Aufgrund der zunehmende Internationalisierung und Globalisierung der Unternehmensumfelder, dem enorm gestiegen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen und den inzwischen weltweit zusammengewachsen Finanzmärkte finanzieren sich Publikumsgesellschaften immer mehr auf ausländischen Kapitalmärkten. Diese internationale Verflechtung und der daraus resultierende Einfluß von ausländischen Aktionären birgt ein enormes Chancenpotential für die deutsche Wirtschaft. Diesem stehen allerdings erhebliche Risiken gegenüber. Durch die steigende Komplexität, Dynamik und Diskontinuität der Unternehmensumwelt und den Veränderungen der allgemeinen Rahmenbedingungen werden die Unternehmen ständig mit völlig neuen und überraschenden Situationen konfrontiert und sind gezwungen sich rasch und flexibel an diese Turbulenzen anzupassen.
Weiterhin steigen mit dem Einfluß der ausländischen Aktionäre auch die Erwartungen nach Transparenz und Publizität in den Unternehmen. Nicht zuletzt darin liegt der Grund für das Inkrafttreten des Gesetztes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmen (KonTraG) am 01.05.1998. Das Gesetz ist gleichzeitig eine Reaktion des Gesetzgebers auf die in der jüngsten Vergangenheit immer wieder aufgetretenen Unternehmenszusammenbrüche, welche hauptsächlich auf die unzureichende Kommunikation zwischen Aufsichtsrat und Abschlußprüfer zurückzuführen sind. Falsche Vorstellungen über die Aufgaben und Ziele der Abschlußprüfung, ließ die Abschlußprüfer eigene Überwachungshandlungen vernachlässigen und führte zu einer Erwartungslücke bei Aufsichtsratsmitgliedern. Daraus erwuchs die Forderung, die Berichterstattung des Abschlußprüfers künftig problemorientierter und gezielter nach den Bedürfnissen des Aufsichtsrats zu gestalten.
Gliederung
1 Einleitung
2 Anlaß und Gegenstand des KonTraG
2.1 Hintergrund des KonTraG
2.2 Ausw. der Forderung nach einem Risikomanagementsystem auf die GmbH
3 Konzipierung eines Risikomanagementsystems entsprechend des KonTraG – Die Elemente eines RMS
3.1 Risikofrüherkennungssystem
3.1.1 Risikoidentifikation
3.1.2 Risikoanalyse
3.1.3 Risikosteuerung
3.1.4 Kommunikation
3.2 Dokumentation
4 Überwachung des Risikomanagementsystems mittels der Jahresabschlußprüfung im Sinne des KonTraG
4.1 Die Wahl des Abschlußprüfers
4.2 Durchführung der Abschlußprüfung
4.3 Prüfungsbericht (PrB)
4.3.1 Funktionen, Aufgaben und Ziele
4.4 Berichtsgrundsätze
4.4.1 Berichtspflichten über die Lagebeurteilung des Unternehmens im Vorbericht
4.4.2 Berichtspflichten über wesentliche Unregelmäßigkeiten
4.4.3 Berichtspflichten über ein Risikomanagementsystem
4.4.4 Neue Prüfungsobjekte
4.5 Haftung des Abschlußprüfers
4.6 Probleme im Zusammenhang mit der Abschlußprüfung
5 Resümee
6 Selbständigkeitserklärung
7 Quellen
1 Einleitung
Aufgrund der zunehmende Internationalisierung und Globalisierung der Unternehmensumfelder, dem enorm gestiegen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen und den inzwischen weltweit zusammengewachsen Finanzmärkte finanzieren sich Publikumsgesellschaften immer mehr auf ausländischen Kapitalmärkten. Diese internationale Verflechtung und der daraus resultierende Einfluß von ausländischen Aktionären birgt ein enormes Chancenpotential für die deutsche Wirtschaft. Diesem stehen allerdings erhebliche Risiken gegenüber. Durch die steigende Komplexität, Dynamik und Diskontinuität der Unternehmensumwelt und den Veränderungen der allgemeinen Rahmenbedingungen werden die Unternehmen ständig mit völlig neuen und überraschenden Situationen konfrontiert und sind gezwungen sich rasch und flexibel an diese Turbulenzen anzupassen.
Weiterhin steigen mit dem Einfluß der ausländischen Aktionäre auch die Erwartungen nach Transparenz und Publizität in den Unternehmen.
Nicht zuletzt darin liegt der Grund für das Inkrafttreten des Gesetztes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmen (KonTraG) am 01.05.1998.
Das Gesetz ist gleichzeitig eine Reaktion des Gesetzgebers
auf die in der jüngsten Vergangenheit immer wieder aufgetretenen Unternehmenszusammenbrüche, welche hauptsächlich auf die unzureichende Kommunikation zwischen Aufsichtsrat und Abschlußprüfer zurückzuführen sind.
Falsche Vorstellungen über die Aufgaben und Ziele der Abschlußprüfung, ließ die Abschlußprüfer eigene Überwachungshandlungen vernachlässigen und führte zu einer Erwartungslücke bei Aufsichtsratsmitgliedern.
Daraus erwuchs die Forderung, die Berichterstattung des Abschlußprüfers künftig problemorientierter und gezielter nach den Bedürfnissen des
Aufsichtsrats zu gestalten.
2 Anlaß und Gegenstand des KonTraG
2.1 Hintergrund des KonTraG
Infolge spektakulärer Unternehmenskrisen in den letzten Jahren wird das bestehende System der Unternehmensüberwachung vor allem bei Aktiengesellschaften in Frage gestellt. Heute gehen monatlich mehr Unternehmen an die Börse als noch vor ein paar Jahren jährlich. Die Krisen werden auf Versagen des Managements und der Aufsicht zurückgeführt. Eine sog. Corporate Governance-Diskussion[1] über die Verantwortung und Kontrolle im Unternehmen wird weltweit geführt. Dabei werden die verschiedenen Kontrollinstanzen des deutschen Aktienrechts in Frage gestellt, d. h. einerseits der Vorstand, der für die Einrichtung interner Kontrollen (Interne Revision, Controlling) zuständig ist, aber auch die Abschußprüfer sowie der Aufsichtsrat.[2]
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) auf diese Entwicklung reagiert. Mit diesem Gesetz sollen zum einen „Schwächen und Verhaltensfehlsteuerungen“[3] im Kontrollsystem des deutschen Aktienrechts aufgezeigt und korrigiert werden. Zum anderen soll der zunehmenden Ausrichtung deutscher Publikumsgesellschaften auf den internationalen Kapitalmarkt Rechnung getragen werden. Um diese Ziele zu erreichen, wurde ein Artikelgesetz verabschiedet, mit dem zahlreiche bestehende Gesetze geändert wurden: AktG, HGB, PubIG, GenG, WpHG, BörsZulVo, WPO, FGG, KAGG, EGAktG.[4]
Unter anderem hat der Vorstand gern. § 91 Abs. 2 AktG geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit dem Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.
2.2 Auswirkung der Forderung nach einem Risikomanagementsystem auf die GmbH
Die Forderung des KonTraG, ein Risikomanagementsystem einzuführen, findet seinen Niederschlag allein im Aktiengesetz. In das GmbH-Gesetz ist keine entsprechende Regelung aufgenommen worden, ,,da es im gesellschaftsrechtlichen Teil des KonTraG ausschließlich um Verbesserung der corporate governance bei AktiengeselIschaften“ geht. Streng genommen findet die Verpflichtung nur Anwendung auf Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien. Allerdings geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Neuregelung des § 91 AktG nach Unternehmensgröße, Komplexität und Struktur auch Auswirkungen auf andere Gesellschaftsformen hat.
Eine entsprechende Anwendung der Forderung bei einer GmbH läßt sich auch aus der Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers einer GmbH ableiten, denn ein Geschäftsführer einer GmbH muß sich genauso wie der Vorstand einer Aktiengesellschaft zur Existenzsicherung und Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit vor Risiken schützen.
Vielen mittelständische Unternehmen wird das KonTraG unabhängig von deren Rechtsform Anstöße zu einem verbesserten Risikobewußtsein geben. Einige Banken setzen bereits freiwillige Prüfungen nach dem Leitbild des KonTraG für Kreditgewährung bzw. –verlängerungen voraus.
Eine frühzeitige Einrichtung eines auf die eigenen Betriebsgröße individuell ausgerichtetes Risikomanagement- und Früherkennungssystem kann auch ohne förmliche rechtliche Verpflichtung Vorteile bringen:
- Als Überzeugungsinstrument gegenüber Banken bei Kreditgewährungen bzw. bei den in den meisten Fällen noch existenzentscheidenderen Kreditverlängerungen
- Als Image- und Vertrauensfrage für Fremdgeschäftsführer bei außenstehenden Gesellschaftern und zur Kommunikation des selbst gewählten hohen Standards
- Im Insolvenzfall als Abwehrinstrument gegenüber Ansprüchen des Insolvenzverwalters
Als selbstgesetzter Zwang zur Einhaltung eines anspruchsvollen Standards anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden.
3 Konzipierung eines Risikomanagementsystems entsprechend des KonTraG – Die Elemente eines RMS
Jede unternehmerische Tätigkeit ist mit Risiken verbunden. Unternehmen müssen sogar grundsätzlich zum Erhalt ihrer Wettbewerbsfähigkeit Risiken eingehen. Ziel eines Risikomanagementsystems kann also nicht die vollständige Elimination von Risiken und die Erreichung absoluter Sicherheit des Unternehmens sein. Dies würde auch Chancenpotentiale ausschließen und zu Inaktivität führen. Deswegen ist ein kontrollierter Umgang mit Risiken eine wichtige Voraussetzung zur Erzielung von Wettbewerbsvorteilen. Die Risiken die sich auf die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage auswirken, sollen früh erkannt werden, damit das Unternehmen geeignete Maßnahmen durchführen kann, um die Gefahren abzuwehren oder zu mindern. Zu diesem Zweck ist ein effizientes Risikomanagementsystem erforderlich.
Darunter versteht man „den Prozeß aller Entscheidungsfindungen und –Durchführungen, deren Resultat die Minimierung abträglicher Konsequenzen (möglicher) Schadensereignisse ist, die ein Unternehmen befallen können. Dieser Entscheidungsprozeß besteht aus der Zielfestlegung, Identifikation, Analyse, Steuerung und Kommunikation der Risiken sowie der Überwachung der getroffenen Entscheidungen und deren Dokumentation.[5] Abbildung 1 soll dies bildlich veranschaulichen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Prozessschema des Risikomanagement
3.1 Risikofrüherkennungssystem
Der Gesetzgeber fordert in § 91 Abs. 2 AktG, dass die Risiken frühzeitig erkannt werden. Frühzeitig bedeutet, zu einem Zeitpunkt, in dem noch geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestandes der Gesellschaft ergriffen werden können. Es handelt sich also um die Einrichtung eines Früherkennungssystems, das heißt um einen Teilaspekt des Risikomanagementsystems.
3.1.1 Risikoidentifikation
Dieser Schritt ist sehr entscheidend für die Qualität des gesamten Risikomanagementsystems, denn nur die identifizierten Risiken können gesteuert werden.
Zur Identifikation von Risiken gibt es eine Reihe von Verfahren, bspw. Kreativitätstechniken wie Brainstorming oder Brainwriting zur Ideenfindung, Checklisten, Fragebögen, Prüfung der Unterlagen des Rechnungswesens, Dokumenten-, Organisations-, Schadensanalysen, Produktionsflußpläne, Betriebsbesichtigungen, Zuhilfenahme interner und externer Informationsquelle.
Die Risikoidentifikation muß in allen Unternehmensbereichen nach dem Bottom-Up-Prinzip eingeführt werden Die Mitarbeiter in den operativen Tätigkeitsbereichen, die die Risiken am schnellsten erkennen, sollten die Risiken auch erfassen.
Für diesen Zweck muß auch ein angemessenes Risikobewußtsein bei den Mitarbeitern in der operativen Ebene geschaffen werden, z. B. durch Risikoworkshops.
Als Ergebnis der Risikoidentifikation werden die erkannten Risiken mit einer kurzen Beschreibung in einem Risikokatalog dokumentiert. Dieser Katalog dient als Grundlage für die anschließende Risikoanalyse. Aufgrund der sich ständig ändernden Unternehmensumwelt ist die Risikoidentifikation ein kontinuierlicher Prozeß.[6]
[...]
[1] Der in der angelsächsischen Unternehmensdiskussion entstandene Begriff Corporate Governance steht für die „Führung, Verwaltung und Überwachung von Unternehmen“ (vgl. Langenbucher, G./Blaum, U., Audit Committees, in: DB 47 (1994))
[2] vgl. Deutscher Bundestag (Hrsg.) Gesetzentwurf, in: BT-Drs. 13/9712, 1998
[3] vgl. wie Fußnote 3
[4] Schäffer/Poeschel 1999
[5] Braun, H. Risikomanagement
[6] Cordero, R. Risikomanagement mit Optionen
- Arbeit zitieren
- Anke Große (Autor:in), 2001, Das Gesetz zu Kontrolle und Tranzparenz im Unternehmen und seine Auswirkungen auf die Jahresabschlußprüfung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/690