Das Wort ‚Euthanasie’ bedeutet in seiner ursprünglichen Übersetzung (‚schöner Tod’) etwas Positives. In dieser Arbeit wird gezeigt, dass zur Zeit des Nationalsozialismus die wahre Bedeutung verloren ging und Hitler und sein Gefolge es zum Durchsetzen ihrer Ideen und Ideale missbrauchten.
In unserer schriftlichen Ausarbeitung werden wir einen Überblick über das Geschehen von 1933 bis 1945 in deutschen Anstalten geben. Des weiteren versuchen wir, die Anstalt Mosbach / Schwarzacher Hof mit einzubeziehen und gegebenenfalls gegenüber zu stellen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. NS-Euthanasie
3. Euthanasieanstalten im Überblick
4. Gesetze zur Förderung der Euthanasie
4.1. „Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens“ – Binding/Hoche
4.2. Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses
4.3. „Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes“ („Ehegesundheitsgesetz“) ( 18.10.1935)
4.4. „Das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ („Nürnberger Rassegesetze“) (15.09.1935)
4.5. „Meldepflicht von Kindern und Neugeborenen mit Behinderung“ (18.08.1939)
4.6. Ermächtigung zum „Euthanasie“-Mordprogramm (01.10.1939 – rückdatiert auf: 01.09.1939)
4.7. Psychologische Rechtfertigung
5. Zwangssterilisation
6. Beginn der NS-Euthanasie
6.1. Allgemein in Deutschland
6.2. Die Erziehungsanstalt Schwarzacher Hof im Dritten Reich
7. Reaktionen der Heimbewohner, Angehörigen, Bevölkerung
7.1. Allgemein in Deutschland
7.2. In Mosbach / Schwarzacher Hof
8. Widerstand und Proteste (Mitarbeiter, Leitung, Kirche)
8.1. Allgemein in Deutschland
8.2. In Mosbach / Schwarzacher Hof
9. Haltungen von Beteiligten
10. Was bleibt?
10.1 In Deutschland: Beispiel Psychiatrie Ueckermünde
10.2 Die Täter
10.3 In Mosbach
11. Zusammenfassung
12. Quellenangaben
1. Einleitung
Das Wort ‚Euthanasie’ bedeutet in seiner ursprünglichen Übersetzung (‚schöner Tod’) etwas Positives. In dieser Arbeit wird gezeigt, dass zur Zeit des Nationalsozialismus die wahre Bedeutung verloren ging und Hitler und sein Gefolge es zum Durchsetzen ihrer Ideen und Ideale missbrauchten.
In unserer schriftlichen Ausarbeitung werden wir einen Überblick über das Geschehen von 1933 bis 1945 in deutschen Anstalten geben. Des weiteren versuchen wir, die Anstalt Mosbach / Schwarzacher Hof mit einzubeziehen und gegebenenfalls gegenüber zu stellen.
2. NS-Euthanasie
Euthanasie bedeutet im griechischen ‚schöner Tod’ und ist ursprünglich ein Begriff aus der Philosophie der Stoa: „Danach hatte der Mensch, wenn sein Leben durch Krankheit oder Gebrechlichkeit des Alters zur quälenden Last geworden war, das Recht sein Leben zu beenden.“[1]. Im Christentum war es verboten, sich selbst zu töten oder von jemanden zu verlangen, getötet zu werden. Der Begriff der Euthanasie wandelte sich deshalb und fand seinen Platz in der ärztlichen Ethik und meinte die Pflicht des Arztes, dem Kranken das Sterben durch schmerzlindernde Mittel zu erleichtern, also Sterbehilfe zu leisten.
„Ein Vorgehen, das die aktive Verkürzung des kranken Lebens zum Ziel hat, ist in Deutschland strafbar nach § 216 StGB.“[2]
Im nationalsozialistischen Staat wurde die ‚Vernichtung unwerten Lebens’ mit dem Begriff Euthanasie getarnt. Es war die Rede vom Gewähren des Gnadentodes für ‚unheilbar Kranke’.[3] Findet aber eine aktive Lebensverkürzung nicht auf entsprechenden Wunsch des Betroffenen statt, so ist die Tat rechtlich als Mord oder Totschlag zu beurteilen (§§211-213StGB). Dies gilt auch, wenn Mitleid mit dem Patienten, strukturelle Probleme des Pflegesektors, sowie berufliche Überlastung oder wie im NS-Staat das Ansehen als ‚unwerten Lebens’ handlungstreibend waren.[4]
Nach der Machtübernahme Hitlers 1933 gestalten die Nationalsozialisten auf der Basis des Sozialdarwinismus, der Rassenhygiene, des Rassismus und ökonomischer Nützlichkeitserwägungen das Gesundheitswesen in Deutschland um. Es gab nun die ‚fördernde’ und die ‚ausmerzende’ Gesundheitspolitik. Gefördert wurden angeblich ‚erbgesunde Familien’, ihnen, den ‚Erbgesunden’ wurden Anreize zur Familiengründung gegeben. Diskriminierung, Ausgrenzung, Sterilisation und Vernachlässigung erfuhren hingegen angeblich ‚Erbkranke’ und ‚Minderwertige’, wozu die neuen Machthaber Kranke und Behinderte, Kriminelle, Alkoholiker, Tuberkulose- und Geschlechtskranke und ‚Assoziale’ zählten. Langfristiges Ziel dieser NS-Gesundheitspolitik war die Herstellung eines ‚rassenreinen’ und ‚rassentüchtigen’ Volkskörpers auf Kosten einer Vielzahl von hilfsbedürftigen Menschen.[5]
Die wichtigsten Schritte zur Erreichung dieses Zieles waren bis 1939 die Gleichschaltung des Gesundheitswesens (1934), das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (1933) und die erbbiologische Erfassung der Bevölkerung (1935) sowie die Durchsetzung des Führerprinzips in den Anstalten (1936 – 1938).[6]
Das Schicksal der Anstaltspsychiatrie in den Jahren 1933 – 39 wurde von drei Entwicklungen bestimmt:
1. dem massiven Einsatz von rassenhygienischen Maßnahmen zur Verhütung von angeblichen Erbkrankheiten,
2. der Anwendung neuartiger Methoden zur Heilung von Geisteskranken mit dem Ziel, die Gesundung des Volkskörpers zu erreichen,
3. durch drastische Sparmaßnahmen, d.h. radikale Kürzungen der Aufwendung für das Gros der Insassen von Heil- und Pflegeanstalten zur Verminderung der staatlichen Ausgaben für die als ‚Minderwertige’ bezeichneten Menschen.
Bis 1939 wurden mehrere hunderttausend Menschen im Zuge des ‚Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses’ zwangssterilisiert, wahrscheinlich Millionen von so genannten Erb- und Gesundheitskarteien angelegt und die Lebensbedingungen für die Psychiatriepatienten verschlechterten sich drastisch.[7] Seit Beginn des Krieges wurden ca. 200.000 (Zahlen variieren stark), vor allem psychisch Kranke, geistig Behinderte, Epileptiker, senil Erkrankte in Anstalten ermordet.[8]
Eine Schwester beschreibt die Lage wie folgt:
„In etlichen Einrichtungen rennen Patienten um ihr Leben, versuchen sich zu verstecken. Sie weinen, schreien, betteln, dass sie bleiben dürfen. [...] Die ankommenden Kranken wurden von dem Schwesternpersonal in Empfang genommen, ausgezogen, gemessen, fotografiert, gewogen und dann zur Untersuchung gebracht. Jeder ankommende Transport wurde ohne Rücksicht auf die Tageszeit sofort untersucht und die zur Euthanasie bestimmten wurden sofort vergast.“ [9]
Zur Euthanasie verwendete Methoden waren:
die T4-Aktion, eine von der Kanzlei des Führers (KdF) organisierte Tötungsaktion, nach der Adresse in Berlin, Tiergartenstraße 4, benannt, bei der mit Giftgas getötet wurde. Die Vergasungen fanden in sechs Haupteinrichtungen statt (siehe 3.), in die Betroffene transportiert bzw. ‚verlegt’ wurden.
Vor allem Kindern wurden Luminal-Tabletten verabreicht, wodurch künstlich eine Lungenentzündung hervorgerufen wurde, infolge dessen die Kinder nach mehreren Tagen starben.
Oft wurden den Patienten Überdosen von Medikamenten gegeben, die zum Tod führten oder sie erhielten Spritzen mit u. a. Morphium, wodurch Betroffene eingeschläfert wurden.
Vor allen in den Kriegsjahren erhielten die ‚unnutzen Esser’ eine Hungerkost, d. h. die Kranken bekamen keine notwendige Nahrung und Pflege und verhungerten oder starben an Marasmus (Kräfteverfall).
3. Euthanasieanstalten im Überblick
Im ganzen NS-Staat wurden Menschen ermordet. Die folgenden sechs Anstalten galten jedoch als die ‚effektivsten’ Euthanasieanstalten:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
-Grafeneck
Dieses Schloss war einst eine kirchlich geführte Heilanstalt. Es gehörte der Samariterstiftung und war ein ‚Krüppelheim’ in der Nähe von Stuttgart (Kreis Münsingen). Hier richtete man eine Gaskammer ein und mordete von Januar 1940 bis ca. 1941.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Lage der Euthanasieanstalten
-Hartheim
Die Kinder-Pflegeanstalt Hartheim befand sich in einem Renaissance-Schlösschen in Österreich in der Nähe von Linz. Die Morde begannen dort ab dem Mai 1940 und überdauerten am längsten von allen Anstalten, bis Ende des Jahres 1944.
-Brandenburg
In diesem ehemaligen Zuchthaus fand die erste Probetötung in der Gaskammer im Januar 1940 statt. Gemordet wurde hier von Februar bis Dezember 1940.
-Sonnenstein
Im Juni begann auch Sonnenstein, ein ehemaliges Schloss bei Pirna in Sachsen mit den Aktionen.
-Bernburg
In dieser Anstalt gab es zwei Bereiche. In dem einen befand sich die Nachfolgetötungsanstalt von Brandenburg, die seit Dezember 1940 in Betrieb genommen wurde, in dem anderen eine normal genutzte Heil- und Pflegeanstalt.
-Hadamar
Hadamar war die Nachfolgeanstalt von Grafeneck und befand sich in der Nähe von Limburg. Gemordet wurde hier ab 1941.
Die folgende Tabelle zeigt, in welchen Jahren Ermordungen stattfanden und wodurch wie viele Menschen getötet wurden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
4. Gesetze zur Förderung der Euthanasie
Nach der Machtergreifung Hitlers im Jahre 1933 wurden die rassistischen Pläne der NS-Ideologie durch gesetzgeberische und organisatorische Maßnahmen in die Tat umgesetzt. Ganze Lebensbereiche wurden nach deren Vorstellungen umgestaltet und Zug um Zug verwirklicht.[10]
4.1. „Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens“ – Binding/Hoche
Auszug aus der Schrift vom Jahre 1920 von Alfred Binding und Karl Hoche: ‚Die Freigabe zur Vernichtung lebensunwerten Lebens. Ihr Maß und ihre Form’:
„Gibt es Menschenleben, die so stark die Eigenschaft des Rechtsgutes eingebüßt haben, dass ihre Fortdauer für die Lebensträger wie für die Gesellschaft dauernd allen Wert verloren hat? Man braucht sie [die Frage] nur zu stellen und ein beklommenes Gefühl regt sich in Jedem, der sich gewöhnt hat, den Wert des einzelnen Lebens für den Lebensträger und für die Gesamtheit auszuschätzen ... Denkt man sich gleichzeitig ein Schlachtfeld, bedeckt mit Tausenden toter Jugend, oder ein Bergwerk, worin schlagende Wetter Hunderte fleißige Arbeiter verschüttet haben, und stellt man in Gedanken unsere Idioteninstitute mit ihrer Sorgfalt für ihre lebenden Insassen daneben – und man ist auf das tiefste erschüttert von diesem grellen Missklang zwischen der Opferung des teuersten Gutes der Menschheit in größtem Maßstab auf der einen und der größten Pflege nicht nur absolut wertloser, sondern negativ zu wertender Existenzen auf der anderen Seite.“[11]
Und weiter heißt es:
„Die [für eine Tötung] in Betracht kommenden Menschen zerfallen nun in zwei große Gruppen, zwischen welche sich eine Mittelgruppe einschiebt. In:
1. die zufolge Krankheit oder Verwundung unrettbar Verlorenen, die im vollen Verständnis ihrer Lage den dringenden Wunsch nach Erlösung besitzen und ihn in irgendeiner Weise zu erkennen gegeben haben. ...
2. Die zweite Gruppe besteht aus den unheilbar Blödsinnigen, einerlei ob sie so geboren oder etwa wie die Paralytiker im letzten Stadium ihres Leidens so geworden sind. Sie haben weder den Willen zu leben, noch zu sterben. So gibt es ihrerseits keine beachtliche Einwilligung in die Tötung, andererseits stößt diese auf keinen Lebenswillen, der gebrochen werden müsste.
3. Ich haben von einer Mittelgruppe gesprochen und finde sie in den geistig gesunden Persönlichkeiten, die durch irgendein Ereignis, etwa eine sehr schwere, zweifellos tödliche Verwundung, bewusstlos geworden sind, und die, wenn sie aus ihrer Bewusstlosigkeit noch einmal erwachen sollten, zu einem namenlosen Elend erwachen würden. ...“[12]
4.2. Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses
Das Gesetz, dass am 01.01.1934 veröffentlicht wurde, erfasste: „[...] angeborener Schwachsinn, Schizophrenie, zirkuläres (manisch-depressives) Irresein, erbliche Fallsucht, erblicher Veitstanz (Huntingtonsche Chorea), erbliche Blindheit, erbliche Taubheit, schwere erbliche körperliche Missbildungen sowie schwerer Alkoholismus.“[13]. Wurden den Ärzten und Anstaltsleitern Personen mit diesen Krankheitsbildern bekannt, waren sie verpflichtet, diese anzuzeigen. War die Unfruchtbarmachung beschlossen, musste der Betroffene den Eingriff innerhalb von zwei Wochen vornehmen lassen, ansonsten griffen Zwangsmaßnahmen der Polizei. Patienten aus Heil- und Pflegeanstalten konnten nur entlassen werden, wenn dieser Eingriff vorgenommen wurde.[14]
Auszug aus dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzblatt I, Nr. 86, Berlin 25. Juli 1933, S. 529):
§1
(1) Wer erbkrank ist, kann durch chirurgischen Eingriff unfruchtbar gemacht (sterilisiert) werden, wenn nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass seine Nachkommen an schweren geistigen oder körperlichen Erbschäden leiden werden.
(2) Erbkrank im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer der folgenden Krankheiten leidet:
1. angeborener Schwachsinn
2. Schizophrenie
3. zirkulärem (manisch-depressivem) Irresein
4. erblicher Fallsucht
5. erblicher Veitstanz (Huntingtonsche Chorea)
6. erblicher Blindheit
7. erbliche Taubheit
8. schwerer körperlicher Missbildung
(3) Ferner kann unfruchtbar gemacht werden, wer an schwerem Alkoholismus leidet.
§2
(1) Antragsberechtigt ist derjenige, der unfruchtbar gemacht werden soll. Ist dieser geschäftsunfähig oder wegen Geistesschwäche entmündigt oder hat er das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist der gesetzliche Vertreter antragsberechtigt; er bedarf dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. In den übrigen Fällen beschränkter Geschäftsfähigkeit bedarf der Antrag der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Hat ein Volljähriger einen Pfleger für seine Person erhalten, so ist dessen Zustimmung erforderlich.
(2) Dem Antrag ist eine Bescheinigung eines für das Deutsche Reich approbierten Arztes beizufügen, dass der Unfruchtbarmachende über das Wesen und die Folgen der Unfruchtbarmachung aufgeklärt worden ist.
(3) Der Antrag kann zurückgenommen werden.
§3
Die Unfruchtbarmachungen können auch beantragen
1. der beamtete Arzt,
2. für die Insassen einer Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt oder einer Strafanstalt der Anstaltsleiter.
§4
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Erbgesundheitsgerichtes zu stellen. Die dem Antrag zum Grunde liegenden Tatsachen sind durch ein ärztliches Gutachten oder auf andere Weise glaubhaft zu machen. Die Geschäftsstelle hat dem beamteten Arzt von dem Antrag Kenntnis zu geben.[15]
4.3. „Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes“ („Ehegesundheitsgesetz“) ( 18.10.1935)
Mit menschlichen Schicksalen wurde leichtfertig jongliert, dass verdeutlicht das Ehegesundheitsgesetz. Es heißt im § 1 (1) „Eine Ehe darf nicht geschlossen werden [...] c) wenn einer der Verlobten, ohne entmündigt zu sein, an einer geistigen Störung leidet, die die Ehe für die Volksgemeinschaft unerwünscht erscheinen lässt, d) wenn einer der Verlobten an einer Erbkrankheit im Sinne des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses leidet.“ Ohne ein ‚Ehetauglichkeitszeugnis’ des Gesundheitsamtes (§2) darf nicht mehr geheiratet werden.[16]
4.4. „Das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ („Nürnberger Rassegesetze“) (15.09.1935)
Das Nürnberger Rassengesetz verbietet nicht nur die Eheschließung zwischen Juden und Staatsangehörigen‚ deutschen oder artverwandten Blutes’, sondern überhaupt den außerehelichen Geschlechtsverkehr.[17] Das Gesetz basiert auf der These, dass Rassenmischung das Grundübel der Weltgeschichte sei.[18] Fundament dieses Gesetzes war nicht die Biologie, sondern allein die Ideologie, dass heißt, der „wahnhafte Hass der Hochrasse gegen die ‚Nieder’- bzw. ‚Gegen’-Rasse der Juden.“[19]
[...]
[1] http://www.denktag.de/homes/27/allgemein3.html
[2] http://www.denktag.de/homes/27/allgemein3.html
[3] siehe: http://www.denktag.de/homes/27/allgemein3.html
[4] vgl. Koch, Hans-Georg (2000), S. 293
[5] vgl. Ausstellung in Hadamar
[6] vgl. Ausstellung in Hadamar
[7] vgl. Ausstellung in Hadamar
[8] siehe: http://www.denktag.de/homes/27/allgemein3.html
[9] Auss. einer Schwester, am 7.6.48 vor AG Münsingen (V2), zit. n. Klee, Ernst: (2004); S. 138
[10] Nowak, Kurt: (1980); S. 64
[11] http.:// www.learning.dada.at/res/pdf/B018T010.PDF
[12] http:// learning.dada.at/res/pdf/B018T06D.PDF
[13] Nowak, Kurt: (1980); S. 65
[14] Nowak, Kurt: (1980); S. 65
[15] http:// learning.dada.at/res/pdf/B018T06D.PDF
[16] Klee, E. (2004); S. 50
[17] Klee, E. (2004); S. 50
[18] Nowak, Kurt: (1980); S. 64
[19] Nowak, Kurt: (1980); S. 64
- Arbeit zitieren
- Doreen Hammerschmidt (Autor:in), Doreen Döring (Autor:in), 2005, Euthanasie im NS-Staat - Mosbach / Schwarzacher Hof, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/63396
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