HartzIV und die Folgen für die Jugendhilfe


Hausarbeit, 2005

19 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die neue Grundsicherung für Arbeitssuchende (HartzIV)

3. HartzIV und die Jugendarbeitslosigkeit

4. HartzIV und die Auswirkungen auf die Jugendhilfe

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis

1.Einleitung

Die rot-grüne Regierungskoalition hat eine Kommission unter dem Vorsitz von Dr. Hartz gebildet, die Vorschläge zur Überwindung der Massenarbeitslosigkeit erarbeiten sollte. Die Ergebnisse der Hartz-Kommission wurden in vier Reformgesetze gefasst. Die ersten drei Gesetze (Hartz I,II,III) enthalten vorwiegend Änderungen des Sozialgesetzbuches III und anderer arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen, das vierte Gesetz formuliert Aufgaben und Ziele einer Grundsicherung für Arbeitssuchende und ist im SGBII zu finden. Bei den Arbeitssuchenden handelt es sich um die vorherigen Arbeitslosenhilfebezieher und alle früheren Sozialhilfebezieher, die als erwerbsfähig eingestuft werden. Leistungen erhalten auch, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in Form von Sozialgeld.

Noch vor einem Jahr wurden Menschen, die arbeitslos und hilfebedürftig waren, obwohl sie arbeiten könnten, von verschiedenen Stellen betreut. Von den Agenturen für Arbeit oder den Sozialämtern, manchmal auch von beiden Stellen. Sie erhielten Leistungen aus zwei verschiedenen Systemen mit unterschiedlich hohen Geldleistungen und unterschiedlichen Eingliederungsmaßnahmen. Diese Strukturen erwiesen sich als ineffizient und finanziell nicht mehrtragbar, sodass unter der Hartz-Kommission eine neue Grundsicherung Anfang diesen Jahres eingeführt wurde.

Auch gerade im Hinblick auf die erschwerte Situation arbeitsloser Jugendlicher beziehungsweise Jugendlicher ohne Ausbildung wurde unter den HartzIV-Reformen Förderungsmöglichkeiten erarbeitet um dieser Personengruppe unter 25 Jahren Hilfe zu bieten.

Nachfolgend werde ich erst einmal die wichtigsten HartzIV-Reformen darstellen, um dann die Auswirkungen der neuen HartzIV-Reformen auf die Jugendlichen zu erläutern und schließlich die Folgen für die Jugendhilfe aufzeigen.

2. Die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV)

Die Grundsicherung für Arbeitssuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln bestreiten können. Sie soll unterstützen bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit und den Lebensunterhalt sichern, soweit die erwerbsfähige hilfebedürftige Person ihn nicht auf andere Weise bestreiten kann (§ 1 SGBII). Die Gleichstellung von Mann und Frau soll verfolgt werden.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende unterstützt alle Menschen zwischen 15 und 65 Jahren, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, als auch ihre Angehörigen (§ 7 SGBII). Sie umfasst sowohl Dienst-, Geld- als auch Sachleistungen. Die Geldleistungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige nennt sich Arbeitslosengeld II, die Geldleistung für die Angehörigen Sozialgeld. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende sollen dazu beitragen, dass die Hilfebedürftigkeit beendet oder verringert werden kann insbesondere durch Eingliederung in Arbeit.

Gemäß § 8 Abs.1 SGBIII ist jemand erwerbsfähig, der nicht wegen Krankheit oder einer Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ausländer können im Sinne von Abs. 1 nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.

Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGBIII, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen wie Angehörige oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.[1]

Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen Angehörige, die mit einer oder einem Hilfebedürftigen in einem Haushalt leben und nicht selbst erwerbsfähig sind. Diese Personen könne Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten, diese werden Sozialgeld genannt. Sie können auch Dienst- und Sachleistungen erhalten, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert wird oder Hemmnisse bei der Arbeitssuche beseitigt oder vermieden werden.

Grundsätzlich ist Empfängern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende jede Arbeit zumutbar. Eine Tätigkeit ist dann zumutbar, auch wenn sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfebedürftigen als geringwertig anzusehen ist, wenn der Beschäftigungsort weiter als früher vom Wohnort entfernt ist, wenn die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind und auch wenn dafür ein Kleinkind in einer Tageseinrichtung untergebracht werden muss. Zumutbarkeit liegt nicht vor, wenn die Ausübung der Arbeit dem Hilfebedürftigen die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt. Unzumutbar ist es auch, wenn die Ausübung einer Arbeit die Erziehung eines Kindes gefährden würde, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und keine anderweitige Betreuung zur Verfügung steht und ebenso wenn die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sicher gestellt werden kann.

Eine Entlohnung unterhalb des Tariflohns steht der Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme nicht entgegen, die Arbeit darf aber nicht gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen. Grundsätzlich müssen also die persönlichen Interessen in der Abwägung gegenüber den Interessen der Allgemeinheit zurückstehen.[2]

Das Arbeitslosengeld II umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Kosten für Unterkunft und Heizung sowie den für eine befristete Zeit zu gewährende Zuschlag nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld (§§ 19, 24 SGBII).[3] Das Arbeitslosengeld II wird, wenn die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Hilfebedürftigkeit, dauerhaft erfüllt sind, an Berechtigte zeitlich unbefristet gewährt (§ 7 SGBII).[4]

Vorrangiges Ziel der Grundsicherung für Arbeit ist die Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Damit dies gewährleistet ist, werden die Hilfebedürftigen mit Leistungen zur Eingliederung von einem persönlichen Fallmanager unterstützt, gleichzeitig sind sie aber auch selbst gefordert. So benennt die Agentur für Arbeit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einen Fallmanager, der ihn und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit unterstützt. Darüber hinaus können Hilfebedürftige weitere Leistungen wie Beratung und Vermittlung, Erstattung von Bewerbungskosten und Eingliederungszuschüsse, also Leistungen der aktiven Arbeitsförderung in Anspruch nehmen. Die Eingliederungsvereinbarungen gelten jeweils für sechs Monate.[5]

Im Gegensatz zur früheren Arbeitslosenhilfe, die nach dem Einkommen berechnet wurde, wird das Arbeitslosengeld II als Pauschale ausgezahlt und orientiert sich am Regelsatz der Sozialhilfe. Die Kosten für das Arbeitslosengeld trägt die Bundesagentur für Arbeit, die Verantwortung für die Leistungen für Unterkunft und Heizung übernehmen die kommunalen Träger. Die Leistungen des Arbeitslosengelds II und dem Sozialgeld sind hinsichtlich der Höhe der Regelleistungen identisch. Anspruch auf die volle Regelleistungen haben alleinerziehende und alleinstehende Personen, zusätzlich können Mehrbedarfe, die nicht durch die Regelleistungen abgedeckt werden, unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden wie zum Beispiel bei werdenden Müttern, Menschen mit einer Behinderung oder die Erstausstattung einer Wohnung.

Neu ist auch ein Einstiegsgeld, das erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten, wenn sie eine Arbeit annehmen deren Bezahlung zur Deckung des Lebensunterhaltes nicht ausreicht. Auf dieses Einstiegsgeld besteht allerdings kein Rechtsanspruch. Außerdem wird ein Kinderzuschlag an Eltern gezahlt, deren Arbeitseinkommen zwar für den eigenen Bedarf reicht, aber nicht auch für die Kinder. So soll verhindert werden, dass erwerbstätige Eltern wegen des Kindesunterhalts Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragen müssen, diese Familien werden so von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld unabhängig.[6]

Dieser Kinderzuschlag beträgt maximal 140 Euro pro Kind und wird längstens für 36 Monate geleistet.

[...]


[1] Vgl. Handout: SGBII Grundsicherung für Arbeitssuchende, S. 6

[2] Vgl. Handout: BMWA-Referate II B4/IIB5, S. 43

[3] Vgl. Ebd., S. 8

[4] Vgl. Ebd., S.12

[5] Vgl. Ebd., S.14

[6] Vgl. Handout: BMWA: Erste Basisinformationen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, S. 8

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
HartzIV und die Folgen für die Jugendhilfe
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Note
2,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
19
Katalognummer
V67995
ISBN (eBook)
9783638605991
ISBN (Buch)
9783638822480
Dateigröße
503 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
HartzIV, Folgen, Jugendhilfe
Arbeit zitieren
Nicole Heß (Autor:in), 2005, HartzIV und die Folgen für die Jugendhilfe, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/67995

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