Zur Rolle der Wettbewerbspolitik im Profisport


Seminararbeit, 2006

22 Seiten, Note: 1,3 ("eins bis zwei")


Leseprobe


INHALT

1 EINLEITUNG

2 ÖKONOMISCHE BESONDERHEITEN DER MÄRKTE IM SPORT
2.1 Notwendigkeit von Kooperenz
2.2 Wettbewerbspolitische Konsequenz

3 DIE VERMARKTUNG VON FERNSEHÜBERTRAGUNSRECHTEN AM BEISPIEL DER DEUTSCHEN FUßBALL-BUNDESLIGA
3.1.1 Entwicklung des Marktes
3.1.2 Begriff und Gestaltung der Sportübertragungsrechte
3.1.3 Wettbewerbspolitische Analyse der Vermarktungsformen
3.1.4 Wettbewerbspolitische Auswirkungen der Vermarktungsform auf den Fernsehmarkt
3.1.5 Wettbewerbspolitische Alternativen

4 VEREINBARKEIT DES SPORTS MIT DEM WETTBEWERBSRECHT
4.1 Kollision des Profisport mit dem Wettbewerbsrecht
4.1.1 Deutsches Kartellrecht
4.1.2 Europäisches Kartellrecht
4.2 Zentralvermarktung und Kartellrecht

5 WEITERER TEILMÄRKTE IM FOKUS DER WETTBEWERBSPOLITIK

6 FAZIT UND AUSBLICK

7 LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS

1 EINLEITUNG

Der professionelle Sport befindet sich seit Jahren weltweit im Wandel. Das Interesse an massenattraktiven Sportarten ist nicht nur an Großveranstaltungen, wie z.B. der Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland, weltweit immens.

Die Nachfrage nach Sport äußert sich zum einen im aktiven Sporttreiben (aktiver Konsum) und zum anderen durch das Bedürfnis nach bloßer Beobachtung von Sportereignissen (passi- ver Konsum). Hierbei wird erst durch die aktive Ausführung von Sport im Sportlermarkt eine sportliche Leistung hergestellt, die wiederum als Produkt im deduktiven Zuschauermarkt vermarktet werden kann.1

In Deutschland konzentriert sich das sportliche Interesse überwiegend auf den Fußballsport. Die zunehmende Medialisierung, Kommerzialisierung und Professionalisierung führt auch hier zu einer verstärkten Ausschöpfung der vorhandenen Marktpotenziale.2 Den Fußballverei- nen dienen neben den Umsätzen aus dem Verkauf von Eintrittskarten, Sportsponsoring und Fan-Artikeln die aus dem Verkauf der Fußballübertragungsrechte als dominante Erlösquelle.3

Seit Beginn der Fußballbundesliga 1963/1964 hat sich die Höhe und der Anteil dieser Ein- nahmequelle aus dem Verkauf von Sportübertragungsrechten an den Gesamterlösen spektaku- lär verteuert bzw. vergrößert.4 5 Diese werden seit Anbeginn vom DFB (Deutscher Fußball- bund) und seit der Saison 2000/2001 von der Deutschen Fußball Liga GmbH (DFL) per Sat- zung zentralvermarktet und die erzielten Erlöse an die Vereine ausgeschüttet.6 Die DFL ist alleiniger Wettbewerber auf Anbieterseite und marktbeherrschendes Unternehmen.7 Dieses Kartell in Form eines Syndikats, dessen Monopol die Nachfrager gegenüberstehen, bringt eine Reihe von wettbewerbspolitischen Folgen und Problemen mit sich. Diese stehen im Fol- genden im Mittelpunkt.

Diese Arbeit konzentriert sich aufgrund des begrenzten Umfangs auf eine Analyse des Sportbereichs „Profifußball“ und dabei insbesondere auf die Vergabe von Fernsehrechten an der Fußball-Bundesliga.

Zunächst sollen im zweiten Kapitel die Besonderheiten des Profisportmarktes im Vergleich zu herkömmlichen Märkten in Bezug auf die Konkurrenz bzw. das Kooperationsverhalten der Anbieter bei der Produktion der Leistung dargestellt werden.

Das dritte Kapitel gibt zunächst einen Einblick in die marktwirtschaftlichen Funktionsprozesse des Sports. Hierbei ist zu klären, ob eine so „erstellte Leistung“, am Beispiel der Sportübertragungsrechte erläutert, eine Zentralvermarktung rechtfertigt und welche wettbewerbspolitischen Folgen sich hierbei für Vereine, Medien und Konsumenten ergeben.

Mit zunehmender Kommerzialisierung und der daraus folgenden wirtschaftlichen Bedeut- samkeit des Sports geht eine Verrechtlichung dieses Bereiches einher. Rechtssprechungen begleiten Sportorganisationen, Spieler und Dritte, die in der Ausbeutung des Sports involviert sind. Insofern kann von einer ‚lex sportiva’ gesprochen werden.8 Im vierten Kapitel wird der Stand der wettbewerbsrechtlichen Diskussion erörtert. Hierbei ist erstens konkret auf die Aus- einandersetzung zwischen dem Profisport und dem Wettbewerbsrecht einzugehen. Zweitens sollen die gewonnenen ökonomischen Erkenntnisse aus Kapitel 3 über die Auswirkungen der Zentralvermarktung in den kartellrechtlichen Kontext, insbesondere dem EG-Vertrag, einbe- zogen werden.

2 ÖKONOMISCHE BESONDERHEITEN DER MÄRKTE IM SPORT

2.1 Notwendigkeit von Kooperenz

9Der Sport weist im Vergleich zu herkömmlichen marktwirtschaftlichen Sektoren eine Beson- derheit auf: Möchte ein Sportler nicht nur seinen sportlichen Erfolg, sondern auch seinen mo- netären Gewinn maximieren, so hat dieser ein elementares Interesse, einen möglichst adäqua- ten und starken Gegner zu finden, der so dem Wettkampf aufgrund des unsicheren Ergebnis- ausgangs Spannung verleiht („Louis-Schmeling-Paradoxon“). Ein dominanter Einzelsportler bzw. Sportmannschaft führt diesem Paradoxon im Ergebnis zu sinkenden Einnahmen.10

In der Fußballbundesliga liegt ein Gemeinschaftsprodukt mehrerer Anbieter vor, dessen Erlöse von der Nachfrage und diese wiederum auch signifikant von der Spannung und damit vom Ausgang der Spiele abhängen.11 Erst durch eine Kooperation von Teams durch Verhaltensabsprachen, d.h. Festlegung von Spielregeln und Wettkampfmodi, werden die eigentlichen vermarktbaren Güter „Ligaspiele“ marktfähig.12

Aufgrund der Abhängigkeit der Marktteilnehmer von der Existenz ihrer Konkurrenten, wird das herkömmliche antagonistische Verhalten der Marktteilnehmer durch eine synagonistische Strategie ersetzt: Sport macht einen Vergleich mit anderen unabdingbar.13

2.2 Wettbewerbspolitische Konsequenz

Für einen Erhalt der Attraktivität der Sportarten und somit des Vermarktungspotentials der Spiele sind Verhaltenskoordinationen für den sportlichen und organisatorischen Ablauf im Sinne eines gemeinsamen Wettbewerbs, im Fußball einer Liga, zweckmäßig. Die einzelnen Ligaspiele sind daher mit einem Regel- und Wertungssystem miteinander verbunden.14 Inso- fern erfordert die Besonderheit des sportlichen Wettbewerbs eine einheitliche bzw. relativ umfassende koordinierte Organisation von Sportereignissen (Prinzip der einheitlichen bzw. koordinierten Organisation).15

Eine Legitimation solcher Verhaltenskoordinationen liegt dann vor, wenn kollektive bzw. zentrale Funktionen zur Angebotserstellung und zur Sicherung der Qualität unerlässlich sind. In diesem Sinne erscheint eine zentrale Vermarktung, besonders der Sportübertragungsrechte, zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des sportlichen Wettbewerbs als adäquat.16 Im Weiteren ist die Frage zu klären, ob eine Zentralvermarktung und damit eine Kartellierung mehrerer Parameter auf dem relevanten Markt, hierfür erforderlich ist.17

3 DIE VERMARKTUNG VON FERNSEHÜBERTRAGUNSRECHTEN AM BEISPIEL DER DEUTSCHEN FUßBALL-BUNDESLIGA

3.1.1 Entwicklung des Marktes

Seit der Saison 1966/1967 wurden die Fernsehrechte der Bundesliga allein durch den DFB vermarktet. Dies wurde vom Bundeskartellamt toleriert. In den ersten zwanzig Jahren Ligafußball standen dem Monopolanbieter DFB als Nachfrager nur die öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten ARD/ZDF gegenüber.18

Die drastische Erhöhung der Preise für Fernsehübertragungsrechte in den darauffolgenden Jahren ist auf die partielle Liberalisierung des deutschen Fernsehsystems und dem Auftreten privater TV-Veranstalter zurückzuführen. Die relevanten Marktpreise für die Fernsehrechte werden bei inelastischem Angebot seitens der DFL von der Zahlungsbereitschaft der Rechtekäufer determiniert und im Vergleich zu anderen Sektoren ganz unabhängig von den Kosten des Sportveranstalters. Die Inelastitizität des Angebots ergibt sich aus der positionalen Eigenschaft19 des Fernsehprofisports. Wenn die Nachfrage des Fernsehpublikums steigt, so steigen auch die Erlöse der Programmveranstalter aus Werbeeinnahmen und somit die Nachfrage nach Sportübertragungsrechten. Die Folge ist eine Preiserhöhung.

Aufgrund der zunehmenden Kommerzialisierung des Sports und der damit steigenden wirt- schaftlichen Interessen der Profiklubs, obliegt seit der Saison 2000/2001 dem Ligaverband e.V. die komplette organisatorische Durchführung der Ersten und Zweiten Bundesliga anstelle des Deutschen Fußball Bund (DFB) als Veranstalter.20 Das operative Geschäft des Ligaver- bands führt die Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL), die als Kapitalgesellschaft den vom DFB zur Nutzung überlassenen Spielbetrieb der 1. und 2. Bundesliga organisiert und die Vermarktung betreibt.21 Die Vermarktung der Übertragungsrechte geschieht weiterhin zentral in Form eines Syndikats22. Den einzelnen Vereinen bleiben dementsprechend nur geringe Möglichkeiten der individuellen Vermarktung, obwohl sie originäre Inhaber der Rechte sind.23

3.1.2 Begriff und Gestaltung der Sportübertragungsrechte

Der Wettbewerb kann durch Vermarktungsmodelle beschränkt werden, bei dem zentrale Insti- tutionen, wie ein Sportverband, die exklusive Vermarktung übernehmen. Dem allgemeinen Kartellverbot (vgl. Kapitel 4) unterliegen jedoch keine Wettbewerbsbeschränkungen, die ihre Ursache in der gesetzlichen Rechtzuordnung haben. Entscheidend ist hierbei, wer Veranstal- ter, also originärer Inhaber der Sportübertragungsrechte ist und diese materiell verwerten darf.24 In organisatorischer Hinsicht ist es der Heimatverein, der finanziell für das betreffende Bundesligaspiel eigenverantwortlich ist.25 Insofern wäre es ökonomisch konsequent und öko- nomisch effizient, wenn der Heimatverein die Fernsehrechte selbst vergibt. So bestände Wettbewerb einerseits auf der Nachfrage bei den Rechtekäufern (Fernsehsender, Rechtehänd- ler) und andererseits zwischen den Bundesligavereinen. De facto ist die DFL alleiniger An- bieter der Übertragungsrechte, die damit jeglichen Preis- und Qualitätswettbewerb unter den Vereinen ausschließt.26

3.1.3 Wettbewerbspolitische Analyse der Vermarktungsformen

3.1.3.1 Zentralvermarktung versus Einzelvermarktung

Sind wie im Falle der Bundesliga die Voraussetzungen zu mindestens für eine Mitveranstal- tereigenschaft der Vereine erfüllt, muss geklärt werden, ob die Zentralvermarktung der Me- dienrechte wirtschaftlich tatsächlich zu Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne einer Be- schränkung ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit führt. Es ist in einer Gegenüberstellung mit der Einzelvermarktungsform zu untersuchen, wie schädlich das Vermarktungsmonopol der DFL einzustufen ist.27

Unter einer Wettbewerbsbeschränkung ist begrifflich eine rechtliche oder faktische [...] Beschränkung der wettbewerbsrelevanten Handlungs- oder Entschließungsfreiheit in bezug auf den Einsatz eines oder mehrerer Aktionsparameter [...] zu verstehen.28

Zur Rechtfertigung der Zentralvermarktung der Medienrechte werden seitens der DFL verschiedene Argumente „zum Wohle des deutschen Fußballs“ angeführt.29

Grundsätzliches Motiv für die Zentralvermarktung durch die DFL besteht darin, den Wettbe- werb unter den Anbietern auszuschalten, um höhere Gewinne als unter Wettbewerbsbedin- gungen abzuschöpfen.30 Das klassische Kartellergebnis ist durch höhere Preise, geringere Mengen und höheren Gewinnen als bei Wettbewerb unter der Gewinnmaximierungshypothe- se gekennzeichnet. Im Fall der Bundesliga sind es höhere Preise für die Medienrechte an der Bundesliga bei geringer Anzahl von Fernseh-Minuten, die alle Zuschauer konsumieren kön- nen.31 Hierbei kann nicht nur von einem Anbieterkartell ausgegangen werden, sondern Kol- lektivmonopol, da alle Bundesligavereine erfasst sind, so dass kein Außenseiterwettbewerb möglich ist. Es bestehen demzufolge Marktzutrittsschranken für alternative Anbieter.32

Die DFL geht davon aus, dass ein Kollektivmonopol für die Anbieter von Vorteil ist. Dabei liegt das Optimum bei deutlich höheren Mengen. Vor allem berücksichtigt die genannte Annahme nur die TV-Erlöse. Die Vereine werden jedoch ihre Gesamtumsätze über alle Erlösarten maximieren wollen. Insbesondere die Einbeziehung von Sponsorwerbung, die von der TV-Präsenz abhängt beinhaltet Anreize für eine quantitative Ausdehnung der Free-TV- Übertragungen. Des Weiteren sind Spiele heterogene Produkte, wenn man die differenzierten Präferenzen der Zuschauer für einzelne Vereine in Betracht zieht.33

Die Zentralvermarktung von Sportübertragungsrechten wird dadurch gerechtfertigt, dass eine Gleichverteilung der Erlöse auf alle Vereine die Zunahme finanzieller und sportlicher Leis- tungsunterschiede verringert. Ein Auseinanderdivergieren der Vereine habe negative Auswir- kung auf die Spannung der Spiele (d.h. eine reduzierte Ergebnisoffenheit) und beeinträchtigt damit die Gesamterlöse der Vereine.34 So erzielt eine Mannschaft signifikant höhere Erlöse als die übrigen Ligamitglieder aufgrund exogener Marktgrößenvorteile und aufgrund langan- haltendem sportlichen Erfolg. Die Investition dieser Erlöse in neue stärkere Spiele festigt ge- mäß der qualitätsreagiblen Nachfrage die Vormachtstellung dieses Teams. Demzufolge redu- ziert die sportliche Dominanz die Ergebnisoffenheit der Spiele und somit die Attraktivität der ganzen Liga. Die Folge sind Nachfragerückgänge seitens der Zuschauer, Rechtekäufer und Sponsoren.35 Im Hinblick auf die sportfunktionsnotwendigen Maßnahmen und als Vorausset- zung einer Sicherstellung der Liga und ihrer Funktionen, ist eine Förderung einer Ausgegli- chenheit zwischen den Ligateilnehmern durch eine Umverteilung über eine Zentralvermark- tung der Übertragungsrechte an der Fußballbundesliga im Interesse ungewisser Spielausgänge hinreichend.36

Bei der finanziellen Argumentation ist zu berücksichtigen, dass realiter die Erlösquellen der Vereine aus Sponsoring, Merchandising, dem Verkauf von Eintrittskarten und vor allem der eventuell zusätzlichen Einnahmen aus europäischen Wettbewerben, wie z.B. dem UEFA- Pokal, bei den Vereinen auch ohne eine Zentralvermarktung erheblich auseinander divergie- ren.37 Im Weiteren ist die fehlende Anreizwirkung aus dem Zusammenhang von Leistung und Entlohnung negativ zu beurteilen. Höhere leistungsorientierte Erlöse für deutsche Spit- zenmannschaften ermöglichen diesen, im internationalen Markt konkurrenzfähig zu sein und die Qualität des Produkts „Bundesliga“ zu einem gesteigerten Zuschauerinteresse zu führen.

38 Dieses Argument wird durch die Vorteile der Markenprägung durch ein einheitliches Auftreten der gesamten Liga, welches zu einer höheren Attraktivität führt, entkräftet.39 Zum sportlichen Ausgang ist hinzuzufügen, dass ein Fußballspiel neben dem fußballerischen Potential der einzelnen Spieler von Faktoren wie Motivation, Einsatz und Tagesform, sowie einer erheblichen Zufallskomponente Glück determiniert ist.40

Die DFL nutzt ihr Monopol zur Reduzierung der Anzahl von Live-Übertragungen von Bun- desligaspielen im Free-TV auch mit der Begründung, andernfalls würde die Zahl der Stadion- besucher abnehmen. Dies kann stark bezweifelt werden, da der Stadionbesuch und der TV- Konsum sehr unterschiedliche Produkte sind, die geringe Substitutionswirkungen aufweisen. Aber selbst wenn der Zweck erreicht worden wäre handelt es sich um eine illegitime weil ineffiziente Protektionsmaßnahme. Eine generelle Erweiterung der Berichtserstattung lässt ein zusätzliches Interesse auch von Spielen regionaler Bedeutung entstehen, das kleineren und mittleren Vereinen helfen würde. Eine dezentrale Vermarktung der Übertragungsrechte, wür- de die Fernsehpräsenz dieser Vereine erhöhen, dieses einen Werbeeffekt herbeiführen, der zu höheren Eintrittserlösen führt und so Nachteile gegenüber großen Vereinen reduzieren kann.41 Nach QUITZAU überkompensieren die Werbewirkungen einer zusätzlichen Free-TV- Übertragung die Erlöse aus Eintrittskarten.42

Auf der Konsumentenseite besteht durch die künstliche Mengenreduzierung ein ebenso kartelltypisches Bild. Durch Bündeln, Aufteilen und auch Nichtnutzen von Übertragungsrechten der Fußball-Bundesliga verfügt die DFL über ein Instrument der Preisdetermination bei suboptimalem Angebot für den Zuschauer.43 Die weitgehende Verhinderung von LiveÜbertragungen im Free-TV schränkt die Konsumentensouveränität erheblich ein. Eine unbefriedigte Nachfrage nach Free-TV ist die Folge.44 Es besteht darüber hinaus bei der Zentralvermarktung von Übertragungsrechten die Gefahr, dass Verträge zwischen Anbieterkartell und Nachfragern von Übertragungsrechten nicht zum Abschluss zuungunsten der Konsumenten kommen.45 Die Einschränkung der Wahlfreiheit des Konsumenten ist wiederum begleitet von hohen Abonnementkosten für Pay-TV und pay per view TV.46

Ein weiteres Problemfeld liegt bei der Zentralvermarktung im spezifischen Eigeninteresse der DFL bzw. der DFB-Organisation. Die Zentralvermarktung verleiht diesen und ihren Funktionären eine Machtposition im kommerziellen Fußball, die sie bei einer Einzelvermarktung der Vereine nicht haben könnten.47

[...]


1 Vgl. Daumann. 2003. S. 4.

2 Lt. Umfrage der UEFA bezeichnen sich laut einer Umfrage mehr als 34 Millionen der Bundesbürger über 14 Jahre als fußballinteressiert. Vgl. Hübl. 2002. S. 106.

3 Vgl. Hübl. 2002. S. 107

4 Vgl. Kohl. 2001. S. 15f.

5 Die Preise für Sportübertragungsrechten pro Fußballsaison stiegen im Zeitraum von 1999/2000 -2006/07 von 168 Millionen € auf 420 Millionen (für drei Spielzeiten) pro Saison. Vgl. DPA. 2006.

6 Vgl. Kruse/Quitzau 2002. S. 64.

7 Tumbrägel. 2001. S. 54.

8 Robertson. 2002. S. 424.

9 „’Kooperenz’ kennzeichnet die Simultanität von Kooperation und Konkurrenz, die eine Besonderheit vieler Dienstleistungsmärkte und insbesondere der Sportbranche ist“. Vgl. Woratschek 2004. S. 9.

10 Allerdings sind empirische Beispiele vorhanden, in denen trotz Dominanz eines Wettbewerbers, keine langfristigen Schäden ein sportlicher Wettbewerb davon getragen hat. Vgl. Quitzau 2003. S.18f.

11 Vgl. Hübl 2000. S. 305f.

12 So entschied im Jahr 2002 die EG-Kommission, dass Vereine, die demselben Besitzer gehören, nicht im selben UEFA- Fußballwettbewerb teilnehmen dürfen. Dies wahre die Integrität des Wettbewerbs und garantiere die Unsicherheit des Spiel- ergebnisses. Ausführlicher hierzu: EU-Kommission 2002. Nr. 37806.Rdnr. 27 ff. und vgl. Heermann. 2006. S. 350f.

13 Vgl. Parlasca 1993. S. 66.

14 Vgl. Kohl 2001. S. 195.

15 Vgl. Heermann 2006. S.354.

16 Vgl. Schellhaaß 1999. S.43 f.

17 Vgl. Kruse/Quitzau 2002. S. 82.

18 Vgl. Wolf (a). 2000. S. 88.

19 Ein solches Gut kann nicht ohne weiteres durch ein anderes ersetzt oder mengenmässig erweitert werden. Hierzu ausführlicher Kruse 2000 (a). S.16ff und Quitzau 2003. S. 82.

20 Der Grund für die Einführung der DFL liegt in der Satzung der DFB, in sich dieser der Gemeinnützigkeit verschrieben hat. Der DFB verfolgt primär nichtwirtschaftliche Ziele, die in Kollision mit der Vermarktung der Bundesligarechte stehen könnten. Vgl. dazu: DFB Satzung. 2006. §4 bzw. §5.

21 Vgl. Schubert 2003. S.33f.

22 „Nach §5, Abs. 2 GWB können Gegenstand der Rationalisierungsregelung Preisabreden und die Bildung gemeinsamer Beschaffungs- oder Vertriebseinrichtung sein[Anmerkung: Früher im Gesetz als ‚Syndikat’ definiert].[...] Voraussetzung solcher Voraussetzung für die Zulassung solcher Zusatzabreden ist, dass der Rationalisierungszweck auf andere Weise, also ohne oder mit geringer Wettbewerbsbeschränkung, nicht erreicht werden kann.“ Siehe Bechthold 2003. §5 Abs. 7.

23 Zu den neueren Entwicklungen, siehe: EU-Kommission 2003 (a). Erläuterung bei: Weihs 2004. S. 99f.

24 In der UEFA-Champions-League Entscheidung wurden Sportvereine und Sportverband als Miteigentümer der Übertra- gungsrechte betrachtet. Vgl. EU-Kommission: Entscheidung vom 23.7.2003, Rdnr. 118 -UEFA. Vgl. Hellmann 2006. S. 359ff.

25 Dieser trägt sämtlich Kosten (z.B. Stadionkosten) und vereinnahmt die anderen Erlöse (z. B. Sponsorengelder). Vgl. hierfür ausführlicher: Wenig 2000. S.23 ff.

25 Vgl. Wolf 2000 (b) . S. 41.

26 Vgl. Wolf 2000 (a). S. 88.

27 Vgl. Hellmann 2006. S. 361.

28 Vgl. Schmidt 2001. S. 118.

29 Vgl. Kruse/Quitzau 2002. S. 64.

30 Vgl. Kruse 2000 (a). S. 21f.

31 Kruse/Quitzau 2002. S. 68.

32 Vgl. Kruse 2000(a). S. 21f.

33 Vgl. Parlasca 2002. S.87

34 Hierbei wird eine positiver Zusammenhang von Finanzkraft und sportlichen Erfolg unterstellt. Vgl. Quitzau 2003. S. 178f.

35 Vgl. Parlasca 1993. S. 102.

36 Hannamann 2000. S. 100f.

37 Der FC Bayern hatte über drei Jahre einen Vermarktungsvertrag mit der Kirch-Gruppe abschließen können, um die finan- ziellen Nachteile der Zentralvermarktung zugunsten eines Fortbestandes dieser auszugleichen. Vgl. Kruse/Quitzau 2003. S.13.

38 Vgl. Schellhaaß 2003. S.14.

39 Vgl. Hellmann. 2006. S. 362.

40 Vgl. / Quitzau 2002. S. 72.

41 In Großbritannien konnte in den letzten Jahren trotz zunehmender Berichtserstattung ein steigender Absatz von Eintrittskarten festgestellt werden. Vgl. Wolf 2000 (a). S. 90. Vgl. Kruse 2000. S. 22f. Vgl. Parlasca 2002. S. 93.

42 Vgl. Kruse/ Quitzau 2002. S. 69.

43 1984 untersagte der Supreme Court in den USA die zentrale Vermarktung von Collegefootball. Ergebnis war eine Ausweitung des Angebotes im Fernsehen, das stark nachgefragt wurde und von dem viele kleiner TV-Veranstalter profitierten. Die Rechtepreise sanken, aber die Stadien blieben gut besucht. Vgl. Wolf 2000 (a) S. 90.

44 Der Nachfrageüberschuss kann davon abgeleitet werden, dass fünf Bundesligaspiele, die vor 2000 insgesamt im Free-TV zu sehen waren, in den Top 10 aller deutschen Programme zu finden war. Vgl. Parlasca 2002. S. 89.

45 Vgl. Parlasca 2002. S. 87.

46 Vgl. Parlasca 2002. S. 90.

47 Vgl. Kruse (a) 2000. S. 22.

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Zur Rolle der Wettbewerbspolitik im Profisport
Hochschule
Philipps-Universität Marburg  (Fachgebiet Wirtschaftspolitik)
Veranstaltung
Spezielle Probleme von Wettbewerb und Regulierung
Note
1,3 ("eins bis zwei")
Autor
Jahr
2006
Seiten
22
Katalognummer
V67702
ISBN (eBook)
9783638604659
ISBN (Buch)
9783638672269
Dateigröße
482 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rolle, Wettbewerbspolitik, Profisport, Spezielle, Probleme, Wettbewerb, Regulierung, Kartellrecht, Sport, Kooperenz, DFL, Fußball-Bundesliga, Bundesliga Fußball Volkswirtschaftslehre, Jan Herrmann
Arbeit zitieren
Jan Herrmann (Autor:in), 2006, Zur Rolle der Wettbewerbspolitik im Profisport, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/67702

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