Die zentrale Vermarktung der Übertragungsrechte der Fußball - Bundesliga im TV und Internet unter kartellrechtlichem Blickwinkel


Diplomarbeit, 2006

130 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1. Teil Problematik und Ziel der Arbeit sowie Gang der Untersuchung

2. Teil Sport als Wirtschaftsfaktor
A. Der Markt der Sportübertragungsrechte
I. Sportübertragung im Fernsehen
II. Fußballübertragungen im Fernsehen
III. Die Fußball-Bundesliga im Fernsehen
IV. Markteintritt von Pay - TV Veranstaltern
V. Die Entwicklung der Internetübertragung
VI. Einnahmen der Bundesliga der Fernsehübertragungsrechtevergabe
VII. Die Bundesliga ab 2006/07 im TV / Internet
a. Bundesliga im Fernsehen
b. Bundesliga im Internet (IP-TV)
B. Die Organisation der Fußball-Bundesliga
I. Die Bundesliga
II. DFB
III. Der Ligaverband
IV. DFL
V. Schaubild der Bundesligaorganisation
VI. Sportvermarktungsagenturen

3. Teil Rechtsgrundlagen von Übertragungsrechten der Fußball - Bundesligaspiele im TV
A. Vorbemerkungen
I. Sportübertragungsrecht
II. Sport und Sportler
III. Sportveranstaltung und Veranstalter
a. Die Sportveranstaltung
b. Der Sportveranstalter
c. Der Sportveranstalter der Fußball - Bundesliga
d. Single – Entity – Theory
B. Rechtsnatur der Sportübertragungsrechte
I. Urheberrecht
a. Herleitung aus dem Urheberrecht
b. Analoge Anwendung des Urheberrechts
II. Persönlichkeitsrecht
a. Persönlichkeitsrecht des Sportlers nach KUG
b. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
c. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteter Leistungsschutz
d. Zwischenergebnis
e. Persönlichkeitsrecht des Sportveranstalters
f. Ergebnis
III. Wettbewerbsrecht
a. Anwendbarkeit des UWG
b. Tatbestandsvoraussetzung § 3 UWG
c. Ergebnis
IV. Hausrecht
V. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
VI. Ergebnis
C. Der Fernsehrechtevertrag
I. Die Vertragsgestaltung
a. Übertragbarkeit der Rechte
b. Pflichten der Parteien
c. Vertragstypus
II. Verwertungskette
III. Exklusivvereinbarung

4. Teil Zulässigkeit der Zentralvermarktung
A. Die zentrale Vermarktung nach dem deutschen Kartellrecht
I. Der Begriff der Zentralvermarktung
a. Der Unterschied von Einzelvermarktung und Zentralvermarktung
b. Die Zentralvermarktung der Bundesliga als Solidarsystem
II. Zentralvermarktung und das Kartellverbot nach § 1 GWB
III. Anwendbarkeit des deutschen Kartellrechts auf Sportvereine bzw. -verbände
IV. Beschluss einer Unternehmensvereinigung
V. Wettbewerbsbeschränkung
a. Der Wettbewerbsbegriff und die Zentralvermarktung
b. Kriterium der Spürbarkeit
VI. Freistellung vom Kartellverbot
VII. Relevanz und Vorrang des europäischen Kartellrechts
B. Die zentrale Vermarktung nach europäischem Kartellrecht
I. Anwendbarkeit des europäischen Kartellrechts
a. Sportvereine und –verbände als „Unternehmen“ gem. Art. 81 EGV
b. Vereinbarungen oder Beschlüsse
II. Die Wettbewerbsbeschränkung
a. Der europäische Wettbewerbsbegriff
b. Marktabgrenzung
c. Beschränkung des Wettbewerbs
d. Zwischenstaatlichkeitsklausel und Spürbarkeit der Beschränkung
e. Ergebnis
III. Außergesetzliche Befreiungstatbestand Rule of Reason
IV. Freistellung vom Kartellverbot aufgrund Art. 81 Abs. 3 EGV
V. Die Bundesliga - Entscheidung der Europäischen Kommission
a. Entscheidung der Kommission
b. Verpflichtungen des Ligaverbandes im Einzelnen
VI. Zusammenfassung der Ergebnisse

5. Teil Auswirkungen der Bundesliga - Entscheidung auf die Übertragungssituation
A. Konsequenzen der „Bundesliga - Entscheidung”
I. Auswirkungen der Verpflichtungszusagen
II. Abgrenzungsproblematik bei den Distributionskanäle
a. Abgrenzung der Distributionskanäle
b. technische Abgrenzung der Distributionskanäle
B. Streitfall DFL / Arena / Premiere
I. Ausgangssituation und Streitfrage
II. Einigung der Parteien
a. Übertragung per Internet
b. Übertragung per Kabel
III Fazit
C. Prognose zur Zukunft der Rechtevergabe.

QUELLENVERZEICHNIS

EHRENWÖRTLICHE ERKLÄRUNG

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

„Der Fußball ist einer der am weitesten verbreiteten religiösen Aberglauben unserer Zeit. Er ist heute das wirkliche Opium des Volkes.“

- Umberto Eco

„Ein Tag ohne Fußball ist ein verlorener Tag.“

- Ernst Happel

1. Teil Problematik und Ziel der Arbeit sowie Gang der Untersuchung

Im Dezember 2005 wurden die exklusiven Übertragungsrechte für die Fußball – Bundesliga aus der zentralen Vermarktung durch die DFL an den neu gegründeten Pay – TV Sender Arena vergeben. Bis dahin waren die deutschen Fußballfans daran gewöhnt, die Spiele der Bundesliga im Fernsehen entweder über den Pay – TV Sender Premiere live zu verfolgen, oder auf die Zusammenfassung der Spiele im Free – TV nach Beendigung des Spieltages zu warten.

Für Premiere war der Verlust der Live-Übertragungsrechte zunächst verheerend. Der Premiere – Aktienkurs verlor am Tag der Vergabe der Übertragungsrechte an Arena fast 40 Prozent seines Wertes.[1]

Dennoch ist Premier an der derzeitigen Bundesligaübertragung beteiligt.

Die Vergabe der Bundesliga - Übertragungsrechte für die Spielzeiten 2006/07 bis 2008/09 beinhaltete nämlich auch die Rechte der Übertragung per Internet – Protokoll (IP-TV), die sich die Deutsche Telekom sicherte und dazu eine Zusammenarbeit mit Premiere anstrebte.

Hierin entstand ein Streitfall zwischen der DFL, Arena und Telekom/Premiere über den Umfang der Übertragungsrechte, dessen Entstehung bis hin zum europäischen Wettbewerbsrecht verfolgt werden kann.

Die Europäische Kommission hat sich dem Thema der Zentralvermarktung der Übertragungsrechte von Sportveranstaltungen angenommen und im Januar 2005 eine Entscheidung für die Fußball – Bundesliga getroffen, nach der unter anderem die DFL die Fernseh- und Internetübertragungsrechte getrennt vergeben werden muss.

Die vorliegende Arbeit soll die grundlegenden wettbewerbsrechtlichen Besonderheiten hinsichtlich der Übertragungsrechte der Fußball – Bundesliga im deutschen wie europäischen Wettbewerbsrecht aufzeigen.

Dazu wird zunächst die wirtschaftliche Wertigkeit des (Fußball)Sports hinsichtlich der audiovisuellen Übertragung dargestellt.

Des Weiteren wird aufgezeigt, wie sich die Fernsehübertragungen und- Berichterstattungen der Bundesliga entwickelt haben und heute dem fußballinteressierten Zuschauer präsentieren.

Daraufhin wird die rechtliche Grundlage der Vergabe der Übertragungsrechte untersucht, und herausgestellt, wer aus welchen rechtlichen Gründen originärer Rechteinhaber der Übertragungsrechte ist.

Zudem wird die aus der Vergabe resultierende Gestaltung des „Fernsehrechtevertrags“ vorgestellt.

Die im Mittelpunkt dieser Arbeit stehende Frage nach der wettbewerbsrechtlichen Geltung der zentralen Vergabe der Übertragungsrechte an der Fußball – Bundesliga wird anschließend vorgestellt.

Hier wir die Zentralvermarktung hinsichtlich des deutschen und europäischen Kartellrechts geprüft, sowie die daraus resultierende „Bundesliga – Entscheidung“ der Europäischen Kommission erläutert.

Mit Berücksichtigung der bis dahin erzielten Ergebnisse wird der Streitfall über die Bundesligaübertragung aufgezeigt, analysiert und eine Prognose zur Entwicklung der Übertragungswege aufgestellt.

Ein besonderes Augenmerk liegt hier in der Betrachtung der „neuen Medien“[2], die, wie sich herausstellt, eine immer größere Bedeutung der Art und Weise einer Live-Übertragung einer Sportveranstaltung darstellen.

2. Teil Sport als Wirtschaftsfaktor

A. Der Markt der Sportübertragungsrechte

I. Sportübertragung im Fernsehen

Sportberichterstattung im Fernsehen als zunächst erste Form der audiovisuellen Übertragungsmöglichkeit hat sich in den letzten Jahrzehnten von immer größerer Bedeutung für öffentliche wie private TV - Sender erwiesen.

Mittlerweile hat sich insbesondere die Live-Berichterstattung von Sportereignissen als TV-Event im Programm der deutschen Fernsehsender fest etabliert.

Jedoch wird nicht jeder Sportart die gleiche Berichterstattungsaufmerksamkeit zugesprochen.

In Deutschland konzentrieren sich die vier größten Sender (ARD, ZDF, Sat 1, RTL) bei Live-Übertragungen auf wenige Sportereignisse, wie z. B. Fußballwelt- und Europameisterschaften, die UEFA - Champions League, UEFA - Pokalspiele, ausgewählte DFB-Pokalspiele, Olympische Spiele, Boxkämpfe, Formel 1 Autorennen, die jährliche „Tour de France“ (das weltweit wichtigste Radrennen) und Skispringen.

Hier wird inzwischen von „Fernsehsportarten” gesprochen, also Sportarten, die in der Öffentlichkeit als besonders massenattraktiv angesehen werden und dadurch für hohe Einschaltquoten sorgen. Diese Übertragungen prägen in hohem Masse ihre Bedeutung in der gesamten nationalen Fernsehlandschaft und damit verbunden ihren Stellenwert beim Verkauf von Werbezeiten.

Der Umfang der Sportberichterstattung im Fernsehen steigerte sich von 1.200 Stunden im Jahr 1984, dem Jahr der Einführung des dualen Rundfunksystems, auf 17.293 Stunden im Jahr 1997 und fast 20.000 Stunden ein Jahr später[3].

„Jeder dritte Deutsche sah 1998 täglich Sport im Fernsehen, während es 1994 „nur“ jeder vierte war.“[4]

II. Fußballübertragungen im Fernsehen

Bei den Live-Sportübertragungen dominiert eindeutig der Fußball als attraktivste Fernsehsportart.

Gerade bei den großen Länderturnieren Fußballwelt- und Europameisterschaften erreichen Fernsehsender mit Live-Übertragungen besonders hohe Zuschauereinschaltquoten.

Das Endspiel um die Fußballeuropameisterschaft 1996 sahen durchschnittlich 28,5 Millionen Zuschauer in der ARD, Oliver Bierhoffs Siegtor in der Verlängerung gar 32,8 Millionen Zuschauer.

Die Fußballweltmeisterschaft 1998 brachte der ARD und dem ZDF im Monat Juli die Marktführerschaft ein.[5]

Die Vorrundenbegegnung Deutschland gegen Kamerun der Fußballweltmeisterschaft 2002 in Japan und Südkorea verfolgten trotz der ungünstigen Tageszeit, werktags um 13.30 Uhr, fast 16 Millionen Deutsche im Fernsehen.[6]

Das Finale zwischen Deutschland und Brasilien verfolgten bis zu 26,5 Millionen Zuschauer im ZDF.[7]

„Die Weltmeisterschaft 2006 im eigenen Land verhalf den übertragenden Sendern ARD und ZDF wiederum ein Quotenhoch. Im Juni konnten die beiden öffentlich-rechtlichen Sender dank der Fußballübertragung ihre Einschaltquoten gegenüber dem Vormonat bei den werberelevanten Zuschauergruppen der 14- bis 49-Jährigen auf 14,3 Prozent (ARD) und 12,3 Prozent (ZDF) nahezu verdoppeln.“[8]

Die tatsächliche Anzahl der Fernsehzuschauer ist allerdings bei der WM 2006 schwierig zu messen. Zum einen konnte man die Spiele diesmal auch über Internet und Mobilfunk verfolgen. Zum anderen lassen sich die Leute, die in Gaststätten oder auf öffentlichen Plätzen die Spiele schauten („Public Viewing“), kaum erfassen.

An der Lust des Deutschen am „Public Viewing“ mag es auch gelegen haben, dass die Quoten im Gastgeberland nur verhalten gestiegen sind: von durchschnittlich 8,5 Millionen im Jahr 1998 auf ca. 9,4 Millionen im Jahr 2006.[9]

Aber auch private Fernsehanstalten erreichten mit Fußball-Live-Übertragungen ihre persönlichen Quotenrekorde. Die Live-Sendung des UEFA-Cup Endspiels 1997 Inter Mailand gegen FC Schalke 04 löste mit durchschnittlich 13,68 Millionen Zuschauern den bisherigen Rekord von SAT 1 von 13,1 Millionen Zuschauern aus dem Vorjahres-Endspiel Girondins Bordeaux gegen FC Bayern München ab.[10]

Die Übertragungen des UEFA - Champions League Endspiels als jährlicher Höhepunkt in der „Königsklasse“ des europäischen Vereinsfußballs erweist sich Jahr für Jahr als Zuschauermagnet, auch wenn eine deutsche Mannschaft nicht vertreten ist.

Mit durchschnittlich 5,93 Millionen Zuschauern in Deutschland erzielte die Live-Übertragung des Champions - League Endspiels 2004 zwischen FC Porto und AS Monaco in dieser Saison die beste Quote bei einem Europacupspiel ohne deutsche Beteiligung.

Der TV-Sender Sat.1 erreichte damit einen Marktanteil von 20,8 Prozent. In der Spitze waren beim Endspiel in der „Arena AufSchalke“[11] deutschlandweit 6,85 Millionen TV-Geräte eingeschaltet.[12]

Die Beteiligung einer deutschen Mannschaft bringt natürlich immer noch eine Steigerung der Einschaltquote mit sich.

So sahen 2002 das letzte Finale mit Beteiligung einer deutschen Mannschaft, seinerzeit zwischen Bayer Leverkusen und Real Madrid, bis zu 12,2 Millionen Zuschauer.[13]

Grundsätzlich belegen diese Zahlen, dass eine Live-Übertragung eines attraktiven Fußballspiels im deutschen Fernsehen zu einer überdurchschnittlichen Einschaltquote und somit zu einer bedeutenden Programmgestaltungsmöglichkeit für jeden TV-Sender führt. Das garantiert den übertragenden Fernsehanbietern neben der Steigerung des Bekanntheitsgrades ein großes Interesse der Werbewirtschaft.

Allerdings ist zu beachten, dass es sich bei dieser Art der Programmgestaltung um eine schnell „verderbliche” Ware handelt, da im Gegensatz zu beispielsweise teuren Hollywood-Spielfilmen die Aktualität wichtigstes Merkmal ist. Die Popularität und der Wert eines Fußballspiels nehmen also mit der Aktualität und jeder Verwertungshandlung schnell ab.[14]

Live-Übertragungen von Fußballspielen sind natürlich nur bei der Erstübertragung ein Garant für hohe Einschaltquoten. Eine zeitversetzte Wiederholung beinhaltet den Nachteil, dass das Ergebnis bereits feststeht und diverse andere Medien davon berichtet haben.

Die Attraktivität live zu erfahren, „welche Mannschaft das Spiel gewinnt“, „welches Team den Pokal holt“ oder „welcher Spieler eine überragende Leistung bietet”, ist bei einer zeitversetzten Wiederholung nicht gegeben.

Dazu kommen durch mittlerweile teure Übertragungsrechte und aufwendigen Signalproduktionen hohe First Copy Costs[15], die hauptsächlich durch den Verkauf von Werbezeit an die Werbeindustrie aufgefangen werden sollen.

Eine andere Möglichkeit besteht im direkten Verkauf des Programms an den Endkunden, den Zuschauer (Pay - TV)[16].

III. Die Fußball-Bundesliga im Fernsehen

Einen besonderen Fall beschreibt die Berichterstattung über die deutsche Fußball-Bundesliga. Grundsätzlich durften die Begegnungen bis zum Markteintritt von Pay – TV Sendern nicht alle live übertragen werden. Die Rechte erlaubten nur eine zeitversetzte Spielzusammenfassung nach dem Abpfiff. Damit sollten parallel stattfindende Spiele auf Bundesliga- und Amateurebene geschützt werden, um diese Spiele vor Zuschauereinbußen zu schützen.

Aufgrund des relativ geringen Verbreitungsgrades machte der DFB im Pay - TV hiervon Ausnahmen.[17]

Die Fernsehberichterstattung im Free - TV bestand also aus Sportsendungen, die nach Beendigung eines Bundesligaspieltages über jedes Spiel in der Form einer Zusammenfassung berichten.

Hier vergabt der DFB keine Übertragungsrechte im Sinn einer Live-Übertragung, sondern so genannte Erstverwertungsrechte, also das Recht als erste Sendung im deutschen Fernsehen ausführlich die Spiele der Bundesliga zusammenzufassen.

Diese Praxis führte unter anderem dazu den Spieltag auseinander zuziehen, um mehr als eine Fußballsendung pro Spieltag im Free - TV auszustrahlen.

Dadurch ergab es sich, dass es in den vergangenen Spielzeiten verschiedene Termine für einen Spieltag gab, von den so genannten „Freitagabendspielen” über die ursprünglichen Spiele am Samstagnachmittag zu den Spielen am Sonntagvorabend.

Dazu sei gesagt, dass es mittlerweile auch aufgrund der Europapokalspiele (Dienstags/Mittwochs: UEFA - Champions League und Donnerstags: UEFA - Cup) nötig ist, den Bundesligaspieltag auf das gesamte Wochenende aufzuteilen, um eine Wettbewerbsverzerrung in Form von Reisestrapazen oder Ermüdung der Spieler zu verhindern.

Davon abgesehen ermöglicht es den Fernsehsendern mehr als eine Fußballsendung auszustrahlen und somit mehrfach die Vorzüge der Erstverwertung auszunutzen.

Von 1963 bis 1988 hatte die ARD mit der Sendung Sportschau die Erstverwertungsrechte an der Bundesliga, als 1963 die Bundesliga startete, hatte die ARD Fußballsendung eine Einschaltquote von 63 %.

Bis Mitte der 80er Jahre erreicht die Sportschau bis zu 15 Millionen Zuschauer.

1988 erwarb der Privatsender RTL diese Rechte und etablierte mit der Sendung Anpfiff eine eigene Fußballsendung.

Bemerkenswert ist allerdings, dass in den Spielzeiten 1988/89 bis 1991/92 die Sender RTL (Erstverwerter) und ARD (Zweitverwerter), die in ihren jeweiligen Sportsendungen nahezu zeitgleich über die Bundesliga berichteten.

Der andere große deutsche Privatsender SAT 1 erwarb 1992 die Erstverwertungsrechte und sendete bis zur Saison 2002/03 in der Fußballsendung ran die ersten Bilder des jeweiligen Spieltages.

In der Spielzeit 1995/96 schalteten durchschnittlich 6, 8 Millionen Zuschauer ran ein, ein stolzer Marktanteil von 34,7 %.[18]

Seit der Saison 2003/04 berichtet wieder die ARD mit der Sportschau von den Samstagsspielen der Bundesliga.

Die Sportschau hatte 2005 im Durchschnitt 5,71 Millionen Zuschauer. Dies entspricht einem Marktanteil von 26,7 Prozent.[19]

Sonntags durfte der Privatsender DSF die ersten Bilder der Bundesliga - Sonntagsspiele im Free – TV zeigen.

Am 24. April 2006 erzielte das DSF mit den Zusammenfassungen der Bundesliga-Sonntagsspiele einen Marktanteil von 16,3 Prozent. Dies was der beste Marktanteil der Saison 2005/06 sowie das zweitbeste Ergebnis seit Erwerb der Bundesliga-Rechte. Durchschnittlich verfolgten 3,21 Millionen Fußball-Fans die Partien Mainz gegen Bayern und Bremen gegen Schalke im DSF – die bislang zweitbeste Reichweite der Saison 2005/06. In der Spitze waren bis zu vier Millionen Zuschauer dabei.[20]

Die Erstverwertungsrechte enthielten auch die Befugnis bestimmte Spiele live zu übertragen. Seit der Saison 2002/03 darf der Fernsehveranstalter, der das Recht der Erstverwertung im Free TV hat, das Eröffnungsspiel des amtierenden deutschen Meisters sowie eine Begegnung zum Rückrundenstart live übertragen. Ferner gab und gibt es Ausnahmen bei Begegnungen der Zweiten Bundesliga.

Außerdem vergibt die DFL heute auch Zweitverwertungsrechte für Free - TV Sendungen, die nach der Fußballsendung des Erstverwerters ausgestrahlt werden dürfen.

Obwohl es sich in den vorgestellten Fällen nicht um die komplette Live-Übertragung der Bundesligaspiele handelt, verzeichnen die Sendungen mit der Berichterstattung zur Bundesliga außerordentliche Quoten im Vergleich zu anderen Programminhalten.

IV. Markteintritt von Pay - TV Veranstaltern

Die übertragenden Fernsehanstalten können in Pay-TV und Free-TV - Sendern unterschieden werden. Premiere als erster Pay-TV-Veranstalter in Deutschland wurde erstmals im Jahre 1991 angeboten. Es warb vorwiegend mit der Live-Bundesliga-Übertragung, welche den bisherigen Sendern nicht gestattet war. Dem Pay-TV verhalf somit die Übertragung von den so genannten Fernsehsportarten zum einem zeitweisen Erfolg, wie im Folgenden gezeigt wird. Dieser Erfolg sowie im vorgelagerten Schritt die Markteintrittsentscheidung ist von verschiedenen Faktoren abhängig.

Für den Markteintritt von Pay - TV Veranstaltern genügt eine gleichzeitige Ausstrahlung desselben Sportereignisses im Wettbewerb mit Free - TV Veranstaltern nicht. Die ökonomische Voraussetzung für den Erfolg eines Pay - TV Veranstalters ist die Exklusivität der Erstverwertung. Der Endkunde ist nur bereit, für die Übertragung eines Live-Fußballspiels ein Entgelt zu zahlen oder ein Abonnement abzuschließen, wenn es ihm nicht möglich ist, dasselbe Live-Spiel im Free - TV zu sehen, ohne dafür zu bezahlen. Gleichfalls sind Werbekunden nicht bereit, massenattraktive Fernsehsendungen im Pay - TV exklusiv zu sponsern, wenn dem Endkunden die günstigere Möglichkeit bleibt die Sendung zeitgleich im Free - TV zu verfolgen.

Der Begriff Pay - TV ist die englische Übersetzung des Begriffs Bezahlfernsehen. Gegen Bezahlung, meist als Abonnement, erwirbt der Kunde für die Dauer des Abonnements das Recht, ein oder mehrere Programme eines Anbieters zu empfangen bzw. zu entschlüsseln. Mit wenigen Ausnahmen werden Bezahlfernsehangebote heute meist digital verbreitet und zur Entschlüsselung ist ein Digitaldekoder notwendig. Dieser dekodiert unter Verwendung einer Dekoderkarte (Smartcard) das verschlüsselte Fernsehsignal.

Der DFB schrieb erstmals für die Saison 1991/92 getrennte Fußball-Fernsehrechte für das frei empfangbare Fernsehen und das Pay - TV aus.

Die Kirch Gruppe mit dem damaligen Fernsehsender Premiere erhielt (auch aus den folgenden Ausschreibungen) die Pay – TV - Rechte für die Jahre 1991 bis 2006. Hier durfte Premiere zunächst 1991 maximal 38, aber mindestens 25 Spiele live übertragen. In der Saison 1992/93 durfte Premiere nur ein Spiel pro Spieltag übertragen, also höchstens 34 Live-Spiele. In der Rückrunde der darauf folgenden Saison wurde die Anzahl der erlaubten Übertragungen dann vom DFB verdoppelt.

Von 1998 bis zum Sommer 2000 durfte Premiere dann drei Spiele pro Spieltag senden.[21]

Seit der Spielzeit 2000/01 werden erstmals alle Erstbundesligaspiele live im Pay - TV oder Pay - Per - View[22] von Premiere übertragen.

Des Weiteren führte Premiere die Alternative der Live-Konferenzschaltung ein, eine Live-Schaltung zwischen allen gleichzeitig stattfindenden Spielen, in der dem Zuschauer alle Höhepunkte live geboten werden, indem in Abhängigkeit der Ereignisse zwischen den verschiedenen Spielen hin und her geschaltet wird.

Neben der deutschen Fußball-Bundesliga, deren Rechte Premiere bis zur Spielzeit 2006/07 behielt, überträgt der Pay - TV Sender mittlerweile die UEFA – Champions League, die Spiele des UEFA-Pokals, die Spiele des Premiere - Ligapokals, sowie ausgewählte Spiele anderer europäischer Topligen live.

Daneben erhielt Premiere auch die Live-Übertragungsrechte an den FIFA Weltmeisterschaften 2002 und 2006, die allerdings parallel im Free - TV zu sehen waren.

Schätzungen zufolge sind die Hälfte aller Premiere Abonnements, mittlerweile ca. 3,5 Millionen[23], auf den Anreiz aus den Live-Übertragungen der Fußball-Bundesligaspiele zurückzuführen.[24] „Aus der Kundenstruktur von Premiere ergibt sich zudem, dass 72 Prozent der Kunden auf die Sportkanäle zurückgreifen.“[25]

Daraus lässt sich schließen, dass Sportinhalte für die Programmstruktur eines Pay – TV Senders von besonderer Bedeutung sind.

V. Die Entwicklung der Internetübertragung

Der DFB hat erstmals für die Spielzeiten 2000/01 bis 2003/04 die Rechte der Übertragung per Internet-Protokoll (IP-TV[26]) für die Fußball-Bundesliga gesondert ausgeschrieben.

Mit Abschluss des Fernsehrechtevertrags wollte man dem damals neuen Vertragspartner entweder eine Option auf den Erwerb der Internetrechte oder ein Vorkaufsrecht einräumen.

Diese Möglichkeiten wirkten sich auf die Attraktivität des Produktes aus, da sich alle Bieter neben den Fernseh- auch auf die Internetrechte bemühten.

Wie bereits erwähnt erhielt die Kirch Gruppe mit ihrem Pay-TV Sender Premiere den Zuschlag.

Die Satzung des Rechteanbieters DFL führen heute Internetrechte separat neben den Fernsehrechten und den Hörfunkrechten an.[27]

Jedoch sind diese Internetrechte nicht als solitärer Block anzusehen, da das Internet verschiedene Verwertungsformen ermöglicht. Die technischen Möglichkeiten erlauben es, Bilder vom Spielgeschehen in Echtzeit oder zeit versetzt und sogar individuell abrufbar darzustellen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit einer reinen Ton-Berichterstattung über das Internet (Internet-Radio).

Bei der Vergabe der Internetrechte wird nur das Recht an der Übertragung der Bewegtbilder der Bundesligaspiele angeboten.

Im Audiobereich bietet der Ligaverband über seine Internetpräsenz www.bundesliga.de in eigener Regie eine Hörfunk-Live-Berichterstattung von allen Bundesligaspielen an.

Der Schwerpunkt der Bild-Internetrechte liegt auf der optischen Information, folglich ähneln die Bild-Internetrechte im Erfordernis ihrer Ausgestaltung sehr stark den Fernsehrechte, vor allem, wenn der Inhaber der Verwertungsrechte das Bildmaterial selbst erstellt, weil er dann auch ins Stadion muss um die Spiele aufzuzeichnen. Der Unterschied zum Fernsehen besteht darin, dass die Bilder über einen anderen Kanal verfügbar gemacht werden. Diese eigenständige Übertragungsart rechtfertigt also bisher eine separate Rechtevergabe, die sich wiederum in Live- und Nachverwertungsrechte differenzieren lässt.[28]

VI. Einnahmen der Bundesliga der Fernsehübertragungsrechtevergabe

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

An diesem Schaubild ist die Wertigkeit der Einnahmen aus den Übertragungsrechten der Fußball – Bundesliga anhand der Preisexplosion deutlich zu erkennen. Der Verkauf der Übertragungsrechte bzw. die Verteilung der Gelder nach dem Solidaritätsprinzip macht heute einen der größten Posten in den Budgets der Ligavereine aus.[33][29]

VII. Die Bundesliga ab 2006/07 im TV / Internet

a. Bundesliga im Fernsehen

Ab der Spielzeit 2006/07 zeigt der Pay-TV Neuling Arena, eine Tochterfirma der Kabelgesellschaften Unity Media (ish, easy), Kabel Deutschland und Kabel BW, die Bundesligaspiele live.

Durch ihren Zusammenschluss erfüllten sie die Forderung der DFL nach einer technischen Mindestreichweite von 40 Prozent, etwa 14 Millionen Haushalte. Gleichwohl haben die Kabelfirmen für ihre Bezahl-Angebote bisher deutlich weniger Kunden als Premiere mit seinen 3,4 Millionen Abonnenten. Außerdem betrieben sie zunächst keinen eigenen Sender, in dem die Fußball-Spiele ausgestrahlt werden könnten. Dafür musste also erst ein Kanal gegründet und eine Rundfunklizenz beantragt werden.[34]

Das Arena - Programm umfasst hier die Möglichkeit jedes einzelne Spiel live zu sehen, eine Live-Konferenzschaltung zwischen allen Spielen des Spieltages zu betrachten oder nach Abschluss des Spieltages eine Zusammenfassung aller Spiele anzuschauen, bevor Ausschnitte der Spiele im Free - TV zu sehen sind.

Arena erwarb die Bundesligarechte für etwa 220 Millionen Euro für die Spielzeiten 2006/07, 2007/08 und 2008/09.[35]

Die Besonderheit hierbei ist, dass drei verschiedene Empfangsmöglichkeiten für das Arena - Programm bestehen:

- Satelliten-Empfänger:
Die Live-Übertragungen aller 612 Bundes- und Zweitligaspiele sowie die Konferenzen sind über Arena zu empfangen.
- Kabel-Empfänger in Baden-Württemberg, Hessen, Nordrheinwestfalen:
In Baden-Württemberg ist Arena direkt beim dortigen Kabelanbieter BW zu bestellen, in Hessen und NRW bei Iesy und Ish.[36]
- Kabel-Empfänger in allen anderen Bundesländern:
Kunden, die ihr Fernsehsignal über den Kabelnetzbetreiber Kabel Deutschland empfangen, können ab der Saison 2006/2007 die Fußball-Bundesliga bei Premiere schauen. Premiere überträgt das Angebot des Senders Arena.

Für die insgesamt 10 Millionen Kabelkunden in den 13 Bundesländern, die von Kabel Deutschland versorgt werden, bedeutet diese Einigung paradoxerweise, dass sie Premiere-Kunden werden müssen, um das Arena - Livepaket abonnieren zu können.

Die ARD berichtet weiterhin als Erstverwerter im Free - TV von den Samstagsspielen der Bundesliga in der Sportsendung „Sportschau“, allerdings erst um 18.30 Uhr statt wie früher um 18.00 Uhr. Für dieses Recht zahlt die ARD ca. 90 Millionen Euro pro Saison.[37]

Des Weiteren zeigt die ARD jeweils ein Spiel am 1. Spieltag und 18. Spieltag (Beginn der Rückrunde) live am Freitagabend. Diese Live-Berichterstattung im Free - TV wurde in der Spielzeit 2003/04 eingeführt.

Der Ligaverband bemühte sich darum nach der Verselbstständigung der Bundesliga[38] deren Attraktivität als Premium-Produkt zu steigern. So bestreitet der Fußball-Meister der vergangenen Saison das Eröffnungsspiel an einem Freitagabend der neuen Saison. Dieses Eröffnungsspiel soll ein frei empfangbarer Fernsehsender live übertragen.[39]

Das ZDF zeigt Ausschnitte der Bundesliga-Samstagsspiele als Zweitverwerter am Samstag frühestens ab 20.30 Uhr.

Die Sonntagsspiele werden als Erstverwertung im Free - TV im Sender DSF frühestens um 22.00 Uhr zusammengefasst.[40]

b. Bundesliga im Internet (IP-TV)

Die Deutsche Telekom (T-Online) erwarb die in 2005 neu ausgeschriebenen Internetrechte für rund 50 Millionen Euro.

Aber auch Premiere ist bei dieser Übertragungsart vertreten, produziert die Ligabilder für die Deutsche Telekom und liefert die Sendelizenz, die die Telekom aufgrund der Beteiligung des Bundes selbst nicht bekommen kann.[41]

Dieses Programm ist nur über eine Breitband-Internetverbindung[42] zu empfangen.

Wer über das Internet fernsehen will, muss also einen schnellen VDSL - Anschluss haben.

Das Netz muss aber in den ersten Jahren erst noch ausgebaut werden. Bisher sind laut Telekom drei Millionen Haushalte in zehn Ballungszentren an das Netz angeschlossen, bis Anfang 2007 sollen es sechs Millionen sein.

Im Internetangebot werden ebenso wie im Pay – TV - Angebot von Arena alle Spiele der Fußball-Bundesliga live übertragen und im Rahmen eines Magazins nach Beendigung des Spieltages zusammengefasst, bevor eine Zusammenfassung im Free - TV gezeigt wird.

B. Die Organisation der Fußball-Bundesliga

I. Die Bundesliga

Der wichtigste Wettbewerb des deutschen Vereinsfußballs ist seit 1963 die deutsche Fußballmeisterschaft der ersten Bundesliga.

Diese Liga besteht heute aus 18 Profi-Fußballmannschaften, die aufgeteilt in Hin- und Rückrunde zweimal gegeneinander spielen, wobei jede Mannschaft in den zwei Begegnungen gegen eine weitere Mannschaft jeweils einmal Heimrecht inne hat und einmal zu Gast beim gegnerischen Verein ist. Somit besteht eine Saison aus insgesamt 306 Pflichtspielen aller Mannschaften.

Seit der Saison 1995/96 gilt die Drei-Punkte-Regel: Es werden für einen Sieg 3 Punkte, für ein Unentschieden 1 Punkt und für eine Niederlage 0 Punkte vergeben. Davor wurden für jedes Spiel Plus- und Minuspunkte vergeben:

Sieg: 2:0 Punkte, Unentschieden: 1:1 Punkte, Niederlage: 0:2 Punkte.

Die Mannschaft, die nach Beendigung der Spielzeit die meisten Punkte aufweist, ist Deutscher Fußballmeister. Die letzten drei Teams der Tabelle steigen in die 2. Bundesliga ab.

Die Qualifikation für die europäischen Pokalwettbewerbe kann von Saison zu Saison unterschiedlich sein. Die Regelung erfolgt nach den Qualifikationskriterien der UEFA. In der Saison 2005/2006 qualifizierten sich die ersten beiden Mannschaften direkt für die UEFA – Champions League, der Drittplazierte muss zum Erreichen der Champions League in eine von der UEFA ausgeschriebene Qualifikationsrunde. Der Vierte bzw. Fünfte der abgeschlossenen Saison ist für den UEFA-Pokal qualifiziert, das sechste Team darf vor der nächsten Saison im UEFA-Intertoto Pokal spielen, der Gewinn dieses Pokals berechtigt zur Teilnahme am UEFA - Pokal.[43]

Somit sind die Spiele einer Bundesligasaison nicht nur interessant im Hinblick auf den Ausgang der deutschen Meisterschaft.

Ein großes Zuschauerinteresse besteht auch darin zu erfahren, welche Mannschaften sich für einen europäischen Wettbewerb qualifizieren können und für welche Mannschaften die Saison mit dem Abstieg in die 2. Bundesliga endet.

Hieran erkennt man die Attraktivität aller 306 Ligaspiele, da bist zur letzten Minute des letzten Spieltages die oben aufgeführten Entscheidungen für eine erhöhte Spannung sorgen können.

II. DFB

Der Deutsche Fußball Bund (DFB), gegründet im Jahre 1900 in Leipzig als eingetragener, gemeinnütziger Verein, ist ein Zusammenschluss der Fußballlandes- und Fußballregionalverbände im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Wahrung ihrer Interessen im In- und Ausland mit Sitz in Frankfurt am Main.

„Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat sich der DFB als nationaler Verband weiteren internationalen Verbänden untergeordnet. Er ist Mitglied der Weltvereinigung FIFA, gegründet 1904 mit Sitz in Zürich und der europäischen Vereinigung UEFA, gegründet 1954 in Basel mit heutigem Sitz in Nyon und deshalb den Regelungswerken dieser Verbände unterworfen.“[44]

Zweck und Aufgabe des DFB war es insbesondere in Wettbewerben der Lizenzligen erste und zweite Bundesliga, der Frauen-Bundesligen, der Regionalliga, der A-Junioren-Bundesliga und der Spielklassen der Mitgliedsverbände die Deutschen Fußballmeister, die Auf- und Absteiger, die Teilnehmer an den internationalen Wettbewerben sowie in überregionalen Pokal-Wettbewerben deren Sieger zu ermitteln oder ermitteln zu lassen und die hierzu notwendigen Regelungen zu treffen.[45]

Für die Lizenzligen hatte der DFB das Lizenzspielerstatut aufgestellt, das den Betrieb und die Rahmenbedingungen der beiden Bundesligen regelte.

Bis Mitte Mai 2001 regelte das Lizenzspielerstatut des DFB den bezahlten Fußballsport, zu dem neben der ersten Liga auch die zweite Bundesliga zählt.

Insbesondere besaß der DFB nach dem Lizenzspielerstatut das Recht, Verträge über Fernsehübertragungen von Bundesligaspielen zu schließen.[46]

Dieses Recht besitzt nun der “Die Liga - Fußballverband e.V.” (Ligaverband), der ordentliches Mitglied des DFB ist.

III. Der Ligaverband

Ab dem 01.07.2001 wurde der Ligaverband als Zusammenschluss der 36 lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften der beiden Bundesligen aus dem DFB ausgegliedert. Ziel war der Erhalt und die Stärkung des professionell betriebenen Fußballs in Deutschland.

Der Ligaverband ist als eine Vereinigung aller Lizenzvereine der 1. und 2. Bundesliga anzusehen, die durch ihre Mitgliedschaft mehr Selbstständigkeit in ihren verbandsrechtlichen Angelegenheiten erhielten.

Der selbstständige Ligaverband ist eine eigene juristische Einheit innerhalb des DFB und dient als Selbstverwaltungsorgan der Bundesliga.

Der Ligaverband ist allerdings weiterhin ordentliches Mitglied des DFB, der UEFA und der FIFA.

Aufgabe des Ligaverbandes ist es, die ihm zur Nutzung vom DFB exklusiv überlassenen Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga zu betreiben und im Wettbewerb dieser Lizenzligen den deutschen Fußballmeister des DFB und die Teilnehmer an den internationalen Wettbewerben zu ermitteln.[47]

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem DFB und dem Ligaverband sind in einem Grundlagenvertrag festgeschrieben. „Er konkretisiert einen großen Teil von Regelungen, die bereits in den Satzungen des DFB und des Ligaverbandes niedergelegt sind, nochmals zwischen den beiden Verbänden als Vertragsparteien.“[48]

So ist es z. B. geregelt, dass das klassische Wettbewerbssystem erhalten bleibt, indem Profi- und Amateurligen durch Auf- und Abstieg weiterhin miteinander verbunden sind.

Es besteht daher keine geschlossene Profiliga, da es Amateurmannschaften weiterhin möglich ist, sich durch entsprechenden sportlichen Erfolg für die Profispielklasse zu qualifizieren.[49]

Die besonderen Rechte und Pflichten des Ligaverbandes und seiner Mitglieder sind in den §§ 16, 16a, 16b und 16c der DFB-Satzung geregelt. Insbesondere ist der Ligaverband berechtigt, die vom DFB zur Nutzung überlassenen Vereinseinrichtungen zu betreiben und die sich daraus ergebenden Vermarktungsrechte eigenverantwortlich und exklusiv wahrzunehmen bzw. zu verwerten.

Aus dem Grundlagenvertrag zwischen dem DFB und dem Ligaverband geht hervor, dass sich die Parteien darauf geeinigt haben, gemeinsam Mitveranstalter der

Fußball – Bundesliga zu sein. Daraus folge auch eine gemeinschaftliche Mitinhaberschaft der damit verbundenen Rechte, unter anderem also auch der Übertragungsrechte.

Wörtlich heißt es im Grundlagenvertrag:

„Die Parteien sind sich im Sinne einer gemeinsamen Wertschöpfung darüber einig, dass der DFB als Inhaber der Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga, der Ligaverband aufgrund eines Pachtvertrages während des Bestehens des Grundlagenvertrages bzw. dessen Mitglieder gemeinsam Mitveranstalter der Spiele der Bundesliga und der 2. Bundesliga und somit originäre Mitinhaber der damit verbundenen Rechte sind.“[50]

IV. DFL

Das operative Geschäft des Ligaverbandes führt die Deutsche Fußball-Liga GmbH (DFL), einzige Gesellschafterin der DFL ist der Ligaverband.

Die DFL hat ihren Sitz in Frankfurt am Main „unter dem Dach des DFB“, der Aufsichtsrat der DFL bildet eine Personalunion mit dem Vorstand des Ligaverbandes.

Der Profifußball ist im Ligastatut der DFL geregelt. Diesem Statut müssen sich die Vereine und Gesellschaften durch Verträge mit der DFL unterwerfen, um weiterhin im deutschen Profifußball mitzuspielen.

Das Ligastatut besteht aus:

- der Lizenzierungsordnung (LO),
- der Lizenzordnung Spieler (LOS),
- der Spielordnung des Ligaverbandes (LspOL) und
- der Ordnung für die Verwertung kommerzieller Rechte (OVR) sowie
- Richtlinien und Durchführungsbestimmungen.

Nach der OVR besitzt der Ligaverband das Recht, über die Fernseh- und Hörfunkübertragungen von Spielen, die sich im Verantwortungsbereich des Ligaverbandes befinden, Verträge zu schließen. Entsprechendes gilt auch für die Rechte bezüglich aller anderen Bild- und Tonträger, künftiger technischer Einrichtungen jeder Art und in jeder Programm- und Verwertungsform insbesondere des Internets, der Onlinedienste und Anwendermedien sowie möglicher Vertragspartner.[51]

Der Ligaverband bedient sich bei der Vergabe der Fernsehrechte bei der DFL als operative Geschäftsführerin, hat allerdings die alleinige Kontrolle bei diesem Geschäft, da er allein die Verträge schließt.

V. Schaubild der Bundesligaorganisation

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

VI. Sportvermarktungsagenturen

Sportvermarktungsagenturen und Sportrechteagenturen beraten und vermitteln als Dienstleister zwischen Sportlern, Sportvereinen, Sportorganisatoren und Medienunternehmen.

Mit dem Markteintritt von Sportrechteagenturen professionalisiert sich die Vermarktung von Übertragungsrechten dahingehend, dass diese durch Organisationskonzepte die Struktur der Sportveranstaltung gezielt auf die audiovisuelle Verwertung ausrichten und zudem durch zeitlich und geographisch strukturierte Mehrfachverkäufe die Übertragungsrechte maximal zu verwerten verstehen.[52]

Diese Agenturen bemühen sich darum, Sportrechte, z.B. Übertragungsrechte, Sponsoringrechte oder Werberechte an Trikots und Werbebanden, zu vermarkten.

Nicht nur im Fußball, sondern in fast allen Sportarten gibt es satzungsrechtliche bzw. vertragliche Bestimmungen, die den jeweils zuständigen Sportverband ermächtigen, alle offiziellen Sportveranstaltungen, insbesondere alle Ligawettbewerbe, zentral zu vermarkten.[53]

Diese zentrale Vermarktung führt dazu, dass Sportrechteagenturen die Rechte der Sportverbände zunächst erwerben und dann in der Form von Exklusiv- oder Sublizenzen an diverse Rundfunkveranstalter oder andere Unternehmen weiterveräußern.

Die Sportrechteagenturen nehmen somit die Funktion eines Zwischenhändlers ein.

Einige auf dem deutschen Sportrechtemarkt agierende Agenturen sind[54] :

- Die Sportfive GmbH

Der Sportrechtevermarkter Sportfive GmbH wurde 2001 gegründet. Gesellschafter der weltweit operierenden Agentur sind das Private Equity Unternehmen Advent International, Europas größtes Rundfunkunternehmen RTL Group, die Investmentbank Goldman Sachs und das Sportfive - Management. 2003 übernahm Sportfive die ISPR GmbH, eine weitere, bis dahin in Deutschland agierende Sportvermarktungsagentur. Über die Jahre hinweg hat die Sportfive GmbH ihr Konzept der Gesamtvermarktung von Fußballvereinen ausgebaut. In Deutschland zählt die Sportfive GmbH auf dem Gebiet der Gesamtvermarktung bereits acht Bundesliga-Vereine zu ihren Kunden: Hertha BSC, Arminia Bielefeld, Borussia Dortmund, Eintracht Frankfurt, Hamburger SV, 1. FC Kaiserslautern, FC Augsburg und den 1. FC Nürnberg.

- SportA (Sportrechte- und Marketing-Agentur GmbH)

SportA erwarb als Rechteagentur die Fernsehrechte an den deutschen (Heim)Länderspielen der Herren A-Nationalmannschaft, dem DFB-Pokal, dem Ligapokal, den Länderspielen der Frauen und der Frauen-Bundesliga in Deutschland.

Daneben vermarktet die Agentur die Fernsehrechte an einzeln zu vermarktenden Heimspielen in internationalen Wettbewerben von verschiedenen Bundesligisten.

- Primus Sport

Der Bezahlsender Premiere will größer in das Geschäft mit Sportrechten und Sportmarketing einsteigen und gründete dazu im Jahr 2005 eine eigene Tochtergesellschaft namens Primus Sport. Primus Sport soll künftig alle Pay-TV-Sportrechte für die Sender von Premiere einkaufen. Darüber hinaus soll die Tochter Rechtepakete erwerben, die teils von zu Premiere gehörenden Medien verwertet oder an andere Unternehmen sublizenziert werden sollten.

3. Teil Rechtsgrundlagen von Übertragungsrechten der Fußball - Bundesligaspiele im TV

A. Vorbemerkungen

I. Sportübertragungsrecht

Wie im 2. Teil beschrieben, handelt es sich bei dem Übertragungsrecht der Bundesligaspiele im TV und Internet um ein wertvolles Wirtschaftsgut.

Die Vermarktung und die ökonomische Veräußerung dieses Gutes setzt zunächst eine privatrechtliche Bedeutung voraus, um in späteren Schritten beschriebene Verhaltensweisen auf dem Markt der Sportübertragungsrechte, wie Zentralvermarktung und exklusive Paketvermarktung, eine wettbewerbs- und medienrechtliche Relevanz zu erlangen.

Hier ist zu klären, um was es sich beim Wirtschaftsgut „Sportübertragungsrecht” im eigentlichen Rechtssinn handelt und wem an der Sportveranstaltung Fußball - Bundesliga durch die jeweils anwendbare Rechtslage originär, oder aus arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit Privatpersonen ableitend vermittelte audiovisuelle Vermarktungsrechte zustehen.

Die Antwort auf diese Fragen ist mit der Klärung der Rechtsnatur unmittelbar verknüpft.

Die Feststellung auf welche Rechtsgrundlage sich das Sportübertragungsrecht bezieht, lässt darauf schließen, wem das Recht an der Übertragung zusteht. Auch die Übertragung dieses Rechts vom originären Inhaber über Rechtehändler auf Dritte, wie z.B. übertragende Fernsehsender oder Internetanbieter, ergibt sich ebenfalls aus der Rechtsnatur.

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei dem Sportübertragungsrecht im Rechtssinn um ein immaterielles Nutzungsrecht handelt, das materiell die Erlaubnis zur Produktion eines Sendesignals zu dessen kommerzieller Weiterverbreitung beinhaltet.[55]

Außerdem ist der Gebrauch des Terminus „Sportübertragungsrecht” keine

Einschätzung im Hinblick auf die Existenz eines solchen Rechts. Die Bezeichnung “Recht” dient hier allein zur Abgrenzung von körperlichen Gegenständen.

Es besteht im deutschen Recht keine gesetzliche Regelung, die sich explizit mit Sportübertragungsrechten befasst. Deutsche Gerichte hatten schon vermehrt die Gelegenheit, sich im Zusammenhang mit Kartellverfahren zur Beurteilung der zentralen audiovisuellen Vermarktungszuständigkeiten von Sportverbänden zur Rechtsnatur von Sportübertragungsrechten zu äußern.[56]

Dabei wurde auf das Hausrecht[57], den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz[58] und das allgemeine Deliktsrecht[59] verwiesen.

Somit muss auf die einzelnen, in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zurückgegriffen werden, um das Sportübertragungsrecht einordnen zu können.

II. Sport und Sportler

Die Definition von Sport spricht von einer „spielerischen Selbstentfaltung sowie am Leistungsstreben ausgerichtete Form der körperlichen Betätigung“[60], die zunächst reinen Freizeitcharakter hatte.

Als Sportler ist anzusehen, wer Sport treibt. Mittlerweile hat sich im Sport auch die Form von Leistungs- und Profisport herausgebildet.

Zu erkennen ist diese Form des Sports daran, dass die Tätigkeit auf einem hohen Niveau betrieben wird und der Sportler für seine Betätigung bezahlt wird, was der Ausübung des Sports berufliche Züge verschafft. Außerdem wird diese Form des Sports von einer geringen Wettkampfelite mit hoher Kompetivität betrieben.[61]

Im Bezug auf die audiovisuelle Übertragung von Sport ist der Leistungssport der einzig relevante Typus, da sich das Zuschauerinteresse ausschließlich darauf bezieht, Höchstleistungen von Leistungssportlern zu bestaunen und zu erleben.

Höchstleistungen im Fußballsport sind demnach daran zu messen, einzelne Spiele und letztlich auch Wettbewerbe zu gewinnen.

Die Fußball - Bundesliga ist also in der Kategorie Leistungs- und Profisport einzuordnen, denn hier spielen von den Vereinen bezahlte Spieler im höchsten nationalen Wettbewerb, der Deutschen Meisterschaft.

Im Folgenden ist unter dem Begriff Sport also Leistungs- und Profisport zu verstehen.

III. Sportveranstaltung und Veranstalter

a. Die Sportveranstaltung

Ebenso wie Sport ist die Sportveranstaltung ein umgangssprachlicher Begriff.

Der Begriff der Sportveranstaltung ist im deutschen Recht nicht einheitlich definiert.

Dennoch setzt die diesbezügliche Rechtsprechung wie auch weite Teile der Literatur die Bedeutung des Begriffs als bekannt voraus.[62]

Unter Sportveranstaltung versteht man demnach ein inhaltlich und wirtschaftlich planmäßig vorbereitetes und durchgeführtes Ereignis, das zeitlich begrenzt ist und an dem mehrere Sportler oder Sportlergruppen teilnehmen.[63]

Im vorliegenden Kontext wird nur von Sportveranstaltungen die Rede sein, bei der Leistungs- und Profisport[64] betrieben wird.

Die Sportveranstaltung ist also ein unkörperliches Ereignis, an welchem keine dinglichen Rechte im Sinne des Sachenrechts bestehen. Dementsprechend lässt sich an einer Sportveranstaltung eine Herrschaft durch Besitz aus dem Eigentumsrecht nicht praktisch ausüben.[65]

Vielmehr geht es hier um die Frage nach den Abwehrrechten des Veranstalters der Sportveranstaltung, die ihm gegenüber Dritten zustehen, um seine Rechte zu schützen und zu verhindern, dass andere Parteien ohne wirtschaftliches Risiko und ohne organisatorischer Mitwirkung das Sportereignis zur eigenen Gewinnerzielung nutzen.

b. Der Sportveranstalter

Ebenso wie die Sportveranstaltung ist der Begriff des Veranstalters im deutschen Recht nicht definiert, wurde allerdings in der Rechtsprechung seit den 60er Jahren vielfach thematisiert.[66]

Als gemeinsame Grundlage aller auftauchenden Veranstalterbegriffe dient die Ansicht, dass Veranstalter ist, wer das Sportereignis ins Leben ruft, plant und durchführt, sowie organisatorisch und finanziell für die Veranstaltung verantwortlich ist.

„Das Bundeskartellamt stellte in der Entscheidung „Fußball-Fernsehübertragungsrechte” ergänzend fest, dass Sportveranstalter ist, wer in organisatorischer und finanzieller Hinsicht für die Veranstaltung verantwortlich ist, wer deren Vorbereitung und Durchführung übernimmt und dabei das unternehmerische Risiko trägt.“[67]

c. Der Sportveranstalter der Fußball - Bundesliga

Für die Sportveranstaltung Fußball - Bundesliga lässt sich festhalten, dass sich die an der Bundesliga beteiligten Parteien in einem Grundlagenvertrag darauf geeinigt haben, dass der Ligaverband als Zusammenschluss der Lizenzvereine der 1. und 2. Bundesliga durch einen Pachtvertrag mit dem DFB Mitveranstalter der Fußball - Bundesliga und originärer Mitinhaber der damit verbundenen Rechte ist.[68]

Jedoch ist die Rechtslage in diesem Punkt nicht eindeutig wiedergegeben.

Die Frage nach dem originären Veranstalter der Fußball - Bundesligaspiele lässt sich aufgrund fehlender gesetzlicher Regelung und richterlicher Rechtsprechung auf diesem Wege nicht beantworten.

Da sich der Bundesgerichtshof im „Europapokalheimspiel“ – Beschluss[69] nur zu den Heimspielen der deutschen Vereine in europäischen Wettbewerben äußerte, besteht Klärungsbedarf, wer rechtlich gesehen Veranstalter der Fußball - Bundesliga ist.

Nach der Strukturreform[70] der Fußball – Bundesliga ergeben sich mehre Möglichkeiten, wer Veranstalter der Fußball – Bundesliga und damit originärer Inhaber der daraus resultierenden Rechte ist.

Zunächst ist zu prüfen, ob der DFB Veranstalter der Bundesliga ist.

Der DFB hat die Bundesliga als Wettbewerb ins Leben gerufen und ihn bis zu der Strukturreform durchgeführt und war für die Organisation und Koordinierung zuständig. Außerdem erstellte der DFB den Rahmenterminkalender, also den Spielplan der Lizenzligen und Pokalspieltage unter Berücksichtigung der Länderspieltermine sowie Spieltermine der europäischen Pokalwettbewerbe.

Dieser „historische Verdienst“ hat allerdings keinen Wert im Hinblick auf den aktuellen Beitrag zur Durchführung der Bundesligaspiele.

Unverändert ist nur, dass der DFB die Schiedsrichter, die zu der Durchführung eines Bundesligaspiels unerlässlich sind, stellt und für die Sportrechtsprechung zuständig ist.[71]

Der DFB sieht im heutigen Betrieb der Bundesliga durch den Ligaverband nur eine Delegation seiner originären Rechte.[72]

Insgesamt gesehen ist der heutige Beitrag des DFB zur Durchführung der Bundesliga erheblich gesunken, da die organisatorische Verantwortung abgenommen hat und der DFB sich mit dem Ligaverband die Erstellung des organisatorischen Rahmens der Bundesliga teilt.[73]

„Überdies zahlt der Ligaverband dem DFB drei Prozent der Einnahmen aus Eintritts- und Fernsehgeldern, was auf eine Mitveranstalterrolle des DFB schließen könnte.

Allerdings zahlt der DFB im Gegenzug 25 Prozent seiner Länderspieleinnahmen an den Ligaverband, was insgesamt gesehen eine Vereinbarung auf Gegenseitigkeit beschreibt.“[74]

Eine finanzielle Verantwortung des DFB für die Bundesliga bestand zu keinem Zeitpunkt. Das finanzielle Risiko eines Spielausfalls lag und liegt bei den beteiligten Vereinen selbst.[75]

Es lassen sich aufgrund der heute geltenden Tatsachen keine Anhaltspunkte für eine Veranstalter- oder Mitveranstalterrolle des DFB bei der Durchführung der Fußball – Bundesliga finden.

Der Ligaverband könnte der Veranstalter der Fußball Bundesliga sein.

Er betreibt die Lizenzligen[76] und ermittelt in der von ihm betriebenen Vereinseinrichtung Bundesliga den Deutschen Fußballmeister des DFB[77].

Des Weiteren erteilt der Ligaverband nach sportlichen, technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Kriterien in eigener Verantwortung die Vereinslizenzen zur Teilnahme an den Bundesligen und darf in eigenem Namen die Vermarktungsrechte der Bundesligen exklusiv vermarkten.[78]

Die Spielerlizenzen erteilt der Ligaverband aufgrund des eigens dazu erlassen Lizenzspielerstatuts, dass das ehemalige Lizenzspielerstatut des DFB ersetzt.

Ferner hat der Ligaverband ein Mitbestimmungsrecht bei der Erstellung des Rahmenterminkalenders durch den Spielausschuss des DFB.[79]

Wie bereits erwähnt, teilen sich der DFB und der Ligaverband den organisatorischen Rahmen für den Gesamtwettbewerb Bundesliga.

Ob der Ligaverband als Veranstalter oder Mitveranstalter der Fußball – Bundesliga angesehen werden kann, hängt auch davon ab, wie die Beiträge der Bundesligavereine zu bewerten sind.

Die Bundesligaheimvereine stellen die wesentlichsten Komponenten für das Zustandekommen eines Bundesligaspiels, und dadurch auch für das Zustandekommen der gesamten Bundesligasaison, nämlich zunächst das Stadion als Spielstätte mitsamt der notwendigen Anlagen, wie z.B. Technik, Versorgung, Sicherheit und Catering als Eigentümer oder berechtigter Besitzer, wodurch ihnen das Hausrecht zusteht[80].

Dazu stellen die Vereine auf eigenes Risiko die spielende Mannschaft mitsamt der dahinter stehenden Einrichtung, bestehend aus Trainer, Co-Trainer, Auswechselspieler, Physiotherapeut usw.

Der Heimverein führt den Kartenvorverkauf durch, ist Ansprechpartner für die Polizei und Feuerwehr und bewirbt das Spiel im Hinblick auf die Stadionbesucher.

„Er übernimmt also die unmittelbare Organisation vor Ort für den Ablauf der Heimspiele und die damit zusammenhängenden Kosten, die als Investition den Schutz nach § 1 GWB begründen.“[81]

Aufgrund dieser Leistungen ist der Heimverein als Veranstalter anzusehen.

Da allerdings der Gastverein den Beitrag der Mannschaftsstellung ebenfalls erbringt, könnte er Mitveranstalter dieser Spiele sein.

Die Mitveranstalterrolle des Gastvereins ist hier jedoch abzulehnen.

Grund dafür ist die Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass die Berechtigung zur alleinigen Vermarktung der dem Spiel folgenden Rechte des Heimvereins auf der Grundlage abgesprochener Gegenseitigkeit erfolgt[82].

In der Fußball – Bundesliga treffen die an einem Spiel beteiligten Vereine jeweils zweimal mit wechselndem Heimrecht aufeinander, wodurch jeder der Vereine einmal die Berechtigung erhalten würde, alle die aus dem Spiel resultierenden Rechte, somit auch die Übertragungsrechte, verwerten zu können. Es besteht also in diesem Punkt eine konkludente Absprache der Vereine, die mit der Teilnahme am Wettbewerb zur Geltung kommt.

Es bleibt also zunächst der Heimverein als Veranstalter.

Allerdings bleibt es fraglich, ob der Ligaverband aufgrund der vorgestellten Leistungen Mitveranstalter der Bundesliga ist.

Die Leistungen des Heimvereins zum Erfolg der Spiele wiegen jedoch zu den Beiträgen des Ligaverbandes mehr, als die Heimvereinsleistungen zu denen des DFB vor der Strukturreform.[83]

Die gestärkte Rolle der Heimvereine könnte deshalb gegen eine Mitveranstalterrolle des Ligaverbandes sprechen.

Der Ligaverband sieht sich selbst nur als Dienstleister der Mitglieder, der sich bei seinen operativen Aufgaben der DFL bedient[84] und die Gemeinschaftsinteressen der Bundesliga, also die Interessen der Lizenzligavereine zu realisieren[85].

Der Ligaverband handelt, ohne einen Selbstzweck mit eigenem Interesse zu haben.

Dieses ist auch daran zu erkennen, dass die im Zuge der Kirch-Krise[86] an die Vereine ausgezahlte Einlage aus der aufgelösten Liquiditätsreserve in Höhe von 40 Mio. Euro nicht vom Ligaverband selbst stammte, sondern aus einer Einzahlung der Vereine bestand, um, wie geschehen, im Notfall darauf zurückzugreifen.[87]

Des Weiteren bestimmt die Satzung des Ligaverbandes, dass die Bundesligen „Vereinseinrichtungen“ sind[88], woraus folgt, dass die Vereine die entscheidenden Parteien sind, die für den Bestand der Liga die wesentlichen Beiträge leisten.

Daraus folgt, dass der Ligaverband kein Mitveranstalter der Fußball – Bundesligaspiele ist.

Eine weitere Betrachtung der Veranstalterrollen ergibt sich, wenn man berücksichtigt, dass alle Bundesligaspiele in den Gesamtwettbewerb um die Deutsche Meisterschaft eingebunden sind. Hierin könnte man eine Veranstalterposition von Ligaverband und DFB möglicherweise noch erkennen.

Jedoch nimmt eine solche Einbindung in den Gesamtwettbewerb den einzelnen Spielen nicht den Charakter einer Veranstaltung.

Der Bundesgerichtshof erkennt hier an, dass wenn Vereine Eintrittskarten für die einzelnen Spiele verkaufen können, für den Verkauf der Übertragungsrechte nichts anderes zu gelten braucht.[89]

Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass weder der DFB noch der Ligaverband Veranstalter der Bundesligaspiele sind, sondern jeweils der Gastgeber eines Bundesligaspiels als Alleinveranstalter.

d. Single – Entity – Theory

Um den DFB und den Ligaverband möglicherweise doch als Veranstalter der Fußball – Bundesliga anzusehen, könnte die Darstellung der Bundesliga anhand der „Single – Entity – Theory“ angewendet werden.

Die Vertreter der so genannten „Single - Entity - Theory“ sehen die Sportligen als Einheit an. Die Sportligen haben eine besondere Struktur, welche ein gewisses Maß an Koordination innerhalb der Liga notwendig macht.

Die Basis für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit liefern die zahlreichen Kooperationsstrukturen, wie sie z. B. in den nordamerikanischen Profisportligen (NFL, NBA, MLB und NHL) vorherrschen.[90]

Es wird argumentiert, dass die Zusammenarbeit innerhalb der nordamerikanischen Ligen dermaßen eng sei, dass die Teams nicht als Wettbewerber im wirtschaftlichen Sinne verstanden werden könnten. Alle Vereine einer Liga produzieren gemeinschaftlich das Produkt „Ligasport“, welches keines der Vereine alleine produzieren könnte. Die Liga greift in weite Bereiche der wirtschaftlichen Aktivitäten der Clubs ein, z.B. bei der Festlegung von Gehaltsobergrenzen, Vorherbestimmung von Spielertransfers und die Vermarktung von Fernsehübertragungsrechten. Hieraus wird gefolgert, dass die Clubs keine darüber hinausgehenden eigenen wirtschaftlichen Interessen mehr verfolgen. Demnach seien für kartellrechtliche Überlegungen nicht die einzelnen Teams, sondern die Ligen als Ganzes maßgebend.

Die Veranstalter der Ligen sind demnach die koordinierenden Verbände, für die Fußball – Bundesliga also der Ligaverband.

[...]


[1] Vgl.: Hellmann, Bruder, Kartellrechtliche Grundsätze der zentralen Vermarktung von Sportveranstaltungen, in: EuZW Heft 12/2006, S. 359.

[2] Z.B. Breitband - Internet und UMTS - Mobilfunk

[3] Vgl.: Weihs, Zentrale Vermarktung von Sportübertragungsrechten 2004, S.16.

[4] Trosien/Preuß, in Trosien (Hrsg.), Die Sportbranche, 2. Aufl. 1999, S. 209, 224.

[5] Vgl. Waldhauser, Die Fernsehrechte des Sportveranstalters 1999, S. 37.

[6] Vgl.: WM – Bilanz, Der Spiegel, Nr. 23, 2002, S. 123.

[7] Vgl.: TV-Einschaltquoten Sport 2002, Berliner Zeitung online, 28.12. 2002.

[8] Ball – Bilanz, Der Spiegel, Nr. 28, 2006, S. 70.

[9] Vgl.: Pay-TV kostet Quote, Der Spiegel, Nr. 26, 2006, S. 143.

[10] Vgl. news.ch, Rekord-Einschaltquoten für SAT.1, Meldung vom 11.11.2001.

[11] Am 01.07.2005 wurde die „Arena AufSchalke“, in der der FC Schalke 04 seine Heimspiele austrägt, in „Veltins Arena“ umbenannt.

[12] Vgl.: http://www.aufschalke2004.de/news_040527_tv.php

[13] Vgl.: TV-Einschaltquoten Sport 2002, Berliner Zeitung online, 28.12. 2002.

[14] Vgl. Osterwalder, Übertragungsrecht an Sportveranstaltungen2004, S. 30.

[15] Kennzeichnend für Medienprodukte ist, dass die Produktion des ersten Exemplars hohe Fixkosten verursacht (sog. "First-Copy-Costs"). Die Kosten für die Vervielfältigung sind hingegen vergleichsweise gering, so dass mit höherer Ausbringungsmenge eine starke Fixkostendegression eintritt.

[16] Vgl.: 2. Teil A. IV.

[17] Vgl.: Waldhauser, Die Fernsehrechte des Sportveranstalters 1999, S. 42.

[18] Vgl.: 11 Freunde, Ausgabe 19, November 2002, S. 12 ff.

[19] Vgl.: Chronik des WDR

[20] Vgl.: DSF – Pressemitteilung vom 15.05. 2006

[21] Vgl. Kuczera, Die Vermarktung von Übertragungsrechten im Fußball nach deutschem und nach europäischem Kartellrecht, 2003, S.34

[22] Pay-per-View bezeichnet eine Form der Abrechnung des Bezahlfernsehens. Der Zuschauer zahlt dabei nur für tatsächlich gesehene Sendungen, die zum angegebenen oder gewünschten Termin frei geschaltet (decodiert) werden.

[23] Vgl.: Ein bisschen im Spiel, Der Spiegel, Nr. 21, 2006, S. 190.

[24] Vgl. Waldhauser, Die Fernsehrechte des Sportveranstalters,1999, S. 37.

[25] Hellmann, Bruder, Kartellrechtliche Grundsätze der zentralen Vermarktung von Sportveranstaltungen, in: EuZW Heft 12/2006, S. 359.

[26] Mit IP-TV wird die digitale Übertragung von Fernsehprogrammen und Filmen über ein digitales Datennetz bezeichnet. Hierzu wird das dem Internet zugrunde liegende Internet Protokoll (IP) verwendet. Die Übertragung von digitalen Videosignalen erfordert eine hohe Datenrate (etwa 6 – 16 MBit/s für HDTV, abhängig von der eingesetzten Kodierung).

[27] Vgl.: § 16 c Nr. 2 Abs. 4 Satzung DFB (neu) sowie § 8 Nr. 2 Abs. 4 Satzung Ligaverband.

[28] Vgl.: Kuczera, Die Vermarktung von Übertragungsrechten im Fußball nach deutschem Recht und nach europäischem Kartellrecht, 2003, S. 136.

[29] Verdi, Fachgruppe Verlage und Agenturen, Quartalsbericht zur deutschen Medienwirtschaft Oktober bis Dezember 2005, S.20

[30] Einstieg des Privatfernsehens

[31] Einstieg des Bezahlfernsehens

[32] Nach dem Kirch-Bankrott; Leo Kirch, als Inhaber der Kirch-Gruppe einer der wichtigsten Medienunternehmer Deutschlands, gründete Mitte der 90er Jahre den Pay – TV Sender Premiere, der zeitweise auch die Übertragungsrechte an der Fußball – Bundesliga besaß. Im Jahr 2002 wurden erneute Zahlungsschwierigkeiten der Kirch-Gruppe bekannt. Im April 2002 stellte KirchMedia einen Insolvenzantrag, Leo Kirch zog sich aus dem Unternehmen zurück. Die Insolvenz der KirchMedia stellt die größte Insolvenz eines Unternehmens in der Deutschen Nachkriegsgeschichte dar.

[33] Siehe hierzu auch das Solidarsystem der Bundesliga, 4. Teil A. I. b.

[34] Vgl.: www.sportrechturteile.de, Nachrichten vom 21.12. 2005.

[35] Vgl.: Ein bisschen im Spiel, Der Spiegel, Nr. 21, 22.05.2006, S. 190.

[36] Vgl.: Ein bisschen im Spiel, Der Spiegel, Nr. 21, 22.05.2006, S. 190.

[37] Vgl.: Ein bisschen im Spiel, Der Spiegel, Nr. 21, 22.05.2006, S. 190.

[38] Siehe hierzu 2.Teil B.

[39] Vgl.: Kuczera, Die Vermarktung von Übertragungsrechten im Fußball nach deutschem Recht und nach europäischem Kartellrecht, 2003, S. 53.

[40] Vgl.: Kicker Sonderheft Saison 2006/07, 2006, S.157.

[41] Vgl.: Ein bisschen im Spiel, Der Spiegel, Nr. 21, 22.05.2006, S. 190.

[42] Breitband-Internet-Anschluss, mindestens 6 Mbit/s, optimale Qualität mit VDLS (bis zu 50 Mbit/s).

[43] Vgl. DFL SpOL.

[44] Stopper, Ligasport und Kartellrecht,1997, S. 26.; Vgl. § 3 DFB - Satzung

[45] § 4 h) DFB - Satzung

[46] § 3 Abs. 3 LSpSt a.F.

[47] Präambel der DFL - Satzung

[48] Kuczera, Die Vermarktung von Übertragungsrechten im Fußball nach deutschem Recht und nach europäischem Kartellrecht, 2003, S. 48.

[49] Vgl.: Single – Entity – Theory; 3. Teil A. III. d.

[50] Grundlagenvertrag DFB/Ligaverband, Präambel.

[51] § 9 Abs. 1 OVR

[52] Vgl.: Osterwalder, Übertragungsrechte an Sportveranstaltungen 2004, S. 32.

[53] Vgl.: Waldhauser, Die Fernsehrechte des Sportveranstalters 1999, S. 36; 4. Teil dieser Arbeit.

[54] Vgl.: Kuczera, Die Vermarktung von Übertragungsrechten im Fußball nach deutschem Recht und nach europäischem Kartellrecht, 2003, S. 67 f.

[55] Vgl.: Osterwald, Übertragungsrechte an Sportveranstaltungen 2004, S. 58.

[56] Vgl.: Osterwald, Übertragungsrechte an Sportveranstaltungen 2004, S. 90.

[57] § 858, § 1004 BGB.

[58] § 1 UWG.

[59] §§ 823 ff. BGB.

[60] Brockhaus, Bd. 20, S. 690.

[61] Vgl.: Helbig, Die Verwertung von Sportereignissen im Fernsehen, 2005, S. 23.

[62] Vgl.: Waldhauser, Die Fernsehrechte des Sportveranstalters1999, S. 56.

[63] Vgl.: Helbig, Die Verwertung von Sportereignissen im Fernsehen, 2005, S. 24.

[64] Vgl.: 3. Teil A. II.

[65] Vgl.: Osterwald, Übertragungsrechte an Sportveranstaltungen 2004, S. 83.

[66] Vgl.: Osterwald, Übertragungsrechte an Sportveranstaltungen 2004, S. 71.

[67] Waldhauser, Die Fernsehrechte des Sportveranstalters, 1999, S. 65; WuW/E BKartA 2682, 2690 - „Fussball-Fernsehübertragungsrechte I“.

[68] Vgl.: 2. Teil B. III.

[69] Europapokalheimspiele, BGHZ, 137, 297 ff.; In diesem Beschluss erklärte der BGH 1997 die Zentralvermarktung von Europapokalspielen durch den DFB für rechtswidrig.

[70] Die Strukturreform der Bundesliga meint hier die Ausgliederung der Lizenzvereine und Bildung des Ligaverbandes, vgl.: 2. Teil, B.

[71] § 16 a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Satzung DFB.

[72] § 16 a Abs. 1 Nr. 1 Satzung DFB; § 4 lit. g) und lit. h) Satzung DFB.

[73] Vgl.: Kuczera, Die Vermarktung von Übertragungsrechten im Fußball nach deutschem Recht und nach europäischem Kartellrecht, 2003, S. 176.

[74] Kuczera, Die Vermarktung von Übertragungsrechten im Fußball nach deutschem Recht und nach europäischem Kartellrecht, 2003, S. 172, 175.

[75] § 48 a.F. Durchführungsbestimmung zur DFB SpielO; heute: die Bundesliga ist nach § 41 Durchführungsbestimmung zur DFB SpielO kein vom DFB veranstalteter Wettbewerb, so dass er dafür keine Kosten trägt.

[76] § 4 Nr. 1 lit. a) Satzung Ligaverband.

[77] § 16 a Abs. 1 Nr. 1 Satzung DFB.

[78] § 16 a Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Nr. 2 lit. a) Satzung Ligaverband.

[79] § 48, § 16 a Abs. 1 Nr. 5 Satzung DFB.

[80] Vgl.: 3. Teil B. III.

[81] Kuczera, Die Vermarktung von Übertragungsrechten im Fußball nach deutschem Recht und nach europäischem Kartellrecht, 2003, S. 173.

[82] Vgl.: Europapokalheimspiele, BGHZ 137, 297 ff.

[83] Vgl.: Kuczera, Die Vermarktung von Übertragungsrechten im Fußball nach deutschem Recht und nach europäischem Kartellrecht, 2003, S. 176.

[84] Vgl.: § 11 Nr. 1 lit. k) Satzung Ligaverband.

[85] Vgl.: § 5 Nr. 1 OVR.

[86] Vgl.: Fußnote 32.

[87] Vgl.: Kuczera, Die Vermarktung von Übertragungsrechten im Fußball nach deutschem Recht und nach europäischem Kartellrecht, 2003, S. 176.

[88] Vgl.: § 4 Nr. 1 lit. a) Satzung Ligaverband.

[89] Vgl.: Europapokalheimspiele, BGHZ 137, 297 (308 f.); Single-Entity-Theory, Teil 3, A., III., d.

[90] Vgl.: Stopper, Ligasport und Kartellrecht 1999, S. 81.

Ende der Leseprobe aus 130 Seiten

Details

Titel
Die zentrale Vermarktung der Übertragungsrechte der Fußball - Bundesliga im TV und Internet unter kartellrechtlichem Blickwinkel
Hochschule
Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen
Note
1,7
Autor
Jahr
2006
Seiten
130
Katalognummer
V62180
ISBN (eBook)
9783638554718
ISBN (Buch)
9783656810681
Dateigröße
807 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Vermarktung, Fußball, Bundesliga, Internet, Blickwinkel
Arbeit zitieren
Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) Christian Fietz (Autor:in), 2006, Die zentrale Vermarktung der Übertragungsrechte der Fußball - Bundesliga im TV und Internet unter kartellrechtlichem Blickwinkel, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/62180

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Titel: Die zentrale Vermarktung der Übertragungsrechte der Fußball - Bundesliga im TV und Internet unter kartellrechtlichem Blickwinkel



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