Die UN-Friedensmissionen - Fallbeispiele in Afrika


Diplomarbeit, 2002

114 Seiten, Note: 1,9


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung

B. Das System der kollektiven Sicherheit in den Vereinten Nationen
I. Begriff und Ausgestaltung
II. Friedliche Beilegung von Streitigkeiten, Kapitel VI UN-Charta
1. Beilegung durch diplomatische Verfahren
2. Streitabschließende Entscheidungsverfahren
III. Maßnahmen nach Kapitel VII UN-Charta
1. Feststellung der Friedensbedrohung, Art. 39 CVN
2. Vorläufige Maßnahmen, Art. 40 CVN
3. Empfehlungen und Entscheidungen, Art. 39 CVN
4. Nichtmilitärische Zwangsmaßnahmen, Art. 41 CVN
5. Militärische Zwangsmaßnahmen, Art. 42 ff CVN
IV. Rechtliche Grundlagen von Peacekeeping in der UN-Charta
1. Völkerrechtliche Einordnung von Peacekeeping
2. Die Kompetenzen des Sicherheitsrates
3. Die Kompetenzen der Generalversammlung
4. Die Rolle des Special Commitee on Peacekeeping Operations
5. Die Rolle des Military Staff Commitee
6. Die Kompetenzen des Generalsekretärs
V. Arten von UN-Friedensmissionen
1. Begriffliche Einordnung von Peacekeeping
2. Kategorien friedenssichernder Operationen
a. UN-Friedensmissionen der ersten Generation
b. UN-Friedensmissionen der zweiten Generation
c. UN-Friedensmissionen der dritten Generation

C. Fallbeispiele in Afrika
I. Abgeschlossene Missionen
1. Fallbeispiel: Kongo (ONUC)
a. Einrichtung der ONUC
b. Verlauf der ONUC
c. Wertung der ONUC
2. Fallbeispiel: Namibia (UNTAG)
a. Konfliktkonstellation bis 1988
b. Verlauf der UNTAG
c. Wertung der UNTAG
3. Fallbeispiel: Angola (UNAVEM I-III, MONUA)
a. Konfliktkonstellation
b. Einrichtung und Verlauf der UNAVEM I
c. Einrichtung und Verlauf der UNAVEM II
d. Einrichtung und Verlauf der UNAVEM III
e. Einrichtung und Verlauf der MONUA
f. Wertung der UN-Friedensmissionen in Angola
4. Fallbeispiel: Mosambik (ONUMOZ)
a. Konfliktkonstellation
aa. Unabhängigkeitskrieg
bb. Bürgerkrieg
b. Einrichtung und Verlauf der ONUMOZ
c. Wertung der ONUMOZ
5. Fallbeispiel: Somalia (UNOSOM I-II)
a. Konfliktkonstellation
b. Einrichtung und Verlauf der UNOSOM I
c. Einrichtung und Verlauf der UNOSOM II
d. Wertung der UN-Friedensmissionen in Somalia
6. Fallbeispiel: Ruanda (UNOMUR und UNAMIR)
a. Ausgangslage- Herrschaftskonflikt zwischen Hutu und Tutsi
b. Verlauf der UNOMUR-Mission
c. Verlauf der UNAMIR-Mission
aa. Einrichtung der UN-Friedensmission
bb. UN-Reaktion auf den Völkermord
cc. Die Operation Türkis
d. Wertung der UNAMIR
aa. Vorwarnung eines Völkermordes
bb. UN-Haltung nach dem 6. April 1994
7. Fallbeispiel: Liberia (UNOMIL)
a. Konfliktkonstellation und Einsatz der ECOMOG
b. Einrichtung und Verlauf der UNOMIL
c. Wertung der UNOMIL
8. Fallbeispiel: Tschad-Libyen (UNASOG)
a. Konfliktkonstellation
b. Einrichtung, Verlauf und Wertung der UNASOG
9. Fallbeispiel: Zentralafrikanische Republik (MINURCA)
a. Konfliktkonstellation
b. Einrichtung und Verlauf der MINURCA
c. Wertung der MINURCA
10. Fallbeispiel: Sierra Leone (UNOMSIL)
a. Konfliktkonstellation
b. Einrichtung und Verlauf der UNOMSIL
II. Andauernde Missionen
1. Fallbeispiel: West Sahara (MINURSO)
a. Konfliktkonstellation
b. Einrichtung und Verlauf der MINURSO
c. Wertung der MINURSO
2. Fallbeispiel: Sierra Leone (UNAMSIL)
a. Einrichtung und Verlauf der UNAMSIL
b. Wertung der UN-Friedensmissionen in Sierra Leone
3. Fallbeispiel: Demokratische Republik Kongo (MONUC)
a. Konfliktkonstellation
b. Einrichtung und Verlauf der MONUC
c. Wertung der MONUC
4. Fallbeispiel: Äthiopien-Eritrea (UNMEE)
a. Konfliktkonstellation
b. Einrichtung, Verlauf und Wertung der UNMEE

D. Analytische Zusammenfassung der afrikanischen
UN-Friedensmissionen
I. Weitgehender Erfolg
II. Mäßiger Erfolg
III. Fehlschläge
IV. Schlussfolgerungen

E. Ausblick
Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Mit dem Ende des Kalten Krieges setzte ein Rückzug der Supermächte aus vielen Regionen der Welt ein. Die gleichzeitig weggefallene wechselseitige Blockadepolitik im Sicherheitsrat, ermöglichte den Vereinten Nationen neue Wege der Friedenssicherung. Nunmehr wurde den Vereinten Nationen die Rolle einer weltweiten Friedensstiftung zugeschrieben. Die Anzahl der vergebenen UN-Mandate stieg sprunghaft an und neben klassischen Einsätzen, wie der Überwachung von Waffenstillständen und der Pufferbildung bei zwischenstaatlichen Konflikten kamen neue Aufgaben der humanitären Hilfsleistung, der Entwaffnung von Kriegsparteien oder der Wahldurchführung hinzu. So herrschte zu Beginn der 90`er Jahre ein großer Optimismus globale Probleme, wie Kriege und kriegerische Konflikte mittels Friedenssicherung zu verringern.

Seit Gründung der Vereinten Nationen erteilte der Sicherheitsrat in 54 Fällen ein Mandat zu UN-Friedensmissionen. Während bis 1987 lediglich 13 Missionen begannen, waren es seitdem 41 neue Operationen. Bei den afrikanischen UN-Missionen waren es sogar 18 von 19 Missionen.[1] Nach der friedlichen Beilegung von afrikanischen Konflikten, wie etwa in Namibia und Mosambik, erlitten die Vereinten Nationen herbe Rückschläge in Somalia und Ruanda.

Es stellt sich insoweit die Frage, ob und wie die Auswahl der bisherigen Lösungskonzepte, der kollektiven Sicherheit in den Vereinten Nationen, den komplexen afrikanischen Konfliktsituationen gerecht werden kann. Insbesondere Schwarzafrika sieht sich mit einer Vielzahl von kriegerischen Konflikten und Kriegsursachen konfrontiert. Deren Spektrum reicht von antikolonialen und antirassistischen Befreiungskämpfen, verspäteten Entkolonisierungskonflikten, Sezessionskriegen, Anti-Regimekriegen, Modernisierungs- und Identitätskonflikten, sowie ethnisch und religiös geprägten Kriegen bis hin zu Grenzkonflikten und auch Mischtypen der Kriege.[2]

Die vorliegende Arbeit führt die Untersuchung unter Zuhilfenahme der Konstellationsanalyse. Mit der Analyse der bisherigen und noch andauernden UN-Friedensmissionen in Afrika soll aufgezeigt werden, dass erfolgreiches Peacekeeping für einen dauerhaften Frieden nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich wird. Neben der Krisenprävention und Friedenskonsolidierung kommt, aufgrund der geänderten Konflikttypen, dem „robusten“ Peacekeeping[3] eine zentrale Bedeutung bei der Friedenssicherung zu.

Der Einleitung schließt sich in Teil B. die Darstellung des Systems der kollektiven Sicherheit in den Vereinten Nationen an. Dabei soll, unter Berücksichtigung der Anwendung kollektiver Maßnahmen in Afrika, eine Abgrenzung, der nicht in der Charta erwähnten UN-Friedenssicherungseinsätze, gegenüber den normierten Friedenssicherungsmöglichkeiten, nach Kapitel VI und VII UN-Charta, vorgenommen werden. Die implizite rechtliche Grundlage von Peacekeeping in der UN-Charta, soll mit der Kompetenzerklärung der UN-Haupt- und Nebenorgane sowie der Peacekeeping-Abteilung (DPKO) verdeutlicht werden.

Nach der begrifflichen Einordnung von Peacekeeping werden die bisherigen Arten und Kategorien der friedenssichernden Operationen ausgeführt. Die eingeschlossene kurze Darstellung bisheriger afrikanischer UN-Missionen soll zu den unter Teil C. analysierten Fallbeispielen hinführen und deren inhaltliche Vielfältigkeit aufzeigen.

Teil C. beschäftigt sich mit allen bisherigen und noch andauernden afrikanischen UN-Friedensmissionen. Die Fallbeispiele werden unter den Gesichtspunkten der Konfliktursache - Konfliktkonstellation, Mandatsgestaltung - Mandatsumsetzung, sowie des operativen Verlaufs der Missionen aufgeschlüsselt. Jedes Fallbeispiel soll durch eine Erfolgsbewertung der Friedensmission abgeschlossen werden.

In Teil D. soll eine analytische Zusammenfassung darüber gegeben werden, inwieweit die jeweiligen Missionen als Erfolg oder Misserfolg zu werten sind. Es folgt schließlich der Versuch einer Bilanz über die UN-Friedensmissionen in Afrika.

Bezüglich der Literaturlage sind folgende Bezugspunkte festzuhalten. Bei der Darstellung der UN-Maßnahmen nach Kapitel VI und VII UN-Charta konnten völkerrechtliche Standardwerke herangezogen werden (Graf Vitzthum 2001, Ipsen 1999). Zu den Kompetenzen der UN-Organe bezüglich von Peacekeeping (Löwe 1994). Für die Einordnung der UN-Friedensmissionen dienten im wesentlichen (Klingenburg/Schnabel 1997, Freudenschuß 1993, auch Kühne 1993).

Bei den Fallbeispielen konnte bei den schon länger zurückliegenden Missionen auf eine Reihe von Monographien zurückgegriffen werden wie bei Angola (James 1992), Mosambik (Berman 1996), Somalia (Bartl 1999, Rezwanian-Amiri 2000) oder Ruanda (Strizek 1998, Hasenclever 2000). Zudem kamen für diese Fallbeispiele Artikel aus Zeitschriften in Betracht (Der Überblick, Internationales Afrikaforum, Vereinte Nationen) oder auch Aufsatzsammlungen (Klingenburg/Ehrhart 1996, Matthies 1995 u. 1997, auch Pfetsch 1996). Allgemein zu Peacekeeping in Afrika (Berman/Sams 2000), sowie zu den aktuellen Friedensmissionen (Africa Recovery, der Überblick, Süddeutsche Zeitung, Vereinte Nationen, und auch der Internetauftritt der UN).

B. Das System der kollektiven Sicherheit in den Vereinten Nationen

I. Begriff und Ausgestaltung

Das Prinzip der kollektiven Sicherheit stellt auf ein Verfahren ab, in dem die Verletzung des Gewaltverbotes durch einen Staat alle übrigen Staaten zu einem gemeinsamen Handeln gegen den Aggressor zusammenführt. So setzen sich die Vereinten Nationen in Art. 1 Nr. 1 der Charta der Vereinten Nationen (CVN) das oberste Ziel:

„den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen;“[4]

Als „wirksame Kollektivmaßnahmen“ zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit werden bestimmte Friedenssicherungsmechanismen angesehen. Diese werden, unter strikter Beachtung des Erstanwendungsverbotes von Waffengewalt, einem potentiellen Aggressor, gleichwohl von außerhalb oder innerhalb des Systems, als kollektive Macht der Mitgliedsstaaten gegenübergestellt.[5] Es wird zudem in Art. 1 Nr. 1 CVN eine „friedliche“ Streitbeilegung unter der Beachtung der „Grundsätze der Gerechtigkeit und des Völkerrechts“ betont.

Das Handeln der Weltorganisation und ihrer Mitglieder, die sich von den Zielen des Art. 1 CVN leiten lassen sollen, richtet sich nach den in Art. 2 CVN aufgeführten Grundsätzen. So verpflichten sich die Mitgliedsstaaten internationale Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln beizulegen, Art. 2 Nr. 3 CVN. Zudem sollen die Mitglieder die „Androhung oder Anwendung von Gewalt“ unterlassen, Art. 2 Nr. 4. Schließlich ergibt sich für die UN-Mitglieder aus Art. 2 Nr. 5 CVN die rechtliche Verpflichtung den Vereinten Nationen „jeglichen Beistand bei jeder Maßnahme, welche die Organisation im Einklang mit dieser Charta ergreift“ zu leisten.[6] Jeder Mitgliedstaat ist insoweit rechtlich verpflichtet an kollektiven Maßnahmen teilzunehmen.

Im Folgenden werden kurz die Verfahren und Methoden der friedlichen Streitbeilegung nach Kapitel VI CVN und die Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII CVN dargestellt. Es soll damit die Abgrenzung zu den friedenssichernden Missionen der Vereinten Nationen herausgestellt werden, die gelegentlich auch als Kapitel VI ½[7] oder auch VI a[8] CVN bezeichnet werden, da sie in der UN-Charta nicht explizit erwähnt werden.

II. Friedliche Beilegung von Streitigkeiten, Kapitel VI UN-Charta

Nach Art 2 Nr. 3 CVN sind internationale Streitigkeiten der UN-Mitgliedsstaaten durch friedliche Mittel beizulegen. Somit werden in der Regel nur Auseinandersetzungen zwischen Staaten von dem Gebot der friedlichen Streitbeilegung erfasst. Streitigkeiten zwischen Staaten und Internationalen Organisationen sind jedoch, ebenso wie Differenzen eines Staates mit de-facto Regimes oder nationalen Befreiungsbewegungen, von der Pflicht zur friedlichen Streitbeilegung ausgenommen. Es handelt sich dabei eben nicht um rein innerstaatliche Konflikte, die zum Vorbehaltsbereich eines Staates gehören[9], sondern um Streitigkeiten eines Staates mit anderen Völkerrechtssubjekten.[10]

Die Methoden und Verfahren friedlicher Streitbeilegung werden im Kapitel VI von Art. 33 Abs. 1 CVN aufgelistet. Es sollen nun kurz die einzelnen Mittel[11] dargestellt werden.

1. Beilegung durch diplomatische Verfahren

Darunter fallen Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung[12] und Vergleich. Die Konfliktparteien behalten bei diesen Verfahren die Kontrolle über den Konflikt und können insoweit eingebrachte Lösungsvorschläge annehmen oder verwerfen.

In erster Linie werden Verhandlungen zwischen den Konfliktparteien als Lösungsmethode in Anspruch genommen. Da die Auseinandersetzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden können die souveränen Konfliktparteien frei von externer Einflussnahme Verhandlungen durchführen.

Unter Mitwirkung Dritter stehen indes die Verfahren der Untersuchung, Vermittlung und des Vergleichs. Durch die Beteiligung Dritter kann eine angespannte Streitatmosphäre so positiv beeinflusst werden, dass eine Konfliktlösung möglich wird. Das Einverständnis der Streitparteien auf ihre alleinige Konfliktregelung zu verzichten, ist Voraussetzung für diese Verfahrensarten.[13]

2. Streitabschließende Entscheidungsverfahren

Bei einem Schiedsspruch sowie der Entscheidung eines internationalen Gerichtes[14] erklären sich die Parteien im voraus bereit das Urteil der streitentscheidenden Instanz als bindend zu akzeptieren. Internationalen Gerichte sind ständige Einrichtungen mit grundsätzlich feststehender Zuständigkeit und Verfahrensordnung, die streitenden Parteien haben zudem keinen Einfluß auf deren Zusammensetzung. Schiedsgerichte hingegen werden ad hoc für eine bereits bestehende Streitigkeit und von den Konfliktparteien selbst eingesetzt.[15]

Den beteiligten Staaten obliegt es also diese Mittel bzw. auch andere friedliche Mittel eigener Wahl in Anspruch zu nehmen. Dennoch kann der Sicherheitsrat gem. Art. 36 Abs. 1 CVN in jedem Stadium der Streitigkeit geeignete Verfahren und Methoden für deren Bereinigung empfehlen, und auch selbst, auf Antrag der Streitparteien, gem. Art. 38 CVN vermitteln.[16]

III. Maßnahmen nach Kapitel VII UN-Charta

Kapitel VI CVN beschreibt Verfahren der friedlichen Streitbeilegung und betrifft jene Situationen, bei denen eine lediglich mittelbare Friedensbedrohung[17] vorliegt, so dass der Konflikt mit den aufgeführten präventiven Maßnahmen gelöst werden kann.

Die repressiven Maßnahmen sind indes im Kaptitel VII CVN geregelt. Ein Aggressor, der durch sein Verhalten eine friedensbedrohende Situation herbeigeführt hat, soll durch friedliche oder militärische Zwangsmaßnahmen zur Abkehr von seinem Handeln veranlasst werden.

Ein Vorgehen der Vereinten Nationen gegen Rechtsbrecher wird jedoch durch die fünf ständigen vetoberechtigten Sicherheitsratsmitglieder[18] relativiert. Da für die Beschlussfassung des Sicherheitsrates vier Stimmen der nichtständigen und aller fünf ständigen Sicherheitsratsmitglieder notwendig sind, Art. 27 Abs. 2 CVN.

1. Feststellung der Friedensbedrohung, Art. 39 CVN

Nach Art. 39 1 HS. CVN stellt der Sicherheitsrat fest, ob eine Friedensbedrohung bzw. ein Friedensbruch oder eine Angriffshandlung vorliegt. Alle drei Begriffe werden jedoch in der UN-Charta nicht definiert. Nur die Angriffshandlung fand 1974 eine Definition durch die Generalversammlung.[19]

Dem Sicherheitsrat bleibt für die Feststellung einer Bedrohung des Friedens nach Art. 39 CVN ein weiter Ermessensspielraum, der von Bürgerkriegssituationen in einem Staat bis zu wirtschaftlichen Interventionen einer Staatengruppe reicht. Bis 1991 bezeichnete der Sicherheitsrat nur zwei Situationen als eine Bedrohung des Friedens i.S.d. UN-Charta. 1966 bewertete er die internen Verhältnisse und Handlungen des weißen Minderheitsregimes in Rhodesien[20] und 1977 die des Apartheidregimes in Südafrika[21] als eine internationale Friedensbedrohung. Erst zu Beginn der neunziger Jahre begann der Sicherheitsrat interne Situationen, wie massive Menschenrechtsverletzungen und die Unterdrückung bestimmter Völkerrechtsgruppen, unmittelbar als Bedrohung des Friedens zu bezeichnen. Aus afrikanischer Sicht fielen darunter Somalia 1993, Ruanda 1994 und Sierra Leone[22], wo humanitäre Krisen als Friedensbedrohung angesehen wurden.

Ein Friedensbruch nach Art. 39 CVN liegt vor, wenn Kampfhandlungen zwischen den Streitkräften zweier Staaten ausbrechen. Beispiele hiefür waren der Falklandkonflikt und die irakische Invasion Kuwaits.[23] Sofern der Sicherheitsrat nach Art. 39 CVN eine entsprechende Feststellung getroffen kann er Folgendes unternehmen:

2. Vorläufige Maßnahmen, Art. 40 CVN

Noch vor der Abgabe von Empfehlungen nach Art. 39 CVN kann der Sicherheitsrat die beteiligten Parteien auffordern, die von ihm für notwendig erachteten vorläufigen Maßnahmen zu befolgen, Art. 40 Satz 1 CVN. Die Maßnahmen zur Konfliktentschärfung richten sich danach, ob die vorliegende Situation als eine Bedrohung, als ein Bruch des Friedens oder als eine Aggression eingestuft wird. Als Handlungen können dies Aufforderungen zu einer Feuereinstellung oder zum Rückzug von Truppenteilen sein, wie beispielsweise im ersten Golfkrieg 1987.[24]

3. Empfehlungen und Entscheidungen, Art. 39 CVN

Falls der Sicherheitsrat die vorläufigen Maßnahmen zur Beilegung der friedensgefährdenden Situation für nicht ausreichend hält, kann er Empfehlungen abgeben. Da der Sicherheitsrat die rechtliche Verbindlichkeit der Empfehlungen selbst festlegt, kann er bei Nichtbeachtung entscheiden welche Maßnahmen nach Art. 41 und 42 CVN zur Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu ergreifen sind.

4. Nichtmilitärische Zwangsmaßnahmen, Art. 41 CVN

Um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen, kann der Sicherheitsrat Zwangsmaßnahmen nicht-militärischer Art ergreifen, Art. 41 Satz 1 CVN. Eine nicht abschließende Aufzählung wirtschaftlicher und diplomatischer Sanktionsmaßnahmen findet sich in Art. 41 Satz 2 CVN.[25] Wirtschaftliche Sanktionen wurden erstmals 1966 gegen Rhodesien[26] verhängt, in den neunziger Jahren folgten weitere Sanktionsbeschlüsse nach Kapitel VII CVN u.a. gegen Angola, Liberia und Somalia.[27] Nach Art. 25 CVN sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, den Aufforderungen des Sicherheitsrates zu folgen.[28]

5. Militärische Zwangsmaßnahmen, Art. 42 ff. CVN

Gelangt der Sicherheitsrat zu der Auffassung, dass Maßnahmen nach Art. 41 CVN unzulänglich sind bzw. sich als unzulänglich erwiesen haben, kann er militärische Sanktionsmaßnahmen durchführen, Art. 42 Satz 1 CVN.[29]

Die Maßnahmen werden vom Sicherheitsrat selbst durchgeführt, wobei ihm die Mitgliedsstaaten Streitkräfte zur Verfügung stellen, Art. 42 Satz 1 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 CVN. Durch Sonderabkommen werden die nationalen Streitkräfte der Mitgliedsstaaten dem Sicherheitsrat zur Verfügung und damit unter seinen Befehl gestellt. Da diese Sonderabkommen nach Art. 43 CVN nie geschlossen wurden fällt diese militärische Maßnahme des kollektiven Sicherheitssystems der UN aus.[30] Auch die Regelungen der Art. 44 bis 47 CVN blieben bisher ohne praktische Bedeutung, da keine Sonderabkommen nach Art. 43 CVN geschlossen wurden.

Als weitere Maßnahme stehen dem Sicherheitsrat die Ermächtigung von Mitgliedsstaaten zur Durchführung seiner gefassten Beschlüsse zur Verfügung, Art. 48-49 CVN.[31] So autorisierte der Sicherheitsrat 1992 die USA „...alle erforderlichen Mittel einzusetzen, um so bald wie möglich ein sicheres Umfeld für die humanitären Hilfsmaßnahmen in Somalia zu schaffen“. [32]

Ein weiteres, auf derselben rechtlichen Grundlage stehendes Beispiel ist die „Operation Turquoise“ bei der Frankreich in Ruanda zum Schutz von Flüchtlingen und Vertriebenen intervenierte.[33]

Zudem kann er nach Kapitel VIII UN-Charta regionale Abmachungen oder Einrichtungen „zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seiner Autorität“ in Anspruch nehmen, Art. 53 Abs. 1 CVN. Darunter ist beispielsweise die Organisation der Afrikanischen Einheit (OAU) zu zählen. Nach vorheriger Genehmigung des Sicherheitsrates können diese regionalen Organisationen militärische Zwangsmaßnahmen in einzelnen konkreten Fällen durchführen.[34]

Die beiden angesprochenen Möglichkeiten (Art. 48/49 u. Art. 53 CVN) erwiesen sich jedoch oftmals als schwierig und in ihrer Umsetzung als zu langsam, um einem schnellen und wirksamen Handeln der Vereinten Nationen durch den Sicherheitsrat, gem. Art. 24 CVN, gerecht zu werden. Zudem hatte der Sicherheitsrat, beispielsweise bei seiner Resolution 678 zum zweiten Golfkrieg, durch Übertragung des Kommandos an Mitgliedsstaaten, keine Leitungsfunktion mehr wie es ursprünglich in der Charta konzipiert ist.[35] Aufgrund dieser Situation regte der damalige Generalsekretär Boutros-Ghali den Sicherheitsrat an, Truppen zur Friedensdurchsetzung (Peaceenvorcement) nach Art. 40 CVN als vorläufige Maßnahme wie etwa zur Aufrechterhaltung von Waffenstillständen einzusetzen,[36] (vgl. B.V.1).

Bevor auf die einzelnen Arten und Kategorien von Peacekeeping[37] eingegangen wird, sollen die organisatorischen „Schaltzentralen“ für diese friedenserhaltenden Operationen aufgezeigt werden, um den rechtlichen Ursprung von Peacekeeping in

der UN-Charta zu verdeutlichen.

IV. Rechtliche Grundlagen von Peacekeeping in der UN-Charta

1. Völkerrechtliche Einordnung von Peacekeeping

In der Generalversammlungs-Resolution 45/75 vom 11. Dezember 1990 heißt es in der Präambel:

„Convinced that the United Nations peace-keeping operations are an integral component of enhancing the effectiveness of the United Nations in the maintenance of international peace and security,“[38]

Es wird also festgehalten, dass die Friedenssicherungseinsätze ein fester Bestandteil zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sind. Umstritten ist jedoch die rechtliche Einordnung von Peacekeeping Operationen, da die Resolutionen oftmals ohne Bezugnahme auf Kapitel VI oder VII erfolgen.

Ein Teil der Wissenschaft ordnet die friedenssichernden Missionen dem Kapitel VI UN-Charta unter, da als Rechtsgrundlage nur Art. 29 und Art. 34 CVN in Frage kommen. In Kapitel VI verdeutlicht Art. 34 Un-Charta insoweit, dass es sich bei Peacekeeping nicht um Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII UN-Charta handeln könne.

Ein anderer Teil der Wissenschaft subsumiert die Friedensmissionen unter Kapitel VII UN-Charta, ohne dass sie jedoch Zwangsmaßnahmen darstellen würden.

Schließlich wird ein Kompromiss vorgeschlagen sowohl Kapitel VI als auch Kapitel VII UN-Charta als Rechtsgrundlage anzusehen, da ja Peacekeeping je nach Mandatslage beiden Kapiteln zuordenbar ist.[39]

Eine eindeutige rechtliche Einordnung kann jedoch dahingestellt bleiben, da eine definitorische Eingliederung die jeweiligen Missionen in ihren Einsatzmöglichkeiten beschränken würde und damit die Flexibilität bei der Mandatsvergabe verloren ginge. Zudem ist Peacekeeping als völkerrechtlich unstrittiges Instrument der UNO von allen Mitgliedsstaaten akzeptiert, vgl. Resolution 45/75.[40]

2. Die Kompetenzen des Sicherheitsrates

Neben der Generalversammlung und dem UN-Sekretariat ist der Sicherheitsrat eines der drei für Peacekeeping relevanten UN-Hauptorgane. Er setzt sich aus fünf ständigen Mitgliedern (China, Frankreich, Großbritannien, Russland, USA) sowie zehn nichtständigen Mitgliedern[41] zusammen, Art. 23 Abs. 1 CVN. Letztere werden von der Generalversammlung für eine zweijährige Amtszeit gewählt, Art. 23 Abs. 2 CVN. Ihre Auswahl richtet sich in erster Linie nach ihrem Beitrag zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, und wie sie zur Verwirklichung der sonstigen Ziele der Vereinten Nationen beitragen. Zudem erfolgt die Auswahl nach einem Regionalschlüssel.[42]

Der Sicherheitsrat trägt innerhalb des UN-Systems die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, Art. 24 Abs. 1 CVN.[43] Bei der Erfüllung seiner Pflichten hat er sich gem. Art. 24 Abs. 2 CVN an den Kapiteln VI (friedliche Streitbeilegung), VII (Maßnahmen bei Friedensbedrohung, Friedensbruch, Angriffshandlungen), VIII (Regionale Abmachungen) zu orientieren.[44]

Aus Art. 27 CVN ergibt sich ein Vetorecht der fünf ständigen Mitglieder für alle Entscheidungen. Darunter fallen alle materiellen Entscheidungsfragen (z.B. Aufnahme neuer Mitglieder, Entscheidungen über Friedensoperationen) mit Ausnahme von Verfahrensfragen, die einer Zustimmung von neun Mitgliedern bedürfen, Art. 27 Abs. 2 CVN. Entgegen dem nicht eindeutigen Wortlaut des Art. 27 Abs. 3 CVN, der zwingend eine Zustimmung sämtlicher ständiger Mitglieder verlangt, stellen Nichtteilnahme an der Sitzung, Nichtabstimmung oder Enthaltung nach Praxis des Sicherheitsrates kein Veto dar, welches das Zustandekommen von Beschlüssen verhindern könnte. Ein Beschluss im Sicherheitsrat kann also nur durch ein ausdrückliche erklärtes Veto zum Scheitern gebracht werden. So konnte auch 1950 der sowjetische Boykott einer Sicherheitsratsitzung die Beschlussfassung nicht verhindern.[45] In der Vergangenheit ist das Vetorecht häufig in Anspruch genommen worden. Zu Zeiten des Ost-West-Konfliktes legte vor allem das Sicherheitsratsmitglied Sowjetunion sein Veto ein,[46] was schließlich zur „Uniting for Peace Resolution“ führte.

Nach Art. 29 CVN kann der Sicherheitsrat Nebenorgane, wie Peacekeeping-Einheiten einsetzen, wenn er dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben, wie die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, für erforderlich hält.[47]

Das Mandat zu einer UN-Friedenstruppe bzw. UN-Beobachtern wird in der Regel vom Sicherheitsrat mittels Resolution vergeben. Nur drei Mandate (UNEF I, UNSF, ONUVEH) wurden bislang von der Generalversammlung erteilt.[48]

3. Die Kompetenzen der Generalversammlung

Das UN-Plenum, in dem alle Mitgliedsstaaten eine Stimme haben (Art. 18 Abs. 1 CVN) hat, verglichen mit den weitreichenden sicherheitspolitischen Kompetenzen des Sicherheitsrates nur eine untergeordnete Funktion durch die Art. 10, 11, 12 und 14 CVN. Nach Art. 10 CVN kann die Generalversammlung zwar alle zur Wahrung des Friedens relevanten Fragen erörtern und zu diesen Fragen auch Empfehlungen an den Sicherheitsrat und Mitgliedsstaaten richten. Aber gem. Art. 11 i.V.m. Art. 12 Abs.1 CVN nur subsidiär zum Sicherheitsrat, solange sich dieser nicht damit befasst. Die Empfehlungsberechtigung der Generalversammlung für Maßnahmen der friedlichen Streitbeilegung nach Art. 14 CVN, wird ebenfalls durch die Art. 11 i.V.m. 12 Abs. 1 CVN beschränkt. Nach Art. 18 Abs. 2 CVN kann die Generalversammlung, mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, über Empfehlungen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit Beschlüsse fassen. Die bindende Wirkung von Beschlüssen bleibt indes dem Sicherheitsrat vorbehalten.[49]

Eine politische Aufwertung erfuhr die Generalversammlung durch die „Uniting for Peace“ Resolution im Jahre 1950. Aufgrund der sowjetischen Blockadepolitik im Sicherheitsrat nach Ausbruch des Koreakrieges im Juni 1950, kam es am 3. November 1950 zur Verabschiedung der Resolution 377. Die von den USA initiierte Resolution sah vor, dass bei einer akuten Krisensituation sowie bei Unstimmigkeit unter den ständigen Sicherheitsratsmitgliedern, so dass der Sicherheitsrat seiner Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit nicht wahrzunehmen vermag, die Generalversammlung die Angelegenheit unverzüglich beraten und den Mitgliedsstaaten Empfehlungen für Kollektivmaßnahmen geben kann.[50]

Die Generalversammlung sollte also zur Sicherung des Weltfriedens handeln, wenn der Sicherheitsrat seiner Primärverpflichtung, wegen des häufigen sowjetische Vetorechtsgebrauchs, nicht nachkommen kann. Begründet wurde diese bis heute umstrittene Resolution mit dem Erörterungsrecht der Generalversammlung nach Art. 10 CVN und mit Art. 24 CVN, der dem Sicherheitsrat zwar die Hauptverantwortung aber nicht das ausschließliche Recht gewährt, den Weltfrieden zu wahren. Aufgrund dieser Resolution kann die Generalversammlung, um ein schnelles Eingreifen in Konflikte zu gewährleisten, zu Notstandssondertagungen (Emergency Special Sessions) binnen 24 Stunden einberufen werden.[51]

Realpolitisch ist diese Resolution jedoch obsolet, da sich schon bald nach Verabschiedung der Resolution alle ständigen Ratsmitglieder der Vorzüge ihres Organs beim Peacekeeping besannen. Denn nur im Sicherheitsrat besitzen sie ein Vetorecht, zudem führte das starke Anwachsen der UN-Mitgliederzahl zu einem Verlust der Einflussnahme durch die Großmächte bzw. Machtblöcke in der Generalversammlung.[52]

4. Die Rolle des Special Commitee on Peacekeeping Operations

Dieser Peacekeeping-Sonderausschuss, wegen seiner ursprünglich 34 Mitglieder „C-34“ genannt,[53] wurde im Zuge der UN-Mission im Kongo 1965 eingerichtet.[54] Die Aufgabe dieses Komitees besteht darin, bei den UN-Mitgliedern einen möglichtst breiten Konsens für Peacekeeping zu schaffen, indem die Voraussetzungen für friedenserhaltende Operationen definiert werden. Bei einer Reihe von Streitpunkten über die Funktion und Kompetenzverteilung bei UN-Missionen konnte durch den Ausschuss eine Lösung gefunden werden. Umstritten war beispielsweise die konkrete Zuständigkeit des Generalsekretärs für Peacekeeping. Im Peacekeeping-Sonderauschuss wurde schließlich der informelle Kompromiss gefunden, dass der Generalsekretär die Zusammenstellung der Missionstruppe festlegt und den Kommandeur vorschlägt.[55]

In diesem Zusammenhang nimmt die Peacekeeping-Abteilung (DPKO), als Führungs- und Kommandoeinheit für die UN-Friedenssicherung, eine herausragende Stellung ein. Ein Beispiel für die Leistungsfähigkeit des DPKO war 1998 die UN-Mission in die Zentralafrikanische Republik (MINURCA). So hat die Peacekeeping-Abteilung ein Konzept zur Truppenbereithaltung („Stand-by Forces Concept“) erarbeitet. Hierbei informieren die UN-Mitgliedstaaten das DPKO über solche Truppenteile, die für Friedensmissionen verfügbar sind. Da Daten, wie Art und Stärke der Einheiten, Ausrüstungsstand, Vorlaufzeiten und dergleichen ständig gespeichert und aktualisiert werden, wird die Planung und Einsatzvorbereitung des DPKO erheblich verkürzt. Im o.g. Fall konnte bereits 19 Tage nach Resolutionsverabschiedung die Einsatzbereitschaft eines Großteils der Truppe in der zentralafrikanischen Hauptstadt Bangui gemeldet werden.[56]

In diesem Zusammenhang sei der im August 2000 von der sogenannten Brahimi-Kommission vorgelegte Bericht angesprochen. Eine zentrale Forderung des Reports zur Verbesserung von Friedenseinsätzen ist die personelle und finanzielle Aufstockung der Mittel für diese Peacekeeping-Abteilung. Die damit aufgewertete Führungsabteilung könnte mit ihrer Planungs-, Führungs- und Unterstützungsfunktion die Peacekeeping Einsätze erheblich verbessern.[57]

5. Die Rolle des Military Staff Committee

In seiner ersten Resolution 1946 setzte der Sicherheitsrat den Militärischen Generalstabsausschuss (Military Staff Committee) ein. Gem. Art. 29 CVN ist er ein Hilfsorgan des Sicherheitsrates. Der Generalstabsausschuss soll den Sicherheitsrat in allen Fragen beraten und unterstützen, Art. 47 Abs. 1 CVN.[58] Unter der Autorität des Sicherheitsrates ist der Ausschuss für die strategische Leitung aller dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte verantwortlich, Art. 47 Abs. 3 CVN. Nach Art. 47 Abs. 2 CVN besteht der Ausschuss aus den Generalstabschefs der fünf ständigen Mitglieder.

Während des Kalten Krieges spiegelten sich die Spannungen zwischen den Großmächten insbesondere auch im Generalstabsausschuss wieder. Wegen derselben Machtverteilung wie im Sicherheitsrat konnte der Ausschuss kaum eine eigenständige Beraterfunktion erfüllen. So trafen sich die Vertreter der Generalstabschefs zwar regelmäßig, aber vertagten sich mangels Tagesordnung bereits nach wenigen Minuten wieder. Der Ausschuss, als einziges Hilfsorgan der Hauptorgane in der UN-Charta erwähnt, hat also weniger eine praktische sondern eher eine theoretische Funktion in dem UN-System kollektiver Sicherheit. Die relative Bedeutungslosigkeit der Kommission trägt der Tatsache Rechnung, dass eine militärische Konfliktlösung nicht mehr allein Aufgabe der Großmächte ist, sondern dass die UN-Konflikt- und Krisensteuerung stärker kleinere Staaten einbindet. Insoweit stellt die Nichtumsetzung des Art. 47 CVN eine wesentliche Begünstigung der Entwicklung von UN-Peacekeeping als ein Element kollektiver Sicherheit dar.[59]

6. Die Kompetenzen des Generalsekretärs

Der Generalsekretär steht als höchster Verwaltungsbeamter der Vereinten Nationen an der Spitze des Sekretariats, Art. 97 CVN. In dieser Funktion nimmt er an den Sitzungen der Generalversammlung, des Sicherheitsrats, des Treuhandrats und des Wirtschafts- und Sozialrats teil und übernimmt auch alle sonstigen von den Organen zugewiesenen Aufgaben wahr, Art. 98 CVN. Falls er eine Friedensgefährdung feststellt hat er die Befugnis den Sicherheitsrat auf diese Situation aufmerksam zu machen, Art. 99 CVN. Daraus wird das Recht des Generalsekretärs abgeleitet eigene diplomatische Initiativen zu ergreifen. So kann er den Streitparteien seine Vermittlungsdienste anbieten, Sonderbotschafter entsenden oder Tatsachenermittlungsgruppen und Untersuchungskommissionen einsetzen.[60] So wurde beispielsweise 1999 der Carlsson-Bericht im Auftrag des Generalsekretärs Kofi Annan erstellt. Eine Untersuchungskommission sollte, unter Leitung des ehemaligen schwedischen Ministerpräsidenten Ingvar Carlsson, die Rolle der UN-Friedenstruppen bei dem ruandischen Genozid 1994 klären.[61]

Dieses über die reine Information des Sicherheitsrats hinausgehende Initiativrecht war früher jedoch umstritten. Bei der Kongo-Mission forderte die Sowjetunion im September 1960 die Ablösung des damaligen Generalsekretärs Dag Hammarskjöld durch ein drei Personen umfassendes Exekutivorgan. Dadurch sollte die angeblich pro-westliche Kongopolitik Hammarskjölds beendet und eine stärkere Einflussnahme auf das UN-Sekretariat möglich werden. Die Sowjetunion konnte sich mit ihrer Forderung jedoch nicht durchsetzen, zudem nahmen die Hammarskjöld nachfolgenden Generalsekretäre für sich in Anspruch eigenständig diplomatische Initiativen gem. Art. 99 CVN zu ergreifen.[62]

V. Arten von UN Friedensmissionen

1. Begriffliche Einordnung von Peacekeeping

[63] Seit Ende des Kalten Krieges stieg die Zahl von UN Friedensmissionen sprunghaft an. Im Vordergrund der UN Einsätze stand nicht mehr die Friedenssicherung in zwischenstaatlichen Konflikten (interstate conflicts), sondern das Peacekeeping in zahlreichen innerstaatlichen Konflikten (intra-state conflicts). Diese quantitative und qualitative Erscheinung charakterisierte Generalsekretär Boutros-Ghali: „Ohne Übertreibung lässt sich feststellen, dass es heutzutage ebenso viele Arten von Friedensoperationen gibt wie Arten von Konflikten.“ [64]

Ebenso stieg auch die Anzahl der Bezeichnungen und Definitionen für die UN- Friedensmissionen. Zur Abgrenzung der Maßnahmen kann der 1992 von Boutros-Ghali vorgelegte Report unter dem Titel „Agenda für den Frieden“[65] herangezogen werden, indem erstmals die, seit geraumer Zeit benutzten, englischen Begriffe „Preventive Diplomacy“, „Peacemaking“, „Peacekeeping“ und „Peacebuilding“ definiert wurden.[66] Diese friedlichen Maßnahmen der UN-Friedenssicherung werden, falls die erhoffte Gewaltvorbeugung bzw. Gewalteindämmung nicht eintritt, durch „Peaceenforcement“ erweitert.

- Preventive Diplomacy (Vorbeugende Diplomatie): Ziel der Maßnahmen ist es das Entstehen von Streitigkeiten zwischen einzelnen Parteien zu verhüten, die Eskalation bestehender Streitigkeiten zu Konflikten zu verhindern und diese nach einem eventuellem Ausbruch einzugrenzen. Mittel dazu sind Vertrauensbildung und Tatsachenermittlung durch den Generalsekretär, den Sicherheitsrat oder die Generalversammlung. Ferner gehört dazu die Zusammenarbeit mit den UN-Sonderorganisationen und Regionalorganisationen die gemeinsam ein Frühwarnsystem bilden. Schließlich werden auch vorbeugende Einsätze und entmilitarisierte Zonen als Instrumente der Vorbeugenden Diplomatie angesehen.[67]
- Peacemaking (Friedensschaffung): Bei diesem Verfahren sind die feindlichen Parteien durch friedliche Mittel nach Kapitel VI UN-Charta zu einer Einigung zu bringen. Vornehmlich ist Peacemaking dem politisch-diplomatischen Bereich zuzurechnen.[68]
- Peacekeeping (Friedenssicherung): Nach der UN-offiziellen Bestimmung ist Peacekeeping die Errichtung einer Präsens der Vereinten Nationen vor Ort mit der Zustimmung aller beteiligten Parteien. Daran beteiligt sind in der Regel Militär- bzw. Polizeikräfte sowie oftmals Zivilpersonal. Die Friedenssicherung erweitert noch die Möglichkeiten sowohl für eine Konfliktverhütung als auch Friedensschaffung.[69]
- Peacebuilding (Friedenskonsolidierung): Ziel ist die Stabilisierung eines geschlossenen Friedens durch Kooperationsprojekte, um nicht nur zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beizutragen sondern auch das Vertrauen von ehemaligen Feinden zu vergrößern. Jedenfalls soll ein Rückfall in den Konflikt vermieden werden.[70]
- Peaceenvorcement (Friedenserzwingung): Falls friedliche Maßnahmen scheitern sollten, können militärische Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII Un-Charta ergriffen werden, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen. Bei Truppen der Friedenserzwingung bzw. Friedensdurchsetzung handelt es sich weder um Streitkräfte nach Art. 43 CVN, noch um Einheiten zur Durchführung von friedensstiftenden Maßnahmen. Die Truppen werden als sogenannte vorläufige Maßnahmen nach Art. 40 CVN zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung einer Waffenruhe eingesetzt. Die setzen sich aus Freiwilligen, die stets abrufbar sind, zusammen, sind schwerer bewaffnet als Friedenstruppen und umfassend durch ihre nationalen Streitkräfte ausgebildet. Dem UN-Generalsekretär unterstellt, werden sie durch Ermächtigung des Sicherheitsrates zu den jeweiligen Missionen entsandt.[71]

Die dargestellte Typisierung spiegelt die bisherigen Formen von Peacekeeping wieder. Eine starre Einteilung und Trennung der Maßnahmen kann der Vielfältigkeit der jeweiligen Friedensmissionen aber nicht gerecht werden. Sie stellen vielmehr ein Kontinuum mit fließenden Übergängen dar. So kann ein Lösungsversuch von jeweils unterschiedlichen Konflikten nur mit Friedensoperationen erfolgen, deren Mittel und Komponenten sich ergänzen.

Seit dem ersten Friedenssicherungseinsatz, der Überwachung des Waffenstillstandes in Palästina (UNTSO) im Jahre 1948,[72] werden bis heute 54 UN-Friedensmissionen gezählt, die in drei Generationen eingeteilt werden können. Im Folgenden sollen die Kategorien, die sich nicht immer eindeutig voneinander abgrenzen lassen, mit afrikanischen Missionsbeispielen dargestellt werden. Gleichzeitig soll damit auch die Problematik angesprochen werden, die unter Punkt C. anhand von Fallbeispielen behandelt wird, ob die jeweiligen UN-Friedensmissionen für die Lösung der entsprechenden Konflikte angemessen waren.

2. Kategorien friedenssichernder Operationen

Die UN-Friedensmissionen werden zum Großteil in der Literatur und von den Vereinten Nationen selbst in drei Generationen eingeteilt.[73] Zwischen den drei Generationen gibt es teilweise auch Überschneidungen der Maßnahmen, die dann gesondert mitbehandelt werden. So sind zu unterscheiden:

a. UN-Friedensmissionen der ersten Generation

Die Friedensmissionen der ersten Generation werden auch als traditionelle bzw. klassische UN-Missionen bezeichnet. Als deren Hauptaufgaben werden unterschieden: „observing the peace (i.e., monitoring and reporting on maintenance of cease-fires): and keeping the peace (i.e., providing an international buffer between belligerents and establishing zones of disengagement)” - also Beobachtermissionen und Friedenssicherung im engeren Sinne.[74]

Im Allgemeinen können jedoch folgende Aufgaben unterschieden werden:

- Beobachtung und Überwachung von bereits eingetretenen Waffenstillständen.
- Pufferbildung bei zwischenstaatlichen Konflikten.
- Konsens der am Konflikt beteiligten Parteien über Art und Umfang der Mandatsausübung. Das Mandat selbst ist in der Regel klar, durchführbar und relativ leicht zu erfüllen.[75]
- Gewaltanwendung und Waffengebrauch nur zur Selbstverteidigung. Daraus ergibt sich auch die nur leichte Bewaffnung der Truppe.
- Konsequente Neutralität der UN-Soldaten.
- Freiwillige Entsendung der Soldaten durch die Mitgliedsstaaten, zum Großteil aus kleinen neutralen Staaten.
- Eindeutige Unterstützung durch den Sicherheitsrat.[76]

Aus afrikanischer Sicht können zu den Beobachtermissionen gezählt werden:

UNAVEM (UN Angola Verification Mission), I (1988-1991), Überwachung des Rückzugs kubanischer Truppen, und II (1991-1995), Verifikation eines Friedenabkommens zwischen Regierung und UNITA, wegen u.a. der Überwachung und Verifikation von Wahlen kann UNAVEM II auch zu den Friedensmissionen der zweiten Generation gerechnet werden, vgl. B.V.2.b..

MINURSO (UN Mission for the Referendum in Western Sahara), seit 1991; aufgrund der Referendumsdurchführung kann MINURSO auch zur zweiten Generation gezählt werden. Ebenso kann die Beobachtermission in Liberia UNOMIL (UN Observer Mission in Liberia), 1993-1997, aufgrund der Durchführung und Überwachung von Wahlen, sowie humanitären Hilfsmaßnahmen in die zweite Generation eingeteilt werden, vgl. B.V.2.b..

UNOMUR (UN Observer Mission Uganda-Rwanda), 1993-1994.

UNASOG (UN Aouzou Strip Observer Group), 1994.[77]

Zu den traditionellen Missionen der Friedenssicherung in Afrika kann ferner zugeordnet werden:

Die UN-Mission in der zentralafrikanischen Republik MINURCA (UN Mission in Central African Republic), 1998-2000, konnte aufgrund der Konfliktkonstellation als ein traditioneller Blauhelmeinsatz durchgeführt werden..

b. UN-Friedensmissionen der zweiten Generation

Während die Peacekeeping-Missionen der ersten Generation im Hinblick auf die Konfliktlösung relativ statisch sind, werden die Missionen der zweiten Generation in ihrem Aufgabenspektrum erweitert. So sind sie einerseits dynamisch bezüglich eines im Einsatz angelegten Prozesses zur Konfliktlösung und andererseits durch ihren multidimensionalen Charakter auf zivile Komponenten, je nach konkreter Konfliktsituation, erweiterbar.

Erst nach Ende des Kalten Krieges konnte im Sicherheitsrat nicht nur über Waffenstillstände entschieden werden, sondern auch Resolutionen zu Konfliktlösungen verabschiedet werden, ohne das Veto der einen oder anderen Großmacht hervorzurufen.

Die Aufgaben des traditionellen Peacekeeping werden durch folgende, zum Teil nichtmilitärische, Komponenten erweitert:

- Rückführung und Integration von Flüchtlingen und Vertriebenen.
- Organisation, Absicherung und Bereitstellung humanitärer Hilfe.
- Schutz und Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung bis hin zur teilweisen oder völligen Übernahme von Polizei-, Verwaltungs- und Rechtspflegeaufgaben.
- Überwachung der Konfliktparteien bei der Einhaltung von Menschenrechten.
- Beobachtung, Verifikation, Kontrolle und Organisationsunterstützung bei der Durchführung demokratischer Wahlen oder Referenden.
- Entwaffnung, Zusammenfassung und Demobilisierung der Truppenteile der Streitparteien.
- Minenräumung.
- Aufbau neuer Streitkräfte.[78]

Als bereits abgeschlossene afrikanische UN-Missionen können der zweiten Generation zugerechnet werden:

In Namibia die UNTAG (UN Transition Assistance Group), 1989-1990; u.a. Aufsicht und Kontrolle von Wahlen zur verfassungsgebenden Versammlung.

UNAVEM II, und III (1995-1997); u.a. Vermittlung zwischen den Konfliktparteien, Überwachung und Verifizierung der Ausweitung staatlicher Verwaltung, Koordinierung humanitärer Hilfe.

UNOSOM I (UN Operation in Somalia), 1992-1993, u.a. Überwachung einer Waffenruhe und Schutz humanitärer Güter.

ONUMOZ (UN Operation in Mozambique), 1992-1994; u.a. Truppendemobilisierung, Überwachung der Sammlung und Zerstörung von Waffen, Koordination humanitärer Hilfsmaßnahmen.

UNAMIR (UN Assistance Mission for Rwanda), 1993-1994; Waffenruheüberwachung, Hilfeleistung bei der Wiederaufnahme humanitärer Hilfe.

UNOMIL in Liberia; sowie die noch andauernde Mission MINURSO in der Westsahara.[79]

[...]


[1] Vgl. Abb. 16 u.17 im Anhang, S. XVI.

[2] Vgl. Matthies, Volker: Kriegerische Konflikte und friedliche Konfliktbearbeitung in Afrika, in: Ferdowsi, Mir A. (Hrsg.): Afrika zwischen Agonie und Aufbruch, München 1998, S. 50-56.

[3] Vgl. hierzu B.V.2.c.

[4] Art. 1 Nr. 1 Charta der Vereinten Nationen; vgl. Randelzhofer, Albrecht (Hrsg.): Völkerrechtliche Verträge, 8. Aufl., Berlin 1998, S. 1-2. (Alle Artikel Zitate der UN-Charta sind dieser Normensammlung entnommen).

[5] Vgl. Fischer, Horst in: Ipsen, Knut: Völkerrecht, 4. Aufl., München 1999, S. 964.

[6] Opitz, Peter J.: Das UN-System kollektiver Sicherheit, in: Opitz Peter J. (Koordination): Die Vereinten Nationen, 3. Aufl., München 2000, S. 41.

[7] Vgl. Schmidl, Erwin A.: Friedensoperationen, in: Volger, Helmut (Hrsg.): Lexikon der Vereinten Nationen, München u.a. 2000, S. 155; „Erweitertes“ sowie „robustes“ Peacekeeping wurde teilweise auch als „Kapitel VI ¾“ bezeichnet, vgl. ders.: Im Dienste des Friedens. Die österreichische Teilnahme an Friedensoperationen seit 1960, Graz 2001, S. 11.

[8] Der damalige Generalsekretär Dag Hammarskjöld sprach sich insoweit dafür aus Friedenssicherungsaktionen in ein Kapitel VI a UN-Charta einzuordnen. In systematischer Hinsicht ist diese Einordnung zwischen Kapitel VI und VII UN-Charta zwar richtig, juristisch aber nicht begründet, da es ein Kapitel VI a UN-Charta eben nicht gibt, vgl. Tomuschat, Christian: Die Rechtslage für Peacekeeping-Einsätze nach der UNO-Charta, in: Koch, Ernst (Hrsg.): Die Blauhelme. Im Einsatz für den Frieden, Frankfurt/M. 1991, S. 48.

[9] Eine klare Abgrenzung zwischen internationalen und internen Konflikten lässt sich nicht eindeutig ziehen, jedenfalls liegt dann ein internationale Streitigkeit vor wenn dem Staat ein Völkerrechtssubjekt gegenübersteht, vgl. Schröder, Meinhard in: Graf Vitzthum, Wolfgang (Hrsg.): Völkerrecht, 2. Aufl., Berlin 2001, S. 579-580.

[10] „Völkerrechtssubjekt“ ist nur, wer „Träger völkerrechtlicher Rechte und/oder Pflichten ist, und wessen Verhalten unmittelbar durch das Völkerrecht geregelt wird“, vgl. Hailbronner, Kay, in: Graf Vitzthum, a.a.O., S. 169.

So besitzen unbeschränkte Völkerrechtssubjektivität nur Staaten, die Träger sämtlicher völkerrechtlicher Rechte und Pflichten sind. Beschränkte Völkerrechtssubjekte sind u.a. staatliche Internationale Organisationen; Aufständische, wenn sie in einem Teil des Staatsgebietes die effektive Herrschaft besitzen und damit ihre Position verfestigt haben; Befreiungsbewegungen, wenn sie ein Mindestmaß an Organisation aufweisen und von der UNO oder Regionalorganisationen ihrer Völker als legitime Vertreter des Volkes anerkannt werden; sowie De-facto Regimes, die staatsähnliche Aufgaben erfüllen und sich gegenüber Dritten an das Gewaltverbot zu halten haben, vgl. Hailbronner in: Graf Vitzthum, a.a.O., S. 170-180.

[11] Den Konfliktparteien stehen zur friedlichen Streitbeilegung folgende Mittel zur Verfügung: Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen, Abmachungen oder andere friedliche Mittel eigener Wahl, Art. 33 Abs. 1 CVN, vgl. Randelzhofer, a.a.O., S. 8.

[12] In den Bereich der Vermittlung fallen auch die sog. „Guten Dienste“, die in Art. 33 Abs. 1 CVN nicht eigens erwähnt werden; dabei versucht eine dritte Partei die streitenden Beteiligten zur Aufnahme von zuvor unterbrochenen Kontakten bzw. Wiederanbahnung von Verhandlungen zu bewegen, vgl. Schröder in : Graf Vitzthum, a.a.O., S. 580 u. 582.

[13] Vgl. Schröder in: Graf Vitzthum, a.a.O., S. 581-583.

[14] Zu den Schiedsgerichten zählt u.a. der auf den Haager Friedenskonferenzen von 1899 u. 1907 geschaffene und heute noch bestehende Ständige Schiedshof in Den Haag.

Zu den internationalen Gerichten gehört der Nachfolger des Ständigen Internationalen Gerichtshofes (StIGH), der Internationale Gerichtshof (IGH), welcher als Hauptrechtsprechungsorgan der VN (Art. 92 CVN), über Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedsstaaten entscheidet, vgl. Seidl-Hohenveldern Ignaz, Stein Torsten (Hrsg.): Völkerrecht, 10. Auflage, Köln u.a. 2000, S. 340 ff..

[15] Vgl. Schröder in: Graf Vitzthum, a.a.O., S. 583-585.

[16] Falls der Sicherheitsrat, der die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens hat (Art. 24 CVN), die Kompetenzen nach Art. 36 Abs. 1 und Art. 38 CVN nicht wahrnimmt, hat auch die Generalversammlung die Befugnis Lösungsvorschläge zur friedlichen Streitbeilegung vorzubringen. So kann sie u.a. gem. Art. 11 Abs. 2 CVN die Angelegenheit erörtern und Empfehlungen abgeben, vgl. Opitz: Die Vereinten Nationen, S. 42-43.

[17] Friedlich sind Streitigkeiten beizulegen „deren Fortdauer geeignet ist, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden“, vgl. Art. 33 Abs. 1 CVN.

[18] Nach Art. 24 Abs. 1 CVN sind dies China, Frankreich, Russland, Großbritannien und die USA.

[19] Nach der Aggressionsdefinition der Vereinten Nationen vom 14.12.1974 zählen als Angriffshandlungen die Beschießung oder Bombardierung des Hoheitsgebietes eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates, ein Angriff eines Staates gegen die Land-, See- oder Luftstreitkräfte oder die See- oder Luftflotte eines anderen Staates. Sowie Handlungsformen der indirekten Aggression, wie die Entsendung bewaffneter Banden, Gruppen, Freischärler oder Söldner in einen anderen Staat, um dort mit Waffengewalt Handlungen auszuführen. So verurteilte der Sicherheitsrat als Aggressionshandlung die Interventionen Südafrikas in Angola, Mosambik oder Namibia, vgl. Fischer in: Ipsen, a.a.O., S. 967, sowie Ansprenger, Franz: Politische Geschichte Afrikas im 20. Jahrhundert, 2. Auflage, München 1997, S. 71ff..

[20] Sicherheitsratsresolution (SR Res.) 221 v. 9.4.1966, in: VN, 2/1966, S. 68-69.

[21] SR Res. 418 v. 4.11.1977: „The Security Council,...determines, having regard to the policies and acts of the South African Government, that the acquisition by South Africa of arms and related matėriel constitutes a threat to the maintenance of international peace and security;”, vgl. www.un.org/documents/sc/res/1977/77r418e.pdf.

[22] Somalia: SR Res. 794 v. 3.12.1992: „Der Sicherheitsrat...feststellend, daß das Ausmaß der durch den Konflikt in Somalia verursachten menschlichen Tragödie, die noch weiter verschärft wird durch die Hindernisse, der Verteilung der humanitären Hilfsgüter in den Weg gelegt werden, eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt,“ in: VN 2/1993, S. 65-66;

Ruanda: SR Res. 929 v. 22.6.1994 in: VN 4/1994, S. 153-154;

Sierra Leone: SR Res. 1132 v. 8.10.1997 vgl. www.un.org/Docs/scres/1997/9726713E.htm.

[23] Falkland/Malvinas: SR Res. 502 v. 3 April 1982: „...Determining that there exists a breach of the peace in the region of the Falkland Islands;“, vgl. www.un.org/documents/sc/res/1982/82r502epdf.

Irak: SR Res. 660 v. 2.8.1990 vgl. www.un.org/Docs/scres/1990/660epdf.

[24] SR Res. 598 v. 20.7.1987: „The Security Council...demands that...the Islamic Republic of Iran and Iraq observe an immediate cease-fire, discontinue all military actions on land, at sea and in the air, and withdraw all forces to the internationally recognized boundaries without delay;”

vgl. www.un.org/Docs/scres/1987/598e.pdf; sowie Fischer in: Ipsen, a.a.O., S. 967.

[25] Ausdrücklich werden in Art. 41 Satz 2 CVN genannt: Eine vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Funkverbindungen sowie schließlich der Abbruch diplomatischer Beziehungen, vgl. Randelzhofer, a.a.O., S. 10.

[26] SR Res. 221 v. 9.4.1966: Unter anderem wurde Portugal aufgefordert kein Öl mittels einer Pipeline nach Rhodesien zu fördern, vgl. www.un.org/documents/sc/res/1966/S66r221epdf.

[27] Angola: Waffen- und Ölembargo gegen die UNITA, SR Res. 864 v. 15. 9.1993, vgl. VN 1/1994, S. 39-40.

Liberia: Waffenembargo, SR Res. 788 v. 19.11.1992, vgl. VN 3/1993, S. 117-118.

Somalia: Waffenembargo, SR Res. 733 v. 23.1.1992, vgl. VN 2/1993, S. 61-62.

[28] Unser, Günther: Die UNO, Aufgaben und Strukturen der Vereinten Nationen, 6. Aufl., München 1997, S. 93-94.

[29] Der Sicherheitsrat kann: „mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchführen.“, Art. 41 Satz 1 CVN.

[30] Ein Problem zum Abschluss dieser Sonderabkommen liegt darin, dass die Abkommen von den verfassungsrechtlich zuständigen Organen ratifiziert werden müssen, Art. 43 Abs. 3 Satz 2 CVN; zudem besteht Disput über Truppenstärke und Stationierung der Streitkräfte, vgl. Schmahl, Stefanie: Das Verfahren nach dem VII. Kapitel der UN-Satzung, in: Seidl-Hohenveldern, Ignaz: Vereinte Nationen, Menschenrechte und Sicherheitspolitik- Völkerrechtliche Fragen zu internationalen Konfliktbegrenzungen, München 1994, S. 168.

[31] Für den Bereich des Kapitel VII UN-Charta wiederholt hier Art. 48 CVN die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten Beschlüsse des Sicherheitsrates durchzuführen, wie dies bereits in Art 25 CVN festgelegt ist. Art. 49 CVN regelt die Beistandspflicht der Mitgliedsstaaten bei der Durchführung vom Sicherheitsrat beschlossener Maßnahmen, vgl. Schmahl, a.a.O., S. 169-170.

[32] Vgl. SR Res. 794 v. 3.12.1992, Ziffer 10, in: VN 2/1993, S. 66.

[33] Der Sicherheitsrat ermächtigte den Mitgliedsstaat Frankreich nach Kapitel VII UN-Charta für Flüchtlinge humanitäre Zonen einzurichten und die Verteilung von Hilfsgütern zu gewährleisten, vgl. Ziffer 3 der SR Res. 929 v. 22.6.1994, in: VN 4/1994, S. 154.

[34] Vgl. Bothe in: Graf Vitzhum, a.a.O., S. 637.

[35] Vgl. die Sicherheitsratsresolution zum zweiten Golfkrieg 1991, SR Res. 678 v. 29.11.1990: Der Sicherheitsrat ermächtigte hier unter dem Kapitel VII UN-Charta die Mitgliedsstaaten alle erforderlichen Mittel einzusetzen, um den internationalen Frieden und Sicherheit in der Region wiederherzustellen, vgl.

www.un.org/Docs/scres/1990/678e.pdf., sowie Unser, a.a.O., S. 95-96.

[36] Vgl. Opitz, a.a.O., S. 45.

[37] Zur Definition von „Peacekeeping“ vgl. Fn. 33.

[38] Generalversammlung Res. (G Res.): A/Res/45/75 v. 11.12.1990,

vgl. www.un.org/documents/ga/res/45/a45r075.htm.

[39] Löwe, Volker: Peacekeeping-Operationen der UN- Aspekte einer Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland, Münster u. Hamburg 1994, S. 63-65.

[40] Vgl. Tomuschat in: Koch, a.a.O., S. 48-49.

[41] Nichtständige Mitglieder: Bis 31.12.2002: Irland, Kolumbien, Mauritius, Norwegen, Singapur; bis 31.12.2003: Bulgarien, Guinea, Kamerun, Mexiko, Syrien, vgl. www.un.org/Docs/scinfo.htm.

[42] Vgl. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 CVN: Eine „angemessene geographische Verteilung der Sitze“ bedeutet, dass vereinbarungsgemäß fünf Sitze den afro-asiatischen Staaten, zwei den lateinamerikanischen Staaten, einer den Staaten Osteuropas und zwei den Staaten Westeuropas und Anderen zufallen, vgl. Opitz, a.a.O., S. 17.

[43] Seine Aufgaben ergeben sich aus Art. 24 Abs. 1 CVN: „Um ein schnelles und wirksames Handeln der Vereinten Nationen zu gewährleisten, übertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und erkennen an, dass der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten in ihrem Namen handelt.“

[44] Zum Inhalt der einzelnen Verfahren siehe B.II. u. III..

[45] Nach dem Angriff Südkoreas durch nordkoreanischer Truppen am 25.6.1950 wurde im Sicherheitsrat eine Resolution (SR. Res. 82) verabschiedet, welche die Einstellung der Kampfhandlungen und den Rückzug der Nordkoreaner forderte. Das SR-Mitglied der Sowjetunion blieb der Sitzung, wegen der Anerkennung der Regierung der Chinesischen Republik auf Taiwan, fern. Diese Abwesenheit wurde nicht als Ausübung des Vetorechts gewertet, so dass der Beschluss ohne Gegenstimme (mit der Stimmenhaltung Jugoslawiens) gefasst wurde, vgl. Epping, Volker in: Ipsen, S. 425; sowie www.un.org/documents/sc/res/1950/s50r82e.pdf.

[46] Zwischen 1946 und 1990 wurden insgesamt 234 Vetos eingelegt: Sowjetunion (115), USA (69), Großbritannien (30), Frankreich (18), China (2); danach bis ins Jahr 2000 insgesamt nur noch 8 Vetos, vgl. Klein Eckart in: Graf Vitzthum, a.a.O., S. 329.

[47] Darunter fallen auch der Militärische Generalstabsausschuss, oder die ad hoc Tribunale in Den Haag und Arusha, welche als Nebenorgane nach Art. 29 CVN, die Aufgabe des Sicherheitsrates zur Wahrung des Weltfriedens mittels justizieller Aufarbeitung schwerer Verletzungen des humanitären Völkerrechtes wahrnehmen, vgl. Arnold, Pascal: Der UNO-Sicherheitsrat und die strafrechtliche Verfolgung von Individuen, Basel u.a. 1999, S. 73-74.

[48] UNEF I: (1. UN Emergency Force); Ägypten/Israel; 1956-1967. UNSF: (UN Security Force in West Guinea/West Irian); Neu-Guinea; 1962-1963; ONUVEH: (UN Observer Group for the Verification of the Elections in Haiti); 1990-1991, vgl. Ehrhard/Klingenburg, a.a.O., S. 30-35.

[49] Hahlbohm, Dörte: Peacekeeping im Wandel, Frankfurt/M. 1993, S. 31-33.

[50] Generalversammlung Res. (GA Res.) 377 v. 3.11.1950: „The General Assembly...resolves that if the Security Council because of lack of unanimity of the permanent members fails to exercise its primary responsability for the maintenance of international peace and security in any case, where there appears to be a threat to the peace or act of aggression, the General Assembly will consider the matter immediately with a view to making appropriate recommendations to the members for collective measures, including in case of breach of the peace or act of aggression, the use of armed force when necessary to maintain and restore international peace and security, vgl. www.palestine-un.org/tenth/intro2.html.

[51] Diese Möglichkeit wurde in der Vergangenheit einige Male genutzt: 1956- Suez-Krise; 1980- Russischer Einmarsch in Afghanistan, vgl. Epping in: Ipsen, a.a.O., S. 420.

[52] Vgl. Tomuschat in: Koch, a.a.O., S. 49; sowie Löwe, a.a.O., S. 48.

[53] Vgl. Kühne, Winrich: Der Brahimi-Report – ein Jahr später, in: SWP-Aktuell, 13/01 September 2001, S. 2. Teilweise wird der Ausschuss auch „Komitee der 33“, wobei hier China nicht mitgezählt wurde, dass erst 1988 dem Sonderausschuss beitrat, vgl. Keil, Imke/Lobner, Sabine: UNO – Weltpolizei auf dem Prüfstand, Münster u. Hamburg 1994; sowie Bardehle: Internationale Konsensbildung, S. 40.

[54] Das „Special Commitee on Peacekeeping Operations“ wurde am 18.11.1965 von der Generalversammlung eingerichtet, vgl. www.un.org/Depts/dpko/dpko/ctte/CTTEE.htm.

[55] Vgl. Bardehle: Internationale Konsensbildung, S. 41.

[56] Vgl. Volger: Lexikon der Vereinten Nationen, a.a.O., S. 162-163.

[57] Kühne, Winrich: Der Brahimi-Report – ein Jahr später, S. 1-2. Die weiteren Forderungen des Brahimi-Reports werden im Lauf der Arbeit noch angesprochen;

der gesamte Report ist unter www.un.org/reports/peace_operations/docs/full_report.htm. einsehbar.

[58] Die Unterstützungs- und Beratungstätigkeit bezieht sich auf alle Fragen des Sicherheitsrates, welche seine militärischen Bedürfnisse zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, den Einsatz und die Führung der ihm zur Verfügung gestellten Streitkräfte, die Rüstungsregelung und eine etwaige Abrüstung betreffen, Art. 47 Abs. 1 CVN.

[59] Vgl. Löwe, a.a.O., S. 45-46.

[60] Vgl. Löwe, a.a.O., S. 49.

[61] Auf diesen Punkt wird noch im Fallbeispiel der Ruanda-Friedensmission (UNAMIR) eingegangen, vgl. Strizek, Helmut: Der Völkermord, den man hätte stoppen können, in: Internationales Afrikaforum (IAF), 2/2001, S. 155.

[62] Volger, Helmut: Geschichte der Vereinte Nationen, München u.a. 1995, S. 115; sowie Bardehle: Internationale Konsensbildung, S. 40-41.

[63] Übersetzt wird „Peacekeeping“ mit Begriffen wie „Friedenswahrung“, Friedensbewahrung“, Friedenserhaltung“, Friedenssicherung“ oder „Blauhelmeinsätze“, vgl. Ehrhart, Hans-Georg/Klingenburg, Konrad: Was heißt Peacekeeping?, in: Dies.: UN-Friedenssicherung 1985-1995, 1. Auflage, Baden-Baden 1996, S. 25.

[64] Vgl. Boutros-Gali in seinem Jahresbericht 1993, Dokument A/48/1 bei der DGVN, zit. nach Unser, a.a.O., S. 107.

[65] Vgl. dazu auch Abb. 18 im Anhang, Seite XVII.

[66] Die Definitionen der Begriffe befinden sich unter Punkt 20 des Berichtes: An Agenda for Peace, Preventive diplomacy, peacemaking and peace-keeping. Report of the Secretary-General pursuant to the statement adopted by the Summit Meeting of the Security Council on 31 January 1992. A/47/277-S/24111, 17 June 1992, vgl. www.un.org/Docs/SG/agpeace.html.

[67] Vgl. Fn. 17, Punkt 23-33 des Berichtes; sowie Bardehle, Peter, in: Vereinte Nationen (VN) 5/1992, 40. Jg., S. 166.

[68] Vgl. Fn. 17, Punkt 34-40 des Berichtes; sowie Bardehle, ebd., S. 166-167.

[69] Vgl. Fn. 17, Punkt 20 des Berichtes. Aufgrund der Tatsache das Peacekeeping auch ohne Beteiligung der UN durchgeführt wurde, z.B. in der Dominikanischen Republik 1965 oder Rhodesien 1980-1982, ließ Bardehle schon 1991 zu seiner Definition von Peacekeeping kommen: „Peacekeeping ist die friedliche Intervention Dritter in einem potentiell internationalen Konflikt mit dem Konsens aller Beteiligten, vor allem der Streitparteien selbst. Die friedliche Intervention besteht aus dem Einsatz von Militär oder Polizei, die mit friedlichen Mitteln nach einer zuvor geschlossenen Waffenruhe weitere Gewalttätigkeiten im Konfliktgebiet unterbinden sollen, um eine friedliche Konfliktlösung zu ermöglichen“. Vgl. Bardehle, Peter: Internationale Konsensbildung, Baden-Baden 1991, S. 20.

[70] Vgl. Fn. 17, Punkt 55-59 des Berichtes; sowie Bardehle, in VN 5/1992, S. 166.

[71] Vgl. Fn. 17, Punkt 44-45 des Berichtes; sowie Bardehle, in: VN 5/1992, S. 166-167.

[72] Nachdem es zu einem Krieg zwischen arabischen Staaten und Israel gekommen war, schlug der damalige UN-Generalsekretär Trygve Lie die Friedensmission UNTSO (United Nations Truce Supervision Organisation) vor. Zwischen Israel und Palästina wurde im Juni 1948 eine Feuereinstellung (truce) vereinbart, so dass genau genommen nicht einmal von einen Waffenstillstand gesprochen werden kann, vgl. Ansprenger, Franz: Blauhelme- Markenzeichen und Alpdruck der Vereinten Nationen, in: Hüfner, Klaus (Hrsg.): Die Reform der Vereinten Nationen, Opladen 1994, S. 56.

[73] Vgl. u.a.: Freudenschuß, Helmut: Drei Generationen von Friedensmissionen der Vereinten Nationen: Stand und Ausblick, in: Österreichisches Jahrbuch für Internationale Politik, (10. Jg.), Wien 1993, S. 46-68; Klingenburg, Konrad/Schnabel, Albrecht: Quo Vadis Peacekeeping? Hamburg 1997, S. 18 ff.; Hillen, John: Blue Helmets: The strategy of UN Military Operations, Washington u. London 1998, S. 79 ff.; sowie Unser, a.a.O., S. 107-109.

Eine andere Einteilung unternimmt Ansprenger, der zwischen vier Formen unterscheidet: Typ A- Stolperdraht-Modell, Typ B- Stabilisator-Modell, Typ C- Entkolonisierungs-Modell und Mischformen aus den Genannten, vgl. ders.: Blauhelme - Markenzeichen und Alpdruck der Vereinten Nationen, in: Hüfner, a.a.O., S. 59-68.

[74] Weiss, Thomas G.: Problems for Future U.N. Military Operations in “Agenda for Peace”, in: Kühne, Winrich: Blauhelme in einer turbulenten Welt, a.a.O., S. 179.

[75] Klingenburg/Schnabel, a.a.O., S. 21; Ausnahmen bilden indes die noch andauernden Missionen im Mittleren Osten: UNTSO (UN Truce Supervision Organization) seit Juni 1948 oder im Libanon UNIFIL (UN Interim Force in Lebanon) seit März 1978. Die Erfüllbarkeit mangelt aber eher an der Haltung der Parteien als am konkreten UN-Mandat, vgl. Freudenschuß: Drei Generationen von Friedensmissionen der Vereinten Nationen: Stand und Ausblick, a.a.O., S. 46.;

sowie www.un.org/Depts/dpko/dpko/cu_mission/body.htm.

[76] Kühne, Winrich: Völkerrecht und Friedenssicherung in einer turbulenten Welt: Eine analytische Zusammenfassung der Grundprobleme und Entwicklungsperspektiven, in: Ders.: Blauhelme in einer turbulenten Welt, a.a.O., S. 51; Freudenschuß, a.a.O., S. 46-48.

[77] Vgl. Hillen, a.a.O., S. 21; sowie Klingenburg/Schnabel, a.a.O., S. 20-25.

[78] Klingenburg/Schnabel, a.a.O., S. 26; sowie Kühne, Winrich: Völkerrecht und Friedenssicherung in einer turbulenten Welt: Eine analytische Zusammenfassung der Grundprobleme und Entwicklungsperspektiven, in: Ders., Blauhelme in einer turbulenten Welt, a.a.O., S. 51-52.

[79] Klingenburg/Schnabel, a.a.O., S. 24-25; sowie Informationszentrum der Vereinten Nationen (UNIC), (Hrsg.): 50 Jahre Friedenssicherung 1948-1998, Bonn 1998, S. 19 ff.

Ende der Leseprobe aus 114 Seiten

Details

Titel
Die UN-Friedensmissionen - Fallbeispiele in Afrika
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München  (Hochschule für Politik)
Note
1,9
Autor
Jahr
2002
Seiten
114
Katalognummer
V65679
ISBN (eBook)
9783638581929
ISBN (Buch)
9783638710886
Dateigröße
941 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit beschäftigt sich mit Problemkreisen der UN-Friedenssicherung in der Region Afrika. Inhaltsausschnitte: Die kollektiven Maßnahmen nach den Kaptiteln VI und VII der UN-Charta werden unter Berücksichtigung afrikanischer Besonderheiten untersucht. Nach der wissenschaftlichen Formentypisierung (Peacemaking, Peacekeeping, Peacebuilding) erfolgt eine komplexe und kritische Darstellung aller bisherigen und andauernden UN-Friedensmissionen.
Schlagworte
UN-Friedensmissionen, Fallbeispiele, Afrika, Peacekeeping, Völkermord, Warlord, Bürgerkrieg
Arbeit zitieren
Dipl. Pol. Martin Schweiger (Autor:in), 2002, Die UN-Friedensmissionen - Fallbeispiele in Afrika, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/65679

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