Hedge Accounting nach IAS 39


Hausarbeit (Hauptseminar), 2006

33 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Formelverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Entwicklung des IAS 39

2 Zielsetzung und Notwendigkeit von Hedge Accounting Regelungen

3 Sicherungsinstrumente
3.1 Zulässige Sicherungsinstrumente
3.2 Bestimmungen für Sicherungsinstrumente
3.3 Unzulässige Sicherungsinstrumente

4 Grundgeschäfte
4.1 Zulässige Grundgeschäfte
4.2 Unzulässige Grundgeschäfte mit eventuellen Ausnahmen

5 Vorstellung der Sicherungsbeziehungen und deren Voraussetzungen
5.1 Drei Arten von Sicherungsbeziehungen
5.2 Voraussetzungen für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

6 Bilanzierung der einzelnen Sicherungsbeziehungen
6.1 Fair Value Hedge (Absicherung des beizulegenden Zeitwertes)
6.2 Cashflow Hedge (Absicherung der Zahlungsströme)
6.3 Hedge of Net Investment in a Foreign Operation (Absicherung einer Nettoinvestition in einem ausländischen Geschäftsbetrieb)

7. Angabepflichten bei Sicherungsbeziehungen

Anhang

Literaturverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Wertentwicklung des Wertpapiers und der Option mit Effektivitätsmessung

Tabelle 2: Wertentwicklung des Sicherungsinstruments und des Grundgeschäfts mit Effektivitätsmessung

Tabelle 3: Daten des Devisentermingeschäfts

Tabelle 4: Relevante Daten der Tochterunternehmung und des Kredits

Formelverzeichnis

Formel 1: Formel zur Ermittlung der Effektivität nach der Dollar-Offset-Methode

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in ieser Leseprobe nicht enthalten

1 Entwicklung des IAS 39

Im International Accounting Standard 39 (IAS 39) hat das International Accounting Standards Board (IASB) Bestimmungen für den Ansatz und die Bewertung von Finanzinstrumente, sowie Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen geregelt. Seit der Verabschiedung des ersten Entwurfs des Standards im Jahre 1998 gab es, aufgrund einiger Kritiken und Diskussionen, einige Veränderungen.[1] So kam es im Dezember 2003 zur Veröffentlichung einer überarbeiteten Form des Standards, welche unter anderem Änderungen bezüglich der Ausbuchung sowie der Bewertung und Klassifizierung von Finanzinstrumenten beinhalten.[2] Des Weiteren wurde im März 2004 eine Vorschrift zum Portfolio Fair Value Hedge Accounting veröffentlicht. Diese, sowie auch alle im Dezember 2003 veröffentlichten Vorschriften, sind auf Abschlüsse ab dem 1. Januar 2005 anzuwenden.[3] Im vergangenen Jahr veröffentlichte das IASB weitere Modifizierungen des IAS 39. Darunter befanden sich Änderungen zum Exposure Draft „The Fair Value Option“, die die zuvor gültige Wahlmöglichkeit der Kategorisierung zu “financial instruments at fair value through profit or loss“ einschränkt. Auch zum Exposure Draft „Cashflow Hedge Accounting of Forecast Intragroup Transactions“ wurden neue Regelungen veröffentlicht. Sie beinhalten, dass unter bestimmten Umständen konzerninterne Transaktionen in Fremdwährungen als Grundgeschäfte in einer Sicherungsbeziehung designiert werden können. Die EU-Kommission hat diese beiden Vorschriften Ende des Jahres 2005 in das EU-Recht übernommen.

2 Zielsetzung und Notwendigkeit von Hedge Accounting Regelungen

Ziel des Hedging ist es, Wertschwankungen bzw. Veränderungen der Zahlungsströme, verursacht durch Zins-, Währungs-, Aktienkurs- oder Warenpreisrisiken, einer schon bilanzierten oder zukünftig zu bilanzierenden Position (Grundgeschäft, hedged item) durch eine, in der Wertentwicklung gegenläufige Position (Sicherungsinstrument, hedging instrument) zu kompensieren.[4] Das Konstrukt aus Sicherungsinstrument und gesichertem Grundgeschäft nennt man Sicherungsbeziehung. Die Notwendigkeit einer expliziten Regelung und Abbildung von Sicherungsbeziehungen rührt daher, dass die Änderungen des Zeitwertes (Fair Value) oder der Zahlungsströme (Cashflows) eines gesicherten Grundgeschäfts nicht immer gleichzeitig mit den Wertänderungen des dazugehörigen Sicherungsinstruments ergebniswirksam erfasst werden, wenn nach den generellen Vorschriften für Finanzinstrumente des IAS 39 bilanziert wird. Dies führt dazu, dass Gewinne und Verluste nicht sofort kompensiert werden und dass dadurch das Periodenergebnis nicht die tatsächliche wirtschaftliche Lage widerspiegelt, wie das folgende Beispiel zeigt: Hat ein europäisches Untenehmen eine vertragliche Verpflichtung zum Kauf einer Maschine in US-$ (Grundgeschäft) und sichert sie diesen Kauf gegen Währungsrisiken mit einem Devisen-Terminkontrakt (Sicherungsinstrument) ab, so werden die Wertänderungen des Grundgeschäfts nicht im Periodenergebnis erfasst, da schwebende Geschäfte nicht bilanziert werden. Dem hingegen werden die Wertänderungen des Sicherungsinstruments, welches ein Derivat darstellt und daher zum Fair Value bewertet wird und dessen Änderungen erfolgswirksam verbucht werden, sofort im Periodenergebnis erfasst. Diese einseitige Beeinflussung des Periodenergebnisses durch den Terminkontrakt führt zu einer unzutreffenden Darstellung der Unternehmenslage. Um die tatsächliche Lage darzustellen, enthält IAS 39 gesonderte Regelungen für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Dabei werden die ansonst geltenden Regelungen für Finanzinstrumente teilweise außer Kraft gesetzt, so dass Wertänderungen des Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments entweder gemeinsam ergebniswirksam oder gemeinsam ergebnisneutral erfasst werden.[5] Diese gesonderten Vorschriften sind nicht nötig, wenn Grundgeschäft und Sicherungsinstrument nach denselben Regelungen bewertet und erfolgswirksam verbucht werden.

Die generellen Vorschriften für den Ansatz und die Bewertung von Finanzinstrumenten finden sich in IAS 39.14 sowie in IAS 39.43-IAS 39.47. Jedes Finanzinstrument muss nach

IAS 39.9 einer der dort aufgeführten Kategorien zugeordnet werden, die dann unterschiedlich zu bewerten sind (sog. „mixed model“). Die Verbuchung der Gewinne und Verluste ist in

IAS 39.55- IAS 39.57 geregelt.

3 Sicherungsinstrumente

3.1 Zulässige Sicherungsinstrumente

Innerhalb einer Sicherungsbeziehung können grundsätzlich nur Derivate als Sicherungsinstrument bestimmt werden, sofern die Sicherungsbeziehungen die später noch aufgeführten Voraussetzungen in IAS 39.88 erfüllen.[6] Der Standardsetter (IASB) hat in IAS 39.9 Derivate definiert. Demnach muss ein Derivat ein Finanzinstrument oder ein Vertrag sein, der folgende drei Merkmale erfüllt:

1. Sein Wert verändert sich in Abhängigkeit eines Basiswertes (Underlying).
2. Es muss keine oder nur eine geringe Anschaffungsauszahlung getätigt werden.
3. Die Erfüllung findet zu einem später festgesetzten Zeitpunkt statt.[7]

Forwards, Futures, Optionen und Swaps stellen solche Derivate dar. Im Folgenden werden in einem kleinen Exkurs die einzelnen Derivate genauer beschrieben.

Bei einem Forward handelt es sich um ein Termingeschäft, welches das Recht und die Pflicht zum Kauf (long position) oder Verkauf (short position) eines bestimmten Gutes an einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt zu einem festgelegten Preis beinhaltet. Diese Art von Termingeschäften wird außerbörslich (over-the-counter) gehandelt, das heißt der Forward ist nicht standardisiert.[8] Im Unterschied dazu ist ein Future meist standardisiert und wird in der Regel an der Börse gehandelt. Dadurch, dass sich die Vertragspartner an der Börse nicht zwingend kennen müssen, werden Sicherheitsleistungen im Rahmen von Margins gefordert.[9]

Im Unterschied zu diesen zwei Terminkontrakten verbriefen Optionen nur das Recht und nicht die Pflicht ein bestimmtes Underlying zu einem später festgelegten Zeitpunkt (europäische Option) oder bis zu diesem Zeitpunkt (amerikanische Option) zu einem festgelegten Preis (Basispreis, Ausübungspreis) zu kaufen oder zu verkaufen. Die Kaufoption nennt man Call und die Verkaufsoption Put. Sie werden sowohl an Börsen als auch over-the-counter gehandelt.[10] Die Erwerbsauszahlung nennt man Optionspreis.

Der Swap stellt ein Tauschgeschäft zweier Unternehmen dar. Hierbei werden in der Zukunft, zu festgelegten Terminen, Zahlungen ausgetauscht. So gibt es z.B. Zinsswaps, bei denen eine fixe Zinszahlung auf einen festgelegten Nominalbetrag gegen eine variable

Zinszahlung getauscht wird[11] oder einen Währungsswap, bei dem Nominalbetrag und Zinszahlungen der einen Währung in die der anderen getauscht werden.[12]

Zurückkommend auf die zugelassenen Sicherungsinstrumente erlaubt der IAS 39.72 auch den Ansatz eines nicht derivativen finanziellen Vermögenswertes oder einer solchen Verbindlichkeit als Sicherungsinstrument, wenn es dazu bestimmt ist, Währungsrisiken abzusichern. Dies gilt auch für Finanzinstrumente der Kategorie „held to maturiy“ nach IAS 39.AG95.

3.2 Bestimmungen für Sicherungsinstrumente

Der Standardsetter hat die Bestimmungen für Sicherngsinstrumente in den Paragraphen 39.73-77 sowie in den Paragraphen 39.AG94-AG97 des Standards geregelt.

Nach IAS 39.73 müssen Sicherungsinstrumente mit einer externen Partei bestehen, da sie sonst bei der Konsolidierung eliminiert werden. Deren Fair Value muss bestimmbar sein, um die geforderte Effektivität zu ermitteln.[13] Des Weitern können Sicherungsinstrumente, mit zwei Ausnahmen, nur in ihrer Gesamtheit oder einem Anteil des Gesamtvolumens z.B. 50% als Sicherungsinstrument designiert werden.[14] Die erste zulässige Ausnahme ist die Trennung von innerem Wert und Zeitwert bei einer Option. Hierbei wird dann der innere Wert als Sicherungsinstrument angesetzt. Die zweite Möglichkeit betrifft Terminkontrakte. Hier ist die Trennung der Zinskomponenten vom Kassakurs, welcher dann als Sicherungsinstrument fungiert, erlaubt.[15] Die Designation, welche bei Erwerb des Instruments oder auch danach noch prospektiv erfolgen kann, muss sich dann aber, wie in IAS 39.75 bestimmt, auf die gesamte (Rest-) Laufzeit beziehen. Ein einzelnes Sicherungsinstrument kann nach IAS 39.76 zur Absicherung von verschiedenen Risiken oder mehreren Grundgeschäften herangezogen werden. Dabei müssen die Risiken eindeutig identifizierbar sein, die Effektivität der Absicherung muss nachgewiesen werden und es muss möglich sein das Instrument den einzelnen Risikopositionen zuzuordnen. In IAS 39.77 wird bestimmt, dass mehrere Instrumente, die zur Sicherung eingesetzt werden oder auch nur Anteile von ihnen zusammen als Sicherungsinstrument fungieren können. Hierzu zählen auch gegenläufige Optionen solange sie mit unterschiedlichen Parteien abgeschlossen werden. Es muss jedoch immer darauf geachtet werden, dass netto keine geschriebene Option resultiert. Diese ist nämlich, wie im folgenden Abschnitt beschrieben, nicht als Sicherungsinstrument erlaubt.

3.3 Unzulässige Sicherungsinstrumente

Wenn ein Derivat oder ein nicht derivativer finanzieller Vermögenswert oder eine nicht derivative finanzielle Verbindlichkeit die oben genannten Bestimmungen nicht erfüllt, so kann es nicht als Sicherungsinstrument eingesetzt werden. Daher dürfen z.B. interne Geschäfte eines Konzerns nicht als Sicherungsinstrument fungieren.

Des Weiteren können eigene Eigenkapitaltitel, z.B. eigene Aktien, nach IAS 39.AG97 nicht als Sicherungsinstrument festgelegt werden, da sie keine finanziellen Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten darstellen. Auch der Einsatz einer geschriebenen Option, bei der das Unternehmen die Stillhalterposition einnimmt, aus der eine begrenzte Gewinnchance (Optionspreis) und eine hohe Verlustmöglichkeit resultiert, kann nicht als Sicherungsinstrument herangezogen werden. Es sei denn sie dient zur Glattstellung einer erworbenen Option.[16] Da bei nicht notierten Eigenkapitaltiteln und Derivaten, die mit diesen verbunden sind, eine Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes nicht verlässlich ist, kommt eine Designation als Sicherungsinstrument nicht in Frage.[17]

4 Grundgeschäfte

4.1 Zulässige Grundgeschäfte

Folgende Geschäfte können laut IAS 39.78 als Grundgeschäft innerhalb einer Sicherungsbeziehung gegen Risiken abgesichert werden:

- bilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten,
- bilanzunwirksame feste Verpflichtungen, z.B. ein vertraglich festgelegter zukünftiger Kauf,
- eine erwartete und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende zukünftige Transaktion, z.B. ein geplanter Verkauf,
- eine Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb.[18]

Es ist grundsätzlich möglich einzelne Positionen oder Gruppen von Positionen abzusichern. Bei der Zusammenfassung gleichartiger Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten zu einer Gruppe (Portfolio im engeren Sinne als üblich) müssen jedoch alle beinhalteten Positionen demselben Risikofaktor ausgesetzt sein. Die Fair Value Änderung jeder einzelnen Position, die sich auf das abgesicherte Risiko bezieht, muss sich etwa proportional zu der Fair Value Änderung der gesamten Gruppe verhalten.[19] Gegenläufige Positionen sind daher in einer Gruppe nicht zusammenzufassen. Es gibt hierzu allerdings in IAS 39.81A eine Sonderregelung für Portfolien, die gegen ein Zinsänderungsrisiko abgesichert werden.

Für die verschiedenen Grundgeschäfte hat der Standardsetter (IASB) noch weitere Bedingungen aufgestellt, so dass bei jedem möglichen Grundgeschäft eine externe Partei eingebunden sein muss.[20] Jedoch wurden den Unternehmen auch hier Ausnahmen eingeräumt. Konzerninterne monetäre Posten sowie künftige konzerninterne Transaktionen, die gegen Währungsrisiken abgesichert werden sollen, können unter den in IAS 39.80 genannten Bestimmungen als Grundgeschäfte designieren werden.

Handelt es sich um einen finanziellen Posten als Grundgeschäft, so ist es nach IAS 39.81 möglich, lediglich einen Teil des Fair Value bzw. der Cashflows oder nur spezifische Risiken des Grundgeschäfts oder auch nur einen Teil der Laufzeit abzusichern, vorausgesetzt die Effektivität der Absicherung kann gemessen werden.[21] Dagegen können nicht finanzielle Posten entweder nur gegen das Währungsrisiko oder in ihrer Gesamtheit gegen alle Risiken abgesichert werden.[22] Auch hier müssen noch bestimmte Anforderungen, die in IAS 39.AG99A-39.AG100 geregelt sind, beachtet werden.

4.2 Unzulässige Grundgeschäfte mit eventuellen Ausnahmen

Die im Folgenden erwähnten Geschäfte können nicht innerhalb einer Sicherungsbeziehung als Grundgeschäfte abgesichert werden. Jedoch kann es dabei auch wieder eingeräumte Ausnahmen geben, auf die dann gegebenenfalls eingegangen wird.

- Finanzinstrumente, die der Kategorie „held to maturity“ zugeordnet werden, können nicht als Grundgeschäfte bezüglich eines Zinsänderungsrisikos oder Kündigungsrisikos abgesichert werden, jedoch kann man das Finanzinstrument als Grundgeschäft gegen Währungs- und Bonitätsrisiken festlegen.[23]
- Eine Absicherung von Nettopositionen als Grundgeschäft ist nach IAS 39.84 nicht zulässig, da bei einer Saldogröße die Änderung des Fair Value bzw. des Cashflows nicht zuverlässig ermittelt werden kann und so die geforderte Messung für die Effektivität nicht exakt ist. Die Ausnahme stellt hier die Absicherung eines Teils eines Vermögenswertes oder einer Verbindlichkeit dar, dies wird in IAS 39.AG101 näher erläutert.
- Derivate können nicht als Grundgeschäfte festgelegt werden.[24] Hier besteht die Ausnahme darin, dass nach IAS 39.AG94 ein Optionsrecht, auch als eingebettetes Derivat, mit einer geschriebenen Option abgesichert werden kann.
- Eine feste Verpflichtung zum Kauf eines Unternehmens kann nach IAS 39.AG98 nicht als Grundgeschäft designiert werden. Es sei denn, es geht darum Währungsrisiken, die durch den Kauf entstehen, abzusichern.
- Finanzinvestitionen in ein assoziiertes Unternehmen oder in eine Tochtergesellschaft können nicht in einer Sicherungsbeziehung als Grundgeschäfte designiert werden. Die Ausnahme wird darin gebildet, dass Nettoinvestitionen in ein ausländisches Unternehmen gegen Währungsrisiken abgesichert werden können.[25]
- Interne Geschäfte sind nach IAS 39.80 nicht als Grundgeschäfte zulässig, da wie oben beschrieben immer eine externe Partei beteiligt sein muss. Auch die Ausnahmen, die für interne Geschäfte gelten, sind im vorangegangenen Gliederungspunkt aufgeführt.
- Es ist grundsätzlich unzulässig, ein Grundgeschäft gegen das allgemeine Geschäftsrisiko abzusichern. Das Risiko muss nach IAS 39.AG110 genau identifiziert und bestimmt werden können und sich im Periodenergebnis niederschlagen.

[...]


[1] Vgl. Löw/Blaschke (2005), S. 1727.

[2] Vgl. Barckow (2004), S. 793.

[3] Vgl. Kuhn/Scharpf (2005), S. 7.

[4] Vgl. Jamin/Krankowsky (2003), S. 502.

[5] Vgl. Heuser/Theile (2005), S. 384-385.

[6] Vgl. IAS 39.72.

[7] Vgl. PricewaterhouseCoopers (2005), S. 244.

[8] Vgl. Hull (2006), S. 26-27.

[9] Vgl. Leuz (2005), S. 79.

[10] Vgl. Hull (2006), S. 29-30.

[11] Vgl. Hull (2006), S. 192.

[12] Vgl. Hull (2006), S. 209.

[13] Vgl. IAS 39.AG96.

[14] Vgl. IAS 39.75.

[15] Vgl. IAS 39.74.

[16] Vgl. IAS 39.AG64.

[17] Vgl. IAS 39.AG96.

[18] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen (2004), S. 535.

[19] Vgl. IAS 39.83.

[20] Vgl. IAS 39.80.

[21] Vgl. Kuhn/Scharpf (2005), S. 272-273.

[22] Vgl. IAS 39.82.

[23] Vgl. IAS 39.79.

[24] Vgl. IAS 39.IG F.2.1.

[25] Vgl. IAS 39.AG99.

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Hedge Accounting nach IAS 39
Hochschule
Eberhard-Karls-Universität Tübingen  (Wirtschaftswissenschaftliche Fafultät)
Veranstaltung
Hauptseminar Internationale Rechnungslegung
Note
1,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
33
Katalognummer
V61920
ISBN (eBook)
9783638552707
ISBN (Buch)
9783656785552
Dateigröße
566 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Hedge, Accounting, Hauptseminar, Internationale, Rechnungslegung
Arbeit zitieren
Christine Mühlhäußer (Autor:in), 2006, Hedge Accounting nach IAS 39, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/61920

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