Die österreichische Printmedienlandschaft und das Kartellrecht


Diplomarbeit, 2005

120 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung und Vorwort
1.1. Vorwort und Dank
1.2. Einleitung und Themenabgrenzung

2. Allgemeines
2.1. Definition Medien
2.2. Aufgaben der Medien - die vierte Gewalt im Staat?
2.3. Verfassungsrechtliche Verankerung der Freiheit der Massenmedien
2.4. Zukünftige Aufgaben und Entwicklungen der Medien

3. Mediengesetz
3.1. Das Mediengesetz
3.2. Historisches
3.3. Ausblick und Novelle
3.4. Definitionen im Mediengesetz

4. Die österreichische Printmedienlandschaft
4.1. Die österreichische Printmedienlandschaft
4.2. Die Media Analyse
4.3. Die Mediaprint und die News Verlagsgruppe
4.4. Die Styria Medien AG
4.5. Die regionalen Größen
4.6. Neues von den Gebrüdern Fellner

5. Kartellrecht
5.1. Allgemeines
5.2. Historisches
5.3. Kartellgesetznovelle 2002
5.3.1. Allgemeines
5.3.2. Neuerungen
5.3.3. Fazit Novelle 2002
5.4. Kartellrechtsnovelle 2003
5.5. Systematik des KartG 1988 idF BGBl I 2003/12
5.6. Begriffsdefinitionen
5.7. Kartelle
5.7.1. Allgemeines
5.7.2. Kartellarten
5.7.3. Das Kartellverbot (§ 18)
5.7.4. Freistellung durch Verordnung (§ 30e)
5.8. Der relevante Markt
5.8.1. Marktabgrenzung und Bedarfsmarktkonzept
5.8.2. Marktabgrenzung bei Medienunternehmen
5.8.3. Medienzusammenschlüsse und der sachlich relevante Markt
5.8.4. Intermediäre Zusammenschlüsse
5.8.5. Die einzelnen Lesermärkte
5.8.6. Gemeinsame Rezipientenmärkte bei Print- und elektronischen Medien?
5.8.7. Die Anzeigenmärkte
5.8.8. Gemeinsame Werbemärkte von Print- und elektronischen Medien?
5.8.9. Medienzusammenschlüsse und der örtlich relevante Markt
5.8.10. Beeinträchtigung der Medienvielfalt und Marktabgrenzung
5.9. Bedeutung des Marktanteiles
5.10. Anwendung des Wettbewerbsrechts der EG
5.11. Kartellgesetz 2005
5.11.1 Allgemeines
5.11.2. Kartelle
5.11.3. Missbrauchsaufsicht
5.11.4. Fusionskontrolle
5.11.5. Rechtsdurchsetzung
5.11.6. Anwendung des Gemeinschaftsrechts
5.11.7. Schlussbestimmungen
5.11.8. Fazit und Stellungnahmen

6. Gericht und Verfahren
6.1. Gericht und Verfahren (KartG 1988 idF BGBl I 2003/12)
6.2. Bußgeldverfahren

7. Europäisches Kartellrecht
7.1. Allgemeines
7.2. Struktur und Aufbau des EG-Kartellrechtes
7.2.1. Die Zwischenstaatlichkeitsklausel
7.2.2. Bagatellbestimmung (de minimis)
7.2.3. Unmittelbare Rechtswirkung
7.2.4. Extraterritoriale Wirkung
7.2.5. Verhältnis zu anderen Rechtsordnungen
7.2.6. Schutz gegen staatliche Interventionen
7.3. Kartelle im EG-Kartellrecht
7.4. Missbrauch der Marktmacht (Art 82 EGV)
7.5. EG-Fusionskontrollverordnung (FKVO)
7.6. Das Verfahren vor der Europäischen Kommission
7.7. Geldbußen
7.8. Fusionskontrollverfahren
7.9. Verfahren vor dem EuGH und dem Gericht erster Instanz

8. Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb

9. Musterfall: Styria Medien AG - ET Multimedia AG
9.1. Die kartellrechtliche Betrachtung der Beteiligungserhöhung der Styria Medien AG an der ET Multimedia AG als Praxisbeispiel
9.2. Die ET Multimedia AG
9.3. Vorgehensweise und Verfahren
9.4. Wirtschaftswissenschaftliches Gutachten
9.5. Der Beschluss des Kartellgerichts
9.6. Fazit und Meinungen

10. Schlusswort

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung und Vorwort

1.1. Vorwort und Dank

„Die österreichische Printmedienlandschaft und das Kartellrecht“ - so der Titel meiner Diplomarbeit, die ohne Unterstützung meines Arbeitgebers, der Styria Medien AG nicht in dieser Form möglich gewesen wäre. Ganz besonderer Dank gilt dabei Herrn Prokurist Dr. Gottfried Moik, Leiter des Kompetenzzentrum Recht, der mich tatkräftig unterstützt und mit den nötigen Informationen versorgt hat. Ich danke für das mir entgegengebrachte Vertrauen, wie ich auch Frau Mag. Vanessa Bange, Personalentwicklerin der Styria Medien AG, für die Geduld und das Entgegenkommen im Zuge des Verfassens meiner Arbeit, meinen herzlichen Dank aussprechen möchte. Möglich war dies alles nicht zuletzt, weil mich meine Familie, allen voran meine Mutter, sowie meine Freunde mit Leib und Seele unterstützt und motiviert haben - auch ihnen gebührt ein herzliches Dankeschön!

1.2. Einleitung und Themenabgrenzung

Das Feld der österreichischen Medienlandschaft ist ein weites. Der aus kartellrechtlicher Sicht sicherlich einzigartige, aber bereits in zahlreichen Abhandlungen behandelte „Formil-Fall“1 aus dem Jahre 2001, der in Österreich zu einer einzigartigen Medienkonzentration und somit auch zu einer großen Novellierung des Kartellgesetzes im Jahr 2002 geführt hat, soll in dieser Arbeit aber nur am Rande erwähnt werden. Vielmehr soll das im Sommer 2005 beschlossene und mit 1. Jänner 2006 in Kraft tretende neue Kartellgesetz 2005, neben dem noch aktuellen KartG 1988, in dieser Arbeit erörtert werden.

Darüber hinaus soll die aktuelle Beteiligungserhöhung der Styria Medien AG an der ET Multimedia AG im Herbst diesen Jahres im Mittelpunkt stehen. Medien- und kartellrechtlichen Grundlagen sollen nicht zu kurz kommen, dienen sie doch als Basis sämtlicher kartellrechtlicher Entscheidungen. So wird neben den Kartellrechtsnovellen auch der jüngsten Novellierung des Mediengesetzes große Aufmerksamkeit geschenkt. Weiteres Augenmerk wird auf die zukünftige Entwicklung des Printmedienmarktes, sowie auf EU-rechtliche Komponenten gelegt, wobei stets der Tageszeitungsmarkt im Vordergrund stehen soll.

2. Allgemeines

2.1. Definition Medien

Schon der Titel dieser Arbeit, aber auch die Behandlung aller nachfolgenden Themenschwerpunkte erfordern zu Beginn eine Definition des zentralen und vielfach, in unterschiedlichen Zusammenhängen, verwendeten Begriffs „Medium“ bzw „Medien“. Im Allgemeinen versteht man darunter ein Transportmittel, welches es erlaubt, verschiedenste gedankliche Inhalte auszutauschen oder zu verbreiten. Auf die technische Art und Weise ist nicht abzustellen; in Anbetracht des Verbreitungsgrades, der Anzahl und Eigenschaften der Empfänger, kann in vielen Fällen, und um die geht es überwiegend im Nachfolgenden, der Begriff der Massenmedien herausgearbeitet werden.

Wörtlich interpretiert kommt der Begriff „medium, medii“ aus dem Lateinischen und bedeutetet soviel wie „Dazwischenstehende“2. Genau genommen handelt es sich um eine substantivierte Ableitung des lateinischen Adjektivs „medius“, das „in der Mitte befindlich“ bedeutet. Bereits seit dem 17. Jahrhundert wird unter diesem Fremdwort ein „vermittelndes Element“ verstanden3.

Auch heutzutage handelt es sich dabei keineswegs um einen juristischen Begriff, wie auch das gesamte Medienrecht nicht als einheitliches Rechtsgebiet angesehen werden kann. Dazu später mehr.

Vielmehr handelt es sich um eine sehr dehnbare Umschreibung, die häufig und in einer Vielzahl von Kontexten Verwendung findet.

Wie bereits kurz angesprochen, kommt man nicht umhin, den Begriff der Massenmedien zu umreißen.

Dabei gilt es drei, rechtlich nicht festgeschriebene Charakteristika zu erfüllen:

- Verbreitet werden geistige, optische und akustische Gehalte
- Die Verbreitung erfolgt durch distanzüberwindende technische Mittel
- Die Verbreitung richtet sich an eine Vielzahl von Personen

Ersteres bildet den Gegensatz zur Verbreitung körperlicher Gegenstände, was nicht bedeutet, dass körperliche Dinge keine Medien sein können. Was zählt, ist aber die Verbreitung von Inhalten. Nicht die bespielte Plattform, sondern der „content“ zählt. Punkt zwei umschreibt die Tatsache, dass die Vermittlung und Verbreitung durch technische Hilfsmittel geschehen muss. Somit stellt eine Rede vor Publikum, oder eine Theateraufführung, selbst unter Zuhilfenahme von technischem Equipment, kein Massenmedium dar.

Zu Punkt drei ist anzumerken, dass damit ein offener Empfängerkreis gemeint ist. Er darf weder bestimmt, noch bestimmbar sein. Somit wird auch die Abgrenzung von Massenkommunikation zu Individualkommunikation gezogen. Als Musterbeispiel für Letztere ist das normale Telefongespräch anzuführen.

Aufgrund der technischen Entwicklung, ist es aber nicht mehr in jedem Fall möglich, eine messerscharfe Grenze zu definieren, da etwa Chat-Rooms nicht an die Allgemeinheit gerichtet sind, aber von jedermann betreten werden können4. Als unumstrittene Massenmedien sind aber zweifelsfrei Tageszeitungen, Magazine, Radio oder Fernsehen anzuführen. Ob auch das Internet unter dem Begriff Medium eingeordnet werden kann, speziell im rechtlichen Sinn, wird im Anschluss, im Zuge des Mediengesetzes5, geklärt.

2.2. Aufgaben der Medien - die vierte Gewalt im Staat?

Wir leben in einer Freizeit-, Spaß- und Unterhaltungsgesellschaft. Schon die logische Konsequenz daraus ist, dass die Förderung und Unterstützung einer solchen Gesellschaft eine Aufgabe der Medien ist.

Gerade die Massenmedien haben eine Vielzahl von Aufgabenstellungen zu erfüllen, wobei an erster Stelle aber nach wie vor ihre demokratiepolitische Verantwortung und zugleich Notwendigkeit anzuführen sind. Auf sie gilt es näher einzugehen.

Wichtige Schlagworte in diesem Zusammenhang, neben der reinen Informationsvermittlung, sind „Kontrollfunktion der Medien“, „Kritik durch Medien“, „Willensbildung durch Medien“ oder etwa die „vierte Gewalt im Staat“. Letzteres umschreibt die Massenmedien als eine, in einer Demokratie unabdingbare Institution, die allerdings solcher Art nirgendwo gesetzlich verankert ist. Die von Montesquieu6 vorgenommen Dreiteilung der Staatsgewalten in Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung, bekommt so also eine Erweiterung, bzw eine Komplettierung um den Begriff der Massenmedien.

Die politische Willensbildung jedes Einzelnen ist ein wesentlicher Grundpfeiler einer funktionierenden Demokratie. Aufgabe der Medien ist es, diesen Wissensbedarf, im Idealfall objektiv und wahrheitsgetreu, zu bedienen. Weiters haben sie eine Vermittlerfunktion zwischen Gesetzgebung und Bürger und umgekehrt inne, in der es Inhalte, Ziele, Kritik und dergleichen zu kommunizieren gilt.

Aufgrund der, im Idealfall partei- und staatsunabhängigen, sowie auf selbständiger Finanzierung basierenden Stellung der Massenmedien, sind sie in der Lage, Kontrollorgane der staatlichen Machtausübung zu sein. Daher ist die verfassungsrechtliche und auch einfachgesetzliche Sicherung der Freiheit und Unabhängigkeit der Medien, sowie auch der freien Meinungsäußerung, ein fundamentales Grundprinzip jeder Demokratie7.

2.3. Verfassungsrechtliche Verankerung der Freiheit der Massenmedien

Die verfassungsrechtliche Verankerung bildet somit die Basis und zugleich den Ausgangspunkt allen Medienrechts. Die Freiheit der Massenmedien wird vom österreichischen Verfassungsrecht in mehreren Bestimmungen festgeschrieben.

- Art 10 EMRK8definiert in erster Linie das Recht jedermanns, seine Meinung frei zu äußern. Darunter ist der uneingeschränkte und Grenzen überschreitende Austausch von Meinungen, Gedanken, Ansichten oder Ideen zu verstehen (Kommunikationsfreiheit). Art 10 Abs 2 EMRK enthält einen formellen Gesetzesvorbehalt, der es erlaubt, dieses Grundrecht unter gewissen Voraussetzungen einzuschränken. Diese müssen folgendermaßen gestaltet sein:

- gesetzlich vorgesehen
- einem in Art 10 Abs 2 EMRK aufgezählten Ziel dienen
- in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der Zielverfolgung unentbehrlich sein

Darüber hinaus gewährleistet dieser Artikel auch die Freiheit, seine innere Meinung zu bilden9.

- Art 13 StGG10untersagt bestimmte Formen präventiver Meinungskontrolle der Presse und garantiert jedem das Recht seine Meinung frei zu artikulieren. Sowohl Vorzensur als auch ein Konzessionssystem sind verboten, gleiches gilt für administrative Postverbote für inländische Druckschriften. Unter Ersterer versteht man die Vorlagepflicht von Medienprodukten bei einer staatlichen Stelle, bevor sie verbreitet werden. Repressive Maßnahmen (Nachzensur) sind hingegen nach österreichischem Verfassungsrecht zulässig.

-Der Beschluss der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. 10. 1918, StGBl 311verbietet jegliche Form der (Vor-)Zensur und ordnet zudem an, dass die Einstellung von Druckschriften und die Erlassung von Postverboten nicht mehr durchzuführen sind.

Daneben bestehen noch weitere Grundrechte, die für den Medienbereich Relevanz haben. Zu denken wäre da etwa an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz oder an die Erwerbsfreiheit.

Legt man die oben genannten Bestimmungen übereinander, so stellt man Überschneidungen, aber auch Verschärfungen fest, die interpretiert werden müssen. Art 10 EMRK überlagert zum Teil Art 13 StGG. Dessen Abs 2 und der Beschluss der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. 10. 1980 verbieten jedoch bestimme Formen staatlicher Kontrolle gänzlich und gehen somit über die EMRK hinaus.

2.4. Zukünftige Aufgaben und Entwicklungen der Medien

Die unbedingte, demokratische Notwendigkeit der Medien wurde ebenso angesprochen, wie ihre verfassungerechtlichte Verankerung. Das alles sind Ergebnisse aus Geschichte und Gegenwart.

Spannend, nicht zuletzt aus Sicht des Gesetzgebers, sind aber die zukünftigen Entwicklungen und Aufgaben der (Massen-) Medien. Eng damit verbunden auch die Frage des Trägermediums, bzw der Technik, der man sich bedienen wird, um Inhalte zu transportieren.

Wie der Titel dieser Arbeit aber schon sagt, sollen primär Entwicklungen und Problemstellungen der österreichischen Printmedienlandschaft behandelt werden, was zwangsläufig einen starken Fokus auf die Tageszeitungen richtet.

Hier kann generell gesagt werden, dass trotz, oder vielleicht sogar aufgrund, der neuen Medien, seien es Internet, SMS oder E-Mail, die klassischen Printmedien immer noch die Spitzenposition einnehmen. Gerade die schon oftmals, etwa von den Gebrüdern Fellner12, angedachte 100% Verknüpfung von Print- und Onlineausgabe einer Zeitung, kann die Attraktivität und Aktualität der gedruckten Version deutlich erhöhen. Branchenkenner sind sich einig, die Blüte der Tageszeitung ist noch lange nicht vorüber, wenn man auch von einer zukünftigen Auflagenstagnation auszugehen hat. Horst Pirker13 meint darüber hinaus, dass es „seit 20 Jahren noch nie soviel Innovationspotential gegeben hat wie jetzt“14.

Es tut sich also einiges am europäischen Tageszeitungsmarkt. Als Beispiel kann die Neugründung der kroatischen Tageszeitung 24 Sata durch die Styria Medien AG im Frühjahr 2005 angesehen werden. Das bis dato sehr erfolgreiche Konzept, soll vor allem Nichtleser und jugendliche Leser zur Zeitungslektüre bringen.

Aber auch renommierte europäische Qualitätszeitungen unterwerfen sich optisch dem Wandel der Zeit, indem sie von Großformat auf das Tabloid-Format15umstellen. So gibt es den britischen Independent, The Times und den Schweizer Blick seit kurzem im handlicheren Format, was sich in steigenden Auflagen niederschlägt16. Auch auf dem Magazinsektor kommt es zu ständigen Neuerungen und zu Line- Extensions, wie der aktuelle Trend zeigt. Darunter versteht man Sonderthemen und Spezialausgaben von erfolgreichen Magazintiteln, die noch speziellere Interessensspektren abdecken sollen. Ein Indiz für das ständige Steigen des Individualisierungsgrades, das sich durch die gesamte Medienlandschaft zieht. Derzeit deutet also nichts auf ein baldiges Ende der klassischen Printmedien hin, zumal man sich auf dem Gratiszeitungsmarkt sogar Wachstumspotentiale erwartet. Ein Grund mehr also, sich im Zuge dieser Arbeit kritisch mit der österreichischen Printmedienlandschaft auseinanderzusetzen.

3. Mediengesetz

3.1. Das Mediengesetz

Wie der Name Mediengesetz schon erahnen lässt, ist das MedienG ein, den ganzen Medienbereich umfassendes Gesetz17. Rundfunk wird genauso erfasst, wie Printmedien und Tonträger. Auch auf die neuen Medien, hier im Speziellen auf das Internet, findet das MedienG Anwendung, wenn auch mit Einschränkungen. Die im Folgenden behandelte, aktuelle Novelle, soll hier Klarheit schaffen.

Historisch betrachtet wendet sich das moderne Medienrecht, einst aus dem Kampf gegen die Zensur entstanden, gegen jegliche Form staatlicher Bevormundung und sieht sich als Verfechter der Presse- und Meinungsfreiheit18.

3.2. Historisches

Der Liberalismus des 19. Jahrhunderts sah die gesetzliche Sicherung der Pressefreiheit als eine seiner Hauptforderungen an. Das österreichische Preßgesetz von 1862, sowie die verfassungsrechtliche Verankerung der Pressefreiheit in der Dezemberverfassung von 1867, stellen somit die Grundpfeiler einer liberalen Mediengesetzgebung in unserem Land dar.

Die während des Ersten Weltkrieges aufgehobene Pressefreiheit, erlebte im Jahr 1922, mit In-Kraft-treten des Pressegesetzes vom 7. April 1922, bis dato ihren Höhepunkt. Es fanden sich bereits Bestimmungen über die Haftung für in Druckwerken begangene strafbare Handlungen, Ablieferungs- und Impressumspflichten.

Bis zum Zweiten Weltkrieg zog es der Gesetzgeber vor, die Fassung des MedienG 1922 im Grund beizubehalten und nur vereinzelt Anpassungen vorzunehmen. Nach 1945 war man sich der Notwendigkeit eines völlig neuen, modernen Medienrechts durchaus bewusst, dennoch sollte es beinahe vierzig Jahre dauern, bis schließlich, 1981 das MedienG, als Ergebnis einer langwierigen Medienrechtsreform in Kraft trat.

Es war durch die Reduzierung staatlicher Sanktions- und Kontrollmöglichkeiten gekennzeichnet und garantierte somit einen größeren Freiraum für die Presse. Veraltete Ordnungsvorschriften wurden gestrichen, die kritische Berichterstattung durch Stärkung des Redaktionsgeheimnisses und durch Einschränkung der beleidigungsrechtlichen Tatbestände, forciert.

In den folgenden zehn Jahren gab es kaum Modifikationen des MedienG. Erst im Jahr 1992 kam es zu einer bedeutenden Novelle, die vor allem der Stärkung der Instrumente des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes dienen sollte.

Besonders hervorzuheben sind die Erhöhung der Entschädigungsobergrenzen, sowie der Identitätsschutz bei der Berichterstattung von strafrechtlichen Verfahren. Weitere Änderungen und Ergänzungen betrafen etwa das Entgegnungsverfahren oder auch Bestimmungen über Livesendungen oder bezüglich der Zitatenjudikatur. Die Novelle 2000 trug der technischen Entwicklung insofern Rechnung, als dass ab diesem Zeitpunkt, die Anbietungs- und Ablieferungspflicht auch sonstige Medienwerke betrifft, was in praxi vor allem für CD-ROMs gilt19.

3.3. Ausblick und Novelle

Mit der stetig wachsenden Verbreitung und Nutzung des Internet in allen Lebensbreichen, stellte und stellt sich auch immer die Frage nach den rechtlichen Rahmenbedingungen dieses neuen Mediums. Dabei war umstritten, ob es sich beim Internet um ein periodisches Medium im Sinne des MedienG20 handelt und wie Webseiten und deren Betreiber zu qualifizieren sind.

Hier schafft seit 1. Juli 2005 die novellierte Fassung des MedienG Abhilfe. Erklärtes Hauptziel der Novelle war die Ausdehnung der Bestimmungen über das Redaktionsgeheimnis, Gegendarstellungen und Persönlickeitsschutz auch für Onlinemedien. Zeitgleich wurden auch die Obergrenzen für die Entschädigungszahlungen erhöht21.

So wurde die Z 2 des Art 1 § 1 Abs 1 MedienG „periodisches Medium“ um den Begriff „periodisches elektronisches Medium“ erweitert, was den Begriff einer Website impliziert. Weiters wurde unter Art 1 §1 Abs 1 eine Ziffer 5a eingefügt, welche nun ein „periodisches elektronisches Medium“ umschreibt und wiederum neben Rundfunkprogrammen auch Websites umfasst.

Auch die weiteren Paragraphen wurden konsequent um Begriffe wie „Abrufbarkeit“, „Website“, „Verbreitung auf einer Website“, „Blocken“ oder „Deaktivierung“ erweitert, sodass das MedienG in seiner aktuellen Fassung nun auch auf den Online-Bereich praktische Anwendung findet.

Neben den bereits angesprochnen Änderungen, dienen sämtliche Definitionen im Art 1 §1 Abs 1 MedienG im ganzen Medienrecht als Grundlage und Interpretationshilfe und sind somit auf andere Rechtsbereiche verbindlich22.

So spricht § 1330 ABGB von einer Veröffentlichung in einem Medium und bezieht den Begriff Medium aus § 1 Abs 1 Z 1 MedienG.

Gemäß den einzelnen Landes-AnzeigenabgabenG sind die Gemeinden ermächtigt, eine Abgabe für Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken einzuheben. Der Begriff „Druckwerk“ ist auch in diesem Fall dem MedienG zu entnehmen23.

3.4. Definitionen im Mediengesetz

Wie bereits angesprochen, beinhaltet Art 1 § 1 Abs 1 MedienG eine Fülle von so genannten Nominaldefinitionen. Dabei handelt es sich aber nicht um eine eigentliche inhaltliche Definition der Begriffe, sondern lediglich um das Abgrenzen der unterschiedlichen Begriffe auf Basis eines, als bekannt vorausgesetzten, Begriffssystems.

§ 1. (1) Im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist

1. „Medium“: jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung;

Die Definition des Begriffes „Medium“ ist von zentraler Bedeutung, umschreibt sie doch den sachlichen Geltungsbereich sämtlicher Regelungen des MedienG. Dabei werden alle Formen der Massenkommunikation erfasst, auch solche die sich, aufgrund des technischen Fortschrittes, erst in der Entstehungsphase befinden, oder noch nicht existieren. Schon vor der aktuellen Novelle, fiel das Internet unter den Begriff Medium. Die an sich weite Begriffsbestimmung der Z 1 schließt nur Kommunikationsformen als Medium aus, die sich keines (technischen) Mittels bedienen. Vgl etwa die Verkündung eines Textes.

Entscheidend ist weiter die Verbreitung. Darunter versteht man das Inverkehrbringen oder Feilbieten der Inhalte in der Öffentlichkeit, was auch mit unkörperlichen Sachen erfolgen kann, wobei stets eine allgemeine Zugänglichkeit für das Publikum Voraussetzung ist. Eine wirkliche Kenntnisnahme ist aber keine Voraussetzung, die potentielle Kenntnisnahme durch einen unbegrenzten bzw größeren Personenkreis ist ausreichend.

Unter Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt versteht das MedienG akustische und/oder visuelle Zeichen, die aber ein gewisses Mindestmaß an Inhalt transportieren müssen. Laut VwGH erfüllen aber bereits zB Telefonbücher24 oder Ansichtskarten dieses Kriterium.

Die Voraussetzung des größeren Personenkreises ist wie folgt zu verstehen. Es muss sich dabei um eine nicht im Vorhinein begrenzte, nicht unerhebliche Anzahl von Personen handeln, wobei sämtliche Formen der Individualkommunikation ausgeschlossen sind. Bei Medienwerken geht die Rechtssprechung von rund fünfzig Exemplaren aus, um einen größeren Personenkreis anzusprechen. Im Wege der Massenherstellung oder Massenverbreitung meint entweder das Herstellen von körperlichen Sachen oder aber die Verbreitung unkörperlicher Medien. Entscheidend dabei ist einerseits die Produktion einer Vielzahl identischer Stücke oder andererseits das zeitgleiche Wahrnehmen durch eine Personenmehrheit ein und desselben Kommunikationsmittels25.

2. „periodisches Medium“: ein periodisches Medienwerk oder ein periodisches elektronisches Medium;

Die Z 2 wurde im Zuge der Novelle 2005 gekürzt um fasst nunmehr lediglich die beiden Begriffe periodisches Medienwerk und periodisches elektronisches Medium. Letzteres wird von der neu eingefügten Z 5a erläutert.

Generell bedeutet periodisch iSd Gesetztes mindestens viermaliges, wiederkehrendes bzw fortlaufendes Erscheinen im Kalenderjahr, wobei auf das tatsächliche Erscheinen abzustellen ist26.

3. „Medienwerk“: ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt;

Hierbei handelt es sich um einen Überbegriff für Druckwerke (Z 4), sowie Bild- und Tonträger. Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Verbreitung, sondern auf die Eigenschaft als Mittel der Verbreitung dienen zu können, an. Ein Medienwerk kann nur durch körperliche Weitergabe an einen größeren Personenkreis verbreitet werden27.

4. „Druckwerk“: ein Medienwerk, durch das Mitteilungen oder Darbietungen ausschließlich in Schrift oder in Standbildern verbreitet werden;

Dabei handelt es sich um eine Untermenge der Medienwerke gemäß Z 3. Eine Verbreitung ausschließlich in Schrift oder Standbildern ist erforderlich. Videokassetten zB würden die Begriffsdefinition also nicht erfüllen28. Geschriebenes hat im Übrigen dann als Druckwerk zu gelten, wenn es durch ein Massenvervielfältigungsverfahren hergestellt wird, wobei dem Inhalt der Schrift weniger Bedeutung zugemessen wird29.

5. „periodisches Medienwerk oder Druckwerk“: ein Medienwerk oder Druckwerk, das unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern wenigstens viermal im Kalenderjahr in gleichen oder ungleichen Abständen erscheint und dessen einzelne Nummern, mag auch jede ein in sich abgeschlossenes Ganzes bilden, durch ihren Inhalt im Zusammenhang stehen;

Die beiden Begriffe Medien- und Druckwerk wurden bereits in den vorangegangenen Ziffern erläutert. Entscheidend für ein Periodikum sind aber mindestens viermal jährliches Erscheinen, unter demselben, wenn auch modifizierten Namen, sowie mit fortlaufender Nummer. In praxi ist der inhaltliche Zusammenhang der einzelnen Ausgaben von geringer Bedeutung; es ist nur eine einheitliche Richtung erforderlich30. In jedem Fall erfüllen sog Sammlungs- oder Lieferwerke nicht den Begriff des periodischen Medien- oder Druckwerks, weil sie eine Sammlung in sich abgeschlossener Werke darstellen31.

5a. „periodisches elektronisches Medium“: ein Medium, das auf elektronischem Wege

a) ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder

b) abrufbar ist (Website) oder

c) wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium);

Die im Zuge der Novelle 2005 neu eingefügte Ziffer 5a stellt vor allem auf Internetseiten, sog Websites ab. Diese fallen nun dezidiert unter den Begriff periodisches elektronisches Medium.

Fiel der Rundfunk bis dato generell unter periodische Medien, ist er seit der Novelle 2005 unter den periodischen elektronischen Medien angeführt; die einzelnen Rundfunkprogramme gelten jedenfalls als periodische Medien.

6. „Medienunternehmen“: ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie

a) seine Herstellung und Verbreitung oder

3. Mediengesetz 15

b) seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit entweder besorgt oder veranlasst werden;

Im Zuge der MedienG Novelle wurde lit b eingeführt, um wiederum dem Internet, insbesondere den Websites Rechnung zu tragen. Es kommt somit zu einer Gleichstellung von Print- und Onlinemedienunternehmen.

Generell handelt es sich dabei um gewerbliche Zeitungs- und Zeitschriftenunternehmer, sowie Rundfunkanstalten und Onlinemedienunternehmer.

Es bedarf eines Mindestmaßes an unternehmerischen Strukturen, sowie der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums, als Unternehmenszweck. Eine Redaktion kann als sicheres Indiz zum Vorliegen der Medienunternehmereigenschaft gewertet werden32.

7. „Mediendienst“: ein Unternehmen, das Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen in Wort, Schrift, Ton oder Bild versorgt.

Klassische Mediendienste sind Pressedienste, Nachrichten- und Fotoagenturen33. Die Verbreitung dieser Informationen muss nicht ausschließlich nur an Medienunternehmen geschehen34.

8. „Medieninhaber“: wer

a) ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder

b) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder

c) sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst:

Bis zur Novelle 2005 war noch der Begriff Verleger neben Medieninhaber in Klammer gestellt. Dieser wurde entfernt, dafür lit c angefügt, welche wiederum die Gestaltung und Verbreitung von Websites als eine Tätigkeit des Medieninhabers deklariert. Die Definition Medieninhaber hat für den gesamten Medienbereich, sowie für die Mediendienste Gültigkeit. Damit sind all jene Fälle skizziert, in denen Massenherstellung und Massenverbreitung von Medienprodukten betrieben werden.

Der Medieninhaber gilt als Galionsfigur des Medienrechts, sowohl in wirtschaftlicher, als auch rechtlich-organisatorischer Hinsicht. Er haftet gem §§ 6 ff und 35 MedienG, etwa für Entschädigungsbeträge oder, zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten, für Geldstrafen. Weitere Rechte und Pflichten räumt ihm das MedienG als Partei des Redaktionsstatuts, als Antragsgegner im Gegendarstellungsbegehren, als Auskunftsgeber für das Impressum, als Kennzeichner entgeltlicher Veröffentlichungen, sowie als zur Offenlegung der Eigentümerverhältnisse und Festlegung der Blattlinie Verpflichteter, ein35.

9. „Herausgeber“: wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt; Vorweg ist zu sagen, dass seitens des MedienG keine weiteren Rechtsfolgen an den Begriff des Herausgebers geknüpft sind, wohl aber ist er aufgrund der Veröffentlichungspflichten der §§ 24 und 25 MedienG anzuführen.

Seine Hauptpflicht ist die Bestimmung und Festsetzung der grundlegenden Richtung bzw der Blattlinie eines periodischen Mediums, was in praxi, wenn es sich bei Verleger und Medieninhaber nicht ohnehin um ein und dieselbe Person handelt, in Absprache mit Ersterem geschieht. In der Regel wird er also für das Unternehmen des Medieninhabers tätig, wobei er aber keiner selbständigen, unternehmerischen Tätigkeit nachgeht36.

10. „Hersteller“: wer die Massenherstellung von Medienwerken besorgt;

Der Begriff des Herstellers ist unmittelbar mit dem der Massenherstellung verbunden; nur hier ist er von rechtlicher Relevanz. Inhaltlich ist darunter die verantwortliche Durchführung und Organisation der Herstellung, nicht aber die manuelle Tätigkeit zu verstehen. Entscheidend ist in einem solchen Fall, wer die Produktion veranlasst beziehungsweise in Auftrag gibt37.

11. „Medienmitarbeiter“: wer in einem Medienunternehmen oder Mediendienst an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen des Mediendienstes journalistisch mitwirkt, sofern er als Angestellter des Medienunternehmens oder Mediendienstes oder als freier Mitarbeiter diese journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausübt; Diese Definition wird vom MedienG nicht näher bestimmt. Aus anderen Gesetzen, wie dem JournG oder dem ORF-G, sowie aus der Branchenüblichkeit, lässt sich aber folgendes ableiten: Das Kriterium der inhaltlichen Mitwirkung setzt ein Mindestmaß an gestalterischer Tätigkeit des Informationsinhaltes voraus, sodass eine bloß technische Mitarbeit diesen Ansprüchen nicht genügt. Selbstverständlich gelten aber zB Redakteure, Ressortleiter oder Korrespondenten als klassische Medienmitarbeiter. Gemäß § 24 Abs 4 MedienG hat der Medieninhaber die Pflicht, ein Impressum zu veröffentlichen, weiters trifft ihn gemäß §§ 43 und 44 MedienG die Anbietungs- und Ablieferungspflicht von im Ausland verlegten und erschienenen Druckwerken, wenn sie im Inland hergestellt werden38.

12. „Medieninhaltsdelikt“: eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht. Medieninhaltsdelikte stehen im engen Zusammenhang mit § 28 MedienG, welcher besagt, dass sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit, wenn nicht anders geregelt, nach dem StGB richtet. Sie können also nur durch gerichtlich strafbare Handlungen begangen werden, nicht aber durch Verwaltungsübertretungen. Da es sich dabei um so genannte Äußerungsdelikte handelt, wird ein Medieninhaltsdelikt bereits durch die Verbreitung zB des Druckwerks öffentlich begangen, wirkliche Kenntnisnahme ist keine Voraussetzung39.

(2) Zu den Medienwerken gehören auch die in Medienstücken vervielfältigten Mitteilungen der Mediendienste. Im übrigen gelten die Mitteilungen der Mediendienste ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden, als Medien.

Aussendungen von Mediendiensten gelten also ex lege als Medien, somit bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob sie einen größeren Personenkreis erreicht haben oder ob die Verbreitung eine Massenherstellung oder Massenverbreitung ist40.

4. Die österreichische Printmedienlandschaft

4.1. Die österreichische Printmedienlandschaft

Österreich ist zwar ein kleines Land, aber dennoch oder gerade deshalb weist es eine Medienkonzentration auf, die weltweit ihresgleichen sucht. Die Gründe dafür sind mannigfaltig und teils historisch bedingt, und nicht zuletzt Resultat einer weiten Gesetzgebung und einer ebensolchen Rechtssprechung.

Will man zuerst auf den historischen Aspekt eingehen, bedarf es einer Betrachtung der Verhältnisse nach Ende des Zweiten Weltkrieges. Es waren die Gründungen der Parteizeitungen, die die Wettbewerbsverhältnisse in der jungen Republik von Anfang an verzerrt hatten. Liegt der Anteil von Parteizeitungen heute im 1 bis 2 %-Bereich, betrug er anno 1953 noch 50 % der gesamten österreichischen Zeitungsauflage. Die im Jahr 1975 eingeführte Presseförderung41ist als weiterer wettbewerbsfremder Faktor anzusehen. Seit Anfang der 80er Jahre gibt es die „besondere Presseförderung“, die durch finanzielle Unterstützung von kleinen und anzeigenschwachen Zeitungen, denen keine marktbeherrschende Stellung zukommt, die Medienvielfalt aufrecht erhalten soll.

Heute sind die relativ geringe Anzahl von publizistischen Einheiten und die nach wie vor unangefochtene Dominanz der Kronen Zeitung, sowie das Ergebnis zahlreicher Fusionen im Magazinbereich, für die hohe Medienkonzentration in Österreich verantwortlich42.

Betrachtet man zunächst den Tageszeitungsmarkt, so zählt man derzeit 17 Tageszeitungstitel mit zusätzlich 17 Regionalisierungen43. Wie bereits angesprochen ist die Kronen Zeitung absoluter Spitzenreiter mit einer täglichen Reichweite von 43,7 % der Bevölkerung über 14 Jahre, was beinahe 3 Millionen Menschen entspricht. Auf Platz zwei und drei finden sich mit 12,2 % und 10,3 % die Kleine Zeitung und der Kurier ein. Die so genannten Qualitätszeitungen wie Der Standard (5,4 %), Die Presse (4,4%) und das Wirtschaftsblatt (1 %) hinken mit ihren Reichweiten hinterher.

Brisanz gewinnt die derzeitige Situation, wenn man die im Anschluss folgenden Beteilungen und Verknüpfungen der einzelnen Titel beleuchtet.

4.2. Die Media Analyse

Die Media Analyse (ma) untersucht das Medienkonsumverhalten der österreichischen Bevölkerung ab 14 Jahren. Als so genannte Medienwährung für Printmedien wurde der Begriff Leser pro Ausgabe (LpA) etabliert, der seit der ma 2003 auch in sämtlichen Ergebnistabellen ausgewiesen wird.

1965 wurde in Österreich die erste ma, zunächst im Zweijahres-Rhythmus, mit 7.000 Interviews durchgeführt. Erst seit 1992 wird die ma endgültig jährlich vollzogen, seit 1993 im Kalenderjahr, also von Jänner bis Dezember.

Die ma wird vom unabhängigen Verein Arge Media-Analysen durchgeführt, der als neutrale Institution von rund 130 Medien und Agenturen gemeinsam getragen wird. So zählen neben 80 Printmedien auch TV- und Radiosender zu den Mitgliedern. Im Jahr 2004 wurde aus der Grundgesamtheit, das ist der Personenkreis auf den sich die Daten der Studie beziehen, von 6.796.000 Personen ab 14 Jahren, die in 3.322.000 Haushalten leben, die Zahlen der Media Analyse errechnet. Dabei wurden von Jänner bis Dezember 2004 17.749 Interviews, nach bestimmten Auswahlkriterien, geführt. Die Interviews werden in der Regel in der Wohnung der Zielpersonen durchgeführt und beinhalten Fragen zum Nutzungsverhalten quer durch alle Mediengattungen. Zentrale Frage im Printbereich ist dabei, ob man ein bestimmtes Medium, innerhalb einer bestimmten Zeit in der Hand hatte um „darin zu lesen oder auch nur zu blättern“44.

In der folgenden Tabelle finden sich die Rechweiten der einzelnen Tageszeitungstitel aus der Media-Analyse 2004.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

4.3. Die Mediaprint und die News Verlagsgruppe

Die Mediaprint ist ein 1988 gegründetes, gemeinsames Tochterunternehmen vom Kurier und der Kronen Zeitung, an dem die Krone Verlag GmbH & Co KG mit 70 % und die Kurier Magazine Verlag GmbH mit 30 % beteiligt sind. Ihre Hauptaufgabe liegt in der gemeinsamen Abwicklung von Druck, Vertrieb und Anzeigenaquisition der beiden Gesellschafter, an denen wiederum die WAZ45(mit 50 % an der Krone und 49,4 % an der Kurier Ges.m.b.H.) beteiligt ist46.

Im Druckzentrum der Mediaprint werden derzeit neben den konzerneigenen Printmedien auch etwa das Wirtschaftsblatt, die Salzburger Nachrichten oder die Kärtner Tageszeitung hergestellt. Ein weiterer Teil des Konzerns umfasst die Mediacalling als großen Callcenter-Betreiber, sowie die Mediaservice, ein eigenes Marktforschungsinstitut. Daneben zählt noch das mittlerweile österreichweite Privatradio Krone Hit zum Portfolio.

Durch die 25 % Beteiligung des Kurier an der Verlagsgruppe News im Jahr 2001 ist es der Mediaprint zudem möglich, alle politischen Wochenzeitungen zu kontrollieren. Weiters ist sie Marktführer in vielen Zeitschriftensegmenten und gibt zudem das Supplement TV Woche, die Krone bunt und die Wochenendbeilage Freizeit des Kurier heraus.

Mit dem Zusammenschluss des Kurier mit der News Verlagsgruppe, hinter der das deutsche Verlagshaus Gruner + Jahr und dadurch die Bertelsmann AG, sowie die Wolfgang und Helmut Fellner Privatstiftungen stehen, ist somit eine drastische Querverbindung zwischen der Mediaprint und der News-Gruppe entstanden. Letztere umfasst derzeit News, Format, tv-media, Woman, e-media, trend, Autorevue, Yachtrevue, Golfrevue, Gusto, Bühne, Xpress sowie indirekt profil. Die Mediaprint ist somit als größter und einflussreichster österreichischer Printmedienkonzern anzusehen47.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

4.4. Die Styria Medien AG

Die steirische Styria Medien AG ist nach dem ORF und der Mediaprint der drittgrößte Medienkonzern des Landes. Das heutige Unternehmen zählt insgesamt 2.400 Mitarbeiter und hat im Jahr 2004 einen Umsatz von 392 Millionen Euro generiert. Zur Styria, die sich heute im Besitz einer gemeinnützigen Stiftung befindet, gehören unter anderem 5 Tages- und 14 Wochenzeitungen, 6 Magazine, 4 Online-Dienste, 5 Radio- und 3 TV-Sender, 5 Buchverlage und auch ein großes Buchhandelsunternehmen. Summa summarum weist die Styria Medien AG Beteiligungen an rund 100 Einzel- und Tochterfirmen auf.

Nach der Gründung als Katholischer Preßverein im September 1869, nahmen ein Jahr später die Vereinsbuchdruckerei, sowie 1872 die Verlagsbuchhandlung ihre Tätigkeit auf. Damit war auch der Grundstein für die Kleine Zeitung gelegt. Das heutige Flaggschiff des Konzerns ist am 22. November 1904 mit einer Anfangsauflage von 30.000 erstmals Stück erschienen.

Aber auch in anderen Unternehmensbereichen war man nicht untätig. So wurden zur Wende zum 20. Jahrhundert neue Druckereien erworben und Niederlassungen in ganz Österreich gegründet. Auch auf dem Buchverlags- und Buchhandlungssektor wurden stetig Expansionen betrieben.

Während der NS-Zeit wurde die Styria zwangseingegliedert und von der NS- Süddeutschen Zeitungsgesellschaft gleichgeschaltet. Renommierte Mitarbeiter wurden entlassen, verhaftet oder in Konzentrationslager verschleppt. In der Zeit des Wiederaufbaues und des Wirtschaftswunders konnte auch die Styria Kraft sammeln und hohe Ziele, nicht nur im moralischen Sinn, anstreben. Ab 1948 erschein wieder die Kleine Zeitung, gefolgt von einer eigenen Kärnten-Ausgabe. Daneben wurden vor allem der Buchverlag sowie der Druckereibereich massiv forciert. Weitere Meilensteine in der jüngeren Vergangenheit waren, neben der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft 1997, die 100 % Prozent Übernahme der Presse 2001, sowie die der Wochenzeitung die Furche durch eine 88 % Beteiligung. Die Styria positioniert sich als „content company“ und sieht das Generieren, Erfassen, Auswählen, Bewerten und Verarbeiten von Inhalten als ihre Kernkompetenz. Ihre vier Hauptgeschäftsfelder sind Print & Online, Audiovisuelle Medien, Buch und Services48.

Wie bereits öfters erwähnt stellt die Kleine Zeitung nach wie vor das Flaggschiff der Styria dar, aber auch das Internetangebot Kleine Online49ist im Süden Österreichs marktführend. Im Segment der Qualitätszeitungen ist der steirische Medienkonzern mit Die Presse und Presse Online sowie der Wochenzeitung Die Furche stark vertreten.

Seit der Genehmigung der Beteiligungserhöhung an der ETM50 durch die Kartellbehörde51, zählen nun auch 50 % an der Tageszeitung Wirtschaftsblatt sowie Anteile an den Magazinen Wiener, Wienerin, Diva, Young Miss, Business People oder Skip zur Styria52.

Ein weiteres starkes Standbein ist der Wochenzeitungsverbund, der unter dem Namen Südösterreich Woche firmiert. Neben der Grazer und Kärntner Woche zählen noch zahlreiche steirische Wochenzeitungen, sowie das slowenische Zurnal dazu. In Summe bringen es diese 10 Titel auf eine wöchentlich verbreitete Auflage von knapp einer Million Exemplaren.

Aber auch Slowenien und Kroatien werden als erweiterte Heimmärkte angesehen, auf die besonderes Augenmerk gerichtet wird. Seit Dezember 2000 ist die Styria Mehrheitseigentümer der größten kroatischen Tageszeitung Vercernji list und hält mittlerweile 99,5 % der Anteile. Zusätzlich wurde im Frühjahr 2005 mit 24 Sata eine neue, junge Tageszeitung für Kroatien gegründet. Daneben besitzt die Styria eine Druckerei in Zagreb sowie mehrere Beteiligungen und Tochterfirmen in den Bereichen Druckvorstufe, Medienagentur, Distribution und Multimedia.

Mit dem Launch der bereits erwähnten Gratis-Wochenzeitung Zurnal im November 2003 erfolgte der Einstieg in den slowenischen Markt. Seit 2004 hält die Styria zudem Anteile am zweitgrößten Zeitungsverlag Dnevnik, der eine Tages- und eine Sonntagszeitung sowie ein Wochenmagazin herausgibt.

[...]


1 Der Zusammenschluss der Magazine News und Format des News-Konzerns mit dem Magazin profil der Kurier-Gruppe führte zu einer einzigartigen Medienkonzentration am österreichischen Markt. Vordergründig kam es damit zu einer gegenseitigen Beteiligung der Mediaprint und des News-Konzerns, sowie aus zweiter Ebene zu einer Kooperation, zwischen der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) und dem Bertelsmann-Konzern.

2Vgl Holoubek/Traimer/Kassai, Grundzüge des Rechts der Massenmedien² (2002) 1.

3 Vgl Fechner, Medienrecht (2000) 5.

4Vgl Fechner, Medienrecht (2000) 6 f.

5 Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere Publizistische Medien (Mediengesetz- MedienG).

6Charles-Louis de Secondat Baron de La Brède et de Montesquieu (1689 - 1755) : franz. Staatstheoretiker, prägte den Begriff der Gewaltenteilung im Staat.

7 Vgl Fechner, Medienrecht (2000) 11.

8Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 idF BGBl III 1998/30. Die Konvention steht gem Art II Z 7 BVG, BGBl 1964/59 in Verfassungsrang.

9Vgl Holoubek/Traimer/Kassai, Massenmedien 17.

10Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl 1867/142 inF BGBl 1988/684. Das Staatsgrundgesetz 1867 gilt gem Art 149 Abs 1 B-VG als Verfassungsgesetz.

11 Diese Bestimmung gilt gem Art 149 Abs 1 B-VG als Verfassungsgesetz.

12 News Gründer, nach Rückzug aus dem operativen Geschäft der News Gruppe gerade beim Gründen eines neuen Tageszeitungsformates mit Magazincharakter.

13Vorstandsvorsitzender der Styria Medien AG und Präsident des Verband österreichischer Zeitungen (VÖZ) sowie des Medienverbandes Ifra.

14Lang/Rainer, Vorwort, Trend Bestseller Medienspezial 2004, 3.

15Auch Halbberliner Format genannt, meist 23 mal 31 cm groß.

16 Kotynek-Friedl, Kleine Revolution, Trend Bestseller Medienspezial, 31.

17Vgl FN 5.

18 Vgl Berka in Berka/Hohne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar (2002) 1.

19Vgl Berka in Berka/Hohne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar 3 ff.

20Vgl Art 1 § 1 Abs 1 Z 2 MedienG.

21 Vgl Mediengesetz fürs Netz, Der Standard 22. 12. 2004.

22Vgl OGH 30. 03. 1989 , 13 Os 24/89: die Legaldefinition des § 1 Abs 1 Z 4 gilt für die „ganze Rechtsordnung“ und MR 1989, 128.

23 VwGH 16. 10. 1992, 90/17/0341.

24 Vgl VwGH 24. 02. 1984, 83/17/0151 und ÖJZ 1985/58 F.

25Vgl Noll in Berka/Hohne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar 26 ff.

26Vgl Noll in Berka/Hohne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar 29 f.

27Vgl Noll in Berka/Hohne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar 30 f.

28Vgl Noll in Berka/Hohne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar 31.

29 Vgl OLG Wien 12. 01. 1998, 18 Bs 343/97und MR 1998, 9.

30Vgl Noll in Berka/Hohne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar 31 f.

31 Vgl OLG Wien 23. 07. 2003, 17 Bs 177/03.

32Vgl Noll in Berka/Hohne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar 32 f.

33Vgl Austria Presse Agentur (APA), http://www.apa.at (13. 09. 2005).

34 Vgl Noll in Berka/Hohne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar 33 f.

35Vgl Zöchbauer, MedienG-Nov 2005 - Was ist neu?, MR 2005, 164.

36Vgl Noll in Berka/Hohne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar 34.

37 Vgl Noll in Berka/Hohne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar 34 f.

38Vgl Noll in Berka/Hohne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar 35 ff.

39 Vgl Noll in Berka/Hohne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar 37 f.

40 Vgl Noll in Berka/Hohne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar 38.

41Vgl aktuell PresseFG 2004 idF BGBl I 136/2003.

42Vgl Wittmann in Aicher/Holoubek, Das Recht der Medienunternehmen (1998) 37f.

43 Vgl Pressehandbuch 2004, 1 ff.

44 Vgl Media Analyse, http://www.media-analyse.at (15. 06. 2005).

45Westdeutsche Allgemeine Zeitungsverlagsgesellschaft E. Brost & J. Funke GmbH & Co. KG.

46 Vgl Österreich Lexikon, http://www.aeiou.at/aeiou.encyclop (09. 06. 2005).

47 Vgl Holoubek/Traimer/Kassai, Massenmedien 3 f.

48Vgl Intranet der Styria Medien AG, http://www.intranet.styria.com/ intranet/StyriaWG_5_2.nsf/Frame /Home (13. 09. 2005).

49Vgl www.kleinezeitung.at.

50ET Multimedia AG.

51Vgl Kap 9.

52 Vgl Fidler, Im Vorhof der Schlacht (2004) 96.

Ende der Leseprobe aus 120 Seiten

Details

Titel
Die österreichische Printmedienlandschaft und das Kartellrecht
Hochschule
Karl-Franzens-Universität Graz
Note
2,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
120
Katalognummer
V66994
ISBN (eBook)
9783638585040
ISBN (Buch)
9783640392575
Dateigröße
1140 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Printmedienlandschaft, Kartellrecht, Medienrecht, Tageszeitungen
Arbeit zitieren
Mag. Rainer Lassl (Autor:in), 2005, Die österreichische Printmedienlandschaft und das Kartellrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/66994

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