Am 4. August 1971 drangen zwei Räuber in das Gebäude der Deutschen Bank in der Münchner Prinzregentenstraße ein, hielten die anwesenden Personen als Geiseln fest und verlangten zwei Millionen DM Lösegeld. Kurz vor Mitternacht kam es zu einer Schießerei mit der Polizei, bei der ein Bankräuber sowie eine Geisel tödlich verletzt wurde.
Dieser Vorfall hat in der Öffentlichkeit und in der Literatur nicht ohne Grund große Aufmerksamkeit erregt. Dieser Vorfall bildete einen Wendepunkt in der modernen Verbrechensentwicklung und der daraus resultierenden Problematik von polizeilicher Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Bei diesem Vorfall wurde deutlich, dass die Verbrecher mit der Drohung die Geiseln zu töten, den Staatsapparat nahezu wehrlos machten.
Diese verbrecherische Vorgehensweise entwickelte sich in der Folge wiederholt zur Methode die Staatsgewalt zum Eingehen auf Täterforderungen zu bewegen.
Die Geiselnahme während des Olympiattentates 1972 in München oder die Entführung der Lufthansamaschine „Landshut“ 1977 in Mogadischu sollen hier als besonders herausragende Ereignisse beispielhaft erwähnt werden.
Bei diesen besonderen Einsatzlagen, nämlich Geiselnahmen, ist die Polizei einerseits verpflichtet, das Leben der Geiseln zu schützen und sie zu befreien (polizeiliche Gefahrenabwehr) und andrerseits den Täter festzunehmen (Strafverfolgung) .
Im Falle eines Konfliktes zwischen diesen beiden Aufgaben ist die Aufgabe der Gefahrenabwehr vorrangig . Bleiben alle anderen Maßnahmen zur Rettung der Geiseln erfolglos, wird der Polizeiführer nach Abwägung aller Umstände und nach Beurteilung der Lage als ultima ratio die Anwendung des gezielten tödlichen Schusses, des so genannten finalen Rettungsschusses, in Betracht ziehen.
Die nachfolgende Arbeit beschäftigt sich auch nur auf die Anwendung des finalen Rettungsschusses in Fällen einer Geiselnahme, da in allen anderen Fällen Polizeibeamte wenn sie von der Schusswaffe Gebrauch machen, nur in der Absicht handeln, das polizeiliche Gegenüber kampfunfähig zum machen.
Inhaltsverzeichnis
EINLEITUNG
BEGRIFFSDEFINITON „FINALER RETTUNGSSCHUSS“
I. EINORDNUNG DES FINALEN RETTUNGSSCHUSSES IN DAS POLIZEILICHE GEFAHRENABWEHRRECHT
1. EINORDNUNG DES FINALEN RETTUNGSSCHUSS ALS MITTEL DES VERWALTUNGSZWANGS
1.1 ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN
1.1.1. Normaler Vollzug
1.1.2. Sofortiger Vollzug
1.1.2.1. Gegenwärtige Gefahr
1.1.2.2. Hypothetische Grundverfügung
1.1.2.3 Notwendigkeit zur Abwehr der Gefahr
1.1.2.4 Auswahl des Zwangsmittels
1.2 BESONDERE PROBLEMBEREICHE
1.2.1 Androhung gemäß Artikel 64 BayPAG
1.2.2 Geisel als Unbeteiligte im Sinne des Art. 66 Abs. 4 BayPAG
1.2.3 Ultima ratio
2. ANORDNUNGSBEFUGNIS BEI ANWENDUNG DES FINALEN RETTUNGSSCHUSSES
2.1 Anordnung durch die Staatsanwaltschaft
2.2 Weisungsrecht des Polizeiführers
2.3 Gehorsamspflicht und Weigerungsrecht
2.4 Anmelden von Bedenken
2.5 Verantwortlichkeit
3. FOLGEN FÜR DEN EINZELNEN AUSFÜHRENDEN POLIZEIBEAMTEN
3.1 Strafrechtlicher Bereich
3.2 Dienstrechtlicher Bereich
3.3 Haftungsrechtlicher Bereich
4. ZUSAMMENFASSUNG UND ERGEBNISSE DES ERSTEN KAPITELS
II. VERFASSUNGSMÄßIGKEIT DES FINALEN RETTUNGSSCHUSSES
1. VEREINBARKEIT MIT ART. 2 II 1 GG (RECHT AUF LEBEN)
1.1 Inhaltsbestimmung
1.2 Gesetzesvorbehalt
2. VERLETZUNG DER MENSCHENWÜRDE, ART. 1 I 1 GG
3. VERSTOß GEGEN DAS VERBOT DER TODESSTRAFE, ART. 102 GG
4. VEREINBARKEIT MIT DER EUROPÄISCHEN KONVENTION ZUM SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN (EMRK)
4.1 GELTUNGSBEREICH
4.2 INHALTSBESTIMMUNG
5. ZUSAMMENFASSUNG UND ERGEBNISSE DES ZWEITEN KAPITELS
III. GESAMTERGEBNIS
Zielsetzung & Themen
Das Hauptziel dieser Arbeit ist die Untersuchung der polizeirechtlichen Voraussetzungen und der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des sogenannten "finalen Rettungsschusses" in Geisellagen. Die zentrale Forschungsfrage befasst sich damit, ob der gezielt tödliche Schuss durch Polizeibeamte mit den geltenden Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist und in welchen rechtlichen Rahmenbedingungen dies erfolgt.
- Einordnung des finalen Rettungsschusses als Mittel des Verwaltungszwangs
- Anordnungsbefugnis und Verantwortlichkeit bei Schusswaffengebrauch
- Strafrechtliche, dienstrechtliche und haftungsrechtliche Folgen für Beamte
- Verfassungsrechtliche Prüfung (Recht auf Leben, Menschenwürde, Verbot der Todesstrafe)
- Europarechtliche Einordnung (EMRK)
Auszug aus dem Buch
1.1.2.1. Gegenwärtige Gefahr
Regelmäßig wird bundesweit das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr verlangt. Dies ergibt sich besonders daraus, dass ohne diese Gefahrenlage die sofortige Zwangsanwendung nicht erforderlich wäre. Eine gegenwärtige Gefahr liegt dann vor, wenn der Schadenseintritt unmittelbar oder in nächster Zeit bevorsteht oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein wird.
Hierüber gibt es allerdings kontroverse Rechtsaufassungen, in welchen auf der einen Seite die Auffassung vertreten wird, dass sich eine Geisel während ihrer Gefangenschaft nicht notwendigerweise in einer gegenwärtigen Lebensgefahr befinde, sondern vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen müssten, dass der Täter die Geisel töten wolle. Hier würde also der Täter, welcher dicht hinter einer Geisel geht und die Waffe auf diese gerichtet hat, nicht die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr für die Geisel rechtfertigen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, des es hypothetisch nahezu gewiss erscheinen lassen, dass der Täter, auch bei Erfüllung seiner Forderungen, die Geisel töten wird.
Die bei dieser Meinung hervorgebrachte Befürchtung, die Abgabe des Todesschusses könne voreilig freigegeben werden, ist allerdings unbegründet, da das Wesen der Begriffsbestimmung der Gefahr eben gerade darin liegt, dass eine bestimmte Situation in ihrer künftigen Entwicklung zu einem Schaden für ein Rechtsgut führt. Bei einer Geiselnahme ist dies überwiegend, zumindestens prognostizierend, anzunehmen.
Zusammenfassung der Kapitel
EINLEITUNG: Das Kapitel beschreibt den historischen Kontext von Geisellagen als Wendepunkt für polizeiliche Einsätze und definiert den finalen Rettungsschuss als ultima ratio.
BEGRIFFSDEFINITON „FINALER RETTUNGSSCHUSS“: Hier wird der finale Rettungsschuss als gezielt tödlicher Waffeneinsatz zur Gefahrenabwehr unter Verweis auf das Bayerische Polizeiaufgabengesetz definiert.
I. EINORDNUNG DES FINALEN RETTUNGSSCHUSSES IN DAS POLIZEILICHE GEFAHRENABWEHRRECHT: Dieses Kapitel analysiert die verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen, die Befugnisse zur Anordnung und die Konsequenzen für die handelnden Beamten.
II. VERFASSUNGSMÄßIGKEIT DES FINALEN RETTUNGSSCHUSSES: Das Kapitel prüft die Vereinbarkeit des Todesschusses mit dem Recht auf Leben, dem Menschenwürdeprinzip, dem Verbot der Todesstrafe und der EMRK.
III. GESAMTERGEBNIS: Das Kapitel fasst die Ergebnisse zusammen und stellt fest, dass der finale Rettungsschuss keine Befugniserweiterung darstellt, sondern ein in das Polizeiaufgabengesetz eingebettetes Zwangsmittel unter strikten verfassungsrechtlichen Vorgaben ist.
Schlüsselwörter
Finaler Rettungsschuss, Geiselnahme, Polizeirecht, Gefahrenabwehr, Verwaltungszwang, Grundrechte, Menschenwürde, Recht auf Leben, Schusswaffengebrauch, Anordnungsbefugnis, Polizeiführer, Verhältnismäßigkeit, BayPAG, EMRK, Amtshaftung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit untersucht die juristischen und verfassungsrechtlichen Aspekte des finalen Rettungsschusses durch Polizeibeamte, insbesondere in Geiselsituationen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf der Einordnung in das Polizeirecht, den Befugnissen zur Anordnung, den Konsequenzen für Polizeibeamte und der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit.
Was ist die zentrale Forschungsfrage?
Die Forschungsfrage lautet, ob und unter welchen strikten Voraussetzungen ein gezielt tödlicher polizeilicher Schuss mit der Verfassung vereinbar ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse bestehender Polizeigesetze, insbesondere des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (BayPAG), sowie grundgesetzlicher und europarechtlicher Vorgaben.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die verwaltungsrechtliche Einordnung inklusive Anordnungsbefugnis und Folgen für Beamte sowie die verfassungsrechtliche Prüfung der Grundrechtskonformität.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich primär über Begriffe wie finaler Rettungsschuss, Gefahrenabwehr, Geiselnahme, Verhältnismäßigkeit und Menschenwürde charakterisieren.
Wie ist die Anordnungsbefugnis geregelt?
Das Anordnungsrecht liegt bei der Polizei, konkret beim Polizeiführer, um eine klare Zuständigkeit in Stresssituationen sicherzustellen.
Warum ist der finale Rettungsschuss keine Verletzung der Menschenwürde?
Da es sich um eine Maßnahme zur Rettung unschuldiger Dritter handelt und nicht um die bewusste Erniedrigung des Täters zum bloßen Objekt, ist der Kernbereich der Menschenwürde nach Ansicht des Autors nicht verletzt.
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- Manuel Holder (Author), 2006, Der finale Rettungsschuss. Polizeirechtliche Vorschriften und deren Verfassungsmäßigkeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/65445