Analyse des Insolvenzverfahrens unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung des Insolvenzverwalters


Diplomarbeit, 2006

96 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Arbeit

2. Grundlage des neuen Insolvenzrechts und theoretische Fundierung
2.1 Neues Insolvenzrecht
2.1.1 Reformgründe und Ziele der Insolvenzordnung (InsO)
2.1.2 Wesentliche Neuerungen der Insolvenzordnung
2.1.2.1 Drohende Zahlungsunfähigkeit
2.1.2.2 Insolvenzplan
2.1.2.3 Eigenverwaltung
2.1.2.4 Restschuldbefreiung
2.2 Theoretische Fundierung
2.2.1 Principal-Agent-Theorie
2.2.2 Behavioral-Finance-Theorie

3. Die Unternehmenskrise
3.1 Von der Unternehmenskrise bis zur Insolvenz
3.1.1 Krisenbegriff
3.1.2 Prozessorientierte Krisentypisierung
3.1.2.1 Potentielle Unternehmenskrise
3.1.2.2 Latente Unternehmenskrise
3.1.2.3 Akute Unternehmenskrise
3.1.3 Inhaltliche Krisentypisierung
3.1.3.1 Strategische Krise
3.1.3.2 Ergebniskrise
3.1.3.3 Liquiditätskrise
3.2 Krisenursachen
3.2.1 Quantitative und qualitative Ursachenforschung
3.2.2 Interne Krisenursachen
3.2.3 Externe Krisenursachen
3.3 Krisenvorbeugung durch Frühwarnsysteme
3.3.1 Anforderungen an Frühwarnsysteme
3.3.2 Operative und strategische Frühwarnsysteme
3.3.3 Anwendung von Frühwarnsystemen in der Praxis

4. Ablauf des Insolvenzverfahrens
4.1 Verfahrensbeteiligte
4.1.1 Schuldner
4.1.2 Gläubiger
4.1.2.1 Arten von Gläubigern im Insolvenzverfahren
4.1.2.2 Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss
4.1.3 Insolvenzgericht
4.2 Eröffnungsverfahren
4.2.1 Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren
4.2.2 Insolvenzantrag
4.2.3 Prüfung des Insolvenzantrags
4.2.4 Anordnung von Sicherungsmaßnahmen
4.3 Eröffnetes Verfahren
4.3.1 Eröffnungsbeschluss
4.3.1.1 Wirkung des Beschlusses
4.3.1.2 Zwingender Inhalt des Eröffnungsbeschlusses
4.3.2 Berichtstermin
4.3.3 Weitere Termine im eröffneten Verfahren
4.4 Kritische Würdigung

5. Funktion und Bedeutung des Insolvenzverwalters
5.1 Auswahl des Insolvenzverwalters
5.1.1 Anforderungen
5.1.1.1 Eignung
5.1.1.2 Geschäftskunde
5.1.1.3 Unabhängigkeit
5.1.1.4 Weitere Anforderungen
5.1.2 Auswahlverfahren
5.1.2.1 Listenführung als Hilfsmittel der Vorauswahl
5.1.2.2 Offene Liste
5.1.2.3 Geschlossene Liste
5.2 Aufgaben des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren
5.2.1 Inbesitznahme der Insolvenzmasse
5.2.1.1 Besitzergreifung
5.2.1.2 Vermögen der Insolvenzmasse
5.2.2 Erstellung des Masseverzeichnisses
5.2.3 Erstellung des Gläubigerverzeichnisses
5.2.4 Erstellung der Vermögensübersicht
5.2.5 Pflege der Insolvenztabelle
5.2.6 Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse
5.2.6.1 Besondere Verwertung
5.2.6.2 Schlussverteilung
5.3 Rechtsstellung des Insolvenzverwalters
5.3.1 Rechtsstellungstheorien
5.3.1.1 Amtstheorie
5.3.1.2 Vertretertheorie
5.3.1.3 Organtheorie
5.3.2 Befugnisse und Rechte
5.3.2.1 Prozessführungsbefugnis
5.3.2.2 Wahlrecht
5.3.2.3 Anfechtungsrecht
5.3.2.4 Kündigungsrecht
5.3.3 Haftung des Insolvenzverwalters
5.3.3.1 Grundlagen der Insolvenzhaftung
5.3.3.2 Generalklausel
5.3.3.3 Haftung gegenüber Massegläubigern
5.4 Vergütung des Insolvenzverwalters
5.4.1 Regelvergütung
5.4.2 Zu- und Abschläge
5.4.3 Vergütung besondere Sachkunde
5.4.4 Fälligkeit und Festsetzungsverfahren
5.5 Kritische Würdigung

6. Umsetzung im Rahmen eines Praxisfalls: Das Insolvenzverfahren der Herlitz AG

7. Fazit und Ausblick

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Regelvergütung von Insolvenzverwaltern

1. Einleitung

1.1 Problemstellung

In den Monaten Januar bis Juni 2005 verzeichnete das Bundesamt für Statistik in der Bundesrepublik Deutschland 65.404 Insolvenzen mit einer voraussichtlichen Gesamtforderung i.H.v. 18,366 Mrd. Euro. Vergleicht man die monatlichen Insolvenzzahlen dieser Periode mit denen aus 2004, so liegen sie zwischen 4,1% (März) und 21,7% (April) über denen des Vorjahres. In Summe stiegen die Insolvenzen in den ersten sechs Monaten um über 15% gegenüber der gleichen Periode in 2004.

Erweitert man den Betrachtungszeitraum um die letzten fünf Jahre, stellt man fest, dass die Zahl der Insolvenzfälle seit dem Jahr 2000 um ca. 180% gestiegen ist. Insolvenzen im Unternehmensbereich stiegen dabei um ca. 38%. Die Summe der eröffneten Verfahren hat sich im genannten Zeitraum nahezu verfünffacht.[1]

Die steigenden Insolvenzzahlen der vergangenen Jahre zeigen die Bedeutsamkeit und Aktualität dieses Themas in der Bundesrepublik Deutschland.

Analysen der Abläufe von Insolvenzen in der Praxis zeigen auf, dass der Insolvenzverwalter – unabhängig vom Ergebnis des Verfahrens – eine zentrale Rolle einnimmt. Im Gegensatz zu allen anderen am Insolvenzverfahren beteiligten Parteien, deren Einflussnahme sich meist auf Überwachung und Aufsicht beschränkt, obliegt dem Insolvenzverwalter die Aufgabe, im eröffneten Insolvenzverfahren ausführend tätig zu werden. Aus diesem Grund wird die Wahl des Insolvenzverwalters auch als schicksalhaft für den Verlauf eines Insolvenzverfahrens bezeichnet.[2]

Klassifizierungen wie „Manager der Insolvenz“[3] werfen die Frage auf, welchen Einfluss der Insolvenzverwalter tatsächlich auf den Verlauf eines Insolvenzverfahrens hat bzw. welche Bedeutung ihm in seiner Rolle als Insolvenzverwalter kraft Gesetz zukommt. Die in §56 der Insolvenzordnung geregelten Anforderungen an seine Person besagen, er habe für den jeweiligen Einzelfall vor allem geeignet zu sein. Darüber hinaus stellt das Gesetz die Anforderung nach angemessener Geschäftskenntnis (Geschäftskunde) sowie der Unabhängigkeit von Gläubigern und Schuldner.

Die nur schwierig messbaren Eigenschaften der Eignung und Geschäftskunde können dazu führen, dass die in der Insolvenzordnung niedergelegte Definition unterschiedlich interpretiert wird. Aus diesem Grund ist eine detaillierte Analyse des Gleichgewichts zwischen seinen Rechten und Pflichten einerseits, sowie der Haftung und den Vergütungsansprüchen andererseits, notwendig, die im Verlauf dieser Arbeit durchgeführt wird. Der Aspekt der Rechtsstellung des Insolvenzverwalters bleibt dabei nicht unberücksichtigt.

Die Tatsache, dass mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung die bis dahin gültige Konkursordnung und Vergleichsordnung abgelöst wurden, suggeriert, dass seitens des Gesetzgebers Ambitionen auf eine Veränderung bestanden. Durch die Schaffung einer einzigen Gesetzesgrundlage sollte erreicht werden, dass die Sanierung neben einer möglichen Liquidierung als gleichwertige Alternative steht. Hieran sind zwangsläufig Anforderungen an den Insolvenzverwalter geknüpft, aus betriebswirtschaftlicher Sicht in der Lage zu sein, ein Unternehmen sanieren zu können. Die Frage, ob diese Anforderung erfüllt werden kann, soll in dieser Arbeit ebenso bearbeitet werden.

1.2 Gang der Arbeit

Wie in Kapitel 1.1 statistisch belegt erkennbar wurde, nimmt die Anzahl der Insolvenzen jährlich zu. Auch wenn im Bereich der Unternehmensinsolvenzen 2004 ein Rückgang gegenüber dem Vorjahr verzeichnet werden konnte, liegt das Insolvenzniveau noch deutlich über dem des Jahres 2000. Kapitel 2 stellt die gesetzliche Grundlage aller Insolvenzverfahren, die seit dem 01. Januar 1999 gültige Insolvenzordnung, vor. Neben der Aufzählung von Gründen und Notwendigkeiten für die vorgenommene Reform werden wesentliche Veränderungen zum alten Insolvenzrecht aufgezeigt. Des Weiteren soll dieses Kapitel Aufschluss über die Auswirkungen der Verordnung auf den Insolvenzverwalter bieten, indem den Verwalter betreffende Neuerungen vorgestellt werden. Weiter bietet dieses Kapitel eine theoretische Fundierung des Sachverhalts. Anhand zweier Theorien werden Problembereich und Erklärungsansätze erörtert.

Kapitel 3 beschäftigt sich mit dem Stadium vor der Insolvenz, der Unternehmenskrise. Einer Begriffsdefinition folgt die Klassifizierung in unterschiedliche Krisenphasen. Im weiteren Verlauf dieses Kapitels werden mögliche Krisenursachen knapp dargestellt und Möglichkeiten aufgezeigt, Krisen frühzeitig zu erkennen und ihnen entgegenwirken zu können.

Im vierten Kapitel dieser Arbeit wird der Ablauf des Insolvenzverfahrens dargestellt. Den Anfang bildet eine Vorstellung der am Insolvenzverfahren beteiligten Parteien, wobei eine Begrenzung auf die wesentlichen Personen und Instanzen vorgenommen wird. Im weiteren Verlauf beschreibt Kapitel 4 einzelne Schritte des Eröffnungs- und des eröffneten Verfahrens. Aufgrund des Arbeitsschwerpunktes, der Bedeutung des Insolvenzverwalters, werden insbesondere solche Verfahrensschritte erläutert, bei denen der Verwalter einen nicht unerheblichen Faktor darstellt. Dieses Kapitel soll insbesondere dazu dienen, die Bedeutung des Insolvenzverwalters in den Gesamtablauf einzuordnen.

Kapitel 5 beschäftigt sich ausführlich mit der natürlichen Person des Insolvenzverwalters und beantwortet die eingangs in der Problemstellung angebrachte Fragestellung nach seinen Aufgaben, seiner Bedeutung, seinen Rechten und Pflichten etc.. Abgeschlossen wird Kapitel 5, so wie auch Kapitel 4, mit einer kritischen Würdigung. Bevor im letzten Kapitel auf ein Fazit und einen Ausblick eingegangen wird, liefert Kapitel 6 die Darstellung eines Insolvenzfalles aus der Praxis. Die Abwicklung des Insolvenzverfahrens der Herlitz AG veranschaulicht, wie innerhalb kurzer Zeit dank solider Leistung seitens des Insolvenzverwalters ein Großkonzern saniert und hierdurch mehrere Tausend Arbeitsplätze gerettet werden können.

2. Grundlage des neuen Insolvenzrechts und theoretische Fundierung

2.1 Neues Insolvenzrecht

2.1.1 Reformgründe und Ziele der Insolvenzordnung (InsO)

Am 01. Januar 1999 trat die am 24. April 1994 verabschiedete Insolvenzordnung in Kraft. Dieser Neuregelung des deutschen Insolvenzrechts gingen mehr als 20 Jahre Reformdiskussionen voraus.[4]

1978 wurde vom damaligen Bundesminister der Justiz die Kommission für Insolvenzrecht mit dem Auftrag ins Leben gerufen, Vorschläge für eine Reform des zu der Zeit geltenden Insolvenzrechts auszuarbeiten. Konkret wurden die Veränderungsvorhaben erstmals im Jahr 1985, als die Kommission einen Bericht zur Reform vorlegte. Der ein Jahr später eingereichte zweite Bericht wurde in einer Form diskutiert und kritisiert, dass sich das Bundesjustizministerium gezwungen sah, einen Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Insolvenzrechts zu veröffentlichen. 1989 entstand nach einer Änderung des im Jahr zuvor veröffentlichten Entwurfs ein Regierungsentwurf. Dieser Entwurf wurde in deutlich verkürzter und vereinfachter Form am 21. April 1994 vom Deutschen Bundestag verabschiedet.

Die zwischen Verabschiedung und in Kraft treten der Insolvenzordnung liegenden mehr als vier Jahre sind zum Teil dadurch zu erklären, dass einem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt wurde. Am 17. Juni 1994 stimmte der Deutsche Bundestag, am 08. Juli desselben Jahres der Bundesrat, dem Vorschlag zu, dass die Gültigkeit der Insolvenzordnung erst ab dem 01. Januar 1999 greifen sollte. Alternativ wurde der 01. Januar 1997 diskutiert. Nach dieser Einigung wurde das Gesetz am 18. Oktober 1994 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.[5]

Die Notwendigkeit einer Reform des Insolvenzrechts wurde meist statistisch nachgewiesen. Zu dieser Zeit wurden drei Viertel aller Konkursanträge mangels Masse abgelehnt[6], das heißt das ermittelte verwertbare Vermögen des Schuldners hätte nicht ausgereicht, die geschätzten Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.[7] Von dem verbleibenden Viertel wurden zehn Prozent nach Eröffnung des Verfahrens wieder eingestellt. Darüber hinaus erhielten nicht bevorrechtigte Gläubiger in den Verfahren nur Quoten zwischen vier und sechs Prozent, bei bevorrechtigten Gläubigern lag die durchschnittliche Quote bei 18%.[8]

Intention der Insolvenzordnung ist ausdrücklich der Erhalt von Unternehmen bzw. dessen Teilen, sofern diese erhaltenswert sind. Liquidationen sollten nur dann angestrebt werden, wenn keine Alternativen bestehen.[9] Ein weiteres wesentliches Ziel der Gesetzesänderung lag darin, die oben genannten Quoten zu erhöhen. Die Insolvenzordnung wurde als Möglichkeit der Konfliktlösung zwischen Schuldner und Gläubiger gesehen, was dadurch erreicht werden sollte, dass das neue Insolvenzrecht eine bestmögliche Befriedigung der Gläubigeransprüche bietet.[10] Weitere Ziele der Insolvenzreform waren:[11]

- Vereinheitlichung des Insolvenzrechts in der Bundesrepublik
- Erhöhung der zur Verfügung stehenden Masse
- Erhöhung der Verteilungsgerechtigkeit
- Schaffung eines möglichen Neuanfangs des Schuldners
- Frühere Eröffnung von Insolvenzverfahren
- Förderung von außergerichtlichen Sanierungen

Mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung zum 01. Januar 1999 wurde eine einheitliche Gesetzesgrundlage im Bereich der Insolvenz geschaffen. Zum einen wurden die bis dato nebeneinander gültigen Konkursordnung von 1877 und Vergleichsordnung von 1935 vereint, und zum anderen gilt seit diesem Zeitpunkt eine gemeinsame Regelung in den alten und neuen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland. Die 1990 laut Einigungsvertrag gültige Gesamtvollstreckungsordnung für die neuen Bundesländer ist somit hinfällig. Die gemeinsame Insolvenzordnung sorgt des Weiteren dafür, dass nicht in mehreren Gesetzestexten inhaltlich identische Regelungen manifestiert sind.[12]

Das Prinzip der Masseanreicherung soll durch eine Verschärfung des Anfechtungsrechts bzgl. Vermögensverschiebungen erreicht werden. Solche Verschiebungen, zu denen auch Neuerwerb zählt, werden teilweise durch Schuldner vor Verfahrenseröffnung getätigt, um somit die verwertbare Masse zu verringern. Nach der neuen Insolvenzordnung können derartige Vermögensverschiebungen unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig gemacht werden. Eine solche Voraussetzung ist gegeben, wenn der Gläubiger die Tatsache, die letztendlich zu einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners führte, bereits zum Zeitpunkt der Vermögensverschiebung kannte, und das Vermögen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Insolvenzeröffnungsantrag verschoben wurde. In solchen Fällen kann die Handlung bei Anfechtung rückgängig gemacht werden.[13]

Das Ziel, durch das neue Insolvenzrecht eine höhere Verteilungsgerechtigkeit zu erreichen, geht mit einer Stärkung der Gläubigerstellung einher. Bevorzugte Ansprüche seitens Staat oder Arbeitnehmern, wie sie im Paragraphen 61 der Konkursordnung geregelt waren, existieren nicht mehr. In der Vergangenheit wurden Teile der verwertbaren Masse als unechte Masseverbindlichkeit ausgeklammert. Dazu zählten bspw. in den letzten sechs Monaten vor Verfahrenseröffnung nicht gezahlte Arbeitsentgelte an Arbeitnehmer. Die InsO unterscheidet in § 38 und §39 hingegen nur noch einfache und nachrangige Insolvenzgläubiger. Im Falle nicht ausreichender Insolvenzmasse werden alle einfachen Gläubiger gleichwertig bedient. Eine weitere Stärkung der Position des Gläubigers wurde durch die Abschaffung der Mindestquote erreicht, die in der Vergleichsordnung geregelt war.[14]

Die Insolvenzordnung hat darüber hinaus das Ziel, die Anzahl der Insolvenzen von vorne herein so gering wie möglich zu halten. Dieses Vorhaben unterstützt nicht zuletzt eine Entlastung der Gerichte. Die außergerichtliche Sanierung soll durch mehrere Gesetzesänderungen gefördert werden. Die Aufhebung des § 419 BGB, welcher die gleichzeitige Haftungsübernahme bei Vermögensübernahme regelte, soll z.B. zu einer Reduzierung der Insolvenzverfahren führen.[15] Eine zweite Neuerung betrifft die Verbraucherinsolvenz. § 305 (1) Nr.1 besagt, dass ein Insolvenzverfahren nur dann eröffnet wird, wenn der Schuldner einen Nachweis darüber erbringt, dass eine außergerichtliche Einigung zuvor fehlgeschlagen ist. Die einzureichende Bescheinigung muss, so sagt es das Gesetz, von geeigneter Stelle oder Person ausgestellt worden sein, wobei die Entscheidung, wer oder was geeignet ist, den Ländern obliegt. Der Versuch, die Schuldenbereinigung außergerichtlich zu erreichen, muss in den sechs Monaten vor Antragstellung erfolgt sein. Der Plan, welcher die Grundlage des außergerichtlichen Klärungsversuchs darstellt, muss ebenso vorgelegt werden, genau wie die Gründe des Scheiterns.[16]

Die frühere Eröffnung von Insolvenzverfahren, sollten diese unabdingbar sein, hat den Grund, dass durch ein eröffnetes Verfahren die Befriedigung der Gläubiger angemessener und effektiver durchgeführt werden kann. Als Beispiel sei hier genannt, dass Arbeitnehmer nach eröffnetem Verfahren einen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld geltend machen können.[17] Maßnahmen, die zu einer frühzeitigen Verfahrenseröffnung beitragen und eine Erläuterung der Restschuldbefreiung, die Schuldnern die Möglichkeit eines Neuanfangs gewähren sollen, werden im folgenden Kapitel beschrieben.

2.1.2 Wesentliche Neuerungen der Insolvenzordnung

2.1.2.1 Drohende Zahlungsunfähigkeit

Das neue Insolvenzrecht sieht neben der Zahlungsunfähigkeit gem. §17 InsO und der Überschuldung gem. §19 InsO mit der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§18 InsO) einen weiteren Insolvenzgrund vor. Der Sachverhalt der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist lt. Gesetzgeber dann gegeben, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.[18] Verbreitete Interpretationen der Formulierung „wahrscheinlich“ besagen, dass der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher sein muss als ihr Ausbleiben.[19]

Durch die Aufnahme des neuen Insolvenzgrundes sollte dem Reformziel, Insolvenzverfahren frühzeitiger zu eröffnen, entgegen gekommen werden. Die drohende Zahlungsunfähigkeit ermöglicht es einem Schuldner, unter gegebenem Vollstreckungsschutz, notwendige Sanierungsmaßnahmen durchführen zu können.[20]

Im Gegensatz zu den Sachverhalten der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung liegt bei drohender Zahlungsunfähigkeit kein Zwang vor, einen Antrag auf Verfahrenseröffnung zu stellen. Eine weitere Abgrenzung zu den bereits in der Konkursordnung vorhandenen Insolvenzgründen ist die Tatsache, dass aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit nur der Schuldner selber den Antrag auf Insolvenz stellen darf. Hierdurch soll vermieden werden, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit als Druckmittel gegen den Schuldner eingesetzt wird.[21] Sich hieraus ergebende Fragestellungen bzgl. der Antragsvoraussetzungen bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtsfähigkeit regelt §18 (3) der Insolvenzordnung. Bei benannten Institutionen darf ein Antrag aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit entweder von einem Alleinvertretungsberechtigten oder der Gesamtheit des Vertretungsorgans, der Abwickler oder persönlich haftenden Gesellschafter gestellt werden.[22]

Wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so hat das Insolvenzgericht diesen Antrag gem. §15 InsO zu prüfen. Dies gilt entsprechend auch für Anträge seitens des Schuldners aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit. In der Regel wird mit dieser Prüfung ein bestellter vorläufiger Insolvenzverwalter beauftragt.[23] Die Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters ist es demnach, zu überprüfen, ob der Sachverhalt der drohenden Zahlungsunfähigkeit besteht. Zur Auswertung dient ihm ein Finanzplan, den er entweder aufzustellen hat oder der vom Schuldner eingereicht wurde.[24] Der Insolvenzverwalter stellt zur Prüfung eine auf einen bestimmten zukünftigen Zeitpunkt ausgerichtete Gegenüberstellung aller erwarteter Einnahmen und Ausgaben auf. Dabei hat er auch alle noch nicht fällig gewordenen Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass alle Zahlungsverpflichtungen in die Vergleichsrechnung einfließen. Rückstellungen bleiben hingegen aufgrund ihres ungewissen Charakters außen vor.[25] Es hat sich gezeigt, dass die Prüfung dieses Insolvenzgrundes neben ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß §15 InsO deswegen Sinn macht, weil hierdurch eine missbräuchliche Verwendung aufgedeckt werden kann. Ein Schuldner könnte z.B. seine drohende Zahlungsunfähigkeit anmelden, um Gläubigeransprüche aus Zwangsvollstreckungen unwirksam werden zu lassen.[26] Wenn ein Insolvenzgläubiger innerhalb eines Monats vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dessen Eröffnung durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an Vermögen, welches zur Insolvenzmasse gehört, erlangt, so erlischt sein Anspruch mit Eröffnung des Verfahrens; so regelt es §88 InsO.

Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, dass ein Schuldner den Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit vorbringt, um von einer bereits bestehenden Überschuldung abzulenken. Ebenso könnte es seine Motivation sein, sich frühzeitig durch ein Insolvenzgericht schützen zu lassen, um eine gerichtliche Sanierung durchführen zu können oder nach Ablauf der gesetzlichen Frist Restschuldbefreiung zu erlangen. Unterstützt würden solche Missbrauchsfälle durch die fehlende Pflicht der Glaubhaftmachung im Falle eines Insolvenzantrags wegen drohender Zahlungsunfähigkeit. Ausschließlich Gläubiger haben gem. §14 (1) InsO den Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen.[27]

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Insolvenzverwalter durch Prüfung des Eröffnungsgrundes eventuelle Schädigungen des Gläubigers auszuschließen hat.[28]

2.1.2.2 Insolvenzplan

Ein weiteres Novum des neuen Insolvenzrechts ist das Insolvenzplanverfahren, dessen Hauptbestandteil der Insolvenzplan ist.[29] Dieser findet bereits in §1 InsO Berücksichtigung. Ein Ziel soll es sein, die Einflussnahme der Gläubiger zu stärken, indem ihnen Mitwirkung bei der Gestaltung des Plans gewährt wird. Das zweite Ziel, das der Insolvenzplan verfolgt, ist das Ermöglichen einer Sanierung. Zur Vorlage des Insolvenzplans sind sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Schuldner berechtigt.[30] Beide können dies aus eigener Motivation tun. Der Insolvenzverwalter kann darüber hinaus auch durch den Beschluss der Gläubigerversammlung gem. §157 InsO zum Erstellen des Plans verpflichtet werden. Somit bestehen Planinitiativrecht des Verwalters und Initiativrecht der Gläubigerversammlung nebeneinander.[31] Die Gläubigerversammlung kann dem Insolvenzverwalter die Erstellung eines Insolvenzplans nicht untersagen.

Wird der Insolvenzplan durch den Insolvenzverwalter erarbeitet, so regelt es §218 (3) InsO, hat dies unter Mitwirkung des Gläubigerausschusses (falls ein solcher bestellt wurde), des Betriebsrats, dem Sprecherausschuss leitender Angestellter und dem Schuldner zu erfolgen. Diese Einbeziehung erfolgt hingegen nicht, wenn der Schuldner den Insolvenzplan aufstellt. Spätester Abgabetermin des Plans ist der Schlusstermin (§218 (1) InsO).

Der Insolvenzplan ist mit einem Sanierungsplan vergleichbar. Durch ihn sollen Möglichkeiten erarbeitet werden, die Ertragskraft der Gesellschaft wieder herzustellen und eine bestmögliche Befriedigung der Gläubigeransprüche zu bewirken. Der Insolvenzplan gliedert sich in drei Teile: Darstellender Teil, gestaltender Teil und Anlage.[32]

Der darstellende Teil ist durch eine Auflistung der wesentlichen Eckdaten des Unternehmens gekennzeichnet, in dem rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse genannt werden. Des weiteren beschreibt dieser Teil alle nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführten Maßnahmen und solche, die noch durchzuführen sind, um dem Ziel der erfolgreichen Sanierung näher zu kommen. Umfassen diese Maßnahmen eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse, ist die Zustimmung des Schuldners erforderlich.[33]

Der gestaltende Teil des Insolvenzplans soll die Rechtsstellung der Beteiligten regeln. Abhängig vom verfolgten Ziel können hierbei Liquidations-, Übertragungs-, Sanierungs- und sonstige Pläne unterschieden werden.[34]

§222 InsO besagt, dass zur Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplanverfahren Gruppen zu bilden sind. Dieser Schritt soll in einer solchen Form erfolgen, die die Gläubiger mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammenfasst. Absonderungsberechtigte Gläubiger, nicht nachrangige Insolvenzgläubiger und die einzelnen Rangklassen nachrangiger Insolvenzgläubiger, sofern deren Forderungen nicht erlassen sind, haben demnach getrennte Gruppen zu bilden. Auch Arbeitnehmer mit nicht unerheblichen Ansprüchen gegen den Schuldner stellen eine eigene Gruppe dar.[35]

Der dritte Teil des Insolvenzplans, die Anlagen, beinhalten im Wesentlichen die zum Zeitpunkt der Erstellung bestehende Vermögenslage sowie Planversionen der Bilanz, GuV und Liquiditätsrechnung. Die genannten Planinstrumente sollen sich auf den Zeitraum beziehen, in dem die Befriedigung der Gläubiger geplant ist. Eine Erklärung des Schuldners (bei natürlichen Personen) respektive persönlich haftenden Gesellschafters (bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit), die die Fortführung der Gesellschaft regelt, ist ebenso Bestandteil der Anlagen.

Sollte das Insolvenzgericht den Insolvenzplan nicht zurückweisen, so wird dieser zur Stellungnahme an Gläubigerausschuss, Betriebsrat, Sprecherausschuss und Schuldner bzw. Insolvenzverwalter, abhängig davon, wer den Plan vorgelegt hat, gereicht. Für die ersten drei Gruppen gilt dies nur, wenn Gläubiger- und Sprecherausschuss bestellt sind und ein Betriebsrat vorhanden ist. Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzplan nicht abändern. In einem Abstimmungstermin kann der Insolvenzplan angenommen werden.[36]

2.1.2.3 Eigenverwaltung

Im November 1999 stellte die Philipp Holzmann AG nicht nur Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sondern beantragte als erstes deutsches Großunternehmen zugleich die Eigenverwaltung, welche erst seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 01. Januar 1999 möglich ist.[37]

§270 (1), S.1 InsO berechtigt den Schuldner, unter Aufsicht eines Sachwalters über die Insolvenzmasse zu verfügen und diese zu verwalten. An diese Regelung zur Eigenverwaltung sind Bedingungen geknüpft. Das Insolvenzgericht darf die Eigenverwaltung nur dann anordnen, wenn durch sie voraussichtlich keine zeitliche Verzögerung des Verfahrens gegenüber dem Einsatz eines Insolvenzverwalters entsteht und die Stellung der Gläubiger insgesamt nicht verschlechtert wird.[38] Die Anordnung ist dabei nicht von Amts wegen möglich. Stellt der Schuldner selber den Insolvenzantrag, so reicht er den Antrag auf Eigenverwaltung meist zeitgleich ein, sofern er ein Interesse daran hat, sich persönlich um die Insolvenzmasse zu kümmern. Wurde der Insolvenzantrag durch die Gläubigerpartei gestellt, bedarf der Antrag auf Eigenverwaltung deren Zustimmung. In der Regel stellt der Schuldner den Antrag in der nach §14 (2) InsO durchzuführenden Anhörung.[39]

Der Sachwalter, der dem Schuldner zur Seite steht, ist seiner rechtlichen Stellung nach dem Insolvenzverwalter ähnlich. Sowohl seine Bestellung, als auch seine Haftung und ggf. Abwahl und Auswechslung unterliegen den gleichen gesetzlichen Grundlagen wie die des Insolvenzverwalters. Er hat die Forderungsansprüche der Gläubiger entgegenzunehmen, zu prüfen und in Tabellen aufzunehmen. Darüber hinaus muss der Sachwalter prüfen, ob die voraussichtlichen Verfahrenskosten durch die Insolvenzmasse gedeckt sind.[40] In gewissen Situationen, so ist es in der Insolvenzordnung erkennbar, ist eine Substitution des Insolvenzverwalters bzw. des Sachwalters durch den jeweils anderen möglich. Hat das Insolvenzgericht den Antrag auf Eigenverwaltung anfänglich abgelehnt und muss diese aufgrund eines Beschlusses der Gläubigerversammlung nachträglich doch anordnen, so kann der bisherige Insolvenzverwalter zum Sachwalter werden (§271 InsO). Ein umgekehrter Fall ist gem. §272 (3) InsO möglich, wenn aufgrund zuvor in diesem Kapitel genannter Gründe die Anordnung auf Eigenverwaltung aufgehoben wird. Sodann kann der Sachwalter zum Insolvenzverwalter bestellt werden.

Unter Umständen kann die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben werden. Voraussetzungen einer solchen Aufhebung können die Anträge des Schuldners (§272 (1), Nr.3 InsO), der Gläubigerversammlung (§272 (1), Nr.1 InsO), sowie der absonderungsberechtigten Gläubiger und Insolvenzgläubiger (§272 (1), Nr.2 InsO) sein. Der Antrag der Gläubiger darf nur dann berücksichtigt werden, wenn sich die Umstände gem. §270 (2), Nr.3 InsO, die bei Anordnung der Eigenverwaltung Bestand hatten, geändert haben.

Die Möglichkeit der Eigenverwaltung wurde mit der Zielsetzung in die Insolvenzordnung aufgenommen, die Kosten des Verfahrens zu senken, dem Schuldner höhere Verantwortung zukommen zu lassen und seine Erfahrung mit in den Insolvenzprozess einfließen zu lassen.[41] Den Vorteilen sieht die Literatur jedoch Risiken gegenübergestellt. So wird beispielsweise bemängelt, dass nahezu die gesamte Verfahrensabwicklung in Händen des Schuldners läge. Es wird befürchtet, dass dadurch der Überwachungspflicht des Sachwalters nicht in angemessenem Maße nachgekommen werden kann.[42]

2.1.2.4 Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung ist eine neue Regelung der Insolvenzordnung, die für natürliche Personen gilt. Durch die Restschuldbefreiung soll den Betroffenen ein Weg aus der Überschuldung ermöglicht werden, in dem ihnen nach gewisser Zeit und unter bestimmten Bedingungen bestehende Restschulden erlassen werden.[43]

Um dem Insolvenzverfahren unmittelbar das Restschuldbefreiungsverfahren folgen zu lassen, muss der Schuldner hierauf einen Antrag stellen, den er gemeinsam mit dem Eröffnungsantrag einreicht. Spätestens hat er dies zwei Wochen nach dem Hinweis des Insolvenzgerichts, in welchem darüber informiert wird, dass Restschuldbefreiung erlangt werden kann, zu tun.[44]

Inhaltlich besagt die Restschuldbefreiung, dass ein Schuldner sechs Jahre lang seine pfändbaren Bezüge aus Dienstleistungsverhältnissen oder ähnlichem an einen zu bestimmenden Treuhänder abtreten muss. Dieser verteilt die erhaltenen Beträge jährlich unter den Gläubigern. Die sechs jährige Frist beginnt mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.[45] Sowohl Schuldner als auch Gläubiger haben nach §288 InsO das Recht, einen Treuhänder vorzuschlagen. Da der Treuhänder eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, natürliche Person sein soll, kann z.B. der bis dahin als Insolvenzverwalter Tätige in Frage kommen. Denkbar sind jedoch auch Vorschläge von Verwandten oder Bekannten des Schuldners. Die endgültige Entscheidung wer als Treuhänder fungieren wird, obliegt dem Insolvenzgericht.[46]

Das Insolvenzgericht kann die Erteilung der Restschuldbefreiung versagen, sofern ein Gläubigerantrag hierauf vorliegt. Zusätzlich muss mindestens einer der in §290 (1) InsO genannten Versagensgründe vorliegen.[47] Hierzu zählt zum Beispiel die Verurteilung des Schuldners wegen einer Straftat. Ein weiterer Versagensgrund ist die grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung seiner Auskunfts- und Mitteilungspflichten während des Insolvenzverfahrens. Die Restschuldbefreiung kann darüber hinaus dann versagt werden, wenn der Schuldner binnen der letzten zehn Jahre schon einmal in den Genuss einer solchen Erteilung gekommen ist.

2.2 Theoretische Fundierung

2.2.1 Principal-Agent-Theorie

Die Principal-Agent-Theorie beschäftigt sich mit dem Verhältnis von Auftraggeber (Principal) und Auftragnehmer (Agent) bei gegebener Arbeitsteilung. Ein wesentliches Merkmal, auf das dieser Ansatz aufbaut, sind die unterschiedlichen Informations- bzw. Kenntnisstände der beteiligten Parteien. Aufgrund vorhandener Informationsasymmetrie ist der Prinzipal oftmals nicht in der Lage, den Agenten in seinen Tätigkeiten hinreichend zu überwachen.[48] Typische Eigenschaften des Agenten sind dem Auftraggeber zum Teil nicht bekannt, Absichten nicht offensichtlich. Daher hat der Prinzipal Schwierigkeiten, den Agenten in seinem Wirken zu kontrollieren, worin hinsichtlich des Eigeninteresses des Agenten ein Problem zu sehen ist.[49]

Nach der Principal-Agent-Theorie zählt ein weiterer Unterschied zu den wesentlichen Bestandteilen des beschriebenen Problems: Es existieren verschiedene Risikoaversionen. Der Prinzipal, so besagt es die Theorie, kann sich nicht sicher sein, ob der Agent tatsächlich im Sinne seines Auftraggebers handelt, oder ob er aufgrund einer eventuell ausgeprägteren Risikobereitschaft andere Interessen verfolgt. Hieraus begründet sich das eigentliche Agency- oder auch Delegationsproblem.[50]

Um dem Ziel, eine bestmögliche Gestaltung der Auftragsbeziehung zu erreichen, näher zu kommen, sollen Kontrollsysteme eingesetzt und Interessenausgleiche, z.B. in Form von Incentivierung, geschaffen werden.[51] Das am häufigsten angewandte Beispiel für die Principal-Agent-Beziehung ist das Zusammenwirken von Vorstand und Eigentümer in einer Kapitalgesellschaft, was dadurch gekennzeichnet ist, dass einerseits die Risikoübernahme durch die Eigentümer erfolgt, und zugleich unterschiedliche Informationsstände gegeben sind.[52]

Im Insolvenzverfahren besteht eine vergleichbare Beziehung wie sie in der oben dargestellten Theorie beschrieben wird. Der Insolvenzverwalter wird als Agent von den Gläubigern mit der Verwaltung des Schuldnervermögens beauftragt. Auch wenn die Bestellung des Verwalters vom Insolvenzgericht ausgesprochen wird, so vertritt der Insolvenzverwalter wesentlich die Interessen der Gläubiger. Entsprechend der Beschreibung aus der Principal-Agent-Theorie hat der Insolvenzverwalter dabei die Interessen seines Prinzipals mit höchster Priorität zu wahren.[53]

Eine Informationsasymmetrie kann z.B. aus der Befugnis des Insolvenzverwalters, Geschäftsunterlagen des Schuldners einsehen zu dürfen[54], geschlossen werden. Das zweite Merkmal der Beziehung zwischen Auftraggeber und –nehmer, die verschiedenen Risikoneigungen, können im Falle des Insolvenzverfahrens so gedeutet werden, dass die Gläubiger aufgrund ihrer noch offenen Forderungen weniger Risikobereitschaft zeigen werden als ein Insolvenzverwalter, der ohne persönliches Vermögen am Verfahren beteiligt ist.

Überträgt man die aus dem Principal-Agent Ansatz hervorgehende Anforderung nach Kontrollsystemen auf das Insolvenzverfahren, stellt man fest, dass dieser Anforderung in Form des Gläubigerausschusses gerecht wird. Dessen vornehmliche Aufgabe ist die Überwachung des Insolvenzverwalters.[55] Einen Beitrag zum Interessenausgleich zwischen Prinzipal und Agenten leistet die Aufgabe des Insolvenzverwalters, das Schuldnerunternehmen vorübergehend weiter zu führen. Somit könnte die weitere Entwicklung der Gesellschaft mit der Managementfähigkeit der Person des Insolvenzverwalters in Verbindung gebracht werden.[56]

2.2.2 Behavioral-Finance-Theorie

Die Behavioral-Finance-Theorie ist ein Forschungsansatz, der versucht, sowohl ökonomische als auch psychologische Erkenntnisse zu vereinen. Dabei geht es um das Entscheidungsverhalten von Marktteilnehmern.[57] Die Theorie besagt, es gäbe keine vollständig rational denkenden Menschen. Vielmehr würden alle Entscheidungen auf unterschiedliche Weise beeinflusst.[58]

Der Entscheidungsprozess vollzieht sich nach diesem Ansatz in vier Phasen. Die erste Phase, die Generierung von Informationen, ist geprägt durch ein auffällig hohes Selbstvertrauen, welches sich zum Teil in Überoptimismus und Selbstüberschätzung niederschlägt. Phase zwei ist die Wahrnehmung der Informationen. Da der Mensch nach der Behavioral-Finance-Theorie nur begrenzt aufnahmefähig ist, findet während der Informationswahrnehmung ein Filterprozess statt. Dabei speichert der Betroffene ihm besonders präsente Informationen und vornehmlich solche, die er persönlich am ehesten mit dem jeweiligen Thema in Verbindung gebracht hätte. Beeinflusst wird er darüber hinaus von der Art und Weise, in der die Informationen an ihn heran getragen wurden.[59]

Die Verarbeitung der Informationen stellt die dritte Phase des Entscheidungsprozesses dar. Sie ist geprägt von der menschlichen Verlustaversion. US-amerikanische Wissenschaftler haben herausgefunden, dass Menschen unter Verlusten mehr leiden, als sie sich über Gewinne gleicher Höhe freuen können. Eine Begründung für diese Feststellung liefert der Besitzeffekt, welcher besagt, dass die Wertschätzung steigt, sobald man in den Besitz einer Sache kommt.[60] Die vierte und letzte Phase ist das Entscheidungsverhalten. Nach der Behavioral-Finance-Theorie hängt die Entscheidung maßgeblich vom Vertrauen des Entscheidungsträgers ab. Subjektive Wahrnehmung spielt eine entscheidende Rolle, so dass Vorschläge von neutralen Dritten eher akzeptiert werden als von Verhandlungspartnern[61], und darüber hinaus das persönliche Gerechtigkeitsempfinden mit der getroffenen Entscheidung befriedigt werden muss.[62]

Die Behavior-Finance-Theorie kann auf die Insolvenzanalyse übertragen werden.[63] Im Folgenden soll dargestellt werden, wie sich die Merkmale der oben beschriebenen vier Phasen im Entscheidungsprozess während der Insolvenz wieder finden lassen. In einem Insolvenzprozess kann es dazu kommen, dass Schuldner und Gläubiger der Ansicht sind, eine Fortführung der betroffenen Unternehmung sei die sinnvollste Lösung. Aufgrund seiner detaillierten Kenntnisse bzgl. der jeweiligen Gesellschaft ist davon auszugehen, dass der Schuldner an einem Fortführungskonzept mitwirkt. Der häufig existierende Überoptimismus während der ersten Phase, der Generierung von Informationen, kann dazu führen, dass zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten überschätzt werden. Diese Schlussfolgerung wird durch eine Studie unterstützt, nach der geplante Cash-Flows und Jahresüberschüsse von Unternehmen im Reorganisationsprozess mehr als 25% über den Ist-Werten lagen.[64]

Der in der zweiten Phase stattfindende Filterprozess äußert sich im Insolvenzverfahren dadurch, dass die Wahrscheinlichkeit für erfolgreiche Reorganisationen überwiegend unterschätzt wird.[65] Den Grund für die negative Prägung der Betroffenen können zwei Charakteristiken dieser Wahrnehmungsphase liefern. Der Mensch nimmt zum einen eher solche Informationen auf, die ihm persönlich präsent sind. Im Falle einer Insolvenz ist das oftmals die kürzlich durchlebte Unternehmenskrise. Zum anderen verbindet der Mensch nach der Behavioral-Finance-Theorie bestimmte Terminologien mit Situationen oder Zuständen. Das kann dazu führen, dass eine Verknüpfung zwischen der Insolvenz und Schlagwörtern wie Arbeitsplatzvernichtung und Zerschlagung hergestellt wird.[66]

Die während der Informationsverarbeitung (Phase drei) zu beobachtende Verlustaversion kann im Insolvenzprozess zu bevorzugten Liquidationen führen. Im Vergleich zu Unternehmensfortführungen stellen die Liquidationen eine gewisse Sicherheit dar, weil festgestellt werden kann, welche Werte tatsächlich realisierbar sind. Die Fortführung birgt Ungewissheiten und Risiken.[67] Die Kennzeichen der vierten Phase eines Entscheidungsprozesses nach der Behavioral-Finance-Theorie lassen sich am Beispiel des Verkaufs eines insolventen Unternehmens darstellen. Bezogen auf den Verkaufspreis, der sich aus dem Unternehmenswert ergibt, muss das Gerechtigkeitsempfinden beider Parteien erfüllt sein. Annäherungen werden erfolgreicher, wenn Vermittlungstätigkeiten von neutralen Dritten erbracht werden.[68]

3. Die Unternehmenskrise

3.1 Von der Unternehmenskrise bis zur Insolvenz

3.1.1 Krisenbegriff

Die ursprüngliche Bedeutung des Begriffs Krise wird in der Literatur als die Unterbrechung einer bis zu diesem Zeitpunkt fortdauernden Entwicklung beschrieben, durch welche der Höhepunkt einer gefährlichen Entwicklung erreicht wird.[69] Übertragen auf die Betriebswirtschaft, und insbesondere auf die Krise einer Unternehmung, lässt sich der Begriff Krise als die Gefährdung der Unternehmensfortführung oder Teilen des Unternehmens bezeichnen.[70] Darüber hinaus ist die Unternehmenskrise durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

1. Die Krise gefährdet das Erreichen von existenzsichernden Zielen einer Institution. Solche Ziele können beispielsweise das Erwirtschaften eines bestimmten Mindestgewinns oder die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit sein.[71]
2. Ein zweites Merkmal ist der Prozesscharakter einer Krise. Zum einen vollzieht sich eine Unternehmenskrise meist mehrstufig (Krisenphasen) innerhalb eines längeren Zeitraums und zum anderen ist sie zeitlich begrenzt. Aufgrund dieser Begrenzung wird das Merkmal auch Dringlichkeit genannt. Die Situationsanalyse im ersten und die Entscheidungsfindung im zweiten Schritt sind dabei die der Dringlichkeit unterliegenden Tätigkeiten.[72]
3. Ebenso ist die Unbestimmtheit ein Merkmal der Unternehmenskrise. Befindet sich ein Unternehmen in einer Krise, so ist deren Ausgang insofern offen, als dass nicht offensichtlich ist, ob die Krise bewältigt werden kann, oder der Gang in die Insolvenz unvermeidbar ist.[73]

Es lassen sich weitere Merkmale für die Definition des Begriffs Unternehmenskrise finden. Dazu gehören der Überraschungseffekt bei Realisierung der plötzlich veränderten Unternehmenslage, die hohe Komplexität, welche eine Krise mit sich bringt und die Einmaligkeit bzw. Neuartigkeit der entstandenen Problemstellung.[74]

3.1.2 Prozessorientierte Krisentypisierung

Die prozessorientierte Definition existierender Krisenphasen nach Krystek hat sich in der deutschen Literatur durchgesetzt. Nach seiner Auffassung sieht der Krisenablauf i.d.R. so aus, dass auf die potentielle Krise die latente folgt, und die akute Unternehmenskrise die letzte Phase darstellt. Es kann bei dieser letzten Phase zwischen akut beherrschbaren und akut nicht beherrschbaren Krisen unterschieden werden.[75]

Eine Unterteilung des Gesamtprozesses verfolgt den Zweck, phasenspezifische Gegenmaßnahmen einleiten zu können, die auf das jeweilige Krisenstadium, in dem sich ein Unternehmen befindet, zugeschnitten sind.[76]

3.1.2.1 Potentielle Unternehmenskrise

Die Phase der potentiellen Unternehmenskrise ist der Zeitpunkt der Krisenentstehung. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die eigentliche Krise noch nicht eingetreten, sie lediglich möglich ist. Aus diesem Grund wird die Situation seitens des Unternehmens in vielen Fällen als Normalzustand empfunden, weshalb Gegenmaßnahmen ausbleiben. In solchen Fällen, die durch ausbleibendes antizipatives Krisenmanagement gekennzeichnet sind, werden Krisen latent.[77]

3.1.2.2 Latente Unternehmenskrise

Während der Phase der latenten Krise ist deren Eintreten entweder sehr wahrscheinlich oder bereits erfolgt, ohne dass die Verantwortlichen im Unternehmen in den meisten Fällen davon Kenntnis genommen haben. Aufgrund des frühen Krisenstadiums (oder der noch ausstehenden Existenz) ist ein Entgegenwirken möglich. Dies setzt jedoch eine Identifizierung der Probleme durch vorausschauende Wahrnehmung voraus.[78]

3.1.2.3 Akute Unternehmenskrise

Die akute Unternehmenskrise (oder auch aktuelle Unternehmenskrise genannt) ist real existent und dem betroffenen Unternehmen als Krise bewusst. Oftmals wird die akute Krise in zwei eigenständige Phasen unterteilt; die akut beherrschbare und die akut nicht beherrschbare. Im zuerst genannten Fall wenden die Verantwortlichen alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel an, um den Negativeffekten der Krise entgegenzuwirken. Ist eine Unternehmenskrise akut nicht beherrschbar, so reicht das vorhandene Bewältigungspotential nicht aus und die Krise kann als Konsequenz nicht abgewandt werden.[79]

3.1.3 Inhaltliche Krisentypisierung

Neben der beschriebenen prozessorientierten Unterteilung von Krisenphasen existiert eine Gliederung nach der durch die Krise bedrohten Unternehmensziele.[80] Man unterscheidet hierbei die strategische Krise, die Ergebniskrise (auch Erfolgs- oder Ertragskrise) und die Liquiditätskrise. In den meisten Fällen durchlaufen betroffene Unternehmen diese Phasen, deren Übergänge als fließend bezeichnet werden, nach einander, wobei Handlungsmöglichkeiten dabei überproportional abnehmen. Das ist dadurch begründet, dass mit Fortschreiten der Krise die Existenzbedrohung für das Unternehmen im gleichen Maße steigt. Ein Unternehmen kann darüber hinaus auch direkt in eine Liquiditätskrise geraten, z.B. wenn Forderungen gegenüber einem Großkunden, von dem die Unternehmung stark abhängig ist, ausfallen.[81]

3.1.3.1 Strategische Krise

Die strategische Krise ist dadurch geprägt, dass Erfolgspotentiale des Unternehmens gefährdet werden. Unter eine solche Gefährdung können beispielsweise der Abbau von Know-How, fehlender Know-How Aufbau oder Nachfolgeproblematik in einem KMU fallen. Ein weiteres Merkmal dieser Krisenphase ist die i.d.R. weiterhin positive Geschäftslage, in der sich das Unternehmen befindet. Ertragsziele, wie Umsatz und Gewinn, werden oft noch erreicht, so dass die Krise nicht anhand von Kennzahlen als solche identifiziert werden kann.[82] Allgemein lässt sich sagen, dass sich die Krisenindikatoren im Verlauf von strategischer hin zur Liquiditätskrise mehren[83]. Mögliche Anzeichen für eine strategische Unternehmenskrise sind die fehlende Entwicklung neuer Produkte, steigende Fluktuationszahlen und sich verbreitende Unzufriedenheit unter den Mitarbeitern.[84]

3.1.3.2 Ergebniskrise

Befindet sich ein Unternehmen in der Ergebniskrise, so werden Gewinn- und Rentabilitätsziele nicht mehr erreicht, es kann zu Verlusten kommen.[85] Man vergleicht sich in einigen Fällen nicht mehr mit Wettbewerbern sondern ist darauf bedacht, ein positives Ergebnis zu erwirtschaften, d.h. nicht in den Verlustbereich zu sinken.[86] Die Ergebniskrise ist durch Symptome wie den Rückgang von Eigenkapital (durch das Einfahren von Verlusten), sinkende Produktivität oder betriebenes Window Dressing gekennzeichnet.[87]

3.1.3.3 Liquiditätskrise

Die Indikatoren für das Erreichen einer Liquiditätskrise sind eindeutig. Verspätet ausgezahlte Gehälter oder stetig steigende Verbindlichkeiten zeigen auf, dass dem Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit und häufig im nächsten Schritt die Insolvenz drohen.[88]

[...]


[1] Vgl. http://www.destatis.de, Stand 22.12.2005.

[2] rchhof, M. (2003), S. 23.

[3] Baur, F./Stürner, R. (1990), S. 140.

[4] Vgl. Binz, F./Hess, H. (2004), S. 1.

[5] Vgl. Pirntke, G. (2005), S. 272 f.

[6] Vgl. Binz, F./Hess, H. (2004), S. 1.

[7] Vgl. http://www.berlin.de, Stand 22.11.2005.

[8] Vgl. Binz, F./Hess, H. (2004), S. 1.

[9] Vgl. Eschenbach, R. (2000), S. 3.

[10] Vgl. Binz, F./Hess, H. (2004), S.2.

[11] Vgl. Dobler, T. (2002), S.11.

[12] Vgl. Pirntke, G. (2005), S. 261 f.

[13] Vgl. Binz, F./Hess, H. (2004), S. 3.

[14] Vgl. Pirntke, G. (2005), S. 270 f.

[15] Vgl. http://www.insolvenzverein.de, Stand 18.11.2005.

[16] Vgl. Pirntke, G. (2005), S. 270.

[17] Vgl. ebd., S. 101.

[18] Vgl. Ampferl, H. (2002), S. 288.

[19] Vgl. Hess, H. u.a. (2001), §18 Rz. 20.

[20] Vgl. Smid, S. (1999), §3 Rz. 38.

[21] Vgl. Ampferl, H. (2002), S. 287.

[22] Vgl. Binz, F./Hess, H. (2004), S. 39.

[23] Vgl. ebd., S.40.

[24] Vgl. Ampferl, H. (2002), S. 288.

[25] Vgl. Binz, F./Hess, H. (2004), S. 40.

[26] Vgl. Wimmer, K. (1999), §18 Rz 23.

[27] Vgl. Ampferl, H. (2002), S. 287 f.

[28] Vgl. ebd., S. 288.

[29] Vgl. Dobler, T. (2002), S. 145.

[30] Vgl. Binz, F./Hess, H. (2004), S. 380.

[31] Vgl. Braun, E./Uhlenbruck, W. (1997), S. 474.

[32] Vgl. Dobler, T. (2002), S. 145f.

[33] Vgl. Binz, F./Hess, H. (2004), S. 384 f.

[34] Vgl. Burger, A./Schnellberg, B. (1994), Rz 1833.

[35] Vgl. Binz, F./Hess, H. (2004), S. 386.

[36] Vgl. Binz, F./Hess, H. (2004), S. 390 ff.

[37] Vgl. Huhn, C. (2001), S. 1.

[38] Vgl. Binz, F./Hess, H. (2004), S. 187 f.

[39] Vgl. Huhn, C. (2001), S. 5.

[40] Vgl. Binz, F./Hess, H. (2004), S. 189.

[41] Vgl. Pirntke, G. (2005), S. 166.

[42] Vgl. Binz, F./Hess, H. (2004), S. 188 f.

[43] Vgl. Pirntke, G. (2005), S. 191.

[44] Vgl. Binz, F./Hess, H. (2004), S. 104 f.

[45] Vgl. Holzer, J. (2004), Rz. 663.

[46] Vgl. Binz, F./Hess, H. (2004), S. 105.

[47] Vgl. Pirntke, G. (2005), S. 195.

[48] Vgl. Hentze, J. u.a. (1997), S. 403 ff.

[49] Vgl. Picot, A. (1995), Sp. 17.

[50] Vgl. Hentze, J. u.a. (1997), S. 403 ff.

[51] Vgl. Wöhe, G. (2002), S. 69.

[52] Vgl. Richter, R. (1991), S. 395 ff.

[53] Vgl. Binz, F./Hess, H. (2004), S. 2.

[54] Vgl. Binz, F./Hess, H. (2004), S. 114 f.

[55] Vgl. http://www.ihk-koeln.de, Stand 12.12.2005.

[56] Vgl. http://www.berlin.de, Stand 22.11.2005.

[57] Vgl. Oehler, A. (2000), S. 718.

[58] Vgl. Schoppe, S. (1998), S. 109.

[59] Vgl. Bickhoff, N. u.a. (2004), S. 115 ff.

[60] Vgl. Eidenmüller, H. (1998), S. 128.

[61] Vgl. Eidenmüller, H. (1999), S. 361.

[62] Vgl. Bickhoff, u.a. (2004), S. 115 ff.

[63] Vgl. ebd., S. 115 ff.

[64] Vgl. Michel, A. u.a. (1998), S. 37.

[65] Vgl. Sunstein, C. (2001), S. 27.

[66] Vgl. Bickhoff, u.a. (2004), S. 121.

[67] Vgl. Bickhoff, u.a. (2004), S. 115 ff.

[68] Vgl. Eidenmüller, H. (1999), S. 361.

[69] Vgl. Krystek, U. (1987), S.3.

[70] Vgl. Linde, F. (1994), S. 66 f.

[71] Vgl. Macharzina, K. (1993), S. 523.

[72] Vgl. Zelewski, S. (1994), S. 1.

[73] Vgl. Martin, T./Bär, T. (2002), S. 12.

[74] Vgl. Bea, F.X./Haas, J. (1994), S. 486.

[75] Vgl. Krystek, U. (1987), S. 29 ff.

[76] Vgl. Macharzina, K. (1993), S. 527.

[77] Vgl. Martin, T./Bär, T. (2002), 14.

[78] Vgl. Martin, T./Bär, T. (2002), S. 14.

[79] Vgl. Macharzina, K. (1993), S. 530.

[80] Vgl. Martin, T/Bär, T. (2002), S. 16.

[81] Vgl. Bickhoff, N. u.a. (2004), S. 15.

[82] Vgl. Leitsmüller, H. u.a. (1994), S. 19 f.

[83] Vgl. Bickhoff, N. u.a. (2004), S. 16.

[84] Vgl. Leitsmüller, H. u.a. (1994), S. 26 f.

[85] Vgl. Kraus, K./Gless, S. (1998), S. 99.

[86] Vgl. Bickhoff, N. u.a. (2004), S. 16.

[87] Vgl. Leitsmüller, H. u.a. (1994), S. 28.

[88] Vgl. Martin, T./Bär, T. (2002), S. 17.

Ende der Leseprobe aus 96 Seiten

Details

Titel
Analyse des Insolvenzverfahrens unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung des Insolvenzverwalters
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule
Veranstaltung
Studiengang zum Diplomkaufmann (FH)
Note
2,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
96
Katalognummer
V62075
ISBN (eBook)
9783638553933
ISBN (Buch)
9783656568025
Dateigröße
753 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Analyse, Insolvenzverfahrens, Berücksichtigung, Bedeutung, Insolvenzverwalters, Studiengang, Diplomkaufmann
Arbeit zitieren
Pascal Kornführer (Autor:in), 2006, Analyse des Insolvenzverfahrens unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung des Insolvenzverwalters, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/62075

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