Der Bürgerbegriff bei Aristoteles und Hobbes


Seminararbeit, 2003

16 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Gliederung

1. Einleitung

2. Der Bürgerbegriff bei Aristoteles und Hobbes. Gemeinsamkeiten und Differenzen.
2.1 Der Bürgerbegriff bei Aristoteles
2.1.1 Wie wird der Bürger definiert?
2.1.2 Wie wird man Bürger?
2.1.3 Wodurch zeichnet sich der Bürger aus?
2.2 Der Bürgerbegriff bei Hobbes
2.2.1 Wie wird der Bürger definiert?
2.2.2 Wie wird man Bürger?
2.2.3 Wodurch zeichnet sich der Bürger aus?
2.3 Vergleich der beiden Ansätze
2.3.1 Gemeinsamkeiten
2.3.2 Differenzen
2.3.3 Zusammenfassung

3. Schluss

4. Quellenangabe

5. Literaturangabe

1. Einleitung

Wie in anderen Bereichen, so wurde in der politischen Philosophie die Neuzeit durch einen gleichsam revolutionären Akt eingeleitet. Thomas Hobbes veränderte im 17. Jahrhundert mit seinen Werken, allen voran dem ‚Leviathan’, die philosophischen Grundlagen des politischen Denkens vollkommen. War das politische Denken der Antike und des Mittelalters noch durch den Gedanken des Naturrechts sowie die Lehre des guten und gerechten Lebens geprägt, findet nun eine Paradigmenwechsel statt. Hobbes entwickelt eine Philosophie, die streng auf den Grundsätzen der Rationalität basiert. Eine, bestimmten Moralvorstellungen und Ideologien folgende, politische Denkweise wird nun durch eine, der mathematischen Methode folgende, wissenschaftliche Philosophie ersetzt.

Wird die Entwicklung der neuzeitlichen Philosophie in erster Linie Hobbes zugerechnet, so war die bis dahin bestehende politische Philosophie vor allem durch die Vorstellungen Aristoteles bestimmt. In seiner ‚Politik’ gibt er eine Analyse des Aufbaus der menschlichen Gemeinschaft sowie der unterschiedlichen Staatsformen bezüglich derer Zweckmäßigkeit und Gerechtigkeit.

Im Folgenden sollen nun die Staatslehren der beiden bezüglich derer Bürgerbegriffe miteinander verglichen werden. Dazu wird zunächst der Bürger in der ‚Politik’ Aristoteles dahingegen untersucht, wie er definiert wird, wie man dazu wird und was ihn im Einzelnen ausmacht.

Die gleichen Untersuchungskriterien sollen daraufhin auf den Bürger, wie ihn Hobbes in seinem ‚Leviathan’ bestimmt, angewendet werden.

Anschließend soll versucht werden anhand der erarbeiteten Begriffsbestimmungen, Gemeinsamkeiten und Differenzen dieser beiden Bürgerbegriffe zu bestimmen.

2. Der Bürgerbegriff bei Aristoteles und Hobbes. Gemeinsamkeiten und Differenzen.

2.1 Der Bürgerbegriff bei Aristoteles

Aristoteles nimmt im dritten Buch seiner ‚Politik’ die systematische Methode der Analyse, die er bereits im ersten Buch bei der Untersuchung der Staatsgemeinschaft angewendet hatte, wieder auf. Ging es im ersten Buch um die drei Theoreme: die oberste Gemeinschaft strebt auch nach dem obersten Gut; in oikos und polis werden grundverschiedene Arten von Herrschaft (archê) ausgeübt; der Mensch ist von Natur ein staatenbildendes Wesen (physei politikon zôon) (Vgl. Höffe 2001a: 21f.) sowie die hierarchischen Beziehungen, die dem oikos zugrunde liegen, so widmet er sich nun dem Wesen und den Eigenschaften der verschiedenen Verfassungen. Gemäß seinem analytischen Vorgehen stellt er fest, dass wer das die verschiedenen Verfassungen untersuchen will, zunächst die Beschaffenheit des Staates bestimmen muss. Dieser wiederum ist, da er ein Zusammengesetztes darstellt, nur durch seine einzelnen Teile, die Staatsbürger zu erklären. (Vgl. Pol. III 1, 1274b31 f.). Er kommt damit zu der für diese Arbeit bedeutenden Kernfrage:

„Also fragen wir, wen man Bürger nennen soll und wer ein Staatsbürger ist.“ (Pol. III 1, 1275a1).

2.1.1 Wie wird der Bürger definiert?

Auf der Suche nach einer Definition des Bürgers oder Staatsbürgers klammert Aristoteles zunächst Kriterien aus, die als solche das Bürgerrecht noch nicht ermöglichen. So sind weder der Wohnort, noch die Berechtigung, Recht zu vertreten und vor Gericht zu erscheinen, hinreichende Bedingungen für die vollständige Staatsbürgerschaft. Als Beispiel nennt er Kinder, die wegen ihres Alters noch nicht in die Bürgerlisten aufgenommen sind sowie Greise, die von den Bürgerpflichten befreit sind.

„Sie sind in gewisser Weise Bürger, aber nicht schlechthin, sondern mit dem Zusatze, daß die einen es unvollständig sind und die anderen als ehemalige oder dergleichen […].“ (Pol. III 1, 1275a17 f.)

Als Staatsbürger schlechthin dagegen bezeichnet Aristoteles denjenigen, der berechtigt ist, am Gericht sowie an der Regierung teilzunehmen. Er definiert den Bürgerstatus also anhand der Partizipation am Regierungsgeschäft. Tatsächlich weitet er aber den Begriff der archê auch auf Richter und Mitglieder der Volksversammlung aus. Zwar anerkennt er, „daß solche […] gar keine Regierungsbeamten seien, und daß man in dieser Funktion noch keineswegs an der Regierung teilhabe“ (Pol. III 1, 1275a26).Gleichzeitig fügt er an, „es wäre doch lächerlich, jenen die Regierungsfunktion abzustreiten, die die bedeutendsten Angelegenheiten entscheiden“ (Pol. III 1, 1275a27). Er löst das Problem, indem er es als einen Wortstreit abtut, und die Bezeichnung „unbestimmte Regierungsfunktion“ (Pol. III 1, 1275a31) einführt. Damit kann jeder politisch Handelnde als Amtsinhaber bezeichnet werden und ist damit durch die Teilhabe an der Regierung Staatsbürger.

Durch die Abhängigkeit der Bürgerfrage von der Teilhabe an der Regierung ergibt gleichzeitig die Tatsache, dass je nach Verfassung, der Bürgerstatus ein anderer ist.

„So existiert der Bürger, wie wir ihn bestimmt haben vor allem in der Demokratie, in den anderen Verfassungen kann er existieren, muß er aber nicht.“ (Pol. III 1, 1275b4).

In diesem Zusammenhang weist er auf die Verfassungen Spartas und Karthagos hin, in denen nicht ‚unbestimmte Regierende’ Mitglieder der beratenden Versammlung oder Richter sein können, sondern nur dazu bestimmte Beamte.

„Es ergibt sich daraus, wer der Staatsbürger sei: wer das Recht hat, an der beratenden oder richtenden Behörde teilzunehmen, den nennen wir also Bürger des betreffenden Staates, Staat aber eine soweit ausreichende Anzahl solcher Staatsbürger, als zur Autarkie des Lebens notwendig ist, um es einfach zu sagen.“ (Pol. III 1, 1275b18 f.)

Damit zeigt sich, dass Aristoteles statt der bürgerlichen Grundrechte im heutigen Sinne die aktive Bürgerbeteiligung an der Regierung im Sinn hatte. (Vgl. Frede 2001: 79).

2.2.2 Wie wird man Bürger?

Aristoteles wendet sich gegen die zivilstandsmäßige Bezeichnung, wo nach jemand Bürger ist, der beiderseits von Bürgern abstammt, da nach dieser Bestimmung die Gründer eines neuen Staates keine Bürger sein könnten. (Vgl. Pol. III 2, 1275b21-34). Tatsächlich können ihm zufolge auch Fremde oder Sklaven, die an der Regierung beteiligt werden Staatsbürger sein, da die Teilhabe an der Staatsgewalt das einzige Kriterium für die Staatsbürgerschaft darstellt. Dabei ist für Aristoteles nicht der Status an sich, sondern ob dieser gerechtfertigt ist, entscheidend.

[...]

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Der Bürgerbegriff bei Aristoteles und Hobbes
Hochschule
Universität Regensburg  (Institut für Politikwissenschaft)
Veranstaltung
Einführung in die politische Theorie
Note
2,0
Autor
Jahr
2003
Seiten
16
Katalognummer
V62265
ISBN (eBook)
9783638555371
ISBN (Buch)
9783656784913
Dateigröße
414 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bürgerbegriff, Aristoteles, Hobbes, Einführung, Theorie
Arbeit zitieren
Verena Stockmair (Autor:in), 2003, Der Bürgerbegriff bei Aristoteles und Hobbes, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/62265

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