Vergleich der Abfindungen in Squeeze-outs mit dem Angebotspreis in Angeboten nach dem WpÜG


Diplomarbeit, 2006

74 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Symbolverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Rechtlicher Rahmen bei öffentlichen WpÜG-Angeboten und bei Ausschluss von Minderheitsaktionären
2.1 Entwicklung des deutschen Übernahmerechts im europäischen Kontext
2.2 Angebotsabgabe nach dem WpÜG
2.2.1 Anwendungsbereich und Begriffe des WpÜG
2.2.2 Angebotsarten
2.2.3 Art und Höhe der Gegenleistung
2.2.4 Verfahrensablauf und Anforderungen an die Angebotsunterlage
2.3 Ausschluss von Minderheitsaktionären
2.3.1 Squeeze-out nach §§ 327a ff. AktG
2.3.1.1 Regelungskonzept
2.3.1.2 Art und Höhe der Abfindung
2.3.1.3 Verfahrensablauf
2.3.2 Squeeze-out nach §§ 39a f. WpÜG

3 Bedeutende Aspekte für das Verhältnis von Abfindungshöhe im Squeeze-out und Angebotspreis gemäß WpÜG
3.1 Methoden und Motive für die Durchführung eines Squeeze-out nach erfolgtem Angebot
3.2 Höhe des Abfindungs- und Angebotspreises
3.2.1 Vorüberlegungen
3.2.2 Angemessene Abfindung bei Squeeze-outs
3.2.3 Angemessene Gegenleistung bei Übernahme- und Pflichtangeboten
3.2.4 Fazit

4 Empirische Analyse der Relation von Abfindungen in Squeeze-outs zu Angebotspreisen nach dem WpÜG
4.1 Methodisches Vorgehen
4.1.1 Form des zeitlichen Ausgleichs zwischen dem Abfindungs- und Angebotspreis
4.1.2 Relevante Zahlungsströme und -zeitpunkte
4.2 Beschreibung des Datensatzes
4.3 Ergebnisse der Untersuchung
4.3.1 Deskriptive Statistiken und erste Analysen unter Vernachlässigung des zeitlichen Ausgleichs
4.3.2 Deskriptive Analysen unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausgleichs
4.3.3 Robustheit der Ergebnisse
4.4 Weiterführende Analysen
4.5 Ausblick unter Beachtung geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen

5 Schlussbetrachtung

Anhang I: Monatsdurchschnitte jährlicher Umlaufsrenditen deutscher Inhaberschuldverschreibungen

Anhang IIa: WpÜG-Angebote und bezüglich gleicher Gesellschaft erfolgte Squeeze-outs seit
Anhang IIb: Vergleich von Abfindungen in Squeeze-outs mit Angebotspreisen nach dem WpÜG

Anhang III: Häufigkeitsverteilung der relativen Differenzen zwischen Gesamtabfindungsbarwert und Angebotspreis

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der zitierten Urteile

Verzeichnis der zitierten Gesetze

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Anwendungsbereich des WpÜG nach Inkrafttreten des ÜbRL-UG

Abb. 2: Ablauf des aktienrechtlichen Squeeze-out-Verfahrens

Abb. 3: Ablauf des übernahmerechtlichen Squeeze-out-Verfahrens

Abb. 4: Zeitlicher Anfall von Zahlungen während des Angebots- und des aktienrechtlichen Squeeze-out-Verfahrens

Abb. 5: Häufigkeitsverteilung der relativen Abstände zwischen Barwert der Gesamtabfindung und Angebotspreis

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Durchschnittliche Renditen von Aktien und Bonds in der BRD

Tabelle 2: Diskontierungsfaktoren für den zeitlichen Ausgleich

Tabelle 3: Prozess der Datensatzzusammenstellung

Tabelle 4: Häufigkeitsverteilung der relativen Abstände zwischen Abfindungs- und Angebotspreis

Tabelle 5: Lage- und Streuungsmaße der relativen Abstände zwischen Abfindungs- und Angebotspreis

Tabelle 6: Lage- und Streuungsmaße der relativen Abstände zwischen Barwert der Gesamtabfindung und Angebotspreis

Tabelle 7: Durchschnittliche jährliche Differenz zwischen Abfindungs- und Angebotspreis.

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 sind das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) und mit ihm die Bestimmungen der §§ 327a bis 327f AktG in Kraft getreten. Während das WpÜG ein faires und geordnetes Verfahren bei öffentlichen Kaufangeboten an die Inhaber von Wertpapieren börsennotierter Gesellschaften sicherstellen soll[1], räumen die neuen Vorschriften des Aktiengesetzes dem Mehrheitsaktionär das Recht ein, außenstehende Aktionäre gegen eine angemessene Abfindung aus der Gesellschaft hinauszudrängen (sog. „Squeeze-out“). In der Vergangenheit lag dabei die im WpÜG-Angebot offerierte Gegenleistung in mehreren Fällen unterhalb der Zahlung, mit der die ausgeschlossenen Aktionäre entschädigt wurden. Daraus wurde in der Presse vielfach der Schluss gezogen, dass Aktionäre sich in einer Übernahmesituation generell schlechter stellen, wenn sie das Angebot für ihre Anteilsscheine akzeptieren, statt auf eine höhere Abfindung im Rahmen eines späteren Squeeze-out zu spekulieren.[2] Ausgehend von diesem Tenor in den Medien beabsichtigt die vorliegende Arbeit zu überprüfen, ob aus Sicht des Aktionärs eine allgemeine Aussage über die optimale Verhaltensweise hinsichtlich der Annahme des ihm unterbreiten WpÜG-Angebots möglich ist. Damit eng verflochten ist die Frage nach ausreichendem Schutz der Eigentümer von Streubesitzanteilen im deutschen Konzernrecht. Ziel dieser Arbeit ist es jedoch grundsätzlich nicht, die Debatte um die Angemessenheit der Minderheitenabfindung beim Squeeze-out fortzusetzen.[3] Vielmehr sollen die gegebenen rechtlichen Einflussparameter auf die Höhe von Abfindungs- und Angebotspreisen aufgezeigt und darauf aufbauend ihre Relation aus einer ex-post-Perspektive analysiert werden.

Die Diplomarbeit gliedert sich in fünf Teile. Der folgende Teil 2 gibt unter Beachtung der historischen Rechtsentwicklung einen Überblick über die gesetzlichen Vorgaben für die Festlegung von Angebotspreisen nach dem WpÜG und Abfindungen beim Minderheitenausschluss. Sodann wird in Teil 3 erörtert, inwiefern Aktionäre im Anschluss an ein Angebot mit einem Zwangsausschluss rechnen können und wovon die Bemessung der Höhe von Abfindungs- und Angebotspreisen abhängt. Dabei wird insbesondere auf die Rolle von Marktpreisen eingegangen. Anschließend widmet sich Teil 4 der zentralen Fragestellung dieser Arbeit. Auf Basis einer seit Einführung des WpÜG erstellten Stichprobe wird das Verhältnis zwischen den Abfindungen ausgeschlossener Aktionäre und korrespondierenden Angebotspreisen empirisch untersucht. Die Arbeit schließt mit einer zurück- und vorausblickenden Betrachtung der gewonnenen Erkenntnisse in Teil 5.

2 Rechtlicher Rahmen bei öffentlichen WpÜG-Angeboten und bei Ausschluss von Minderheitsaktionären

2.1 Entwicklung des deutschen Übernahmerechts im europäischen Kontext

Seit dem Inkrafttreten des in Artikel 1 des „Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen“[4] enthaltenen WpÜG existieren in Deutschland erstmals rechtlich verbindliche Normen für Unternehmensübernahmen und öffentliche Angebote zum Erwerb von Wertpapieren börsennotierter Gesellschaften. Artikel 7 des Gesetzes schuf außerdem mit den §§ 327a ff. AktG die Möglichkeit des Zwangsausschlusses von Minderheitsaktionären.[5] Der Einführung des Übernahmegesetzes ging eine jahrzehntelange Entstehungsgeschichte auf deutscher und europäischer Ebene voran. Die deutsche Gesetzgebung knüpfte dabei, vor allem in ihrer Schlussphase, eng an die europäischen Bestrebungen eine Übernahmerichtlinie zu entwickeln, an.

In der Bundesrepublik sah man lange Zeit kein Erfordernis für eine gesetzliche Regulierung öffentlicher Übernahmen. Die 1979 von der Börsensachverständigenkommission beim Bundesministerium der Finanzen (BSK) aufgestellten unverbindlichen Leitsätze für öffentliche freiwillige Kauf- und Umtauschangebote[6] stellten folglich nur eine Selbstregulierungslösung dar. Diese Wohlverhaltensregeln erwiesen sich allerdings, insbesondere wegen ihrer Lückenhaftigkeit, als unzureichend und blieben in der Praxis weitgehend unbeachtet.[7] Sie wurden deshalb durch den 1995 in Kraft getretenen und 1998 modifizierten Übernahmekodex der BSK ersetzt.[8] Trotz verbesserter Regelungsdichte und genereller Bewährung in der Praxis[9] fand auch dieser, auf freiwilliger Selbstkontrolle basierende Kodex, im Gegensatz zu seinem englischen Vorbild[10], keine allgemeine Anerkennung[11]. Vor allem seine faktische Sanktionslosigkeit war der Grund, warum sich die BSK selbst für eine Überführung des Kodex in geltendes Gesetz aussprach.[12] Auch angesichts der wachsenden Bedeutung von Unternehmensübernahmen in Deutschland[13] legte eine von der Bundesregierung einberufene Expertenkommission im Jahr 2000 Eckpunkte für ein Übernahmegesetz vor, welche die Basis für den Referentenentwurf des künftigen WpÜG bildeten. Dieser Entwurf orientierte sich in weiten Teilen am „Gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Übernahmeangebote“ aus dem Jahr 2000.[14]

Parallel zum deutschen Gesetzgebungsverfahren waren auf europäischer Ebene bis zum Erreichen dieser Einigung bezüglich der künftigen Übernahmerichtlinie mehrere, bis zum Jahr 1974 zurückreichende[15], Bemühungen[16] zur Schaffung eines „level playing field“ auf dem europäischen Markt für Unternehmenskontrolle vorangegangen.[17] Nach der Verabschiedung des Gemeinsamen Standpunktes durch den Ministerrat am 19. Juni 2000 scheiterte dieser zunächst an der Zustimmung des Europäischen Parlaments. Im anschließenden Vermittlungsverfahren zwischen Rat, Parlament und Kommission wurde daher ein Kompromissvorschlag für einen modifizierten Richtlinienentwurf erarbeitet, der jedoch vorerst endgültig mit einem denkbar knappen Ergebnis von 273 zu 273 Stimmen vom Europäischen Parlament am 4. Juli 2001 abgelehnt wurde.[18]

Die Bundesregierung war damit an keine europarechtlichen Vorgaben gebunden und legte kurz darauf den Entwurf des Übernahmegesetzes vor, der nach Berücksichtigung mehrerer Änderungsvorschläge des Finanzausschusses im November 2001 vom Bundestag verabschiedet wurde. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2002 wurden vom Bundesministerium für Finanzen vier Rechtsverordnungen erlassen, welche der Konkretisierung des WpÜG dienen. Praktisch relevant ist dabei vor allem die WpÜG-Angebotsverordnung (AngebVO), die unter anderem die Angebotspreishöhe spezifiziert.

Nach dem wiederholten Scheitern einer Übernahmerichtlinie beauftragte die EU-Kommission eine Expertengruppe unter der Leitung des Gesellschaftsrechtlers Jaap Winter mit der Erarbeitung von Eckpunkten für einen neuen Richtlinienvorschlag. Auf der Grundlage des von diesem Gremium vorgelegten Berichts[19] fertigte die Kommission im Oktober 2002 erneut einen Richtlinienvorschlag an, der nach einigen Änderungen Ende 2003 durch das Parlament und den Ministerrat verabschiedet wurde und am 20. Mai 2004 in Kraft trat.[20] Die Umsetzungsfrist für die EU-Übernahmerichtlinie (ÜbRL) in nationales Recht wurde auf zwei Jahre angesetzt und endete somit am 20. Mai 2006.[21]

In Deutschland entstand unter der Leitung des Bundesministeriums für Finanzen ein entsprechender Referentenentwurf zur Umsetzung der ÜbRL, der in angepasster Form am 15. Februar 2006 in einem Regierungsentwurf des neuen WpÜG mündete. Nach einer Reihe von Modifikationen trat das Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz (ÜbRL-UG) in wesentlichen Teilen[22] am 14. Juli 2006 in Kraft. Damit wurde die ÜbRL gemäß Art. 1 ÜbRL-UG ins WpÜG und gemäß Art. 7 ÜbRL-UG in die AngebVO transformiert.

2.2 Angebotsabgabe nach dem WpÜG

2.2.1 Anwendungsbereich und Begriffe des WpÜG

In den Regelungsbereich des WpÜG fallen nach § 1 I[23] Angebote zum Erwerb von Wertpapieren[24] einer Zielgesellschaft, die zum Handel an einem organisierten Markt[25] in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)[26] zugelassen sind. Zielgesellschaften sind dabei nach § 2 III Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz in Deutschland sowie seit der Umsetzung der ÜbRL auch Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat des EWR. Darüber hinaus ist auch die Europäische Gesellschaft (SE) eine Zielgesellschaft im Sinne des WpÜG.[27] Unter einem Angebot versteht das WpÜG nach § 2 I jedes öffentliche Tausch- oder Kaufangebot. Der Gesetzgeber hat allerdings auf eine Legaldefinition des öffentlichen Angebots verzichtet, um die Umgehung des WpÜG bei der Angebotsabgabe zu verhindern.[28]

Notieren die Aktien einer Zielgesellschaft mit inländischem Satzungssitz i.S.d. § 5 I AktG, jedoch in einem anderen EWR-Staat als Deutschland, so beschränkt sich gemäß § 1 II der Anwendungsbereich des WpÜG bei Übernahme- und Pflichtangeboten[29] auf solche Normen, die ausschließlich das Gesellschaftsrecht betreffen.[30] Des Weiteren ist auf Zielgesellschaften mit Sitz außerhalb Deutschlands gemäß § 1 III nur das Marktrecht des WpÜG[31] anzuwenden, wenn es sich um ein europäisches Angebot[32] handelt und die stimmberechtigten Wertpapiere der Zielgesellschaft entweder nur in Deutschland börsennotiert sind oder in Deutschland sowie in einem anderen EWR-Staat, der aber nicht dem Sitz der Zielgesellschaft entspricht. Im Fall einer solchen Parallelnotierung kommt das Marktrecht des WpÜG zudem nur dann zum Einsatz, falls die Erstzulassung zum Handel in Deutschland erfolgt ist. Fand die Erstzulassung gleichzeitig in Deutschland und dem anderen EWR-Staat statt, muss sich die Zielgesellschaft für die Aufsicht durch die BaFin[33] entschieden haben, damit die marktrechtlichen Normen des WpÜG Anwendung finden.[34] Abbildung 1 stellt den Geltungsbereich des WpÜG nochmals im Überblick dar.

Abb. 1: Anwendungsbereich des WpÜG nach Inkrafttreten des ÜbRL-UG[35]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Als Bieter im Rahmen der Angebotsabgabe kann nach § 2 IV jede natürliche oder juristische Person sowie jede Personengesellschaft, jeweils allein oder gemäß § 2 V gemeinsam mit anderen, auftreten. Im Falle einer Bietergemeinschaft ist jeder Beteiligte verpflichtet, den Regelungen des WpÜG nachzukommen, wobei Personen nur dann im Sinne des Gesetzes gemeinsam mit dem Bieter handeln, wenn dieser sein Verhalten mit ihnen in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmt. Im Übrigen gelten nach § 2 V S.3 auch Tochterunternehmen[36] des Bieters als mit diesem gemeinsam handelnde Personen.

2.2.2 Angebotsarten

Das WpÜG unterscheidet drei Formen von Angeboten. Beim freiwilligen Angebot zum Erwerb von Wertpapieren (Erwerbsangebot) strebt der Bieter keine Kontrolle über die Zielgesellschaft an. Das ebenfalls freiwillige Übernahmeangebot zielt auf den Erwerb der Kontrolle ab. Schließlich ist in Anschluss an das Erreichen einer Kontrollposition zwingend ein Pflichtangebot abzugeben. Kontrolle liegt gemäß § 29 II dann vor, wenn der Bieter mindestens 30% der Stimmrechte an einer Zielgesellschaft hält.[37] Bei der Berechnung der Kontrollschwelle können dem Bieter unter bestimmten Umständen auch Stimmrechte zugerechnet werden, die sich nicht in seinem unmittelbaren Eigentum befinden. Dies geschieht zum einen unter den Voraussetzungen des § 30 I[38] sowie nach § 30 II auch dann, wenn der Bieter sein Verhalten bezüglich der Zielgesellschaft mit Dritten abstimmt.[39] Unberücksichtigt bleiben Stimmrechte dagegen, sofern sie nach § 20 zum Handelsbestand eines Unternehmens gehören.

Die Regelungen für Erwerbsangebote in Abschnitt 3 des WpÜG (§§ 10 ff.) sind allgemeiner Natur und müssen grundsätzlich von jedem der drei Angebotstypen erfüllt werden.[40] Neben dem Erwerb einer Beteiligung unterhalb der Kontrollschwelle dienen einfache öffentliche Erwerbsangebote auch zur Aufstockung einer bereits bestehenden Kontrollbeteiligung.[41] Erwerbsangebote können wahlweise als Voll- oder Teilangebote ausgestaltet werden. Richtet sich das Angebot nur auf den Erwerb eines bestimmten Anteils der Wertpapiere einer Zielgesellschaft, dann sind die Annahmeerklärungen der Aktionäre gemäß § 19 in der Regel verhältnismäßig zu berücksichtigen.

Beabsichtigt ein Bieter den Erwerb der Kontrolle über eine Zielgesellschaft, so muss sein Übernahmeangebot zusätzlich den Regelungen des Abschnitts 4 des WpÜG (§§ 29 ff.) genügen.[42] Diese Vorschriften sollen den Schutz von Minderheitsaktionären beim erstmaligen Entstehen einer Kontrollposition gewährleisten.[43] Im Gegensatz zum Erwerbsangebot muss das Übernahmeangebot nach § 32 an alle Aktionäre erfolgen.[44]

Der verweisenden Regelungstechnik des WpÜG folgend müssen Pflichtangebote nach § 39 neben den vorstehenden Normen auch die von Abschnitt 5 (§§ 35 ff.) des WpÜG erfüllen.[45] Dieses Konzept der grundsätzlich identischen Anforderungen an das Übernahme- und Pflichtangebot hat den Vorteil, dass derjenige, der die Kontrolle im Rahmen eines freiwilligen Übernahmeangebots erlangt, nach § 35 III von der zusätzlichen Abgabe eines Pflichtangebots befreit ist.[46] Die Nichtabgabe des Pflichtangebots ist genau wie andere Verstöße gegen die Vorschriften des WpÜG nach § 38 und §§ 59 ff. sanktionsbewährt. Die Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots bei unmittelbarer oder mittelbarer Erlangung von 30% der Stimmrechte i.S.d. § 35 I stellt zwar einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht des Kontrollerwerbers dar, lässt sich jedoch damit rechtfertigen, dass allen übrigen Aktionären eine Möglichkeit des Austritts aus der Gesellschaft zustehen muss, wenn ein Kontrollwechsel stattfindet.[47] Diese Rechtfertigung im Hinblick auf die verpflichtende Angebotsabgabe läuft jedoch dann leer, wenn der Bieter trotz Kontrollerwerbs i.S.d. § 29 II keine tatsächliche Kontrolle über die Gesellschaft ausüben kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn einem zweiten Großaktionär ein noch größerer Stimmrechtsanteil gehört und die Kleinaktionäre daher vom Letzteren abhängig sind, sodass ein Kontrollwechsel in Wirklichkeit gar nicht erfolgt ist.[48] Für solche und andere Fälle, bei denen die Abgabe eines Pflichtangebots nicht sachgerecht erscheint, sehen § 37 I sowie § 9 AngebVO i.V.m. § 37 II die Möglichkeit vor, den Bieter von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots zu befreien, obgleich er die Kontrollschwelle überschritten hat. Darüber hinaus entfällt die Pflicht der Angebotsabgabe, wenn Stimmrechte auf Antrag des Bieters unberücksichtigt bleiben. Möglich ist dies nach § 36 im Fall von Erbgang, Rechtsformwechsel und Konzernumstrukturierung.

Grundsätzlich kann auch ein Aktienrückkaufprogramm die Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots nach dem WpÜG auslösen.[49] Allerdings lehnt die BaFin seit Inkrafttreten des ÜbRL-UG die Anwendbarkeit des WpÜG auf den Rückerwerb eigener Aktien ab.[50]

2.2.3 Art und Höhe der Gegenleistung

Die zu erbringende Gegenleistung ist bei Übernahme- und Pflichtangeboten gesetzlich einheitlich geregelt.[51] Für einfache Erwerbsangebote existieren dagegen keine bindenden Normen bezüglich der Gegenleistung.

Die Art der Gegenleistung kann der Bieter grundsätzlich selbst bestimmen. Nach § 31 II kann er den Aktionären der Zielgesellschaft wahlweise Barzahlung oder liquide[52] und zum Handel an einem organisierten Markt im EWR zugelassene Aktien anbieten, sofern diese stimmberechtigt sind. Eine Pflicht zur Geldleistung besteht nach § 31 III allerdings dann, wenn der Bieter oder mit ihm gemeinsam handelnde Personen bzw. deren Tochterunternehmen in den sechs Monaten vor Beginn des Angebotsprozesses bis zum Ablauf der Annahmefrist zusammen mindestens 5% der Aktien oder Stimmrechte der Zielgesellschaft gegen Barzahlung erworben haben. Um der Umgehung dieser Vorschrift vorzubeugen, bestimmt § 31 VI außerdem, dass Vereinbarungen, die ein Bezugsrecht hinsichtlich der Aktien verbürgen, dem dinglichen Erwerb der Aktien gleichkommen.

Die Höhe der Gegenleistung muss nach § 31 I S.1 und § 3 S.1 AngebVO angemessen sein.[53] Grundsätzlich muss der Angebotspreis dazu bei inländischer Notierung gemäß § 3 I, II AngebVO mindestens dem nach Umsätzen gewichteten und bei ausländischer Notierung gemäß § 6 I AngebVO mindestens dem ungewichteten Durchschnittskurs der Aktien während der letzten drei Monate vor Beginn des Angebotsprozesses entsprechen.[54] Diese Mindestpreisregelung besitzt jedoch gemäß §§ 5 IV, 6 VI AngebVO dann keine Gültigkeit, wenn für die Aktien der Zielgesellschaft während der letzten drei Monate vor dem Start des Verfahrens an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt wurden und mehrere aufeinander folgende Kurse um mehr als 5% voneinander abwichen. In solchen Fällen von Illiquidität oder hoher Volatilität mangelt es Börsenkursen nach Ansicht des Gesetzgebers an Aussagekraft[55], weshalb die Ermittlung der angemessenen Gegenleistung dann nach § 5 IV HS 2 im Rahmen einer Unternehmensbewertung erfolgen muss.

Die Mindesthöhe der Gegenleistung muss sich zudem an Vor-, Parallel- und Nacherwerben von Aktien der Zielgesellschaft durch den Bieter bzw. der mit ihm gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen orientieren. Nach § 4 AngebVO muss die Gegenleistung mindestens derjenigen bei Erwerben innerhalb der letzten sechs[56] Monate vor Beginn des Angebotsprozesses entsprechen. Liegt die Gegenleistung bei Aktienerwerben während der Annahmefrist über der im Angebot offerierten Gegenleistung, so erhöht sich diese gemäß § 31 IV um den entsprechenden Differenzbetrag. Schließlich begründen außerbörsliche Erwerbe mit einer höheren als den Aktionären gebotenen Gegenleistung innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Annahmefrist gemäß § 31 V Ansprüche auf Nachzahlung.

2.2.4 Verfahrensablauf und Anforderungen an die Angebotsunterlage

Naturgemäß unterscheidet sich der Startpunkt des Angebotsprozesses bei freiwilligen und obligatorischen Angeboten. Im Fall der Ersteren beginnt das Verfahren mit der Entscheidung, ein Angebot abzugeben, wobei der Bieter diese Absicht nach § 10 I unverzüglich[57] veröffentlichen muss, um spekulative Kursbewegungen am Markt zu vermeiden.[58] Bei Pflichtangeboten orientiert sich der Zeitpunkt der Publizitätspflicht dagegen an der Erlangung der mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle über die Zielgesellschaft.[59] Als Publikationsmedium muss der Bieter nach § 10 III bzw. § 35 I S.1 das Internet sowie ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem[60] wählen. In beiden Fällen besteht nach §§ 14 I bzw. 35 II die Verpflichtung, innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Veröffentlichungsereignis eine Angebotsunterlage bei der BaFin einzureichen. Dabei kann die BaFin gemäß § 14 I S.3 diese Frist um bis zu vier weitere Wochen verlängern, falls ihre Einhaltung für den Bieter angesichts eines grenzüberschreitenden Angebots oder notwendiger Kapitalmaßnahmen unmöglich ist.

Die Angebotsunterlage dient als Informations- und Entscheidungsgrundlage für die Aktionäre, aber auch alle anderen Beteiligten, wie etwa die Arbeitnehmer der Zielgesellschaft, und soll die Transparenz des Übernahmeverfahrens sicherstellen.[61] Zugleich stellt sie nach § 18 II ein unwiderrufliches Erwerbsangebot an die Wertpapierinhaber dar und kann nach § 17 nicht als eine invitatio ad offerendum ausgestaltet werden. Nach § 18 I ist es aber grundsätzlich erlaubt, die Wirksamkeit des Angebots von Bedingungen, wie beispielsweise dem Erreichen einer bestimmten Annahmequote, abhängig zu machen, sofern diese nicht vom Bieter beeinflussbar sind.[62] Der Inhalt der Angebotsunterlage bestimmt sich nach § 11 II, III und § 2 AngebVO i.V.m. § 11 IV. Der Angebotsunterlage müssen unter anderem Angaben zum Bieter und mit ihm gemeinsam handelnden Personen, zu den zu erwerbenden sowie bereits vom Bieter gehaltenen Wertpapieren und den daraus resultierenden Stimmrechten, zu der angebotenen Gegenleistung, zu etwaigen Bedingungen, zu der Annahmefrist und zur Finanzierung des Angebots nach § 13 zu entnehmen sein.[63] Die Prüfung des Inhalts der Angebotsunterlage erfolgt durch die BaFin. Untersagt sie diese nicht innerhalb von 10 Werktagen nach ihrer Einreichung aufgrund fehlender oder gegen das WpÜG verstoßender Angaben nach § 14 II[64], hat der Bieter sie gemäß § 14 III im Internet[65] und in einem überregionalen Börsenpflichtblatt[66] oder in Form kostenloser Printausgaben zu veröffentlichen.

Die Annahmefrist beginnt gemäß § 16 I mit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und darf nicht weniger als vier und grundsätzlich nicht mehr als zehn Wochen betragen. Der Bieter ist während der Laufzeit des Angebots gemäß § 21 I befugt, die Gegenleistung zu erhöhen, wahlweise eine andere Gegenleistung anzubieten, die Annahmeschwelle für das Angebot zu vermindern oder etwaige Bedingungen aufzuheben. Eine Angebotsänderung verlängert dabei nach § 21 V die Akzeptanzfrist um zwei Wochen, sofern sie in den letzten zwei Wochen vor Fristablauf erfolgt. Modifiziert der Bieter das Angebot, so können Aktionäre, die es bereits akzeptiert haben, bis zum Ende der Annahmefrist gemäß § 21 IV vom Vertrag zurückzutreten. Gibt ein Dritter ein konkurrierendes Angebot nach § 22 ab, so endet die Annahmefrist erst nach Ablauf der Frist dieses neuen Angebots. Zudem haben Aktionäre dann ein Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls sie das alte Angebot vor Veröffentlichung der konkurrierenden Angebotsunterlage akzeptiert haben. Nach § 16 II besteht überdies eine so genannte „Zaunkönigregelung“[67], wonach Aktionäre, die das Angebot zunächst nicht angenommen haben, die Möglichkeit haben, dies innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des erfolgreichen Übernahmeverfahrens zu tun.

Darüber hinaus hat der Bieter gemäß § 23 I S.1 Nr.1 während der Annahmefrist zunächst wöchentlich und in der letzten Woche der Annahmefrist täglich die Anzahl der erworbenen Wertpapier- und Stimmrechtsanteile öffentlich bekannt zu geben. Erfolgen müssen diese „Wasserstandsmeldungen“ auch nach Ablauf der Annahmefrist, nach Ende der Frist des § 16 II sowie gemäß dem durch Art. 1 Nr.12 ÜbRL-UG neu eingefügten § 23 I S.1 Nr.4 bei Erreichen der für ein Squeeze-out nach § 39a erforderlichen Beteiligungshöhe.

2.3 Ausschluss von Minderheitsaktionären

2.3.1 Squeeze-out nach §§ 327a ff. AktG

2.3.1.1 Regelungskonzept

Mit der Verabschiedung des WpÜG trat auch der in §§ 327a-f AktG geregelte Ausschluss von Minderheitsaktionären in Kraft. Bei der Einfügung des Squeeze-out ins deutsche Aktiengesetz hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, diesen als kapitalmarktrechtliches Rechtsinstitut auszugestalten, auch wenn die Ausschlussmöglichkeit die Übernahmepflicht bei Kontrollerwerb flankieren soll, indem der Mehrheitsaktionär die Gelegenheit bekommt, alleiniger Anteilseigner[68] zu werden.[69] Vielmehr ist der aktienrechtliche Squeeze-out gesellschaftsrechtlicher Natur und kann unabhängig von einem vorangegangenen WpÜG-Angebot durchgeführt werden. Ebenso wenig beschränkt sich der Anwendungsbereich der 327a ff. AktG auf börsennotierte Gesellschaften.[70]

Spätestens seit der Moto-Meter-Entscheidung bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Herausdrängen einer Aktienminderheit.[71] In diesem Urteil stellte das BverfG fest, dass es grundsätzlich mit Art. 14 I GG vereinbar ist, Minderheitsaktionären ihr Anteilseigentum gegen ihren Willen zu entziehen. Zwar beeinträchtige das Herausdrängen auch die mit der Mitgliedschaft verbundenen Leitungs- und Herrschaftsbefugnisse. Da diese von Minderheitsaktionären aber ohnehin nicht beansprucht werden können, beschränkt sich ihre Mitgliedschaft primär auf vermögensrechtliche Interessen, was ihr Ausschließen gegen eine angemessene Abfindung rechtfertigt.[72] Obgleich sich das Moto-Meter-Urteil auf eine auflösende Übertragung nach § 361 AktG a.F. bezog, ist darin eine „verfassungsrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“[73] für den Squeeze-out zu sehen.

2.3.1.2 Art und Höhe der Abfindung

§ 327a AktG räumt einem Aktionär, dem mittelbar oder unmittelbar mindestens 95% des Grundkapitals[74] einer AG oder KGaA gehören (Hauptaktionär), das Recht ein, die übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) gegen Zahlung einer Abfindung aus der Gesellschaft auszuschließen. Die Abfindung muss dabei in Geld erfolgen. Deren Höhe bestimmt der Hauptaktionär nach § 327b I S.1 AktG selbst. Die Barabfindung hat allerdings i.S.d. § 327a I AktG angemessen zu sein und die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Squeeze-out zu berücksichtigen.[75] Die im Vorfeld des Squeeze-out gezahlten Paketpreise sind im Rahmen der Bemessung der Barabfindung belanglos, auch wenn sie höher ausfallen als die vom Mehrheitsaktionär festgelegte Abfindung.[76] Ebenso wenig muss bei der Abfindungsbestimmung nach §§ 327 a ff. AktG die in einem eventuell vorangegangenen WpÜG-Angebot gewährte Gegenleistung beachtet werden.

Die Angemessenheit der Barabfindung unterliegt gemäß § 327 c II S.2 AktG der Überprüfung durch einen oder mehrere auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht zu bestellenden sachverständigen Prüfer. Im Übrigen ist der Vorstand nach § 327b I S.2 AktG dazu verpflichtet, dem Hauptaktionär alle zur sachgerechten Bemessung der Abfindungshöhe erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen.

[...]


[1] Vgl. RegE Übernahmegesetz, S. 1.

[2] Vgl. etwa FAZ (2004), S. 14, Eckert (2005), S. 17, Jenkins (2006), S. 12.

[3] Vgl. dazu insb. Hecker/Kaserer (2003), S. 137 ff.

[4] In Kraft getreten am 1.1.2002. Kurzform: Übernahmegesetz, vgl. Fuhrmann/Simon (2002), S. 1211.

[5] Erste Überlegungen Konzernen ein Recht einzuräumen kleine Minderheiten in ihren Töchtern auskaufen bzw. ausschließen zu können, stammen in Deutschland vom Forum Europeum Konzernrecht (1998), S. 732 f.

[6] Abgedruckt bei Fleischer/Kalss (2002), S. 197 ff.

[7] Vgl. Pötzsch (2005), S. 56.

[8] Vgl. dazu Assmann (1995), S. 563 ff., Hopt (1998), S. 253 ff.

[9] Vgl. Schuster (2002), S. 7. Die viel diskutierte Übernahme der Mannesmann AG durch die britische Vodafone Air Touch plc (1999/2000) vollzog sich ebenfalls im Einklang mit dem Übernahmekodex.

[10] “The City Code On Takeovers And Mergers” von 1968.

[11] So hatten bis zum 11.4.2001 nur etwa 74% aller börsennotierten inländischen Unternehmen (ohne Freiverkehr), darunter 86% der DAX-100, den Kodex anerkannt, vgl. RegE Übernahmegesetz, S. 27.

[12] Vgl. BSK (1999), S. 10 und zum Stichwort „fehlende Justiziabilität“ S.30.

[13] Vgl. Thaeter/Brandi (2003), S. 2, Dombret (2006), S. 120 ff.

[14] Vgl. Fleischer/Kalss (2002), S. 11 f., Hirte (2003), S. 21.

[15] Der Pennington-Bericht „on Takeover and other General Bids” bildete den Ausgangspunkt für eine Reihe von Richtlinienentwürfen; abgedruckt bei Fleischer/Kalss (2002), S. 827 ff.

[16] Nach der formellen Bekundung der EG-Kommission eine Übernahmerichtlinie zu schaffen (1985), folgten 1987, 1989, 1990, 1996 und 1997 entsprechende (Vor-)Entwürfe. Ausführlicher vgl. Hirte (2003), S. 25 ff.

[17] Bis zur Schaffung der Übernahmerichtlinie haben die Mitgliedstaaten Übernahmen unabhängig voneinander geregelt. Unterschiede bestanden etwa in der Verbindlichkeit von Übernahmeregelungen oder bei gesellschaftlichen Sonderregelungen, wie etwa Mehrfachstimmrechten, vgl. dazu Wagner (2003), S. 3 ff.

[18] Widerstand ging insb. von der Deutschen Bundesregierung aus, welche die in der 13. Richtlinie festgehaltene weitgehende Neutralitätspflicht des Vorstands der Zielgesellschaft ablehnte, vgl. FAZ (2001), S. 13.

[19] Vgl. Winter et al. (2002), S. 1 ff.

[20] Detaillierte Darstellung vgl. Pötzsch (2005), S. 73 ff.

[21] Vgl. Art. 21 I ÜbRL.

[22] Bestimmungen, welche die Publikation im elektronischen Bundesanzeiger betreffen (Art. 1 Nr.10 Buchstabe a, Nr.11, 13, 20, 21 des ÜbRL-UG), treten erst am 1.1.2007 in Kraft.

[23] Bei Angaben von Paragraphen ohne Gesetzesbenennung handelt es sich im Folgenden um WpÜG-Normen.

[24] § 2 II fasst darunter zuvorderst Aktien, aber auch vergleichbare Wertpapiere und Zertifikate, die Aktien vertreten (insb. American Depository Receipts) sowie jede Form von Wandlungs- und Bezugsrechten, die sich auf den Erwerb all dieser Wertpapiere richten, Näheres vgl. Schüppen (2005), S. 48 ff.

[25] Amtlicher oder geregelter Markt im Inland und geregelter Markt innerhalb des EWR, vgl. § 2 VII.

[26] Der EWR umfasst neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch Island, Liechtenstein und Norwegen, vgl. RegE ÜbRL-UG, S. 16 und § 2 VIII.

[27] Vgl. RegE ÜbRL-UG, S. 17.

[28] Vgl. RegE Übernahmegesetz, S. 33. Folgende Kriterien sollen dabei als Anhaltspunkte für den Öffentlichkeitscharakter eines Angebots dienen: (i) Angebot richtet sich an eine Vielzahl von Wertpapierinhabern, (ii) alle Aktionäre werden gleichförmig angesprochen, (iii) der Bieter räumt sich ein Rücktrittsrecht für den Fall des Nicht-Erreichens einer bestimmten Annahmequote ein. Vgl. dazu auch Fleischer (2001), S. 1653 ff.

[29] Für sonstige Erwerbsangebote gilt das Gesetz vollumfänglich. Zur Klassifizierung eines Angebotes als Erwerbs-, Übernahme- oder Pflichtangebot vgl. Abschnitt 2.2.2 dieser Arbeit.

[30] Dazu zählen nach § 1 II insb. Normen bzgl. „der Kontrolle, der Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots und hiervon abweichende Regelungen, der Unterrichtung der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft und Handlungen des Vorstands der Zielgesellschaft, durch die der Erfolg eines Angebots verhindert werden könnte“.

[31] Unter Marktrecht sind die im WpÜG geregelten Fragen der Gegenleistung, des Inhalts der Angebotsunterlage und des Angebotsverfahrens zu verstehen, vgl. § 1 III S.2 sowie Seibt/Heiser (2006), S. 303.

[32] Angebote i.S.d. ÜbRL, vgl. § 2 Ia WpÜG. Zu beachten ist, dass die ÜbRL nur Vorschriften für Übernahme- und Pflichtangebote, nicht dagegen für Erwerbsangebote, enthält.

[33] Dieser obliegt die Überwachung öffentlicher Angebote nach den Vorschriften des WpÜG, vgl. § 4 ff.

[34] Die §§ 1 II und 1 III inkl. der darin geregelten gespaltenen Rechtsanwendung des WpÜG (Gesellschaftsrecht vs. Marktrecht) wurden im Rahmen der Umsetzung von Art. 4 II b-e ÜbRL eingeführt. Die Anwendung des Marktrechts des WpÜG nach § 1 III gilt unter dem Vorbehalt, dass die Angebotsunterlage nicht bereits i.S.d. § 11a von einer zuständigen Aufsichtsstelle eines EWR-Staates gebilligt wurde, vgl. § 1 III S.1.

[35] Angelehnt an Seibt/Heiser (2005), S. 304.

[36] Das sind nach § 2 VI Unternehmen, die nach § 290 HGB als Tochterunternehmen des Bieters gelten, sowie Unternehmen, auf die der Bieter einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

[37] Gemessen an den durchschnittlichen Hauptversammlungspräsenzen bei DAX30-Unternehmen verschafft ein Stimmenanteil von 30% i.d.R. die einfache Mehrheit, vgl. RegE Übernahmegesetz, S. 53, Deutsche Bank Research (2002), S. 4. Diese ist für die meisten HV-Beschlüsse ausreichend, vgl. Grundsatz des § 133 I AktG.

[38] Zurechnungstatbestände im Einzelnen vgl. § 30 I Nr.1-6. Praktisch relevant ist insb. die Zurechnung von Stimmrechten aus Aktien der Zielgesellschaft, die von Tochterunternehmen des Bieters gehalten werden.

[39] Letzteres bezeichnet man auch als „acting in concert“. Das Vorliegen eines solchen ist in der Praxis häufig strittig und gleichzeitig von erheblicher Bedeutung, da im Fall einer Bejahung die Pflicht zur Angebotsabgabe ausgelöst werden kann. Vgl. zu diesem Problemfeld Berger/Filgut (2004), S. 592 ff.

[40] Sog. „ Baukastenprinzip“, Liebscher (2001), S. 857.

[41] Vgl. Fleischer/Kalss (2002), S. 54, Krause (2002), S. 706.

[42] D.h. Abschnitt 3 gilt auch für Übernahmeangebote, es sei denn Abschnitt 4 ergibt etwas anderes, vgl. § 34.

[43] Vgl. RegE Übernahmegesetz, S. 34.

[44] Auch darf sich das Übernahmeangebot nicht auf eine Aktiengattung beschränken, vgl. Hirte (2003), S. 46.

[45] Ausnahmen betreffen Vorschriften, die nicht mit der Natur eines Pflichtangebots vereinbar sind, vgl. § 39.

[46] Dies soll der Verfahrensökonomie dienen (geringerer Zeit- und Kostenaufwand), vgl. RegE Übernahmegesetz, S. 60.

[47] Dies ist deshalb der Fall, weil ein Kontrollwechsel unter Umständen mit einer Neuausrichtung der Unternehmenspolitik und somit mit einer möglichen Änderung von Anlagerisiken und Ertragsaussichten für die Aktionäre verbunden sein kann. Vgl. Liebscher (2001), S. 866 und teils kritisch zum Pflichtangebot Altmeppen (2001), S. 1080 ff., Letzel (2001), S. 260 ff.

[48] Vgl. Thoma (2002), S. 111.

[49] Bejahend vgl. z.B. Oechsler (2001), S. 818 ff. Ablehnend vgl. z.B. Süßmann (2002), S. 424 ff.

[50] Vgl. zu dieser neuen Praxis BaFin (2006), S. 1 sowie Näheres bei Pluskat (2006), S. 731 ff.

[51] Vgl. § 31 bzw. § 31 VII i.V.m. §§ 3-7 AngebVO.

[52] Dies ist notwendig, damit sich die Aktionäre der Zielgesellschaft von den im Tauschangebot erhaltenen Aktien zu einem angemessen Preis trennen können, vgl. Krieger (2000), S. 909. Da dem Gesetz im Fall von § 31 II jedoch keine Liquiditätskriterien zu entnehmen sind, sind nach h.M. die Kriterien des § 5 IV AngebVO analog hinzuzuziehen, vgl. etwa Kremer/Oesterhaus (2003), S. 860 ff.

[53] Sie ist für verschiedene Aktiengattungen getrennt zu ermitteln, vgl. § 3 S.3 AngebVO. Vgl. dazu auch Habersack (2003), S. 1127.

[54] Liegt die Börsenzulassung weniger als 3 Monate zurück, so sind die Börsenkurse seit der Einführung der Aktien in den Handel zu berücksichtigen, vgl. §§ 5 II, 6 II AngebVO.

[55] Vgl. RegE Übernahmegesetz, S. 80.

[56] Vor Inkrafttreten des Art. 7 Nr.2 ÜbRL-UG betrug die Vorerwerbsfrist 3 Monate.

[57] D.h. ohne schuldhaftes Zögern, vgl. Legaldefinition des § 121 I BGB.

[58] Vgl. RegE Übernahmegesetz, S. 39. Bei mehrstufigen Entscheidungsprozessen begründet regelmäßig die Letztentscheidung, d.h. bei AGs die Zustimmung des Aufsichtsrats, die Veröffentlichungspflicht.

[59] Die Kontrollerlangung ist ebenfalls unverzüglich öffentlich zu machen, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen, nachdem dem Bieter der Umstand bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, vgl. § 35 I.

[60] Z.B. die Datenbank der DGAP (Deutsche Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität mbH), vgl. Seibt/Heiser (2006), S. 306.

[61] Vgl. RegE Übernahmegesetz, S. 41 und § 11 I S.2

[62] Das Angebot darf auch unter der Bedingung zustimmender Gesellschafterversammlung erfolgen, vgl. § 25.

[63] Näheres zu Mindestanforderungen an die Angebotsunterlage und Haftungsfragen bzgl. der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben gegenüber den Aktionären der Zielgesellschaft vgl. Hamann (2001), S. 2249 ff. Zu Änderungen im Rahmen der Umsetzung der ÜbRL vgl. DAV-Handelsrechtsausschuss (2006), S. 177 f.

[64] Erneutes Angebot durch denselben Bieter ist dann erst nach einem Jahr wieder möglich, vgl. § 26.

[65] Ebenso wie die Entscheidung zur Abgabe eines Angebots soll auch die Angebotsunterlage zweckmäßigerweise auf der Internetseite des Bieters veröffentlicht werden, vgl. RegE ÜbRL-UG, S. 18. Diese Regelung in § 10 III Nr.1 bzw. § 14 III Nr.1 geht zurück auf Art. 1 Nr.6 bzw. Art. 1 Nr.10 ÜbRL-UG.

[66] Ab dem 1.1.2007 im elektronischen Bundesanzeiger, vgl. Art. 1 Nr.10a i.V.m. Art. 8 S.1 ÜbRL-UG.

[67] Häufig verwendete Bezeichnung, vgl. etwa Oechsler (2003), S. 213.

[68] Bereits vor Einführung des Squeeze-out konnten Minderheitsaktionäre im Rahmen einer Mehrheitseingliederung nach §§ 320 AktG f., einer auflösenden Übertragung nach § 179a i.V.m. 262 I AktG oder einer Verschmelzung auf eine andere Gesellschaft nach §§ 2 ff. UmwG vollständig und zwangsweise ausgeschlossen werden. Diese mittelbaren Ausschlussverfahren sind in der Praxis jedoch mit schwerwiegenden Nachteilen versehen, vgl. dazu Krieger (2002), S. 53 f., Küting (2003), S. 838 ff.

[69] Vgl. RegE Übernahmegesetz, S. 32.

[70] Vgl. Fleischer/Kalss (2002), S. 141, kritisch dazu Habersack (2001), S. 1234.

[71] Vgl. dazu und zum Folgenden BVerfG (2000), S. 2011 ff. (Moto-Meter-Urteil). Gleiche Argumentationslinie auch schon beim BVerfG (1962), S. 1667 f. (Feldmühle-Urteil).

[72] Vgl. auch Lutter/Drygala (1997), S. 210, Henze (2000), S. 1104 ff.

[73] Fleischer (2000), S. 879. Vgl. dazu auch Hüffer (2006), S. 1677 ff.

[74] Zurechnungstatbestände vgl. § 327a II i.V.m. § 16 II, IV AktG und im Detail bei Grunewald (2002), S. 18 f., Sieger/Hasselbach (2002), S. 136 ff.

[75] Diese Regelung deckt sich inhaltlich mit den Vorschriften bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§ 305 III AktG), Eingliederungen (§ 320b I AktG) und Umwandlungsmaßnahmen (§ 30 I UmwG).

[76] Vgl. BVerfG (1999), S. 1780 (DAT/Altana-Urteil). Hierbei handelt es sich nach Ansicht des BVerfG lediglich um strategische Preise, die nicht dem wahren Verkehrswert der Aktien entsprechen müssen.

Ende der Leseprobe aus 74 Seiten

Details

Titel
Vergleich der Abfindungen in Squeeze-outs mit dem Angebotspreis in Angeboten nach dem WpÜG
Hochschule
Universität Mannheim  (Lehrstuhl für ABWL, Finanzwirtschaft, insb. Bankbetriebslehre)
Note
1,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
74
Katalognummer
V70003
ISBN (eBook)
9783638608237
Dateigröße
921 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
Vergleich, Abfindungen, Squeeze-outs, Angebotspreis, Angeboten, WpÜG
Arbeit zitieren
Diplom-Kaufmann Aleksej Mitrjaschkin (Autor:in), 2006, Vergleich der Abfindungen in Squeeze-outs mit dem Angebotspreis in Angeboten nach dem WpÜG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/70003

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