Immaterielle Vermögenswerte wie Marken, Lizenzen oder Patente haben sich zu den entscheidenden Werttreibern in den Unternehmen entwickelt. Sie werden auch als „Schlüsselgröße für den Unternehmenserfolg“ 1 bezeichnet. In den vergangenen 15 Jahren hat sich der Anteil immaterieller Vermögenswerte an der Bilanzsumme im Durchschnitt mehr als verdoppelt. 2 Die zunehmende Bedeutung immaterieller Vermögenswerte lässt sich vor allem mit dem Wandel von der Industriegesellschaft zur Dienstleistungs- und Hochtechnologiegesellschaft erklären. 3 Im Gegensatz zu den materiellen Werten ergeben sich bei der Bilanzierung von immateriellen Vermögenswerten erhebliche Objektivierungsprobleme. Bereits im Jahr 1979 wurden sie als „ewige Sorgenkinder des Bilanzrechts“ 4 bezeichnet. Bei vielen Unternehmen ist eine Divergenz von Marktkapitalisierung und dem bilanziellen Eigenkapital festzustellen, was auch darauf zurückzuführen ist, dass bestimmte immaterielle Vermögenswerte in der Bilanz nicht angesetzt werden. [...]
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1 Einleitung und Problemstellung
1.1 Zielsetzung
1.2 Aufbau der Arbeit
2 Bilanzierung und Bewertung nach IAS/IFRS
2.1 Grundlagen der IAS/IFRS
2.2 Definition von Vermögenswerten
2.2.1 Vermögenswert nach IAS/IFRS
2.2.2 Immaterieller Vermögenswert nach IAS/IFRS
2.2.2.1 Identifizierung
2.2.2.2 Beherrschung
2.2.2.3 Künftiger wirtschaftlicher Nutzen
2.2.2.4 Ausnahmen der Regelungen
2.3 Ansatzkriterien immaterieller Vermögenswerte
2.3.1 Ansatzkriterien für alle immateriellen Vermögenswerte
2.3.2 Ergänzende Ansatzkriterien für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte
2.3.2.1 Forschungsphase
2.3.2.2 Entwicklungsphase
2.3.3 Ansatzverbote bestimmter immaterieller Vermögenswerte
2.3.4 Zusammenfassung und kritische Würdigung der Ansatzkriterien
2.4 Zugangsformen immaterieller Vermögenswerte
2.5 Zugangsbewertung
2.5.1 Bewertung bei gesonderter Anschaffung
2.5.2 Bewertung im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses
2.5.2.1 Zugangsbewertung identifizierbarer immaterieller Vermögenswerte
2.5.2.2 Zugangsbewertung des derivativen Geschäfts- oder Firmenwertes
2.5.3 Bewertung im Rahmen des Erwerbs durch eine Zuwendung der öffentlichen Hand
2.5.4 Bewertung bei Tausch von Vermögenswerten
2.5.5 Bewertung selbst geschaffener immaterieller Vermögenswerte
2.5.6 Zusammenfassung und kritische Würdigung der Zugangsbewertung
2.6 Folgebewertung
2.6.1 Anschaffungskostenmodell
2.6.2 Neubewertungsmodell
2.6.3 Nutzungsdauer immaterieller Vermögenswerte
2.6.3.1 Immaterielle Vermögenswerte mit begrenzter Nutzungsdauer
2.6.3.2 Immaterielle Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer
2.6.4 Wertminderung immaterieller Vermögenswerte
2.6.5 Wertaufholung immaterieller Vermögenswerte
2.6.6 Zusammenfassung und kritische Würdigung der Folgebewertung
2.7 Abgang
2.8 Anhangangaben zu immateriellen Vermögenswerten
2.8.1 Pflichtangaben
2.8.2 Freiwillige Angaben
2.9 Thesenförmige Zusammenfassung
3 Bilanzierung und Bewertung von Marken
3.1 Definition von Marken und Markenwert
3.1.1 Marken
3.1.2 Markenwert
3.2 Marken im Sinne der Rechnungslegung
3.3 Gründe für die Bilanzierung von Marken
3.4 Bilanzierung von Marken
3.4.1 Marken als immaterieller Vermögenswert nach IAS/IFRS
3.4.2 Ansatz selbst erstellter Marken nach IAS/IFRS
3.4.3 Ansatz entgeltlich erworbener Marken nach IAS/IFRS
3.5 Bewertung von Marken
3.6 Zugangsbewertung von Marken
3.6.1 Probleme der Markenbewertung
3.6.2 Einteilung der Markenbewertungsverfahren
3.6.2.1 Kostenorientierte Verfahren
3.6.2.2 Marktwertmethoden
3.6.2.3 Ertragswertansätze
3.6.2.4 Mischverfahren
3.7 Folgebewertung von Marken
3.7.1 Nutzungsdauer von Marken
3.7.2 Abschreibung von Marken
3.8 Markenbilanzierung in der Praxis
3.9 Thesenförmige Zusammenfassung
4 Fazit und Ausblick
Literaturverzeichnis
Anhang
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Prüfungsschema für den Ansatz immaterieller Vermögenswerte
Abbildung 2: Zugangsformen immaterieller Vermögenswerte
Abbildung 3: Bewertungsvorgehen nach dem Asset Value Modell
Abbildung 4: Kriterien zur Bewertung einer Marke nach Interbrand
Abbildung 5: S-Kurve bei Markenbewertung nach Interbrand
Abbildung 6: Kriterien zur Bewertung von Marken nach der Markenbilanz
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Zugangsbewertung nach IAS 38 und IFRS
Tabelle 2: Ansatz von Marken nach den Vorschriften des IASB
Tabelle 3: Zugangsbewertung von Marken nach IAS
Tabelle 4: Markenbewertungsverfahren zur Bestimmung des fair values
1 Einleitung und Problemstellung
Immaterielle Vermögenswerte wie Marken, Lizenzen oder Patente haben sich zu den entscheidenden Werttreibern in den Unternehmen entwickelt. Sie werden auch als „Schlüsselgröße für den Unternehmenserfolg“[1] bezeichnet. In den vergangenen 15 Jahren hat sich der Anteil immaterieller Vermögenswerte an der Bilanzsumme im Durchschnitt mehr als verdoppelt.[2] Die zunehmende Bedeutung immaterieller Vermögenswerte lässt sich vor allem mit dem Wandel von der Industriegesellschaft zur Dienstleistungs- und Hochtechnologiegesellschaft erklären.[3] Im Gegensatz zu den materiellen Werten ergeben sich bei der Bilanzierung von immateriellen Vermögenswerten erhebliche Objektivierungsprobleme. Bereits im Jahr 1979 wurden sie als „ewige Sorgenkinder des Bilanzrechts“[4] bezeichnet. Bei vielen Unternehmen ist eine Divergenz von Marktkapitalisierung und dem bilanziellen Eigenkapital festzustellen, was auch darauf zurückzuführen ist, dass bestimmte immaterielle Vermögenswerte in der Bilanz nicht angesetzt werden.[5]
1.1 Zielsetzung
Die Bilanzierung von immateriellen Vermögenswerten nach International Accounting Standards bzw. International Financial Reporting Standards (IAS/IFRS) mit besonderem Fokus auf Marken ist Gegenstand der vorliegenden Arbeit. Ziel ist es die Bilanzierung und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten und spezielle von Marken nach den IFRS darzustellen und Ermessensspielräume aufzuzeigen sowie Bewertungsprobleme aufzugreifen.
1.2 Aufbau der Arbeit
Im Anschluss an das einleitende erste Kapitel werden im Kapitel 2 die Bilanzierung und Bewertung immaterieller Vermögenswerte behandelt. Nach Definition der notwendigen Begriffe werden die Kriterien für einen Ansatz in der Bilanz und die Zugangsbewertung abhängig von der jeweiligen Zugangsform betrachtet. Im Anschluss daran werden die Folgebewertung sowie Wertminderung und Wertaufholung immaterieller Vermögenswerte beleuchtet. Den Abschluss dieses Kapitels bilden die Betrachtungen zum Abgang immaterieller Vermögenswerte und den relevanten Anhangangaben. Im Rahmen des dritten Kapitels wird auf die Bilanzierung und Bewertung von Marken näher eingegangen. Zu Beginn erfolgt die Definition der Begriffe Marken und Markenwert, um daraus Marken i.S. der Rechnungslegung abzuleiten. Nach Darstellung der Beweggründe für die Markenbilanzierung wird der Ansatz von Marken als immaterielle Vermögenswerte entsprechend der Zugangsarten geprüft. Ein weiteres Untersuchungsfeld ist die Bewertung von Marken und den damit verbundenen Problemen. Es werden verschiedene Markenbewertungsverfahren analysiert und ihre Eignung für die Rechnungslegung untersucht. Des Weiteren wird die Folgebewertung von Marken und dabei besonders die Nutzungsdauer von Marken betrachtet. Im Anschluss wird die Markenbilanzierung in der Praxis beleuchtet. Das Kapitel 4 schließt mit einer Zusammenfassung der wesentlichen Erkenntnisse und einem Ausblick dieser Arbeit ab.
2 Bilanzierung und Bewertung nach IAS/IFRS
Seit dem 1. Januar 2005 besteht für kapitalmarktorientierte Unternehmen die Verpflichtung Konzernabschlüsse nach IAS/IFRS zu erstellen und zu veröffentlichen. Für Unternehmen, die ihren Konzernabschluss nach anderen international anerkannten Rechnungslegungsstandards aufstellen, besteht eine Übergangsfrist bis zum Jahr 2007.[6] Das Bankhaus M.M. Warburg bestätigt allen DAX 30 Unternehmen, die ab 2005 von der Bilanzierung nach HGB auf IFRS umstellen eine Steigerung des Gewinnes um knapp 10 Prozent. In Zukunft werden durch die Bilanzierung nach IFRS die Gewinne stärker schwanken als nach HGB. Beide Rechnungslegungsstandards verfolgen das Ziel, dem Bilanzleser den tatsächlichen Wert des Unternehmens zu vermitteln, allerdings dominieren das Vorsichtsprinzip und der Gläubigerschutz beim deutschen HGB. Positiv an der Umstellung auf IFRS ist vor allem, dass die Jahresabschlüsse der Unternehmen international vergleichbar sind und sich Unternehmen nach den gleichen Standards messen können.[7]
2.1 Grundlagen der IAS/IFRS
Das Regelwerk des International Accounting Standards Board (IASB) gliedert sich in das Rahmenkonzept, die Einzelstandards und deren Interpretationen. Im Rahmenkonzept werden die Ziele und Anforderungen an die Rechnungslegung dargestellt, sowie Elemente der Rechnungslegung definiert. In den aktuell 32 IAS und fünf IFRS Einzelstandards werden verschiedene Ausweis-, Gliederungs- und Einzelfragen der Rechnungslegung behandelt. Standards, die vor dem 01.01.2001 verabschiedet wurden, werden mit IAS bezeichnet. Nach diesem Zeitpunkt werden sie mit IFRS benannt. In den Interpretationen werden die IAS/IFRS mit Hilfe von Beispielen und möglichen Anwendungen konkretisiert. Die Einzelstandards sowie Interpretationen haben Vorrang vor dem Rahmenkonzept.[8]
Der Jahresabschluss soll einem weiten Adressatenkreis entscheidungsrelevante Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows von Unternehmen vermitteln.[9] Nach IAS 1.8 umfasst ein vollständiger Abschluss eine Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung, Kapitalflussrechnung sowie einen Anhang.
2.2 Definition von Vermögenswerten
Im Anschluss soll die Begriffsklärung von Vermögenswerten allgemein und im speziellen von immateriellen Vermögenswerten erfolgen.
2.2.1 Vermögenswert nach IAS/IFRS
Die Definition für den Begriff Vermögenswert lautet gemäß dem Rahmenkonzept:
„Ein Vermögenswert ist eine Ressource, die auf Grund von Ereignissen der Vergangenheit in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht, und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt.“[10]
Ein Unternehmen erhält die Verfügungsmacht über Ressourcen durch geschäftliche Transaktionen und Ereignisse (Kauf, Produktion, staatliche Unterstützung, Entdeckung von Rohstoffvorkommen) aus der Vergangenheit. Entscheidend für die Beurteilung, ob es sich um einen Vermögenswert handelt, ist der Vergangenheitsbezug. Absichten, die in die Zukunft gerichtet sind, erfüllen die Merkmale eines Vermögenswertes nicht.[11] Der zukünftige ökonomische Nutzen stellt das Einzahlungspotenzial dar, welches direkt in liquider oder zahlungsmittelähnlicher Form oder indirekt durch eine Auszahlungsersparnis dem Unternehmen zufließt.[12] Der Nutzen eines Vermögenswertes kann durch Produktion und dem anschließenden Verkauf von Gütern und Dienstleistungen, durch Tausch gegen andere Vermögenswerte, durch Tilgung von Verbindlichkeiten oder durch Verteilung an die Eigentümer dem Unternehmen zuteil werden.[13] Das Eigentumsrecht am Vermögenswert ist nicht zwingend erforderlich, um die Definition zu erfüllen. Wichtiger ist die Verfügungsmacht des Unternehmens über den erwarteten Nutzen. So erfüllen zum Beispiel Leasingobjekte oder geheim gehaltenes Know-how für Entwicklungen ebenfalls die Kriterien eines Vermögenswertes, wenn das Unternehmen über den künftigen ökonomischen Nutzenzufluss verfügen kann.[14] Die Definition von Vermögenswerten ist nicht an Ausgaben gebunden, d.h. Ausgaben rechtfertigen keinen Vermögenswert und Vermögenswerte können auch ohne Ausgaben durch Schenkung oder Tausch entstehen.[15]
Man kann zwischen materiellen Vermögenswerten (IAS 16), immateriellen Vermögenswerten (IAS 38) und finanziellen Vermögenswerten (IAS 32, 39) unterscheiden. Gegenstand der vorliegenden Arbeit sind nur die immateriellen Vermögenswerte.
2.2.2 Immaterieller Vermögenswert nach IAS/IFRS
Die generelle Rechnungslegungsvorschrift für immaterielle Vermögenswerte ist IAS 38. Demnach ist ein immaterieller Vermögenswert „ein identifizierbarer, nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz.“[16]
Identifizierbarkeit liegt vor, wenn der Vermögenswert entweder vom Unternehmen trennbar ist oder auf vertraglichen oder gesetzlichen Rechten beruht.[17] Die nicht monetäre Anforderung an einen immateriellen Vermögenswert dient der Abgrenzung zu den finanziellen Vermögenswerten.[18] Immaterielle Vermögenswerte werden dadurch charakterisiert, dass sie keine physische Substanz besitzen.[19] Bei Vermögenswerten mit materiellen als auch immateriellen Komponenten verlangt IAS 38.4 von den Unternehmen eine Beurteilung nach eigenem Ermessen, welcher Bestandteil wesentlicher ist.
Auf Grund dieser weit gefassten Definition muss praktisch für alle nichtkörperlichen Vermögenswerte geprüft werden, ob sie die Kriterien erfüllen.[20] Das heißt, Ausgaben für
- Werbung,
- Aus- und Weiterbildung,
- Gründung und Anlauf,
- Forschung und Entwicklung,[21]
- Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik, Entwicklung und Einführung neuer Prozesse und Systeme, Lizenzen, geistiges Eigentum, Marktkenntnisse und Warenzeichen,[22]
können in den Anwendungsbereich des Standards fallen.
Im Folgenden werden die Definitionskriterien Identifizierung, Beherrschung und künftiger wirtschaftlicher Nutzen eines immateriellen Vermögenswertes näher untersucht.
2.2.2.1 Identifizierung
Das Merkmal der Identifizierung dient zur Abgrenzung immaterieller Vermögenswerte gegenüber dem Geschäfts- oder Firmenwert.[23] Unter dem Geschäfts- oder Firmenwert wird eine Zahlung verstanden, welche der Erwerber eines Unternehmens leistet, um einen zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen aus nicht einzeln identifizierbaren oder nicht getrennt absetzbaren Vermögenswerten zu erzielen.[24]
Ein Vermögenswert ist identifizierbar, wenn er vom Unternehmen losgelöst werden kann.[25] Separierbarkeit ist gegeben, wenn der mit dem Vermögenswert verbundene Nutzen selbständig oder zusammen mit einem Vertrag, einem Vermögenswert oder einer Schuld verkauft, übertragen, lizenziert oder vermietet werden kann.[26] Der Vermögenswert ist ebenfalls identifizierbar, wenn er auf vertraglichen oder gesetzlichen Rechten beruht, unabhängig davon, ob diese übertragbar oder trennbar vom Unternehmen oder von anderen Rechten und Verpflichtungen sind.[27]
2.2.2.2 Beherrschung
Unternehmen müssen den Vermögenswert kontrollieren, um dessen wirtschaftlichen Vorteil nutzen zu können.[28] Die Kontrolle über einen Vermögenswert wird ausgeübt, indem sich das Unternehmen die uneingeschränkte Verfügungsmacht verschafft und den Zugriff für Dritte beschränkt. Dies ist normalerweise bei juristisch durchsetzbaren Ansprüchen gegeben, was allerdings keine zwingende Voraussetzung ist. Ein Unternehmen kann den wirtschaftlichen Nutzen eines Vermögenswertes auch auf andere Weise beherrschen, z.B. durch gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflichten.[29]
Kundenstamm, Marktanteile, Kundenbeziehung und Kundenloyalität gehören im Normalfall nicht zu immateriellen Vermögenswerten, da die Definition auf Grund ungenügender Beherrschung nicht erfüllt wird. Eine Beherrschung wird im Falle von vertraglicher Abnahmeverpflichtung der Kunden oder Tauschtransaktionen für Kundenbeziehungen anerkannt.[30]
2.2.2.3 Künftiger wirtschaftlicher Nutzen
Das Kriterium des zukünftigen ökonomischen Nutzens betont die Notwendigkeit eines anhaltenden Wertansatzes für den Bilanzansatz.[31] Der künftige wirtschaftliche Nutzen eines immateriellen Vermögenswertes kann dem Unternehmen in verschiedener Form zufließen, beispielsweise durch Erlöse von Produkten und Dienstleistungen, Kosteneinsparungen oder Vorteile, die aus der Eigenverwendung resultieren.[32] Wichtig ist vor allem, dass der potenzielle Nutzen über den Bilanzstichtag hinausgeht und nicht nur der laufenden Periode zuzurechnen ist.[33]
2.2.2.4 Ausnahmen der Regelungen
Die Anwendung von IAS 38 wird ausgeschlossen für immaterielle Vermögenswerte, die in anderen IAS geregelt werden:
- Immaterielle Vermögenswerte des Umlaufvermögens (IAS 2 und IAS 11)
- latente Steuern (IAS 12)
- Ansprüche aus Leasingverträgen (IAS 17)
- Vermögenswerte, aus vertraglichen Leistungen von Arbeitsverhältnissen (IAS 19)
- finanzielle Vermögenswerte (IAS 39)
- Geschäfts- oder Firmenwert bei Unternehmenszusammenschlüssen (IFRS 3)
- immaterielle Vermögenswerte aus Versicherungsverträgen (IFRS 4)
- immaterielle Vermögenswerte zur Veräußerung (IFRS 5)[34]
Immaterielle Vermögenswerte in Zusammenhang mit nicht regenerativen Ressourcen sind explizit in IAS 38.2(c) für die Anwendung dieses Standards ausgenommen. Die bilanzielle Behandlung von Spezialproblemen wie „Kosten der Anpassung vorhandener Software“ (SIC-6) und „Kosten für Webauftritte“ (SIC-32) werden in den Interpretationen geregelt.
2.3 Ansatzkriterien immaterieller Vermögenswerte
Die Aktivierung eines immateriellen Vermögenswertes in der Bilanz ist neben der Erfüllung der Definitionskriterien auch an bestimmte Ansatzkriterien geknüpft. Für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte müssen zudem ergänzende Ansatzkriterien beachtet werden. Außerdem darf für den immateriellen Vermögenswert kein Ansatzverbot bestehen. Die Prüfung von immateriellen Vermögenswerten findet somit in drei Stufen statt.[35]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Prüfungsschema für den Ansatz immaterieller Vermögenswerte.
Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an Heyd/Ingold (2005), S. 32.
2.3.1 Ansatzkriterien für alle immateriellen Vermögenswerte
Immaterielle Vermögenswerte müssen bilanziert werden, wenn sie der Definition eines immateriellen Vermögenswertes entsprechen und die Ansatzkriterien gemäß IAS 38 erfüllen. Ein immaterieller Vermögenswert darf nach IAS 38.21 nur dann aktiviert werden, wenn der erwartete künftige Nutzen aus dem Vermögenswert dem Unternehmen mit Wahrscheinlichkeit zufließen wird und eine verlässliche Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten möglich ist. Beide Ansatzkriterien ermöglichen dem Management erheblichen Ermessensspielraum.[36] Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des erwarteten Nutzenzuflusses resultiert aus vernünftigen und fundierten Annahmen seitens des Managements und erfolgt nach eigenem Ermessen zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes anhand der zur Verfügung stehenden Anhaltspunkte, wobei externen Sachverhalten größeres Gewicht zukommt.[37] Auf Grund der vagen Formulierung wird dieses Ansatzkriterium nicht ausreichend konkretisiert und eröffnet somit dem Bilanzierenden einen subjektiven Ermessensspielraum.[38] Das IASB erlässt keine konkreten Angaben bis zu welchem Unsicherheitsgrad ein wahrscheinlicher Zufluss stattfinden wird.[39] Allein bei entgeltlich erworbenen Vermögenswerten gilt das Kriterium wahrscheinlich wirtschaftlicher Vorteil stets als erfüllt.[40] Überdies müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten häufig geschätzt werden. Solange diese Schätzungen ausreichend genau sind, ist ein Ansatz des Vermögenswertes in der Bilanz gerechtfertigt[41]. Um eine Überbewertung von Vermögenswerten zu vermeiden, ist bei Schätzungen Vorsicht geboten, dies darf jedoch nicht zum Aufbau stiller Reserven führen.[42]
Zusammenfassend ist festzustellen, dass folgende Kriterien eines immateriellen Vermögenswertes für einen Ansatz in der Bilanz kumulativ vorliegen müssen:
- Identifizierbarkeit
- Nicht-Monetarität
- Substanzlosigkeit
- Verfügungsmacht
- Wahrscheinlichkeit des künftigen Nutzens
- Zuverlässigkeit der Bewertung[43]
2.3.2 Ergänzende Ansatzkriterien für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte
Die Beurteilung der Definitions- und Ansatzkriterien bei selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten bereitet häufig Schwierigkeiten. Daher gelten für selbst erstellte immaterielle Werte zusätzliche Ansatzkriterien, die zu einer restriktiven Behandlung immaterieller Vermögenswerte führen.[44] Der Erstellungsprozess muss gemäß IAS 38.52 in eine Forschungs- und eine Entwicklungsphase unterteilt werden. Falls eine eindeutige Zuordnung nicht möglich ist, sind die Ausgaben entsprechend der Regelungen zur Forschungsphase zu behandeln.[45]
2.3.2.1 Forschungsphase
In IAS 38.8. wird Forschung als eigenständige und planvolle Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen definiert. Zu den Forschungsaktivitäten gehören beispielsweise die Suche nach alternativen Materialien, Vorrichtungen, Produkten, Verfahren oder Systemen.[46] Für selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte in der Forschungsphase gilt nach IAS 38.54 ein Ansatzverbot. Daraus resultierend sind Forschungsausgaben in der Periode in der sie anfallen als Aufwand zu erfassen.[47]
[...]
[1] Vgl. Esser/Hackenberger (2004), S. 402.
[2] Vgl. Fries (2005), S. b05.
[3] Vgl. Kümpel (2002), S. 266.
[4] Moxter (1979), S. 1102.
[5] Vgl. Pellens/Detert (2004), S. 13.
[6] Vgl. EU Amtsblatt (2002), S. 3 f.
[7] Vgl. Sommer (2005), S. 1.
[8] Vgl. Leoff/Rengel-Frank/Mielert (2005), S. 16 ff.
[9] Vgl. IASB (Stand 2004), IAS 1.7.
[10] IASB (Stand 1989), Framework.49(a).
[11] Vgl. IASB (Stand 1989), Framework.58.
[12] Vgl. IASB (Stand 1989), Framework.53.
[13] Vgl. IASB (Stand 1989), Framework.55.
[14] Vgl. IASB (Stand 1989), Framework.57.
[15] Vgl. IASB (Stand 1989), Framework.59.
[16] IASB (Stand 2004), IAS 38.8.
[17] Vgl. IASB (Stand 2004), IAS 38.12.
[18] Vgl. von der Gathen (2001), S. 193.
[19] Vgl. Dawo (2003), S. 194.
[20] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen (2004), S. 253.
[21] Vgl. IASB (Stand 2004), IAS 38.5.
[22] Vgl. IASB (Stand 2004), IAS 38.9.
[23] Vgl. IASB (Stand 2004), IAS 38.11.
[24] Vgl. IASB (Stand 2004), IAS 3.51.
[25] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann (2004), § 13 Rn. 20.
[26] Vgl. IASB (Stand 2004), IAS 38.12(a).
[27] Vgl. IASB (Stand 2004), IAS 38.12(b).
[28] Vgl. Heyd/Ingold (2005), S. 36.
[29] Vgl. IASB (Stand 2004), IAS 38.13.
[30] Vgl. IASB (Stand 2004), IAS 38.16.
[31] Vgl. Heyd/Sanna (2003), S. 15.
[32] Vgl. IASB (Stand 2004), IAS 38.17.
[33] Vgl. Dawo (2003), S. 198.
[34] Vgl. IASB (Stand 2004), IAS 38.3.
[35] Vgl. Heyd/Ingold (2005), S. 32.
[36] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann (2004), § 13, Rn. 31.
[37] Vgl. IASB (Stand 2004), IAS 38.22 f.
[38] Vgl. Heyd/Ingold (2005), S. 37.
[39] Vgl. von Keitz (1997), S. 184.
[40] Vgl. Heyd/Ingold (2005), S. 37.
[41] Vgl. IASB (Stand 1989), Framework.86.
[42] Vgl. IASB (Stand 1989), Framework.37.
[43] Vgl. Heyd/Ingold (2005), S. 33.
[44] Vgl. IASB (Stand 2004), IAS 38.51; Vgl. Heyd/Ingold (2005), S. 39.
[45] Vgl. IASB (Stand 2004), IAS 38.53.
[46] Vgl. IASB (Stand 2004), IAS 38.56(c).
[47] Vgl. IASB (Stand 2004), IAS 38.55.
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