Rechnungslegung für Hochinflationsländer nach IFRS


Diplomarbeit, 2006

108 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Anlagenverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

1. Problem- & Zielstellung dieser Arbeit

2. Zielstellung der IFRS-Rechnungslegung
2.1 Das International Accounting Standards Board (IASB)
2.2 Das Framework
2.2.1 Zweck und Verpflichtungsgrad des Framework
2.2.2 Inhalt des Framework
2.3 Zielsetzung von Abschlüssen und Rechnungslegungsgrundsätze
2.3.1 Ziele von Abschlüssen nach IFRS
2.3.2 Rechnungslegungsgrundsätze der IFRS
2.3.2.1 Underlying Assumptions (grundlegende Annahmen)
2.3.2.2 Qualitiative Characteristics (qualitative Anforderungen)...
2.4 Abschlussposten nach IFRS
2.5 Konzernrechnungslegung nach IFRS

3. Grundlagen der Währungsumrechnung
3.1 Problemstellung der Währungsumrechnung
3.2 Wechselkurse
3.3 Umrechnungsmethoden
3.3.1 Ziele der Umrechnung
3.3.2 Die Stichtagskursmethode
3.3.3 Die Zeitbezugsmethode
3.4 Die Regelungen zur Währungsumrechnung in den IFRS
3.4.1 Die Entstehung des IAS 21
3.4.2 Zielstellung des IAS 21 (revised 2003)
3.4.3 Umrechnung nach IAS 21 (revised 2003)
3.4.3.1 Bestimmung der funktionalen Währung
3.4.3.2 Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften
3.4.3.3 Umrechnung von in Fremdwährung aufgestellten Abschlüssen
3.4.4 Angaben nach IAS 21

4. Inflationsbereinigung von Abschlüssen aus Hochinflationsländern
4.1 Inflation
4.1.1 Definition von Inflation
4.1.2 Erscheinungsformen der Inflation
4.1.3 Indexierung
4.1.4 Auswirkungen von Hochinflation auf die Rechnungslegung
4.2 Hartwährungsabschlüsse
4.3 IAS 29
4.3.1 Ziele des IAS 29
4.3.2 Anwendungsbereich des IAS 29
4.4 Anpassung des Abschlusses nach IAS 29
4.4.1 Wahl des Preisindexes
4.4.2 Die Bilanz nach IAS 29
4.4.2.1 Trennung von monetären und nicht-monetären Posten
4.4.2.2 Anpassung der nicht-monetären Posten
4.4.3 Die Gewinn- und Verlustrechnung nach IAS 29
4.4.4 Gewinn oder Verlust aus der Nettoposition der monetären Posten
4.4.5 Die Kapitalflussrechnung nach IAS 29
4.4.6 Vergleichszahlen nach IAS 29
4.4.7 Angaben nach IAS 29
4.5 Beendigung der Hochinflation in einer Volkswirtschaft

5. Rechnungslegung für Hochinflationsländer am Beispiel
5.1 Untersuchungsobjekte
5.2 IAS 29
5.2.1 Trennung von monetären und nicht-monetären Posten
5.2.2 Gegenüberstellung der hisotrischen und inflationsbereinigten Vermögensstruktur
5.2.3 Beispielrechnung: Sachanlagevermögen und Wertminderungen
5.2.4 Beispielrechnung: Vorräte
5.3 IAS 21
5.3.1 Umrechnung in Euro am Beispiel
5.3.2 Analyse von Anhangangaben deutscher Konzerne in Bezug auf IAS 21

6. Schlussbetrachtung

Anhang

Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Definitionen von Asset und Liability (IFRS)

Abbildung 2: Kurse in der Währungsumrechnung

Abbildung 3: Umrechnung nach der reinen Stichtagskursmethode

Abbildung 4: Eigenkapitalveränderung bei Anwendung der reinen Stichtagskursmethode

Abbildung 5: Kurse bei Anwendung der modifizierten Stichtagskursmethode

Abbildung 6: Umrechnung nach der modifizierten Stichtagskursmethode

Abbildung 7: Kurse bei Anwendung der Zeitbezugsmethode

Abbildung 8: Definition der maßgebenden Begriffe in IAS 21 (revised 2003)

Abbildung 9: Erweiterter Niederstwerttest nach IAS 21.25

Abbildung 10: Kurse zur Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften nach IFRS

Abbildung 11: Ablauf der Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen

Abbildung 12: Inflationsarten und ihre verschiedenen Ausprägungen

Abbildung 13: Beispiel: Hartwährungsabschluss

Abbildung 14: Beispiel: Berechnung Umrechnungsfaktor

Abbildung 15: Angleichung der nicht-monetären Aktiva nach IAS 29

Abbildung 16: Angleichung der nicht-monetären Passiva nach IAS 29

Abbildung 17: Berechnung der inflationsbereinigten Kosten der umgesetzten Leistungen

Abbildung 18: Kennzahlen zur Analyse der Vermögenstruktur

Abbildung 19: Fiktives Beispiel zur Inflationsbereinigung von Sachanlagen

Abbildung 20: Preisindexveränderung Beispielrechnung Sachanlagen

Abbildung 21: Fiktives Beispiel zur Inflationsbereinigung von Vorräten

Abbildung 22: Preisindexveränderung Beispielrechnung Vorräte (a)

Abbildung 23: Preisindexveränderung Beispielrechnung Vorräte (b)

Abbildung 24: Wechselkurse Zimbabwe-Dollar / Euro

Abbildung 25: Wechselkurse Schweizer Franken / Euro

Abbildung 26: Behandlung von Fremdwährungsgeschäften und von Abschlüssen

ausländischer Teileinheiten mit derselben funktionalen Währung wie das Mutterunternehmen am Beispiel

Abbildung 27: Behandlung von Abschlüssen ausländischer Teileinheiten mit eigener funktionaler Währung am Beispiel

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Devisenkassakurse Europa/ Nord-Amerika gegenüber Euro

Tabelle 2: Ausgewählte Referenzkurse der Europäischen Zentralbank

Tabelle 3: Trennung der monetären und nicht-monetären Posten der Meikles Africa Limited

Tabelle 4: Darstellung der inflationsbereinigten und -behafteten Assets der Meikles Africa Limited

Tabelle 5: Berechnung der Intensitätskennzahlen

Tabelle 6: Darstellung der Summe der monetären und nicht-monetären Assets der Meikles Africa Limited

Tabelle 7: Umrechnung der Bilanz der Meikles Africa Limited in Euro

Tabelle 8: Umrechnung der GuV der Meikles Africa Limited in Euro

Tabelle 9: Berechnung der Währungsumrechnungsdifferenz

Tabelle 10: Umrechnung der Bilanz der Nestlé-Gruppe in Euro

Tabelle 11: Umrechnung der GuV der Nestlé-Gruppe in Euro

Anlagenverzeichnis

Anlage 1: Auszug aus dem Annual Report (2005), Meikles Africa Limited, Consolidated Income Statement, S.13

Anlage 2: Auszug aus dem Annual Report (2005), Meikles Africa Limited, Balance Sheets, S.14

Anlage 3: Auszug aus dem Annual Report (2005), Meikles Africa Limited, Consolidated Statement of Changes in Equity - Inflation Adjusted, S.16

Anlage 4: Auszug aus dem Annual Report (2005), Meikles Africa Limited, Consolidated Statement of Changes in Equity - Historical Cost, S.17

Anlage 5: Auszug aus dem Annual Report (2005), Meikles Africa Limited, Consolidated Cash Flow Statement, S.20

Anlage 6: Auszug aus dem Geschäftsbericht (2004), Nestlé-Gruppe, Konsolidierte Erfolgsrechnung, S.3

Anlage 7: Auszug aus dem Geschäftsbericht (2004), Nestlé-Gruppe, Konsolidierte Bilanz -Aktiva, S.4

Anlage 8: Auszug aus dem Geschäftsbericht (2004), Nestlé-Gruppe, Konsolidierte Bilanz -Passiva, S.5

Anlage9: Auszug aus dem Konzernabschluss (2004), Commerzbank AG, Anhang, S.107/108

Anlage 10: Auszug aus dem Konzernabschluss (2004), Commerzbank AG, Anhang, S.144

Anlage 11: Auszug aus dem Konzernabschluss (2004), Volkswagen AG, Anhang, S.56

Anlage 12: Auszug aus dem Konzernabschluss (2004), Bayer AG, Anhang, S. 80

Anlage 13: Auszug aus dem Konzernabschluss (2004), Bayer AG, Anhang, S.81

1. Problem- und Zielstellung dieser Arbeit

Eine deutsche Fluggesellschaft kauft Flugzeuge in Frankreich, Treibstoff in Russland und die Innenausstattung der Flugzeuge in den USA. Dieses ist eines von vielen möglichen Beispielen zur Verdeutlichung der Internationalisierung von Unternehmen. Bezogen auf die Rechnungslegung dieser Unternehmen stellt sich die Frage, wie Geschäfte, die in einer anderen als der eigenen Berichtswährung abgewickelt werden, zu behandeln sind.

Vor allem Konzerne agieren heute weltweit. Die Volkswagen AG betreibt zum Beispiel Fertigungsstätten in Mexiko, BASF eine Vertriebsgesellschaft in Brasilien. Diese Tochter- unternehmen stellen Jahresabschlüsse in einer anderen als der Konzernberichtswährung auf. Sowohl das deutsche Handelsgesetzbuch als auch die internationalen Rechnungslegungs- standards des International Accounting Standards Board und des amerikanischen Financial Accounting Standards Board fordern eine Konsolidierung aller Tochterunternehmen im Konzernabschluss.1 Die Darstellung des Konzerns soll erfolgen, als ob es sich um ein einziges Unternehmen handelt.2 Um die Zusammenführung in einem Konzernabschluss zu ermögli- chen ist es notwendig, die einzelnen Abschlüsse hinsichtlich der Recheneinheit zu vereinheit- lichen.

Die Rechnungslegung von Unternehmen, die in einer hochinflationären Volkswirtschaft agieren, unterliegt einer besonderen Problematik. Nominalwerte verlieren aufgrund der Geldentwertung schon nach kurzer Zeit ihre Aussagekraft. Da die Inflation in diesen Ländern häufig mit einer Preissteigerung einhergeht, werden zu Nominalwerten erfasste Posten je nach Verweildauer im Unternehmen stark unterbewertet. Die Relationen im Jahresabschluss werden also verzerrt ausgewiesen und vermitteln kein den Tatsachen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der berichtenden Unternehmen.3 Handelt es sich um Tochterunternehmen eines internationalen Konzerns wird auch der Konzernabschluss von diesen Verzerrungen betroffen sein, wenn der inflationsbehaftete Abschluss vor der Konsolidierung nicht von diesen Verzerrungen befreit wird.

Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelungen im deutschen Handelsgesetzbuch, sind internationale Standards für die Behandlung dieser Problematik maßgebend. Ziel dieser

Arbeit ist die Darstellung der relevanten Standards des International Accounting Standards Board zur Behandlung von Abschlüssen, die in hochinflationären Währungen aufgestellt werden, sowie zur Umrechnung von in Fremdwährung aufgestellten Abschlüssen.

Vor diesem Hintergrund wird im 2.Kapitel das Grundkonzept der Rechnungslegung nach International Financial Reporting Standards erläutert.

Im Anschluss wird im 3.Kapitel die aus dem Grundkonzept entstehende Pflicht zur Umrechnung und die Umrechnungsmethoden für Fremdwährungsgeschäfte und in Fremdwährung aufgestellte Abschlüsse herausgearbeitet.

Die daraus resultierende Verpflichtung zur Bereinigung von Abschlüssen aus Hochinflationsländern und deren Umsetzung wird in Kapitel 4 dargestellt.

Im 5. Kapitel wird die Anwendung der relevanten Standards anhand ausgewählter Beispiele analysiert. Abschließend werden die wesentlichen Ergebnisse dieser Arbeit in Kapitel 6 zusammen- gefasst.

2. Zielstellung der IFRS-Rechnungslegung

2.1 Das International Accounting Standards Board (IASB)

Das International Accounting Standards Board (IASB), ist aus dem International Accounting Standards Committee (IASC) hervorgegangen.4 Das IASC wurde 1973 von Berufsverbänden, die sich mit Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung befassen, gegründet. Sein Ziel ist die Entwicklung und Veröffentlichung weltweit akzeptierter Rechnungslegungsgrundsätze.5 Im Jahre 2001 wurde das IASC neu geordnet. Als Dachorganisation wurde die International Accounting Standards Committee Foundation (IASCF) gegründet. Unter ihrer Aufsicht stehen die verschiedenen Organe, wie z.B. das IASB und das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC). Die Aufgabe des IASB ist die Verabschiedung von Exposure Drafts und Standards und die Genehmigung von Interpretationen, die vom IFRIC zu Fragen zu bestehenden Standards entwickelt werden.

Da bei der Gründung des IASC eine Mehrheit angelsächsisch orientierter Mitglieder bestand, folgen die International Accounting Standards (IAS) und die International Financial Reporting Standards (IFRS)6 im Gegensatz zum deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) dem Case Law.7

2.2 Das Framework

2.2.1 Zweck und Verpflichtungsgrad des Framework

Im Jahre 1989 hat das IASB ein grundsätzliches Rahmenprogramm veröffentlicht, das Framework for the Preparation and Presentation of Financial Statements (F), das den Rechnungslegungsstandards und Interpretationen als Hintergrund dient.8 Es verdeutlicht die Grundlagen für die Vorbereitung und Darstellung von Jahresabschlüssen für externe Adressaten.9

Die Zwecke, die das Framework verfolgt werden in F1 genannt. Es soll

ƒ- das IASB bei der Entwicklung zukünftiger IFRS sowie bei der Überprüfung bereits bestehender IFRS unterstützen,
ƒ- das IASB bei der Förderung der Harmonisierung von Vorschriften, Rechnungslegungsstandards und Verfahren hinsichtlich der Darstellung von Abschlüssen unterstützen,
ƒ- nationale Standardsetter, wie z.B. das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC), bei der Entwicklung nationaler Standards unterstützen,
ƒ- Personen, die mit der Aufstellung von Abschlüssen befasst sind, bei der Anwendung der bestehenden Standards und im Umgang mit noch nicht geregelten Themen helfen,
ƒ- Abschlussprüfern helfen, zu beurteilen, ob ein Abschluss den IFRS entspricht,
ƒ- den Adressaten des Jahresabschlusses bei der Interpretation der Informationen helfen und
ƒ- die Basis für die Entwicklung der Standards verständlich zu machen.

Das Framework soll also nicht nur das IASB bei seiner Arbeit unterstützen, sondern ganz gezielt alle Personen, die sich mit Rechnungslegung befassen. Es stellt keinen eigenen IFRS dar10, sondern einen allgemeinen Leitfaden und steht in seiner Bedeutung stets hinter den konkreten Angaben in den Standards. Da bei seiner Verabschiedung bereits einige Standards galten, kann es zwischen dem Framework und diesen Standards zu Konflikten kommen. F3 legt fest, dass bei diesen Konflikten immer die Regelungen der Standards zu beachten sind. 1997 wurden Teile des Framework in IAS 1 verankert. Ihre Bedeutung stieg damit erheblich, da sie nunmehr verpflichtend sind.11

2.2.2 Inhalt des Framework

Das Framework regelt die Zielsetzung von Jahresabschlüssen, Rechnungslegungsgrundsätze, die Definition, den Ansatz und die Bewertung von Positionen und Kapitalerhaltungs- konzepte.12

Die Bestandteile eines Jahresabschlusses umfassen die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Kapitalflussrechnung, den Anhang und zusätzliche Rechnungen und Angaben sofern sie integraler Bestandteil des Abschlusses sind13. Im Gegensatz zum deutschen HGB und den amerikanischen General Accepted Accounting Priciples (US-GAAP) ist der Lagebericht kein Bestandteil des Jahresabschlusses nach IFRS.

Die Adressaten des Jahresabschlusses sind Investoren, Arbeitnehmer, Kreditgeber, Lieferanten und andere Gläubiger, Kunden, Regierungen und deren Institutionen und die Öffentlichkeit14. Da diese Adressaten unterschiedliche Informationsbedürfnisse haben, wird in F10 dem Informationsbedürfnis der Investoren Vorrang gegeben. Es wird davon ausgegangen, dass diese Informationen auch das Informationsbedürfnis der meisten anderen Adressaten befriedigt.

2.3 Zielsetzung von Abschlüssen und Rechnungslegungsgrundsätze

2.3.1 Ziele von Abschlüssen nach IFRS

Das Ziel der IFRS-Rechnungslegung ist die Vermittlung von für den Investor entscheidungsrelevanten Informationen (Decision Usefulness)15. Der Adressat soll auf Grundlage der vermittelten Informationen seine Entscheidung über eine Investition fällen können. Hierfür ist eine Fair Presentation, ein den Tatsachen entsprechendes Bild, der Vermögens- Finanz- und Ertragslage sowie der Cash Flows des Unternehmens notwendig. Als untergeordnetes Ziel soll dem Adressaten ermöglicht werden, auf Grundlage des Jahresabschlusses das Management beurteilen zu können. Die Berechnung der Ausschüttung oder die Feststellung der Steuerschuld sind nicht Ziel der Rechnungslegung nach IFRS.

Ein Abschluss, der in einer hochinflationären Währung aufgestellt wird, bildet nicht die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens ab. Die Vermögens- lage wird verzerrt dargestellt, da die Relationen zwischen den zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehaltenen Posten (z.B. Sachanlagen) und den in der aktuellen Kaufkraft der Währung gehaltenen Posten (z.B. Forderungen) in der Bilanz nicht den Tatsachen entsprechen. Die Ertragslage wird insofern schief dargestellt, als Aufwendungen und Erträge, die nominal den gleichen Wert haben im Laufe der Berichtsperiode faktisch vollkommen unterschiedliche Werte besitzen und somit nicht einfach miteinander verrechenbar sind. Auch Cash Flows können bei starker Änderung der Kaufkraft der Währung nicht über die ganze Berichtsperiode saldiert werden. Die so abgebildete Lage des Unternehmens entspricht nicht den Tatsachen. Um dem Ziel der Fair Presentation gerecht zu werden, ist also eine Berichtigung des Jahresabschlusses notwendig.

2.3.2 Rechnungslegungsgrundsätze der IFRS

Den Hintergrund für die Gestaltung des Ansatzes und der Bewertung der Abschlussposten im Jahresabschluss bilden die Underlying Assumptions (grundlegende Annahmen) und die Qualitative Characteristics (qualitative Anforderungen). Das IASB ist der Ansicht, dass eine Rechnungslegung nach diesen Grundsätzen zu einer Fair Presentation führt16 und damit Decision Usefulness besitzt.

2.3.2.1 Underlying Assumptions (grundlegende Annahmen)

Die Underlying Assumptions, die zu Grunde liegenden Annahmen, werden in F22 und 23, sowie in IAS1.23-26 geregelt. Sie sind direkt verbindlich und haben mehr Bedeutung als die qualitativen Merkmale der Rechnungslegung, auf die im nächsten Punkt eingegangen wird.

Zwei Unterprinzipien bilden die Underlying Assumptions: das Going Concern Principle (Unternehmensfortführung) und das Accrual Basis Principle (periodengerechte Gewinn- ermittlung).

Das Going Concern-Principle legt fest, dass die Bilanzierung und Bewertung grundsätzlich unter der Annahme der Unternehmensfortführung zu erfolgen hat. Diese Fortführung muss mindestens das nächste Geschäftsjahr betragen. Als Beurteilungszeitpunkt wird der Bilanz- stichtag angegeben.17 Ist diese Annahme aufgrund einer erheblichen Einschränkung der Geschäftstätigkeit oder Liquidation nicht gegeben kann von den Bewertungsgrundsätzen abgegangen werden. In diesem Fall sind die Gründe, die gegen eine Unternehmensfortführung sprechen, anzugeben.18

Das Accrual Basis- Principle regelt die Periodenabgrenzung. Geschäftsfälle werden zum Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Entstehung (nicht erst nach erfolgter Zahlung) in die Rechnungslegung aufgenommen.19 Für Erträge gilt das Realisationsprinzip. Dieses ist in der Rechnungslegung nach IFRS weit weniger streng ausgelegt wie im deutschen HGB. Während im HGB Erträge nur nach ihrer tatsächlichen Realisierung gebucht werden dürfen, so reicht in den IFRS die grundsätzliche Realisierbarkeit, um einen Ertrag zu buchen. Aufwendungen werden nach dem Matching Principle behandelt. Sie werden in direkter Beziehung zu den relevanten Erträgen angesetzt. So soll der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Ertrags- ausweis und der Aufwandsverrechnung gewahrt werden. Für den Ansatz von Deferrals (zeitraumbezogene Aufwendungen) gilt die zeitliche Abgrenzung. Das IASB ist der Meinung, dass der Nutzen für den Adressaten bei einer periodengerechten Darstellung am größten ist.

Ein Abschluss, der nach diesen Prinzipien in einer hochinflationären Währung aufgestellt wird, bietet keine Fair Presentation. Erträge, die der vergangenen Periode zuzurechnen, aber in der Aktuellen geflossen sind, haben zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Realisierung real an Wert verloren. Das Verhältnis zwischen Erträgen und Aufwendungen wird verzerrt dar- gestellt. Der Grad der Verzerrung richtet sich nach der Höhe der Inflationsrate und dem zeitlichen Abstand zwischen den Zahlungen. Der reale Wert von Deferrals kann im Zeit- verlauf stark vom nominell ausgewiesenen Betrag abweichen. Um eine Fair Presentation zu erreichen, müssen alle Posten in einer einheitlichen Maßeinheit verrechnet und abgebildet werden.

2.3.2.2 Qualitative Characteristics (qualitative Anforderungen)

Neben den Underlying Assumptions, nennt das Framework qualitative Anforderungen an die Rechnungslegung.

Understandability20: Der Abschluss soll für einen sachkundigen Leser verständlich sein.

Ein Abschluss aus einem Hochinflationsland ist für den Adressaten verständlich. Jedoch erfüllt er nicht das Ziel der Rechnungslegung nach IFRS, der Fair Presentation. Werden dagegen alle Positionen im Jahresabschluss in einer einheitlichen Maßeinheit ausgedrückt, können Sachverhalte (z.B. Cash Flows) teilweise nicht mehr nachvollzogen werden. Um die Understandability zu gewährleisten sind hier zusätz- liche Angaben erforderlich.

Relevance21:

Informationen sollen für den Adressaten entscheidungsrelevant sein. Relevant ist eine Information, wenn sie die wirtschaftlichen Ent- scheidungen des Adressaten beeinflusst. Die Decision Usefulness wird vor allem durch die Nature (Eigenart) und die Materiality (Wesentlichkeit) der Information festgelegt. Manche Informationen sind durch ihre Eigenart bereits relevant (z.B. ein Bericht über das Ergebnis auf einem neuen Markt). Wesentlich sind alle Informationen, deren Auslassung oder inkorrekte Wiedergabe die Entscheidung des Adressaten beeinflussen. Entscheidend ist die Größe der Position oder der Fehlentscheidung. Ist ein Posten nicht als wesentlich einzustufen entfällt die Angabepflicht im Abschluss.

Bei Abschlüssen aus Hochinflationsländern besteht aufgrund von Verzerrungen die Gefahr, dass entscheidungsrelevante Informationen als unwesentlich eingestuft werden und somit nicht im Abschluss angegeben werden. Ein solcher Abschluss verfehlt das Ziel der IFRS- Rechnungslegung, entscheidungsrelevante Informationen zu liefern.

Reliability22:

Der Adressat muss sich bei seinen Entscheidungen darauf verlassen können, dass der Abschluss frei von Fehlern oder Manipulation ist. Deshalb müssen Informationen, die im Abschluss vermittelt werden, verlässlich sein. Positionen, die zwar relevant aber nicht verlässlich sind, können beim Adressaten zu Fehlentscheidungen führen. Eine Information gilt als verlässlich, wenn die Vorschriften nach IFRS eingehalten werden (Faithful Presentation), die wirtschaftliche vor der rechtlichen Betrachtungsweise ausschlaggebend ist (Substance over Form), eine willkürfreie (Neutrality) und maßvoll vorsichtige (Prudence) Informationsvermittlung erfolgt und alle Posten, die die Ansatzkriterien erfüllen, aufgeführt werden (Completeness).23

Ein Abschluss in einer hochinflationären Währung, der nicht inflations- bereinigt wird, kann nicht als willkürfrei gelten. Dem Leser wird bewusst kein Bild der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertrags- lage des Unternehmens vermittelt. Statt dessen werden Gewinne auf- grund der Unterbewertung der Sachanlagen zu hoch ausgewiesen. Da diese Unterbewertung bewusst erfolgt, kann sie nicht durch den Grundsatz der vorsichtigen Bewertung gerechtfertigt werden. Das Prinzip der vollständigen Informationsvermittlung kann aufgrund der oben beschriebenen inkorrekten Einstufung der Wesentlichkeit verletzt werden. Die IFRS schreiben eine Bereinigung für hochinflations- behaftete Abschlüsse vor. Diese Bereinigung ist nach Ansicht des IASB notwendig, um eine Faithful Presentation und damit die Verlässlichkeit des Abschlusses zu erreichen.

Comparability24: Der Adressat soll in der Lage sein, bei der Entscheidungsfindung verschiedene Jahresabschlüsse des Unternehmens und Abschlüsse anderer Unternehmen miteinander vergleichen zu können. Dazu ist es notwendig, dass Gliederungen und Bewertungsmethoden beibehalten und auch die entsprechenden Informationen aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr angegeben werden.

Da in einer hochinflationären Volkswirtschaft der nominal gleiche Wert je nach Zeitpunkt seiner Entstehung real starken Wertänderungen unterliegt, ist ein Abschluss nicht mit Abschlüssen anderer Unternehmen vergleichbar. Er stellt nicht die tatsächliche Lage des Unternehmens dar, sondern ein stark verzerrtes Bild. Um mit anderen Unternehmen vergleichbar zu sein, ist es notwendig, alle Positionen in einem Abschluss aus einem Hochinflationsland in einer einheitlichen Maßeinheit auszudrücken. Auch die Vergleichbarkeit von Abschlüssen verschiedener Perioden ist nicht gegeben. Um sie herzustellen ist eine Berichtigung der Vorjahreswerte um den Wertverfall der Währung in der aktuellen Berichtsperiode notwendig.

F43-46 nennen Begrenzungen für diese qualitativen Anforderungen:

Es besteht ein Zielkonflikt zwischen der Verlässlichkeit und der rechtzeitigen Bereitstellung (Timeliness), und zwischen Nutzen und Kosten (Balance between Benefit and Costs) der Bereitstellung von Informationen. Zusätzlich stehen einzelne qualitative Vorschriften im Konflikt zueinander: Die Completeness fordert den Ansatz aller Vermögenswerte, während die Relevance nur den Ansatz der wesentlichen Vermögenswerte fordert. Auch bei der Anwendung der Grundsätze der Neutrality und der Prudence können Konflikte auftauchen.25

2.4 Abschlussposten nach IFRS

In F47 werden drei Bestandteile der Bilanz formuliert: das Asset (Vermögenswert), die Liability (Schuld) und das Equity (Eigenkapital). Assets und Liabilities werden nur dann aktiviert bzw. passiviert, wenn sie drei Ansatzkriterien erfüllen. Das Equity ist nach F49 „der nach Abzug aller Schulden verbleibende Restbetrag der Vermögenswerte des Unternehmens“26.

Das erste Kriterium ist die Definition, die relativ weit gefasst ist:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Definitionen von Asset und Liability (IFRS)27

Erfüllt ein Posten die Definition muss geprüft werden, ob er auch die Ansatzkriterien Probability (Wahrscheinlichkeit) und Reliability (Verlässlichkeit) erfüllt. Liegt die Wahr- scheinlichkeit für den Nutzenzufluss bzw. Nutzenabfluss bei mehr als 50%, so ist das Kriterium der Probability erfüllt. Der Posten muss verlässlich bewertbar sein, um auch das Kriterium der Reliability zu erfüllen. Beeinflusst ein Posten, der alle drei Ansatzkriterien erfüllt, die wirtschaftliche Entscheidung des Adressaten und ist somit relevant, ist er zu bilanzieren.28

2.5 Konzernrechnungslegung nach IFRS

Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses liegt bei einem Mutter-Tochter- Verhältnis vor. Mutterunternehmen können einen beherrschenden Einfluss auf ein Tochterunternehmen ausüben, also die Geschäfte eines Tochterunternehmens bestimmen.29 Ob diese Beherrschung tatsächlich ausgeübt wird, ist für die Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses unerheblich. Tochterunternehmen sind voll und nach der Erwerbs- methode zu konsolidieren. Das Mutterunternehmen kann von dieser Pflicht befreit werden, wenn es selbst Tochterunternehmen eines übergeordneten Mutterunternehmens ist und dieses einen befreienden Konzernabschluss aufstellt. Die Fair Presentation, die dem Leser ein den Tatsachen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bietet, und damit Decision Usefulness besitzt, ist das Ziel eines Konzernabschlusses nach IFRS. Um eine Fair Presentation zu erreichen, sind die oben genannten Grundsätze für den Einzelabschluss auch bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses zu beachten.30 Wie im deutschen HGB gilt in den IFRS das Weltabschlussprinzip: Die Abbildung der Unternehmensgruppe soll unabhängig von Sitz und Rechtsform der beteiligten Unternehmen so erfolgen, als ob es sich um ein einziges Unternehmen handelt.31

Um einen internationalen Konzern als Einheit darzustellen, ist es notwendig, alle in einer anderen als der Konzernberichtswährung aufgestellten Abschlüsse von Tochterunternehmen umzurechnen. Die Wahl der zugrunde gelegten Wechselkurse hat so zu erfolgen, dass eine Fair Presentation des Abschlusses in der Konzernberichtswährung erfolgt. Aufgrund von Wechselkursschwankungen können Umrechnungsdifferenzen entstehen, die je nach Um- rechnungsmethode erfolgswirksam verbucht oder neutral in der Eigenkapitalentwicklung angegeben werden. Dabei muss die Understandability für den Bilanzleser erhalten bleiben. Im 3. Kapitel dieser Arbeit wird der entsprechende Standard der IFRS erläutert.

Wie unter Punkt 2.3 Zielsetzung von Abschlüssen und Rechnungslegungsgrundsätze beschrieben, bietet ein Abschluss, der in einer hochinflationären Währung erstellt wurde, keine Fair Presentation. Handelt es sich um den Abschluss eines Tochterunternehmens, der für den Konzernabschluss in die Konzernberichtswährung umgerechnet und anschließend konsolidiert wird, werden verzerrte, nicht den Tatsachen entsprechende Relationen in den Konzernabschluss übernommen. Dieser entspricht dann nicht mehr den Rechnungs- legungsgrundsätzen der IFRS und wird dem Ziel, die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns abzubilden, nicht gerecht. Nach IFRS sind Abschlüsse aus Hoch- inflationsländern daher anhand eines Standards von der Inflation zu bereinigen. Die Inflationsbereinigung nach IAS 29 wird im 4. Kapitel dieser Arbeit behandelt.

3. Grundlagen der Währungsumrechnung

3.1 Problemstellung der Währungsumrechnung

Die Kapital- und Gütermärkte werden fortschreitend internationalisiert. Eine Konsequenz dieser Internationalisierung ist die steigende Anzahl von Geschäften, die in einer anderen als der eigenen Berichtswährung abgeschlossen werden. Auch haben immer mehr Unternehmen Tochterunternehmen, die ihren Einzelabschluss in einer anderen als der Konzernberichts- währung aufstellen. Das Weltabschlussprinzip, das im deutschen HGB, den amerikanischen General Accepted Accounting Principles (US-GAAP) und den IFRS gültig ist, verpflichtet ein Unternehmen, alle Fremdwährungsgeschäfte sowie alle auf Fremdwährung lautende Einzel- abschlüsse von Tochterunternehmen vor der Konsolidierung in die Berichtswährung umzu- rechnen. Im deutschen HGB finden sich keine konkreten Angaben darüber, wie Fremd- währungsabschlüsse von Tochterunternehmen in die Konzernberichtswährung umgerechnet werden sollen. Unternehmen waren auf die Anwendung internationaler Standards zu diesem Thema angewiesen. Im Jahr 2004 hat das DRSC einen eigenen Standard zur Währung- sumrechnung verabschiedet, der sich stark am entsprechenden Standard in den IFRS orientiert.32

In diesem Kapitel sollen die Grundlagen der Währungsumrechnung erläutert und anschließend die Regelungen des Standards IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse erklärt werden.

3.2 Wechselkurse

Die Umrechnung von einer Währung in eine andere erfolgt durch eine Multiplikation des Betrages in der betreffenden Währung mit einem Wechselkurs. Wechselkurse werden börsentäglich festgestellt und veröffentlicht. Ausgenommen davon sind Währungen von Ländern mit geringer wirtschaftlicher Bedeutung.33 Bei der Währungsumrechnung wird mit Devisenkursen, also Kursen für den Tausch von Buchgeld, gearbeitet. Sortenkurse, die den Umtausch von Bargeld regeln, werden nicht herangezogen.34

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Devisenkassakurse Europa/ Nord-Amerika gegenüber Euro35

Devisenkurse können in der Preis- oder Mengennotierung angegeben werden. Seit der Einführung des Euro ist es auch im deutschsprachigen Raum üblich, sie in der Mengennotierung anzugeben.36 Im vorliegenden Beispiel zahlt die Bank für einen Euro, der an sie verkauft wird, 1,1686 US-Dollar. Dieser Kurs heißt Devisengeldkurs und wird in der Spalte „bid“ angegeben. Wenn die Bank Euro verkauft, wird das Geld zum höheren Devisenbriefkurs („ask“) umgerechnet. Im oben angegebenen Beispiel verlangt sie also für 10 Euro 6,796 englische Pfund.

Bei der Preisnotierung wird dagegen der Preis für die ausländische Währung angegeben. Im vorliegenden Beispiel ist der Devisenkurs zum US-Dollar in der Preisnotierung 0,8557. Das bedeutet, die Bank verlangt für den Verkauf eines US-Dollars 0,8557 Euro.

Um dem Grundsatz der Comparability gerecht zu werden, ist eine objektive und vergleichbare Berichterstattung von Unternehmen aus dem selben Währungsraum notwendig. Die Literatur empfiehlt daher, sich bei der Umrechnung von Abschlüssen ausländischer Tochter- unternehmen auf standardisierte Wechselkurse zu beschränken.37 Die Zentralbanken ver- öffentlichen börsentäglich Referenzkurse für die wichtigsten Währungen. Diese sind Mittel- kurse aus Geld- und Briefkursen. Zusätzlich zum Devisenkassakurs, werden auch zukünftige Kurse ermittelt. Diese Devisenterminkurse sind für die Umrechnung von Abschlüssen jedoch nicht vorgesehen.38

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: ausgewählte Referenzkurse der Europäischen Zentralbank39

In den entwickelten Ländern bildet sich der Wechselkurs grundsätzlich flexibel. Er wird nicht ausschließlich von Angebot und Nachfrage bestimmt, sondern durch Interventionen der Zentralbanken oder anderen offiziellen Stellen beeinflusst.40 In Entwicklungsländern ist der Wechselkurs häufig an eine Referenzwährung oder einen Referenzwarenkorb gebunden oder ist aus anderen Gründen nicht frei konvertierbar.41 In diesen Ländern können sich Parallel- märkte entwickeln, auf denen sich Devisenkurse bilden, die von den offiziellen Kursen abweichen.42 Zum Beispiel lag in Zimbabwe der offizielle Wechselkurs zum US-Dollar im Juni 2005 aufgrund von staatlichen Interventionen bei 9.922,6 Zimbabwe-Dollar (ZWD), während der Kurs auf dem Parallelmarkt bei 23.000 ZWD/US-$ lag. In diesen Fällen rät die Literatur zur Verwendung eines realistischen Wechselkurses bei der Umrechnung.43

3.3 Umrechnungsmethoden

Die drei zentralen Fragen, die sich bei der Währungsumrechnung stellen, sind:44

1. Welche Umrechnungsmethode wird gewählt?
2. Welcher Umrechnungskurs wird gewählt?
3. Wie werden Umrechnungsdifferenzen behandelt?

Die Wahl der Umrechnungsmethode beinhaltet eine Zuordnung von Wechselkursen mit verschiedenen Zeitbezügen zu den einzelnen Posten des umzurechnenden Abschlusses. Die in dieser Arbeit vorgestellten Methoden zur Umrechnung verwenden vor allem die in folgender Abbildung dargestellten Kurse.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Kurse in der Währungsumrechnung45

Nach der Entscheidung über den Zeitbezug der Wechselkurse muss die Art des Wechselkurses bestimmt werden. Hierfür kommen verschiedene Kurse in Betracht, die in Punkt 3.2 dieser Arbeit beschrieben werden.

Aufgrund der Veränderung der Wechselkurse im Zeitablauf und der Umrechnung der Abschlussposten mit unterschiedlichen Kursen, können Umrechnungsdifferenzen entstehen. Diese können erfolgswirksam oder erfolgsneutral behandelt werden.

3.3.1 Ziele der Umrechnung

Zwei Theorien mit verschiedenen Zielen liegen den Umrechnungsmethoden zugrunde:

Die globale Theorie geht von der Vorstellung aus, dass der ganze Konzern in derselben Währungs- und Rechtsordnung operiert. Um das Ziel der Währungsumrechnung, die Darstellung des Konzerns als wäre er ein einziges Unternehmen, zu erreichen, definieren ihre Vertreter ausländische Tochterunternehmen als unselbständige Betriebsstätten des Mutter-- unternehmens. Alle Geschäftsvorfälle im Tochterunternehmen sind darzustellen als ob sie original im Mutterunternehmen angefallen wären. Für die Umrechnung von in Fremdwährung aufgestellten Abschlüssen bedeutet das, dass sie umzurechnen sind, als ob die Geschäfts- vorfälle bereits bei ihrer Entstehung in der Konzernberichtswährung angefallen wären. Bei schwankenden Wechselkursen ist dies nur durch die Anwendung differenzierter Wechsel- kurse möglich. Dies ist zum einen darauf zurückzuführen, dass die Geschäftsvorfälle im umzurechnenden Einzelabschluss zu unterschiedlichen Zeitpunkten angefallen sind. Zum anderen können sich Bewertungen im Einzelabschluss, zum Beispiel bei Anwendung der Neubewertungsmethode nach IAS 16, auf unterschiedliche Zeitpunkte beziehen.46 Wechsel- kursänderungen wirken sich auf die Werte der in Fremdwährung gehaltenen Posten aus und haben damit direkten Einfluss auf das Konzernergebnis.47 Somit ist die Währungsumrechnung nach Auffassung der Vertreter der globalen Theorie ein Bewertungsprozess.

Die Arbeit mit stark differenzierten Wechselkursen erfordert einen hohen Arbeitsaufwand. Dieser kann zu einem Konflikt zwischen Nutzen und Kosten der bereitgestellten Informationen führen.

Die Vertreter der lokalen Theorie lehnen die Fiktion einer einheitlichen Währungs- und Rechtsordnung ab. Für sie stellen ausländische Tochterunternehmen weitgehend selbständige Einheiten in eigenen Währungs- und Rechtsordnungen dar. Vor allem Tochterunternehmen in einem anderen Währungsraum als dem des Mutterunternehmens gelten als selbständig, da Währungsräume als mehr oder weniger geschlossene Teilmärkte angesehen werden. Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines ausländischen Tochterunternehmens kann also nur über dessen Einzelabschluss vermittelt werden. Das Ziel der Währungsumrechnung wird als Transformation aufgefasst, in der die Relationen des Einzelabschlusses erhalten bleiben. Für eine solche Transformation muss der Abschluss mit einem einheitlichen Kurs umgerechnet werden.48

Da gewöhnlich jeder flexible Wechselkurs schwankt, werden bei der Konsolidierung unterschiedliche Maßeinheiten miteinander saldiert. Im Zeitablauf früher angeschaffte Werte werden unterbewertet. Beim Anlagevermögen führt dies zu einem zu niedrigen Ansatz der Abschreibungen. Gewinne werden zu hoch ausgewiesen (Scheingewinne). Ein auf diese Weise umgerechneter Abschluss wird nur die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Tochterunternehmens darstellen, wenn der Wechselkurs keinen Schwan- kungen unterliegt.

Im Folgenden werden die auf diesen Theorien basierenden Umrechnungsmethoden beschrieben.

3.3.2 Die Stichtagskursmethode

Die Stichtagskursmethode basiert auf der lokalen Theorie und stellt zwei Bedingungen an die Währungsumrechnung im Konzernabschluss:

ƒ- Die Relationen innerhalb des Fremdwährungsabschlusses sollen im umgerechneten Abschluss erhalten bleiben.
ƒ- Es soll nicht versucht werden, Scheinerfolge zu eliminieren, da die Währungsumrechnung dies nicht leisten kann.49

Bei der Stichtagskursmethode wird das ausländische Tochterunternehmen als Finanzinvestition betrachtet. Der Wert soll als Ganzes in den Konzernabschluss aufgenommen werden. Da für Finanzinvestitionen der Stichtagskurs zur Berechnung ihres Euro-Wertes herangezogen wird, wird dieser als richtiger Wechselkurs für den ganzen Fremdwährungsabschluss angesehen.50

Bei der reinen Stichtagskursmethode werden alle Positionen im Fremdwährungsabschluss zu dem Wechselkurs umgerechnet, der am Abschlusstag gilt. Bei dem Wechselkurs handelt es sich um den Devisenkassakurs. Hierbei kann der Geld- Brief- oder Mittelkurs herangezogen werden.51 Durch den einheitlichen Kurs entstehen weder in der Bilanz noch in der GuV Umrechnungsdifferenzen. Tabelle 3 zeigt eine solche Umrechnung von einem in Fremdwährung (FW) aufgestellten Abschluss in Euro.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Umrechnung nach der reinen Stichtagskursmethode52

Die reine Stichtagskursmethode ist einfach und schnell anzuwenden. Im Hinblick auf das Ziel der IFRS-Rechnungslegung, der Fair Presentation, ergeben sich jedoch Probleme:

ƒ- Ist das Verhältnis zwischen Mutter- und Tochterunternehmen von einer starken Interaktion gekennzeichnet, stellen die Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens für das Mutterunternehmen im Prinzip eigene Vermögenswerte und Schulden dar. Eine Abwertung der Währung führt zu einem Wertverlust im Anlagevermögen, während monetäre Posten ihren Wert behalten. Die Relationen im, nach der reinen Stichtags- kursmethode umgerechneten, Abschluss sind somit verzerrt.53
ƒ- Durch die Umrechnung der GuV zum Kurs am Bilanzstichtag, ist ihre Zeitraumbezogenheit nicht mehr gewährleistet.
ƒ- Da auch das Eigenkapital zum Stichtagskurs umgerechnet wird, kann es in den verschiedenen Berichtsperioden zu umrechnungsbedingten Eigen- kapitalveränderungen kommen. Eine Währungsabwertung geht aber oft mit einem Preisanstieg einher. Der nominale Wert des ausgewiesenen Eigen- kapitals entspricht also nicht seinem realen Wert. Eigenkapital- veränderungen kommen auch im Einzelabschluss vor, werden aber durch Geschäftsvorfälle belegt und sind somit transparent.54 Die folgende Abbildung veranschaulicht die umrechnungsbedingte Eigenkapital- veränderung.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Eigenkapitalveränderungen bei Anwendung der reinen Stichtagskursmethode55

Die modifizierte Stichtagskursmethode enthält zwei Änderungen, die die Schwächen der reinen Stichtagskursmethode aufheben sollen. Zum einen soll der Ausweis von umrechnungs- bedingten Eigenkapitalveränderungen vermieden werden, indem Eigenkapitalposten mit ihren historischen Wechselkursen umgerechnet werden. Umrechnungsdifferenzen aus der Währungsumrechnung (WD) werden erfolgsneutral im Eigenkapital ausgewiesen. So werden durch die Währungsumrechnung entstandene Eigenkapitalveränderungen transparent und eine Mischung von Währungsumrechnung und Kapitalkonsolidierung vermieden.56 Zudem werden die Zahlungsströme in der Gewinn- und Verlustrechnung ihrem Zeitraumbezug entsprechend nicht zum Kurs am Abschlusstag, sondern zu dem Kurs umgerechnet, der am Transaktionstag galt. Die Literatur empfiehlt die Verwendung eines Periodendurchschnittskurses.57

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Kurse bei Anwendung der modifizierten Stichtagskursmethode58

Der Euro-Abschluss aus dem Beispiel in Abbildung 3 sieht am 31.12.02 bei Anwendung der modifizierten Stichtagskursmethode folgendermaßen aus:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 6: Umrechnung nach der modifizierten Stichtagskursmethode59

Die modifizierte Stichtagsmethode gewährleistet keine reine Transformation des Fremd- währungsabschlusses und erfüllt somit nicht das Ziel der lokalen Theorie. Sie steht aufgrund ihrer Unterschiede zur reinen Stichtagsmethode jedoch nicht im Konflikt zur Fair Presentation und ist daher bei Tochterunternehmen, die weitgehend unabhängig vom Mutterunternehmen operieren, sinnvoll.

3.3.3 Die Zeitbezugsmethode

Die Zeitbezugsmethode orientiert sich an der globalen Theorie. Sie betrachtet die Währungsumrechnung als einen Bewertungsvorgang. Ihr Ziel besteht darin, einen Fremdwährungsabschluss so behandeln, als seien die Posten bereits zum Zeitpunkt ihrer Entstehung in die Konzernwährung umgerechnet worden. Bei der Umrechnung wird also mit unterschiedlichen Wechselkursen gearbeitet. Jeder Posten wird mit dem Wechselkurs umgerechnet, der bei seinem Zugang gilt. Bei der Auswahl dieser Wechselkurse werden Bilanzpositionen nicht zusammengefasst, sondern in ihre Bestandteile unterteilt. So wird erreicht, dass die Preiszuordnung im Fremdwährungsabschluss und der relevante Wechselkurs denselben zeitlichen Bezug haben.60 Wechselkursänderungen wirken sich direkt auf das Mutterunternehmen aus und sind somit erfolgswirksam in der GuV zu erfassen.61

Es gelten die folgenden Wechselkurse:62

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 7: Kurse bei Anwendung der Zeitbezugsmethode63

In Bezug auf das Beispiel aus den Abbildungen 3 und 5, wird die Währungsumrechnungsdifferenz von -40, die nach der modifizierten Stichtagskursmethode neutral im Eigenkapital erfasst wird, bei Anwendung der Zeitbezugsmethode erfolgswirksam behandelt. Sie verringert also den Konzernerfolg im aktuellen Geschäftsjahr.

Bei der Anwendung der Zeitbezugsmethode kann sich unter gewissen Umständen ein Bild ergeben, das nicht den tatsächlichen Verhältnissen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns entspricht. Operiert ein Tochterunternehmen weitgehend selbständig in einem eigenen Rechts- und Währungsraum kann nur eine Buchhaltung in der jeweiligen Währung zu einem aussagefähigen Ergebnis führen. Wechselkursänderungen wirken sich in diesem Fall kaum auf die zu erwartenden Cash Flows des Tochterunternehmens aus. Auch wenn die Ausschüttungen an das Mutterunternehmen gleich bleiben, führt bei der Zeitbezugsmethode eine Währungsabwertung zu einer Abnahme des Wertes des Tochterunternehmens im Konzern.64 Kritiker sind auch der Meinung, dass langfristige Erfolgstendenzen nur abgelesen werden können, wenn die Relationen im umgerechneten Abschluss erhalten bleiben. Auch die Wirtschaftlichkeit einer Umrechnung nach der Zeitbezugsmethode wird kritisiert.65

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass weder die modifizierte Stichtags- kursmethode noch die Zeitbezugsmethode pauschal als die Methode angesehen werden kann, die im Hinblick auf die Decision Usefulness bessere Ergebnisse liefert. Um den Tatsachen entsprechende Informationen zu erhalten, ist die Differenzierung von Tochterunternehmen notwendig. Im folgenden Abschnitt sollen die entsprechenden Regelungen der IFRS vorgestellt werden.

3.4 Die Regelungen zur Währungsumrechnung in den IFRS

3.4.1 Die Entstehung des IAS 21

Im Jahr 1977 veröffentlichte das IASC den ersten Entwurf zur Behandlung von Währungs- umrechnung. Dieser Entwurf enthielt ein Wahlrecht zwischen der Stichtags- und der Zeitbezugsmethode. Die Behandlung von Umrechnungsdifferenzen wurde nicht geregelt.66

Im Juli 1983 wurde mit IAS 21: Accounting for the Effects of Changes in Foreign Exchange Rates der erste offizielle Standard verabschiedet, der sich mit den Fragen der Währungsumrechnung beschäftigt. Aufgrund von Wahlrechten war er mit den amerikanischen und britischen Standards in Einklang.67

Im Zuge der Überarbeitung des Standards im Jahr 1993 wurden viele dieser Wahlrechte gestrichen. In der Literatur findet sich häufig die Aussage, dass IAS 21 (revised 1993) dem Konzept der funktionalen Währung68 folgt. Obwohl er deutliche inhaltliche Parallelen zum US-GAAP (Financial Accounting Standard No.52) aufweist, wird der Begriff der funktionalen Währung nicht erwähnt.69

Im Rahmen des Improvement Projects wurde der IAS 21 im Jahr 2003 vollständig überarbeitet. Ziel war es, den Standard inhaltlich weiterzuentwickeln und inhaltlich sowie terminologisch zu begradigen. Zu diesem Zeitpunkt wird auch der Begriff der funktionalen Währung in den Standard aufgenommen. Anzuwenden ist der überarbeitete IAS 21 (revised 2003) auf alle Geschäftsjahre, die nach dem 1. Januar 2005 beginnen.

3.4.2 Zielstellung des IAS 21 (revised 2003)

Das Ziel von IAS 21 (revised 2003) ist die Regelung der Umrechung von Fremd- währungsgeschäften und von in fremder Währung aufgestellten Abschlüssen in eine Darstellungswährung. Der Standard legt die zu berücksichtigenden Wechselkurse fest und regelt die Behandlung und Darstellung der Umrechnungsdifferenzen im Abschluss.70 Im Folgenden bezieht sich die Angabe IAS 21 auf die Neufassung des Standards von 2003.

3.4.3 Umrechnung nach IAS 21 (revised 2003)

Zum Verständnis der Regelungen des IAS 21 ist es notwendig, die maßgebenden Begriffe des Standards zu definieren. Eine solche Definition findet sich in IAS 21.8:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 8: Definition der maßgebenden Begriffe in IAS 21 (revised 2003)71

[...]


1 Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen (2004), S.119

2 Vgl. ebenda

3 Vgl. Wortmann (1992), S.13

4 Vgl. Pellens/Fulbier/Gassen (2004), S.73

5 Vgl. Buchholz (2004), S.7

6 Vgl. Pellens/Fulbier/Gassen (2004), S.77: Die Rechnungslegungsstandards des IASB werden seit 2001 als IFRS bezeichnet. Die bereits bestehenden IAS behalten ihre Gültigkeit, fallen aber unter den Oberbegriff der IFRS.

7 Vgl. Buchholz (2004), S.7

8 Vgl. a.a.O., S. 20

9 Vgl. Buchholz (2004), S.20

10 Vgl. IASB (2005), F2

11 Vgl. Coenenberg (2005), S.58

12 Vgl. IASB (2005), F5

13 Vgl. IASB (2005), F7 & IAS 1.7

14 Vgl. IASB (2005), F9

15 Vgl. IASB (2005), F12 & IAS 1.13

16 Vgl. IASB (2005), F 46 & IAS 1.13

17 Vgl. Pellens/Fulbier/Gassen (2004), S.103

18 Vgl. IASB (2005), IAS 1.23

19 Vgl. Pellens/Fulbier/Gassen (2004), S.103

20 Vgl. IASB (2005), F25

21 Vgl. IASB (2005), F26, 29-30 & IAS1.29

22 Vgl. IASB (2005), F31

23 Vgl. IASB (2005), F31-38

24 Vgl .IASB (2005), F39, IAS1.27 & IAS8.32-53

25 Vgl. Buchholz (2004), S.58

26 IASB (2005), F49(c)

27 eigene Darstellung

28 Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen (2004), S.111

29 Vgl. IASB (2005), IAS 27.7 & 13

30 Vgl. IASB (2005), IAS 1.10-18

31 Vgl. IASB (2005), IAS 27.9 & 27.22

32 Vgl. Coenenberg (2005), S.596

33 Vgl. Busse von Colbe/Ordelheide/Gebhardt/Pellens (2003), S. 167

34 Vgl. Königsmeier (2004), S.194

35 Deutsche Bank, Devisenkassakurse gegenüber Euro, Online im Internet: URL:http://public.db- markets.de/deuba/ui/db_markets/dbm_navigate.nsf/frameset/TDUR-4E4DG4?OpenDocument

36 Vgl. Busse von Colbe/Ordelheide/Gebhardt/Pellens (2003), S. 165

37 Vgl. Busse von Colbe/Ordelheide/Gebhardt/Pellens (2003), S. 167

38 Vgl. Busse von Colbe/Ordelheide/Gebhardt/Pellens (2003), S. 168

39 Europäische Zentralbank, Spot Exchange Rates, Online im Internet: URL:http://www.ecb.int/stats/exchange/eurofxref/html/index.en.html

40 Vgl. Königsmeier (2004), S.123

41 Vgl. ebenda

42 Vgl. Busse von Colbe/Ordelheide/Gebhardt/Pellens (2003), S. 169

43 Vgl. Coenenberg (2005), S.586

44 Vgl. Küting/Weber (2003), S.148

45 eigene Darstellung

46 Vgl. Küting/Weber (2003), S.150

47 Vgl. Coenenberg (2005), S.588

48 Vgl. Küting/Weber (2003), S.150

49 Vgl. Küting/Weber (2003), S.162

50 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2002), S.181

51 Vgl. Busse von Colbe/Ordelheide/Gebhardt/Pellens (2003), S. 171

52 eigene Darstellung

53 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2002), S.185

54 Vgl. Königsmeier (2003), S.232

55 aus Coenenberg (2005), S.589

56 Vgl. Königsmeier (2003)., S.233

57 Vgl. Küting/Weber (2003), S. 162, Busse von Colbe/Ordelheide/Gebhardt/Pellens (2003), S. 171

58 eigene Darstellung

59 eigene Darstellung

60 Vgl. Königsmeier (2003), S.256

61 Vgl. Wagenhofer (2003), S.429

62 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2002), S.172

63 eigene Darstellung

64 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2002), S.184

65 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2002), S.185

66 Vgl. Königsmeier (2003), S. 365

67 Vgl. Königsmeier (2003), S.366

68 zu Begriff und Bestimmung der funktionalen Währung siehe Punkt 3.4.3.1

69 Vgl. Königsmeier (2003), S.366, Heuser/Theile (2003), S. 326, Küting/Weber (2003), S.148

70 Vgl. Deloitte, IAS Plus, Standards: IAS 21, Online im Internet: URL:http://www.iasplus.com/standard/ias21.htm

71 eigene Darstellung

Ende der Leseprobe aus 108 Seiten

Details

Titel
Rechnungslegung für Hochinflationsländer nach IFRS
Hochschule
Fachhochschule für Wirtschaft Berlin
Note
1,3
Autor
Jahr
2006
Seiten
108
Katalognummer
V63222
ISBN (eBook)
9783638563215
ISBN (Buch)
9783638710213
Dateigröße
1840 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Nach einer kurzen themenbezogenen Einführung in die Rechnungslegung nach IFRS werden die Grundlagen der Währungsumrechnung behandelt. Anschließend werden die Standards IAS 21 und IAS 29 ausführlich besprochen. Im praktischen Teil wird beispielhaft anhand eines Abschlusses aus Zimbabwe eine Inflationsbereinigung durchgeführt und dieser anschließend in eine Hardwährung umgerechnet.
Schlagworte
Rechnungslegung, Hochinflationsländer, IFRS
Arbeit zitieren
Yasmin Shoaib (Autor:in), 2006, Rechnungslegung für Hochinflationsländer nach IFRS, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/63222

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