Eigenkapitalausweis bei Banken in Abhängigkeit von der Rechtsform (HGB vs. IFRS)


Seminararbeit, 2006

32 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Residualgröße Eigenkapital bei Banken
2.1 Definition, Aufgaben und Funktionen des Eigenkapital bei Banken
2.2 Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung
2.3 Die neuen Eigenkapitalanforderungen bei Banken unter Basel II
2.4 Bilanzierung des Eigenkapitals eines Kreditinstituts nach dem HGB
2.5 Bilanzierung des Eigenkapitals eines Kreditinstituts
nach den IAS / IFRS

3. Eigenkapitalausweis in Anhängigkeit von der Rechtsform
3.1 Geschäftsbank in Form einer Aktiengesellschaft
3.2 Eigenkapitalausweis nach HGB einer Geschäftsbank als AG
3.3 Eigenkapitalausweis nach IFRS einer Geschäftsbank als AG
3.4 Die Universalbank als Genossenschaftsbank
3.5 Eigenkapitalausweis bei Genossenschaftsbanken
nach HGB und IFRS
3.6 Die Sparkasse als Anstalt öffentlichen Rechts
3.7 Eigenkapitalausweis bei den Sparkassen nach dem HGB
3.8 Die Privatbank in der Rechtsform der KGaA
3.9 Eigenkapitalausweis bei Privatbanken als KGaA

4. Zusammenfassender Vergleich und Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Internetquellen – Verzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Gliederung des Eigenkapitals nach IAS / IFRS

Tabelle A-1: Für alle Kapitalgesellschaften relevante EK – Posten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung A-1: Zusammensetzung der Eigenmittel

Abbildung A-2: Die Zusammensetzung des EK bzw. der Eigenmittel

Abbildung A-3: Das Drei – Säulen – Konzept der

Bankenaufsicht nach Basel II VIII

Abbildung A-4: Die Organe der AG IX

Abbildung A-5: Ausweis des Eigenkapitals bei der DZ – Bank (2005) IX

Abbildung A-6: Passivseite der Konzernbilanz bei der HVB Group (2005) X

Abbildung A-7: Ausweis des Eigenkapitals bei der Volksbank

Uelzen – Salzwedel (2005)

Abbildung A-8: Ausweis des Eigenkapitals bei der

Sparkasse KölnBonn (2005)

Abbildung A-9: Organe der KGaA

Abbildung A-10: Ausweis des Eigenkapitals bei Sal. Oppenheim im Jahr

2003.

Abbildung A-11: Ausweis des Eigenkapitals bei Hauck & Aufhäuser

(2005)

Abbildung A-12: Vergleich der verschiedenen Ausweise des

Eigenkapitals

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Das Geschäftsbankensystem ist in Deutschland in Universalbanken und Spezial-banken unterteilt. Unter den Universalbanken gibt es private - und öffentlich – rechtliche Geschäftsbanken, die alle wichtigen Bankleistungen anbieten.[1] Die Universalbanken werden in verschiedenen Rechtsformen geführt, wobei die For-men der AG, der eG, der Sparkasse und der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) vorherrschend sind. Je nach der Rechtsform müssen verschiedene Vor-schriften für den Jahresabschluss einer Bank angewendet werden. Die Bilanz-ierung des Eigenkapitals ist dabei ein wichtiger Bestandteil der Bilanz, um die Kennzahlen der Eigenkapitalquote und der Eigenkapitalrentabilität berechnen zu können und somit die Wettbewerbsposition der Banken untereinander darzu-stellen. Der unterschiedliche Ausweis dieses Bilanzpostens hängt von der recht-lichen Ausgestaltung der Bank ab und ob die Rechnungslegungsvorschriften des HGB oder der IAS / IFRS angewendet werden. Das Eigenkapital der Sparkasse besteht oft nur aus einer Sicherheitsrücklage. Im Gegensatz dazu ist im IFRS Ab-schluss einer Bank als AG eine hoch komplexe Eigenkapitalgliederung zu finden. Zunächst geht es in Kapital 2.1 um die Definition, Aufgaben und Funktion des Eigenkapitals bei Banken. Die beiden folgenden Kapiteln 2.2 und 2.3 erläutern die Funktion des Eigenkapitals als haftendes Eigenkapital, indem die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung unter Basel I und die neuen Vorschriften nach Basel II[2] beschrieben werden. Die Größe des bilanziellen Eigenkapitals nach dem HGB und den IAS / IFRS wird in den Abschnitten 2.4 und 2.5 dargelegt. Auf die Rech-nungslegung nach den US – GAAP wird nicht eingegangen, bislang bilanziert nur die Deutsche Bank nach diesen Vorschriften. Im dritten Kapital werden die einzelnen, wichtigsten Rechtsformen von Banken vorgestellt und der entsprech-ende Eigenkapitalausweis wird theoretisch und praktisch dargestellt. Im Kapitel 4 wird ein kurzer Vergleich und ein Fazit gezogen.

2. Die Residualgröße Eigenkapital bei Banken

2.1 Definition, Aufgaben und Funktionen des Eigenkapital bei Banken

Auf der Passivseite der Bilanz stellt das Eigenkapital eine „Saldogröße“ dar, in-dem von den Vermögenswerten die Schulden abgezogen werden. Das Eigen-

kapital weist für die Gläubiger einer Bank eine „elementare vertrauensbildende Funktion“ auf.[3] Es hat eine Gründungsfunktion, denn nach dem Kreditwesen-gesetz muss zur Gründung der Bank ein ausreichendes haftendes Eigenkapital vorhanden sein. Im Interesse der Gläubiger und zur Sicherung der Einlagen weist das Eigenkapital eine Haftungsfunktion auf. Außerdem kommt dem Eigenkapital die Begrenzungsfunktion zu. Mit dem Eigenkapital sollen Risken aus Bankge-schäften vermindert werden und Verluste sollen möglichst nicht entstehen. Eben-so wie das Fremdkapital erfüllt das Eigenkapital die Finanzierungsfunktion. Nach § 12 KWG soll zum Beispiel das dauernde langfristige Anlagevermögen voll-ständig durch das haftende Eigenkapital gedeckt sein. Dem Eigenkapital kommt die Bemessungsfunktion bei der Gewinnverwendung zu, weil das Gezeichnete Kapital die Grundlage bei der Verteilung des Gewinns darstellt. Durch die Höhe der Eigenkapitalquote wird die Wettbewerbs – und Leistungsfähigkeit der Bank dargestellt. Damit ergibt sich eine Repräsentationsfunktion. Allerdings wird auch vertreten, dass der Geschäftsbetrieb einer Bank auch ohne oder mit sehr wenig Ei-genkapital betrieben werden kann, denn der Anteil des Eigenkapitals ist gegen-über dem Fremdkapital sehr gering. Schließlich sollen die Gewinne und Verluste zwischen verschiedenen Geschäftsjahren ausgeglichen werden (Ausgleichsfunk-tion).[4] Wegen der geringen Höhe des Eigenkapitals sind die Haftungs – und Fi-nanzierungsfunktionen weniger bedeutend, ebenso können die Repräsentations-funktion und die Ausgleichsfunktion kritisch gesehen werden.[5]

2.2 Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung

Das Aufsichtsrecht für Banken nach den Vorschriften Basel I stellt eine Mindest-anforderung an Eigenkapital auf. Durch einen Solvabilitätskoeffizient wird vor-gegeben, wie hoch das haftende Eigenkapital sein muss, damit ein Schuldner-ausfall ausgeglichen werden kann.[6] Nach Grundsatz I § 2 der Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Kreditinstitute müssen 8 % der gewichteten Risikoaktiva mit haftendem Eigenkapital unterlegt werden.[7] Abbildung A-1 im Anhang zeigt die Zusammensetzung der Eigenmittel. Die einzelnen Komponenten

des Kernkapitals, des Ergänzungskapitals und der Drittrangmittel zeigt die Ab-bildung A – 2. Die § 10 Abs. 2 – 7 KWG beschreiben die Zusammensetzung der Eigenmittel. Das haftende Eigenkapital und Drittrangmittel ergeben die regu-latorischen Eigenmittel.[8] Das haftende Eigenkapital setzt sich aus dem Kern-kapital und dem Ergänzungskapital Klasse I und Klasse II zusammen. Das Kern-kapital eignet sich im Gegensatz zum Ergänzungs – und den Drittrangmitteln gut als Haftungskapital.[9] Es setzt sich bei den Gesellschaften der AG, KGaA und der GmbH aus dem Grund – oder Stammkapital und den Rücklagen zusammen. Bei Genossenschaften ist das Kernkapital das Geschäftsguthaben der Genossen und die Rücklagen, bei Sparkassen sind es die Rücklagen. Zum Kernkapital zählen weiterhin die Einlagen von stillen Beteiligten, der Sonderposten für allgemeine Bankrisiken und der Bilanzgewinn, wenn er zum Geschäftskapital, zu den Rück-lagen oder zu dem Geschäftsguthaben zugeführt wird.[10] Zum Ergänzungskapital zählen vor allem stille Reserven, Vorsorgereserven nach § 340 f. HGB, Vorzugs-aktien, Genussrechtsverbindlichkeiten und nachrangige Verbindlichkeiten.[11]

2.3 Die neuen Eigenkapitalanforderungen bei Banken unter Basel II

Im Juni 2004 wurden die Basel II Vorschriften unter dem Titel „International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards, a revised Frame-work“ verabschiedet.[12] Mit der neuen Bankenaufsicht soll „eine Verbesserung der Solidität und Stabilität, eine Intensivierung des Wettbewerbs und eine Erhöhung der Effizienz des nationalen und internationalen Bankensystems angestrebt wer-den.“[13]

Das haftende Eigenkapital soll für risikoreiche Kredite mehr dem Risiko ange-passt werden soll. Denn bisher kann es vorkommen, dass es zu keiner adäquaten

Unterlegung mit haftenden Eigenkapital kommt, wenn restliche Risiken vor-

liegen.[14] Die Basel I Regelung verfolgt eine quantitative und undifferenzierte Er-mittlung der Eigenkapitalunterlegung.[15] Basel II ist durch eine mehr komplexe, qualitative, differenzierte Aufsicht geprägt.[16] Basel II besteht aus drei Säulen, die in Abbildung A – 3 abgebildet sind. Den Mindesteigenkapitalanforderungen, dem aufsichtsrechtlichen Überprüfungsverfahren und der Marktdisziplin. Die Eigenka-pitalanforderungen nach der 1. Säule erfolgen entweder nach einem Standardsatz, wobei externe Ratings verwendet werden oder es wird ein Verfahren mit internen Ratings angewendet (IRB – Ansatz).[17] Nach dem neuen Standardsatz, der gegen-über dem komplexen IRB – Ansatz vorgezogen wird, müssten Banken und Spar-kassen mehr haftendes Eigenkapital halten, da sie nach Basel II zusätzlich opera-tionale Risiken unterlegen müssen. Der IRB – Ansatz bewirkt ebenso eine höhere Belastung des vorzuhaltenden Eigenkapitals.[18] Die operationalen Risiken entste-hen aus externen Effekten, aus menschlichen Fehlern, Technologieversagen oder aus fehlerhaften internen Prozessen der Bank.[19] Die Banken müssen also mehr haftendes Eigenkapital beschaffen oder die Vergabe von relativ riskanten Krediten verringern. Besonders Sparkassen hätten wegen der knappen Haushalte der Kom-munen Schwierigkeiten zusätzliches Eigenkapital zu beschaffen.[20]

2.4 Bilanzierung des Eigenkapitals eines Kreditinstituts nach dem HGB

Für die Rechnungslegung der Kreditinstitute sind die Rechtsgrundlagen des

Handelsgesetzbuchs, des Aktiengesetzes und die Verordnung über die Rech-nungslegung von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten (Rech-KredV) relevant.[21] Die Gliederung der Bilanz eines Kreditinstituts weicht von der Bilanz für Kapitalgesellschaften nach § 266 HGB ab. Nach § 330 Abs. 2 HGB gibt es für Banken ein spezielles Formblatt. Die Aktivseite der Bilanz wird nach dem Grad der Liquidierbarkeit und die Passivseite nach der Fälligkeit der Passiv-

positionen geordnet.[22] Daher steht an letzter Stelle in der Bilanz als Passivposten 12 das Eigenkapital. Der Ausweis des Eigenkapitals wird für eine typische AG zunächst dargestellt. Genauso wie bei anderen Kapitalgesellschaften wird das bilanzielle Eigenkapital nach § 266 Abs. 3 HGB in ein Gezeichnetes Kapital, in eine Kapitalrücklage, in eine Gewinnrücklage und in einen Bilanzgewinn bzw. Bi-lanzverlust aufgeteilt, wie es aus Tabelle A-1 ersichtlich ist[23]. Die Gewinn-rücklage enthält die gesetzliche Rücklage, die Rücklage für eigene Anteile, die satzungsmäßige Rücklagen und andere Gewinnrücklagen.

Das Gezeichnete Kapital ist bei der AG und bei der KG gem. § 152 Abs.1 AktG das Grundkapital, dass sich aus den Nennbeträgen aller Aktien zusammensetzt.[24]

Nach § 25 Abs 1 Satz 1 RechKredV fallen unter dem Gezeichneten Kapital eines Kreditinstituts alle Beträge, die je nach der Rechtsform der Gesellschaft die ge-zeichneten Einlagen darstellen. Die spezifische Bezeichnung kann in das Bilanz-formblatt zusätzlich eingetragen werden.[25] Die Kapitalrücklage ergibt sich analog des § 272 Abs.2 HGB. Insgesamt entstehen Kapitalrücklagen, wenn die tatsäch-lichen Einzahlungen von Seiten der Gesellschafter über das Gezeichnete Kapital bei einer Emission von Aktien, Optionsrechten, Options – und Wandelanleihen oder anderen Gesellschaftsanteilen hinausgehen. Andere Zuzahlungen, die Vor-züge für die Anteile der Gesellschafter gewähren, auf freiwilliger Basis beruhen oder durch die Herabsetzung des Kapitals eingebracht werden, zählen ebenso zur Kapitalrücklage. Die Gewinnrücklage ergibt sich aus der Einstellung von Jahres-überschüssen aus dem derzeitigen oder früheren Geschäftsjahren. Das AktG schreibt vor, dass 5% des Jahresüberschusses in die Gesetzliche Rücklage einge-stellt werden bis diese und die Kapitalrücklage zusammen einen Anteil von 10 % des Grundkapitals ausmachen.[26] Die Rücklage für eigene Anteile muss in der Höhe in den Gewinnrücklagen gebildet werden, wie ein Aktivposten der Bilanz eigene Anteile ausweist. Wenn in einem Gesellschaftervertrag oder der Satzung

die Bildung von Rücklagen vorgeschrieben ist, so handelt es sich um satzungs-

mäßige Rücklagen. Anderen Gewinnrücklagen enthalten die Beträge, die keine gesetzliche, keine satzungsmäßige und keine Rücklage für eigene Anteile ent-halten und frei gewählt werden können.[27] Nachdem alle Beträge in die Rücklagen eingestellt wurden, kann der Bilanzgewinn bzw. Bilanzverlust festgestellt werden.

Ein Gewinnvortrag bzw. Verlustvortrag und ein Jahresüberschuss bzw. Jahres-fehlbetrag erscheinen nicht in der Bilanz[28], womit neben der abweichenden Glie-derung ein weiterer wichtiger Unterschied in der Bilanzierung des Eigenkapitals gegenüber den Regeln des § 266 HGB festzustellen ist.

[...]


[1] Vgl. Hintner, O. / Obst, G. ,Geld-, Bank – und Börsenwesen, 2000, S. 451.

[2] Basel I wurde 1988 verabschiedet, 2007 sollen die weitaus komplexeren Vorschriften Basel II für Kreditinstitute Gültigkeit haben.

[3] Padberg, T., Analyse der Jahresabschlüsse von Genossenschaftsbanken und Sparkassen, 2005, S. 14.

[4] Vgl. Eilenberger, Guido, Bankbetriebslehre, 1997, S. 165 f. .

[5] Vgl. Eilenberger, Guido, Bankbetriebslehre, 1997, S. 167.

[6] Vgl. Padberg, T., Analyse der Jahresabschlüsse von Genossenschaften und..., 2005, S. 15.

7 Vgl. § 2 Abs. 1 LiquiGrds.

[8] Vgl. Deutsche Bundesbank: Monatsbericht Januar; URL: http://www.bundesbank.de/download/volkswirtschaft/monatsberichte/2002/200201...; gesichtet am: 10.10.2006.

[9] Vgl. Hartmann- Wendels, T. / Pfinsten, A. / Weber, M. ,Bankbetriebslehre, 2004, S. 401.

[10] Vgl. Hartmann- Wendels, T. / Pfinsten, A. / Weber, M. ,Bankbetriebslehre, 2004, S. 406 f. .

11 Vgl. Deutsche Bundesbank: Monatsbericht Januar; URL: http://www.bundesbank.de/download/volkswirtschaft/monatsberichte/2002/200201...; gesichtet am 10.10.2006.

[12] Vgl. Schulte – Mattler, H. / von Kenne, U., Meilenstein der Bankenaufsicht, in: Die Bank, 2004, H. 9, S. 37.

13 Fritz – Aßmus, D. / Tuchtfeldt, E., Basel II als internationaler Standard zur Regulierung von Banken, in: ORDO, 2003, Bd. 54, S. 279.

[14] Vgl. Schöning, S., Die geplante Neufassung der bankaufsichtlichen Eigenkapitalunterlegung..., in: Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, 2003, H. 12, S. 667.

[15] Vgl. Emse, C., Verbriefungstransaktionen deutscher Kreditinstitute, 2005, S. 125.

[16] Vgl. Grunert, J. u. a. , Mittelstand und Basel II: ..., in: ZfB, 2002, H. 10 S. 1046.

[17] Vgl. Emse, C., Verbriefungstransaktionen deutscher Kreditinstitute, 2005, S. 127.

18 Vgl. Janssen, S., Auswirkungen von Basel II auf Kreditinstitute und Mittelstand, in: ÖBA, (2002), H. 10, S. 793.

19 Vgl. Schulte- Mattler, H., Basel II: Das Dritte Konsultationspapier (CP 3), in: Die Bank, 2003, H. 6 , S. 392.

20 Vgl. Nippel, P., Eigenkapitalunterlegung von Kreditrisiken ... , in: ZfB, 2004, H. 3, S. 210.

[21] Vgl. Büschgen, H. E., Bankbetriebslehre, 1999, S. 781.

[22] Vgl. Büschgen, H. E., Bankbetriebslehre, 1999, S. 794 f. .

23 Vgl. Bieg, H., Die externe Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, 1999, S. 290 f. .

24 Vgl. Baetge, J. / Kirsch, H. – J. / Thiele, S. , Bilanzen, 2003, S. 424 ff. .

25 Vgl. Krumnow, J. u. a. , Rechnungslegung der Kreditinstitute, 1994, S. 950.

26 Vgl. Löw, E., Rechnungslegung für Banken nach IFRS, 2005, S. 185 ff. .

[27] Vgl. Süchtling, J. / Paul, S., Bankmanagement, 1998, S. 321.

[28] Vgl. Krumnow, J. u. a. , Rechnungslegung der Kreditinstitute, 1994, S. 950.

29 Vgl. Löw, E., Rechnungslegung für Banken nach IFRS, 2005, S. 181 f. .

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Eigenkapitalausweis bei Banken in Abhängigkeit von der Rechtsform (HGB vs. IFRS)
Hochschule
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg  (Lehrstuhl für Externes Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung)
Veranstaltung
SBWL Seminar: Aktuelle Entwicklungen des Aufsichts-, Bilanz - und Steuerrechts bei Banken und Finanzdienstleistern
Note
2
Autor
Jahr
2006
Seiten
32
Katalognummer
V67357
ISBN (eBook)
9783638603409
ISBN (Buch)
9783638671934
Dateigröße
2281 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Das Eigenkapital bei Kreditinstituten wird je nach der Rechtsform (AG, KGaA, Genossenschaftsbank, Sparkasse) und den Rechnungslegungsvorschriften unterschiedlich bilanziert. Durch die IFRS Regelungen kommen neue Bilanzposten hinzu, das EK wird detaillierter dargestellt und es ergeben sich höhere Volatilitäten und andere Effekte.
Schlagworte
Eigenkapital, Ausweis, Banken, Abhängigkeit, Rechtsform, IFRS), SBWL, Seminar, Aktuelle, Entwicklungen, Aufsichts-, Bilanz, Steuerrechts, Finanzdienstleistern, MLU, Martin - Luther Universität, Halle - Wittenberg
Arbeit zitieren
Harm Linnecke (Autor:in), 2006, Eigenkapitalausweis bei Banken in Abhängigkeit von der Rechtsform (HGB vs. IFRS), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/67357

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