Vielfach hat der fast vollständige Verzicht des BGB auf Kasuistik und der damit verbundene hohe Abstraktionsgrad Kritik hervorgerufen. Auch den Regelungen bezüglich der „Unmöglichkeit der Leistung“ wurde, insbesondere vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz aus dem Jahre 2001, vielerorts ein Mangel an Allgemeinverständlichkeit und Anschaulichkeit vorgeworfen. So äußerte u.a. Wollschläger, dass das deutsche Recht der Leistungsstörungen von einem „unanschaulichen und schwer zu beherrschenden Begriff“ bestimmt würde: der „Unmöglichkeit der Leistung“.
Die Ungefügigkeit, die viele diesem Begriff zuschrieben war vor allem darauf zurückzuführen, dass es sich bei der Unmöglichkeit der Leistung - anders als beim Verzug - nicht um ein einheitliches Rechtsinstitut handelte; der Unmöglichkeit der Leistung lag kein einheitlicher Tatbestand mit einheitlichen Rechtsfolgen zugrunde. Die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen betrafen vielmehr drei völlig verschiedene Regelungsprobleme, die im Grunde nichts miteinander zu tun hatten: Lag die Unmöglichkeit vor, bevor der Vertrag geschlossen wurde, ließ § 306 BGB a.F. kein gültiges Rechtsgeschäft entstehen. Trat der gleiche Sachverhalt nach Vertragsabschluss ein, haftete der Schuldner nach §§ 280, 325 BGB a.F. auf den Nichterfüllungsschaden, sofern er die Unmöglichkeit zu vertreten hatte; andernfalls wurde er von seiner Leistungsverpflichtung gem. § 275 BGB a.F. frei, verlor aber auch den Anspruch auf die Gegenleistung (§ 323 BGB a.F.).
Selbst dem Sprachgebrauch des Gesetzes in Bezug auf den Begriff der „Unmöglichkeit der Leistung“ wurde - so von Wieacker - eine „latente Doppeldeutigkeit“ und damit auch eine gewisse Widersprüchlichkeit zugeschrieben. Dies führte dazu, dass eine völlige Neuregelung dieses Bereichs der Leistungsstörungen, zeitweilig sogar die gänzliche Abschaffung des Begriffs der Unmöglichkeit gefordert wurde. Diese Forderungen haben letztendlich dazu geführt, dass im Rahmen des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes die Lehre der Unmöglichkeit eine ganz neue Wendung erfuhr.
Dabei spielte der Blick auf die Geschichte derselben keine unerhebliche Rolle: Warum wurde der Begriff der Unmöglichkeit überhaupt in das BGB eingeführt? Lagen diesen Bestimmungen nachvollziehbare rechtspolitische Entscheidungen zugrunde? Welche Sachverhalte hatte der Gesetzgeber im Auge, als er sich für den Begriff der Unmöglichkeit entschied und welche Rolle sollte diesem Tatbestand im System der Rechtsfolgen zukommen?
Inhaltsverzeichnis
Teil 1
Einleitung
Teil 2 Die historische Entwicklung der Unmöglichkeit
A. Die Wurzeln der Unmöglichkeitslehre in den Epochen vor der Kodifikation des BGB
I. Das römische Recht
1. Die anfängliche Unmöglichkeit
a. Die Stipulation:
b. Der Kauf:
c. Die Innominatverträge:
2. Die nachträgliche Unmöglichkeit
3. Die Maxime impossibilium nulla obligatio est
II. Die Unmöglichkeitslehre der großen territorialen Kodifikationen am Beispiel des Preußischen Allgemeinen Landrechts von 1794 (ALR)
1. Die anfängliche Unmöglichkeit:
2. Die nachträgliche Unmöglichkeit:
III. Die Unmöglichkeitslehre im 19. Jahrhundert – Mommsen und die Pandektenwissenschaft
1. Die anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit:
2. Die objektive und subjektive Unmöglichkeit:
3. Die dauernde und vorübergehende Unmöglichkeit:
4. Teilweise Unmöglichkeit:
5. Die wahre Unmöglichkeit und die Rechtsfolgen:
B. Die Entstehungsgeschichte der Unmöglichkeit im BGB
I. Von den (Nr. 22) §§ 9 – 13 des Teilentwurfs zum Obligationenrecht von 1882 zu den §§ 275, 279 des BGB
II. Von den (Nr. 22) §§ 1, 2, 3, 17 des Teilentwurfs zum Obligationenrecht zu dem § 280 des BGB
III. Von den (Nr. 11) §§ 1 – 4 des Teilentwurfs zum Obligationenrecht von 1882 zu den §§ 306, 307, 308 des BGB
IV. Von den (Nr. 22) §§ 9 – 12, 33 des Teilentwurfs zum Obligationenrecht von 1882 zu den §§ 323, 324 des BGB
V. Von den (Nr. 22) §§ 3-7, 18, 28 des Teilentwurfs zum Obligationenrecht von 1882 zu den § 325 des BGB
Teil 3 Die zukünftige Entwicklung der Unmöglichkeitslehre – Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
A. Neufassung des § 275 BGB als zentraler Vorschrift des Leistungsstörungsrechts
I. Rechtsnatur und Arten der Unmöglichkeit
II. Ausschluss des primären Leistungsanspruchs für Fälle nicht zu vertretender und zu vertretender Unmöglichkeit
III. Gleichstellung von nachträglicher und anfänglicher Unmöglichkeit
IV. Gleichstellung von subjektiver und objektiver Unmöglichkeit
V. Einbeziehung der zeitweiligen Unmöglichkeit
B. Pflichtverletzung als zentraler Begriff des Leistungsstörungsrechts
C. Unterschiedslose Schadensersatzregelung in § 280 n.F. BGB
D. Vereinheitlichung der Rücktrittsvoraussetzungen
E. Beseitigung der Alternativität von Rücktritt und Schadensersatz
F. Die Gegenleistung beim Ausschluss der Leistungspflicht
II. Der Anspruch auf die Gegenleistung bleibt erhalten – § 326 Abs. 2 n.F. BGB – (Insbesondere: von beiden Teilen zu vertretende Unmöglichkeit)
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die historische Entwicklung der Unmöglichkeitslehre im deutschen Privatrecht, ausgehend vom römischen Recht über die großen Kodifikationen wie das Preußische Allgemeine Landrecht bis hin zur Pandektenwissenschaft des 19. Jahrhunderts. Ziel ist es, die dogmatischen Grundlagen des Begriffs der "Unmöglichkeit der Leistung" nachzuvollziehen und den Weg zum neuen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz kritisch zu beleuchten.
- Römisches Recht und die Wurzeln der Unmöglichkeitslehre
- Das Preußische Allgemeine Landrecht (ALR) als kodifikationsgeschichtliches Beispiel
- Die Einflüsse der Pandektenwissenschaft und Mommsens auf das BGB
- Die Modernisierung des Leistungsstörungsrechts und die Neufassung des § 275 BGB
Auszug aus dem Buch
Die anfängliche Unmöglichkeit
Die anfängliche objektive Unmöglichkeit, die heute in § 306 BGB geregelt ist, geht rechtsgeschichtlich auf die intentio der strengrechtlichen condictio cartae rei: si paret Stichum dare oportere zurück: wenn (der Sklave) Stichus vor der Vertragsschließung gestorben war, wies der Iudex (der Richter) die Klage ab, weil er in strenger Interpretation fand, dass das dare oportere nicht zutreffe, weil im Urteilszeitpunkt ein Stichus nicht existierte und seine Übereignung damit menschenunmöglich sei. Da die objektive Unmöglichkeit immer nur auf den Leistungserfolg bezogen werden kann, schuldete also in diesem Fall der Schuldner nicht den Leistungserfolg.
Da von Verschulden oder Kenntnis in der Formel nicht die Rede ist, musste der Beklagte in diesen Fällen ohne Rücksicht auf solche sonst haftungsbegründenden Umstände freigesprochen werden.
Zusammenfassung der Kapitel
Teil 1: Einleitung zur Problematik der Unmöglichkeit im deutschen Leistungsstörungsrecht.
Teil 2 Die historische Entwicklung der Unmöglichkeit: Analyse der Ursprünge im römischen Recht, dem Preußischen Allgemeinen Landrecht und der deutschen Pandektenwissenschaft.
Teil 3 Die zukünftige Entwicklung der Unmöglichkeitslehre – Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz: Erläuterung der Neuregelungen und der Vereinheitlichung des Leistungsstörungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
Schlüsselwörter
Unmöglichkeit, Leistungsstörung, BGB, Preußisches Allgemeines Landrecht, Pandektenwissenschaft, Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, Pflichtverletzung, Leistungsunvermögen, Schadensersatz, Vertragsrecht, Rechtsgeschichte, Verschuldensprinzip, § 275 BGB, römische Rechtsgeschichte, Kodifikation.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit analysiert die Dogmengeschichte und Entwicklung des Rechtsinstituts der Unmöglichkeit der Leistung im deutschen Zivilrecht.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Themen umfassen das römische Recht, die historische Kodifikation des Preußischen Allgemeinen Landrechts, die Einflüsse der Pandektistik und die aktuelle Reform durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die historischen Gründe für die Einführung des Unmöglichkeitsbegriffs im BGB zu verstehen und die systematische Einordnung sowie geplante Reformen im Zuge des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes kritisch zu hinterfragen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit folgt einem rechtsgeschichtlichen Ansatz, indem sie die Entwicklung von den römischen Quellen über die deutsche Rechtsgeschichte bis hin zum modernen Gesetzesentwurf nachzeichnet.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die historische Betrachtung vor dem BGB, die Entstehungsgeschichte der Unmöglichkeitsregeln im BGB sowie die zukünftige Ausgestaltung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Unmöglichkeit, Leistungsstörung, Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, Pflichtverletzung und Rechtsgeschichte.
Wie unterschied das römische Recht zwischen den Arten der Unmöglichkeit?
Das römische Recht unterschied vor allem zwischen der objektiven Unmöglichkeit als "natürliches" Hindernis und dem bloßen Unvermögen (z.B. mangelnde Leistungsfähigkeit) des Versprechenden.
Welche Rolle spielt das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz für den Begriff der Unmöglichkeit?
Das Gesetz strebt eine Vereinheitlichung des Leistungsstörungsrechts an und ordnet die Unmöglichkeit in den Tatbestand der allgemeinen "Pflichtverletzung" ein.
- Quote paper
- Yasmine-Lee Schwingenheuer (Author), 2001, Die Geschichte der Unmöglichkeitslehre - Die Unmöglichkeit im Wandel der Zeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/68487