Die Kirche des 12. Jahrhundert war trotz des Wormser Konkordats von 1122, welches den beinahe fünfzig Jahre dauernden Investiturstreit beendet hatte, vom Einfluss der Laien bei der Wahl von Bischöfen und Äbten überschattet. Insbesondere Landesherren und andere weltliche Obere pflegten an den geistlichen Wahlen zum Nachteil der Integrität der Kirche aktiven Anteil zu nehmen. Während die Papstwahl durch das III. Laterankonzil von 1179 unter Papst Alexander III. (1159–1181) geregelt wurde, schufen die amtierenden Päpste nach Anlass von Einzelfällen durch Dekretalen Vorgaben, wie die übrigen klerikalen Wahlen innerhalb der Kirche zu erfolgen hatten. So rügt die von Papst Coelestin III. (1191–1198) im Jahre 1192 verfasste und in den Corpus Iuris Canonici eingegangene Dekretale „Electio debet esse in libertate eligentium, nec valet contraria consuetudo“, X, 1, 6, 14, einen weltlichen Einfluss auf die Wahl von Bischöfen und Äbten. Der Pontifex maximus fordert demgegenüber die Rückbesinnung auf die Wahlentscheidung durch Maiorität und Saniorität unter den beteiligten Klerikern.
Zum Autor:
Dirk Diehm, im März 1979 in Würzburg geboren, studierte ab dem Wintersemester 1999/2000 Rechtswissenschaft an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität in Würzburg. Nach dem Ersten Juristischen Staatsexamen im Wintersemester 2003/2004 wurde er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht von Professor Dr. Frank Zieschang. Neben seiner Promotion über den Einfluss der Menschenrechte der EMRK auf das deutsche Strafgesetzbuch fertigte er dort seine Magisterarbeit über strafrechtsrelevante Maßnahmen der Europäischen Union gegen Insidergeschäfte und Kursmanipulationen an. Seit April 2006 ist der Autor Rechtsreferendar am Landgericht Würzburg.
Inhaltsverzeichnis
- Inhaltsübersicht
- Abkürzungsverzeichnis
- Literaturverzeichnis
- Quellenausgaben
- Nachschlagewerke und Sammelwerke
- Monographien und Aufsätze
- I. Text
- II. Übersetzung
- III. Erläuterungen zu Autor und Textgeschichte
- Leben und Werk von Papst Coelestin III.
- Leben und Werk von Raimund von Peñafort
- Leben und Werk von Gregor IX.
- Textgeschichte
- IV. Vorbemerkung zur Textauslegung
- Systematische Stellung der Dekretale
- Struktur und Aufbau der Textstelle
- Gesetzeskraft
- V. Auslegung der Textstelle
- Die Wahlgewohnheit und ihr Missstand
- Vorgaben für künftige kanonische Wahlen „forma electionis canonicae“
- VI. Geltendes Recht im Vergleich
- Anhang
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die vorliegende Arbeit untersucht eine Dekretale aus dem Kirchenrecht und analysiert ihren historischen Kontext, ihre systematische Stellung und ihre Auslegung. Sie befasst sich mit der Frage, wie die Dekretale die kanonischen Wahlprozesse im Mittelalter beeinflussen sollte und wie sie im Vergleich zum geltenden Recht zu sehen ist.
- Kanonisches Wahlrecht im Mittelalter
- Historischer Kontext der Dekretale
- Systematische Stellung der Dekretale im Kirchenrecht
- Auslegung und Interpretation der Dekretale
- Vergleich mit dem geltenden Recht
Zusammenfassung der Kapitel
Die Arbeit beginnt mit der Präsentation des lateinischen Originaltextes der Dekretale und einer deutschen Übersetzung. Anschließend werden der Autor, die Entstehungszeit und der historische Kontext der Dekretale beleuchtet. Die Kapitel IV und V widmen sich der systematischen Einordnung und der Auslegung des Textes. Im letzten Kapitel wird die Dekretale mit dem geltenden Kirchenrecht verglichen.
Schlüsselwörter
Kirchenrecht, Dekretale, Wahlrecht, Kanonisches Recht, Mittelalter, Rechtsgeschichte, Gregor IX, Raimund von Peñafort, Coelestin III, Textauslegung, Systematische Stellung, Vergleich mit geltendem Recht.
Häufig gestellte Fragen
Was regelt die Dekretale "Electio debet esse in libertate eligentium"?
Diese Dekretale von Papst Coelestin III. (1192) rügt den Einfluss weltlicher Herrscher auf die Wahl von Bischöfen und Äbten und fordert die Freiheit der Wähler ein.
Was bedeutet "Maiorität und Saniorität" bei klerikalen Wahlen?
Dies sind Kriterien für eine gültige Wahl: Die Entscheidung sollte nicht nur von der Mehrheit (maior pars), sondern auch von den einsichtigeren bzw. würdigeren Wählern (sanior pars) getragen werden.
Warum war der Einfluss von Laien auf kirchliche Wahlen ein Problem?
Trotz des Wormser Konkordats versuchten Landesherren oft, ihre eigenen Kandidaten durchzusetzen, was die Integrität und Unabhängigkeit der Kirche gefährdete.
Wer war Raimund von Peñafort im Kontext des Kirchenrechts?
Er war ein bedeutender Jurist, der im Auftrag von Papst Gregor IX. die Dekretalensammlung (Liber Extra) zusammenstellte, die bis 1917 ein zentraler Teil des Corpus Iuris Canonici war.
Wie unterscheidet sich das mittelalterliche Wahlrecht vom heutigen Kirchenrecht?
Während im Mittelalter oft noch über komplexe Konsensmodelle wie die Saniorität gestritten wurde, ist das heutige kanonische Recht stärker formalisiert und schließt weltlichen Einfluss weitgehend aus.
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- Dr. iur. utr. Dirk Diehm (Author), 2005, Corpus Iuris Canonici X 1, 6, 14 – Electio debet esse in libertate eligentium, nec valet contraria consuetudo, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/62341