Die immer unübersichtlich werdende Gesetzeslage einerseits und
die auch immer mehr einseitig auf Arbeitnehmerinteressen ausgerichtete
Rechtsprechung der Arbeitsgerichte machen mittlerweile
nahezu jede Kündigung für ein Unternehmen zu einem Vabanquespiel.
Statistisch endet jede 2. Kündigung in einer Kündigungsschutzklage
und jede 2. Kündigungsschutzklage endet mit einem Abfindungsvergleich,
bei dem nicht selten auf bereits vereinbarte Abfindungen
noch „aufgesattelt“ wird.
Der Gesetzgeber hat zwar mit § 1 a KSchG eine auf den ersten
Blick vernünftige Regelung eingeführt, indem er unter bestimmten
Prämissen für den Fall des Verzichts auf eine Kündigungsschutzklage
für die entlassenen Arbeitnehmer eine Abfindung in
Höhe eines halben Monatsentgelts pro Beschäftigungsjahr vorgesehen
hat. Allerdings hat sich diese Regelung nicht bewährt und
zu einer noch höheren Quote von Kündigungsschutzprozessen
geführt. Die Arbeitsrichter sehen nämlich mittlerweile das halbe
Monatsgehalt als gesetzlich festgelegte Untergrenze an. Und ein
gekündigter Arbeitnehmer kann bei einer Kündigungsschutzklage
vor diesem Hintergrund eigentlich nur gewinnen, wen er vor Gericht
zieht. Unter diese Mindestabfindung kann er nicht fallen.
Darüber hinaus ist § 1 a KSchG nicht für größere Restrukturierungsmaßnahmen
geeignet, weil hier ein Sozialplan, in dem die
Abfindungen festgeschrieben werden, vom Gesetz – teilweise –
zwingend vorgeschrieben ist.
[...]
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Transfersozialplan
- Allgemeines
- Förderung von Transfermaßnahmen
- Anspruchsvoraussetzungen
- Betriebsänderung
- Bedrohung von Arbeitslosigkeit
- Transfermaßnahmen
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Der Text befasst sich mit der Thematik des Transfersozialplans als moderner Form der Restrukturierung. Ziel ist es, die Funktionsweise und Vorteile des Transfersozialplans im Vergleich zum klassischen Abfindungs-Sozialplan aufzuzeigen.
- Kostenersparnis und Imagepflege für Unternehmen
- Vermittlung von gekündigten Arbeitnehmern in neue Beschäftigungsverhältnisse
- Förderung von Qualifikations- und Transferleistungen
- Rechtsanspruch auf Förderung von Transfermaßnahmen durch die Arbeitsverwaltung
- Betriebsänderungen als Voraussetzung für die Förderung
Zusammenfassung der Kapitel
Einleitung
Der Text kritisiert die unübersichtliche Gesetzeslage und die einseitige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, die Kündigungen für Unternehmen zu einem Risiko machen. Der klassische Abfindungs-Sozialplan wird als ineffektiv dargestellt, da er zu hohen Kosten und einem Mangel an Beschäftigungsperspektiven führt.
Transfersozialplan
Der Transfersozialplan wird als moderne Alternative zum Abfindungs-Sozialplan vorgestellt. Er zielt darauf ab, gekündigte Arbeitnehmer durch Qualifikations- und Transferleistungen in neue Beschäftigungsverhältnisse zu vermitteln. Die Förderung von Transfermaßnahmen durch die Arbeitsverwaltung wird als Rechtsanspruch dargestellt.
Allgemeines
Die Änderungen in der Gesetzgebung durch Hartz II haben die Förderung von Transfermaßnahmen und Transferkurzarbeitergeld eingeführt. Die Arbeitsverwaltung ist verpflichtet, Arbeitgeber und Betriebsrat über die Fördermöglichkeiten zu beraten.
Förderung von Transfermaßnahmen
Die Förderung von Transfersozialplänen zielt auf Qualifikations- und Transferleistungen, die den Arbeitnehmern neue Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen sollen. Der Arbeitgeber muss sich an der Finanzierung beteiligen.
Anspruchsvoraussetzungen
Transfermaßnahmen werden gefördert, wenn sie von einem Dritten durchgeführt werden, der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dienen, gesichert sind und ein Qualitätssicherungssystem angewendet wird.
Betriebsänderung
Der Begriff der Betriebsänderung wird definiert und verschiedene Formen wie Betriebsschließung, Verlegung, Zusammenschluss, Spaltung und grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation werden erläutert.
Bedrohung von Arbeitslosigkeit
Die Voraussetzungen für die Förderung von Transfermaßnahmen im Zusammenhang mit der Bedrohung von Arbeitslosigkeit werden erläutert.
Transfermaßnahmen
Verschiedene Transfermaßnahmen werden vorgestellt, darunter die Feststellung der Leistungsfähigkeit, berufliche Weiterbildung, Mobilitätshilfen und die Vorbereitung einer selbstständigen Existenz.
Schlüsselwörter
Transfersozialplan, Restrukturierung, Abfindungs-Sozialplan, Arbeitsmarkt, Qualifikations- und Transferleistungen, Betriebsänderung, Arbeitslosigkeit, Förderung, Arbeitsverwaltung, Arbeitgeber, Betriebsrat, Hartz II, Strukturkurzarbeitergeld.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen einem Abfindungs-Sozialplan und einem Transfersozialplan?
Während der klassische Sozialplan meist nur Einmalzahlungen (Abfindungen) vorsieht, fokussiert der Transfersozialplan auf Qualifizierung und die schnelle Vermittlung der Gekündigten in neue Arbeit.
Welche Vorteile bietet ein Transfersozialplan für Unternehmen?
Unternehmen können Kosten sparen, da Transfermaßnahmen staatlich gefördert werden, und gleichzeitig ihr Image durch eine verantwortungsbewusste Restrukturierung pflegen.
Was sind die Voraussetzungen für die Förderung von Transfermaßnahmen?
Voraussetzung ist in der Regel eine geplante Betriebsänderung (z. B. Schließung oder Umstrukturierung) und die daraus resultierende Bedrohung durch Arbeitslosigkeit.
Welche Rolle spielt das Gesetz Hartz II in diesem Kontext?
Durch Hartz II wurden wichtige Instrumente wie das Transferkurzarbeitergeld und der Rechtsanspruch auf Beratung durch die Arbeitsverwaltung bei Restrukturierungen eingeführt.
Welche konkreten Maßnahmen umfasst eine Transferleistung?
Dazu gehören berufliche Weiterbildung, Mobilitätshilfen, Coaching zur Existenzgründung und die Feststellung der individuellen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer.
- Arbeit zitieren
- Dr. Gerd Sokolish (Autor:in), 2006, Transfersozialplan, die moderne Form der Restrukturierung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/62434