Digestenexegese, D 6, 1, 59
I. Digestentext: D 6, 1, 59 - De rei vindicatione 1
Iulianus libro sexto ex Minicio. Habitator in aliena aedificia fenestras et ostia imposuit, eadem post annum dominus aedificiorum dempsit: quaero, is qui imposuerat possetne ea vindicare. respondit posse: nam quae alienis aedificiis conexa essent, ea quamdiu iuncta manerent, eorundem aedificiorum esse, simul atque inde dempta essent, continuo in pristinam causam reverti.
II. Übersetzung
Julian im 6.Buch aus Minicius. Ein Bewohner setzte in fremde Gebäude Fenster und Türen ein; nach einem Jahr baute sie der Eigentümer der Gebäude wieder aus. Ich frage, ob der, der sie eingebaut hatte, vindizieren kann. Er antwortete, er könne das. Was nämlich mit fremden Gebäuden verbunden ist, gehört zu diesen Gebäuden nur, solange es verbunden bleibt; sobald es aber von dort wieder ausgebaut wird, kehrt es sofort in seine ursprüngliche Rechtslage zurück. [...]
Inhaltsverzeichnis
- Digestentext: D 6, 1, 59 – De rei vindicatione
- Übersetzung
- Inskription
- Exegese
- Die juristischen Probleme des Falles – Die Eigentumsfeststellung und die Frage nach einem möglichen Herausgabeanspruch
- Die responsa des Julian
- Der Eigentumserwerbs durch Verbindung: Abweichung von der Formbedürftigkeit des Eigentumerwerbs im römischen Recht
- Formlose Eigentumsübertragung durch Verbindung unter auflösender Bedingung
- Der Vergleich mit dem geltenden Recht – Wie würde der geschilderte Fall aus den Digesten nach dem BGB gelöst werden?
- Der Eigentumsübergang durch Verbindung, § 946 BGB
- Die Endgültigkeit der Eigentumsübertragung durch Verbindung: Lediglich Entschädigung nach Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung, §§ 951, 812 BGB
- Literatur
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Der Text analysiert die Digestenstelle D 6, 1, 59, die sich mit der Frage des Eigentumsübergangs durch Verbindung befasst. Die Arbeit beleuchtet die juristischen Probleme des Falles, die responsa des römischen Juristen Julian und vergleicht diese mit dem geltenden Recht des BGB.
- Eigentumsübertragung durch Verbindung
- Formbedürftigkeit des Eigentumsübergangs im römischen Recht
- Die responsa des Julian und ihre Interpretation
- Vergleich mit dem BGB
- Die Rolle des Fallrechts in der römischen Rechtsentwicklung
Zusammenfassung der Kapitel
- Digestentext: D 6, 1, 59 – De rei vindicatione: Der Text präsentiert die Digestenstelle, in der Julian ein Rechtsproblem bezüglich des Eigentums an Fenstern und Türen beschreibt, die von einem Bewohner in ein fremdes Gebäude eingebaut wurden.
- Übersetzung: Diese Sektion bietet eine deutsche Übersetzung des Digestentextes.
- Inskription: Hier wird der Kontext des Texts erläutert, indem die Person des römischen Juristen Julian und seine Rolle im römischen Rechtssystem vorgestellt werden.
- Exegese: Dieser Abschnitt analysiert die juristischen Probleme des Falles und Julians responsa. Er beleuchtet die Eigentumsfeststellung, die Frage nach einem Herausgabeanspruch und die Rolle der Verbindung im römischen Eigentumsrecht.
- Der Vergleich mit dem geltenden Recht: Diese Sektion vergleicht die Rechtslösung im römischen Recht mit dem geltenden Recht des BGB und diskutiert die Relevanz der Verbindung im Kontext des Eigentumsübergangs nach § 946 BGB.
Schlüsselwörter
Die wichtigsten Schlüsselwörter des Textes sind: Eigentumsübertragung, Verbindung, Formbedürftigkeit, römisches Recht, BGB, Digesten, Julian, Responsa, rei vindicatio, Eigentumserwerb, Herausgabeanspruch, Rechtsgeschichte.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Digestenstelle D 6, 1, 59?
Die Stelle behandelt den Fall eines Bewohners, der Fenster und Türen in ein fremdes Gebäude einbaut, und die Frage, ob er diese nach dem Ausbau durch den Eigentümer zurückfordern (vindizieren) kann.
Wie entschied der römische Jurist Julian in diesem Fall?
Julian entschied, dass der ursprüngliche Eigentümer der Fenster und Türen diese zurückfordern kann, sobald sie wieder ausgebaut wurden, da sie dann in ihre ursprüngliche Rechtslage zurückkehren.
Was bedeutet „Eigentumserwerb durch Verbindung“ im römischen Recht?
Solange die Gegenstände fest mit dem Gebäude verbunden sind, gelten sie als Teil des Gebäudes und gehören dem Hauseigentümer. Dies ist eine Ausnahme von der sonst üblichen Formbedürftigkeit des Eigentumserwerbs.
Wie würde dieser Fall nach heutigem deutschem Recht (BGB) gelöst?
Nach § 946 BGB findet ebenfalls ein Eigentumsübergang durch Verbindung statt. Allerdings sieht das BGB im Gegensatz zum römischen Recht oft nur Entschädigungsansprüche (§§ 951, 812) statt einer Rückgabe vor.
Was ist eine „rei vindicatio“?
Die rei vindicatio ist die klassische Eigentumsklage des römischen Rechts, mit der der nichtbesitzende Eigentümer vom besitzenden Nichteigentümer die Herausgabe einer Sache verlangt.
- Quote paper
- Sebastian Dregger (Author), 2005, Exegese der Digestenstelle: D 6, 1, 59 - De rei vindicatione, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/69025