Die Durchgriffshaftung gegen den Gesellschafter einer GmbH


Seminararbeit, 1999

28 Seiten, Note: 14 Punkte


Leseprobe


Gliederung

1 Einleitung
1.1 Der Charakter einer GmbH
1.2 Die Einordnung des GmbH-Gesetzes

2 Der allgemeine Haftungsgrundsatz einer GmbH
2.1 Das Trennungsprinzip
2.2 Die Haftung in der Vorgesellschaft
2.3 Die Durchbrechung des Trennungsprinzips
2.3.1 Die subjektive Mißbrauchslehre nach Serick
2.3.2 Die institutionelle Mißbrauchslehre nach Reinhardt
2.3.3 Die Normzwecklehre nach Müller-Freienfels
2.3.4 Die Organschaftstheorie nach Wilhelm.
2.4 Die Haftung aus einem besonderem Verpflichtungsgrund.
2.5 Die Fallgruppen der Durchgriffshaftung.
2.5.1 Vermögensvermischung
2.5.2 Sphärenvermischung
2.5.3 Unterkapitalisierung
2.5.4 Institutsmißbrauch
2.5.5 Der umgekehrte Durchgriff
2.5.6 Der gesellschafterfreundliche Durchgriff
2.5.7 Reflexschäden
2.5.8 Sonstige Durchgriffskonstellationen
2.6 Die Rechtsfolgeseite der Haftung

3 Die Durchgriffshaftung nach §§ 32a, b GmbHG

4 Eigene Beurteilung

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

In der jüngeren Vergangenheit hat die Rechtsprechung und lehrende Literatur das Institut der Gesellschafterhaftung innerhalb einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) über die gesetzlichen Grundlagen hinaus weiterentwickelt. Dies hat dazu geführt, daß der Begriff „mit beschränkter Haftung“ inhaltlich neu definiert werden muß. Wann und unter welchen Voraussetzungen ein Haftungsdurchgriff auf das Privatver-mögen eines Gesellschafters einer GmbH eintritt, soll in der vorliegenden Seminararbeit verdeutlicht werden.

1.1 Der Charakter einer GmbH

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Kapitalgesell-schaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Eine GmbH muß in Ihrer Form als Kapitalgesellschaft eindeutig von ihrem Korrelat - der Personengesell-schaft - unterschieden werden. Bei einer Kapitalgesellschaft steht nicht wie bei einer Personengesellschaft die Person als Gesellschafter im Vordergrund, sondern ausnahmslos die kapitalmäßige Beteiligung der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen. Persönliche Ziele und Absich-ten der Gesellschafter stehen also hinter denen der Gesellschaft zurück.

Die Rechtspersönlichkeit einer GmbH fußt darin, gezielt das Zuordnungs-objekt von Rechtsnormen und damit Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Hinter dieser Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Rechtsordnung uneingeschränkt rechtsfähig ist, verbirgt sich hier also hinter einer GmbH eine juristische Person des privaten Rechts.[1]

Die verliehene Rechtsfähigkeit ermächtigt die GmbH im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zu der gesamtheitlichen selbständigen Wahrnehmung ihrer Interessen, soweit diese Rechte und Pflichten nicht einzig natürlichen Personen vorbehalten sind.[2] Die Rechte und Pflichten der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter wurden durch den Gesetzgeber durch das GmbH-Gesetz (GmbHG) vom 20. Mai 1898 reglementiert, welches in weiten Teilen bis zum heutigen Tage inhaltlich unverändert blieb.

Die personelle Form einer GmbH ist in eine Mehrpersonen- und eine Einmann-GmbH zu unterteilen. Eine Mehrpersonen-GmbH bildet die Regelform einer GmbH, da hier mindestens zwei Gesellschafter mit der Gesellschaftsführung beauftragt sind, während bei einer Einmann-GmbH juristische- und natürliche Person identisch sind. Diese Sonderform der Einmann-GmbH wirft unter manchen Aspekten besondere Problem-stellungen auf, welche aber aus Platzgründen in dieser Ausarbeitung nicht gesondert abgehandelt werden.

1.2 Die Einordnung des GmbH-Gesetzes

Für eine GmbH ist das GmbH-Gesetz als entsprechendes lex specialis zu verstehen. Im GmbHG werden alle GmbH spezifischen Inhalte spezial-gesetzlich geregelt. Die zuständigen Normen für den Bereich der Haftungsverpflichtung einer GmbH sind im GmbH-Gesetz u.a. in dem § 13 beschrieben. Ergänzend zum GmbHG findet auf eine GmbH auch das Handelsgesetzbuch (HGB) seine Anwendung. Im § 13 Abs. 3 GmbHG wird die GmbH als Handelsgesellschaft beschrieben. Nach dem § 6 Abs.1 HGB iVm. § 4 HGB gilt eine GmbH als Formkaufmann und zugleich Vollkaufmann. Somit arbeitet eine GmbH mit dem Zeitpunkt ihrer Eintragung ins Handelsregister an immer auch nach dem Handelsrecht. Dieses ist besonders bei Vorschriften die außerhalb des HGB angesiedelt sind und an die Kaufmannseigenschaften der Gesellschaft anknüpfen eminent wichtig, da es somit möglich, für die GmbH einen größeren Gesetzesrahmen zu schaffen und gesetzlich ungeregelte Fälle zu minimieren.[3]

Darüber hinaus müssen in diesem Zusammenhang aber auch die allgemeingültigen Haftungsnormen des BGB benannt werden. Diese beschäftigen sich zum überwiegenden Teil mit den natürlichen Personen hinter der juristischen Person des privaten Rechts - also faktisch mit den Gesellschaftern der GmbH - aber auch ergänzend mit der GmbH als Handelsgesellschaft. Somit sind bei etwaigen Haftungssituationen einer GmbH oder ihrer Gesellschafter immer mehrere gesetzliche Anspruchs-grundlagen der Gläubiger und Betrachtungsweisen zu berücksichtigen.

2 Der allgemeine Haftungsgrundsatz einer GmbH

Bevor die Haftungsvoraussetzungen einer GmbH theoretisiert und exsimplifiziert werden können, muß an erster Stelle der Begriff der Haftung inhaltlich beleuchtet werden. Haften bedeutet, daß Einstehen für Verbindlichkeiten z.B. aus getroffenen Abreden (Verträge) zwischen mehreren Parteien und den hieraus resultierenden vertraglichen Folgen.[4] Hierbei muß eine Untergliederung in Schuld und Haftung erfolgen. Schuldner ist derjenige, der sich dem anderen gegenüber zu einer vertraglichen Leistung verpflichtet hat. Hierbei ist es zuvörderst sekundär, ob in eigenem Willen, oder im Auftrag als Erfüllungsgehilfe gehandelt wurde. Erst bei der weiteren Betrachtung der Haftung ist die beschriebene Handlungsabsicht und deren Wille von ausschlaggebender Wichtigkeit. Dieser eminent wichtige Aspekt wird an späterer Stelle noch eingehender beleuchtet.

Haftender ist derjenige, aus dessen Vermögen eine vertragliche Schuld zu erfüllen ist.[5] Die Haftung unterliegt hierbei unterschiedlichen Beschränkun-gen hinsichtlich ihrer Tragweite und ihres Umfanges. Hinsichtlich der Tragweite läßt sich die Haftung in eine konkrete individuelle und eine abstrakt generelle Haftung differenzieren. Individuell konkret stellt hierbei auf ein Individuum in seiner konkreten Persönlichkeit ab, während eine abstrakt generelle Haftung auf eine künstliche Person bzw. Personen-vereinigung abstellt. Der Umfang der Haftung setzt sich aus beschränkter Haftung - z.B. nur mit dem Gesellschaftsvermögen - und der uneingeschränkten Haftung - z.B. ergänzend auch mit dem Privatvermögen - zusammen. Um eine verwertbare Aussage treffen zu können, wer wann mit welchen Vermögen haftet, muß immer der einzelne konkrete Sachverhalt begutachtet werden, auf welche im Verlauf der Arbeit noch differenziert eingegangen wird.

Beachtet man, daß nach der Rechtsordnung nur derjenige Schuldner sein kann, der eine eigenen Rechtsfähigkeit besitzt, so ergibt sich, daß auch die juristischen Personen - zu welchen wie in Pkt. 1.1 beschrieben die GmbH zählt - Schuldner sein können. Dieses grenzt also regelmäßig die Personengesellschaften aus, da ihnen die eigene Rechtspersönlichkeit fehlt.[6] Hier haften die Gesellschafter unmittelbar uneingeschränkt persönlich, da die Verbindlichkeiten der Personengesellschaft immer auch die Verbindlichkeiten der Gesellschafter sind, welche sie u.U. auch aus ihrem Privatvermögen zu tilgen haben.[7] Die einzige Ausnahmen bilden hier nach § 171 HGB die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (KG), welche nur mit ihrer Einlage haften. Dieser Aspekt soll hier aber nicht weiter vertieft werden.

2.1 Das Trennungsprinzip

Aus der vorangegangenen Betrachtung läßt sich der in § 13 Abs. 2 des GmbHG normierte Haftungsgrundsatz bei einer GmbH typisieren. Dieser Haftungsgrundsatz besagt nach h.M. und h.L., daß für die Gesellschafts-schulden rechtsfähiger Gesellschaften regelmäßig das Gesellschafts-vermögen in seiner Höhe haftet.[8] Dieses schließt also ersteinmal die Haftung über das Gesellschaftsvermögen hinaus auf das Privatvermögen der Gesellschafter aus.[9] Diese Trennung von Gesellschaftsvermögen einerseits und Gesellschaftervermögen anderseits wurde von der h.M. und h.L. als das Trennungsprinzip bezeichnet. Kernaussage dieses Prinzips ist also, daß die mitgliedschaftliche Zugehörigkeit zu einer juristischen Person keine Haftung für die Verbindlichkeiten derselben begründet.[10] Solchermaßen ist auch sehr sinnvoll, da bereits im Vorfeld vom Gesetzgeber sehr strenge Richtlinien zur Kapitalausstattung einer GmbH und dessen monetäre Beibringung durch die Gesellschafter reglementiert wurden.[11]

Diesem Trennungsprinzip läßt sich so auch eine Art Schutzcharakter - sowohl für die Gesellschafter als auch für die Gläubiger - abgewinnen. Nach dem Haftungsprivileg haftet für Verbindlichkeiten einer GmbH das gesamte Gesellschaftsvermögen in unbeschränkter Höhe. Gläubiger können nicht auf das Privatvermögen der Gesellschafter der GmbH zurückgreifen. Dies ist auch ein wichtiger Grund für die Wahl der GmbH als Rechtsform bei Unternehmensgründungen.[12] Die Gewähr eines ausreichenden Gesellschaftsvermögens ist demnach das Fundament des GmbH-rechtlichen Gläubigerschutzes. Die Gesellschafter schulden der GmbH ihre Beitragsleistung. Diese Beitragsleistung ist der Höhe nach beschränkt, je nach Maßgabe der übernommenen Stammeinlage. Ist die Beitragsleistung noch oder wieder offen, schuldet der Gesellschafter die Einlage, er haftet aber nicht für alle oder bestimmte Verbindlichkeiten der GmbH.

2.2 Die Haftung in der Vorgesellschaft

Zum Problem der Haftung einer GmbH vor ihrer Eintragung in das Handelsregister (_ sog. Vorgesellschaft) ist nur abschließend anzumer-ken, daß bis zu dem Zeitpunkt ihrer Eintragung, die Vorgesellschafter analog dem § 11 Abs. 2 GmbHG uneingeschränkt persönlich und vollem Umfang für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.[13] Nach der Eintragung verliert der § 11 GmbHG seine Wirkung und der § 13 Abs. 1 des GmbHG tritt an seiner statt. Durch § 13 Abs. 1 GmbHG werden der GmbH die ihr zustehenden Rechte und Pflichten auferlegt, wodurch ihre Handlungs- und Aktionsfähigkeit überhaupt erst initialisiert wird. Sie kann dadurch fortan voll- und selbständig arbeiten und muß somit von dem Schaffen ihrer Gesellschafter grundlegend unterschieden werden.[14] Weitere Ausführungen zur Vorgesellschaft, sowie zu den Rechten und Pflichten einer GmbH können in dieser Arbeit nicht aufgenommen werden, da sie den thematischen Rahmen nicht gerecht würden. Im nachfolgenden

ist also der Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister anzunehmen. Mit der Eintragung in das Handelsregister erlischt die unbeschränkt persönliche Haftung der Vorgesellschafter und an ihre Stelle tritt nun die bereits beschriebene unbeschränkte Haftung des Gesellschaftsvermögens und den damit verbundenen Haftungsaus-schluß des Privatvermögens der Gesellschafter.

[...]


[1] So auch Bartl in Bartl / Fichtelmann / Henkes / Schlarb / Schulze: GmbH-Recht, § 13, Rn. 1

[2] Ähnlich Lutter / Hommelhoff, GmbH-Gesetz, § 13, Rn. 2; Bartl, a.a.O., Rn.2

[3] Vgl. Emmerich in Scholz / Emmerich: Kommentar zum GmbHG, § 13, Rn. 33 ff.

[4] Eigene Definition

[5] Vgl. Kraft / Kreutz, Gesellschaftsrecht, S. 50

[6] Ähnlich Kraft / Kreutz, a.a.O., S. 50

[7] So auch Kraft / Kreutz, a.a.O., S. 51

[8] So auch Altmeppen in Roth / Altmeppen: GmbHG, § 13, Rn. 10; Germann: Die GmbH, § 1, Rn. 37; Nonnenmacher: Handbuch der GmbH, § 1, Rn. 32; Schmidt: GmbH-Handbuch, S. 151; Hueck in Baumbach / Hueck: GmbH-Gesetz; § 13, Rn. 2ff.; Emmerich, a.a.O., Rn. 52

[9] Ähnlich Emmerich, a.a.O., Rn. 57; Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, § 40, Rn. 768

[10] Vgl. Linneborn: Durchgriffshaftung im Genossenschaftsrecht, S. 80

[11] Siehe Altmeppen, a.a.O., Rn. 10 f.

[12] So auch Steding: Grundzüge des Gesellschaftsrechts, Rn. 458

[13] Vgl. Altmeppen, a.a.O., Rn. 8; Emmerich, a.a.O., Rn. 5

[14] Ähnlich Lutter / Hommelhoff, a.a.O., S. 154; Emmerich, a.a.O., Rn.2 ff.

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Die Durchgriffshaftung gegen den Gesellschafter einer GmbH
Hochschule
Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Hildesheim  (Wirtschaftswissenschaften)
Veranstaltung
Gesellschaftsrecht
Note
14 Punkte
Autor
Jahr
1999
Seiten
28
Katalognummer
V6645
ISBN (eBook)
9783638141765
ISBN (Buch)
9783638756785
Dateigröße
601 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Durchgriffshaftung, GmbH
Arbeit zitieren
Lars Riemann (Autor:in), 1999, Die Durchgriffshaftung gegen den Gesellschafter einer GmbH, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/6645

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