Das AGG überschreibt den Anwendungsbereich des Abschnitts 2 mit dem
Begriff „Beschäftigte“. Wie der Aufzählung des § 6 Abs. 1 zu entnehmen ist,
umfasst dieser Begriff nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch andere
Personengruppen wie z.B. die zur Berufausbildung Beschäftigten, Bewerber
und Personen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Nicht zu den
Beschäftigten gehören die Personengruppen des § 6 Abs. 3 – Selbständige und
Organmitglieder. Für diese sollen jedoch die Bestimmungen des Abschnitts 2
entsprechend gelten, soweit es die Bedingungen für den Zugang zur
Erwerbstätigkeit und den beruflichen Aufstieg betreffen. Das deutsche
Arbeitsrecht kennt bisher keinen umfassenden Schutz von Organmitgliedern.
Ziel dieser Arbeit ist daher die Klärung drei ausgewählter Problembereiche.
Der Wortlaut des § 6 Abs. 3 AGG hat keine wörtliche Entsprechung in der
RL 2000/78. Daher soll zunächst geklärt werden, ob und inwieweit die
Richtlinie Bestimmungen für Organmitglieder vorsieht und wie diese durch das
AGG umgesetzt wurden.
Ein zweiter Problembereich stellt die Abgrenzung von Organmitgliedern und
Beschäftigten dar. Denn Organmitglieder können unter bestimmten
Voraussetzungen auch Arbeitnehmer sein. In diesem Fall könnten sie schon
von § 6 Abs. 1 geschützt sein und müssten nicht auf den eingeschränkten
Schutz des Abs. 3 zurückgreifen.
Die dritte Fragestellung befasst sich mit dem Erfordernis des § 6 Abs. 3, die
Vorschriften des Abschnitts 2 auf Organmitglieder entsprechend anzuwenden. Fraglich ist dabei, welche Maßstäbe im Vergleich zu Beschäftigten anzulegen
sind und ob bestimmte, ansonsten unzulässige, Benachteiligungen möglich sind.
Inhaltsverzeichnis
A. EINLEITUNG
I. Die arbeitsrechtlichen Regelungen des AGG
II. Die Problematik des § 6 Abs. 3 AGG
III. Gang der Untersuchung
B. BENACHTEILIGUNGSVERBOT UND ORGANMITGLIEDER
I. Europarechtliche Vorgaben des § 6 Abs. 3 AGG und deren Umsetzung
1. Allgemeines
2. Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG
a. Geltungsbereich
b. Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot
3. Umsetzung
a. Geltungsbereich
b. Ausnahmen vom Benachteiligungsverbot
II. Die geschützte Personengruppe
1. Welche Organmitglieder sind eingeschlossen?
a. Stand der Literatur
b. Eigene Stellungnahme
2. Organmitgliedschaft und Arbeitnehmerstatus
a. Problematik
b. Begriff des Arbeitnehmers
(1) Deutsches Recht
(2) Europäisches Recht
(a) Richtlinienkonforme Auslegung
(b) Definition des Arbeitnehmers
(c) Kein Unterschied zum deutschen Recht?
(d) Kritik
(3) Folgerungen
c. Arbeitnehmer und Organmitglieder
(1) GmbH-Geschäftsführer
(2) Vorstandsmitglieder einer AG
3. Zwischenergebnis
III. Benachteiligungsverbote
1. Eingeschränkter Anwendungsbereich
a. Stand der Literatur
b. Eigene Stellungnahme
2. Das Erfordernis der entsprechenden Anwendung
a. Allgemeines
b. Beispiel: Höchstaltersgrenze
C. THESEN
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert den Schutz von Organmitgliedern vor Benachteiligungen im Kontext des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben und untersucht die Abgrenzung zum Arbeitnehmerstatus sowie die Anwendbarkeit der AGG-Schutzvorschriften.
- Europarechtliche Grundlagen und Umsetzung im AGG
- Status von Organmitgliedern als geschützte Personengruppe
- Abgrenzung der Organmitgliedschaft vom Arbeitnehmerstatus
- Anwendbarkeit des europäischen Arbeitnehmerbegriffs
- Rechtfertigung von Benachteiligungen bei Organmitgliedern
Auszug aus dem Buch
(1) Erfasste Organmitglieder
In der RL 2000/78 hat § 6 Abs. 3 AGG keine Entsprechung. Eine Auslegung an dem Wortlaut der Richtlinie scheidet also aus. Auch die Materialien des deutschen Gesetzgebers helfen nicht weiter. Die Norm beim Wort genommen würden alle Mitglieder von Organen erfasst werden, sofern sie damit eine Erwerbstätigkeit begründen. Ausgeschlossen sind damit Personen, die zwar als Organmitglieder im gesellschaftsrechtlichen Sinn gelten, jedoch keine Einnahmen aus dieser Funktion beziehen, welche den Lebensunterhalt sichern. Beispielhaft seien hier der ehrenamtliche Vorstand eines Vereins und das Aufsichtsratsmitglied einer AG – sofern dies nicht dies keine Erwerbstätigkeit darstellt – genannt.
Bauer/Göpfert/Krieger ist zuzustimmen, sofern sie den Anwendungsbereich von § 6 Abs. 3 AGG nicht nur auf vertretungsberechtigte, sondern auch auf nicht-vertretungsberechtigte Organmitglieder ausdehnen wollen. Weder Gesetz noch Richtlinie rechtfertigen eine derartige Beschränkung. Geschützt sind also nicht nur Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände einer AG, sondern auch Aufsichtsratsmitglieder einer AG.
Zu denken ist außerdem an Geschäftsführer von Vereinen und Verbänden sowie von OHG und KG. Auch Vorstände von Aktiengesellschaften und Genossenschaften können erfasst sein.
Zusammenfassung der Kapitel
A. EINLEITUNG: Darstellung der Einführung des AGG zum Schutz vor Benachteiligungen und Definition der drei Kernproblembereiche der Arbeit hinsichtlich der Organmitglieder.
B. BENACHTEILIGUNGSVERBOT UND ORGANMITGLIEDER: Detaillierte Untersuchung der europarechtlichen Vorgaben, der Definition der geschützten Personengruppe sowie der Kriterien zur Abgrenzung vom Arbeitnehmerstatus und der Anwendbarkeit von Benachteiligungsverboten.
C. THESEN: Zusammenfassung der wesentlichen Erkenntnisse der Untersuchung in zehn prägnanten Punkten.
Schlüsselwörter
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, AGG, Organmitglieder, Diskriminierungsschutz, Europarecht, RL 2000/78/EG, Arbeitnehmerstatus, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Weisungsgebundenheit, Erwerbstätigkeit, Höchstaltersgrenze, Benachteiligungsverbot
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit der Frage, wie Organmitglieder, wie zum Beispiel Geschäftsführer oder Vorstände, durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gegen Benachteiligungen geschützt sind und welche Besonderheiten dabei zu beachten sind.
Welche Themenfelder stehen im Zentrum?
Zentrale Themen sind die europarechtlichen Grundlagen, die spezifische Einordnung von Organmitgliedern im AGG sowie die rechtliche Abgrenzung, ob und wann diese Organmitglieder zugleich als Arbeitnehmer anzusehen sind.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsfrage?
Das Ziel ist die Klärung, ob Organmitglieder vom AGG-Schutz erfasst werden, wie sich der europäische vom deutschen Arbeitnehmerbegriff unterscheidet und welche Maßstäbe bei einer entsprechenden Anwendung der Benachteiligungsverbote für diese Gruppe gelten.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zur Anwendung?
Die Arbeit stützt sich auf eine juristische Auslegungsmethode, unter Einbeziehung der einschlägigen Gesetzesmaterialien, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie einer kritischen Analyse der Fachliteratur.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die europarechtlichen Vorgaben, definiert die geschützte Personengruppe unter Einbeziehung von Literaturmeinungen, diskutiert den Arbeitnehmerstatus bei GmbH-Geschäftsführern und AG-Vorständen und erörtert den eingeschränkten Anwendungsbereich der Benachteiligungsverbote.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Publikation?
Die zentralen Schlagworte sind AGG, Organmitglieder, Diskriminierungsschutz, Weisungsgebundenheit und der europäische Arbeitnehmerbegriff.
Warum ist der Begriff des Arbeitnehmers für Organmitglieder so relevant?
Die Arbeit zeigt auf, dass für Arbeitnehmer ein umfassenderer Schutz durch das AGG besteht. Daher ist die Prüfung entscheidend, ob ein Organmitglied die Kriterien für eine Arbeitnehmereigenschaft (insbesondere Weisungsabhängigkeit) erfüllt.
Was schlussfolgert die Arbeit hinsichtlich der Höchstaltersgrenze?
Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass eine Höchstaltersgrenze für Vorstände, beispielsweise bei 55 Jahren, unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig betrachtet werden kann, sofern eine großzügige Rechtfertigungsprüfung erfolgt.
- Quote paper
- Sebastian Volkmann (Author), 2007, Der Schutz der Organmitglieder gegen Benachteiligungen in der RL 2000 78 EG sowie in §§ 1, 6 AGG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/69508