines über das Netz zur Verfügung gestellten Computerprogramms.[14]

Bei Mobilfunkverträgen werden die Kunden mit Prämien in Form einer Gutschrift gebeten, ihre monatliche Rechnung ebenfalls auf dem elektronischem Wege zu beziehen. Dadurch fallen für das Unternehmen geringere Service- Kosten sowie Transportkosten an, da z.B. ein Anspruch auf Service in Filialen vor Ort ausgeschlossen werden kann. Die gesamte Kundenbetreuung erfolgt über das Internet.

Je nach angebotenem Dienst wird hauptsächlich in Net-, Access- und Content- Provider unterteilt.[15] Hierbei stellt man fest, das der Leistungsumfang der Providerangebote oft nur sehr unklar formuliert ist.[16]

Insbesondere geht aus den Verträgen nicht hervor, um welche Art Vertrag es sich handeln soll. Die Sicherheit über die Vertragsart ist jedoch wichtig für die Anwendung der zum Teil sehr unterschiedlichen Vertragsregeln (z.B. Kündigungs-, Gewährleistungs- oder Verjährungsregeln).

Daher werden im Folgenden die einzelnen Provider- Verträge vorgestellt und untersucht, wie die verschiedenen Online-Verträge in die Vertragssystematik des BGB einzuordnen sind?

2.2.1 Net- Provider- Vertrag

Net- Provider, sogenannte Carrier, stellen weder Inhalte bereit noch ermöglichen sie den Nutzern den Netzzugang. Net- Provider stellen nur das jeweils genützte Leistungsnetz, über das die Kommunikation erfolgt, zur Verfügung. Ein wichtiger Netzwerkbetreiber ist die Deutsche Telekom AG, die heute das größte europäische Telekommunikationsunternehmen und der drittgrößte Netzwerkbetreiber der Welt ist.[17] Die Access- Provider (Vgl. 2.2.2.) schließen mit den Net- Providern Mietverträge über Standleitungen sowie Netzüberlassungsverträge, um deren Kommunikationsnetz nutzen zu können.[18] Dieser Kooperation weist miet- sowie werkvertragsähnliche Elemente auf. Allerdings überwiegt der werkvertragliche Charakter, wenn ein funktionsfähiger Zugang zum Netz garantiert wird.[19]

2.2.2 Access- Provider- Vertrag

Damit der Nutzer Zugang zum Internet hat beziehungsweise um Informationen einsehen zu können, muss er einen Vertrag mit einem Access- Provider abschließen. Access-Provider, wie z.B. AOL, T- Online, Freenet oder 1&1,[20] schließen mit Content- Providern (Vgl. 2.2.3.) Verträge, um ihnen Speicherplätze und Zugriffsmöglichkeiten für ihre Präsentation in Internet anzubieten und Anwendern den Zugang zum Internet zu gewähren.[21]

Weiterhin stellt der Access Provider die zur Benutzung des Netzes erforderlichen Protokollfunktionen, wie IP-Adresse, Name- Service und Routing zur Verfügung. Der Access Provider bietet alle Funktionen, die notwendig sind, damit der Rechner des Nutzers Teil des Kommunikationsnetzes wird.[22]

Zur rechtlichen Einordnung des Access- Provider- Vertrages hat sich der Bundesgerichtshof am 23.03.2005[23] der weit verbreiteten Auffassung angeschlossen, die den Access-Provider-Vertrag schwerpunktmäßig als Dienstvertrag[24] im Sinne der §§ 611 ff BGB einordnet. Hauptmerkmal des Dienstvertrages ist nach § 611 BGB, dass eine abhängige Arbeitsleistung oder unabhängige Dienstleistung geschuldet wird. Relevant ist hier die Dienstleistung. Der Senat qualifizierte den Vertrag als eine Parallele zu den Telefonfestnetz- und Mobilverträgen, die wiederum Dienstleistungs-verträge darstellen. Des Weiteren hält, wie oben schon beschrieben, der Provider den Zugang zu fremden Inhalten bereit, sodass nicht die Nutzung einer Sache im Vordergrund steht, sondern eine Dienstleistung.[25]

2.2.3 Content- Provider- Vertrag

Ein Content- Provider ist, wer seine eigene Website erstellt und eigene Inhalte über das Internet anbietet oder den Zugang zu fremden Inhalten vermittelt.[26] Bei großzügiger Auslegung ist jeder, der eine Nachricht oder einen Kommentar in eine Newsgroup oder eine E-Mail schreibt oder eine Web Site unterhält, ein Content- Provider. Eine engere Auslegung beschränkt Content- Provider auf Unternehmen oder Organisationen, deren hauptsächlicher Zweck in der Informationsbereitstellung liegt. Aus diesem Grunde ist ein Content- Provider auch voll für seine Inhalte verantwortlich, da er ein Informationslieferant ist.[27]

Eine Einordnung des Content- Provider- Vertrages in die Systematik des BGB gestaltet sich als schwierig. Einerseits kann ein Vertrag zwischen Content- und Access- Provider zustande kommen und andererseits zwischen Content- Provider und Anwender.

Ein Vertrag zwischen Content- und Access- Provider liegt vor, wenn das Unternehmen einen Vertrag mit einem Access- Provider schließt, um Speicherplatz für die eigene Homepage zu erhalten.[28] Dabei liegt ein Dienstvertrag im Sinne von § 611 ff BGB vor, da die Leistung des Access- Providers eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat.

Nachdem der Anwender einen Zugang zum Internet bekommen hat, möchte er nun auch die Inhalte nutzen. Dazu schließt er einen Vertrag mit einem Content- Provider. Vertragsgegenstand ist das Anbieten beliebiger, nachfrageorientierter Inhalte in Dateiformaten, z.B. Texte, Grafiken und Videoclips. Hauptpflicht des Datenanbieters ist es, dem Anwender ein Zugangs- und Nutzungsrecht an dem Inhalt der Daten zu gewähren, verbunden mit der Befugnis, Daten herunterzuladen und für eigene Zwecke zu verwerten. Aufgrund der verschiedenen Leistungen ist dieser Vertrag ein Mischvertrag..

Handelt es sich bei dem Kaufobjekt um Ware, liegt ein Kaufvertrag im Sinne von § 433 BGB vor. Handelt es sich jedoch um Dienstleistungen, liegt ein Dienstvertrag im Sinne von §§ 611 ff. BGB bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von §§ 675 ff. BGB.[29]

2.2.4 Web- Hosting- Vertrag

Um im Internet präsent sein zu können, wollen immer mehr Kunden, insbesondere im Bereich der Wirtschaft, mittels einer Web-Site beziehungsweise Homepage in Erscheinung treten.

Ein Web- Hosting- Vertrag liegt vor, wenn ein Host- Provider dem Content- Provider zu einem Auftritt im World Wide Web verhilft. Die Erstellung der Homepage selber unterliegt dem Werkvertragsrecht. Neben der Vermietung von Festplattenspeicher zum Ablegen der Web- Seiten bietet der IPP Dienstleistungen zur Gestaltung und Einrichtung von Web-Seiten an. Da der Provider dem Kunden erlaubt, einen Teil der Speicherkapazität seines eigenen, professionell betriebenen Servers für eigene Zwecke zu nutzen, liegt ein Mietvertrag[30] im Sinne von §§ 535 ff BGB vor.[31]

Je nach den technischen Leistungen, die der Provider erbringt, wird zwischen Website- Hosting und Website- Housing unterschieden.

2.2.4.1 Website- Hosting

Wie unter 2.2.4. schon erwähnt stellt der Provider dem Kunden Speicherplatz zur Verfügung, auf welchem dieser einen „virtuellen Server“ betreiben kann.[32]

2.2.4.2 Website- Housing

Beim Website- Housing (Server-Housing) betreibt der Kunde selbst einen Server und ist lediglich auf die sonstige Unterstützung durch den Provider angewiesen. Diese kann etwa in Form der Bereitstellung der Räumlichkeiten und dessen Telekommunikationsanschlüsse an das Netz des Providers oder an das Netz eines Dritten bedeuten. Der mietvertragliche Charakter steht auch hier im Vordergrund, da dem Kunden nicht nur Speicherplatz, sondern auch Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt wurden.[33]

[...]


[1] Vgl. http://presse.vibrio.de/info/37971 (Stand: 04.01.2006).

[2] Vgl. http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/wissen/vertrag/1/ (Stand : 04.01.2006).

[3] Rosenthal, David, S.29.

[4] „Willenserklärungen sind Äußerungen oder Handlungen einer oder mehrerer Personen, die mit der Absicht vorgenommen werden, eine rechtliche Wirkung herbeizuführen“.

[5] Vgl. Bähr, Peter; S.57 ff.

[6] " Ein Schuldverhältnis ist eine rechtliche Beziehung zwischen mindestens zwei Personen, aufgrund derer eine Person (Gläubiger) berechtigt ist, von dem anderen Teil (Schuldner) eine bestimmte Leistung gleich welcher Art zu fordern.

[7] Vgl. Schotthöfer, Peter / Scharrer, Ulrich; S.65.

[8] Neugefasst durch Bek. V. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738, zuletzt geändert durch Art.3 Abs.1 G I 1970.

[9] Vgl. Lehmann, Michael; S.126.

[10] Vgl. Junker, Abbo / Benecke, Martina; Rn.151.

[11] „Electronic Commerce ist der elektronische Austausch von Informationen, Gütern, Dienstleistungen und Zahlungsanweisungen mit gewerblichen oder privaten Kunden in elektronischen Netzwerken (Internet, Online-Dienste)“.

[12] Vgl. Köhler, Markus / Arndt, Hans-Wolfgang; Rn 84; Koch, Frank A.; S.186.

[13] Vgl. Köhler, Markus / Arndt, Hans-Wolfgang; S.27.

[14] Vgl. Koch, Frank A.; S.186.

[15] Vgl. Lehmann, Michael; S.126.

[16] Vgl. http://www.gwdg.de/~ifbg/go13cj.htm (Stand: 30.12.2005).

[17] Vgl. http://www.inf-wiss.uni-konstanz.de/CURR/student/imk9495/gruppe_2/deutsch/2_5_1_4.html (Stand: 01.02.206).

[18] Vgl. Koch, Frank A.; S.9.

[19] Vgl. Lehmann, Michael; S.127.

[20] Vgl. http://www.firstload.de/presse/Gutachten_Firstload.pdf (Stand: 31.01.2006).

[21] Vgl. Koch, Frank A.; S.8.

[22] Vgl. http://www.artikel5.de/sperrungsanordnungen.html (Stand: 27.12.2005).

[23] BGH, Urteil vom 23.03.2005, Az.: III ZR 338/04

[24] „Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet“.

[25] Vgl. http://www.aufrecht.de/4111.html (Stand: 26.12.2005).

[26] Vgl. TELES European Internet Academy; S.161.

[27] Vgl. Hoeren, Thomas; S.276.

[28] Vgl. hierzu 2.2.4. Web- Hosting- Vertrag.

[29] Vgl. Lehmann, Michael; S.53.

[30] „Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache...“

[31] Vgl. Boehme-Neßler, Volker; S.29.

[32] Vgl. Lehmann, Michael; S.158.

[33] Ebd.

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Vertragsarten im Internet und deren Haftungsgrundlage
Hochschule
Universität Lüneburg  (Institut für Rechtswissenschaften)
Veranstaltung
Computer Law I
Note
2,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
24
Katalognummer
V61693
ISBN (eBook)
9783638550994
ISBN (Buch)
9783638668217
Dateigröße
532 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Vertragsarten, Internet, Haftungsgrundlage, Computer, Haftung
Arbeit zitieren
Katja Waletzko (Autor:in), 2006, Vertragsarten im Internet und deren Haftungsgrundlage, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/61693

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