Rechtsformwahl als Instrument der internationalen Erbschaftsteuerplanung


Diplomarbeit, 2006

76 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Gang der Untersuchung
1.2 Abgrenzungen

2 Internationale Erbschaftsteuerplanung
2.1 Begriffsbestimmung
2.2 Ziele der internationalen Erbschaftsteuerplanung
2.3 Gestaltungsprobleme der internationalen Erbschaftsteuerplanung
2.4 Rechtsformwahl als Gestaltungsinstrument

3 Besteuerung der unterschiedlichen Rechtsformen im deutschen Erbschaftsteuergesetz
3.1 Steuerpflichtiger Erwerb
3.2 Bewertung des Vermögens
3.2.1 Bewertung des Betriebsvermögens von Einzelunternehmen und Personengesellschaften
3.2.2 Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
3.2.3 Vergleich der Bewertungsmethoden
3.3 Bewertungsvergünstigungen
3.4 Freibeträge und Steuertarif

4 Internationale Erbschaftsteuergesetze
4.1 Grundlagen des Erbschaftsteuergesetzes des Kanton Zürich in der Schweiz
4.2 Grundlagen des österreichischen Erbschaftsteuergesetzes

5 Internationale Doppelbesteuerungsabkommen
5.1 Ursachen der internationalen Doppelbesteuerung
5.2 Unilaterale Maßnahmen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung
5.3 Bilaterale Maßnahmen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung
5.3.1 Grundlagen des DBA-Erbschaftsteuer Deutschland – Schweiz
5.3.2 Grundlagen des DBA-Erbschaftsteuer Deutschland – Österreich
5.4 Besonderheiten bei der Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften

6 Rechtsformwahl als Instrument der Erbschaftsteuerplanung am Beispiel Schweiz
6.1 Einfluss der Rechtsformwahl auf die Zuweisung der Besteuerungsrechte
6.1.1 Einzelunternehmen als deutsche Spitzeneinheit
6.1.2 Personengesellschaft als deutsche Spitzeneinheit
6.1.3 Kapitalgesellschaft als deutsche Spitzeneinheit
6.2 Analyse der rechtsformabhängigen Besteuerungsunterschiede
6.2.1 Einzelunternehmen als deutsche Spitzeneinheit
6.2.2 Personengesellschaft als deutsche Spitzeneinheit
6.2.3 Kapitalgesellschaft als deutsche Spitzeneinheit
6.3 Gestaltungsempfehlungen für die Rechtsformwahl

7 Rechtsformwahl als Instrument der Erbschaftsteuerplanung am Beispiel Österreich 51
7.1 Einfluss der Rechtsformwahl auf die Zuweisung der Besteuerungsrechte
7.1.1 Einzelunternehmen als deutsche Spitzeneinheit
7.1.2 Personengesellschaft als deutsche Spitzeneinheit
7.1.3 Kapitalgesellschaft als deutsche Spitzeneinheit
7.2 Analyse der rechtsformabhängigen Besteuerungsunterschiede
7.2.1 Einzelunternehmen als deutsche Spitzeneinheit
7.2.2 Personengesellschaft als deutsche Spitzeneinheit
7.2.3 Kapitalgesellschaft als deutsche Spitzeneinheit
7.3 Gestaltungsempfehlungen für die Rechtsformwahl

8 Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Gang der Untersuchung

In den nächsten Jahren stehen zahlreiche Übertragungen von Unternehmensvermögen an, die durch die Gründergeneration der Nachkriegszeit geschaffen wurden[1]. Dies hat zur Folge, dass sich sowohl die Bedeutung als auch das Aufkommen der vermögensbezogenen Erbschaftsteuer weiter erhöhen wird[2]. Der Anteil der Erbschaftsteuer an den Gesamtsteuereinnahmen betrug im Jahr 2005 zwar nur ca. 1 %, es ist aber ein stetiger Anstieg des Erbschaftsteueraufkommens von 773 Mio. € im Jahr 1985 über 1.814 Mio € im Jahr 1995 auf 4.097 Mio € im Jahr 2005 zu beobachten[3].

Auch wenn eine Vielzahl von erheblichen Privatvermögen vererbt wird, ist zu beobachten, dass sich in der Mehrzahl der Fälle der gewichtigste Teil der vererbten mittleren und großen Vermögen aus unternehmerischem Vermögen zusammensetzt[4]. Mit der zunehmenden Globalisierung der Wirtschaft gibt es immer mehr Steuerpflichtige, die Auslandsvermögen in Form von Grundbesitz oder Unternehmensvermögen haben[5]. Die Bruttoauslandsaktiva deutscher Unternehmen und Privatpersonen betrug im Juni 2003 ca. 1,6 Billionen €[6].

Bei einem deutschen Unternehmen mit Vermögen im Ausland besteht bei der Vererbung die Gefahr, dass durch den Übergang des unternehmerischen Vermögens neben der deutschen Erbschaftsteuerpflicht auch eine ausländische Steuerpflicht entsteht. Hieraus kann eine Doppelbesteuerung des Vermögens resultieren, die negative finanzielle und wirtschaftliche Auswirkungen für die Erben und die Fortführung des Unternehmens haben kann.

Im Rahmen der internationalen Erbschaftsteuerplanung ist die Wahl der Rechtsform des Unternehmens ein wichtiges Gestaltungsinstrument, weil die Rechtsformwahl eines deutschen Unternehmens neben der Höhe der inländischen Erbschaftsteuerbelastung auch die Entstehung einer ausländischen Erbschaftsteuerpflicht für das übergehende Unternehmensvermögen beeinflusst.

In dieser Arbeit sollen die Auswirkungen auf die deutsche und die ausländische Erbschaftsteuerbelastung eines international tätigen Unternehmens aufgezeigt werden, die aus der Rechtsformwahl resultieren können. Aufgrund der Vielzahl der Einflussfaktoren auf die Erbschaftsteuerbelastung und der Vielzahl der ausländischen Steuersysteme gibt es bei einem international tätigen Unternehmen keine Rechtsform, die als „die“ erbschaftsteuerlich optimale Rechtsform bezeichnet werden kann. Anhand der Länderbeispiele Schweiz und Österreich soll analysiert werden, welche Rechtform aus erbschaftsteuerlicher Sicht für ein Unternehmen in Deutschland gewählt werden sollte, das in der Schweiz oder in Österreich unternehmerisches Vermögen besitzt.

Zunächst wird in der vorliegenden Arbeit auf die Grundlagen der internationalen Erbschaftsteuerplanung eingegangen. Nach der Begriffsbestimmung werden die Ziele und Gestaltungsprobleme der internationalen Erbschaftsteuerplanung aufgezeigt. Es erfolgt eine Abgrenzung der Rechtsformwahl als Gestaltungsinstrument gegenüber anderen Instrumenten.

Im dritten Abschnitt wird auf die Besteuerung der unterschiedlichen Rechtformen im deutschen Erbschaftsteuergesetz eingegangen, um dadurch die Belastungsunterscheide der verschiedenen Rechtsformen aufzuzeigen, die sich durch die Wertermittlung und die Bewertungsvergünstigungen ergeben können. Zudem wird ein Überblick über die persönlichen Freibeträge und den Steuertarif gegeben.

Um die mögliche ausländische Erbschaftsteuerbelastung eines deutschen Unternehmens mit Vermögen im Ausland abschätzen zu können, werden im nächsten Abschnitt die Grundlagen der Erbschaftsteuergesetze der Schweiz und Österreichs erläutert. In der Schweiz wird die Erbschaftsteuer nicht auf Bundesebene, sondern auf Ebene der Kantone erhoben. Es erfolgt daher exemplarisch eine Betrachtung des Erbschaftsteuergesetzes des Kantons Zürich.

Im fünften Abschnitt wird auf die Ursachen der internationalen Doppelbesteuerung und die möglichen unilateralen und bilateralen Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eingegangen. Hierbei werden die Grundlagen der von Deutschland mit der Schweiz und Österreich geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern erläutert. Zudem werden die möglichen Qualifikationskonflikte aufgezeigt, die bei einer Übertragung von Personengesellschaften entstehen können.

Aufbauend auf die vorgenannten Abschnitte erfolgt in den Abschnitten sechs (Schweiz) und sieben (Österreich) die Analyse, wie die Rechtsformwahl als Instrument der internationalen Erbschaftsteuerplanung genutzt werden kann. Zunächst wird auf die Zuteilung der Besteuerungsrechte in Abhängigkeit der Rechtsform der deutschen Spitzeneinheit eingegangen und es erfolgt eine Analyse der rechtsformabhängigen Besteuerungsunterschiede. Hierauf aufbauend werden Gestaltungsempfehlungen für die Rechtsformwahl eines deutschen Unternehmens mit Vermögen in der Schweiz und Österreich gegeben. Die vorliegende Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse.

1.2 Abgrenzungen

Es werden folgende Annahmen für die Bearbeitung der vorliegenden Arbeit getroffen:

- Bei dem Erblasser und den Erben des Unternehmensvermögens handelt es sich um deutsche Staatsangehörige, die auch in Deutschland ihren Wohnsitz haben. Eine Wohnsitzverlagerung der beteiligten Personen ins Ausland kommt nicht in Betracht. Es wird im Rahmen dieser Arbeit von einem Familienunternehmen ausgegangen, bei dem natürliche Personen durch Eigentumsrechte maßgeblichen Einfluss ausüben können, da börsennotierte Großunternehmen die Erbschaftsteuerbelastung einzelner Kleinaktionäre bei ihren unternehmerischen Entscheidungen weitgehend unberücksichtigt lassen[7].
- Das Unternehmen verfügt über in- und ausländisches Vermögen und hat seinen Sitz bzw. die Geschäftsleitung in Deutschland. Das ausländischen Vermögen des Unternehmens befindet sich in der Schweiz oder in Österreich. Das Vermögen des Familienunternehmens wird erst nach dem Tod des Unternehmers unentgeltlich auf die Nachfolger übertragen, so dass schenkungsteuerliche Aspekte im Rahmen dieser Arbeit nicht zu beachten sind.
- Bei der Durchführung der internationalen Erbschaftsteuerplanung sind auch die relevanten zivilrechtlichen Vorschriften zu beachten[8]. Ebenso sind bei einer Übertragung von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften gesellschaftsvertragliche Gestaltungen zu beachten, weil hierdurch bestimmt wird, unter welchen Voraussetzungen die Gesellschaftsanteile vererbt werden können[9]. Auf die vorgenannten zivilrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen wird im Rahmen dieser Arbeit aber nicht näher eingegangen.
- Die Wahl der Rechtsform wird nicht nur von erbschaftsteuerlichen, sondern auch von ertragsteuerlichen Überlegungen beeinflusst[10]. Im Umfang dieser Arbeit wird aber nur auf die erbschaftsteuerlichen Konsequenzen der Rechtsformwahl eingegangen.
- Die Bundesregierung plant zur Zeit eine Reform der Erbschaftsteuer. Im Rahmen dieser Arbeit wird auf die geplante Erbschaftsteuerreform nicht näher eingegangen, weil die Art und Weise sowie der Umfang der Erbschaftsteuerreform noch nicht hinreichend bekannt ist[11].

2 Internationale Erbschaftsteuerplanung

2.1 Begriffsbestimmungen

Der Generationenwechsel in einem Unternehmen bedarf einer erbschaftsteuerlichen Planung, weil der mit der Erbschaftsteuer verbundene Liquiditätsabfluss erhebliche finanzielle und wirtschaftliche Auswirkungen auf den einzelnen Steuerpflichtigen und sein Unternehmen haben kann[12]. Die Erbschaftsteuerplanung ist eine Teilaufgabe der umfassenden Steuerplanung eines Unternehmens[13]. Bei der Erbschaftsteuerplanung handelt es sich nicht nur um eine strategische Unternehmensplanung, sondern auch gleichzeitig um eine Finanz- und Lebensplanung der beteiligten natürlichen Personen[14]. Die Steuerplanung kann als ein Prozess des Formulierens steuerpolitischer Ziele, des Untersuchens der Steuerwirkungen von Handlungsalternativen und der Auswahl sowie der Realisierung der steueroptimalen Alternative verstanden werden[15].

Die Gefahr, dass sich durch die Erbschaftsteuer erhebliche und schwer abschätzbare Belastungen ergeben, besteht speziell bei der Übertragung von ausländischem Vermögen, wodurch eine internationale Erbschaftsteuerplanung zur Erhaltung des Unternehmens notwendig ist[16]. Die internationale Erbschaftsteuerplanung muss zeitlich immer vor der eigentlichen Vermögensübertragung stattfinden, da es nur bis zu diesem Zeitpunkt möglich ist, gestalterische Maßnahmen zu ergreifen, die einen optimalen Übergang des Vermögens auf die nächste Generation gewährleisten[17].

Die internationale Erbschaftsteuerplanung kann als revolvierender Prozess betrachtet werden, da es einerseits zu Veränderungen bei den persönlichen Verhältnissen der beteiligten Personen und deren Vermögen kommen kann und andererseits die gesetzlichen Rahmenbedingungen einem ständigen Wandel unterliegen[18].

2.2 Ziele der internationalen Erbschaftsteuerplanung

Im Rahmen der internationalen Erbschaftsteuerplanung werden vielfältige Zielvorstellungen des bisherigen Unternehmensinhabers verfolgt. Das oberste Gestaltungsziel besteht in der Erhaltung und Sicherung von Vermögen bei einem Generationenwechsel[19]. Hieraus lässt sich das Ziel der Zukunftssicherung der Folgegeneration und die Gewährleistung der Kontinuität des aufgebauten Vermögens - speziell des unternehmerischen Vermögens - ableiten[20]. Es muss daher ein geeigneter Nachfolger zur Fortführung des Unternehmens gefunden werden. Daher hat jede Nachlassgestaltung neben der vermögensrechtlichen auch eine wichtige personelle Dimension[21]. Steht kein Nachfolger aus der Familie zur Verfügung, muss Vorsorge dafür getroffen werden, dass einerseits das unternehmerische Vermögen in der Familie bleibt, andererseits eine nicht an dem unternehmerischen Vermögen beteiligte Person eine organschaftliche Position einnehmen kann[22]. Weitere Ziele der internationalen Erbschaftsteuerplanung bestehen darin, gerichtlichen Erbstreitigkeiten vorzubeugen und das Erbe in der Familie gerecht zu verteilen sowie die Entscheidungsgewalt im Unternehmen eindeutig zuzuordnen[23].

Aus dem obersten Gestaltungsziel „der Erhaltung und Sicherung von Vermögen bei einem Generationenwechsel“ lässt sich unmittelbar die Notwendigkeit für Gestaltungsüberlegungen aus erbschaftsteuerlicher Sicht ableiten[24]. Beim Besitz von inländischem und ausländischem Vermögen besteht das Bestreben in einer Maximierung des zu übertragenden Vermögens. Daher besteht ein wesentliches Ziel bei der Übertragung des unternehmerischen Vermögens darin, die Belastung durch die Erbschaftsteuer möglichst gering zu halten. Da die absolute Minimierung der erbschaftsteuerlichen Transaktionskosten nur durch die Liquidierung des Unternehmens erreicht werden kann, wird das Ziel der relativen Steuerbarwertminimierung angestrebt[25].

Neben der Erbschaftsteuerminimierung wird auch die Minimierung der mit einer Übertragung des Vermögens verbundenen Kosten angestrebt, wie z.B. der Beratungs- und Durchführungskosten[26]. Ein weiteres Ziel der internationalen Erbschaftsteuerplanung ist die Senkung der Unsicherheiten und Risiken, die durch die zukünftige Entwicklung des nationalen Steuerrecht und der ausländischen Steuersysteme entstehen können[27]. Dieser Rechtsunsicherheit kann durch die Wahl reversibler Gestaltungen begegnet werden, die dem Aspekt der Flexibilität Rechnung tragen[28].

2.3 Gestaltungsprobleme der internationalen Erbschaftsteuerplanung

Da die Steuersysteme der einzelnen Staaten schon hinsichtlich der Anknüpfungspunkte der Besteuerung nicht aufeinander abgestimmt sind, kann das Problem der Doppelbesteuerung des Vermögens, sowohl im Inland als auch im Ausland, auftreten[29]. Zudem kann das Belastungsgefälle der verschiedenen Erbschaftsteuersysteme den Anlass geben, steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten auszuschöpfen[30].

Die Vermeidung der Doppelbesteuerung des Vermögens ist das wichtigste Gestaltungsproblem der internationalen Erbschaftsteuerplanung. Durch Gestaltungsmaßnahmen soll erreicht werden, dass das Vermögen nur in einem Staat besteuert wird. Daher sollte ein Steuerpflichtiger nur Auslandsvermögen in dem Umfang erwerben, indem ihm sein Heimatstaat die Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer erlaubt oder das ausländische Vermögen von einer Besteuerung im Wohnsitzstaat des Erblasser freigestellt ist[31].

Bei der Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer ist als weiteres Gestaltungsproblem der internationalen Erbschaftsteuerplanung die Vermeidung von Anrechnungsüberhängen zu nennen[32]. Die Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer ist nach § 21 Abs. 1 S. 2 ErbStG auf den Betrag begrenzt, der bei der inländischen Besteuerung des Weltvermögens auf das Auslandvermögen entfällt. Zu Anrechnungsüberhängen kann es kommen, wenn die ausländische Erbschaftsteuer höher ist als die deutsche Erbschaftsteuer für das ausländische Vermögen.

Das internationale Erbschaftsteuergefälle könnte dazu benutzt werden, eine möglichst geringe Erbschaftsteuerbelastung zu erreichen, wenn die Erbschaftsteuerbelastung in einem ausländischen Staat niedriger als in Deutschland ist[33]. Dies setzt in vielen Fällen aber eine Verlagerung des Wohnsitzes des Erblassers und der Erben in ein erbschaftsteuerliches Niedrigsteuerland voraus[34]. Zudem unterliegen deutsche Staatsangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 b ErbStG noch fünf Jahre nach Wohnsitzverlagerung ins Ausland der unbeschränkten deutschen Erbschaftsteuerpflicht.

2.4 Rechtsformwahl als Gestaltungsinstrument

Zu den Gestaltungsinstrumenten einer internationalen Erbschaftsteuerplanung zählen die Wohnsitzverlagerung, der Wechsel der Staatsangehörigkeit, die Rechtsformwahl und die zeitliche Streckung der Vermögensübertragung, z.B. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge[35]. In der vorliegenden Arbeit wird auf die Wahl der Unternehmensrechtsform eingegangen, da es sich hierbei um das wichtigste Gestaltungsinstrument der internationalen Erbschaftsteuerplanung handelt[36].

Die Rechtsformwahl ist eine unternehmerische Entscheidung, die nicht nur bei der Gründung des Betriebes, sondern immer wieder während der Lebenszeit eines Unternehmens getroffen werden muss[37]. Ein Anlass für eine Überprüfung der getroffenen Rechtsformwahl ist insbesondere die bevorstehende Übertragung des Betriebes auf die Erben und die damit verbundene Erbschaftsteuerplanung[38].

Bei der Wahl einer Rechtsform bestehen erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Haftung der Gesellschafter, der Gewinn- und Verlustbeteiligung, den Finanzierungsmöglichkeiten und den Prüfungs- und Publizitätspflichten des Jahresabschlusses[39]. Eine besondere Bedeutung bei der Rechtsformwahl kommt dem Steuerrecht zu, da das deutsche Steuerrecht keine unmittelbare und einheitliche Besteuerung der Unternehmen kennt[40]. Der Erwerb von Todes wegen unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens der Erbschaftsteuerpflicht. Es können sich jedoch aufgrund der unterschiedlichen Verfahren bei der Bewertung der übertragenden Wirtschaftsgüter rechtsformabhängige Belastungsdifferenzen ergeben[41].

Die Wahl der Rechtsform eines Unternehmens mit Vermögen im Ausland kann dazu führen, dass neben der deutschen Erbschaftsteuerpflicht eine ausländische Erbschaftsteuerpflicht entsteht und es somit zu einer zusätzlichen Belastung des Unternehmens kommt. Hält eine inländische Personengesellschaft eine Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft, führt dies zu einem Übergang von ausländischem Betriebsvermögen, und das Besteuerungsrecht wird bei Vorhandensein eines DBA-Erbschaftsteuer regelmäßig dem Ausland zugewiesen[42]. Hat dagegen eine deutsche Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland eine ausländische Betriebsstätte, so liegt im Ausland meist kein die Erbschaftsteuerpflicht auslösender Tatbestand vor, wenn Anteile an der inländischen Kapitalgesellschaft im Wege der Erbfolge übergehen[43].

In der vorliegenden Arbeit wird von einem deutschen Unternehmen ausgegangen, bei dem es sich entweder um ein Einzelunternehmen oder um eine Personen- bzw. Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland handelt. Dieses Unternehmen besitzt im Ausland eine Betriebsstätte (i.S.d. § 12 AO), eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Die nachfolgende Grafik verdeutlicht die dargestellten Unternehmensvarianten:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Für diese Arbeit wird unterstellt, dass das Auslandsvermögen der deutschen Spitzeneinheit in der Schweiz und in Österreich besteht. Diese Länder wurden gewählt, weil im DBA-ErbSt/Schweiz die Anrechnungsmethode und im DBA-ErbSt/Österreich die Freistellungsmethode angewendet wird und somit der Einfluss der Methodenwahl zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Rechtsformwahl des deutschen Unternehmens erläutert werden kann. Zudem sind die Schweiz und Österreich wichtige Zielländer deutscher Direktinvestitionen. Im Jahr 2002 betrugen die unmittelbaren und mittelbaren deutschen Direktinvestitionen in der Schweiz 16,8 Mrd. € und in Österreich 19,3 Mrd. €[44].

Nachfolgend wird zunächst auf das deutsche Erbschaftsteuergesetz eingegangen, um daraus Vorteile der einzelnen Rechtsformen bei der inländischen Erbschaftsteuerbelastung abzuleiten.

3 Besteuerung der unterschiedlichen Rechtsformen im deutschen Erbschaftsteuergesetz

3.1 Steuerpflichtiger Erwerb

Der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 ErbStG u.a. Erwerbe von Todes wegen sowie Schenkungen unter Lebenden. Als Erwerb von Todes wegen gelten u.a. der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund geltend gemachten Pflichtteilsansprüche (§ 3 Abs. 1 ErbStG).

Bei der Erbschaftsteuer wird zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden. Die unbeschränkte Steuerpflicht besteht für den gesamten Vermögensanfall, wenn entweder der Erblasser oder der Erwerber Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Als Inländer gelten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG u.a. natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben und Körperschaften, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Daneben gelten als Inländer deutsche Staatsangehörige, die ihren inländischen Wohnsitz aufgegeben haben, wenn sie sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben.

Die beschränkte Steuerpflicht besteht laut § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG für das Inlandsvermögen, wenn weder der Erblasser noch der Erwerber Inländer nach den vorgenannten Kriterien ist. Zum Inlandsvermögen gehört gemäß § 121 BewG u.a. ein im Inland belegenes Grundstück, inländisches Betriebsvermögen und Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Gesellschafter zu mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.

3.2 Bewertung des Vermögens

3.2.1 Bewertung des Betriebsvermögen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Die Bewertung von Wirtschaftsgütern richtet sich grundsätzlich gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG nach dem Ersten Teil des Bewertungsgesetzes. Für Bewertungen ist der gemeine Wert zugrunde zu legen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist (§ 9 Abs. 1 BewG). Der gemeine Wert wird laut § 9 Abs. 2 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dieser Wert wird auch als Verkaufs- oder Verkehrswert bezeichnet[45].

Abweichend vom Grundsatz der Bewertung nach § 12 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung des Betriebsvermögens nach § 12 Abs. 5 ErbStG, wodurch die §§ 95 bis 99, 103, 104 und 109 Abs. 1 und 2 und § 137 des Bewertungsgesetzes anzuwenden sind. Das Betriebsvermögen umfasst laut § 95 Abs. 1 BewG alle Teile eines gewerblich tätigen Einzelunternehmens und einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.

Bei der Bewertung des Betriebsvermögens eines Einzelunternehmens wird nach § 98a BewG zunächst die Summe der zum Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen Aktiva ermittelt. Der so gewonnene Wert wird als Rohbetriebsvermögen bezeichnet und anschließend um die Summe der Schulden und sonstigen Abzüge gekürzt[46]. Die zu einem Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter, sonstigen aktiven Ansätze, Schulden und sonstigen Ansätze sind gemäß § 109 Abs. 1 BewG mit den Steuerbilanzwerten anzusetzen. Soweit das Bewertungsgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt oder zulässt, besteht eine Bestands- und Bewertungsidentität zwischen dem ertragsteuerlichen und dem erbschaftsteuerlichen Betriebsvermögen[47]. Für die Wertermittlung ist nach § 11 ErbStG der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend. Die Erbschaftsteuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit dem Tode der Erblassers. Dieser Zeitpunkt stimmt regelmäßig nicht mit dem Schluss des Wirtschaftsjahres überein, daher kann aus Vereinfachungsgründen der Wert des Betriebsvermögens aus der letzten Steuerbilanz abgeleitet werden[48].

Der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Steuerbilanzwerte gilt jedoch gemäß § 12 Abs. 5 ErbStG u.a. nicht für die Bewertung von Betriebsgrundstücken und für die Bewertung von im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften.

Die zu einem Betriebsvermögen gehörenden Betriebsgrundstücke werden mit dem Grundbesitzwert angesetzt (§ 12 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 ErbStG). Der Wert unbebauter Grundstücke richtet sich laut § 145 Abs. 3 BewG nach den Bodenrichtwerten und beträgt ca. 80 % des Verkehrswertes[49]. Bei bebauten Grundstücken erfolgt die Bewertung gemäß § 146 BewG nach dem Ertragswertverfahren[50]. Der Wert des bebauten Grundstücks ist das 12,5-fache der erzielten Jahresmiete oder der üblichen Miete abzüglich der Wertminderung aufgrund des Alters des Gebäudes. Die so ermittelten Werte für bebaute Grundstücke erreichen im Durchschnitt nur etwa die Hälfte des Verkehrswertniveaus[51].

Für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen an Kapitalgesellschaften sind, soweit diese Posten zum Betriebsvermögen gehören, nicht die Steuerbilanzwerte maßgebend, sondern der gemeine Wert (§ 12 Abs. 5, Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 11 BewG). Der gemeine Wert wird aus Börsenkursen, Anteilsverkäufen oder durch eine Schätzung abgeleitet[52].

Bei der Bewertung von ausländischem Grundbesitz und ausländischem Betriebsvermögen gelten nicht die gleichen Bewertungsgrundsätze wie für inländisches Vermögen. Gemäß § 12 Abs. 6 ErbStG i.V.m. § 31 BewG gelten für ausländisches Grund- und Betriebsvermögen die Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes, insbesondere § 9 BewG. Demzufolge ist für die Bewertung des ausländischen Vermögens der gemeine Wert maßgebend, d.h. der bei einer Veräußerung zu erzielende Wert (§ 9 Abs. 1 u. 2 BewG). Der im Betriebsvermögen gehaltene Anteil an einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist gemäß § 12 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 11 BewG ebenfalls mit dem sich aus dem Kurswert, aus Verkäufen oder aus einer Schätzung abgeleiteten gemeinen Wert anzusetzen.

Grundsätzlich kommt es daher zu einer unterschiedlichen Bewertung von inländischem und ausländischem Betriebsvermögen, da für inländisches Vermögen die Steuerbilanzwerte maßgebend sind und das ausländische Vermögen mit dem gemeinen Wert bewertet wird. Aus Vereinfachungsgründen können für Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften sowie für ausländischen Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen die Steuerbilanzwerte übernommen werden, sofern dies im Einzelfall nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt[53]. Die Finanzverwaltung akzeptiert i.d.R. die Steuerbilanzwerte[54].

Bei einer Personengesellschaft ist bei der Aufteilung des - nach den oben genannten Bewertungsgrundsätzen ermittelten - Wertes des Betriebsvermögens auszugehen, wie es sich aus der Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft und etwaiger Ergänzungs- bzw. Sonderbilanzen des Gesellschafters, dessen Beteiligung zu bewerten ist, ergibt[55]. Der ermittelte Wert des Betriebsvermögen ist gemäß der Aufteilungsregelung des § 97 Abs. 1a BewG nach dem für die Gesellschaft maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufzuteilen.

Die erbschaftsteuerliche Bewertung des Betriebsvermögens eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft ist durch die Übernahme der Steuerbilanzwerte in die Vermögensaufstellung gekennzeichnet. Es werden weder stille Reserven in Vermögensgegenständen noch die Ertragsaussichten des Unternehmens berücksichtigt. Der für die Erbschaftsteuer maßgebende Wert kann durch bilanzpolitische Maßnahmen beeinflusst werden. Die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage kann u.a. durch Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen oder die degressive AfA gemindert werden[56].

Schulden und Lasten des Betriebsvermögens sind gemäß § 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG mit dem Nennwert zu berücksichtigen. Dies kann bei der Erfassung des positiven Betriebsvermögens mit den erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Steuerbilanz- und Grundbesitzwerten in nicht wenigen Fällen zu negativen Steuerwerten für übergehendes Betriebsvermögen führen, obwohl tatsächlich insgesamt nach Verkehrswerten Vermögen mit positiven Wert übergeht[57].

3.2.2 Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Für die Bewertung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften ist der gemeine Wert maßgebend (§ 12 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 11 BewG). Anteile an Kapitalgesellschaften sind gemäß § 11 Abs. 2 BewG Beteiligungen an Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bergrechtlichen Gewerkschaften.

Der gemeine Wert von Wertpapieren und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, ist der niedrigste am Stichtag notierte Kurswert (§ 11 Abs. 1 S. 1 BewG). Ist ein Börsenkurs bei Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht vorhanden, wird der gemeine Wert gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 BewG aus Verkäufen abgeleitet, die nicht länger als ein Jahr zurückliegen.

Lässt sich der gemeine Wert weder aus dem Kurswert noch aus zeitnahen Verkäufen ableiten, ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft laut § 11 Abs. 2 S. 2 BewG zu schätzen. In ständiger Rechtsprechung hat der BFH das Stuttgarter Verfahren als ein geeignetes Schätzungsverfahren anerkannt[58], von dem mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung nur abgewichen werden kann, wenn es im Ausnahmenfall zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt[59].

Der nach dem Stuttgarter Verfahren zu ermittelnde Wert setzt sich aus dem Vermögenswert und dem Ertragshundertsatz zusammen[60]. Der Vermögenswert und der Ertragshundertsatz ergeben sich durch Bezug des maßgeblichen Vermögens und der ermittelten Ertragsaussichten auf das Nennkapital der Gesellschaft[61].

Bei der Ermittlung des Vermögenswerts ist das Vermögen der Kapitalgesellschaft mit dem Wert im Besteuerungszeitpunkt (§§ 9, 11 ErbStG) zugrunde zu legen, der sich bei Anwendung des § 12 Abs. 2, 5 und 6 ErbStG ergibt[62]. Daher sind bei der Ermittlung des Vermögenswertes weitgehend die Steuerbilanzwerte gemäß § 109 Abs. 1 BewG anzusetzen[63]. Abweichend davon werden z.B. Betriebsgrundstücke mit dem Grundbesitzwert im Rahmen der Ermittlung des Vermögenswertes angesetzt[64]. Nach § 12 Abs. 2 S. 2 i.V.m § 12 Abs. 6 ErbStG ist für das ausländische Grund- und Betriebsvermögen nach § 31 BewG der gemeine Wert (§ 9 BewG) maßgebend. Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften sind gemäß § 12 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 11 BewG entweder mit dem Kurswert, dem aus Verkäufen abgeleiteten Wert oder dem zu schätzenden gemeinen Wert anzusetzen[65].

Abweichend von den vorgenannten Bewertungsgrundsätzen für ausländisches Vermögen einer deutschen Kapitalgesellschaft können für die Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften sowie für ausländischen Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen die Steuerbilanzwerte übernommen werden, sofern dies im Einzelfall nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt[66].

Zur Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Gesellschaft wird ein sogenannter Ertragshundertsatz ermittelt. Der Ertragshundertsatz wird aus den gewichteten Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre ermittelt[67]. Hierbei ist von dem zu versteuernden Einkommen nach §§ 7 und 8 KStG auszugehen. Das zu versteuernde Einkommen ist durch Hinzurechnungen und Kürzungen zu korrigieren. Hinzuzurechnen sind u.a. Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen und Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert. Abzuziehen sind u.a. einmalige Veräußerungsgewinne, Gewinne aus der Auflösung steuerfreier Rücklagen und insbesondere die Körperschaftsteuer, was zu einer deutlichen Verminderung des Wertes nach dem Stuttgarter Verfahren führt[68]. Weiterhin sind beim Vorliegen besonderer Umstände bestimmte Zu- und Abschläge zu dem Ertragshundertsatz zu berücksichtigen[69]. Ergibt sich aus den Betriebsergebnissen ein negativer Durchschnittsertrag, ist von 0 v. H. als Ertragshundertsatz auszugehen[70].

Der bei den Anwendung des Stuttgarter Verfahrens ermittelte gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften wird durch folgende Formel berechnet[71] :

Gemeiner Wert : 68/100 x ( Vermögenswert + 5-facher Ertragshundertsatz )

Bei der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist das Stuttgarter Verfahren von besonderer Bedeutung, da bei der Großzahl der Unternehmen weder Kurswerte noch Verkäufe von Anteilen vorhanden sind, aus denen der erbschaftsteuerliche Wert abgeleitet werden könnte. Der durch das Stuttgarter Verfahren ermittelte Wert der Anteile an einer Kapitalgesellschaft hängt wesentlich von der Ertragskraft des Unternehmens ab und beträgt nach einer groben Schätzung ca. 70 % des Verkehrswertes[72].

3.2.3 Vergleich der Bewertungsmethoden

Die Anwendung der vorgenannten Bewertungsgrundsätze führt bei der Bewertung des Betriebsvermögens von Einzelunternehmen und Personengesellschaften zu einem erbschaftsteuerlich anzusetzenden Wert, der unter dem tatsächlichen Verkehrswert liegt. Dies gilt auch für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelt werden.

Während Betriebsvermögen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem fiktiven Substanzwert bewertet werden, findet bei der Bewertung von nicht notierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei Anwendung des Stuttgarter Verfahren neben dem Substanzwert auch die Ertragslage der Gesellschaft Eingang in die Bewertung[73]. Bei ertragsstarken Unternehmen wird der durch das Stuttgarter Verfahrens ermittelte Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften über dem Wert des Betriebsvermögens von Einzelunternehmen und Personengesellschaften liegen. Je ertragsstärker ein Unternehmen ist, desto größer wird der Bewertungsunterschied sein[74]. Erzielt das Unternehmen hingegen nur geringe Gewinne oder sogar Verluste, so liegt der gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften unter dem Wert des Betriebsvermögens einer vergleichbaren Personengesellschaft; bei einer Rendite von 9,41 % (bezogen auf den Wert des Betriebsvermögens) stimmen der Wert der Anteile und der Wert des Betriebsvermögens überein[75].

Ein weiterer Unterschied besteht bei der Abzugsfähigkeit der Schulden und Lasten. Bei der Ermittlung des Betriebsvermögens eines Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft kann durch die ungeschmälerte Ansetzung der Schulden und Lasten laut § 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG ein negativer Vermögenswert entstehen. Der negative Vermögenswert kann auf Ebene des Unternehmensnachfolgers mit weiteren übertragenden Vermögenswerten verrechnet werden[76]. Bei der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften führt die entlastungsabhängige Kürzung des Schuldenabzugs gemäß § 12 Abs. 6 S. 5 ErbStG dazu, dass ein negativer Wert ausgeschlossen ist.

[...]


[1] Vgl. Klein-Blenkers, ZEV 2001, S. 329.

[2] Vgl. Arlt, Internationale Erbschaft- und Schenkungsteuerplanung, S. 1.

[3] Vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Januar 1994, S. 72 und Monatsbericht Juni 2006, S. 54.

[4] Vgl. Crezelius, Unternehmenserbrecht, S. 1.

[5] Vgl. Plewka/Watrin, ZEV 2002, S. 253.

[6] Vgl. Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2004, Tabelle 24.6: Vermögensstatus der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Ausland , S. 765.

[7] Vgl. Watrin, Erbschaftsteuerplanung internationaler Familienunternehmen, S. 11.

[8] Vgl. Arlt, Internationale Erbschaft- und Schenkungsteuerplanung, S. 15.

[9] Vgl. Streck/Schwedhelm/Olbing, Deutsches Steuerrecht 1994, S. 1444 u. 1448.

[10] Vgl. Heinz, GmbH-Rundschau 2001, S. 488.

[11] Vgl. Hannes/Onderka/von Oertzen, ZEV 2006, S. 131.

[12] Vgl. Arlt, Internationale Erbschaft- und Schenkungsteuerplanung, S. 2.

[13] Vgl. Watrin, Erbschaftsteuerplanung internationaler Familienunternehmen, S. 14.

[14] Vgl. Herrschaft, Beraterorientierte Methoden der Nachfolgeplanung, S. 8.

[15] Vgl. Watrin, Erbschaftsteuerplanung internationaler Familienunternehmen, S. 15.

[16] Vgl. Arlt, Internationale Erbschaft- und Schenkungsteuerplanung, S. 4.

[17] Vgl. Arlt, Internationale Erbschaft- und Schenkungsteuerplanung, S. 9, aus: Ebenroth, C., Erbrecht 1992, Rz: 3.

[18] Vgl. Arlt, Internationale Erbschaft- und Schenkungsteuerplanung, S. 10.

[19] Vgl. Arlt, Internationale Erbschaft- und Schenkungsteuerplanung, S. 5.

[20] Vgl. Arlt, Internationale Erbschaft- und Schenkungsteuerplanung, S. 6.

[21] Vgl. Crezelius, Unternehmenserbrecht, S. 2.

[22] Vgl. Terpitz, Nachfolge in unternehmerisches Vermögen, S. 4.

[23] Vgl. Herrschaft, Beraterorientierte Methoden der Nachfolgeplanung, S. 32.

[24] Vgl. Arlt, Internationale Erbschaft- und Schenkungsteuerplanung, S. 6.

[25] Vgl. Arlt, Internationale Erbschaft- und Schenkungsteuerplanung, S. 7.

[26] Vgl. Herrschaft, Beraterorientierte Methoden der Nachfolgeplanung, S. 39.

[27] Vgl. Watrin, Erbschaftsteuerplanung internationaler Familienunternehmen, S. 19.

[28] Vgl. Watrin, Erbschaftsteuerplanung internationaler Familienunternehmen, S. 20.

[29] Vgl. Karrenbrock/Hirsch, Steuer & Studium 2001, S. 583.

[30] Vgl. Watrin, Erbschaftsteuerplanung internationaler Familienunternehmen, S. 24.

[31] Vgl. Plewka/Watrin, ZEV 2002, S. 253.

[32] Vgl. Plewka/Watrin, ZEV 2002, S. 253.

[33] Vgl. Plewka/Watrin, ZEV 2002, S. 253.

[34] Vgl. Plewka/Watrin, ZEV 2002, S. 253.

[35] Vgl. Watrin, Erbschaftsteuerplanung internationaler Familienunternehmen, S. 25.

[36] Vgl. Watrin, Erbschaftsteuerplanung internationaler Familienunternehmen, S.162.

[37] Vgl. Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschafslehre, S. 281 .

[38] Vgl. Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschafslehre, S. 283.

[39] Vgl. Jacobs, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, S. 5, 88 u. 89.

[40] Vgl. Jacobs, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, S. 1.

[41] Vgl. Jacobs, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, S. 637.

[42] Vgl. Knebel, Deutsches Steuerrecht 1999, S. 1425.

[43] Vgl. Knebel, Deutsches Steuerrecht 1999, S. 1425.

[44] Vgl. Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2004, Tabelle 24.5.2: Unmittelbare und mittelbare deutsche Direktinvestitionen im Ausland, S. 763.

[45] Vgl. Meincke, ErbStG, § 12, S. 391, Rz: 22.

[46] Vgl. Meincke, ErbStG, § 12, S. 444, Rz: 134.

[47] Vgl. Noll, Deutsches Steuerrecht 2002, S. 1699.

[48] Vgl. R 39 II S. 1 ErbStR.

[49] Vgl. Meincke, ErbStG, § 12, S. 434, Rz: 117.

[50] Vgl. Viskorf u.a., ErbStG u. BewG, § 146 BewG, S. 1475, Rz: 1.

[51] Vgl. Noll, Deutsches Steuerrecht 2002, S. 1702.

[52] Zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Kapitalgesellschaftsanteilen siehe Abschnitt 3.2.2 Bewer-tung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Seite 15.

[53] Vgl. R 39 I S. 2 ErbStR.

[54] Vgl. Jorde/Schneider/vom Kolken, Die Wirtschaftsprüfung 2004, S. 122.

[55] Vgl. R 116 II S. 1 ErbStR.

[56] Vgl. Noll, Deutsches Steuerrecht 2002, S. 1699.

[57] Vgl. Viskorf u.a., ErbStG u. BewG, § 12 ErbStG, S. 494, Rz: 29.

[58] Vgl. BFH vom 26.01.2000, II R 15/97, BStBl II 2000, S. 251, sowie BFH vom 06.03.1991, II R 18/88, BStBl 1991 II S. 558 m.w.N..

[59] Vgl. Eisele, Steuer & Studium 2001, S. 417.

[60] Vgl. R 96 II ErbStR.

[61] Vgl. Viskorf u.a., ErbStG, u. BewG, § 11 BewG, S. 1001, Rz: 40.

[62] Vgl. R 98 I ErbStR.

[63] Vgl. Viskorf u.a., ErbStG u. BewG, § 11 BewG, S. 1001, Rz: 42.

[64] Vgl. R 98 II S. 3 ErbStR.

[65] Vgl. Viskorf u.a., ErbStG u. BewG, § 11 BewG, S. 1005, Rz: 50.

[66] Vgl. R 98 I S. 2 ErbStR

[67] Vgl. R 99 I ErbStR.

[68] Vgl. Noll, Deutsches Steuerrecht 2002, S. 1701.

[69] Vgl. R 100 III ErbStR; Ein Abschlag ist z.B. bei den Gesellschaften geboten, bei denen nachhaltig unverhältnismäßig geringe Erträge einem großen Vermögen gegenüberstehen.

[70] Vgl. R 99 IV S. 3 ErbStR.

[71] Vgl. R 100 II ErbStR.

[72] Vgl. Trompeter, Die Wahl unterschiedlicher Kapitalanlageformen als Instrument der internationalen Erbschaftsteuerplanung, S. 1390, in: Grotherr, Handbuch der internationalen Steuerplanung.

[73] Vgl. Noll, Deutsches Steuerrecht 2002, S. 1701.

[74] Vgl. Mayer, ZEV 2005, S. 325.

[75] Vgl. Jacobs, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, S. 638.

[76] Vgl. Jacobs, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, S. 639.

Ende der Leseprobe aus 76 Seiten

Details

Titel
Rechtsformwahl als Instrument der internationalen Erbschaftsteuerplanung
Hochschule
Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen
Note
1,7
Autor
Jahr
2006
Seiten
76
Katalognummer
V63517
ISBN (eBook)
9783638565554
ISBN (Buch)
9783656811084
Dateigröße
683 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechtsformwahl, Instrument, Erbschaftsteuerplanung
Arbeit zitieren
Thorsten Krumme (Autor:in), 2006, Rechtsformwahl als Instrument der internationalen Erbschaftsteuerplanung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/63517

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