Standardsetter - ein Vergleich der Institutionen in Deutschland und den USA


Hausarbeit, 2006

30 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


1 Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitende Bemerkungen

2 Vergleich der Standardsetter - DRSC und FASB
2.1 Rahmenbedingungen, Rechtssystem und Rechnungslegung
2.2 Aufbau und Organisation
2.3 Finanzierung
2.4 Aufgaben und Ziele
2.5 Standardsetting Process
2.6 Bindungswirkung und Geltungsbereich der Rechnungslegungsstandards

3 Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Internetverzeichnis

Anhang

2 Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitende Bemerkungen

Rechnungslegung ist – insbesondere in Zeiten einer immer weiter voranschreitenden Internationalisierung und Globalisierung der Kapitalmärkte – ein wichtiges Kommunikations-mittel zwischen Unternehmen und ihren aktuellen potentiellen Kapitalgebern. Da sich die Verhältnisse und damit die Anforderungen auf den Kapitalmärkten ständig ändern, müssen in kürzester Zeit Anpassungen der Rechnungslegungsvorschriften vorgenommen werden. Nur durch eine einheitliche Sprache ist ein hoher Grad an Transparenz und Vergleichbarkeit der Finanzinformationen weltweit gewährleistet.[1] Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer Harmonisierung der Rechnungslegung, wobei sich die nationalen Standardsetter an die internationalen Vorschriften annähern und Unterschiede zu reduzieren versuchen.[2] Nach dem Deutschen Duden ist ein Standard eine Richtschnur oder Norm. Im Bereich der Rechnungslegung sind Standards Regelungen, die bei Einhaltung die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses sicherstellen sollen.[3] Unter dem aus dem Englischen übernommenen Begriff Standardsetter versteht man in diesem Zusammenhang „privatrechtliche Institutionen .., die durch die Erarbeitung von Richtlinien und Empfehlungen Hilfestellung bei der Anwendung bestehender Bilanzierungsnormen bieten sowie zur Weiterentwicklung der jeweiligen Normensysteme beitragen“[4]. In mancher Literatur wird auch der Begriff „Standard Setting Bodies“[5] verwendet.

Im Allgemeinen müssen Unternehmen ihre nationalen Rechnungslegungsvorschriften beachten, für deren Bereitstellung zunächst der nationale Standardsetter die Verantwortung trägt.[6] Sowohl in Deutschland als auch in den USA existieren auf nationaler Ebene mehrere Standardsetter. Neben dem Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) und dem Financial Accounting Standards Board (FASB) werden auch das deutsche Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) und das American Institute of Certified Public Accountants (AICPA) in mancher Literatur als faktische Standardsetter erwähnt.[7]

Die vom IDW herausgegebenen Verlautbarungen stellen keine rechtlich verbindlichen Normen dar und sind ausschließlich von den deutschen Wirtschaftsprüfern zu beachten, die Mitglieder des Vereins sind. Durch die freiwillige Mitgliedschaft sind nicht alle deutschen Wirtschaftsprüfer dem IDW angeschlossen. Zudem ist das Institut als Privatrechtssubjekt nicht befugt Rechtsnormen zu erlassen.[8] Das AICPA hat seit 1973 keine Befugnis mehr rechtlich verbindliche Normen zu entwickeln und gibt heute durch das Accounting Standards Executive Committee (AcSEC) nur noch für die Praxis bedeutende Stellungnahmen mit Empfehlungscharakter, wie bspw. die Statements of Positions (SOP) und Practice Bulletins, heraus.[9]

In den nachfolgenden Ausführungen werden ausschließlich die Institutionen untersucht und miteinander verglichen, die heute noch rechtlich verbindliche Normen entwickeln - das DRSC und das FASB. Hierbei finden neben dem Aufbau, der Finanzierung und dem Standardsetting Process auch die Aufgaben sowie die Bindungswirkung der Rechnungslegungsstandards Beachtung. Auch auf die Rahmenbedingungen und Rechtssysteme, welche die Institutionen umgeben, wird besonders eingegangen. Ziel der Arbeit ist es, die trotz der voranschreitenden Harmonisierung der Rechnungslegung existierenden Unterschiede zwischen diesen nationalen Standardsettern in Deutschland und den USA aufzuzeigen.

2 Vergleich der Standardsetter - DRSC und FASB

2.1 Rahmenbedingungen, Rechtssystem und Rechnungslegung

Auf kontinentaleuropäischer Ebene herrscht das legistische Rechtssystem (code law).[10] In Deutschland bedürfen somit handelsrechtliche Vorschriften, die vorrangig dem Gläubigerschutz dienen, der gesetzlichen Fixierung bzw. der richterlichen Auslegung. Deshalb fundieren der Gesetzgeber sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) und des Bundesfinanzhofes (BFH) als übergeordnete Normen-setzer.[11] Da das deutsche Gesetzgebungsverfahren ein langwieriger und schwerfälliger Prozess ist, kann es schon deshalb keine Einzelfälle regeln und besitzt somit eher allgemein-gültigen Charakter.[12] Private Gremien sind, bezüglich der Anpassung an neue relevante Erkenntnisse und Entwicklungen in der Rechnungslegung, in der Lage flexibler, besser, kompetenter und schneller zu reagieren.[13] Abgesehen von den rein gesetzlichen Rechnungs-legungsvorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), nach denen in Deutschland alle Kaufleute ihren Jahresabschluss erstellen müssen (§§ 238 Abs. 1 Satz 1, 243 Abs. 1 HGB), haben folglich auch privatrechtlich erarbeitete Rechnungslegungsstandards in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen.[14] Ein Anstoß dafür war das zunehmende Interesse der deutschen Unternehmen an internationalen Kapitalmärkten. Das Agieren auf den größten Kapitalmärkten der Welt wie bspw. der New York Stock Exchange (NYSE) verlangt, dass deutsche Unternehmen ihre Jahres- und Zwischenberichte auch nach anerkannten amerikanischen Grundsätzen, den Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) aufstellen müssen. Dem begegnete der deutsche Gesetzgeber zunächst mit der Einführung des § 292a HGB durch das Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG), durch den er börsennotierten Mutterunternehmen befristet bis zum 31.12.2004 gestattete unter bestimmten Voraussetzungen den Konzernabschluss nach international anerkannten Grundsätzen zu erstellen. Dies führte zu einer Befreiung des HGB-Konzernabschlusses. Durch dieses Einräumen der Anwendung internationaler Standards erkannte man, dass eine Einflussnahme Deutschlands auf den internationalen Standardisierungsprozess durch das Fehlen eines nationalen Standardsetters nur unzureichend erfolgen konnte.[15] Zudem drängte das International Accounting Standards Board (IASB), welches auf internationaler Ebene als Normierungsgremium tätig ist, mit seinem neu erarbeiteten Konzept auf eine intensive Zusammenarbeit mit nationalen Standardsettern.[16] Aus diesen Gründen war die schnelle Einrichtung eines privaten Rechnungslegungsgremiums in Deutschland unbedingt erforderlich. Durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) wurden 1998 mit Aufnahme des § 342 in das HGB die Rechtsgrundlagen für die private Standardsetzung im Bilanzrecht geschaffen und das DRSC als nationale Standardisierungsinstitution eingerichtet.[17]

Das DRSC wurde am 17.03.1998[18] gegründet, nahm am 15.05.1998 seine Tätigkeit auf und wurde letztendlich mit dem Standardisierungsvertrag vom 03.09.1998 durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) als unabhängiges privates Rechnungslegungsgremium anerkannt. Mit dieser Anerkennung erübrigte sich gemäß § 342a Abs. 9 HGB eine Ein-richtung eines Rechnungslegungsbeirates im BMJ. Das DRSC ist ein eingetragener, selbstlos tätiger Verein mit Sitz in Berlin und tritt international unter der Bezeichnung German Accounting Standards Committee (GASC) auf.[19]

In den USA, auf angloamerikanischer Ebene, existiert das fallspezifische Rechtssystem des common law, welches weniger durch Gesetze als durch eine Vielzahl detaillierter Einzel-fallregelungen (case law) in Form von Rechnungslegungsstandards gekennzeichnet ist. Anders als in Deutschland geschieht die Normsetzung somit nicht durch Richter sondern durch eingesetzte privatrechtlich organisierte Institutionen und Personengruppen.[20] Die Delegation und Überwachung dieser Organisationen übernimmt die - im Jahre 1934 als unabhängige Bundesaufsichtsbehörde für Wertpapier- und Börsenwesen gegründete - Securities and Exchange Commission (SEC), die lediglich dem US-Kongress untergeordnet ist.[21] Sie nimmt exekutive, legislative und judikative Funktionen wahr und hat dadurch die Möglichkeit hohe Macht auszuüben. Eine derart vergleichbare Institution gibt es in Deutschland nicht.[22]

Auch stehen in den USA, anders als in Deutschland, vielmehr die Interessen der Eigenkapitalgeber (Investorenschutz) im Mittelpunkt. Somit übernimmt die Rechnungslegung die Informationsfunktion. Es gilt der Grundsatz des true and fair view (fair presentation), wobei der Jahresabschluss den Adressaten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln soll.[23] Anders als nach deutschem Recht sind hier Handels- und Steuerbilanz nicht miteinander verknüpft. Die von mehreren privaten Organisationen entwickelten Rechnungslegungsgrundsätze werden als US-GAAP bezeichnet und stellen, nicht wie in Deutschland das HGB eine Kodifizierung, sondern eine Sammlung von weniger abstrakten Einzelregelungen dar.[24] Sie gelten für Einzel- und Konzernabschlüsse gemeinsam und sind rechtsform- und größenunabhängig.[25] Im Gegensatz zu Deutschland sind die USA nicht gewillt, eine Bilanzierung nach anderen als ihren nationalen Rechnungslegungsstandards zu akzeptieren.[26]

Das FASB wurde im Jahre 1972 als unabhängiges privates Rechnungslegungsgremium gegründet und ist in Norwalk im Bundesstaat Connecticut ansässig.[27] Ihm hat die SEC die Kernkompetenz zur Erarbeitung von Rechnungslegungsstandards für private Unternehmen übertragen.[28] Ursprünglich hatte sie die Aufgabe der Formulierung der Standards an das AICPA delegiert. Die direkte Facharbeit übernahmen dabei insbesondere von 1939 bis 1959 das Committee on Accounting Procedures (CAP) und von 1959 bis 1973 das Accounting Principles Board (APB).[29] Da das APB aufgrund seiner Abhängigkeit von großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zunehmend in die Kritik geraten war, wurde es aufgelöst und das AICPA musste die Zuständigkeit für Rechnungslegungsfragen ab dem Jahr 1973 an das FASB abgegeben.[30]

[...]


[1] Vgl. Achleitner A.-K., / Behr, G. (1998), S. 21 - 22.

[2] Vgl. Ruhnke, K. (2005), S. 52.

[3] Vgl. Marten, K.-U / Quick, R. / Ruhnke, K. (2003), S. 77.

[4] Pabst, Sebastian (2006), S. 39.

[5] Hayn, S. / Graf Waldersee, G. (2004), S. 32.

[6] Vgl. Gentz, M. (2001), S. 13.

[7] Vgl. Küting, K. / Brakensiek, S., BB 1999, S. 678.

[8] Vgl. Marten, K.-U. / Quick, R. / Ruhnke, K. (2003), S. 90 - 91.

[9] Vgl. Pellens, B. (2001), S. 123 - 124.

[10] Vgl. Wagenhofer, A. (2005), S. 20.

[11] Vgl. Hayn, S. / Graf Waldersee, G. (2004), S. 33.

[12] Vgl. Ruhnke, K. (2005), S. 72.

[13] Vgl. Havermann, H. (2001), S. 151.

[14] Vgl. Coenenberg, A. G. (2005), S. 48.

[15] Vgl. Scheffler, E. (2002), S. 528 - 529.

[16] Vgl. Born, K. (2005), S. 590.

[17] Vgl. Sturm, M. (2000), S. 206.

[18] Vgl. Coenenberg, A. G. (2005), S. 48.

[19] Vgl. Sturm, M. (2000), S. 207.

[20] Vgl. Wagenhofer, A. (2005), S. 20.

[21] Vgl. Eichmann, S. (2000), S. 362.

[22] Vgl. Böttger, C. / PwC (2003), S. 41.

[23] Vgl. Achleitner, A.-K. / Behr, G. (1998), S. 13 - 15.

[24] Vgl. KPMG (2003), S. 1.

[25] Vgl. Born, K. (2005), S. 729.

[26] Vgl. Buchholz, R. (2005), S. 1.

[27] Vgl. Born, K. (2005), S. 345 - 349.

[28] Vgl. Wagenhofer, A. (2005), S. 37.

[29] Vgl. KPMG (2003), S. 7 - 8.

[30] Vgl. Born, K. (2001), S. 13.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Standardsetter - ein Vergleich der Institutionen in Deutschland und den USA
Hochschule
Fachhochschule Erfurt
Veranstaltung
Prüfungs- und Treuhandwesen
Note
1,3
Autor
Jahr
2006
Seiten
30
Katalognummer
V63439
ISBN (eBook)
9783638564960
ISBN (Buch)
9783656796756
Dateigröße
524 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Standardsetter, Vergleich, Institutionen, Deutschland, Prüfungs-, Treuhandwesen
Arbeit zitieren
Susanne Oppe (Autor:in), 2006, Standardsetter - ein Vergleich der Institutionen in Deutschland und den USA, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/63439

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