Die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitnehmervereinigungen gem. § 2 Abs. 1 BetrVG. Diese Vorschrift ist herrschend in der Betriebsverfassung; denn sie normiert das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen. Daraus ergibt sich nicht lediglich eine Reflexwirkung für die Gewerkschaften, sondern die Zuerkennung eines der Koalitionszwecksetzungen gemäßen subjektiven Rechts. Um vor allem das Zusammenwirken mit den Gewerkschaften sicherzustellen, sieht das Gesetz ein Zutrittsrecht der Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse vor, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen. Die Gewerkschaften und die Betriebsräte haben unterschiedliche Aufgabe und Funktionen. § 2 Abs. 1 BetrVG hat die Betriebsvertretung der Arbeitnehmer nicht nur organisatorisch verselbständigt, sondern den Betriebsrat als einen gewerkschaftlich unabhängigen Repräsentanten der Belegschaft verfasst. Damit hält es am Prinzip der Trennung fest. § 2 Abs. 3 BetrVG stellt deshalb klar, dass die Aufgaben der Gewerkschaft durch dieses Gesetz nicht berührt werden. Das gilt insbesondere für die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder. Arbeitnehmer, die im Rahmen der Betriebsverfassung Aufgaben übernehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt, § 74 Abs. 3 BetrVG. Den Gewerkschaften wurde ebenfalls keine Befugnisse zu innerbetrieblichen Rechtssetzungen übertragen, sondern innerhalb der Betriebsverfassung nur bestimmte, gesetzliche umgeschriebene Befugnisse eingeräumt.
Gliederung
A. Grundsatz der Zusammenarbeit im Betrieb
B. Begriff der Gewerkschaft
I. Freiwilligkeit
II. Gegnerfrei und unabhängig
III. Überbetriebliche Organisation
IV. Tarifwilligkeit und Arbeitskampfbereitschaft
C. Die Rechtsstellung und Aufgaben der Gewerkschaften in der Betriebsverfassung
I. Voraussetzung für eine Beteiligung an der Betriebsverfassung
II. System der kooperativen Trennung zwischen Gewerkschaften und Betriebsrat
III. Die koalitionsrechtliche Stellung der Gewerkschaften in der Betriebsverfassung
IV. Rechte und Pflichten der Gewerkschaften in der Betriebsverfassung
1. Initiativrechte der Gewerkschaften für die Bildung eines Betriebsrats
2. Teilnahme- und Beratungsrechte der Gewerkschaft
3. Kontrollrechte, § 23 Abs. 1 BertVG
D. Betriebsverfassungsrechtliches Zutrittsrecht der Gewerkschaft zum Betrieb nach § 2 Abs. 2 BetrVG
I. Rechtsdogmatische Einordnung des § 2 Abs. 2 BertVG
II. Voraussetzungen des Zugangsrecht gem. § 2 Abs. 2 BertVG
III. Inhalt des Zugangsrechts
1. Beauftragter der Gewerkschaft
2. Zeitpunkt und Dauer des Besuchs des Gewerkschaftsbeauftragten
3. Örtlichkeit des Zugangs zum Betrieb
4. Ausübung des Zugangsrechts
IV. Schranken des betriebsverfassungsrechtlichen Zugangsrechts
1. Unumgängliche Notwendigkeit des Betriebsablaufs
2. Sicherheitsvorschriften
3. Betriebsgeheimnisse
4. Tatsachendarlegung des Arbeitgebers
E. Bedeutung der durch das BetrVG nicht berührten Aufgaben der Koalitionen für die Betriebsverfassung
F. Mitgliederwerbung und Informationstätigkeit im Betrieb
I. Anspruch der Gewerkschaften auf Mitgliederwerbung und Informationstätigkeit im Betrieb
II. Schranken gewerkschaftlicher Mitgliederwerbung und Informationstätigkeit im Betrieb
1. Gewerkschaftliche Betätigung und Arbeitsverhältnis
2. Gegenrecht des Betriebsinhabers
a) Plakatieren am "schwarzen Brett"
b) Wildes Plakatieren
c) Kein Recht auf Vorzensur
3. Schranken aus dem Funktionszusammenhang mit der Koalitionsfreiheit
G. Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung und Informationstätigkeit durch Betriebsrat und Betriebsratmitglieder
H. Gewerkschaftliche Vertrauensleute
I. Stellungnahme und Schlusswort
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die rechtliche Stellung und die Handlungsbefugnisse von Gewerkschaften im Rahmen der deutschen Betriebsverfassung. Ziel ist es, das Spannungsfeld zwischen der kollektiven Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften und den organisatorischen Abläufen des Betriebes zu analysieren sowie die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche Gewerkschaftsarbeit darzulegen.
- Grundlagen und Anforderungen an den Gewerkschaftsbegriff.
- Rechtliche Einordnung der Zusammenarbeit zwischen Gewerkschaften und Betriebsräten.
- Zutrittsrechte gewerkschaftlicher Beauftragter zum Betrieb nach dem BetrVG.
- Zulässigkeit und Schranken gewerkschaftlicher Mitgliederwerbung und Informationstätigkeit im Betrieb.
- Rolle von gewerkschaftlichen Vertrauensleuten und die Abgrenzung zum Betriebsrat.
Auszug aus dem Buch
A. Grundsatz der Zusammenarbeit im Betrieb:
Die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitnehmervereinigungen gem. § 2 Abs. 1 BetrVG. Diese Vorschrift ist herrschend in der Betriebsverfassung; denn sie normiert das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen. Daraus ergibt sich nicht lediglich eine Reflexwirkung für die Gewerkschaften, sondern die Zuerkennung eines der Koalitionszwecksetzungen gemäßen subjektiven Rechts. Um vor allem das Zusammenwirken mit den Gewerkschaften sicherzustellen, sieht das Gesetz ein Zutrittsrecht der Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse vor, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.
Die Gewerkschaften und die Betriebsräte haben unterschiedliche Aufgabe und Funktionen. § 2 Abs. 1 BetrVG hat die Betriebsvertretung der Arbeitnehmer nicht nur organisatorisch verselbständigt, sondern den Betriebsrat als einen gewerkschaftlich unabhängigen Repräsentanten der Belegschaft verfasst. Damit hält es am Prinzip der Trennung fest. § 2 Abs. 3 BetrVG stellt deshalb klar, dass die Aufgaben der Gewerkschaft durch dieses Gesetz nicht berührt werden. Das gilt insbesondere für die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder. Arbeitnehmer, die im Rahmen der Betriebsverfassung Aufgaben übernehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt, § 74 Abs. 3 BetrVG. Den Gewerkschaften wurde ebenfalls keine Befugnisse zu innerbetrieblichen Rechtssetzungen übertragen, sondern innerhalb der Betriebsverfassung nur bestimmte, gesetzliche umgeschriebene Befugnisse eingeräumt.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Grundsatz der Zusammenarbeit im Betrieb: Einleitende Darstellung des gesetzlichen Gebots zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften.
B. Begriff der Gewerkschaft: Definition der notwendigen Kriterien einer Gewerkschaft im Sinne der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG, einschließlich Freiwilligkeit und Gegnerunabhängigkeit.
C. Die Rechtsstellung und Aufgaben der Gewerkschaften in der Betriebsverfassung: Analyse der Mitwirkungs-, Beratungs- und Kontrollrechte der Gewerkschaften innerhalb der betriebsverfassungsrechtlichen Struktur.
D. Betriebsverfassungsrechtliches Zutrittsrecht der Gewerkschaft zum Betrieb nach § 2 Abs. 2 BetrVG: Detaillierte Untersuchung des Zugangsrechts für betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte sowie dessen rechtliche Grenzen.
E. Bedeutung der durch das BetrVG nicht berührten Aufgaben der Koalitionen für die Betriebsverfassung: Erläuterung, dass die Kernaufgaben der Koalitionen außerhalb des Betriebsverfassungsgesetzes bestehen bleiben.
F. Mitgliederwerbung und Informationstätigkeit im Betrieb: Untersuchung der Zulässigkeit von Werbeaktivitäten unter Berücksichtigung des Hausrechts und der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.
G. Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung und Informationstätigkeit durch Betriebsrat und Betriebsratmitglieder: Abgrenzung der gewerkschaftlichen Aktivitäten von der neutralen Amtsführung der Betriebsratsmitglieder.
H. Gewerkschaftliche Vertrauensleute: Darstellung der Rolle von Vertrauensleuten als Bindeglied zwischen Gewerkschaft und Belegschaft ohne eigene betriebsverfassungsrechtliche Befugnisse.
I. Stellungnahme und Schlusswort: Historischer Rückblick und Bewertung der Entwicklung der gewerkschaftlichen Rolle im Arbeitsrecht.
Schlüsselwörter
Betriebsverfassung, Gewerkschaft, Koalitionsfreiheit, Zutrittsrecht, Betriebsrat, Mitgliederwerbung, Mitbestimmung, Vertrauensleute, BetrVG, Tarifautonomie, Arbeitskampf, Betriebsinhaber, Betriebsgeheimnisse, Arbeitsablauf, Koalition.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit behandelt die rechtliche Stellung und die gesetzlich verankerten Befugnisse von Gewerkschaften innerhalb des deutschen Betriebsverfassungsrechts.
Welche zentralen Themenfelder werden abgedeckt?
Die Schwerpunkte liegen auf der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat, den Zutrittsrechten von Gewerkschaftsbeauftragten und den Rahmenbedingungen für betriebliche Werbe- und Informationstätigkeiten.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die systematische Darstellung, wie Gewerkschaften ihre Aufgaben innerhalb eines Betriebes wahrnehmen können, ohne den betrieblichen Ablauf zu stören oder gegen die Trennung von Gewerkschaft und Betriebsrat zu verstoßen.
Welche wissenschaftliche Methodik wurde verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer fundierten rechtsdogmatischen Analyse des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und der Auswertung einschlägiger Rechtsprechung und Fachliteratur.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Definition des Gewerkschaftsbegriffs, die Analyse der Initiativ- und Kontrollrechte, die Erläuterung der Zutrittsrechte nach § 2 Abs. 2 BetrVG und die Grenzen betrieblicher Werbemaßnahmen.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Begriffe umfassen die Betriebsverfassung, das Zutrittsrecht, die Koalitionsfreiheit, die Mitgliederwerbung sowie die spezifische Rolle der Gewerkschaftsvertrauensleute.
Was versteht man unter dem "System der kooperativen Trennung"?
Es beschreibt das gesetzliche Prinzip, dass der Betriebsrat ein von den Gewerkschaften organisatorisch unabhängiger Repräsentant der Belegschaft ist, auch wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit beabsichtigt ist.
Warum gibt es Schranken für das Zutrittsrecht der Gewerkschaft?
Die Schranken (z.B. Betriebsablauf, Sicherheitsvorschriften) dienen dazu, das Hausrecht des Arbeitgebers zu wahren und einen reibungslosen Betriebsablauf sicherzustellen, während gleichzeitig die berechtigten Interessen der Gewerkschaft gewahrt bleiben.
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- Anonym (Author), 2005, Die Stellung der Gewerkschaften im Betrieb, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/62718