Pressefreiheit gleich Verlegerfreiheit? Pressefreiheit in der Bundesrepublik


Seminararbeit, 1996

16 Seiten, Note: 2,6


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

1. EINFÜHRUNG FUNKTIONEN DER PRESSE IN DER DEMOKRATIE

2. DAS GRUNDRECHT DER PRESSEFREIHEIT

3. VERLEGERISCHE AUFFASSUNG

4. DIE PRESSEFREIHEIT
4.1. Geschichte der Pressefreiheit
4.2. Pressegesetzliche Entwicklung
4.2.1. Jahre 1949
4.2.2. Jahre 1952
4.2.3. Die neuen Landespressegesetze
4.2.4. Die "Spiegel"-Affäre
4.3. Die innere Pressefreiheit
4.3.1. Begriffserklärung
4.3.2. Geschichte
4.3.3. Statutenbewegung

5. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE EINER PRESSEREFORM

6. ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLUßBETRACHTUNG

LITERATUR:

1. EINFÜHRUNG FUNKTIONEN DER PRESSE IN DER DEMOKRATIE

"Da kaum ein anderes Kommunikationsmittel zu so universeller Information imstande ist wie die Presse, bedeutet deren Existenz und Freiheit die wichtigste Voraussetzung der Meinungsbildung. Darüber hinaus werden gerade in der Presse selbst Meinungen gebildet und verbreitet, so daß die wesentlicher Faktor der Bildung einer öffentlichen Meinung ist. Im Zusammenhang damit ist die Presse eines der wichtigsten Mittel permanenter öffentlicher Kritik und Kontrolle."1

Es gab von Anfang an unterschiedliche Theorien über die einzelnen Funktionen der Presse, aber man war sich meistens einig darin, daß die Massenmedien allgemein und insbesondere die Presse "eines der wichtigste Forum des freien Ideen- und Meinungsaustausches ist und sein soll, der für den wesensbedingt pluralistisch aufgebauten demokratischen Staat lebensnotwendig ist."2

Von daher könne keine Demokratie ohne Pressefreiheit gedacht werden. "Mit der Pressefreiheit stehen und fallen alle übrigen Freiheitsrechte"3

2. DAS GRUNDRECHT DER PRESSEFREIHEIT

Pressefreiheit ist in der Verfassung in Art. 5 als Grundrecht garantiert.

"(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung." Das Grundrecht der Pressefreiheit, das bis in die Weimarer Zeit vornehmlich als individuelle Meinungsfreiheit verstanden wurde, hat in der Nachkriegszeit einen Bedeutungswandel erfahren.

Heute herrscht Einigkeit darüber, daß die Pressefreiheit nach Art. 5 GG zwei Aspekte umfaßt: die individuelle Meinungsfreiheit und darüber hinaus auch die formelle Presse- und die Informationsfreiheit. Art. 21 GG gebe für "die Verfassung der Bundesrepublik die Haupt- und Grund- norm der institutionellen öffentlichen Meinungsfreiheit des modernen Parteien- staates ab, die bedenklos in den entsprechenden Versionen auf die politische Presse...angewendet werden kann...Daß man diese Pressefreiheit nicht als eine individuelle oder kollektiv-negatorische Freiheit von staatlichen Eingriffen bezeichnen kann, liegt auf der Hand. Im Gegenteil: Im Vordergrund steht die öffentliche Aufgabe der politischen Presse, um derentwillen nachfolgend Freiheiten verbürgt werden."4 Doch ein Grundrecht lebt nicht nur von seiner verfassungsrechtlichen Anerkennung. Gefordert sind politische, ökonomische, soziale und kulturelle Rahmenbedingungen, die seine Verwirklichung ermöglichen. Dieser Rahmen stellt sich nicht von selbst her. Zur Ermöglichung realer Freiheit ist auch der Staat, insbesondere der Gesetzgeber, aufgerufen.

3. VERLEGERISCHE AUFFASSUNG

Nach überwiegender Ansicht der Lizenzverleger hatte die Presse die Aufgabe der "Bildung und Beeinflussung der öffentlichen Meinung, der Umerziehung des deutschen Volkes zu einem völlig anderen Denken, zum demokratischen Fühlen und Handeln"5, zu "wahrem Menschentum und zur Demokratie".6

Gegenüber dieser rein publizistisch verstandenen Erziehungsaufgabe traten die journalistischen Funktionen in den Hintergrund.

Nach 1954 verwischten sich die Unterschiede in den Ansichten über die Funktionen der Presse. Auch wenn noch bestimmte Differenzen auftauchten, bestand Einigkeit über die Bedeutung der Presse für den demokratischen Prozeß. Die Aussagen der Verleger zu den Funktionen der Presse beziehen sich vorwiegend auf die politischen und nur sporadisch auf die sozialen Funktionen. Dabei finden sich starke Elemente der Auffassung, daß die Presse eine eigen- ständige, aus der Gesellschaft herausgehobene Kraft mit weitgehenden Kontroll- und Kritikaufgaben gegenüber den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Gruppierungen darstelle.

Die Pressefreiheit ist im verlegerischen Verständnis primär die Freiheit desjenigen, der genügend Kapital besitzt, seine Meinung zu publizieren und damit Geld zu verdienen. Wie weit dabei die Verantwortung gegenüber der Gesellschaft berück- sichtigt wird, ist in das Belieben eines jeden Verlegers gestellt.

4. DIE PRESSEFREIHEIT

4.1. Geschichte der Pressefreiheit

Nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates übernahmen die Alliierten die Kontrolle über das deutsche Pressewesen. Nach anfänglichem totalen Publikationsverbot erschienen am Ende 1945 wieder die ersten unter deutscher Leitung stehenden Zeitungen. Aber von einer wirklichen Pressefreiheit konnte keine Rede sein. Unter dem Lizenzsystem war nicht nur die Freiheit des Zugangs zur Presse als notwendige Voraussetzung der Pressefreiheit behindert; auch die Existenz einer Zeitung und ihr Spielraum der Kritik waren ständig durch die Möglichkeit eines Lizenzzeitung bedroht. Jetzt wurde das im Begriff der öffentlichen Aufgabe liegende Element der Verantwortung der Presse gegenüber der Allgemeinheit hervorgehoben.

[...]


1 Konrad Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Karlsruhe 1967, S. 150f

2 Prodromos Dagtoglou, Wesen und Grenzen der Pressefreiheit, Stuttgart 1963, S. 22

3 Martin Löffler, Der Verfassungsauftrag der Presse, Karlsruhe 1963, S. 2

4 Helmut Ridder, Meinungsfreiheit, Der Journalist 1962/5, S. 256f

5 Johann Wilhelm Naumann, in: Die Zeitung 1947/3-4, S.2

6 Heinrich Rombach, in: Die Deutsche Zeitung 1948/1, S. 3

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Pressefreiheit gleich Verlegerfreiheit? Pressefreiheit in der Bundesrepublik
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München  (Kommunikationswissenschaft)
Veranstaltung
Proseminar: 50 Jahre Lizenzpresse
Note
2,6
Autor
Jahr
1996
Seiten
16
Katalognummer
V69336
ISBN (eBook)
9783638625777
ISBN (Buch)
9783638882903
Dateigröße
439 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Pressefreiheit, Verlegerfreiheit, Pressefreiheit, Bundesrepublik, Proseminar, Jahre, Lizenzpresse
Arbeit zitieren
Krisztina J. Kreppel (Autor:in), 1996, Pressefreiheit gleich Verlegerfreiheit? Pressefreiheit in der Bundesrepublik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/69336

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