Gleichheitsrechte im Grundgesetz (Stand 2006)


Hausarbeit, 2006

19 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Abkürzungsverzeichnis

II. Einleitung

III. Hintergrund

IV. Übersicht über die im Grundgesetz geregelten Gleichheitsrechte

V. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
V.1. Allgemeines
V.2. Bedeutung und Wirkungsweise
V.2.A. Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
V.2.B. Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem
V.2.C. Formel des BVerfG vom Willkürverbot
V.3. Verhältnis zu den speziellen Grundrechten

VI. Spezielle Gleichheitsrechte (Art. 3 Abs. 2)
VI.1. Bedeutung und praktische Reichweite des Art. 3 Abs. 2 S.1
VI.2. Bedeutung und praktische Reichweite des Art. 3 Abs. 2 S. 2

VII. Anhang – Prüfungsaufbau

VIII. Literaturverzeichnis

I. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in ieser Leseprobe nicht enthalten

II. Einleitung

Diese Arbeit gibt einen kurzen Überblick über die im Grundgesetz geregelten Gleichheitsrechte. Die knappe aber eindringliche Formulierung des allgemeinen Gleichheitssatzes Art. 3 Abs. 1 GG wird in Kapitel 5 erörtert. Es wird dessen Bedeutung und Wirkungsweise dargestellt und das Verhältnis zu den speziellen Gleichheitssätzen. Diese werden anhand der Artikel 3 Abs. 2 S. 1,2 in Kapitel 6 dargelegt. Dabei wird insbesondere deren Bedeutung und praktische Reichweite erläutert.

III. Hintergrund

Verfassungsgeschichtlich ist der allgemeine Gleichheitssatz insbesondere auf die französische Revolution zurück zu führen, bei der die Gleichheit zu der Trias der drei klassischen Grundforderungen nach liberté (Freiheit), égalité (Gleichheit) und fraternité (Brüderlichkeit) gehörte.

Der erste umfassende Gleichheitssatz in Deutschland findet sich in Art. 137 der Paulskirchenverfassung und auch die Weimarer Reichsverfassung enthielt mit Art. 109 eine weit reichende Garantie der Gleichheit. [1]

Zwischen Freiheit und Gleichheit gibt es jedoch einen Konflikt, welches unter anderem da herrührt, dass der Begriff der Gleichheit verschiedene Ausprägungen hat. Zum Einen die „Chancengleichheit“ (Gleichheit der Voraussetzungen) und zum Anderen die Ergebnisgleichheit“ (faktische Gleichheit). Der Konflikt entsteht oft, wenn staatliches Handeln auf Ergebnisgleichheit aus ist, wie z. B. beim Umverteilungsmechanismus des Steuer- und Sozialsystems.

Ebenso gibt es absolute und relative Gleichheit: „ Besteht Gleichheit dann, wenn jeder absolut den gleichen Betrag an Steuern zahlt? Oder verlangt die Gleichheit, dass jeder relativ entsprechend seiner persönlichen

Leistungsfähigkeit besteuert wird?“ [2] Folglich ist die nähere Beschreibung was „gleich“ im Einzelfall bedeutet, stark an den jeweiligen Gerechtigkeitsvorstellungen orientiert.

IV. Übersicht über die im Grundgesetz geregelten Gleichheitsrechte

Abbildung in ieser Leseprobe nicht enthalten[3]

V. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)

V.1. Allgemeines

„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“

Wörtlich genommen ist mit diesem Satz die Anwendung der Gesetze durch Verwaltung und Rechtssprechung gemeint (die Rechtsanwendungsgleichheit), also die Gleichheit vor dem Gesetz. Daher wäre der Gesetzgeber nicht an den Gleichheitssatz gebunden. Jedoch bindet Art.1 Abs. 3GG auch den Gesetzgeber an die „nachfolgenden“ Grundrechte und somit auch an Art.3Abs. 1. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt also auch die Rechtssetzungsgleichheit, die Gleichheit des Gesetzes. [4]

Die Gleichbehandlungspflicht beschränkt sich auf den Zuständigkeitsbereich des handelnden Hoheitsträgers. So dürfen die einzelnen Länder und die Kommunen aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechtes die ihnen obliegenden Aufgaben unterschiedlich regeln, solange die Gleichbehandlung im „Vergleichsbereich“ gewahrt ist. Beispielsweise haben die Länder gem. Art.105Abs. 2 a die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, welches zu unterschiedlichen Abgaben führen kann. [5]

Grundberechtigt sind jedoch nicht nur Menschen, also alle natürlichen Personen, sondern gem. Art.19Abs. 3 auch inländische juristische Personen des Privatrechts.

Beim Gleichheitsgebot gibt es keinen Schutzbereich, keine Eingriffe und keine Schranken. Art. 19 Abs. 1, 2 gelten nicht. [6]

Die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 führt zur Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des entsprechenden Gesetzes. Um die Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers zu wahren, kann sich das BVerfG auf die Erklärung der Unvereinbarkeit beschränken und setzt dem Gesetzgeber dann idR eine Frist für die Neuregelung. Dieser hat dann die Möglichkeiten die verletze Gleichheit wieder her zu stellen in dem er

- die Gleichheit auf unterster Ebene herstellt, indem z. B. eine Begünstigung ganz entfällt,
- die Gleichheit auf höchster Ebene gewähren, indem z. B. eine Begünstigung auch auf den bislang benachteiligten fällt,
- die Gleichbehandlung auf mittlerer Ebene herbeiführen, indem die Begünstigung auf die Bezugsgruppen neu verteilt wird.

[...]


[1] Epping, Grundrechte, S. 277 f.

[2] Epping, Grundrecht, S. 278

[3] in Anlehnung an Schmalz S. 189

[4] Schmidt, Grundrechte sowie Grundzüge der Verfassungsbeschwerde, S. 174

[5] Schmalz, Grundrechte, S. 191

[6] Schmalz, Grundrechte, S. 190

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Gleichheitsrechte im Grundgesetz (Stand 2006)
Hochschule
Universität Hamburg
Note
2,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
19
Katalognummer
V63764
ISBN (eBook)
9783638567305
ISBN (Buch)
9783638776912
Dateigröße
518 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gleichheitsrechte, Grundgesetz
Arbeit zitieren
B.A. Anita Rückert (Autor:in), 2006, Gleichheitsrechte im Grundgesetz (Stand 2006), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/63764

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