Bilanzielle Abbildung von ABS-Transaktionen nach IFRS


Seminararbeit, 2006

21 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Problemstellung

2 Asset Backed Securities
2.1 Definition und Abgrenzung
2.2 Funktionsweise und Ziele
2.3 Bilanzielle Vorgehensweise im Einzelabschluss und im Konzern

3 Behandlung von Zweckgesellschaften im Konzernabschluss
3.1 Abgrenzung des Konsolidierungskreises
3.2 Zusätzliche Anforderungen nach SIC-12
3.3 Art und Weise der Abbildung im Falle einer Konsolidierung

4 Problematik der Ausbuchung von Forderungsverkäufen
4.1 Kriterien zur Ausbuchung
4.2 Verschiedene Stufen bei der Ausbuchung
4.2.1 Erste Hürde „Pass through arrangement”
4.2.2 „Risks and Rewards“ als zweite Hürde
4.2.3 „Continuing Involvement“

5 Thesenförmige Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Problemstellung

Anfang der 1970er entstand eine neue Art der Finanzierung in den USA. Die Asset- Backed-Securities (ABS). Als erstes wurden Hypothekardarlehen verbrieft. Später wurden dann noch andere Aktiva einbezogen. Ihr Einsatz stellt eine wesentliche Entwicklung der letzten Jahre an den internationalen Finanzmärkten zur Unterneh- mensfinanzierung dar. Der Grundgedanke dieser Finanzierungsform ist die Verbrie- fung von ursprünglich nicht handelbaren Aktiva in fungible Wertpapiere. Vor allem in den USA ist diese Art der Finanzierung weit verbreitet.1 Nachdem durch die Neu- fassung der Eigenkapitalrichtlinien des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basel II) die Eigenkapitalanforderungen an Untenehmen gestiegen sind,2 sind diese bestrebt, ihr Rating und ihre Bilanzkennzahlen zu verbessern. Zur Stärkung der Ei- genkapitalquote bieten sich Verbriefungstransaktionen sehr gut an. Allerdings ist die Verbreitung in Deutschland noch relativ gering.

Im Folgenden wird die bilanzielle Abbildung von ABS nach IFRS innerhalb eines Konzerns dargestellt. Dabei geht es im Wesentlichen um die Zuordnung von Zweck- gesellschaften zum Konsolidierungskreis und der Frage, wie stark eine Zweckgesell- schaft beherrscht werden muss, um dem Konsolidierungskreis anzugehören. Reicht eine wirtschaftliche Beherrschung schon aus oder müssen gesellschaftsrechtliche Aspekte berücksichtigt werden? Hierbei sei an den Enron Konzern erinnert, der Schulden auf nicht konsolidierungspflichtige Zweckgesellschaften übertragen hat, um für seine Expansionsstrategie ein besseres Bild der wirtschaftlichen Lage präsen- tieren zu können.3 Im Anschluss sollen die Anforderungen dargestellt werden, die im Falle der Konsolidierung nötig sind, um dennoch eine Bilanzverkürzung zu errei- chen. Im Mittelpunkt dieses Problemfeldes stehen die Kriterien zur Ausbuchung. Dazu müssen eine ganze Reihe von Anforderungen erfüllt werden. Hierbei wird nur auf die Betrachtungsweise eines Forderungsverkäufers eingegangen.

2 Asset Backed Securities

2.1 Definition und Abgrenzung

Grundsätzlich überträgt ein Eigentümer Forderungen auf eine Zweckgesellschaft. Diese bezeichnet man als Special Purpose Vehicle oder als Special Purpose Entity (SPE). Sie wird extra für diesen Zweck gegründet. Diese emittiert Wertpapiere und bezahlt damit die Forderungen. Es werden also emittierte Wertpapiere (securities) mit den Aktiva (assets) gedeckt (backed).4

Den Verkäufer der Forderungen bezeichnet man als Originator, da die Tätigkeit, die zur Kreditgewährung führt, beim Verkäufer verbleibt.5 Dieser ist zumeist auch der Sponsor oder Initiator der Zweckgesellschaft, da auf dessen Initiative hin die Gesell- schaft gegründet wird. Dieser Umweg führt dazu, dass im Ergebnis illiquide Forde- rungen zu fungiblen Wertpapieren transformiert werden. Es handelt sich um Schuld- verschreibungen, wobei sich die Zins- und Tilgungszahlungen an dem Forderungs- verlauf orientieren.6 Das führt dazu, dass auch die Risiken aus Forderungsausfällen auf die Investoren verlagert werden können. Zur Bewertung der Emission wird re- gelmäßig eine Ratingagentur herangezogen. Somit ist das Ausfallrisiko für den In- vestor abschätzbar.

Unterschieden wird, ob es sich um einmalige oder immer wiederkehrende (revolvie- rende) Transaktionen handelt. Die Zweckgesellschaften können dabei auf einen oder auch auf mehrere Unternehmen/Konzerne ausgerichtet werden. ABS-Transaktionen i.w.S. beinhalten neben Leasing- und Kreditkartenforderungen auch solche aus Hy- potheken. Zu unterscheiden sind drei Arten von ABS-Transaktionen.7 Zum einen gibt es die Mortgage-backed securities. Dabei handelt es sich um Hypothekenforde- rungen, die noch weiter nach der Nutzung der Immobilien (privat und gewerblich) unterteilt werden. Die Zins- und Tilgungszahlungen werden direkt an die Investoren weiter geleitet.8 Zum anderen gibt es die Collateralised Debt Obligations. Dies sind Forderungen gegenüber institutionellen Schuldnern. Hierunter wird noch unterschie- den, ob es sich um Darlehen oder Schuldverschreibungen handelt. Die restlichen Forderungen können als ABS im engeren Sinn zusammengefasst werden. Dabei handelt es sich u.a. um Leasingforderungen, Kreditkartenforderungen oder Forde- rungen aus Lieferung und Leistung. Im Folgenden werden diese zu Grunde gelegt, wenn der Begriff „ABS“ benutzt wird.

Abzugrenzen sind ABS-Transaktionen gegenüber Factoring. Beim Factoring werden ausschließlich Forderungen aus Lieferung und Leistung (Forderungen durch Liefe- rantenkredite) an eine Factoringgesellschaft verkauft. Diese finanziert sich im Ge- gensatz zu SPEs aus Bankkrediten und Eigenkapital. Der wichtigste Unterschied zu ABS-Transaktionen liegt bei den Kosten der Finanzierung. Diese sind beim Facto- ring höher.9

Im Folgenden werden nur Verbriefungen behandelt, bei denen die Forderungen auch verkauft werden (True Sale). Auf die Behandlung von Synthetischen Verbriefungen, bei denen lediglich das Ausfallrisiko verbrieft wird (z.B. mit Credit Default Swaps), wird verzichtet.

2.2 Funktionsweise und Ziele

Zuerst wird eine spezielle Zweckgesellschaft durch den Originator gegründet. An- schließend erfolgt der Verkauf der Forderungen des Originators an die Zweckgesell- schaft. Somit hat der Originator nun eine Forderung gegenüber der Zweckgesell- schaft. Daraufhin refinanziert die Zweckgesellschaft aus Emissionserlösen den Er- werb der Forderungen. Die Emission wird durch den Forderungspool abgesichert.10 Den Investoren der ABS-Wertpapiere stehen letztlich ausschließlich die Zahlungsan- sprüche aus dem Forderungspool zur Verfügung, wobei die Investoren selbst keinen Zugriff auf die Forderungen der Emissionsgesellschaft haben. Das Risiko kann durch unterschiedliche Tranchen mit verschiedenen Ratingeinstufungen reduziert werden, die eine Reihenfolge der Bedienung vorsehen. Somit sind Zahlungen, die bei der Zweckgesellschaft eingehen gemäß dieser Reihenfolge auf die verschiedenen Tran- chen zu verteilen, sog. „Wasserfall-Prinzip“11. Falls die eintreffenden Zahlungen insgesamt nicht ausreichen, werden die nachrangigen Tranchen zuletzt bedient und tragen die ersten Verluste. I.d.R. hält der Originator die letzte Tranche als Bonitäts- abschlag zurück. Damit wird das Rating der Emission besser und die Zahlungsanfor- derungen der Investoren sinken. Der Originator trägt dadurch den first loss. Kommt es zu keinem Forderungsausfall hat der Originator sehr geringe Finanzierungskosten und die Investoren wenig Risiko.12 Andere Möglichkeiten der Risikoreduzierung sind Kaufpreisabschläge und Reservekonten im Sinne einer Garantie.13

Den Zweckgesellschaften werden oft vom Initiator (= Originator) strenge Schranken auferlegt, die es der Geschäftsleitung der SPE nicht ermöglichen, die Geschäftspoli- tik ohne Zustimmung des Initiators zu bestimmen. Es soll damit verhindert werden, dass andere Geschäftsrisiken eingegangen werden. Die SPE arbeitet dann unter einem Autopiloten (vgl. SIC 12-1). Damit werden alle Entscheidungen der Gesellschaft vertraglich vorherbestimmt. Die SPEs werden mit dem Minimum an Eigenkapital ausgestattet bspw. mit 25.000 € bei einer GmbH. Hierbei sind in der Praxis zwei Modelle zu unterscheiden. Zum einen hat der Initiator den überwiegenden Anteil am Eigenkapital zu bringen, wobei dem anderen Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte zusteht. Denkbar ist eine Ausgestaltung als KG mit dem Initiator als Kommanditisten. Zum anderen wird die Gesellschaft für den Initiator gegründet, der gering oder gar nicht mit Eigenkapital beteiligt ist.14

Ziele des Forderungsverkaufs mittels ABS-Transaktionen sind zum einen, dass sie mittlerweile als eine Finanzierungsform dienen. Ein Unternehmen kann sich damit kurzfristig Liquidität beschaffen und dies in rentablere Projekte investieren. Außer- dem können mit den Forderungen auch Gläubigerrisiken das Unternehmen verlassen, so z.B. die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners. Zum anderen können die freien Mittel zur Schuldendeckung genützt werden. Dadurch verkürzt sich die Bilanz und Kennzahlen wie die Eigenkapitalquote, der Verschuldungsgrad aber auch die Ge- samtkapitalrendite verbessern sich. Infolge dessen werden bessere Konditionen für neue Kredite erlangt oder das Rating für Anleihen verbessert sich. Des Weiteren werden aufsichtsrechtliche Erleichterungen und Steuervorteile angeführt.15

2.3 Bilanzielle Vorgehensweise im Einzelabschluss und im Konzern

Normalerweise werden zuerst Kriterien des Einzelabschlusses geprüft und anschlie- ßend die des Konzerns. Allerdings hat IFRS diese Vorgehensweise umgedreht. Der Grund dafür ist, dass das Control-Konzept im Konzern vorherrscht, aber bei der Ausbuchungsthematik auf Ebene des Einzelabschlusses erst an zweiter Stelle hinter dem Risks and Rewards approach steht (vgl. IAS 39AG36). Wenn ein Unternehmen eine ABS-Transaktion durchführt, werden die Aktiva aus der Bilanz des Einzelab- schlusses ausgebucht. Allerdings kann es passieren, dass diese im Konzern aus Gründen der Konsolidierung nach IAS 27 i.V.m. SIC 12 wieder aufgenommen wer- den. Deshalb sind zunächst alle Zweckgesellschaften zu konsolidieren und anschlie- ßend ist auf konsolidierter Ebene zu prüfen, ob eine Ausbuchung von Forderungen gemäß IAS 39 in Frage kommt.16 Nur weil die Zweckgesellschaft konsolidiert wird, heißt das noch nicht, dass kein Abgang von Forderungen gezeigt werden kann. Schließlich könnte wirtschaftlich kein Verkauf an die Zweckgesellschaft stattgefun- den haben, aber alle wesentlichen Risiken und Chancen könnten auf einen Dritten übergegangen sein. Im Folgenden wird anhand dieser Logik weiter verfahren. Es wird zuerst untersucht, ob eine Zweckgesellschaft zu konsolidieren ist. Ist dies zu verneinen, weil die Kontrolle sowie die Mehrheit der Chancen und Risiken der For- derungen auf einen Dritten übertragen worden sind, wird es i.d.R. auch im Einzelab- schluss zu einer Ausbuchung kommen. Kommt es zu einer Konsolidierung wird im Weiteren geprüft, ob dennoch ein Abgang der Forderungen gezeigt werden kann. Hierzu wird die Beziehung zwischen Konzern und Investor untersucht. Auf Einzel- abschlussebene sind dieselben Kriterien anzuwenden als im Konzern. Doch diese beziehen sich auf den Übergang der Chancen und Risiken vom Originator auf die SPE, das durchaus einfacher zu erfüllen ist wie die Übertragung auf den Investor. Hierbei sei angemerkt, dass es auf Einzelabschlussebene zu einer Ausbuchung kommen könnte, die aber im Konzern durch die Konsolidierung wieder aufgehoben werden würde. Deshalb wird auf die Darstellung der Vorgehensweise im Einzelab- schluss verzichtet und nur die Darstellung der Vermögenslage der fiktiv rechtlichen Einheit, des Konzerns, gezeigt.

3 Behandlung von Zweckgesellschaften im Konzernabschluss

3.1 Abgrenzung des Konsolidierungskreises

Grundsätzlich hat jedes Mutterunternehmen einen Konzernabschluss zu erstellen (vgl. IAS 27.9), es sei denn, es handelt sich um ein untergeordnetes Mutterunter- nehmen in einem mehrstufigen Konzern.17 Im IFRS herrscht das Weltabschlussprin- zip. Damit sind alle Tochterunternehmen der Mutter mit einzubeziehen. Tochterun- ternehmen sind jene, die unter rechtlichen Gesichtspunkten beherrscht werden. Unter Beherrschung (control) versteht IFRS die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspo- litik eines Unternehmens zu bestimmen um daraus einen Nutzen zu ziehen (vgl. IAS 27.4). Es wird also widerlegbar angenommen, dass eine Beherrschung vorliegt, wenn ein Unternehmen mehr als die Hälfte der Stimmrechte besitzt (vgl. IAS 27.13). Nach diesem Kriterium müsste der andere Gesellschafter der SPE diese konsolidie- ren. Dies kann aber widerlegt werden. Da der Initiator in keinem der beiden Modelle die Mehrheit der Stimmrechte an der Zweckgesellschaft hält, hilft dieses Kriterium bei ABS-Transaktionen nicht weiter. Allerdings kann ein Beherrschungsverhältnis bestehen, obwohl die Mutter weniger als die Hälfte der Stimmrechte besitzt. Dies ist gegeben, wenn einer der folgenden Punkte als erfüllt gilt (vgl. IAS 27.13):

- Die Möglichkeit über mehr als die Hälfte der Stimmrechte durch eine mit an- deren Anteilseignern abgeschlossenen Vereinbarung zu verfügen; x die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens ge- mäß der Satzung oder einer Vereinbarung zu bestimmen;
- die Möglichkeit, die Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsorgans zu ernennen oder abzusetzen;
- die Möglichkeit, die Mehrheit der Stimmen bei Sitzungen des Geschäftsfüh- rungs- und/oder Aufsichtsorgans zu bestimmen.

Diese Kriterien zeigen, dass es sich hierbei nicht um die formal rechtliche Mehrheit handeln muss. Es reicht die Möglichkeit, die rechtliche Mehrheit auszuüben. Diese Definition entspricht dem angloamerikanischen Verständnis.18

Die Geschäftspolitik kann durch einen Autopilot-Mechanismus indirekt bestimmt werden. Es wird zwar nicht durch einen Vertrag der Einfluss auf die Geschäfte über- tragen, allerdings kann im Voraus in der Satzung die Politik zu Gunsten des Initia- tors ausgelegt werden. Wozu sollte die Stimmrechtsmehrheit durch Vertrag mit einer anderen Partei auf den Initiator übertragen werden? Wenn die Geschäftspolitik in der Satzung schon geregelt ist, sind Stimmrechte, Anteile oder Mehrheiten in Aufsichts- organen überflüssig. Die Zweckgesellschaft wird letztlich der Möglichkeit der recht- lichen Kontrolle durch den Originator entzogen. Dazu ist ein Autopilot- Mechanismus nicht einmal nötig, solange der Initiator eine Form der wirtschaftli- chen Kontrolle behält. Der Standard setzt auf den Übergang der Entscheidungs- macht. Somit würde keine Konsolidierungspflicht bestehen. Fraglich ist ob diese Darstellung ein wahres Bild der Vermögenslage im Konzern darstellt. Dazu gibt das Standing Interpretation Committee (SIC) eine Interpretation um die Konsolidie- rungspflicht zu konkretisieren.

[...]


1 Vgl. Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber (2004), S. 263 f.

2 Vgl. dazu Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2004).

3 Vgl. Powers/Troubh/Winokur (2002), S. 36 f.

4 Vgl. Bertl (2004), S. 5.

5 Vgl. Turwitt (1999), S. 7.

6 Vgl. Emse (2005), S. 7.

7 Vgl. Emse (2005), S. 11.

8 Vgl. App/Klein (2006), S. 488.

9 Vgl. Perridon/Steiner (2004), S. 453.

10 Vgl. Peterek (2003), S. 8.

11 Krahnen (2005), S. 9.

12 Vgl. Dreyer/Schmid/Kronat (2003), S. 91.

13 Vgl. dazu App/Klein (2006), S. 491.

14 Vgl. Schruff/Rothenburger (2002), S. 756.

15 Vgl. Kustner (2004), S. 309.

16 Vgl. Kuhn/Scharpf (2004), S. 61.

17 Vgl. KPMG Deutsche Treuhand - Gesellschaft (2004), S. 241.

18 Vgl. SEC (2005), Regulation S-X Rule 210.1-02(g).

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Bilanzielle Abbildung von ABS-Transaktionen nach IFRS
Hochschule
Universität Hohenheim  (Betriebswirtschaftslehre)
Note
2,3
Autor
Jahr
2006
Seiten
21
Katalognummer
V66286
ISBN (eBook)
9783638589482
ISBN (Buch)
9783638767958
Dateigröße
438 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bilanzielle, Abbildung, ABS-Transaktionen, IFRS
Arbeit zitieren
Thomas Seitter (Autor:in), 2006, Bilanzielle Abbildung von ABS-Transaktionen nach IFRS, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/66286

Kommentare

  • Benedikt Brückle am 28.10.2008

    Titel irreführend....

    Der Titel ist ein wenig irreführend, da es hier nicht grundsätzlich um die bilanzielle Behandlung von ABS nach IFRS geht, sondern nur um die Betrachtung von ABS im Rahmen der Konsolidierung.

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Titel: Bilanzielle Abbildung von ABS-Transaktionen nach IFRS



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