Seit BGHSt. 3, 132 f. ist ein Tötungsbeweggrund i.S.d. Generalklausel des § 211 II StGB "sonst aus niedrigen Beweggründen" niedrig, "der nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist". Diese pathetisch überladene Definition ist in ihrer Ausfüllungsbedürftigkeit und Maßstablosigkeit für den Rechtsanwender allerdings keine große Hilfe und bürgt durch das Abstellen auf die sozialethische Verwerflichkeit die Gefahr in sich, einen Maßstab zu bilden, der unterschiedliche Bewertungen bezüglich der Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag zulässt. Diese Arbeit wird zunächst typische Fallgruppen der BGH Rechtsprechung darstellen, um danach ihre Ergebnisse zu interpretieren und auf ihre dogmatische Konsistenz hin zu überprüfen.
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Gliederung
I. Einleitung
II. Bildung von Fallgruppen bezüglich BGH Rechtsprechung
1. Missverhältnis zwischen Tatanlass und Tat, Missachtung des personalen Eigenwerts des Opfers
2. Rassenhass, Tötung eines politischen Gegners
3. Familienfehde, Blutrache, kulturelle Anpassung
4. Motivbündel
5. Einschränkungen der sozialethischen Verwerflichkeitsprognose
6. Subjektive Seite:
III. Verfassungskonforme Einschränkung des Mordes
IV. Kritikpunkte an der Verwerflichkeitsbetrachtung des BGH und des Merkmals der „niedrigen Beweggründe“ im allgemeinen
1. Aporem: „niedrigen Beweggründe“ und historische Einordnung
2. Die polemische Bewertung der Tat durch die Rechtsprechung
V. Versuch einer Rationalisierung des Mordmerkmals „sonst aus niedrigen Beweggründen“
1. Analyse des Merkmals „Beweggrund“
2. Beweggründe als Motivationstrias
a) Primär intentionale Motivformen
b) Primär reaktive Motivformen
c) Primär zuständliche Motivationsformen
d) Zusammenfassung
3. Die Bewertung eines Motivs als „niedrig“
a) Die besondere Verwerflichkeit als übergeordneter Gesichtspunkt der Interpretation
b) Die Gefährlichkeit des Täters als Richtlinie der Interpretation
c) Das Missverhältnis zwischen Mittel und Zweck als Grundprinzip
d) Niedrige Beweggründe als Ausdruck solipsistischer Rücksichtslosigkeit
e) Ergebnis bzgl. des Leitprinzips für die Auslegung
4. Zusätzliche Erklärungsansätze
a) Indikatoren für eine besondere Rücksichtslosigkeit der Motivverwirklichung
b) Wertungsmuster zur Einschränkung der Motivationsklausel
VI. Ergebnis
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
I. Einleitung
Seit BGHSt. 3, 132 f.[1] ist ein Tötungsbeweggrund i.S.d. Generalklausel des § 211 II StGB „sonst aus niedrigen Beweggründen“ niedrig, „der nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist“. Diese pathetisch überladene Definition ist in ihrer Ausfüllungsbedürftigkeit und Maßstablosigkeit für den Rechtsanwender allerdings keine große Hilfe und bürgt durch das Abstellen auf die sozialethische Verwerflichkeit die Gefahr in sich, einen Maßstab zu bilden, der unterschiedliche Bewertungen bezüglich der Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag zulässt. Diese Arbeit wird zunächst typische Fallgruppen der BGH Rechtsprechung darstellen, um danach ihre Ergebnisse zu interpretieren und auf ihre dogmatische Konsistenz hin zu überprüfen.
II. Bildung von Fallgruppen bezüglich BGH Rechtsprechung
1. Missverhältnis zwischen Tatanlass und Tat, Missachtung des personalen Eigenwerts des Opfers
Als Beweggründe kommen nach der Rechtsprechung nur solche Vorstellungen in Betracht, die den zur Straftat führenden Willen des Täters entscheidend beeinflusst haben[2]. Stehen die Beweggründe zum Zeitpunkt der Tötungshandlung fest, so ist die Niedrigkeit aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu beurteilen[3]. Die Wertung erstreckt sich dabei auf die Motivation im ganzen, namentlich auf die Mittel-Zweck-Relation[4]. So wurde beispielsweise die Tötung der Ehefrau als niedrig eingestuft, die einem
Liebesverhältnis im Weg stand[5], auch der aus nichtigen Anlass in einer plötzlichen Wutaufwallung seine Ehefrau zu töten versuchte –da diese ihrem Ehemann, der schon seit Wochen grundlos keiner Arbeit mehr nachging, verweigerte, eine Wochenfahrkarte von ihrem Lohn zu geben-[6] ; der seine geschiedene Ehefrau aus Rache dafür tötete, dass sie rechtmäßig die Kinder zu sich genommen hatte[7], oder der Familientyrann, der Regungen der Selbständigkeit der Tochter mit deren Vernichtung beantwortete[8] bzw. der aus unduldsamer Selbstgerechtigkeit und verletzter Eitelkeit[9] oder aus bloßer Wut und Enttäuschung über verweigerten außerehelichen Geschlechtsverkehr ein Mädchen tötete[10], handelte aus niedrigen Beweggründen. Auch der einen ihm unbekannten Menschen tötete, um statt seiner als tot zu gelten[11] ; das verletzte Unfallopfer überfuhr, um sich die Fahrerlaubnis und ein bequemes Leben zu erhalten[12] ; einen Obdachlosen erschoss, allein weil dieser auf eine Maßregelung nicht reagierte[13] ; einen völlig unbeteiligten Straßenpassanten aus Wut über das Misslingen einer „Abrechnung“ mit einem anderen[14] oder zur Verdeckung einer „peinlichen Situation“ einen Menschen tötete, da der Täter das Leben eines Menschen so gering achtete, dass er seine Vernichtung als Mittel zur Verdeckung nichtstrafbaren Fehlverhaltens einsetzte, wurde wegen Mordes bestraft[15]. Wer in einem Wutanfall das Opfer tötete, weil er in einer provozierten
Auseinandersetzung nicht Sieger geblieben ist oder einen Vollzugsbeamten auf der Flucht aus der JVA[16] erschoss, handelte nach BGH Rspr. gleichsam auf tiefster Stufe stehend und damit besonders verachtenswert[17].
In den benannten Fällen ist nach der Rspr. das Missverhältnis zwischen dem Anlass zur Tat und dem Erfolg so eklatant, die auf der tiefsten Stufe stehende egozentrische Missachtung der Person der Opfer so offensichtlich, sei es weil die Tötung aus nichtigen Anlass erfolgte, der Täter die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers missachtete oder rücksichtsloser Egoismus bzw. ungehemmte Eigensucht den Täter leitete, dass der Beweggrund „ohne weiteres“ als niedrig einzustufen war.
2. Rassenhass, Tötung eines politischen Gegners
Auch politische Beweggründe können niedrig sein. So war die Tötung aus Ausländerhass[18] oder das Bestreben in einer neofaschistischen Gruppe als gleichberechtigt anerkannt zu werden[19], niedrig motiviert. Auch die SS Leute, die 1934 vier jüdische Bürger erschossen, handelten niedrig, da sie aus politischer und rassischer Überheblichkeit und zur Abschreckung politischer Gegner der NSDAP töteten[20]. Auf derselben Linie der Aberkennung jeglichen personalen Eigenwerts des Opfers lag es, wenn dem Täter das Schicksal des Juden egal war und die Tat nur als Mittel diente, sich Vorteile oder die Anerkennung von Vorgesetzten zu verschaffen[21] oder der NS Richter den SV zuungunsten des jüdischen Opfers verfälschte und sich damit aus eigener Willkür und Rechtsbeugung, zum Herrn über Leben und Tod des Beschuldigten aufwarf[22]. Hingegen wurden niedrige Beweggründe bei einem politisch motivierten Täter, der zwei Polizeibeamte aus „Protesthaltung“ gegen ein Flughafenprojekt erschoss, verneint[23].
3. Familienfehde, Blutrache, kulturelle Anpassung
Hinsichtlich der Niedrigkeit der Beweggründe sind nach Rspr. zwar allgemeine sittliche Wertmaßstäbe anzusetzen, dies schließt indes nicht aus, die Bindung des Täters an besondere Ehrvorstellungen seines ausländischen Lebens- und Kulturkreises in die Bewertung miteinzubeziehen[24]. So handelte der Täter, der aufgrund eines ungerecht empfundenen zivilrechtlichen Urteil zugunsten des Opfers und der sich zur Rettung der verletzten Familienehre verpflichtet fühlte, nicht aus niedrigen Beweggründen[25]. Wird der „Blutrache“ noch die Verwerflichkeit und soziale Rücksichtslosigkeit zugestanden, wird Mord zumeist abgelehnt, da die Täter vom „Blutrachegedanken“ derart durchdrungen sind, dass ihre persönliche Entscheidungsfreiheit im Zeitpunkt der Tat reduziert ist und es ihnen damit nicht möglich ist, ihre gefühlsmäßigen Regungen gedanklich zu beherrschen und willensmässig zu steuern[26]. Auch der Täter, der sich in einem Zustand „interkultureller Spannungen“ befand und im Augenblick der Tat in „sizilianische Denkweisen“ zurückfiel, wurde trotz krassen Missverhältnisses zwischen Tatanlass und Erfolg wegen Totschlags bestraft[27].
4. Motivbündel
Handelt der Täter aus mehreren Beweggründen (sog. Motivbündel), so müssen die niedrigen in der Gesamtwürdigung überwiegen, d.h. der Tat das Gepräge geben[28]. Lässt das Verhalten im Hinblick auf die Motivation, nach einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, verschiedene Deutungen zu, so kommt eine Verurteilung wegen Mordes in Betracht, sofern eine andere Fallgestaltung, bei der das Hauptmotiv der Tat lediglich als Totschlag zu bewerten wäre, ausscheidet[29]. Für die Feststellung der Motive genügt ein Maß an Sicherheit, bei dem nach der Lebenserfahrung vernünftige Zweifel nicht mehr bestehen[30]. So stellt es nach BGH, Urt. v. 12.12.1998 – 4 StR 617/97[31] keinen Rechtsfehler dar, wenn der Tatrichter niedrige Beweggründe deshalb verneint, weil ein nicht ausschließbares tatbeherrschendes Motiv darin zu sehen sein könnte, dass der ausländische Angeklagte das Opfer tötete, um die Frau des Opfers heiraten zu können und damit einen aufenthaltsrechtlichen Status in Deutschland zu erreichen, obwohl er sich gleichsam in Geldnöten befand und in den Genuss der auf das Opfer abgeschlossen Lebensversicherung kommen wollte.
5. Einschränkungen der sozialethischen Verwerflichkeitsprognose
Bei Motiven wie Verärgerung, Eifersucht, Wut oder Hass kommt es nach der Rspr. darauf an, ob sie ihrerseits auf niedriger Gesinnung beruhen[32] und inwieweit der Täter seine Lage selbst verschuldet hat[33]. Ein krasses Missverhältnis zwischen dem Anlass der Tat und dem gewollten Tötungserfolg ist zwar im Rahmen der Gesamtbeurteilung von Bedeutung. Die Feststellung eines solchen Missverhältnisses allein genügt aber nicht für die Annahme eines niedrigen Beweggrundes[34]. Bei Gewalttaten, die sich ohne Plan und Vorbereitung aus der Situation heraus entwickeln, bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung der Verwerflichkeit[35]. Ob der Beweggrund niedrig ist, muss auf Grund einer Gesamtwürdigung beurteilt werden, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse und die Persönlichkeit des Täters einschließt, mithin alle inneren wie äußeren Faktoren, die für die Handlungsantriebe des Täters maßgebend waren[36]. So handelte der Täter nicht aus niedrigen Beweggründen, der seine Ehefrau aus Verzweiflung über das ihm kurz zuvor klar gewordene endgültige Scheitern der Ehe und Sorge um das künftige Wohl seiner vier minderjährigen Kinder nach schweren Beleidigungen ihrerseits tötete, da er damit nichts erreicht, sondern gerade das zerstörte, was er im Grunde erstrebt hatte[37] oder der seine Geliebte von den Gewalttätigkeiten des Mannes erlöse wollte[38]. Auch der Heroinhändler, der das Opfer, welches seine Geldforderungen aus den Verkäufen von Heroin nicht erfüllte aus Wut tötete, handelte nicht aus niedrigen Beweggründen, wenn er seinerseits bei Lieferanten in erheblichen Zahlungsrückständen ist[39]. Auch die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden wollte, wurde nicht zwangsläufig aus niedrigen Beweggründen begangen, selbst wenn der Täter den Grund für die Trennung selbst herbeigeführt hat[40] oder das Opfer den Täter zuvor in sexuelle Erregung versetzte[41].
6. Subjektive Seite:
In subjektiver Hinsicht genügt, dass sich der Täter der Umstände, die den Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen, bewusst ist und dass er die Bedeutung seiner Beweggründe und Ziele für die Bewertung der Tat erfasst hat[42]. Dagegen braucht er seine Beweggründe nicht als niedrig zu beurteilen[43]. Über Sachverhaltskenntnis und Motivationsbewusstsein hinaus muss der Täter fähig gewesen sein, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich zu beherrschen und willensmässig zu steuern[44]. Eine dahingehende Annahme ist regelmäßig um so gerechtfertigter, je schwerwiegender die Tat nach ihren Modalitäten und Folgen ist[45]. Ein hochgradiger Affekt des Täters kann diese Fähigkeiten dennoch ausschließen oder in Frage stellen, da Vorsatz und Vorwerfbarkeit auch in bezug auf die niedrigen Beweggründe vorliegen muss[46]. Auch wenn der Täter, sich
schuldhaft in eine affektive Spannung versetzt hat, in der er sich -bei bestehender strafrechtlicher Verantwortlichkeit- einzelner Merkmale des Straftatbestandes nicht bewusst wird, könne diese nicht als von seinem Vorsatz umfasst zugerechnet werden[47]. So wurde dem Täter der seine 6 Monate alte Tochter mit Faustschlägen bis zum Tode misshandelte (von der er annahm, sie stamme nicht von ihm und ihr Schreien beim Fernsehen störte) zugestanden, dass seine Wut über die Störung durch das ungeliebte Kind so gesteigert wurde, dass er außerstande war, diese Gefühlsregung in ihrer Bedeutung für die Tat mit dem Verstand zu erfassen und sich aus ihr zu lösen, auch wenn ihm die Fähigkeit im Sinne der §§ 20,21 StGB verblieben war, der Tötungshandlung selbst Hemmungen entgegenzusetzen, seine Schuld also im Gegensatz zur Zurechenbarkeit der niedrigen Motivation gegeben war[48]. Nach Ansicht des BGH kann dabei eine Persönlichkeitsstörung einer schweren seelischen Abartigkeit i.S.v. § 21 StGB gleichzusetzen sein[49]. Ist dies der Fall, so entfällt die Mordqualifikation der Tat, nicht dagegen notwendig auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die vorsätzliche Tötung[50]. Eine eingehende Erörterung ist vom BGH von den Tatgerichten weiterhin verlangt worden, bei einer persönlichkeitsfremden Tat auf Grund Zusammenwirkens von affektiver Spannung und Übermüdung[51], wenn Täter aus völlig unverständlichen Motiven heraus handelte[52] bzw. eines bisher unauffälligen Täters[53], bei Spontanreaktionen aus nichtigen Anlass[54], bei plötzlichen Entschluss in Sekundenschnelle aus Angst und Enttäuschung[55], bei vorangegangener Auseinandersetzung[56], bei starker Alkoholisierung[57], bei übersteigerter Eifersucht gepaart mit geringer Frustrationstoleranz[58] und Verzweiflung[59] oder bei Umschlagen des ursprünglichen Körperverletzungsvorsatzes in Tötungsvorsatz bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit[60].
Auf eine nähere Erörterung der subjektiven Tatseite kann nur verzichtet werden, wenn der Gesamtzusammenhang der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zeigt, dass am Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen kein Zweifel bestehen kann, sei es weil der Täter die Anforderungen zur inneren Tatseite offensichtlich erfüllt oder auch, wenn kein Zweifel daran bestehen kann, dass er sie nicht erfüllen kann[61]. Dies wurde in Fällen von Persönlichkeitsmängeln, Alkoholeinflusses und irrationalen Hasses, die ohne weiteres als schwere seelische Abartigkeit im Sinne des §§ 20, 21 StGB anzusehen waren, bejaht, da die subjektiven Voraussetzungen des Handelns aus niedrigen Beweggründen derart offenkundig ausgeschlossen waren, dass es einer umfassenden Gesamtwürdigung der Motive nicht bedurfte[62]. In solchen Fällen folgt im Hinblick auf das Schuldprinzip, dass eine Verurteilung wegen Mordes auch dann nicht ausgesprochen werden kann, wenn die in Betracht kommenden Motive als niedrig anzusehen sind[63]. Auf der anderen Seite wurde dem Täter, der eine maximale Blutalkoholkonzentration von maximal 3,2‰ hatte, seine Schuldfähigkeit zugestanden und ein alkoholbedingter Affekt verneint (entgegen BGH v. 3.4.1996 – 3 StR 101/96[64], der grundsätzlich schon bei 2,5‰ einen alkoholbedingten Affekt annimmt), da je schwerwiegender die Tötungstat nach ihrem vom Vorsatz des Täters umfassten und ihm vorwerfbaren Modalitäten und Folgen ist, um so niedriger regelmäßig die Schwelle für die Annahme sein soll, dass der Täter seine Antriebe hierzu gedanklich beherrscht und gewollt gesteuert hat[65].
III. Verfassungskonforme Einschränkung des Mordes
Das BVerfG hat die Verfassungsmäßigkeit sowohl des Mordtatbestandes als auch der lebenslangen Freiheitsstrafe bejaht. Es verlangt aber zumindest bezüglich der zur Entscheidung vorgelegten Merkmale „Heimtücke“ und „Verdeckungsabsicht“ eine restriktive am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Auslegung[66]. Die von Teilen der Literatur als begrenzendes Element des § 211 StGB entwickelte sog. Lehre von der positiven Typenkorrektur -Erfüllung eines Mordmerkmals ist nicht ausreichend; erforderlich sei vielmehr Gesamtwürdigung von Tat und Täter, die zum positiven Nachweis besonderer Verwerflichkeit des Täters führen muss[67] - bzw. die Lehre von der negative Typenkorrektur -Mordmerkmale haben nur Indizwirkung, Mordvorwurf könne wieder entfallen, wenn Sachverhalt Fakten enthalte, die die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen-[68] versucht dem Rechnung zu tragen. Die Rechtsprechung[69] und weitere Teile der Literatur[70] sehen in § 211 II StGB eine sowohl positiv wie negativ abschließende Umschreibung der Tötungsfälle und verneinen demzufolge ein Korrektiv auf Tatbestandsebene. Um dem vom BVerfG aufgestellten Postulat einer am verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Auslegung gerecht zu werden, hat der Große Senat durch Rechtsfortbildung § 211 StGB um eine ungeschriebene Strafzumessungsvorschrift dadurch erweitert, dass an die Stelle lebenslanger Freiheitsstrafe in entsprechender Anwendung des 49 I Nr.1 StGB eine zeitige Freiheitsstrafe tritt, wenn die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts unverhältnismäßig wäre, weil außergewöhnliche Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Täterschuld erheblich mildern (sog. Rechtsfolgenlösung)[71].
Gleichwohl diese „Typenkorrekturen“ und vor allem die „Rechtsfolgenlösung“ des BGH unter dem Gesichtspunkt des § 1 StGB i.V.m. Art. 103 II GG bedenklich erscheinen[72], haben bei funktionaler Betrachtung beide Ansätze dort ihren spezifischen Anwendungsbereich, wo Raum geschaffen werden muss für eine Korrektive richterliche Gesamtwürdigung: also bei Merkmalen, die allein auf eine isolierte Zielsetzung oder eine bestimmte Ausführungsart abstellen. Wo, wie bei den niedrigen Beweggründen, bereits die Feststellung des Merkmals die Würdigung der Gesamtumstände der Tat erfordert, ist weder eine Typenkorrektur, noch die Rechtsfolgenlösung der Rspr. notwendig[73].
IV. Kritikpunkte an der Verwerflichkeitsbetrachtung des BGH und des Merkmals der „niedrigen Beweggründe“ im allgemeinen
1. Aporem: „niedrigen Beweggründe“ und historische Einordnung
Die Tatbestände der vorsätzlichen Tötung in § 211, 212 StGB, vom Gesetzgeber Mord und Totschlag benannt, sind durch die Novelle vom 4.9.1941[74] in das StGB gelangt. Die frühere Fassung des § 211 StGB lautete: „Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird, wenn er die Tötung mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft“, wurde damit aufgehoben. Die Neuregelung war, wie auch die auffällige Terminologie zum Ausdruck bringt, von der Vorstellung eines normativen Tätertyps bestimmt, eben das die Täterbilder des Mörders und des Totschlägers existieren und „im Volksbewusstsein“ lebendig sind[75]. Für die NS-Zeit bedeutete die Tätertypenlehre, wie Woesner treffend darlegt, „den Teufel durch Beelzebub austreiben, bis in die Gegenwart wirkt das Festschreiten des Zwanges zu moralisierender Beurteilung fort. Das ethische Werturteil wird zum Surrogat des Tätertyps.“[76] Gerade dem Mordmerkmal der „niedrigen Beweggründe“ haftet eine ideologische Färbung der vergangenen Epoche an, da der Richter entweder seiner moralischen Entrüstung über den Angeklagten oder auch Verständnis für ihn zum Ausdruck bringen kann. In das Konzept des Dritten Reichs fügte sich diese Freiheit des Richters exzellent ein[77]. Fraglich erscheint indes, ob eine auf Emotionen und Rückgriffen in die Sozialethik beruhende Regelung noch den Erfordernissen einer sachgemäßen Abstufung der Sanktionen genügen kann.
2. Die polemische Bewertung der Tat durch die Rechtsprechung
Nach dem bisher Dargestellten bleibt festzuhalten, dass zur Kennzeichnung der besonderen Verwerflichkeit der BGH häufig eine entsprechende Gesinnung des Täters bemüht. Entscheidet dabei eine Gesamtwürdigung über die Niedrigkeit, so werden Eingrenzungen ausschließlich auf der „inneren Tatseite“ gesucht. Mit den Erfordernissen von Sachverhaltskenntnis, Motivationsbewusstsein und des besonderen „Beherrschungsvermögens“ wird dabei versucht, der Praxis Kriterien zu einer Einschränkung der Motivgeneralklausel zu geben. Jedoch hat die Rechtsprechung eine „Psychologisierung“ erreicht, die dem Täter zum entpersönlichten Studiengegenstand wissenschaftlicher Testmethoden und Untersuchungen macht. Dieser ist zum reinen Objekt psychologischer Erörterungen in der Hauptverhandlung geworden, so das der Täter sich wohl selbst darüber wundern muss, was in ihm vor und während der Tat alles vorgegangen ist und sein Verständnis darüber sehr zweifelhaft erscheint[78]. Auch durch die alleinige Bezugnahme auf die als sittlich verbindlich anerkannten Anschauungen ist kein hinreichend rationales Auslegungsprinzip gefunden worden[79]. Der Strafrichter als Sittenrichter, der sich selbst zum moralischen Beobachter deklariert und seine eigenen moralischen Anschauungen zum Bestandteil des
Rechts macht, ist wohl für den größten Teil der Rechtsgemeinschaft eine unannehmbare Erscheinung[80]. Der von der Rechtsprechung angeführte „unverbildete Beobachter“[81] existiert dabei ebenso wenig wie die „allgemein anerkannten sittlichen Anschauungen“[82], die er vermitteln soll[83]. Wie schwierig eine allgemeine sittliche Bewertung der Handlungsmodalitäten des Täters ist, zeigt schon die unterschiedliche Handhabung der niedrigen Beweggründe durch die Tat- und Revisionsgerichte. In dem Zeitraum zwischen dem 1.5.1979-30.4.1981 wurden ca. 2/3 der Schwurgerichtsurteile durch den BGH aufgehoben, überwiegend weil eine fehlerhafte Gesamtwürdigung der „inneren Tatseite“ vorlag und es u.a. zu Divergenzen bei der sittlichen Einschätzung von Beweggründen zwischen der Schwurgerichtsebene und dem BGH kam[84]. Dass die Instanzgerichte bei ihrer Entscheidungsfindung im Bemühen um Einzelfallgerechtigkeit verstärkt dem Angeklagten verminderte Schuldfähigkeit zubilligen und damit den Postulaten des BGH ausweichen, ist für das Gesetz und seine Auslegung durch den BGH kein Ruhmesblatt. Es darf infolgedessen als sehr fraglich erscheinen, ob mit der Aussage des BVerfG konform gegangen wird, dass bei einer Auslegung, wie sie der Rspr. zu den Mordmerkmal „aus niedrigen Beweggründen“ zugrunde liegt, im Regelfall von einer besonderen Verwerflichkeit der Tat ausgegangen werden kann, die grundsätzlich die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als schuldangemessen und verhältnismäßig erscheinen lässt[85], da sich mit der Frage, ob und inwieweit solche moralischen Blankettbegriffe im Strafrecht mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG vereinbar sind, das BVerfG nicht auseinandersetzt. Gerade unter dem Gesichtspunkt, dass je schwerer die Strafandrohung ist, desto größere Anforderungen an die Bestimmtheit und die Rationalität der Voraussetzungen zu stellen sind[86], erscheint das Ergebnis zweifelhaft. Als Fazit ist daher mit dem Regierungsentwurf von 1962 davon auszugehen, dass das Merkmal der „niedrigen Beweggründe“ so unbestimmt ist, dass darauf künftig die Kennzeichnung einer Tat als Mord mit der gebotenen Bestimmtheit nicht gegründet werden kann[87]. Retrospektiv kann der aufgezeigte Ansatz der Gerichte und die damit zwangsläufig verbundenen Vagheit nicht überzeugen, de lege ferenda muss daher auf das Merkmal verzichtet und der Mordtatbestand vom Gesetzgeber neu geregelt werden[88]. Ansonsten findet mit Woesner, der Kampf der Ideen nicht im Parlament, sondern im Intellekt des Richters oder im Beratungszimmer statt[89].
V. Versuch einer Rationalisierung des Mordmerkmals „sonst aus niedrigen Beweggründen“
Da mit einer alsbaldigen Änderung des Mordtatbestandes durch den Gesetzgeber nicht zu rechnen ist, muss der Versuch einer Rationalisierung in bezug auf das Mordmerkmal der „niedrigen Beweggründe“ unternommen werden. Der Verfasser ist sich durchaus bewusst, dass zusammenfassend betrachtet, die Werturteile der BGH Entscheidungen über die Tötungsmotivationen kaum ein Zweifel daran bestehen lassen, dass sittlich besonders verwerfliche Beweggründe vorlagen. Fraglich ist indes, aufgrund welcher Tatumstände solche Schlussfolgerungen -gerade im Hinblick der Rechtsklarheit und Kontrollierbarkeit- konkretisiert werden können, d.h. wie die entsprechende Verwerflichkeit der Tötungsbeweggründe zu bestimmen ist und wie dem Merkmal des „Beweggrundes“ die fehlende Trennschärfe verliehen werden kann.
1. Analyse des Merkmals „Beweggrund“
Um einer Lösung näher zu kommen, gilt es zunächst, dass Merkmal „Beweggrund“ zu konkretisieren. In der Rechtsprechung werden Beweggründe -wie bereits dargestellt- überwiegend umschrieben als Vorstellungen, welche die zu der Tat führende Willensbetätigung entscheidend beeinflusst haben. Dabei werden auch Triebe, wie z.B. die „ungehemmte triebhafte Eigensucht“, als Beweggrund bezeichnet[90]. Hierzu ist zunächst mit den Erfahrungswissenschaften darauf hinzuweisen, dass die normative Annahme, der Mensch registriere Wahrnehmungen, reagiere und sei sich seiner Willensentscheidung durchweg bewusst, zu der Komplexität des innerpsychischen Vorgangs und zu der Möglichkeit nachträglicher Erklärung in gewissem Widerspruch steht[91]. Oftmals werden Informationen schon aus motivierenden Situationen aufgenommen, ehe oder ohne dass überhaupt eine Identifikations- bzw. Wahrnehmungsschwelle überschritten wird[92]. Zusätzlich finden nach der Tat Verdrängungsprozesse statt, in deren Konsequenz der bekannte psychologische Mechanismus eingreift, dass sich das ethisch höherstehende Motiv als bewusstseinsdominant durchsetzt und damit vorhandene „niedrige“ Motive aus dem Bewusstsein ausgeblendet werden[93]. Singulären Motivelementen kommen folglich kaum Charakterisierungskraft zu bei der Frage, ob die Motivation als niedrig einzustufen ist; sie hängen in der Gesamtheit so sehr von den Umständen des Einzelfalles ab, dass sie sich zwar nicht jeglicher Rationalisierung, wohl aber einer verbindlichen Generalisierung entziehen. Dass eine umfassende Gesamtwürdigung nicht zwangsläufig der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit gleichzusetzen ist, belegen Wertungsunterschiede in höchstrichterlichen und instanzgerichtlichen Urteilen, insbesondere weil mit dem Merkmal „Beweggründe“ im Mordtatbestand, das Einfallstor für ganz unterschiedliche Selektions- und subjektiven Wertungsmechanismen geschaffen wurde.
2. Beweggründe als Motivationstrias
Abhilfe kann durch Rationalisierung der Bewertungsgrundlagen mit Erkenntnissen der Erfahrungswissenschaften sowie durch eine Präzisierung der Bewertungsmassstäbe geschaffen werden.
a) Primär intentionale Motivformen
Das gemeinsame Moment, was sich sowohl in Drangzuständen, triebhaften Verhaltensweisen wie rationalen Zweckhandlungen und Absichten findet, ist das der „Gerichtetheit“ – der Intentionalität, also die subjektive Sinngebung der Verhaltensteuerung selbst[94]. Jedes Handeln orientiert sich dabei an einem künftigen Ereignis. Das statische Ergebnis der Rechtsprechung lässt sich daher insofern
präzisieren, als auf die in der Zukunft liegende Orientierung, insbesondere auf den „Letzt-Zweck“ der Handlung abgestellt wird[95]. Die „Orientiertheit“ kann hierzu als weiteres Kennzeichen jener zukunftsgerichteten psychischen Geschehnisse gelten; insofern kann Intentionalität, als ein Grundmerkmal motivationalen Geschehens angesehen werden[96]. „Beweggründe“ wiederum können als Charakteristika der gesamten Handlungssituation, der individuellen Persönlichkeitsdispositionen und Beherrschungsfähigkeiten sowie des Lebensraumes angesehen werden, wobei der Intentionalität wiederum wichtige Aufklärungsfunktion zukommt[97].
b) Primär reaktive Motivformen
Das Motivationsgefüge ist andererseits nur mit solchen intentionalen Motivformen nicht hinreichend bestimmbar. Die Motivation ist immer im Zusammenhang mit der „situationsseitigen Verhaltensdeterminante“ zu prüfen[98]. Willensbeeinflussende Vorstellungen liegen nämlich auch dann vor, wenn das Verhalten durch Reaktionen auf miterlebte Handlungen anderer oder auf bestimmte soziale Begebenheiten bestimmt wurde[99]. Solche gleichsam rückschauenden Motivationselemente sind dabei imstande, den Anlass des Verhaltens in ihrem motivationalen Gehalt erfassbar zu machen.
c) Primär zuständliche Motivationsformen
Fraglich ist, wie man z.B. Eifersucht, Zorn, Rache, Ehrgeiz in die Betrachtung einbeziehen kann. Schmidhäuser bezeichnet Triebfedern, wie z.B. Eifersucht, als Formen seelischen Erlebens, die zeitlich vor dem ausführbaren Willensentschluss liegen und daher strafrechtlich ohne Bedeutung sind[100]. Wird man im Wege einer Gesamtbetrachtung solche „Triebfedern“ sicherlich nicht ausblenden können, so sind diese eher zuständlichen komplexen persongebundenen Motivationsformen doch von den „antreibenden“ Elementen zu unterscheiden. Diese primär zuständigen Motivformen, die bei personalen Antriebs- und Stimmungslagen ablaufen, unterscheiden sich deshalb erheblich von den intentionalen und reaktiven Beweggründen, da sie regelmäßig eher peripher bemerkt bzw. elementar miterlebt werden[101]. Aufgrund dessen erscheint die Forderung des BGH, der eine dezidierte Reflektion und „bewusste Vergegenwärtigung“[102] dieser Antriebe vom Täter verlangt, auch gänzlich überzogen und in der Praxis der Instanzgerichte nicht realisierbar, da die normativen Anforderungen des BGH eher fiktive Erwägungen erfordern würden[103]. Deshalb muss es als ausreichend erachtet werden, dass der Täter diese zuständlichen Motivformen handlungsvorbereitend und begleitend miterlebte, sie für die Tat motivierend wirkten und er sie als solche „hatte“[104].
d) Zusammenfassung
Durch die „Erhellung“ von Handlungszweck und Handlungsanlass ist vor allem im Hinblick auf die subjektive Einschätzung der Gerichte, durch eine konsequente Motivationsanalyse zumindest die Möglichkeit eröffnet, die angestrebte Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit[105] bei der Motivgeneralklausel zu gewährleisten. Als Beweggründe sind dementsprechend Vorstellungen, Zielsetzungen oder Emotionen zu verstehen, durch die der zur Tötung führende Wille des Täters beeinflusst wurde[106]. Dabei müssen allerdings intentionale, nämlich die Zielverfolgung des Verhaltens erfassende Motivationselemente von reaktiven Motivationsformen, welche den Anlass für die Tötungshandlung darstellen, unterschieden werden[107]. Diese sind jeweils im Zusammenhang zu sehen mit zuständlichen Motivationsarten, die als personale Stimmungslagen bzw. emotionale
Befindlichkeiten wie z.B. Hass, Eifersucht, Rache, die Handlung tragen[108]. Ist bei diesen Handlungsgründen konstitutiv, dass der Täter den äußeren Sachverhalt kannte und dessen Bedeutung ihm zumindest in einer unterschwelligen Form bewusst geworden, so genügt bei eher „zuständlichen“ Motivationsarten, dass sie für die Tat motivierend wirkten und der Täter sie deshalb hatte; den die Herausspaltung und isolierte Betrachtung eines singulären Motivationselementes, wie z.B. Eifersucht, Hass empfiehlt sich gerade nicht[109].
3. Die Bewertung eines Motivs als „niedrig“
Auch wenn das Merkmal Beweggrund strukturiert werden konnte und damit eine einheitlichere und kontrollierbarere Handhabung zu erreichen ist, steht die Konkretisierung der Mordstrafe entsprechenden Verwerflichkeit der Tötungsbeweggründe noch aus. Dass mit der Beschränkung der Bewusstseininhalte eine zentrale Mordeinschränkung minimalisiert wird, ist dann kein Mangel, wenn die unbrauchbare Leitlinie, die Niedrigkeit der Motivation an der „tiefsten Stufe“ allgemeiner sittlicher Wertung zu messen, präzisiert und durch zusätzliche Wertungsmuster konkretisiert wird.
a) Die besondere Verwerflichkeit als übergeordneter Gesichtspunkt der Interpretation
Im Mord die besonders verwerfliche Tötung zu sehen und die Verwerflichkeit mit der niedrigen Gesinnung des Täters zu begründen, hat eine lange Tradition[110]. Mit der besonders verwerflichen Gesinnung ist das sittlich-geistige Verhalten gemeint, aus dem heraus der Täter die Tat begangen hat. Zur Erfahrbarkeit einer solchen Einzeltatgesinnung seien alle Umstände zu erfassen, unter denen der Täter die Tat erlebt und unter denen er sich über die „Wertanrufe“ der Handlungssituation hinweggesetzt habe. Über die Niedrigkeit der Gesinnung entscheide eine umfassende Würdigung unter Berücksichtigung der gesamten Tatumstände[111].
Indes leidet dieses Merkmal wiederum an dem Verlust von Rechtssicherheit und Bestimmtheit. Wo das erforderliche Verwerflichkeitsquantum ansetzt, dass den Totschlag zum Mord werden lässt, ist vollendens unklar[112]. Denn verwerflich und verächtlich ist der Beweggrund einer Tötung typischerweise und muss es sein, solange das Strafrecht ethisches Minimum bleibt[113]. Der Begriff „Verwerflichkeit“ an sich ist schon zu unbestimmt, wie die Diskussion um § 240 II deutlich macht[114]. Auch bürgt die direkte Argumentation mit der Gesinnung des Täters die Gefahr in sich, die Bindung an die Einzeltatschuld außer acht zu lassen, den Täter als Gesamtpersönlichkeit zu würdigen und dabei Kriterien zu verwenden, die im Rahmen einer Charakter- oder Lebensführungsschuld gelten und damit den Prinzipien rechtsstaatlich orientierten Strafens zu widersprechen[115]. Dem Richter wird dabei ein Pensum an sozialethischer Filigranarbeit aufgebürdet, das schwer zu erfüllen ist und deshalb wohl eher zu Pauschalurteilen bzgl. der Gesinnung führen würde.
Köhlers Überlegungskonzeption will den gesteigerten Mordunwert allein am überlegten Tötungsentschluss, wie schon das RStGB von 1871, festmachen und damit die „besondere Verwerflichkeit“ konkretisieren[116]. Überlegung bedeutet dabei, die dem Tatentschluss zumindest im Ausführungsstadium vorangehende Reflexion des Tatantriebs auf das Normgebot, was notwendige Bedingung der Mordschuld sei[117]. Die erforderliche höchste Schuldform sei also erst dann verwirklicht, wenn vom aktuell konkret reflektierten Normwissen ausgehend das Normgebot außer Kraft gesetzt wird[118]. In der erforderlichen Zuspitzung auf mordqualifizierende Höchstschuld bedeute dies, dass der Täter selbst von der in den Mordmerkmalen ausgedrückten extremen Herabsetzung des Rechtsgutes Leben ausgeht und sich dennoch für die Tat entschieden hat[119].
Diese Überlegungen scheinen auf den ersten Blick geeignet zu sein, den Unwert der Tat wesentlich mitzuprägen, da die Tötung mit Überlegung, in der Tat regelmäßig besonders „verwerflich“ erscheint. Kritikwürdig ist aber die Konsequenz dieser Ansicht, dass die unüberlegte Tatausführung der Annahme niedriger Beweggründe entgegensteht, da z.B. u.U. auch der unüberlegte Todesschuss besonders „verwerflich“ erscheinen kann. Auch geht -wie bereits aufgezeigt[120] - die Forderung einer dezidierten, überlegt-reflektierten Hinwendung des Täters im Augenblick der Tat zu den von ihm als niedrig erkannten zuständlichen Motivformen vollendens an der psychologischen Wirklichkeit vorbei. Gleichsam ist wiederum auf die Problematik der Bewusstseinsdominanz ethisch höherstehender Motive hinzuweisen und damit auf die Gefahr, dass nach diesem Modell die Bewertung der Motivation des Täters tendenziell zu positiv ausfallen könnte. Auch ist im Hinblick auf Motivbündel das Postulat, dass der Täter gerade das bewusstseinsdominante Motiv als niedrig wertet, aus den genannten Gründen abzulehnen. Außerdem kann und darf es keine Rolle spielen, ob der Mörder seine Beweggründe selbst als niedrig einschätzt oder nicht. Für die volle Schuld genügt schon, dass der Täter aus absoluter Gleichgültigkeit gegenüber den unverbrüchlichen Werten der Gesellschaft handelt – wobei es keine Rolle spielt, ob er diese Wertung für sich akzeptiert oder nicht[121].
b) Die Gefährlichkeit des Täters als Richtlinie der Interpretation
Eine rationale Begründung der Mordmerkmale wird vielfach in dem Prinzip der gesteigerten Gefährlichkeit gesehen[122]. Ansatzpunkt ist die These, dass nur eine in der Tat zum Ausdruck gekommene und dem Täter vorwerfbare Gefährlichkeit zugerechnet werden kann[123]. Arzt stellt dabei vor allem auf die besondere Wiederholungsgefahr ab und begründet damit die besondere Gefährlichkeit der entsprechenden Täter[124]. Nach Jakobs ergibt sich die besondere Gefährlichkeit bei der Tötung u.a. aus niedrigen Beweggründen einerseits aus der vom Täter drohenden besonders hohen Gefahr,
die sich aus dem nichtigen Anlass oder der Bereitschaft zu weiteren Taten ergebe, um anderen aus der hohen Gefährlichkeit des Umsichgreifens solcher Taten[125]. Indes vermögen auch diese Ansichten, durch den alleinigen Bezug auf die objektive Gefährlichkeit, nicht vollendens zu überzeugen. Zum einen ist aus kriminalpolitischer Sichtweise die Wiederholungsgefahr des Täters sehr gering, da Mörder nach gesicherter Erkenntnis nur selten rückfällig werden[126]. Zum anderen kann die vom Täter drohende „hohe Gefahr“ sich wohl kaum auf die Ranghöhe des Rechtsgutes beziehen, denn insoweit gibt es nichts höheres als das Leben. Auch bleibt es mit Schroeder vollends unklar, warum das Umsichgreifen solcher Taten gefährlicher sein soll, als das von Tötungen mit gewichtigerem Beweggrund[127]. Vielmehr ist das Umsichgreifen bei Tötungen aller Art gefährlich. Überdies ist die alleinige Bezugnahme auf die Tätergefährlichkeit deshalb abzulehnen, da der Täter allein für das bestraft werden würde, was er ist. Es entschiede nicht eine retrospektive Bewertung über die Höchststrafe, sondern allein Prognosen künftigen Verhaltens[128].
c) Das Missverhältnis zwischen Mittel und Zweck als Grundprinzip
Zunächst von der Rechtsprechung[129] für die Bestimmung der Niedrigkeit der Beweggründe entwickelt, wird auch in der Literatur im Missverhältnis zwischen Mittel und Zweck oftmals das entscheidende Kriterium zur Bestimmung des Mordmerkmals erblickt und zwar sowohl von Autoren, die z.B. wie Arzt und Jakobs[130] Gefährlichkeitsprämissen heranziehen, wie auch von Autoren, die darin eine Präzisierung der besonderen Verwerflichkeit der Motivation sehen[131]. Ferner kann auch dieser Ausgangspunkt als alleinige Konkretisierung nicht befriedigen. Gegen eine derartige Deutung der Mordmerkmale haben sich vor allem Geilen, Rüping, Paeffgen und Heine gewendet[132]. So bleibt vor allem ungeklärt, wann bei einem Tötungsdelikt kein krasses Missverhältnis zwischen Tat und Motivation bestehen soll[133]. Die Gefahr einer beliebig manipulierbaren Leerformel ist exorbitant, da die Verhältnismäßigkeitsprüfung regelmäßig zur Bejahung des Mordes führen müsste[134]. Sie sagt nämlich mit Paeffgen z.B. nicht was das „tertium comparationis“ zwischen Tötungserfolg und Motiv sein soll; worin etwa zwischen Tyrannen- und Demokratenmord[135] oder zwischen der Tötung aus Hunger und der wegen des Verlangens nach einer Tafel Schokolade ein motivationaler Unterschied bestehen soll“[136]. Schroeder hingegen versucht die Relation zwischen Mittel und Zweck quantitativ zu bestimmen. Die Niedrigkeit der Beweggründe werde um so deutlicher, je geringfügiger der Anlass für die Tötung war, d. h. die Disproportionalität zwischen dem Gewicht des angestrebten Zieles im Vergleich zu dem Mittel der Lebensvernichtung[137]. Er sieht aber ebenfalls, dass dieser Grundgedanke des Missverhältnisses die subjektiven Mordmerkmale nicht erschöpfen. Die niedrigen Beweggründe erschöpfen sich nicht in den nichtigen Beweggründen[138], da nur ein Teilaspekt –wenn auch ein wichtiger – der niedrigen Beweggründe tangiert ist.
d) Niedrige Beweggründe als Ausdruck solipsistischer Rücksichtslosigkeit
Rekapitulierend betrachtet haben die bisherigen Versuche, das Mordmerkmal „sonst aus niedrigen Beweggründen“ zu interpretieren, gezeigt, dass keiner der Ansätze vollumfänglich den Postulaten der dogmatischen Konsistenz, der empirischen Fundierbarkeit und der möglichst praktikablen Umsetzung genügte. Damit die Bewertungsmassstäbe ihre Vagheit zumindest teilweise verlieren, muss definiert werden, worin der archimedische Punkt der niedrigen Beweggründe zu sehen ist. Dabei sind nicht nur Anhaltspunkte bei den benannten Beweggründen der 1. Gruppe, sondern auch durch die strukturellen Ähnlichkeiten mit der Motivgeneralklausel in der 3. Gruppe des § 211 II StGB zu suchen[139]. Diesen Motivationsbegriffen ist gemeinsam, dass solipsistische Interessen[140] umschrieben werden, die eine absolute Missachtung des menschlichen Lebens zum Ausdruck bringen und zugleich eine über die individuelle Tötung hinausgehende Gefährlichkeit für den Rechtswert Leben als solchen erkennen lassen[141]. Die benannten Beweggründe der 1. Gruppe des § 211 II StGB lassen dabei vor allem die besondere soziale Rücksichtslosigkeit der Motiv- und damit der Selbstverwirklichung als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Bewertung erkennen[142]. In diesen Fällen wird das Rechtsgut Leben eher alltäglichen Interessen untergeordnet und dadurch in besonderen Masse relativiert[143]. Folgerichtig bietet vor allem die rücksichtslose Verfolgung von homizidalen Allerweltsmotiven Anknüpfungspunkte für die rechtliche Bewertung[144]. Die Merkmale der 3. Gruppe lassen eine solche Missachtung und Gleichgültigkeit menschlichen Lebens erkennen, dass spezielle Präventionsbedürfnisse nicht zu leugnen sind[145]. Der gemeinsame Nenner der 1. und 3. Gruppe des § 211 II StGB lässt sich demzufolge in einer solipsistischen sozialen Rücksichtslosigkeit der Interessenverwirklichung sehen, bei denen das Rechtswert Leben absolut degradiert wird und deshalb auch spezifische Präventionsbedürfnisse begründet sind, da bei den benannten Beweggründen der Rechtswert Leben überhaupt herabgesetzt und so der Eindruck entsteht, dass im Grunde jedermann Opfer solcher Tötungen werden könnte[146]. Damit ist das kollektive Gefühl der Sicherheit gegenüber Lebensbedrohungen durch andere gefährdet und dadurch gerade bei Tötungen zur Befriedung „alltäglicher“ Bedürfnisse[147] aus Gründen der Abschreckung potentieller Täter die gesteigerte Strafandrohung des Mordes notwendig.
[...]
[1] BGH, Urt. v. 25.7.1952 – 1 StR 272/52.
[2] BGH, Urt. v. 26.7.1979 – 4 StR 298/79, GA 1980, S. 23.
[3] BGH, Urt. v. 2.4.1980 – 3 StR 130/80, BGH bei Holtz, MDR 1980, S. 629; Urt. v. 28.7.1998 – 4 StR 293/98, StV 2000, S. 76; Urt. v. 5.3.1974 – 1 StR 20/74, GA 1974, S. 370.
[4] BGH, Urt. v. 14.10.1992 – 3 StR 320/92, NStZ 1993, S. 182.
[5] BGH, Urt. v. 25.7.1952 – 1 StR 272/52, BGHSt 3, S. 133; Geht es dem Täter darum, sich einem anderen Partner zuzuwenden oder ungestört eine Verhältnis fortsetzten zu können, ist nach der Rspr. grundsätzlich Mord anzunehmen, und zwar selbst dann, wenn die Ehe unverschuldet unglücklich ist: BGH, Urt. v. 31.8.1955 – 3 StR 221/55, NJW 1955, S. 1727; So auch: Urt. v. 14.10.1954 – 4 StR 362/54, BGHSt 6, S. 329; Urt. v. 3.2.1995 – 5 StR 645/98, BGH bei Altvater, NStZ 2000, S. 18, 21.
[6] BGH, Urt. v. 4.4.1967 – 1 StR 103/67, NJW 1967, S. 1140, 1141.
[7] BGH, Urt. v. 4.10.1957 – 2 StR 330/57, NJW 1958, S. 189.
[8] BGH, Urt. v. 13.1.1977 – 1 StR 658/76, bei Holtz MDR 1977, S. 458, 460.
[9] BGH, Urt. v. 20.8.1996 – 4 StR 361/96, StV 1996, S. 661; Angst um soziales Ansehen: Urt. v. 21.8.1996 – 2 StR 212/96, NStZ 1997, S. 81.
[10] BGH, Urt. v. 21.12.1951 – 1 StR 675/51, BGHSt 2, S. 60; ähnlicher SV auch: Urt. v. 21.3.1989 – 1 StR 16/89, NJW 1989, S. 1739 ff.; Urt. v. 8.10.1969 – 3 StR 90/69, NJW 1969, S. 2292; Urt. v. 9.2.1982 – 5 StR 573/81, BGH bei Eser, S. 433, 436.
[11] BGH, Urt. v. 15.5.1985 – 2 StR 115/85, NStZ 1985, S. 454.
[12] BGH VRS 17, S. 187.
[13] BGH, Urt. v. 14.10.1992 – 3 StR 320/92, NStZ 1993, S. 182.
[14] BGH, Urt. v. 12.11.1980 – 3 StR 385/80, NStZ 1981, S. 100; ähnlicher SV: Urt. v. 23.9.1990 – 4 StR 306/90; BGHSt 37, S. 160.
[15] BGH, Urt. v. 24.2.1999 – 3 StR 520/98, Jura 2000, S. 77; ähnlich (um „sein Ansehen zu wahren): Urt. v. 21.8.1996 – 2 StR 212/96, NStZ 1997, S.81; Urt. v. 15.10.1991 – 1 StR 442/91, NStZ 1992, S. 127.
[16] BGH, Urt. v. 4.7.1966 – 2 StR 197/66, Urt. v. 14.7.1970 – 1 StR 68/70, BGH bei Holtz, MDR 1971, S. 722; Urt. v. 2.12.1986 – 1 StR 638/86, MDR 1987, S. 280; Urt. v. 14.10.1987 – 3 StR 145/87, BGHR § 211 II, niedrige Beweggründe Nr. 8.
[17] BGH, Urt. v. 13.2.1975 – 4 StR 2/75, BGH bei Dallinger MDR 1975, S. 541, 542.
[18] BGH, Urt. v. 11.4.1995 – 1 StR 15/95, DRsp-ROM Nr. 1995/5458.
[19] BGH, Urt. v. 7.9.1993 – 5 StR 455/93, NStZ 1994, S. 124; Töten aus „Imponiergehabe: Urt. v. 9.12.1998 – 5 StR 569/98, NStZ 1999, S. 129.
[20] BGH, Urt. v. 22.1.1952 – 1 StR 485/51, BGHSt 2, S. 251,252.
[21] BGH, Urt. v. 2.10.1962 – 1 StR 299/62, BGHSt 18, S. 37.
[22] BGH, Urt. v. 21.7.1970 – 1 StR 119/69, NJW 1971, S. 571.
[23] BGH, Urt. v. 26.2.1993 – 3 StR 207/92, NStZ 1993, S. 341.
[24] BGH, Urt. v. 27.11.1979 – 5 StR 711/79, JZ 1980, S. 238; Urt. v. 7.10.1994 – 2 StR 319/94, StV 1996, S. 208; Urt. v. 26.4.1966 – 5 StR 122/66, GA 1967, S. 244.
[25] BGH, Urt. v. 10.11.1993 – 3 StR 476/93, StV 1994, S. 182.
[26] BGH, Urt. v. 7.10.1994 – 2 StR 319/94, NJW 1995, S. 602, 603.
[27] BGH, Urt. v. 17.3.1977 – 4 StR 665/76, BGH bei Holtz, MDR 1977, S. 809.
[28] BGH, Urt. v. 21.8.1996 – 2 StR 212/96, NStZ 1997, S. 81.; Urt. v. 26. 2. 1993 – 3 StR 207/92; NStZ 1993, S. 341.; Urt. v. 1.12.1967 – 4 StR 523/67, BGHSt 22, S. 12.
[29] BGH, Urt. v. 17.12.1980 – 3 StR 447/80, BGH bei Holtz, MDR 1981, S. 267; Urt. v. 6.3.1992 – 2 StR 551/91, MDR 1992, S. 632.
[30] BGH, Urt. v. 9.12.1998 – 5 StR 569/98, NStZ 1999, S. 129.
[31] StV 2000, S. 21.
[32] BGH, Urt. v. 25.2.1981 – 3 StR 34/81, StV 1981, S. 231; Urt. v. 25.10.1984 – 4 StR 615/84, NStZ 1985, S. 216; Urt. v. 16.12.1999 – 2 StR 340/98, BGH bei Altvater, NStZ 2000, S. 18, 21.
[33] BGH, Urt. v. 29.11.1978 – 2 StR 504/78, BGHSt 28, S. 210, 212.
[34] BGH, Urt. v. 25.3.1981 – 3 StR 26/81, MDR 1981, S. 509.
[35] BGH, Urt. v. 22.9.1998 – 4 StR 376/98, StV 2000, S. 20.
[36] BGH, Urt. v. 2.12.1987 – 2 StR 559/87, BGHSt 35, S. 116, 127; Urt. v. 5.3.1974 – 1 StR 20/74, GA 1974, S. 370; Urt. v. 25.3.1981 – 3 StR 26/81, MDR 1981, S. 509, 510; Urt. v. 14.10.1992 – 3 StR 320/92, NStZ 1993, S. 182.
[37] BGH, Urt. v. 25.3.1981 – 3 StR 26/81, MDR 1981, S. 509 f.; Tötung einer Geliebten aus Verzweiflung: Urt. v. 3.1.1996 – 3 StR 588/95, NStZ 1996, S. 276.
[38] BGH, Urt. v. 17.4.1991 – 2 StR 404/90, NStZ 1991, S. 383.
[39] Urt. v. 13.12.1994 – 4 StR 680/94, StV 1995, S. 301.
[40] BGH, Urt. v. 22.9.1998 – 4 StR 376/98, StV 2000, S. 20.
[41] BGH, Urt. v. 13.10.1987 – 5 StR 513/87, StV 1988, S. 62.
[42] BGH, Urt. v. 14.10.1954 – 4 StR 362/54, BGHSt 6, S. 329, 331; Urt. v. 29.11.1978 – 2 StR 504/78, BGHSt 28, S. 210; Urt. v. 9.9.1982 – 4 StR 460/82, NStZ 1983, S. 19; Urt. v. 21. 3. 1989 – 1 StR 16/89, JR 1990, S. 297.
[43] BGH, Urt. v. 4.4.1967 – 1 StR 103/67, NJW 1967, S. 1140, 1141; insoweit missverständlich: Urt. v. 7.10.1994 – 2 StR 319/94, NJW 1995, S. 602, 603.
[44] BGH, Urt. v. 29.11.1978 – 2 StR 504/78, BGHSt 28, S. 210, 212; Urt. v. 5.2.1986 – 2 StR 682/85, StV 1987, S. 150; Urt. v. 8.12.1987 – 4 StR 646/87, BGHR § 211 II, niedrige Beweggründe Nr. 10; Urt. v. 23.12.1998 – 3 StR 319/98, JR 2000, S. 26,28.
[45] BGH, Urt. v. 7.7.1993 – 2 StR 17/93, NStZ 1994, S. 34; Urt. v. 12.8.1997 – 1 StR 348/97, NStZ-RR 1998, S. 133-
[46] BGH, Urt. v. 2.4.1980 – 3 StR 130/80, BGH bei Holtz, MDR 1980, S. 629.
[47] BGH, Urt. v. 14.10.1954 – 4 StR 362/54, BGHSt 6, S. 329. (Falsche Formulierung des Gerichts da, die der Tötung entgegenwirkende Hemmungsfähigkeit, welche die Verantwortlichkeit für die vorsätzliche Verletzung des Tötungsverbots begründet, in der Regel auch dann noch erhalten ist, wenn der Täter außerstande ist, sich von gefühlsmäßigen Regungen freizumachen, insbesondere sie bewusst und gewollt als Tatmotiv auszuschalten).
[48] BGH, Urt. v. 3.12.1980 – 3 StR 404/80, BGH bei Holtz, MDR 1981, S. 266; ähnlicher SV: Urt. v. 18.10.1995 – 2 StR 341/95, NStZ-RR 1996, S.99.
[49] BGH, Urt. v. 22.5.1980 – 3 StR 152/80, NStZ 1981, S. 100, 101; Urt. v. 21.2.1989 – 1 StR 16/89, JR 1990, S. 297.
[50] BGH, Urt. v. 22.8.1984 – 3 StR 177/84, BGH bei Holtz, MDR 1984, S. 980.
[51] BGH, Urt. v. 2.4.1980 – 3 StR 130/80, BGH bei Holtz, MDR 1980, S. 629.
[52] Urt. v. 3.4.1996 – 3 StR 101/96, BGHR, § 211 II, niedrige Beweggründe Nr. 34.
[53] BGH, Urt. v. 16.8.1984 – 1 StR 497/84.
[54] BGH, Urt. v. 5.2.1986 – 2 StR 682/85, StV 1987, S. 150.
[55] BGH, Urt. v. 25.6.1980 – 3 StR 223/80.
[56] BGH, Urt. v. 26.3.1980 – 3 StR 65/80, BGH bei Eser, NStZ 1981, S. 383, 386; Urt. v. 6.7.1988 – 4 StR 241/88; BGHR § 211 II, niedrige Beweggründe Nr. 12.
[57] BGH, Urt. v. 25.9.1979 – 5 StR 583/79, BGH bei Eser, NStZ 1981, S. 383, 386; Urt. v. 8.1.1993 – 3 StR 568/92, NStZ 1993, S. 281; dagegen wird bei 1,83‰ nicht von einem hochgradigen Affekt oder stark affektiver Anspannung ausgegangen Urt. v. 15.11.1988 – 1 StR 444/88, BGHR, § 211 II, niedrige Beweggründe Nr. 13.
[58] BGH, Urt. v. 30.7.1986 – 2 StR 307/86, StV 1987, S. 296.
[59] BGH, Urt. v. 25.1.1984 – 3 StR 481/83, NStZ 1984, S. 261.
[60] BGH, Urt. v. 12.8.1987 – 2 StR 197/87, BGHR, § 211 II, niedrige Beweggründe Nr. 4.
[61] BGH, Urt. v. 3.12.1980 – 3 StR 403/80, NStZ 1981, S. 259; Urt. v. 8.1.1993 – 3 StR 568/92, NStZ 1993, S. 281.
[62] BGH, Urt. v. 16.12.1980 – 3 StR 403/80, BGH bei Holtz, MDR 1981, S. 267.
[63] BGH, Urt. v. 3.12.1980 – 3 StR 403/80, NStZ 1981, S. 289, 259.
[64] BGHR, § 211 II, niedrige Beweggründe Nr. 34.
[65] BGH, Urt. v. 7.7.1993 – 2 StR 17/93, NStZ 1994, S. 34.
[66] BVerfG, Urt. v. 21.6.1977 – 1 BvL 14/76, BVerfGE 45, S. 187, 267.
[67] Lange, GedSchr., S. 217; Bertram-Jescheck/Triffterer, S. 157, 175.
[68] Geilen, JR 1980, S. 309, 314; Schönke/Schröder – Eser, § 211, Rn. 10; Schönke NJW 1950, S. 237 f.; Welzel, Strafrecht, S. 284.
[69] St. Rspr. bestätigt durch: BGH, Urt. v. 19.5.1981 – GSSt 1/81, BGHSt 30, S. 105, die Rspr. verneint Heimtücke allenfalls dann, wenn die Tötung nicht in feindlicher Willensrichtung, sondern zum vermeintlich Besten des Opfers begangen worden ist: BGH, Urt. v. 8.5.1991 – 3 StR 467/90, NStZ 1992, S. 34.
[70] u.a. LK/Jähnke, Vor § 211, Rn. 37; Wessels/Hettinger, BT 1, Rn. 133; Mitsch, JuS 1996, S. 121, 122; Woesner, NJW 1978, S. 1025, 1027; Arzt/Weber, BT I, Rn. 85; Lackner/Kühl, Vor § 211, Rn. 19; Maurach/Schröder/Maiwald, BT 1, Rn. 25; Kratsch, JA 1982, S. 401, 404.
[71] BGH, Urt. v. 19.5.1981 – GSSt 1/81, BGHSt 30, S. 105, 119; zustimmend u.a.: Kratsch, JA 1982, S. 401 ff.; Rengier, NStZ 1982, S. 225 ff., Frommel, StV 1982, 533 ff.; Vorwurf der richterlichen Rechtsbeugung machen u.a. Spendel JR 1983, S. 269, 271; Bruns, JR 1981, S. 358, 363; Tröndle/Fischer, § 211, Rn. 17.
[72] Bruns, JR 1981, S. 358, 363; Fünfsinn, Jura 1986, S. 136. 139; Mitsch, JuS 1996, S. 121, 122; Spendel, StV 1984, S. 45, 46; Außerdem erscheint bedenklich, dass in der Konsequenz der Regelstrafrahmen eines unter außergewöhnlichen Umständen begangen Mordes, unter dem des Totschlags liegt.
[73] Krey, BT I, § 1 Rn. 56; Rengier, NStZ 1982, S. 225, 227; Veh, S. 27; Heine, Niedrige Beweggründe, S.184; Eser, NStZ 1981, S. 383, 385.
[74] RGBl, I, S. 549.
[75] Veh, S. 22; LK-Jähnke, Vor § 211, Rn. 36; Rüping, JZ 1979, S. 617, 618.
[76] Woesner, NJW 1980, S. 1136.
[77] Wolf, JuS 1996, S. 189, 193.
[78] LK-Jähnke, § 211, Rn. 5.
[79] Arzt/Weber, BT I, Rn. 144; Rüping, JZ 1979, S. 617, 619.
[80] Woesner, NJW 1978, S. 1025, 1026; Hassemer, JuS 1971, S. 626, 629.
[81] BGH, Urt. v. 4.4.1967 – 1 StR 103/67, NJW 1967, S. 1140, 1141.
[82] So erstmals: OGH 2, S. 345.
[83] Woesner, NJW 1980, S. 1136, 1137.
[84] Vgl. Heine, Niedrige Beweggründe, S. 66; Eser, NStZ 1981, S. 383, 385; Auch zwischen den Senaten des BGH herrscht alles andere als ein weltanschaulicher Konsens. BGHSt 11, S. 139, 143 (Großer Senat) sieht eine besonders verwerfliche Tötung, der 5. Senat verneint dies.
[85] BVerfG, Urt. v. 16.4.1980 – 1 BvR 505/78, BVerfGE 54, S. 100, 112.
[86] BVerfG, Urt. v. 14.5.1969 – 2 BvR 238/68, BVerfGE 26, S. 41, 43.
[87] Entwurf eines StGB 1962 mit Begr., Bundesratsvorlage, S. 273.
[88] Rüping, JZ 1979, S. 617, 620; Woesner, NJW 1978, S. 1025, 1028; im Grundsatz auch: Geilen, Festschrift, S. 613, 646; Beckmann, GA 1979, S. 441, 447 f..
[89] Woesner, NJW 1978, S. 1025, 1026.
[90] BGH, Urt. v. 25.9.1952 – 1 StR 477/52, BGHSt 3, S. 330, 331.
[91] Graumann, S. 94 f.
[92] Thomae, S. 17.
[93] Geilen, Festschrift, S. 613, 644; Maurach/Schröder/Maiwald, BT 1, Rn. 41.
[94] Paeffgen, GA 1982, , S. 255, 260.
[95] Paeffgen, GA 1982, , S. 255, 260.
[96] Thomae, S. 18.
[97] Heine, Niedrige Beweggründe, S. 152.
[98] Alwart, GA 1983, S. 433, 438 f.; Auch werden bei Konflikt- und Aggressionstaten die äußerlich erkennbare „Zielorientierung“ im subjektiven Erleben häufig an den Rand gedrängt – Rasch, S. 59 ff..
[99] Heine, Niedrige Beweggründe, S. 168 f..
[100] Schmidhäuser, S. 229; ähnlich auch Paeffgen, GA 1982, S. 255, 260.
[101] Heine, JR 1990, S. 299, 300.
[102] Gemeint sind die oben angeführten Erfordernisse des BGH an das Motivationsbewusstseins im allgemeinen. Vor allem die These Köhlers (GA 1980, S. 121, 130 f.) der eine spezifische Reflexion i.S.e. dezidierten Abwägens fordert, geht völlig an der psychologisch-psychiatrischen Wirklichkeit vorbei.
[103] So räumen selbst Sachverständige ein, dass sie bzgl. der normativen Erfordernisse der „bewussten Vergegenwärtigung“ von Motiven bzw. des dezidierten Abwägens von Emotionen psychologisch kaum nachweisbar und sie insoweit auf bloße „Mutmaßungen“ angewiesen seien– Heine, JR 1990, S. 299; Hohmann, NStZ 1993, S. 183, 184.
[104] Schönke/Schröder-Eser, § 211, Rn. 14; Heine, Niedrige Beweggründe, S. 179.
[105] Wie von BVerfG, Urt. v. 21.6.1977 – 1 BvL 14/76, BVerfGE 46, S. 187, 260 ff. gefordert; u.a. auch: Eser, DJT-Gutachten, D 123 ff.; LK-Jähnke, Vor § 211, Rn. 37.
[106] SK-Horn, § 211, Rn. 17; Schönke/Schröder-Eser, § 211, Rn. 14.
[107] Schönke/Schröder-Eser, § 211, Rn. 14.
[108] Heine, Niedrige Beweggründe, S. 167 ff.
[109] Auch der Einwand Paeffgens der diesbezüglich meint, dass sich mögliche Grenzen zwischen Absicht und Beweggrund, Ziel und Motiv verwischen (GA 1983, S. 255, 257 f.) überzeugt nicht, da wenn elementare Antriebe zur Wahl eines Handlungsziels führen sich ohnehin solche Motivationsformen und Ziele nicht mehr auseinanderhalten lassen.
[110] U.a.: Engisch, GA 1955, S. 165 f.; Schmidhäuser, S. 227 ff..
[111] Schmidhäuser, S. 217 f..
[112] Mitsch, JuS 1996, S. 122, 125.
[113] Jakobs, NJW 1969, S. 489, 490.
[114] Mitsch, JuS 1996, S. 121, 122.
[115] Rüping, JZ 1979, S. 618, 619.
[116] Köhler, GA 1980, S. 121, 127.
[117] Köhler, GA 1980, S. 121, 130.
[118] Köhler, GA 1980, S. 121, 137.
[119] Köhler, JZ 1980, S. 238, 240.
[120] Siehe: V.,2.,c).
[121] Statt vieler: Schönke/Schröder-Eser, § 211, Rn. 38. SK-Horn, § 211, Rn. 17; Lackner/Kühl, § 211, Rn. 5b.
[122] U.a. Arzt/Weber, BT I, S. 38 ff.; Jakobs, NJW 1969, S. 489, 490 ff.; Beckmann, GA 1979, S. 441 ff.; Arzt/Weber, BT I, Rn. 146; im Ansatz auch Rüping, JZ 1979, S. 617 ff. und Woesner, NJW 1980, S. 1137 ff. die jedoch „Niedrige Beweggründe“ als Mordmerkmal ablehnen.
[123] Jakobs, NJW 1969, S. 489, 491 f..
[124] Arzt, ZStW 1983, S. 1, 19 f.; auch Beckmann, GA 1979, S. 441, 449.
[125] Jakobs, NJW 1969, S. 489, 491.
[126] Jescheck/Triffterer-Kaiser, S. 115, 117 f..
[127] Schroeder, JuS 1984, S. 275, 276.
[128] Heine, Niedrige Beweggründe, S. 199 ff.
[129] U.a. BGH, Urt. v. 4.4.1967 – 1 StR 103/67, NJW 1967, S. 1140.
[130] Arzt, JZ 1973, S. 681, 685 f.; Jakobs, NJW 1969, S. 489, 490.
[131] U.a. SK-Horn, § 211, Rn. 17; Wessels/Hettinger, BT 1, Rn. 97; Schroeder, JuS 1984, S. 275, 277; Mitsch, JuS 1996, S. 122, 125.
[132] Geilen, Festschrift, S. 613, 641 f.; Rüping, JZ 1979, S. 617, 619 f.; Paeffgen, GA 1982, S. 255, 266 f.; Heine, Niedrige Beweggründe, S. 206 ff..
[133] Rüping, JZ 1979, S. 617, 620.
[134] Geilen, Festschrift, S. 613, 642.
[135] Darauf wird im späteren Verlauf der Arbeit noch einzugehen sein.
[136] Paeffgen, GA 1982, S. 255, 266.
[137] Schroeder, JuS 1984, S. 275, 277.
[138] Schroeder, JuS 1984, S. 275, 278.
[139] Heine, Niedrige Beweggründe, S. 210 ff.
[140] Erkenntnistheoretischer Standpunkt, der nur das eigene Ich mit seinen Bewusstseinsinhalten als das einzig Wirkliche gelten lässt.
[141] im Grundsatz: Paeffgen, GA 1982, S. 255, 268 ff.
[142] Paeffgen, GA 1982, S. 255, 269 f.; Schroeder, JuS 1984, S. 275, 277 f., Heine, Niedrige Beweggründe, S. 213 ff.
[143] so z.B. Mordlust – Rechtswert Leben wird in weitestgehender Allgemeinheit herabgesetzt; Habgier – Täter ordnet das Leben seiner eigenen egoistischen Interessenverwirklichung nach; Befriedung des Geschlechtstriebs – „Alltäglichkeit“ der Geschlechtsbefriedigung wird um den Preis eines Menschenlebens durchgesetzt.
[144] Paeffgen, GA 1982, S. 255, 269.
[145] Wird doch bei der Ermöglichungsabsicht ein Mensch für ein kriminelles Endziel geopfert und das Rechtsgut Leben schlechthin mediatisiert; auch bei der Verdeckungstötung kommt zum Ausdruck, dass die Menschqualität des anderen weitgehend ausgeblendet ist und allein eine rücksichtslose Selbstverwirklichung intendiert ist.
[146] Heine, JR 1990, S. 299, 300; Eser, DJT-Gutachten, M 85 f.; ähnlich auch Paeffgen, GA 1982, S. 255, 269, Schönke/Schröder-Eser, § 211, Rn. 18; auch BVerfG, Urt. v. 21.7.1977 – 1 BvL 14/76, BVerfGE 46, S. 187, 265 rekurriert auf das Übermaß egoistischer Bestrebungen und die überdurchschnittliche Gefährlichkeit.
[147] Auf die Alltäglichkeit des Anlasses hebt besonders Jakobs, NJW 1969, S. 481, 490, als eines der tragenden Unterscheidungsmerkmale ab.
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