Die Stellung des Verfassungsgerichts in Frankreich und Deutschland


Hausarbeit (Hauptseminar), 2005

21 Seiten, Note: 2,7


Leseprobe


Gliederung

Einleitung

1. Entstehungsgeschichte
a. Deutschland
b. Frankreich

2. Die Befugnisse und Rahmenbedingungen
a. Deutschland
b. Frankreich

3. Folgen für die Nutzung
a. Deutschland
b. Frankreich

Resümee

Literatur

Einleitung

„Seit der Großen Revolution ist Frankreich die

eigentliche Experimentierküche der modernen Politik.“[1]

„ ‘Es (das Verfassungsgericht) schafft Ordnung in einem

weiten Bereich verfassungsrechtlicher Fragen, in dem nur eine

unabhängige Justiz höchsten Ranges echte Ordnung schaffen kann.’ “[2]

Auch wenn sich Frankreich gerne als Vorreiter der modernen Politik betrachtet, war es in diesem speziellen Fall Deutschland, welches in Europa die Pionierarbeit in Sachen Verfassungsgerichtsbarkeit leistete. Aus französischer Sicht ist das zweite Zitat sicherlich unverständlich, trotzdem haben sich in Deutschland und Frankreich mittlerweile das Verfassungsgericht und der Conseil Constitutionnel als bewährte Mitspieler im politischen Leben etabliert. Diese augenscheinliche Übereinstimmung verdeckt aber die Tatsache, dass diese beiden Länder in ihrem Aufbau sehr unterschiedlich sind. Während Deutschland ein Föderalstaat ist, bildet Frankreich mit dem Zentralismus den strukturellen Gegenpart. Dem deutschen Kanzler steht auf französischer Seite ein starker Präsident gegenüber. Es gibt wahrscheinlich in der politischen Tradition der beiden Länder mehr Unterschiede als Gemeinsamkeiten, doch trotz aller Differenzen erachteten die jeweiligen Verfassungsgeber es als notwendig, die neu geschaffene Verfassung durch eine staatliche Institution zu schützen.

In der vorliegenden Arbeit möchte ich versuchen, die Unterschiede in der Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschland und Frankreich darzustellen. Wobei ich mich dabei auch mit den Gegensätzlichkeiten in der Entstehungsgeschichte und den unterschiedlichen Rahmenbedingungen auseinandersetzen möchte. Ziel des Ganzen ist die Beantwortung der Frage, ob ein Unterschied in der Stellung der Verfassungsgerichte in den beiden Ländern festzustellen ist. Die Arbeitshypothese ist: Die Entstehungsgeschichte und das politische Umfeld sind für die ausgeprägten Unterschiede verantwortlich.

Um mich der Beantwortung dieser Frage zu nähern, werde ich in einem ersten Schritt die Entstehungsgeschichte der Verfassungsgerichtsbarkeit in den beiden Ländern in der gebotenen Kürze beleuchten. Dabei werde ich auch auf die jeweiligen Umgebungsvariablen eingehen, die an der Entstehung ihren Anteil hatten. Im zweiten Abschnitt werde ich mich mit den Befugnissen und Rahmenbedingungen der Verfassungsgerichte auseinandersetzen. Erwartungsgemäß lassen sich hier wahrscheinlich die größten Unterschiede zwischen den beiden Länder ausmachen. Dieser Punkt leitet über zu der Frage, was das bisher Gesagte für die Nutzung der Gerichte bedeutet. Mit dieser Frage werde ich mich im dritten Abschnitt auseinandersetzen. Im Anschluss werde ich im Resümee die Ergebnisse zusammenfassen und damit versuchen, die Eingangsfrage zu beantworten.

Die Literaturlage ist gut sortiert und wird ständig erweitert. So finden sich vor allem in englischer Sprache Werke, die sich ausführlich mit der Verfassungsgerichtsbarkeit beschäftigen. Zu erwähnen wären hier vor allem die Werke von Alec Stone Sweet[3], Lee Epstein und Jack Knight.[4] Diese Autoren beschäftigen sich vorwiegend mit dem Vergleich verschiedener Systeme und bieten daher schon einen guten Überblick über mögliche Unterschiede. Über das deutsche Bundesverfassungsgericht sind viele Bücher erschienen, die sich mit beinahe allen erdenklichen Aspekten beschäftigen. Daher ist es nicht schwer ein Buch zu finden, welches sich mit der politischen, der historischen oder der rechtlichen Seite des BVerfG (Bundesverfassungsgericht) beschäftigen. Für den hier wichtigen Aspekt des Politischen lohnt sich beispielsweise ein Blick auf die Texte von Klaus Stüwe[5] und George Vanberg.[6] Die Literaturlage für den französischen Conseil Constitutionnel ist ähnlich gut, auch wenn die Literatur erst seit den 1970er Jahren sprunghaft wächst.

Zieht man das Internet in die Recherche mit ein, muss man die Funktionsweise des Internets bedenken. Nicht immer ist klar, zu welchem Zweck der eine oder andere Artikel ins Netz gestellt wurde, so sind vor allem die Seiten, die nicht von öffentlichen Instituten erstell wurden, mit Vorsicht zu genießen. Trotzdem kann auch das Internet eine sinnvolle Erweiterung zu den gedruckten und publizierten Werken sein. Gerade die staatlichen Seiten bieten einen guten Überblick oder Einstieg.[7]

1. Entstehungsgeschichte

a. Deutschland

Will man die Entstehungsgeschichte des Bundesverfassungsgerichtes verstehen, muss man sich die deutsche Geschichte vergegenwärtigen. So spielten bei der Entscheidung für ein Verfassungsgericht im Parlamentarischen Rat nicht nur die kurz zuvor gemachten Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus eine Rolle. Von Bedeutung waren auch die historischen Kontinuitäten in der deutschen Geschichte.[8] Schon in der Paulskirchenverfassung von 1849 war ein Gericht vorgesehen, welches den Verfassungsstreit in geordnete Bahnen lenken sollte.[9] Bis zu einer Verwirklichung mussten aber noch ein paar Jahre durch die Lande streichen. Erst 1919 mit dem Ende des Kaiserreiches und dem Beginn der Weimarer Republik wurde ein Staatsgerichtshof realisiert, der als Vorläufer des Bundesverfassungsgerichts betrachtet werden kann. Einschränkend muss man erwähnen, dass dieser Gerichtshof sich mehr um die Streitigkeiten zwischen den staatlichen Instanzen kümmern sollte, als den Schutz der Bürger vor der Verfassung oder dem Schutz der Verfassung vor der Willkür der Politiker im Auge hatte.[10] Wie die Geschichte zeigen sollte, erwies sich der Schutz durch das Gericht als nicht ausreichend. Gründe hierfür sind nicht unbedingt in den Kompetenzen zu suchen, auch wenn sie das Ihre dazu beitrugen. Schwerer wog das fehlende Selbstbewusstsein der Richter, welches dafür sorgte, dass die Richter ihr Amt nicht zur Gänze ausfüllten und die Verfassung so nicht schützen konnten.[11]

So konnte es nicht überraschen, dass die Erschaffer des Grundgesetzes an ein Gericht zum Schutze der Verfassung dachten. Schließlich war es eines der Mittel, welche die Wehrhaftigkeit der neuen Demokratie unterstreichen sollten. Bis zur letztendlichen Errichtung des Bundesverfassungsgerichtes sollte es noch bis ins Jahr 1951 dauern. Dann war das BVerfG allerdings mit weitgehenden Kompetenzen ausgestattet, die mit der Zeit nochmals wachsen sollte. Das Bundesverfassungsgericht wurde zu einem eigenen Verfassungsorgan, somit „steht es gleichberechtigt neben Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat und Bundespräsident, den übrigen Verfassungsorganen.“[12] Die wichtigste Folge des Status als Verfassungsorgan besteht in der Tatsache, dass das Gericht seine Unabhängigkeit auch und vor allem durch einen eigenen Haushalt absichern kann. Damit gehört das Bundesverfassungsgericht formal auch nicht zu den anderen Gerichten in Deutschland, es bildet somit kein oberstes Gericht nach dem Beispiel des Supreme Court in den USA.

Formale Rahmenbedingungen die Deutschland von Frankreich unterscheiden, betreffen die Staatsstruktur im Ganzen. Deutschlandverfügt über eine lange föderale Tradition und nach dem Zweiten Weltkrieg lag es nahe, im zu errichtenden westdeutschen Staat eine bundesstaatliche Ordnung herzustellen. Dieser Auftrag wurde dann auch von den Besatzungsmächten mit den „Frankfurter Dokumenten“ den Ministerpräsidenten erteilt.[13] Politscher Ausdruck des Föderalismus ist ein ausgeprägtes Zweikammersystem, wobei die zweite Kammer (Bundesrat) über ein starkes Mitspracherecht verfügt, da viele Gesetze zum Schutze der Länderhoheiten im Bundesrat zustimmungspflichtig sind. Da im Bundesrat die Länderregierungen über die Zusammensetzung bestimmen, weichen die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag und –rat voneinander ab.

b. Frankreich

Auch hinter dem französischen Conseil Constitutionnel steht eine längere Entwicklung. Bereits in der Vierten Republik gab es eine Institution, welche über dringende Frage der Verfassungsauslegung beraten sollte, doch das Comiteé Constitutionnel war wenig ausgereift und verfügte nicht über eine gefestigte Position gegenüber der Legislative oder der Exekutive.

Mehr noch mangelte es der Dritte und Vierte Republik an einer starken und handlungsfähigen Regierung, da sie zu großen Abhängigkeiten unterworfen war.[14] Schuld daran hatte das französische Selbstverständnis der Demokratie, wonach die Mehrheit im Parlament auch die Mehrheit der Bevölkerung darstellt und somit den Volkswillen ausdrückt.[15] So verwundert es nicht, dass das Parlament in den letzten Republiken über eine enorm starke Position verfügte.

Dieser Punkt und die außenpolitischen Schwierigkeiten sorgten dafür, dass die französischen Regierungen in den fünfziger Jahren immer wieder in Sackgassen gerieten, ihrer Arbeit nicht mehr nachkommen und dringende Fragen nicht beantworten konnten. Augenscheinlich wurden die Missstände, als im Mai 1958 in Algerien Aufstände begannen, die auch das französische Kerngebiet bedrohten. General De Gaulle, die französische Lichtgestalt aus dem Zweiten Weltkrieg, gelang es die Situation auszunutzen und für sich eine politische Zukunft darauf aufzubauen.[16]

[...]


[1] Zit.: Mohler, Armin: Die Fünfte Republik. Was steht hinter de Gaulle?, München 1961, S.18.

[2] Zit.: Sontheimer, Kurt / Bleek, Wilhelm: Grundzüge des politischen Systems Deutschlands, 14. aktualisierte Ausgabe, München 2002, S.343f.

[3] z.B.: Stone Sweet, Alec: Governing with judges. Constitutional Politics in Europe, Oxford New York 2000.

[4] z.B.: Epstein, Lee / Knight, Jack / Shvetsova, Olga: The Role of Constitutional Courts in the Establishment and Maintenance of Democratic Systems of Government, in: Law & Society Review, 35(1), 2001, S.117-164.

[5] z.B.: Stüwe, Klaus: Das Bundesverfassungsgericht als verlängerter Arm der Opposition?, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Aus Politik und Zeitgeschichte, B37-38/2001, Bonn 2001, S.35-45.

[6] z.B.: Vanberg, George: Verfassungsgerichtsbarkeit und Gesetzgebung. Zum politischen Spielraum des Bundesverfassungsgerichts, in: Ganghof , Steffen / Manow, Philip (Hrsg.): Mechanismen der Politik – Strategische Interaktion im deutschen Regierungssystem, Frankfurt a.M. 2005, S.183-213.

[7] Zum Beispiel der Internetauftritt der Bundeszentrale für politische Bildung: www.bpb.de; oder die Internetseite des französischen Conseil Constitutionnel: http://www.conseil-constitutionnel.fr/

[8] Vgl.: Schlaich, Klaus: Das Bundesverfassungsgericht. Stellung, Verfahren, Entscheidungen, München 1997, S.1f.

[9] Vgl.: Scholz, Rupert: Fünfzig Jahre Bundesverfassungsgericht, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Aus Politik und Zeitgeschichte, B37-38/2001, Bonn 2001, S.7.

[10] Vgl.: Detjen, Stephan: Das Bundesverfassungsgericht zwischen Recht und Politk, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Aus Politik und Zeitgeschichte, B37-38/2001, Bonn 2001, S.4.

[11] Vgl.: ebd., S.4.

[12] Zit.: Sontheimer / Bleek, a.a.O., S.344.

[13] Vgl.: Görtemaker, Manfred: Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Von der Gründung bis zur Gegenwart, Frankfurt a.M. 2004 ,S.49f.

[14] Vgl.: Favier, Jean (Hrsg.): Geschichte Frankreichs. Band 6: Frankreich im 20. Jahrhundert, Zweiter Teil: 1958 bis zur Gegenwart, Stuttgart 1995, S.18f.

[15] Vgl.: ebd., S.35f.

[16] Vgl.: Loth, Wilfried: Geschichte Frankreichs im 20. Jahrhundert, Stuttgart u.a. 1987, S.169ff.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Die Stellung des Verfassungsgerichts in Frankreich und Deutschland
Hochschule
Universität Potsdam
Note
2,7
Autor
Jahr
2005
Seiten
21
Katalognummer
V69708
ISBN (eBook)
9783638621472
ISBN (Buch)
9783640325351
Dateigröße
458 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Stellung, Verfassungsgerichts, Frankreich, Deutschland, Verfassungsgerichte, Politikwissenschaft, Ländervergleich, Geschichte
Arbeit zitieren
Matthias Schönfeld (Autor:in), 2005, Die Stellung des Verfassungsgerichts in Frankreich und Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/69708

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