Der Webdesignvertrag


Hausarbeit (Hauptseminar), 2007

37 Seiten, Note: 2,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Deckblatt

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Geschichte des Internets

2 Technische Grundlagen
2.1 Aufbau des Domain Name Systems
2.2 Eine gemeinsame Sprache

3 Internetrecht
3.1 Probleme für die Rechtssprechung im Internetrecht
3.2 Einordnung und Grundlagen des Internetrechts

4 Urheberrecht

5 Welche Aufgaben hat ein Webdesigner?
5.1 Hauptpflichten eines Webdesigners
5.1.1 Konzeption
5.1.2 Gestaltung
5.1.3 Realisierung
5.1.4 Nacharbeiten
5.1.4.1 Website-Pflegevertrag

6 Webdesign-Vertrag
6.1 Verträge mit Webdesignern als Arbeitnehmer
6.2 Vertrag mit einem selbstständigen Webdesigner
6.2.1 Allgemeine Voraussetzungen

7 Rechtliche Einordnung des Webdesign-Vertrages
7.1 Ist der Webdesign-Vertrag ein Werklieferungsvertrag?
7.2 Ist der Webdesign-Vertrag ein Anzeigenvertrag?
7.3 Abgrenzung zwischen Werk- und Dienstvertrag
7.3.1 Einmalige Seitenerstellung als Werkvertrag
7.3.1.1 Abnahme der Website
7.3.1.2 Gewährleistung
7.3.1.3 Nebenpflichten bei der einmaligen Seitenerstellung
7.3.1.4 Aufklärung und Beratung
7.3.1.5 Obhut und Verwahrung
7.3.1.6 Sicherung und Fürsorge
7.3.1.7 Geschäftsbesorgungscharakter
7.3.1.8 Schulungsmaßnahmen
7.3.2 Dauernde Sitebetreuung als Dienstvertrag
7.3.2.1 Nebenpflichten bei der dauernden Websitebetreuung

8 Weitere Vertragsbestandteile

9 Zusammenfassung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

Bähr, Peter, Grundzüge des bürgerlichen Rechts, 1995, München,

Bartsch, Michael, Das neue Schuldrecht - Auswirkungen auf das EDV-Vertragsrecht, online: http://www.bartsch-partner.de/mb/texte/schuldrechtsreform.pdf , abgerufen am 02.12.06

Cichon, Caroline, Internet-Verträge - Verträge über Internet Leistungen und E-Commerce, 2. neu überarbeitete Auflage, 2005, Köln.

Ernst, Thomas, Vertragsgestaltung im Internet, 2003, München.

Hance, Olivier, Internet-Business & Internet-Recht, 1996, Brüssel.

Härting, Niko, Internetrecht, 2. Auflage, 2005, Köln.

Hoeren, Thomas, Grundzüge des Internetrechts, E-Commerce Domains Urheberrecht, 2. Auflage, 2002, München. http://de.wikipedia.org/wiki/Internetrecht, abgerufen am 25.11.06. http://sis- by.ihk.de/internet/mike/ihk_geschaeftsfelder/recht/Anhaenge /RundumsInternet_2Nur-Leseversion.pdf, abgerufen am 28.11.06 Hübner, Roger, Bressler, Florian, Rohloff, Stefan, Was kostet Web-Design - Kosten und Kalkulation für digitale Kommunikation, 2000, Frankfurt am Main.

Julius von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse, $$ 611-615, 2003 (zit.: Reinhard Richardi).

Julius von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse, $$ 631-651, 2003 (zit.: Frank Peters).

Kath, Peter, Riechert, Anne, Internetvertragsrecht - Fachbuch Vertragsmuster - Vertragssoftware, 2002, Freiburg.

Koch, Frank A., Computer-Vertragsrecht - Umfassende Erläuterungen, Beispiele und Musterformulare für Erwerb und Nutzung von EDV-Systemen, 5., völlig neu überarbeitete Auflage, 2000, Freiburg.

Kübler, Magdalene, Web Design - Professionelle Websites planen und gestalten, 2. überarbeitete und erweiterte Auflage, 1999, Heidelberg.

Marly, Jochen, Softwareüberlassungsverträge, 4., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, 2004, München.

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 4, Schuldrecht, Besonderer Teil II, §§ 611-704, 2004, (zit.: Dr. Rudi Müller-Glöge).

Nauroth, Dieter M., Computer und Recht, 1994, Köln.

Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 7, 65., neubearbeitete Auflage, 2006, München (zit.: Dr. Helmut Heinrichs) Recht im Internet (www.teia.de) 2002, SPC TEIA Lehrbuch Verlag GmbH, Berlin.

Schmidt, Markus in Spindler, Gerald (Hrsg.), Vertragsrecht der Internet-Provider, 2000, Köln

1 Einleitung

Durch die Entwicklung des World Wide Web hat sich aus dem ursprünglich akademischen Internet ein immer häufiger genutztes Medium etabliert, um schnell Informationen auszutauschen oder zu veröffentlichen.

Neben der Funktion als Kommunikationsmittel wie z.B. Email und als Recherchemöglichkeit wird das Internet immer mehr dazu genutzt, Informationen für andere bereit zu stellen.

Mittlerweile kann man sich kaum noch ein großes Unternehmen oder einen privaten Anbieter vorstellen, der ohne eine eigene Website auskommt. Diese kann verschiedene Funktionen erfüllen. Man kann mit dieser Werbung für seine Produkte machen, sein Unternehmen vorstellen, Stellananzeigen ausschreiben usw. Auch um die Erreichbarkeit über Email (als Marketinginstrument) zu gewähr- leisten, ist die Einrichtung einer Website unerlässlich. Aber vor allem hat eine eigene Website eine große repräsentative Bedeutung für ein Unternehmen. Durch die technischen Verbesserungen von Internet- Suchmaschinen nutzen immer mehr Verbraucher diese Plattform, um sich über Produkte zu informieren. Da hier nicht nur inhaltliche Fakten zählen, sondern auch immer „das Auge mitspielt“, liegt hier ein interessantes Tätigkeitsfeld für Designer, die neben ihren kreativen Fähigkeiten auch mit dem Programmieren vertraut sind.

Zu Beginn unserer Seminararbeit werden wir übersichtsweise auf die technischen Grundlagen des Webdesigns sowie auf rechtliche Hintergründe des Internet-Rechts und des Urheberrechts eingehen. Anschließend werden die Aufgaben eines Webdesigners beschrieben, bevor wir uns im Hauptteil auf den Vertrag mit einem Webdesigner und dessen rechtliche Einordnung konzentrieren.

1.1 Geschichte des Internets

Aufgrund des begrenzten Umfangs dieser Arbeit werden hier nur die wichtigsten Eckdaten der Entwicklung des Internets genannt. Mitte der 60er Jahre gelang es dem amerikanischen Verteidigungsministerium in Zusammenarbeit mit amerikanischen Universitäten ein dezentrales Computernetzwerk aufzubauen. 1969 wurde der Grundstein für das spätere Internet gelegt1. Nach weiteren technischen Fortschritten gelangen Ende der 80er Jahre die ersten Unternehmen und Privatpersonen ins Netz, und die ersten kommerziellen Teilnetze entstanden2. Zwischen 1990-1993 wurde das World Wide Web (WWW) in Genf entwickelt, und mit gleichzeitiger Einführung der so genannten Browser war es erstmals möglich, ohne besonderes technisches Wissen Dokumente aus dem Internet abzurufen.

Herrschte zu Beginn noch die Meinung, das Internet befände sich in einem rechtsfreien Raum, dass weder geografische noch politische Grenzen beachten müsse, so wurde spätestens durch die immer häufiger werdende kommerzielle Nutzung des Internets klar, dass hier auf rechtlicher Seite Regeln und Grenzen gesetzt werden müssen. Ohne diese Strukturen wäre es für Unternehmen und Verbraucher sicherlich nicht interessant gewesen, das Internet wie es heute besteht, für geschäftliche Aktivitäten zu nutzen.

Über die Struktur des Internet-Rechts wird im Rahmen dieser Hausarbeit in Kapitel 3 noch einmal eingegangen.

2 Technische Grundlagen

2.1 Aufbau des Domain Name Systems

Das schon genannte Domain Name System (DNS) hat eine wichtige Bedeutung bei der Vergabe von Internet-Adressen und damit auch bei der Erstellung von Webseiten. Auch auf diesen Punkt kann in dieser Arbeit nur kurz eingegangen werden.

Jeder Rechner besitzt eine Internet-Protokoll-Adresse, die sich IP-Adresse nennt. So kann jeder Computer eindeutig identifiziert werden. Da diese numerischen Formate nicht sehr einprägsam waren, wurde das Domain Name System entwickelt. Diese Domain- Namen werden auf so genannten DNS-Servern gespeichert3. Da innerhalb einer Top-Level-Domain (zum Beispiel „.de“) ein Name nur einmal vergeben werden kann, und es Aufgrund von gleichen Namen natürlich häufig mehrere Interessenten für eine Domain gibt, sind Streitigkeiten vorprogrammiert. Das so genannte Domain-Recht soll diese rechtlichen Fragen regeln.

Eine für dieses Thema wichtige Entscheidung traf das LG Hamburg4. Hierbei erstellte ein Webdesigner für einen Rechtsanwalt Müller eine Website, und registrierte im eigenen Namen die dazugehörige Domain „müller.de“. Das Gericht gab einer Klägerin mit ebenfalls dem Namen „Müller“ recht, die auf Herausgabe der Domain klagte. Für das Gericht schien es erwiesen zu sein, dass die Registrierung der Domain einen unbefugten Gebrauch des Namens der Klägerin darstellte, da sie über ein entsprechendes Namensrecht verfüge, während der Webdesigner dieses nicht anwenden könne.

Um Verletzungen von Marken- bzw. Namensrechten zu vermeiden, kann unter https://dpinfo.dpma.de (Deutsches Patent- und Markenamt) kostenlos recherchiert werden, ob ein vergleichbarer Markennamen bereits registriert ist.

2.2 Eine gemeinsame Sprache

Da das Internet weltweit mehrere Millionen Computer vernetzt, war es notwendig, eine allgemeine Sprache zu entwickeln. Die bekannteste Sprache im WWW ist die Hypertext Markup Language (kurz gesagt HTML). Zur Erzeugung von HTML reichen einfache Text-editor wie WordPad oder SimpleText aus. Deren Quelltext besteht aus einfachem Klartext mit verständlicher Syntax5. Eine so

geschriebene Sprache wird nicht nach ihrem visuellen Erscheinungsbild auf dem Computermonitor beschrieben, sondern nach inhaltlicher Struktur und Bedeutung. Die großen Vorteile von HTML sind ihre schnelle Erlernbarkeit sowie die Unabhängigkeit der Informationen von der Art des Ausgangsmediums. Nachteile liegen in der eher beschränkten gestalterischen Vielfalt6.

Die Verknüpfungen solcher HTML-Dokumente werden Hyperlink oder Link genannt. Unterschieden wird hierbei zwischen internen Links, die innerhalb einer Website existieren und externen Links, die auf andere Websites verweisen7.

Bei neueren Websites wird neben HTML auch Java, Javaskript, Perl und PHP genutzt, um z.B. Grafiken, Audio- und Videoaufzeichnungen darstellen zu können.

3 Internetrecht

Das Internetrecht, auch Onlinerecht genannt, befasst sich mit den rechtlichen Problemen, die durch Verwendung des Internet entstehen. Allerdings kann das Internetrecht nicht als eigenes Rechtsgebiet bezeichnet werden, sondern es tritt als Schnittstelle aller Rechtsgebiete im Bereich des Internets auf.

Vor allem durch die Geschwindigkeit und Dynamik der Entwicklung des Internets hat die Rechtsprechung und der Gesetzgeber große Probleme, sich auf Veränderungen rechtzeitig einzustellen.

3.1 Probleme für die Rechtssprechung im Internet- recht

Sicherlich muss sich jeder Bereich im Recht ständig neuen Situationen anpassen und darauf reagieren. Aber es ist unbestritten, dass die Rechtsprechung im Internetrecht besondere Schwierigkeiten hat, der raschen Entwicklung des Internets zu folgen.

Neben dieser explosionsartigen Entwicklung ist vor allem die Dezentralität und Internationalität ein „problematisches“ Merkmal, da so der Verantwortungsbereich schwer zu definieren war.

Da es zu Beginn keine herrschende Meinung zu Internetrecht in der Rechtsliteratur gab, und auch keine Beispielfälle, nach denen man sich richten konnte, mussten zunächst viele Fälle vor dem Bundesgerichtshof entschieden werden8. Dieser rechtliche Prozess dauerte natürlich lange, so dass sich in der Zwischenzeit die Situation in der „Internetwelt“ wieder verändert hatte.

3.2 Einordnung und Grundlagen des Internetrechts

Die Frage der Einordnung des Internetrechts zu einem bestimmten Rechtsgebiet ist nicht leicht zu beantworten. Da es sehr vielschichtig und übergreifend ist, kann man es kaum einem der drei großen Rechtsgebiete des deutschen Rechtssystems (Öffentliche Recht, Strafrecht, Zivilrecht) zuordnen. Das Internetrecht lässt sich viel mehr als „… Sammelbegriff für alle rechtlichen Aspekte und Probleme, die sich aus dem Betrieb und der Benutzung von Computernetzen wie dem Internet ergeben…“ bezeichnen9. Rechtliche Entscheidungen, die in Bezug zum Internet stehen, müssen also meistens „fächerübergreifend“ getroffen werden.

Bei Rechtsproblemen im Internet findet man nicht selten Lösungs- ansätze im allgemeingültigen Recht. Beispielsweise sind die grundlegenden Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Kaufvertrages die gleichen10. So kommen sowohl beim Einkauf im Geschäft in der Stadt als auch beim Einkauf in einem Online-Shop die Paragraphen §§ 433 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anwendung. Auch Fälle, die im alltäglichen Leben durch das Strafgesetzbuch verboten sind, werden im Internet nicht erlaubt sein.

Allerdings gibt es auch noch einige Bereiche im Internet, die sich für den Gesetzgeber als besonders problematisch erwiesen haben. Darunter zählen vor allem:

- Formvorschriften im elektronischen Geschäftsverkehr
- Rechte und Pflichten von Dienste-Anbietern im Internet
- Verbraucherschutz
- Datenschutz
- Markenrecht
- Haftung und Verantwortlichkeit von Internet Service Providern11

4 Urheberrecht

Auch das Urheberrecht spielt für das Internet eine wichtige Rolle. So wollen wir im Folgenden einen kurzen Einblick in das Urheberrecht in Bezug auf Webdesign geben. Es lassen sich fast alle im Internet aufgerufenen Bilder, Texte und Programmierungen herunterladen. Diese können anschließend weiterverarbeitet werden. Dass sogar schon Fotos urheberechtlich geschützt sind (vgl. § 72 UrhG), wird manch einen aber überraschen. Im Gegensatz dazu dürfen für das Webdesign selbstverständlich aber so genannte Cliparts aus Grafikprogrammen übernommen werden.

Ohne eine ausdrückliche Zustimmung des Erstellers darf man grundsätzlich keine Grafikdateien aus dem Internet auf der eigenen Website übernehmen.

Das Urheberrecht schützt künstlerische oder wissenschaftlich technische Leistungen, die eine gewisse Originalität und Kreativität vorweisen können12. Auch ohne spezielle Registrierungen oder Copyright-Vermerke besteht dieser Schutz. Folglich werden einfache Pixelgrafiken oder nach Baukastenprinzip erstellte Websites nicht automatisch urheberrechtlich geschützt, da diesen die kreative schöpferische Qualität im Sinne des Gesetzes fehlt13.

Durch die digitale Computertechnik wird ein schnelles Kopieren von Werken aus dem Internet ermöglicht, wodurch das Urheberrecht vor größere Probleme gestellt wird. Es muss sich ständig der raschen Entwicklung des Internets anpassen. So findet man im zuletzt 2003 geänderten Urheberrechtsgesetz unter § 2 Abs. 1, S. 1 UrhG, dass auch Computerprogramme zu den geschützten Programmen gehören. In § 69a UrhG wird noch einmal speziell darauf eingegangen, was unter Computerprogrammen genau zu verstehen ist. So werden Programme jeder Gestalt einschließlich des Entwurfmaterials als Computerprogramme definiert. Auch hier wird auf die Individualität und auf die eigene geistige Schöpfung hingewiesen (§ 69a, Abs. 3).

In seinem Urteil vom 24. August. 2004 (AZ 4 U 51/04) traf das OLG Hamm14 eine wichtige Entscheidung in Bezug auf urheberrechtliche Probleme bei der Erstellung von Webseiten. Die wichtigste Aussage hierbei war, dass die Übernahme von Grafiken und Stylesheets auf die Website eines Konkurrenten nicht gegen Urheber- und Wettbewerbsrecht verstößt.

Im vorliegenden Fall klagte eine Frau, die unter bestimmten Dateinamen eine Website im Internet veröffentlichte. Der Beklagte veröffentlichte ebenfalls eine Website, die vergleichbare Dateinamen aufwies.

Die Klägerin verlangte vom Beklagten die Unterlassung von den im

Internet gezeigten Grafiken

eines bestimmten Webdesigns. Dies seien Plagiate, die er von ihr übernommen hätte.

Das Landgericht wies allerdings die urheberrechtlichen Ansprüche zurück, da Dateinamen weder als Computerprogramm gemäß § 69 a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz noch als Datenbank gemäß § 4 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz Urheberrechtsschutz definiert seien. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (AZ 11 U 64/04) vom 22.03.200515 verneinte die häufige Meinung, dass eine Website ein Computerprogramm im Sinne des Urheberrechtes sei. Wie hier also insgesamt deutlich wird, sollte man sich vor der Erstellung einer eigenen Website mit dem Urheberrecht auseinandersetzen. Auch wenn man einen Webdesigner dafür engagiert hat, sollte man diesem nicht blind vertrauen, und selber die rechtlichen „Grenzen“ beachten.

5 Welche Aufgaben hat ein Webdesigner?

Um später auf das Thema „Webdesign-Vertrag“ eingehen zu können, muss zunächst natürlich geklärt werden, welche Leistungen die so genannten Webdesigner überhaupt bei ihrer Arbeit erbringen. Da es die Berufsbezeichnung „Webdesigner“ offiziell gar nicht gibt16, ist es schwer, seine genauen Aufgaben und Tätigkeiten zu beschreiben. Durch die technischen Möglichkeiten und dem leichten Zugang zum Internet ist es mittlerweile relativ leicht geworden, eine Tätigkeit als Webdesigner zu beginnen. Die Investitionen sind vergleichsweise gering.

Ein Webdesigner unterscheidet sich von einem reinen HTMLProgrammierer dadurch, dass er einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung des Inhalts hat. Ein HTMLProgrammierer muss lediglich das technisch umsetzen, was ihm von seinem Auftraggeber vorgegeben wurde.

Bei der Umsetzung der Ideen des Unternehmens hat der Webdesigner darauf zu achten, dass die Website sich in das einheitliche Erscheinungsbild des Unternehmens einfügt. Dies bezeichnet man als „corporate design“. Zudem sollte die Philosophie des Unternehmens wiedergegeben werden, was man unter „corporate identity“ versteht.

Zur Gestaltung einer Website gehört mittlerweile in den meisten Fällen auch eine Anmeldung bei den bekannten Suchmaschinen, um der Website eine höhere Besucherzahl zu ermöglichen. Da es für viele Inhalteanbieter von Websites nicht effizient ist, für die Herstellung (und auch Aktualisierung) von ihren Seiten Arbeitnehmer einzustellen, arbeiten die meisten Webdesigner freiberuflich. Für sie liegen die Vorteile in einer unabhängigen und frei zu wählenden Arbeit vor, während für die Arbeitgeber von Vorteil ist, ohne Rücksicht auf Belange des Arbeitnehmerschutzes den Webdesigner wechseln zu können17. Dies könnte zum Beispiel bei Unzufriedenheit mit dem künstlerischen Stil des Webdesigners vorliegen, denn die Optik einer Seite entscheidet oftmals über die Beurteilung der entsprechenden Seite durch die Benutzer.

Im Folgenden haben wir die Hauptpflichten eines Webdesigners dargestellt. In Kapitel 7.3.1.3 werden wir noch detailliert auf seine Nebenpflichten eingehen.

5.1 Hauptpflichten eines Webdesigners

Die Erstellung einer Internetpräsentation lässt sich grob in drei Teile gliedern:

1. Konzeption
2. Gestaltung
3. Realisierung

[...]


1 Recht im Internet, S.16.

2 Recht im Internet, S. 18.

3 Recht im Internet, S. 22.

4 OLG Hamburg, MMR 2005, Heft 4, S. 255.

5 Kübler, S. 1.

6 Kübler, S. 2.

7 Recht im Internet, S. 33.

8 http://de.wikipedia.org/wiki/Internetrecht, abgerufen am 25.11.06.

9 Recht im Internet, S. 44.

10 Hance, S. 64.

11 Recht im Internet, S. 45.

12 Hoeren, S. 63.

13 Hübner/ Bressler & Rohloff, S. 51.

14 OLG Hamm, ITRB 2004, S. 266. (mit bestimmten Dateinamen) sowie

15 Vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, Heft 10, S. 300.

16 Hübner/ Bressler & Rohloff, S. 12.

17 Cichon, S. 111.

Ende der Leseprobe aus 37 Seiten

Details

Titel
Der Webdesignvertrag
Hochschule
Technische Universität Darmstadt  (Zivilrecht I Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften)
Veranstaltung
Seminar: Rechtliche Fragen beim Betrieb eines Onlineshops
Note
2,7
Autoren
Jahr
2007
Seiten
37
Katalognummer
V67904
ISBN (eBook)
9783638600194
ISBN (Buch)
9783638672474
Dateigröße
483 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Webdesignvertrag, Seminar, Rechtliche, Fragen, Betrieb, Onlineshops
Arbeit zitieren
Peter Franken (Autor:in)Christoph Hoffmann (Autor:in), 2007, Der Webdesignvertrag, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/67904

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