Anteilsbasierte Vergütungen: Bilanzierung nach IFRS 2 und Überprüfung der erstmaligen Anwendung bei ausgewählten deutschen börsennotierten Unternehmen


Diplomarbeit, 2006

111 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Gründe für anteilsbasierte Vergütungen
2.1 Gründe aus Unternehmenssicht
2.2 Gründe aus Aktionärssicht

3. Formen der anteilsbasierten Vergütung und ihre Finanzierung
3.1 Gestaltungen und Arten der anteilsbasierten Vergütung
3.1.1 Ausgabe von echten Anteilen
3.1.2 Ausgabe von echten Aktienoptionen
3.1.3 Ausgabe von virtuellen Aktien oder virtuellen Aktienoptionen
3.2 Finanzierungsarten
3.3 Der Verwässerungseffekt

4. Bewertung der anteilsbasierten Vergütung
4.1 Bewertung von echten und virtuellen Aktien
4.2 Bewertung von echten und virtuellen Aktienoptionen
4.2.1 Das Black-Scholes-Merton-Modell
4.2.2 Das Binomialmodell und die Monte-Carlo-Simulation

5. Kritische Würdigung der Bilanzierung gemäß IFRS 2
5.1 Anwendungsbereich und Grundlagen des Standards
5.2 Ausgleich durch echte Eigenkapitalinstrumente
5.2.1 Fair-Value-Bestimmung der Eigenkapitalinstrumente
5.2.1.1 Risikoloser Zinssatz und erwartete Dividenden
5.2.1.2 Das Problem der frühzeitigen Ausübung
5.2.1.3 Das Problem der Volatilitätsschätzung
5.2.2 Vereinbarung von Ausübungsbedingungen
5.2.3 Unbestimmbarkeit des Fair Value
5.3 Ausgleich durch Barzahlung
5.4 Wahlmöglichkeit zwischen Ausgleich in bar oder durch Eigenkapital- instrumente
5.4.1 Die Gegenpartei entscheidet
5.4.2 Das Unternehmen entscheidet
5.5 Anhangsangaben und Übergangsvorschriften

6. Kritische Überprüfung der Anwendung des Standards bei deutschen börsen- notierten Unternehmen
6.1 Gegenstand der Untersuchung und Auswahl der Unternehmen
6.2 Adäquanz der Darstellung der aktienbasierten Vergütungsvereinbarung
6.3 Adäquanz der Anwendung und Darstellung der Bewertungsmodelle
6.4 Darstellung der Auswirkungen auf die Vermögens- und Finanzlage
6.5 Zusammenfassung und Folgerungen der Untersuchung

7. Resümee und Ausblick

Anhang

Literaturverzeichnis

TABELLENVERZEICHNIS

Tab.1: Arten der anteilsbasierten Vergütung

Tab.2: Fair Values und Innere Werte

Tab.3: Auswahl der Unternehmen

Tab.4: Zusammenfassung der Darstellung der Optionsprogramme

Tab.5: Optionsspiegelangaben

Tab.6: Parametereingaben der Optionspreismodelle

Tab.7: Aktienbasierter Vergütungsaufwand infolge des IFRS

Tab.8: Angaben zum inneren Wert und der Rückstellungshöhe

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abb.1: Beispiel eines Aktien- und Optionspreisbaumes mit einem Zeitschritt

Abb.2: Der BSM-Optionswert als Funktion der Restlaufzeit

Abb.3: Der BSM-Optionswert als Funktion der Volatilität

Abb.4: Optionsspiegel der Altana AG

Abb.5: 10-Jahres-Kurschart der Tele-Atlas-Aktie

Abb.6: Häufigkeit der Verwendung der jeweiligen Optionspreismodelle

Abb.7: Höhe des Einflusses der Aufwandserfassung durch Anwendung des IFRS 2

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung

In Deutschland ist es vor allem aufgrund von Gesetzesänderungen im Jahr 1998 zu einer Erleich­terung und in der Folge zu einer Zunahme von anteilsbasierten Vergütungen gekom­men.[1] Auch in anderen europäischen Ländern sind anteilsbasierte Vergütungen mittlerweile verbreitet.[2] Durch die Verbreitung der anteilsbasierten Vergütungen wuchs der Druck auf das IASB (International Accounting Standards Board), einen entsprechenden Bilanzie­rungs­standard zu erstellen.[3]

Im November 2002 veröffentlichte das IASB den Entwurf „Exposure Draft“ 2 (ED 2) zum Thema anteilsbasierte Vergütung, der schließlich in den IFRS 2 „Share-Based Payment“ münde­te. Mit dem IFRS 2 liegt innerhalb der IAS/IFRS erstmals eine fundierte Grundlage für die Bilan­zie­rung von anteilsbasierten Vergütungen an Mitarbeiter oder fremde Dritte vor. Zuvor gab es lediglich im IAS 19 Regelungen zu Leistungen an Arbeitnehmer, wovon aber eigen­­kapi­tal­basierte Leistungen ausgeschlossen waren.[4]

Allerdings stellt die Bewertung der anteilsbasierten Vergütung einen der Hauptkritikpunkte am Standard dar.[5] Trotzdem wurde der IFRS 2 am 4. Februar 2005 von der Europäischen Kom­mis­sion für Unternehmen innerhalb der Europäischen Union übernommen[6] und ist für Geschäfts­jahre ab dem 1. Januar 2005 anzuwenden.[7]

Ziel der vorliegenden Arbeit bildet zum einen die Vorstellung der Vorschriften des IFRS 2 und deren kritische Würdigung. Zum anderen soll die erstmalige Umsetzung des Standards über­prüft werden. Zunächst erfolgt in der Arbeit eine Darstellung der Grundlagen der anteils­basier­ten Vergütungsformen, woran sich eine kritische Betrachtung der Bilanzierung gemäß den Regeln des IFRS 2 anschließt. Schließlich wird im letzten Teil der Arbeit die erstmalige Anwendung des Standards in ausgewählten Geschäftsberichten 2005 von deutschen börsen­notier­ten Unternehmen überprüft.

Das folgende Kapitel beschäftigt sich mit den wesentlichen Gründen, die zu der weiten Verbreitung der anteilsbasierten Vergütung geführt haben.

2. Gründe für anteilsbasierte Vergütungen

2.1 Gründe aus Unternehmenssicht

Für eine Beteiligung der Mitarbeiter am eigenen Unternehmen sprechen oftmals per­so­nal­wirt­schaft­liche Belange. Die Beteiligung am eigenen Unternehmen soll bei den Mit­arbeitern eine erhöhte Identifikation mit dem eigenen Unternehmen gewährleisten. Das wiederum führt zu einer höheren Motivation und infolge dessen zu mehr Leistung und mehr Qualität.[8] Des Wei­te­ren wird angenommen, dass die Identifikation mit dem eigenen Unternehmen eine erhöhte Arbeitszufriedenheit, ein besseres Zusammengehörigkeitsgefühl, niedrigere Fehlzeiten, höhe­re Produktivität und mehr Kostenbewusstsein bewirkt. Inwieweit diese erwarteten positiven Effekte tatsächlich eintreten, ist allerdings umstritten.[9]

Auffallend ist, dass anteilsbasierte Vergütungen insbesondere für Führungskräfte eines Unter­nehmens sehr beliebt sind. Führungskräfte spielen eine maßgebende Rolle für die zu­künf­tige Entwicklung eines Unternehmens. Denn das Unternehmen profitiert von den rich­ti­gen Ent­schei­dun­gen der Führungskräfte. In Wachstumsunternehmen sind Top­führungs­kräfte umso wichtiger, da es bei diesen Unternehmen eine besonders hohe Anzahl von Möglich­kei­ten gibt, um zukünftiges Wachstum und damit zukünftige Cashflows zu generieren. Doch gerade die Topführungskräfte eines Unternehmens sind natürlich von vielen Unternehmen umworben.[10] Das hat zur Folge, dass sie einen Anreiz haben müssen, im Unternehmen zu verbleiben (d. h., die Fluktuation soll niedrig gehalten werden), was durch ein hohes Gehalt erreicht werden kann. Besonders Wachstumsunternehmen, aber auch andere Unter­neh­men können oder wollen keine hohen Gehälter zahlen. Aus diesem Grund geben sie oftmals Anteile des Unternehmens an Mitarbeiter aus. Folglich wird ein Teil des Gehalts durch Anteile am Unternehmen ersetzt. Dies hat den positiven Effekt, dass Unter­neh­men mit der Maßnahme ihre Liquidität schonen können.[11]

Somit zeigt sich, warum die Einführung von anteilsbasierten Vergütungen aus Unterneh­mens­sicht sinnvoll ist. Vor ca. 30 Jahren hat sich darüber hinaus eine umfassendere Sichtweise für anteilsbasierte Vergütungen herausgebildet, die vor allem Aktionärsinteressen einbezieht. Diese Sichtweise wird im Folgenden kurz vorgestellt.

2.2 Gründe aus Aktionärssicht

Aus Aktionärssicht spielt der Principal-Agent-Konflikt eine entscheidende Rolle für die Ver­brei­tung von anteilsbasierten Vergütungen. Die „Agency-Beziehung“ ist ein Vertrag, mittels dessen der Aktionär („Principal“) das Management („Agent“) beauftragt, eine bestimmte Leis­tung zu erbringen. Die Leistung besteht darin, dass das Management die Gelder der Aktio­näre möglichst gewinnbringend investieren soll.[12] Jedoch können die Aktionäre die Hand­lun­gen des Managements nur unzureichend beobachten oder kontrollieren. Also kommt es zu einer Informationsasymmetrie zwischen Aktionären und Managern. Aufgrund dessen kann es zu Kon­flikten kommen, weil das Management und die Aktionäre oftmals unter­schied­liche Inter­es­sen verfolgen.[13]

Die Anreizstruktur des Mana­ge­ments unterscheidet sich oft aus einer Reihe von Gründen von der der Aktionäre. Die Aktionäre können in der Regel in mehrere ver­schie­de­ne Werte investie­ren und sind somit besser diversifiziert. Als Folge sind sie bereit, in ein­zel­nen Werten ein höheres Risiko einzu­ge­hen. Führungskräfte dagegen weisen eine gerin­ge­re Risiko­neigung auf, da sie weniger diver­si­fi­ziert sind. Denn sie sind sehr stark von der Bezah­lung des Unter­neh­mens abhängig. Ferner sind Manager im Unterschied zu den Aktio­nä­ren der Gefahr einer Kün­di­gung ausge­setzt, wodurch sie kurzfristiger denken und handeln. Zudem sehen Mana­ger nicht den eigenen Nutzen einer Wertsteigerung der Aktien des Unternehmens, solange sie selbst nicht durch Aktien am Unternehmen beteiligt sind. Als Folge der Aus­prä­gun­gen des Kon­flikts würden Aktionäre oft andere Projekte auswählen als die Manager eines Unter­neh­mens.

Die Lösung oder zumindest Milderung des Principal-Agent-Konflikts besteht in der Betei­li­gung des Managements am eigenen Unternehmen. Somit werden die Manager selbst zu Aktio­nä­ren. Im Endeffekt soll mittels anteilsbasierter Vergütung erreicht werden, dass das Mana­ge­ment teilweise andere Entscheidungen trifft und dadurch den Gewinn in Zukunft stär­ker steigert. Schließlich führt dies auch für die Aktionäre zu höheren Gewinnen infolge höhe­rer Dividenden oder/und einem gestiegenen Aktienkurs (was im Übrigen auch im Einklang mit dem Shareholder-Value-Gedanken[14] steht).[15]

Als größter Nachteil der anteilsbasierten Vergütung wird die Beteiligung des Managements am Risiko der Aktionäre angeführt[16] und der eventuell exzessive Gebrauch von Aktien­optio­nen, was zu egoistischem Verhalten der Manager führen kann (z. B. im Fall Enron).[17]

Nach der Vorstellung der Gründe, die zur anteilsbasierten Vergütung geführt haben, werden im folgenden Kapitel die Ausgestaltungsformen der anteilsbasierten Vergütung erläutert. In dem Zusammenhang wird auf die Finanzierungsformen und den damit verbundenen Verwäs­se­rungs­effekt eingegangen. Die beiden nachfolgenden Kapitel 3 und 4 erklären die Grund­­be­grif­fe, die zum Verständnis der Bilanzierung gemäß den Regeln des IFRS 2 not­wen­dig sind.

3. Formen der anteilsbasierten Vergütung und ihre Finanzierung

3.1 Gestaltungen und Arten der anteilsbasierten Vergütung

Die mit Abstand häufigste Form der anteils­basierten Vergütung ist die Eigenkapital­beteiligung von Mitarbeitern bei Kapital­gesell­schaf­ten.[18] Aus diesem Grund wird in dieser Arbeit im Wesentlichen von Mitarbeitern[19] als Begüns­tig­ten ausgegangen.

Der Zeitpunkt, zu dem sich Mitarbeiter und Unternehmen auf die Vertragsbedingungen der Ge­wäh­rung von Eigenkapitalinstrumenten geeinigt haben, wird im IFRS 2 Gewährungs­zeit­punkt genannt. Dies ist der Tag, an dem das Unternehmen dem Mitarbeiter das Recht auf den Empfang der Eigenkapitalinstrumente oder Barmittel einräumt. Sollte die Vereinbarung von der Zustimmung der Anteilseigner abhängen, gilt der Tag der Bewilligung als Gewährungs­zeit­punkt.

Viele Arten der anteilsbasierten Vergütung zeichnen sich durch die Vereinbarung einer soge­nann­ten Dienstbedingung aus. Eine Dienstbedingung besteht darin, dass der Begünstigte nicht vor Ende einer vereinbarten Sperrfrist aus dem Unternehmen ausscheiden darf, um seine Ansprüche auf die anteilsbasierte Entlohung zu behalten.[20] Zusätzliche Ausübungshürden (Leis­tungs­bedingungen) können aus Marktbedingungen (auch: kapitalmarktorientierte Bedin­gun­gen) und nicht kapitalmarktorientierten Bedingungen (auch: keine Marktbedingungen) bestehen. Nicht kapitalmarktorientierte Bedingungen sind an eine unternehmensinterne Kenn­zif­fer gebunden, z. B. das Erreichen eines Gewinnziels. Dagegen können Marktbedingungen z. B. in der Erreichung eines bestimmten Aktienkursziels bestehen.[21] Oftmals werden absolute und rela­tive kapitalmarktorientierte Hürden vereinbart. Eine absolute kapitalmarktorientierte Ausübungshürde kann z. B. in der vereinbarten Steigerung des Aktienkurses um einen gewissen Prozentsatz bestehen. Eine relative Hürde verlangt eine Outperformance gegenüber einem Referenzindex (z. B. Bran­chen­index). Solche Hürden werden als Motivation für die Begünstigten vereinbart. Nur bei Erreichen der Hürden erlangt der Begünstigte die ver­ein­barte anteilsbasierte Vergütung. Andern­falls verfallen die Rechte wertlos.[22] Beispiels­weise vereinbart die Schering AG für ihren „LTI-Plan 2005“ eine 30%ige Steigerung des Aktien­kurses oder eine bessere Wert­ent­wick­lung der Aktie als ein Vergleichsindex.[23]

Innerhalb des sogenannten Erdienungszeitraums müssen alle vereinbarten Ausübungs­bedin­gun­gen erreicht werden. Erst danach werden die gewährten echten oder virtuellen Instrumente ausübbar (unverfallbar) und der Mitarbeiter erhält einen festen Rechtsanspruch.[24] Nach dem Ende der Erdienungsperiode können die Mitarbeiter ihre Rechte bis zum Ende der Laufzeit aus­üben. Um die Anreizwirkung für einen spezifischen Mitarbeiter zu gewährleisten, sind gewähr­te Eigenkapitalinstrumente während der Laufzeit nie übertragbar.[25] Der Sinn von Aus­übungs­bedingungen liegt darin begründet, dass die begünstigten Mitarbeiter den Unter­neh­mens­wert nicht nur kurzfristig steigern sollen. Nur mit Ausübungsbedingungen lässt sich eine langfristige Identifikation des Mitarbeiters mit den Aktionärsinteressen erreichen.[26]

Bei der anteilsbasierten Vergütung können verschiedene Arten (Tabelle 1) unterschieden werden, die in den folgenden drei Abschnitten dargestellt werden.

Tabelle 1: Arten der anteilsbasierten Vergütung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Pellens, Bernhard/Crasselt, Nils: Bilanzierung von Aktienoptionsplänen und ähnlichen Entgeltformen nach IFRS 2 „Share-based Payment“, in: KoR, 4. Jg., 2004, S. 113

3.1.1 Ausgabe von echten Anteilen

Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) kommt beispielsweise eine Betei­li­gung am Eigenkapital in Frage. Die Übertragung von GmbH-Anteilen stellt sich allerdings schwieriger dar als bei der Aktiengesellschaft (AG), da zu einer wirksamen Übertragung die no­ta­­rielle Beurkundung notwendig ist.[27] Wahrscheinlich vor allem aufgrund der vollen Gesell­­schaf­ter­­stel­lung und der notariellen Beurkundung hat sich die Vergütung durch Betei­li­gung an GmbHs nicht durchgesetzt.[28] Am häufigsten kommt die Beteiligung der Mit­arbei­ter bei AGs vor.[29] Aus diesem Grund wird im Folgenden hauptsächlich auf die aktien­basier­te Ver­gü­tung ein­ge­gangen.

AGs verfügen über ein in Aktien zerlegtes Grundkapital.[30] Diese Aktien können prinzipiell an die Mitarbeiter des Unternehmens ausgegeben werden (z. B. Belegschaftsaktien). Die Mit­ar­bei­ter erhalten die Aktien meist zu günstigen Konditionen. Der Vorteil für die Mitarbeiter liegt in der Partizipation an den Kurszuwächsen der Aktie und den eventuellen Dividenden­aus­schüttungen des Unternehmens. Soweit die AG börsennotiert ist, kann der Mitarbeiter seine Aktien jederzeit verkaufen. Außerdem erhält der Mitarbeiter gemäß seinem Anteil am Unter­nehmen Stimmrechte auf der Hauptversammlung.[31]

3.1.2 Ausgabe von echten Aktienoptionen

Besonders für AGs bietet sich die Möglichkeit, Aktienoptionspläne aufzulegen. Diese Form ist zur variablen Vergütung von Führungskräften einer AG äußerst beliebt.[32] Aktien­options­pläne von Unternehmen beinhalten Call-Optionen auf die Unternehmensaktie, damit Mit­ar­bei­ter an den Kurszuwächsen der Aktie partizipieren können.[33] Ein Call-Optionskäufer (Mit­ar­bei­ter) hat das Recht, die Aktien zu einem festgelegten Kurs (Ausübungskurs) vom Options­inhaber (Unternehmen) zu kaufen. Eine Aktienoption kann dazu berechtigen, z. B. Aktien zu einem Ausübungskurs von 70 € innerhalb einer vereinbarten Frist zu beziehen.[34]

Der Gesamtwert einer Aktienoption besteht aus zwei Teilen: dem Zeitwert und dem inneren Wert. Der Gesamtwert lässt sich mit Hilfe von Optionspreisverfahren[35] errechnen.

Der Zeitwert repräsentiert zum einen den Zinsgewinn, der infolge der Verschiebung der Aus­zah­lung für den Bezug der Aktien entsteht. Zum anderen gibt er an, dass die begünstigen Mit­arbei­ter vor fallenden Aktienkursen geschützt sind, jedoch von steigenden Aktienkursen parti­zi­pie­ren können. Die Differenz zwischen Aktien- und Ausübungskurs wird als innerer Wert einer Aktienoption (innerer Wert gleich aktueller Aktienkurs minus Ausübungskurs) bezeich­net. Erst am Ende der Laufzeit sinkt der Zeitwert und der Gesamtwert der Option entspricht genau dem inneren Wert. Somit entspricht der Ausübungsgewinn am Ende der Laufzeit dem inneren Wert.[36]

Aktienoptionen werden als „im Geld“ bezeichnet, wenn der aktuelle Aktienpreis über dem Ausübungskurs liegt. Notiert der aktuelle Aktienkurs dagegen unter dem Ausübungskurs, wer­den sie als „aus dem Geld“ bezeichnet. Entspricht der Ausübungskurs genau dem aktuel­len Kurs, sind die Optionen „am Geld“.[37] Ein Mitarbeiter wird seine Optionen nur dann aus­üben, wenn der Gesamtwert der Aktienoption positiv ist. Der Mitarbeiter muss die Optionen nicht ausüben, wenn es für ihn unprofitabel wäre. Dann kann er sie einfach wertlos verfallen lassen, weil er die Aktien am Markt günstiger kaufen könnte. Allerdings entsteht für ihn in diesem Fall natürlich auch kein Gewinn aus der Optionsvereinbarung.[38]

Weitere Arten der anteilsbasierten Vergütung beinhalten virtuelle Eigenkapitalinstrumente, zu deren häufigsten Erscheinungsformen virtuelle Aktien und virtuelle Aktienoptionen zählen.

3.1.3 Ausgabe von virtuellen Aktien oder virtuellen Aktienoptionen

Im Allgemeinen leistet das Unternehmen bei virtuellen Instrumenten eine Barzahlung in Ab­hän­gig­keit von der Höhe des Kurses oder Werts von bestimmten Eigen­kapital­instru­men­ten (z. B. Aktien).[39]

Die Gewährung von virtuellen Aktien („Phantom Stocks“) zeichnet sich dadurch aus, dass keine tatsächlichen Aktien des Unternehmens an Mitarbeiter ausgegeben werden. Die „Phan­tom Stocks“ stellen einen Bezugspunkt zur Bemessung der Höhe der Vergütungszahlung dar, die in bar und nicht in Form von Aktien erfolgt. Das Unternehmen zahlt an einem bestimmten Termin den aktuellen Börsenkurs und etwaige Dividendenzahlungen an den Mitarbeiter aus. Folglich partizipiert der Mitarbeiter auch in diesem Fall von einem steigenden Börsenkurs.

Eine weitere Art der virtuellen aktienbasierten Vergütung stellen die sogenannten „Stock Appreciation Rights“ (SARs) dar. Der Begünstigte erhält keine tatsächlichen Optionen mit Anrecht auf Aktien, sondern ihm wird die Differenz zwischen dem Marktpreis der Aktien und dem Ausübungspreis in bar vergütet. Es handelt sich somit um virtuelle Optionen auf Aktien des Unternehmens.[40]

Der Vorteil in der Begebung von virtuellen Eigenkapitalinstrumenten liegt für das Unter­neh­men darin, dass keine Aktien mit allen zugehörigen Rechten ausgegeben werden müssen. Auf der anderen Seite muss das Unternehmen tatsächlich Geld an die Begünstigten auszahlen, was zu einem Barmittelabfluss führt. Die Höhe des Geldabflusses steht jedoch erst zum Aus­übungs­tag fest. Sollten die Rechte am Ende der Laufzeit verfallen, entsteht keinerlei Zah­lungs­verpflichtung des Unternehmens.[41] Den Geldabfluss bei Ausübung der virtuellen Aktien oder Optionen können Unternehmen kompensieren, indem sie z. B. Call-Optionen auf die eigene Unternehmensaktie erwerben. Sobald die Mitarbeiter ihre virtuellen Optio­nen ausüben, kann das Unternehmen seine Call-Optionen zeitgleich an einer Börse aus­üben. Dann entsteht für das Unternehmen eine Einnahme aus Wertpapiergeschäften, die den Geldmittelabfluss infolge der Auszahlung von virtuellen Aktien oder Optionen im Ideal­fall kompensieren soll.[42]

Zudem sind Kombinationen aus virtuellen und echten Eigenkapitalinstrumenten denkbar. In dem Fall hat entweder das Unternehmen oder der Mitarbeiter die Wahl zwischen einem Ausgleich in bar oder in Form von echten Eigenkapitalinstrumenten.[43]

Für alle möglichen Arten der echten aktienbasierten Vergütung, also außer „Phantom Stocks“ und SARs, ist die Ausgabe neuer Aktien des Unternehmens notwendig. Der folgende Abschnitt behandelt die Möglichkeiten der Beschaffung der Aktien.

3.2 Finanzierungsarten

Für eine Beschaffung von Aktien bietet sich zum einen die Möglichkeit der bedingten Kapital­­erhö­hung an.[44] Die Haupt­ver­samm­lung kann eine Erhöhung des Grundkapitals beschließen, die das Unternehmen ohne zeit­li­che Frist umsetzen darf.[45] Die Altaktionäre erhalten keine Bezugs­rechte für die neu aus­zu­ge­ben­den Aktien. Für das Unternehmen gestaltet sich die beding­te Kapitalerhöhung ein­fach, weil die Eintragung nur einmal jährlich gebündelt beim Handels­register erfolgen muss.[46] Aus diesem Grund dürfte zu erklären sein, warum diese Finanzierungsart in Deutschland mit 77,8 % im Jahr 2002 am häufigsten für die Bedienung von Mitarbeitervergütungsprogrammen genutzt wurde.[47]

Eine zweite wichtige Form der Beschaffung der Aktien für die Mitarbeitervergütung ist der Rück­kauf eigener Aktien des Unternehmens.[48] Hierbei kauft das Unternehmen am Markt (in der Regel an einer Börse) eigene Aktien zurück. In Deutschland muss dem Erwerb ein Beschluss der Hauptversammlung vorangehen. Nach der Beschlussfassung darf das Unter­neh­men 18 Monate lang eigene Aktien zurückerwerben, allerdings nicht mehr als 10 % vom Grund­kapital.[49] Die rückerworbenen Aktien können dann als Ausgleich an die Begünstigten weiter­ge­reicht werden. Nachteil des Rückerwerbs der eigenen Aktien ist, dass es für das Unter­neh­men zu einem direkten Geldmittelabfluss kommt. Außerdem ist im Vorhinein nicht klar, wann wie viele Aktien überhaupt an Mitarbeiter geliefert werden müssen. Infolgedessen ist das Unternehmen gezwungen, einen Teil der rückerworbenen Aktien auf Vorrat zu halten. Genau das wirkt für das Unternehmen liquiditätsbindend.[50]

Eine eher selten anzutreffende Form zur Bedienung von Aktienoptionen ist die genehmigte Kapital­erhöhung.[51] Sie kann, nach Genehmigung durch die Hauptversammlung, fünf Jahre lang durch­ge­führt werden.[52] Die so neu geschaffenen Aktien können an Mitarbeiter aus­ge­ge­ben werden.[53] Hinderlich wirkt, dass die Wirksamkeit der Aktienrechte der Mitarbeiter ab­hän­gig von einer Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister ist. Außerdem kann die Ein­tra­gung nur im Sammelverfahren zum Zeitpunkt der Ausübung der Aktienoptionen durch­ge­führt werden. Somit muss abgewartet werden, bis alle Mitarbeiter ihre Rechte ausgeübt oder sie verfallen lassen haben.[54]

Im Zusammenhang mit den soeben vorgestellten Finanzierungsformen kann der sogenannte Verwässerungseffekt auftreten, der im folgenden Abschnitt erklärt wird.

3.3 Der Verwässerungseffekt

Der Verwässerungseffekt tritt direkt im Rahmen von Kapitalerhöhungen unter Ausschluss des Bezugsrechts für die Altaktionäre auf. Infolgedessen kommt es zu einer Erhöhung der Aktien­anzahl, ohne dass die Altaktionäre eine äquivalente Entschädigung erhalten. Infolge der stei­gen­den Aktienanzahl verschlechtert sich die Position der Altaktionäre, da ihr relativer An­teil am Eigenkapital des Unternehmens schrumpft. Ferner erhalten sie eine niedri­gere Dividen-den­zahlung, weil der auszuschüttende Gewinn durch eine höhere Aktien­anzahl dividiert werden muss. Überdies kommt es für die Alt­aktio­nä­re zu einer relativen Stimm­rechts­verschlechterung auf der Hauptversammlung.

Die Ver­wäs­se­rung tritt nur auf, wenn es infolge der Kapitalerhöhung zu einer Emis­sion neuer Aktien unter dem aktuellen Börsenkurs kommt (Normalfall). Läge der Emis­sions­kurs der neuen Aktien über dem aktuel­len Börsenkurs, ergäbe sich eine stärkere Erhö­hung des Eigenkapitals. Dadurch würde der relative Anteilsverlust der Altaktionäre kompensiert.

Im Falle eines hohen Volumens der Kapi­tal­erhöhung oder des Verkaufs von zuvor rück­erwor­benen Aktien seitens des Unter­neh­mens und der mangelnden Auf­nahme­fähig­keit des Kapi­tal­markts können Kurs­ein­bu­ßen des Aktien­preises die Folge sein.[55] Hier­durch kann dem Mit­arbei­ter mit Optionen ein Teil seines Gewinns bei Ausübung entgehen. Dabei tritt der Ver­wäs­se­rungs­effekt nur auf, wenn das Unter­nehmen Aktien oder Aktienoptionen an Mitarbeiter ausgibt.[56] Der Verwäs­se­rungs­effekt tritt dagegen nicht ein, falls an Märkten gehandelte Optio­nen gewährt werden. Diese werden von Dritten verkauft, was nicht zu einer tatsächlichen Ausgabe neuer Aktien führt.[57]

Nach Vorstellung der verschiedenen Formen anteilsbasierter Vergütungen, deren Finanzie­rungs­arten und dem damit zusammenhängenden Verwässerungseffekt behandelt das nächste Kapitel die Bewertung der gewährten Anteile.

4. Bewertung der anteilsbasierten Vergütung

4.1 Bewertung von echten und virtuellen Aktien

An Mitarbeiter gewährte Aktien lassen sich anhand von vorhandenen Marktpreisen der Unter­neh­mens­aktie bewerten. Sollten die Aktien des Unternehmens dagegen nicht börsennotiert sein, d. h. nicht an öffentlichen Märkten gehandelt werden, bleibt nur die Möglichkeit der Schätzung des Werts der Aktien.[58] In dem Fall ist derjenige Wert anzusetzen, den die Aktie bei einer Transaktion zwischen unabhängigen, sachkundigen und vertragswilligen Parteien erzielt hätte.[59] Meistens handelt es sich bei dem öffentlichen Markt um eine Börse, wo die Preise durch Angebot und Nachfrage ständig neu bestimmt werden. Die Märkte sind umso besser, je mehr Anbieter bzw. Nachfrager vorhanden sind (Tiefe des Marktes) und je leichter die Aktien handelbar sind (Liquidität).[60] Da die Auszahlungshöhe von gewährten „Phantom Stocks“ auf den Marktpreisen der zugehörigen Unternehmensaktie basiert, ergeben sich keine Unterschiede zur Bewertung echter Aktien.[61] Für echte und virtuelle Aktien sind allerdings die Vertragsbedingungen[62] zu beachten, zu denen sie gewährt werden. Diese machen u. U. Anpassungen der Marktpreise notwendig.[63]

Für gewährte echte und virtuelle Aktienoptionen sind dagegen andere Bewertungsverfahren anzuwenden, die im folgenden Abschnitt dargestellt werden.

4.2 Bewertung von echten und virtuellen Aktienoptionen

Für die Bewertung von Mitarbeiteraktienoptionen lassen sich normalerweise keine Markt­prei­se heranziehen, weil diese Optionen mit speziellen Eigenschaften (z. B. kapitalmarkt­orien­tierte Ausübungsbedingungen) ausgestattet sind. Diese speziellen Mitarbeiteroptionen werden nicht an Märkten gehandelt. Aus diesem Grund ist die Anwendung eines Optionsbewertungs­modells in der Regel unumgänglich.[64] Die Auszahlungshöhe der SARs wird durch die Entwicklung von echten Optionen determiniert. Dadurch ergeben sich keine Unterschiede im Vergleich zur Bewertung von echten Optionen.[65]

In den nächsten beiden Abschnitten werden die am häufigsten verwendeten Options­preis­modelle vorgestellt, die zur Bewertung von echten oder virtuellen Optionen eingesetzt werden können.

4.2.1 Das Black-Scholes-Merton-Modell

Zu den bekanntesten Optionspreismodellen gehört das Modell von Fischer Black, Myron Scholes und Robert Merton (Black-Scholes-Merton-Modell), das im Jahr 1973 erstmals publiziert wurde.[66] Das Hauptaugenmerk liegt im Folgenden auf den die verbal for­mu­lier­baren Grundannahmen der Black-Scholes-Merton (BSM)-Formel, da diese für den wei­te­ren Verlauf der Arbeit von Bedeutung sind. Deshalb soll auf eine mathematische Herlei­tung der BSM-Formel verzichtet werden.

Grundannahme des BSM-Modells ist die Diversifikationsmöglichkeit der Investoren. Sie können ihr Portfolio ständig an die veränderten Aktienkurse anpassen, damit die Rendite des Gesamtportfolios aus verschiedenen Anlagen immer dem risikolosen Zinssatz entspricht. Dies setzt voraus, dass die Investoren in der Lage sind zu hedgen. Ein Ausgleichen der Kurs­bewe­gung eines Finanzinstruments durch ein anderes Instrument wird als Hedging bezeichnet. Es dient zur Absicherung von Risiken. Da die Rendite des Portfolios dem risikolosen Zinssatz ent­spricht, wird keine Risikoprämie fällig. Als Folge ist das Portfolio unabhängig von der Risi­ko­ein­stellung der Investoren. Sowohl risikoneutrale als auch risikoscheue Investoren zahlen denselben Preis.

Weitere Annahme ist, dass der Aktienkurs einer Brown’schen Bewegung folgt.[67] Das Modell der Brown’schen Bewegung wird in der Physik für die Bewegung von Teilchen verwendet. Es besagt, dass sich Teilchen im Laufe einer Zeitspanne immer gleich verteilen werden.[68] Dieses Prinzip lässt sich ebenfalls auf Aktien­kur­se übertragen. Dies führt dazu, dass Aktienkurse innerhalb eines bestimmten Zeitraums mit derselben Wahrscheinlichkeit fallen oder steigen werden.

Allerdings lässt sich mit Hilfe der Brown’schen Bewegung kein Ansteigen des Aktienpreises modellieren. Dazu notwendig ist der sogenannte verallgemeinerte Wiener Prozess (geo­metri­sche Brown’sche Bewegung). Mittels der geometrischen Brown’schen Bewegung kann die Auf­wärtsbewegung (positive Rendite) eines Aktienkurses mit einer stets auf­tre­ten­den Ab­wei­chung (Volatilität) modelliert werden. Für Aktienkurse ergibt sich daraus eine Log-Nor­mal­ver­tei­lung. Die Log-Normalverteilung setzt jedoch eine konstante Volatilität des betrachteten Aktien­kurses voraus. Zudem darf der Aktienkurs keinerlei Sprünge aufweisen.[69] Die positive Rendite kennzeichnet, inwieweit der Aktieninhaber an steigenden Aktienkursen und Divi­den­den partizipiert. Eine negative Rendite liegt bei fallenden Aktienkursen vor.[70]

Des Weiteren geht das BSM-Modell von folgenden Annahmen aus:[71]

- Die Option ist nur am letzten Tag vor Auslaufen ausübbar (europäische Option),
- vollkommener Kapitalmarkt mit kostenlosen Informationen ohne Steuern und ohne Trans­aktions­kosten für alle Marktteilnehmer,
- der risikolose Zinssatz ist über die gesamte Laufzeit der Option konstant und bekannt,
- sowohl die Aktie als auch die Option sind beliebig teilbar,
- die zugrunde liegende Aktie kann leerverkauft werden (Verkauf einer Aktie, ohne dass sich diese im eigenen Besitz befindet),
- die sicheren Dividendenzahlungen erfolgen kontinuierlich während der Laufzeit der Option,
- die Dividendenhöhe und der Einfluss der Dividende auf den Aktienkurs sind mit Sicherheit bekannt.

Das mathematische Modell, das aus den vorgestellten Annahmen folgt, kann als Preis einer Call-Option formuliert werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In der obigen Gleichung (1) repräsentiert „S“ den aktuellen Aktienpreis und „K“ den Aus­übungs­preis. Ferner ist „T“ die verbleibende Zeit bis zum Auslaufen der Option, „r“ ist der risiko­lose Zinssatz, „t“ die Dividendenrendite und „s“ die Volatilität. Die beiden Terme „fd1“ und „fd2“ drücken die Normalverteilung aus.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Beispiel 1: Der Aktienpreis notiert bei 70 € und der Ausübungspreis wurde mit 77 € fest­ge­legt. Dann ergibt sich ein negativer innerer Wert von 7 € („aus dem Geld“). Der risikolose Zinssatz beträgt 3 % und es verbleiben noch sechs Jahre bis zum Auslaufen der Option (Rest­lauf­zeit). Die Volatilität sei mit 26 % ermittelt worden und die Dividendenrendite betrage 0 %. Das heißt, es werden keine Dividenden gezahlt. Einsetzen der Werte in die Formeln (1), (2) und (3) sowie Nach­schlagen der Ergebnisse aus „d1“ und „d2“ in der Tabelle für die Standard­normal­ver­teilung ergibt einen Optionspreis von C = 19,76€.[72]

Die erwartete Volatilität kann z. B. anhand vergangener (historischer) Aktienkurse berechnet wer­den und misst die erwarteten Schwankungen des Aktienkurses. Die Volatilität ist definiert als die jährliche Standardabweichung der Aktienrendite. Üblicherweise wird sie auf ein Jahr bezo­gen angegeben, so dass es irrelevant ist, ob z. B. tägliche oder wöchentliche Kurs­beobach­tungen herangezogen werden.[73] Die erwartete jährliche Volatilität gibt an, in welcher Spanne sich die jährliche Aktienrendite zwei Drittel des Jahres wahrscheinlich bewegen wird.

Beispiel 2: Die Volatilität beträgt 17 % und die Aktienrendite 14 %. Der Kurs der Aktie notiert zu Jahresbeginn bei 77 € und es werden keine Dividenden ausgeschüttet. Die Rendite wird also innerhalb eines Jahres mit einer Wahr­schein­lich­keit von zwei Dritteln eine Band­breite von -3 % (= 14 % – 17 %) bis 31 % (= 14 % + 17 %) aufweisen. Dann liegt der Aktien­kurs mit derselben Wahr­schein­lich­keit am Jahres­ende zwischen 77 € × e-0,03 = 74,72 € und 77 € × e0,31 = 104,98 €.[74]

Die jährliche Standardabweichung (Volatilität) lässt sich mit Hilfe folgender Formel berech­nen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

,wobei „ui“ den natürlichen Logarithmus aus dem Quotienten des aktuellen Aktienkurses in der Periode und dem Aktienkurs aus der Vorperiode repräsentiert. Die Variable „n“ steht für die gesamte Anzahl der Messpunkte, z. B. 50 wöchentliche Kurse des vergangenen Jahres. Der Faktor „t“ dient der Annualisierung der Volatilität. Sollten Tageskurse verwendet worden sein, entspricht „t“ 252 Börsenhandelstagen.

Ein zweiter Volatilitätsschätzer, neben der historischen Volatilität, stellt die implizite Vola­ti­li­tät dar. Sie spiegelt die erwartete Volatilität der Marktteilnehmer wider. Ablesen lässt sich die implizite Volatilität durch am Markt gehandelte Aktienoptionen. Voraussetzung ist, dass die Parameter „S“, „K“, „r“, t“ und „T“ bekannt sind. Dann kann die BSM-Formel nach „s“ auf-gelöst werden, was jedoch nur durch ein Approximationsverfahren möglich ist.[75]

Größter Vorteil des BSM-Modells ist die leichte Anwendbarkeit durch die Unternehmen. Aller­dings ist die Annahme der konstanten Parameter über die gesamte Laufzeit kritisch zu sehen. Zudem können Marktbedingungen nicht berücksichtigt werden.[76] Das Modell hat sich für „weit aus dem Geld“ befindliche Optionen als ungenaue Preisbestimmungsmethode her­aus­ge­stellt.[77] Die speziellen Nachteile bei Anwendung auf Mitarbeiteroptionen werden in den Abschnitten 5.2.1.2 und 5.2.1.3 vorgestellt.

Weitere Optionspreismodelle, neben dem BSM-Modell, sind das Binomialmodell und die Monte-Carlo-Simulation. Diese werden im Folgenden dargestellt.

4.2.2 Das Binomialmodell und die Monte-Carlo-Simulation

Grundsätzlich geht das Binomialmodell, wie das BSM-Modell von einem risikolosen Port­fo­lio aus.[78] Folglich wird auch in diesem Modell der risikolose Zinssatz in allen Berech­nun­gen zugrunde gelegt. Darüber hinaus verwendet das Modell einen Binomialbaum, der nur zwei mögliche künftige Zustände für einen betrachteten Aktienkurs kennt: Der Kurs einer Aktie „St“ kann sich bis zum Ende einer Periode entweder aufwärts (u) oder abwärts (d) bewegen. Der Aktienkurs kann dann nach Ablauf eines Zeitraums bei „St × u“ oder bei „St × d“ notieren. Die gesamte Laufzeit einer Option kann in beliebig viele Zeitschritte mit Auf- und Abwärts­bewe­gun­gen des Aktienkurses unterteilt werden. Die Modellierung ist umso besser, je mehr Zeitschritte gewählt werden (Annäherung an einen zeitkontinuierlichen Prozess). Wenn also die Anzahl der Zeitschritte gegen unendlich geht, kann eine Log-Normalverteilung der Aktienrenditen, genau wie im BSM-Modell, erreicht werden. Sind die Faktoren „u“ und „d“ für alle Zeitschritte und Zustände konstant, verbinden sich die Äste des Binomialbaumes. Als Folge kommt nur ein Zustand am Ende eines Zeitschrittes hinzu.[79] Abbildung 1 zeigt zur Ver­anschaulichung einen Binomialbaum für einen Zeitschritt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Beispiel eines Aktien- und Optionspreisbaumes mit einem Zeitschritt

Quelle: Hull, John: Options, Futures, & Other Derivatives, 4. Auflage, London 2000, S. 203

Prinzipiell kann der abgebildete Binomialbaum (Abbildung 1) an den Knoten „fu“ und „fd“ um beliebig viele Äste fortgesetzt werden, wobei bei der Berechnung am Ende des Baumes ge­star­tet und dann bis zum Anfangswert fortgefahren wird. Für den abgebildeten Bino­mial­baum (Abbildung 1) lässt sich der Anfangswert „f“ der Option mit Hilfe der Gleichung (5) errech­nen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

,wobei „fu“ und „fd“ die Optionswerte an den jeweiligen Knoten im Baum darstellen. Somit repräsentiert „f“ den gegenwärtigen Optionswert. Der Faktor „e-r T “ ist ein Abzinsungsfaktor und bringt den Gegenwartswert der künftigen Zahlungen zum Ausdruck. Die Wahr­schein­lich­keit für eine Aufwärtsbewegung des Aktienkurses wird mit „p“ bezeichnet und lässt sich wie folgt ermitteln:

p = Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten (6)

Das Gegenteil „(1-p)“ ist dementsprechend die Wahrscheinlichkeit für eine Abwärts­bewe­gung. Die Werte für „u“ und „d“ werden wie folgt errechnet[80]:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Auch in den Gleichungen (7) und (8) ist wieder die Volatilität „s“ relevant.[81]

Der Vorteil des Binomialmodells ist darin zu sehen, dass nicht zwangsläufig eine Option euro­päi­schen Typs vorliegen muss. Des Weiteren müssen z. B. die Volatilität des Aktien-kurses und der risikolose Zins nicht über die gesamte Laufzeit als konstant angenommen wer­den. Der z. T. hohe Berechnungsaufwand stellt allerdings den größten Nachteil des Binomial­modells dar.[82]

Ein weiteres Bewertungsverfahren stellt die Monte-Carlo-Simulation dar. Sie verwendet eine hohe Anzahl von Prozeduren, um den wahrscheinlichen Aktienkurspfad zu errechnen. Hier­aus lässt sich der wahrscheinliche Optionsgewinn errechnen. Der Optionswert ergibt sich aus dem Diskontieren des wahrscheinlichen Optionsgewinns mit dem risikolosen Zins. Nachteil ist allerdings, dass das Verfahren sehr komplex und deshalb nur mit Computern durchführbar ist[83]. Großer Vorteil des Binomialmodells und der Monte-Carlo-Simulation ist die Möglich­keit der Berücksichtigung von relativen kapitalmarktorientierten Ausübungs­hürden.[84]

Nach der Vorstellung der Grundlagen wird im folgenden Kapitel auf die Aspekte der Bilan­zie­rung gemäß den Regeln des IFRS 2 eingegangen. Nicht behandelt werden die Änderungen der Vertragsbedingungen/Annullierungen und die Reload-Option[85], weil sie für die Unter­su­chung im Kapitel 6 nicht von Relevanz sind.

5. Kritische Würdigung der Bilanzierung gemäß IFRS 2

5.1 Anwendungsbereich und Grundlagen des Standards

Grundsätzlich kommt der IFRS 2 immer dann zum Einsatz, wenn Anteile des Unternehmens an Drit­te ausgegeben werden und das Unternehmen im Gegenzug Güter oder Dienstleistungen erhal­ten hat oder noch erhalten wird. Dritte können z. B. Lieferanten, externe Berater und in erster Linie die eigenen Mitarbeiter sein.[86] Sachverhalte, die bereits von anderen Standards gere­gelt werden, fallen nicht unter die Regelungen des IFRS 2. Ausgeschlossen ist beispiels­weise der Fall der Ausgabe von Aktien, um die Kontrolle über ein anderes Unternehmen zu erlan­gen. Dieser Sachverhalt wird bereits von IFRS 3 geregelt.[87] Ebenfalls ist die Anwendung des IFRS 2 nicht zutreffend, wenn Mitarbeiter lediglich zu privaten Zwecken Eigenkapital­instrumente des Unternehmens erwerben.[88] Außerdem ist die Anwendung des IFRS 2 auf diejenigen Finanzinstrumente ausgeschlossen, die bereits durch IAS 32 und IAS 39 ent­spre­chend bilanziert werden.[89] Folglich befasst sich IFRS 2 mit anteilsbasierten Vergütungen, die zumeist in Form von Aktienoptionen an Mitarbeiter gewährt werden. Ziel ist es, dem Bilanz­leser ein klares Bild über die Auswirkungen der anteilsbasierten Vergütungen auf die Ver­mögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmen zu ermöglichen und insbesondere ihre Auf­wendungen adäquat zu erfassen.[90]

Der Standard differenziert zwischen drei Möglichkeiten der anteilsbasierten Vergütung:

1. Es findet ein Ausgleich in Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens statt (Gewährung von z.B. echten Aktien oder Aktienoptionen),[91]
2. Es wird ein Ausgleich in Form einer Barzahlung geleistet (Gewährung von z.B. SARs),[92]
3. das Unternehmen oder die Gegenpartei hat die Wahl nach Ausgleich in bar oder in Form von Eigenkapitalinstrumenten.[93]

Je nachdem, welche Art von anteilsbasierter Vergütung vorliegt, müssen andere Bilanzie­rungs­methoden zum Einsatz kommen, die in den Abschnitten 5.2, 5.3 und 5.4 genau vor­ge­stellt werden.

Erhaltene Güter oder Dienstleistungen sind als Eigenkapitalmehrung (wenn ein Ausgleich in Eigen­kapitalinstrumenten erfolgt) oder als Schuld (wenn ein Ausgleich in bar vereinbart wurde) zu verbuchen. Erfassungszeitpunkt ist immer der Zeitpunkt, zu dem die Güter oder Dienstleistungen erworben bzw. erhalten wurden.[94] Werden die Güter oder Dienstleistungen verbraucht oder sind sie nicht als Vermögenswert ansetzbar, hat eine Aufwandserfassung zu erfolgen.[95] Ein Unternehmen, das z. B. Güter für ein Forschungsprojekt erwirbt und sie nicht gemäß IAS 38 als Vermögenswert ansetzen kann, muss eine Aufwandserfassung vor­neh­men.[96] Im häufigsten Fall der Gewährung von Mitarbeiteroptionen ist der Auf­wands­betrag grundsätzlich über die Erdienungszeit zu verteilen.[97]

Die Aufwandserfassung von Arbeits­leistungen erreicht das IASB nur mit Hilfe einer Annahme, die besagt, dass Arbeits­leistungen nur im kurzen Moment des Erhalts einen Vermögenswert darstellen. Danach werden die Arbeits­leistungen norma­ler­weise sofort verbraucht und führen zu einer Aufwandsbuchung.[98] Nur durch diese Annahme kann das IASB die Aufwands­erfas­sung in Einklang mit dem Begriff des Aufwands im „Framework“ der IAS/IFRS bringen. Es sieht damit ein, dass kein durchsetzbarer Rechts­anspruch auf den Erhalt der zukünftigen Ar­beits­leis­tun­gen der Mit­ar­beiter besteht. Folglich sind diese auch nicht als Vermögenswert ansetz­bar.[99]

Die Aufwandserfassung echter Eigenkapitalinstrumente ist keineswegs selbstverständlich und gehört zu einer der Besonderheiten des Standards. Selbst in den USA existierte lange Zeit ein Wahl­recht bezüglich der Aufwandserfassung.[100] Der amerikanische SFAS 123 der US-GAAP sieht eine Auf­wands­erfassung vor und ist im Wesentlichen dem IFRS 2 sehr ähnlich. Der alternative Stan­dard, APB 25, sieht dagegen nur unter bestimmten Umständen (bei Optionen wird prinzipiell nur der innere Wert erfasst)[101] eine Aufwands­erfas­sung vor.[102] Besonders in den USA ist der Widerstand gegen solch eine Erfassung sehr erbit­tert geführt worden.[103] Die wichtigsten Argumente für und gegen eine Aufwands­erfas­sung werden im Folgenden erläutert. Dieselben Argumente treffen aufgrund der Ähnlichkeit des IFRS 2 und des SFAS 123 sowohl auf die Diskussion in den USA als auch in Europa zu.

Speziell für Wachstumsunternehmen ist es reizvoll, Anteile des Unternehmens an die eigenen Mitarbeiter auszugeben.[104] Somit würde die Aufwands­erfas­sung besonders diese Unter­neh­men belasten, weil dann ihre Gewinne geringer oder die Verluste höher ausfallen würden. Folg­lich würden Investoren weniger Geld zur Verfügung stellen, was das Wachstum behin­dern würde.[105] Eine Studie aus den USA zeigt, dass es für junge Wachstumsunternehmen im Falle einer aufwandswirksamen Erfassung zu Ergeb­nis­ein­bu­ßen von 22 % im Jahr 2004 gekom­men wäre. Aus diesem Grund ist der Widerstand dieses Wirtschaftszweigs zu ver­ste­hen.[106] Allerdings belegt eine Studie von Towers Perrin, dass keine Aktien­kurs­unter­schie­de bei Unternehmen vor und nach der Ankündigung der auf­wands­wirk­samen Erfassung auf­tra­ten. Demzufolge reagieren Investoren keineswegs nega­tiv auf die Aufwandserfassung, ob­wohl diese das Ergebnis belastet.[107] Dabei müssen Investoren generell beachten, dass der im Personalaufwand verbuchte Posten für echte Eigen­kapital­instru­men­te nicht zu tat­säch­li­chen Auszahlungen des Unternehmens führt. Erken­nen Investo­ren dies nicht, besteht die Gefahr, dass z. B. die Kreditwürdigkeit des Unter­neh­mens zu schlecht eingestuft wird.[108]

Ein beliebtes Argument der Kritiker der Aufwands­erfas­sung lau­tet, dass die Aufwands­erfassung beson­ders die einfachen Mitarbeiter betrifft. Denn diese seien infolge der Auf­wands­erfas­sung als Erstes von Kürzungen in Aktien­options­plänen betrof­fen. Allerdings wird ignoriert, dass gerade nicht den einfachen Mit­arbei­tern, sondern vor allem Füh­rungs­kräften, Aktienoptionen gewährt werden.[109]

[...]


[1] Vgl. Einem von/Pajunk, 2002, S. 86

[2] Vgl. Kohler, 1997, S. 249-250

[3] Vgl. IFRS 2.BC3

[4] Vgl. Küting/Dürr, 2004, S. 609-610, 615

[5] Vgl. Schildbach, 2003, S. 896

[6] Vgl. Europäische Kommission, 2005, S. 1-2

[7] Vgl. IFRS 2.60

[8] Vgl. Bontrup/Springob, 2002, S. 176-177

[9] Vgl. Backes-Gellner et al., 2002, S. 12-13, 122-123

[10] Vgl. Löwe/Sieber, 2002, S. 46-51

[11] Vgl. Scherer, 2002, S. 60-61

[12] Vgl. Jensen/Meckling, 1976, S. 5

[13] Vgl. Beaver, 1998, S. 31-32

[14] Vgl. Rappaport, 1995

[15] Vgl. Hommel/Pritsch, 1997, S. 9-14

[16] Vgl. Beaver, 1998, S. 32

[17] Vgl. Gordon, 2002, S. 14-16

[18] Vgl. Backes-Gellner et al., 2002, S. 27

[19] Im IFRS 2 sind Mitarbeiter definiert als Personen, die gesetzmäßig oder steuerlich als Mitarbeiter gelten, die auf Anweisung des Unternehmens tätig werden oder vergleichbare Leistungen wie Mitarbeiter erbringen. Dazu gehört z.B. das gesamte Management eines Unternehmens. Vgl. IFRS 2.A

[20] Vgl. IFRS 2.A; in Deutschland beträgt die Mindestsperrfrist für Optionen, die aus einer bedingten Kapi­tal­erhöhung bedient werden, zwei Jahre. Vgl. § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG

[21] Vgl. IFRS 2.19

[22] Vgl. Weber, 2002, S. 36-39

[23] Vgl. Schering AG, 2006, S. 145

[24] Vgl. IFRS 2.A

[25] Vgl. Weber, 2002, S. 33-35

[26] Vgl. Aha, 1997, S. 2226

[27] Vgl. § 15 Abs. 3 und Abs. 4 GmbHG

[28] Vgl. Bontrup/Springob, 2002, S. 206

[29] Vgl. Backes-Gellner et al., 2002, S. 27

[30] Vgl. § 1 Abs. 2 AktG

[31] Vgl. Backes-Gellner et al., 2002, S. 7

[32] Vgl. Leuner/Lehmeier/Rattler, 2004, S. 260

[33] Vgl. Bassen, 2002, S. 377

[34] Vgl. Deutsch, 2001, S. 59

[35] Vgl. Abschnitt 4.2 dieser Arbeit

[36] Vgl. Pellens/Crasselt, 1998a, S. 217-218

[37] Vgl. Deutsch, 2001, S. 59

[38] Vgl. Hasenburg/Seidler, 2005, S. 161

[39] Vgl. IFRS 2.A

[40] Vgl. Pellens/Crasselt, 1998b, S. 130-131

[41] Vgl. Pellens/Crasselt, 2002, S. 174-180

[42] Vgl. Pellens/Crasselt, 1998b, S. 137

[43] Vgl. Pellens/Crasselt, 2004, S. 113

[44] Vgl. §§ 192-201 AktG

[45] Vgl. § 192 Abs. 1 AktG

[46] Vgl. Oltmanns, 2002, S. 302

[47] Vgl. Leuner/Lehmeier/Rattler, 2004, S. 259

[48] Vgl. § 71 AktG

[49] Vgl. § 71 Abs.1 Nr.8 AktG

[50] Vgl. Thoma/Leuering, 2002, S. 195-199

[51] Nur 4,4 % nutzten die genehmigte Kapitalerhöhung im Jahr 2002, vgl. Leuner/Lehmeier/Rattler, 2004, S. 259

[52] Vgl. § 202 Abs. 1 AktG

[53] Vgl. § 202 Abs. 4 AktG

[54] Vgl. Martens, 1996, S. 346-347

[55] Vgl. Nolte, 1968, S. 40-41, 79-81, 100

[56] Vgl. IFRS 2.B39

[57] Vgl. IFRS 2.B38

[58] Vgl. IFRS 2.B2

[59] Vgl. IFRS 2.17

[60] Vgl. Santomero/Babbel, 1997, S. 6-7

[61] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen, 2004, S. 470

[62] Zur genauen Preisbestimmung für Aktien im Rahmen von IFRS 2 vgl. Abschnitte 5.2.1 und 5.2.2 dieser Arbeit

[63] Vgl. IFRS 2.B2

[64] Vgl. Crasselt, 2005, S. 444

[65] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen, 2004, S. 470

[66] Vgl. Hull, 2000, S. 237

[67] Vgl. Kohler, 1992, S. 73-79

[68] Vgl. Gerthsen/Vogel, 1993, S. 206-207

[69] Vgl. Hull, 2000, S. 219–250, 438

[70] Vgl. IFRS 2.B23

[71] Vgl. Kohler, 1992, S. 76-77, 104-105

[72] Vgl. Kohler, 1992, S. 56, 106-107, 138; Beispiel im Original mit anderen Parametern, vgl. Anhang für die genaue Berechnung des Optionspreises

[73] Vgl. IFRS 2.B22

[74] Vgl. IFRS 2.B24

[75] Vgl. Hull, 2000, S. 242-243, 255

[76] Vgl. Deloitte, 2004, S. 38

[77] Vgl. Gaschik/Hoffjan/Siemes, 2003, S. 103

[78] Vgl. Hull, 2000, S. 201-206

[79] Vgl. Crasselt, 2005, S. 444-446

[80] Vgl. Herleitung im Anhang

[81] Vgl. Hull, 2000, S. 204-214

[82] Vgl. Crasselt, 2005, S. 444-445

[83] Vgl. Hull, 2000, S. 406-408

[84] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen, 2004, S. 466

[85] Gewährung einer neuen Aktienoption, wenn eine vorige Aktienoption mit einer Aktie beglichen wurde. Vgl. IFRS 2.A

[86] Vgl. IFRS 2.3

[87] Vgl. IFRS 2.5

[88] Vgl. IFRS 2.4

[89] Vgl. IFRS 2.6

[90] Vgl. IFRS 2.1

[91] Vgl. IFRS 2.2 (a)

[92] Vgl. IFRS 2.2 (b)

[93] Vgl. IFRS 2.2 (c)

[94] Vgl. IFRS 2.7

[95] Vgl. IFRS 2.8

[96] Vgl. IFRS 2.9

[97] Vgl. IFRS 2.15 (a), (b)

[98] Vgl. IFRS 2.BC47

[99] Vgl. Küting/Dürr, 2004, S. 616

[100] Vgl. FASB, 2004, S. 1-9

[101] Da die Bilanzierung gemäß den Regeln des US-GAAP nicht Gegenstand der Arbeit ist, wird hierauf nicht näher eingegangen.

[102] Vgl. SFAS 123.17-30; APB 25.10; zur Ähnlichkeit zwischen SFAS 123 und IFRS 2 vgl. Ekkenga, 2004, S. 1900

[103] Vgl. z. B. diese Stellungnahme zum SFAS 123: “In short, this proposal threatens to dampen every sector of corporate America, especially the job-generating, entrepreneurial one, even though shareholders repeatedly and overwhelming approve the costs of stock option plans.” Rodgers, 1994, S. 28

[104] Vgl. Abschnitt 2.1 dieser Arbeit

[105] Vgl. Rodgers, 1994, S. 28

[106] Vgl. Bear Stearns, 2005, S. 1-2

[107] Vgl. Towers Perrin, 2002

[108] Vgl. Rammert, 1998, S. 770-771

[109] Vgl. Asness, 2004, S. 12; vgl. auch die Untersuchung im Kapitel 6 dieser Arbeit

Ende der Leseprobe aus 111 Seiten

Details

Titel
Anteilsbasierte Vergütungen: Bilanzierung nach IFRS 2 und Überprüfung der erstmaligen Anwendung bei ausgewählten deutschen börsennotierten Unternehmen
Hochschule
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Note
1,3
Autor
Jahr
2006
Seiten
111
Katalognummer
V69329
ISBN (eBook)
9783638601306
ISBN (Buch)
9783656455936
Dateigröße
969 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Diplomarbeit behandelt zunächst die Entstehungsgründe, Arten und Finanzierungsformen der anteilsbasierten Vergütungsformen. Danach wird deren Bewertung vorgestellt. Anschließend folgt eine kritische Würdigung der Bilanzierung nach den Regeln des IFRS 2 sowie die Überprüfung der erstmaligen Anwendung bei ausgewählten deutschen börsennotiert
Schlagworte
Anteilsbasierte, Vergütungen, Bilanzierung, IFRS, Anwendung, Unternehmen
Arbeit zitieren
Dipl.-Kfm. Jan-Philipp Das (Autor:in), 2006, Anteilsbasierte Vergütungen: Bilanzierung nach IFRS 2 und Überprüfung der erstmaligen Anwendung bei ausgewählten deutschen börsennotierten Unternehmen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/69329

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