Digestenexegese, D 6, 1, 59
I. Digestentext: D 6, 1, 59 - De rei vindicatione 1
Iulianus libro sexto ex Minicio. Habitator in aliena aedificia fenestras et ostia imposuit, eadem post annum dominus aedificiorum dempsit: quaero, is qui imposuerat possetne ea vindicare. respondit posse: nam quae alienis aedificiis conexa essent, ea quamdiu iuncta manerent, eorundem aedificiorum esse, simul atque inde dempta essent, continuo in pristinam causam reverti.
II. Übersetzung
Julian im 6.Buch aus Minicius. Ein Bewohner setzte in fremde Gebäude Fenster und Türen ein; nach einem Jahr baute sie der Eigentümer der Gebäude wieder aus. Ich frage, ob der, der sie eingebaut hatte, vindizieren kann. Er antwortete, er könne das. Was nämlich mit fremden Gebäuden verbunden ist, gehört zu diesen Gebäuden nur, solange es verbunden bleibt; sobald es aber von dort wieder ausgebaut wird, kehrt es sofort in seine ursprüngliche Rechtslage zurück. [...]
Inhaltsverzeichnis
I. Digestentext: D 6, 1, 59 – De rei vindicatione
II. Übersetzung
III. Inskription
IV. Exegese
A. Die juristischen Probleme des Falles – Die Eigentumsfeststellung und die Frage nach einem möglichen Herausgabeanspruch
B. Die responsa des Julian
1) Der Eigentumserwerbs durch Verbindung: Abweichung von der Formbedürftigkeit des Eigentumerwerbs im römischen Recht
2) Formlose Eigentumsübertragung durch Verbindung unter auflösender Bedingung
C. Der Vergleich mit dem geltenden Recht – Wie würde der geschilderte Fall aus den Digesten nach dem BGB gelöst werden?
1) Der Eigentumsübergang durch Verbindung, § 946 BGB
2) Die Endgültigkeit der Eigentumsübertragung durch Verbindung: Lediglich Entschädigung nach Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung, §§ 951, 812 BGB
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Arbeit analysiert die Digestenstelle D 6, 1, 59 (De rei vindicatione) im Hinblick auf die eigentumsrechtlichen Folgen beim Einbau fremder Sachen in ein Gebäude und kontrastiert die römisch-rechtliche Sichtweise des Juristen Julian mit der heutigen Rechtslage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
- Exegese der Digestenstelle D 6, 1, 59 unter Berücksichtigung des römischen Fallrechts.
- Untersuchung des Eigentumserwerbs durch Verbindung im klassischen römischen Recht.
- Vergleichende Analyse mit den §§ 946, 951 und 812 BGB.
- Bewertung der unterschiedlichen Rechtsfolgen bei späterer Trennung der verbundenen Sachen.
- Diskussion zur Bedeutung der auflösenden Bedingung im römischen Recht versus der Endgültigkeit nach deutschem Sachenrecht.
Auszug aus dem Buch
I. Digestentext: D 6, 1, 59 – De rei vindicatione
Iulianus libro sexto ex Minicio. Habitator in aliena aedificia fenestras et ostia imposuit, eadem post annum dominus aedificiorum dempsit: quaero, is qui imposuerat possetne ea vindicare. respondit posse: nam quae alienis aedificiis conexa essent, ea quamdiu iuncta manerent, eorundem aedificiorum esse, simul atque inde dempta essent, continuo in pristinam causam reverti.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Digestentext: D 6, 1, 59 – De rei vindicatione: Wiedergabe des Originaltextes von Iulianus zur vindikatorischen Herausgabe von Fenstern und Türen nach deren Ausbau.
II. Übersetzung: Deutsche Übertragung des lateinischen Digestentextes zur Veranschaulichung des Falls.
III. Inskription: Historische Einordnung des Juristen Julian in die römische Hochklassik und Erläuterung seines Beitrags zum Fallrecht.
IV. Exegese: Detaillierte juristische Analyse der Eigentumsfragen, der römisch-rechtlichen responsa und deren Vergleich mit der geltenden Rechtslage nach dem BGB.
V. Literatur: Auflistung der verwendeten Quellen, insbesondere der Textausgabe der Digesten und des BGB.
Schlüsselwörter
Digesten, D 6, 1, 59, De rei vindicatione, Julian, Römisches Recht, Eigentumserwerb, Verbindung, Sachenrecht, BGB, § 946 BGB, § 951 BGB, Herausgabeanspruch, wesentlicher Bestandteil, Fallrecht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht eine spezifische Digestenstelle zur Frage, wie sich das Eigentum an beweglichen Sachen verhält, wenn diese in ein fremdes Gebäude eingebaut und später wieder ausgebaut werden.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Fokus stehen das römische Sachenrecht, das Prinzip der Verbindung von Sachen, der Eigentumserwerb sowie der rechtsvergleichende Kontrast zum modernen deutschen Sachenrecht.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Exegese der Digestenstelle D 6, 1, 59, um die römisch-rechtliche Lösung des Falles zu verstehen und diese kritisch mit der heutigen Lösung nach dem BGB zu vergleichen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine klassische juristische Exegese durchgeführt, kombiniert mit einer rechtsvergleichenden Analyse zwischen dem antiken römischen Recht und dem aktuellen deutschen BGB.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die Eigentumsfeststellung, Julians Auffassung zur auflösenden Bedingung bei Verbindung sowie die Anwendung der §§ 946, 951, 812 BGB auf diesen speziellen Fall.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Digesten, Verbindung, Eigentumserwerb, wesentlicher Bestandteil, rei vindicatio und Bereicherungsrecht.
Wie unterscheidet sich die Eigentumslage nach Julian von der nach dem BGB?
Nach Julian ist der Eigentumsverlust an den eingebauten Sachen an eine auflösende Bedingung geknüpft, sodass nach dem Ausbau der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Das BGB hingegen sieht bei wesentlichen Bestandteilen einen endgültigen Eigentumsübergang vor, der nur durch Entschädigungsansprüche ausgeglichen wird.
Warum spielt die Zweckbestimmung des Gebäudes im BGB eine Rolle?
Die Einordnung als wesentlicher Bestandteil gemäß § 94 BGB hängt davon ab, ob die Sache zur Herstellung des Gebäudes erforderlich ist. Wohngebäude erfordern Fenster und Türen als unverzichtbare Bestandteile, wodurch die Verbindung rechtswirksam wird.
- Quote paper
- Sebastian Dregger (Author), 2005, Exegese der Digestenstelle: D 6, 1, 59 - De rei vindicatione, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/69025