Die Ausübung des Wahlrechts nach § 325 Abs. 2a HGB als betriebswirtschaftliches Entscheidungsproblem - unter besonderer Berücksichtigung mittelständischer Unternehmen


Diplomarbeit, 2007

92 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung

2. Grundlagen
2.1 Das Wahlrecht nach § 325 Abs. 2a HGB
2.2 Der Begriff „Mittelstand“
2.2.1 Abgrenzungsprobleme
2.2.2 Abgrenzungsversuche
2.2.3 Die Verbreitung der IFRS im Mittelstand

3. Kriterien einer freiwilligen Inanspruchnahme des Wahlrechts nach § 325 Abs. 2a HGB
3.1 Durchschaubarkeit der Rechenwerke
3.1.1 Bedeutung des Kriteriums
3.1.2 Inhaltliche und sprachliche Komplexität
3.2 Zunahme der Transparenz des Unternehmens
3.2.1 Bedeutung des Kriteriums
3.2.2 Auswirkungen auf das Unternehmen
3.2.3 Auswirkungen auf das Unternehmensumfeld
3.2.3.1 Shareholder
3.2.3.2 Stakeholder
3.3 Erhöhte Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse im Zeitablauf
3.3.1 Bedeutung des Kriteriums
3.3.2 Notwendigkeit vergleichbarer Abschlüsse
3.3.3 „Objektivere“ Abbildung der Unternehmenslage
3.3.4 Impairment-Tests
3.4 Verbesserte Finanzierungsmöglichkeiten
3.4.1 Bedeutung des Kriteriums
3.4.2 Auswirkungen auf das Verhältnis zur Hausbank
3.5 Veränderte Denkweisen bei der Gewinnausschüttung
3.5.1 Bedeutung des Kriteriums
3.5.2 Verunsicherung des Umfeldes
3.6 Harmonisierungspotentiale zwischen interner und externer Rechnungslegung
3.6.1 Bedeutung des Kriteriums
3.6.2 Divergenz im Rechnungswesen mittelständischer Unternehmen
3.6.3 Eignung eines IFRS-Abschlusses für Steuerungszwecke
3.7 Kostenbelastung eines zusätzlichen IFRS-Abschlusses
3.7.1 Bedeutung des Kriteriums
3.7.2 Einmalige Kostenbelastungen
3.7.2.1 Eröffnungsbilanz
3.7.2.2 Mitarbeiter und externe Berater
3.7.2.3 EDV
3.7.3 Laufende Kostenbelastungen
3.7.3.1 Pluralismus der Abschlüsse und Prüfungskosten
3.7.3.2 Einfluss der Veränderungsdynamik der IFRS

4. Fazit und Ausblick

Anhang

Literaturverzeichnis
Verzeichnis der Internetquellen

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Mittelstandsbegriff dieser Arbeit

Abb. 2: Gegenüberstellung von Nettobuchwert und erzielbarem Betrag

Abb. 3: Einmalige und laufende Kosten eines freiwilligen IFRS-Einzelabschlusses

Abb. 4: Erstmalige Erstellung einer IFRS-Eröffnungsbilanz

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Möglichkeiten einer IFRS-Anwendung in deutschen Abschlüssen

Tab. 2: Ausgewählte quantitative Definitionen zum Begriff „Mittelstand“

Tab. 3: Erwartete Vor- und Nachteile der IFRS (nach Keitz/Pooten)

Tab. 4: Bestandteile von IFRS- und HGB-Jahresabschlüssen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Problemstellung

Eine globalisierte Welt erfordert nicht nur die kulturelle und soziale Interaktion zwischen den Ländern, sondern stellt Unternehmen vor die Aufgabe, ihre Geschäftsaktivitäten am internationalen Wettbewerb auszurichten und einst getroffene Grundsatzentscheidungen zu überprüfen. Ob langfristig mit Wettbewerbsnachteilen zu rechnen ist oder ein Unternehmen auf den internationalisierten Güter- und Kapitalmärkten als konkurrenzfähiger Partner bestehen kann, hängt letztendlich von der erfolgreichen Bewältigung dieser Aufgabe ab.

Die mangelnde Fähigkeit der nationalen Kapitalmärkte, den wachsenden unternehmerischen Kapitalbedarf auf herkömmlichem Wege (Hausbankfinanzierung) ausreichend zu decken, rückt zusehends die internationale Kapitalaufnahme in den Fokus deutscher Unternehmen.[1] Das Akquirieren internationalen Kapitals (z. B. über ausländische Investmentgesellschaften) bzw. zusätzlicher Finanzierungsquellen als Wagniskapitalgeber ist unerlässlich, um die „Finanzierungslücken“[2], v. a. deutscher Mittelständler, schließen zu können und eine gesicherte Grundlage zur Finanzierung weiteren Wachstums zu schaffen.

Deutsche HGB-Bilanzierer weisen in ihren Jahresabschlüssen meist geringere Gewinne aus, als es bei vergleichbaren nach IFRS bilanzierenden Unternehmen der Fall ist. Es ist aber letztlich der gezeigte Gewinn, der das Kapital absorbiert und an dem sich international tätige Analysten und Investoren orientieren. Es darf von diesen Gruppen nicht erwartet werden, dass sie mit den nationalen, bilanzrechtlichen Besonderheiten vertraut sind, um die Unterschiede zu erkennen.[3] Aus diesen Gründen ist es für mittelständische Unternehmen erforderlich, adressatenorientiert, transparent und international vergleichbar, mit ihren Jahresabschlüssen über geschäftliche Anstrengungen zu berichten. Auch andere Geschäftspartner und Banken interessieren sich für diese Daten.

In diesem Zusammenhang gewinnen internationale Rechnungslegungsvorschriften nach IAS/IFRS[4] zunehmend an Bedeutung gegenüber dem deutschen HGB. Entscheidend wird sein, mit welchem der Rechenwerke es besser gelingen wird, das Unternehmen als rentables Investitionsobjekt zu präsentieren und eine Differenzierung gegenüber in- und/oder ausländischen Anlagealternativen herbeizuführen. Infolge dieser Anforderungen an das externe Berichtswesen sind parallel zur Internationalisierung der Märkte entsprechende Entwicklungen im deutschen Bilanzrecht zu erkennen.[5] Änderungen ergeben sich speziell aus der Umsetzung der IAS-VO[6] durch das BilReG[7], wonach großen Kapitalgesellschaften mit den §§ 325 Abs. 2a und 315a Abs. 3 HGB die Anwendung der IFRS im Einzel- und/oder Konzernabschluss gestattet wird.

Mit den IFRS verbinden viele Experten Schlagworte wie, „Supergau“ für den deutschen Mittelstand, „Paradigmenwechsel“ und „Revolution“ der bisherigen Bilanzierungspraxis.[8] Dies wirft die Frage auf, ob die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit, die IFRS freiwillig anzuwenden, auch für die Abschlüsse der i. d. R. nicht kapitalmarktorientierten mittelständischen Unternehmen eine zu überdenkende wirtschaftliche Handlungsalternative darstellt. Für das Wahlrecht sprechen einige Vorteile bzw. Chancen, allerdings kommen gleichzeitig auch Nachteile bzw. Risiken zum Vorschein, die es zu berücksichtigen gilt. Die Wahl, die IFRS neben dem HGB anzuwenden, kann als Investitionsentscheidung verstanden werden. Es ist zu fragen, ob diese Entscheidung betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, d. h. was die Offenlegung eines zusätzlichen IFRS-Einzelabschlusses bringt und was es kostet.

1.2 Gang der Untersuchung

Zielsetzung dieser Arbeit ist die Untersuchung des Wahlrechts nach § 325 Abs. 2a HGB als Möglichkeit, freiwillig einen zusätzlichen IFRS-Einzelabschluss aufstellen zu können. Im Fokus der Betrachtung liegen dabei deutsche, nicht börsennotierte, mittelständische Unternehmen.

Daher wird zunächst im grundlegenden 2. Kapitel die rechtliche Grundlage des § 325 Abs. 2a HGB vorgestellt und dessen Anwendungsbereich abgegrenzt sowie seine Voraussetzungen erläutert. Daran anknüpfend erfolgt eine Diskussion darüber, zu welchen Abgrenzungsproblemen die Suche nach einem einheitlichen Verständnis des Begriffs „Mittelstand“ führen kann und welche Ansätze diesbezüglich von verschiedenen Institutionen verfolgt werden. Anschließend wird kurz die bereits vorhandene Anwendung der IFRS im Mittelstand betrachtet.

Kapitel 3 befasst sich schließlich mit den möglichen Vor- und Nachteilen eines IFRS-Abschlusses im Vergleich zum bisherigen HGB-Abschluss und versucht anhand von im Vorfeld hergeleiteten Kriterien konkrete einzelwirtschaftliche Nutzenpotentiale und Probleme für ein mittelständisches Unternehmen aufzuzeigen. Dabei soll v. a. verdeutlicht werden, welche Gründe einen zusätzlichen Rechnungslegungsaufwand aus betriebswirtschaftlicher Sichtweise rechtfertigen und welche gegen die Entscheidung sprechen können. Mit der abschließenden Betrachtung des Kostenkriteriums soll schließlich erneut die betriebswirtschaftliche Entscheidungssituation des Unternehmens verdeutlicht werden.

Die Arbeit schließt mit einem Fazit (Kapitel 4), in dem auf die erzielten Erkenntnisse zusammenfassend eingegangen wird und versucht einen Ausblick über die mögliche Anwendung des § 325 Abs. 2a HGB im Mittelstand zu geben.

2. Grundlagen

2.1 Das Wahlrecht nach § 325 Abs. 2a HGB

Kleine und mittelgroße sowie große Kapitalgesellschaften i. S. d. § 267 HGB sind zur Einreichung ihrer HGB-Jahresabschlüsse an das Handelsregistergericht verpflichtet. Große Kapitalgesellschaften unterliegen nach § 325 Abs. 2 HGB außerdem einer zusätzlichen Publizitätspflicht im Bundesanzeiger, d. h. sie haben dort einen Vollabdruck ihrer Unterlagen einzureichen. Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen lediglich eine Hinterlegungsbekanntmachung bzw. einen Hinweis auf ihre Unterlagen im Bundesanzeiger hinterlassen.[9]

Um die zusätzliche Bekanntmachungspflicht der Jahresabschlüsse im Bundesanzeiger zu erfüllen, wird großen Kapitalgesellschaften nach § 325 Abs. 2a HGB ein gesetzliches Wahlrecht eingeräumt, einen in deutscher Sprache verfassten, in Euro-Beträgen ausgewiesenen und rein informatorischen IFRS-Einzelabschluss dort befreiend statt des HGB-Jahresabschlusses bekannt zu machen.[10] Dieser Einzelabschluss muss gemäß § 324a Abs. 1 i. V. m. den §§ 316 bis 324 HGB geprüft worden sein. Zudem sind die von der EU übernommenen internationalen Rechnungslegungsvorschriften nach § 325 Abs. 2a Satz 1 und 2 HGB i. V. m. § 315a Abs. 1 HGB vollständig und darüber hinaus, die in § 325 Abs. 2a Satz 3 HGB genannten handelsrechtlichen Vorschriften einzuhalten.[11]

Das gesetzliche Wahlrecht der befreienden Offenlegung erfasst ebenfalls Gesellschaften i. S. d. § 264a HGB[12] und andere Unternehmen[13] sowie alle kapitalmarktorientierten Unternehmen unabhängig von ihrer Größe.[14] Nicht explizit erwähnt werden kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften. Sie können aber dennoch freiwillig einen IFRS-Einzelabschluss zu Informationszwecken aufstellen, da den in § 325 Abs. 2a HGB geregelten Sätzen 2 bis 6 eine allgemeine Bedeutung zukommt. Allerdings sind dann auch die IFRS gemäß § 325 Abs. 2a Satz 2 HGB vollständig anzuwenden.[15]

Unabhängig von der Offenlegung des IFRS-Einzelabschlusses werden weder die kapitalmarkt- noch die nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen von ihrer Pflicht entbunden, einen gesetzlichen HGB-Jahresabschluss aufzustellen und gemäß § 325 Abs. 1 HGB an das Handelsregistergericht einzureichen. Hintergrund sind die gesellschafts- und steuerrechtlichen Aufgaben, die an den HGB-Abschluss anknüpfen und für die selbiger weiterhin seine Bedeutung beibehält.[16] Lediglich seine Informationsfunktion, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens („true and fair view“) darzustellen, wird auf den IFRS-Einzelabschluss übertragen.[17] Tabelle 1 zeigt die Möglichkeiten, wie die IFRS in den Abschlüssen deutscher Unternehmen Eingang finden können.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 1: Möglichkeiten einer IFRS-Anwendung in deutschen Abschlüssen[18]

Für die befreiende Wirkung des Abschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB sind zwingend die Voraussetzungen des § 325 Abs. 2b HGB einzuhalten. Ansonsten gilt der IFRS-Einzelabschluss als nicht rechtmäßig anstelle des HGB-Jahresabschlusses im Bundesanzeiger publiziert. Dies wird mit einem Unterlassen der Veröffentlichung des HGB-Jahresabschlusses gleichgesetzt und als Verstoß gegen die Offenlegungspflichten des § 325 HGB gewertet.[19] Zu den gesetzlichen Anforderungen des § 325 Abs. 2b HGB gehören:

- Nr. 1 - Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers zum IFRS-Einzel-abschluss ist in die Pflichtangaben einzubeziehen. Er tritt damit an die Stelle des ansonsten zu veröffentlichen Bestätigungsvermerks des HGB-Abschlusses.
- Nr. 2 - Zu den Angaben im Bundesanzeiger gehören das nach handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften ermittelte Jahresergebnis gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 20 HGB (ggf. Abs. 3 Nr. 19) und dessen mögliche Verwendung bzw. diesbezügliche Vorschläge z. B. über vorgesehene Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter.
- Nr. 3 - Der Bestätigungs- oder Versagungsvermerk des HGB-Abschlusses muss unter Hinweis im Bundesanzeiger im Handelsregister eingetragen werden.[20]

2.2 Der Begriff „Mittelstand“

2.2.1 Abgrenzungsprobleme

Über die teilweise synonym verwendeten Begriffe „mittelständische Unternehmen“, „kleine und mittlere Unternehmen“ oder allgemein „Mittelstand“ wird zahlreich diskutiert.[21] Im europäischen Raum ist der Begriff „Small and Medium-sized Entities“ (SME) oder „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) gebräuchlich.[22] Der Auseinandersetzung liegt dabei kein einheitliches Begriffsverständnis zu Grunde, da auch verschiedenste Abgrenzungsversuche zu keiner allgemeingültigen (Legal-) De-finition gekommen sind.[23]

Eine klare Abgrenzung des Mittelstandes ist wichtig, zumal viele Umfragen unter „mittelständischen Unternehmen“ betreffend ihrer Rechnungslegung nicht nach einer einheitlichen Definition stattgefunden haben.[24] Diese zu finden, wird v. a. durch die Heterogenität der mittelständischen Betriebe erschwert. Auch außerhalb des Wissenschaftsbereichs wird die Abgrenzungsproblematik deutlich, denn Gesetzestexte (z. B. das PublG[25] ), statistische Ämter, Verbände und andere Einrichtungen verfügen über differenzierte Größenabgrenzungen für mittelständische Unternehmen.[26]

Oft werden diese Grenzen anhand quantitativer Größenmerkmale - wie Umsatz und Anzahl der Beschäftigten - festgelegt, um sich dem schwer fassbaren Begriff „Mittelstand“ zu nähern.[27] Die Festlegung der Kriterien selbst und ihrer Schwellenwerte erfolgt mehr oder weniger „willkürlich“ und vernachlässigt vielfach die Wesensverschiedenheiten mittelständischer Unternehmen.[28] Darüber hinaus sinkt mit der wachsenden Anzahl an Abgrenzungskriterien gleichzeitig die Chance einer eindeutigen Zuordnung des Unternehmens in eine der verschiedenen Größenklassen.[29] Allerdings erhebt die Abgrenzung nicht den Anspruch der Richtigkeit, sondern vielmehr der Zweckmäßigkeit.[30]

Die Vorteile der Festlegung quantitativer Kriterien liegen in ihrer relativ einfachen Anwendung und leichten statistischen Verfügbarkeit. Ferner führen sie zu einer relativ objektiven Trennschärfe. Erschwert wird der Versuch einer derartigen Operationalisierung des Mittelstandsbegriffs durch die Veränderung der quantitativen Merkmale im Zeitablauf. Es treten konjunkturbedingte Schwankungen in der Beschäftigtenzahl oder durch Brancheneinflüsse hervorgerufene Unterschiede in der Höhe des Umsatzes auf.[31] Eine verallgemeinernde Festlegung quantitativer Merkmale erscheint vor diesem Hintergrund unzweckmäßig, vielmehr sollte eine Abgrenzung nach Wirtschaftszweigen wie z. B. Industrie, Handwerk und Dienstleistungen erfolgen.[32]

Wird sich dem Begriff Mittelstand durch eine qualitative Definition genähert, steigen die Operationalisierungsprobleme weiter an.[33] Die qualitativen Abgrenzungsmerkmale versuchen die Heterogenität und Wesensverschiedenheiten mittelständischer Unternehmen zu erfassen. Diese Kriterien zielen nicht auf die Betriebsgröße, sondern einen bestimmten Betriebstyp ab. Sie rücken damit die Art und Weise der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit in ihren Fokus und sind statistisch schwerer erfassbar und nur mit großem Aufwand überprüfbar.[34] Ein häufig verwandtes qualitatives Merkmal mittelständischer Unternehmen ist die Identität von Eignern und Unternehmensleitung. Häufig sind mittelständische Unternehmen Familienunternehmen, wodurch sie sich von den anonymen und managementgeführten Kapitalmarktunternehmen abgrenzen.[35]

2.2.2 Abgrenzungsversuche

Für eine einheitliche Anwendung von Größenklassen veröffentlichte die EU-Kommission im Jahr 2003 eine Empfehlung für eine quantitative Abgrenzung mittelständischer Unternehmen, die am 01.01.2005 in Kraft trat. Demnach zählen diejenigen Unternehmen zum Mittelstand, die weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, eine Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. € aufweisen oder einen Jahresumsatz von weniger als 50 Mio. € verbuchen. Zur qualitativen Abgrenzung wird die Unabhängigkeit des Unternehmens angenommen. Dies ist dann gegeben, wenn sich das Unternehmen nicht zu mehr als 25 v. H. im Besitz eines Unternehmens befindet, welches dieser Definition nicht entspricht.[36]

In Anlehnung an die quantitativen Vorgaben der EU-Kommission erfolgte im Mai 2003 i. R. des BilReG eine modifizierte Anpassung der Werte des § 267 HGB durch den deutschen Gesetzgeber.[37] Analog orientierte sich das IfM an der KMU-Definition der EU, woraus sich ein rechtsformunabhängiger und in Deutschland weit verbreiteter Mittelstandsbegriff herausbildete.[38] Nach den quantitativen Merkmalen des IfM sind mittelständische Unternehmen durch weniger als 499 Beschäftigte und einen Jahresumsatz bis 50 Mio. € gekennzeichnet.[39]

Eine weitere Abgrenzung enthält der § 267 HGB, der alles unter den mittelständischen Unternehmensbereich zusammenfasst, was nicht als „groß“ i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB einzustufen ist.[40] Das Verständnis des Mittelstandes beschränkt sich dabei allerdings ausschließlich auf die Kapitalgesellschaften und ihre größenabhängigen Erstellungs- und Veröffentlichungspflichten. Über diesen Zweck hinaus hat sich diese Abgrenzung nicht durchsetzen können. Andere gebräuchliche mittelständische Rechtsformen bleiben im § 267 HGB unbeachtet.[41] Zudem werden auch kleine Kapitalgesellschaften automatisch zu den großen Kapitalgesellschaften gezählt, sofern sie kapitalmarktorientiert sind (§ 267 Abs. 3 Satz 2 HGB), so dass die Größenklassen des HGB nicht zwangsläufig mit der „wahren“ Unternehmensgröße übereinstimmen müssen. Tabelle 2 gibt einen Überblick über die genannten Abgrenzungsversuche.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 2: Ausgewählte quantitative Definitionen zum Begriff „Mittelstand“[42]

Abgrenzungsversuche spielen auch bei der Diskussion um die Einführung gesonderter IFRS für klein- und mittelere Unternehmen (SME oder KMU-IFRS) i. R. des SME- bzw. NPAE-Projekts des IASB eine Rolle.[43] Dieses richtet sich hauptsächlich an Unternehmen mit 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von 10 Mio. €.[44] Ansonsten wird auf eine quantitativ orientierte Definition der SME verzichtet, so dass z. B. die Unternehmensgröße nicht entscheidend ist. Stattdessen orientiert sich das Projekt an qualitativen Vorgaben. Eine Rechnungslegungspflicht ergibt sich danach für Unternehmen, an denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, sog. Public Accountable Entities.[45] Davon zu unterscheiden sind die Non-Public Accountable Entities[46]. Die Einordnung eines Unternehmens in eine der beiden Kategorien entscheidet darüber, ob das Unternehmen das komplexe Gesamtwerk der IFRS (full-IFRS) oder die vereinfachte Version der IFRS anzuwenden hat.[47] Fraglich ist hierbei, welche Unternehmen unter diese Sonderregelung fallen bzw. welche Unternehmen im öffentlichen Interesse stehen. Es können Unternehmen durchaus mittelständisch sein, ohne aber gleichzeitig das Kriterium des öffentlichen Interesses zu erfüllen. Sollen diese Unternehmen dann nicht von den Erleichterungen profitieren? Ferner ist der Begriff des „öffentlichen Interesses“ zu definieren, wobei verschiedene Ansichten in Frage kommen können.[48]

In dieser Arbeit werden zur Abgrenzung des Mittelstandes die quantitativen Vorgaben des IfM herangezogen, so dass analog zu § 267 HGB der mittelständische Unternehmensbereich die Gesellschaften des § 267 Abs. 1 und 2 HGB mit einbezieht. Ergänzend kommen die Teile der großen Kapitalgesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB hinzu, die sich noch innerhalb der quantitativen Mittelstandsdefinition des IfM bewegen. Die im § 325 Abs. 2a HGB erwähnten und in dieser Arbeit primär betrachteten großen Kapitalgesellschaften befinden sich damit am oberen Rande der Mittelstandsdefinition des IfM. Die angesprochenen mittelständischen Unternehmen des SME- bzw. NPAE-Projekts bewegen sich im Umkehrschluss am unteren Rand dieser Definition. Ferner sollen unter den Begriff „mittelständische Unternehmen“ all diejenigen Unternehmen subsumiert werden, die nicht kapitalmarktorientiert sind. Im Verständnis dieser Arbeit können mittelständische Unternehmen auf ausländischen Märkten vertreten sein und über ausländische Tochtergesellschaften verfügen. Entscheidend ist aber, dass sie unabhängig von einem übergeordneten Konzern agieren.

Abbildung 1 verdeutlicht die in der obigen Tabelle aufgeführten Werte und grenzt darauf aufbauend den in dieser Arbeit verwendeten Mittelstandsbegriff grafisch ein.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Mittelstandsbegriff dieser Arbeit[49]

2.2.3 Die Verbreitung der IFRS im Mittelstand

Mit der Umsetzung der IAS-VO durch das BilReG weitet sich der Anwenderkreis des Wahlrechts grundsätzlich auf alle Unternehmen aus, wenngleich nicht alle von einer verpflichtenden Umstellung auf IFRS betroffen sind. Es werden somit auch die nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen in die Lage versetzt, die IFRS freiwillig im Einzelabschluss (§ 325 Abs. 2a HGB) - allerdings nur zu Informations- und Offenlegungszwecken - und/oder im Konzernabschluss (§ 315a Abs. 3 HGB) anzuwenden.[50] Der deutsche Gesetzgeber lässt folglich eine verpflichtende Internationalisierung in den Einzelabschlüssen nicht und auf Konzernabschlussebene nur bedingt zu. Genauer gesagt besteht nunmehr für rund 3,4 Mio. zumeist nicht kapitalmarktorientierte mittelständische deutsche Unternehmen die Möglichkeit, ihren Informationspflichten mit IFRS-Abschlüssen nachzukommen.[51]

Einer Studie von PwC und dem DIHK zufolge bilanziert der Großteil der mittelständischen Unternehmen (rund 80 v. H.) derzeit weiterhin nach handelsrechtlichen Vorschriften und beabsichtigt dies auch in naher Zukunft zu tun. Nur in den seltensten Fällen (8 v. H.) kommt die IFRS-Rechnungslegung zur Anwendung.[52] Vor allem in den kleineren mittelständischen Unternehmen lässt sich eine gewisse Skepsis nicht abstreiten; eine generell ablehnende Haltung des gesamten Mittelstands ist aber nicht anzutreffen. Inwieweit eine Umstellung auf IFRS als sinnvolle Maßnahme zu beurteilen ist, kann somit nicht verallgemeinernd beurteilt werden, zumal sich die Vor- und Nachteile stets unternehmensindividuell ergeben.[53]

Konfrontiert werden die Unternehmen in jedem Fall mit der Komplexität der Regelungen, dem Umfang der Offenlegung und den Kosten der Rechnungslegung.[54] Letzteres sehen v. a. kleine und mittlere Unternehmen als Kriterium, sich gegen die IFRS zu entscheiden. Zurzeit existieren nämlich keine Vereinfachungen für mittelständische Unternehmen. Vor diesem Hintergrund bleibt abzuwarten, wie sich die angesprochene Idee, spezielle Standards für kleine und mittlere Unternehmen zu entwickeln, auf die Verbreitung der IFRS bei diesen Unternehmen auswirken wird.[55] Mit Blick auf die von mittelständischen Unternehmen erwarteten Vor- und Nachteile der IFRS, gelangen Keitz und Pooten in einer Umfrage zu den in Tabelle 3 aufgeführten Ergebnissen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 3 : Erwartete Vor- und Nachteile der IFRS (nach Keitz/Pooten) [56]

3. Kriterien einer freiwilligen Inanspruchnahme des Wahlrechts nach § 325 Abs. 2a HGB

Wie in Kapitel 2 gezeigt wurde, kann sich die Anwendung der IFRS aus einer Pflicht oder einer freiwilligen Entscheidung ergeben. Bei den Unternehmen der ersten Gruppe reduziert sich der Freiheitsgrad im Umgang mit den IFRS nur noch auf die Ausübung von Ermessenspielräumen und evtl. Wahlrechten bei der Bilanzierung. Die Unternehmen der zweiten Gruppe können dagegen anhand ihrer unternehmensindividuellen Verhältnisse und Umweltbedingungen m. H. der §§ 315a Abs. 3 bzw. 325 Abs. 2a HGB über den Einzug der IFRS in ihren Konzern- und/oder Einzelabschluss entscheiden.

Anknüpfend an die Tabelle 3 aufgeführten Vor- und Nachteile, werden im Folgenden maßgebliche Kriterien hergeleitet, anhand derer die Vorteilhaftigkeit einer freiwilligen Anwendung der IFRS bzw. ein Verzicht auf eine Nutzung des Wahlrechts für ein mittelständisches Unternehmen analysiert werden soll. Zu beachten ist dabei, dass zwischen den einzelnen Kriterien teilweise Interdependenzen auftreten.[57]

3.1 Durchschaubarkeit der Rechenwerke

3.1.1 Bedeutung des Kriteriums

Vorschriften zur Rechnungslegung müssen das Unternehmen in die Lage versetzen, den Jahresabschluss weitgehend selbst aufzustellen und richtig zu interpretieren. Dies wird v. a. von der Durchschaubarkeit der anzuwendenden Regelungen zur Abschlusserstellung beeinflusst. Beeinträchtigt wird diese für deutsche Unternehmen, wenn die Regelungen zu den IFRS mit einer gänzlich anderen Rechnungslegungsphilosophie bzw. einem abweichenden Regelungsstil einhergehen, als es nach dem gewohnt kontinentaleuropäischen HGB üblich ist.[58]

Insbesondere die in den letzten Jahren stark angestiegene Komplexität der IFRS führt zu der Frage, inwieweit die IFRS für eine verbreitete Anwendung über den Kreis der vordergründig anvisierten Kapitalmarktunternehmen hinaus geeignet sind.[59]

Entschließt sich ein (nicht kapitalmarktorientiertes) mittelständisches Unternehmen dennoch freiwillig zu einem IFRS-Abschluss, wird eine sowohl inhaltliche als auch sprachliche Auseinandersetzung mit der neuen Rechnungslegungsmaterie erforderlich.[60]

3.1.2 Inhaltliche und sprachliche Komplexität

Das HGB enthält auf rund 180 Seiten ca. 475 Paragraphen. Im Vergleich dazu nehmen die IFRS mit den dazugehörigen Leitlinien (Implementation Guidances) und Beispielen (Illustrative Examples) häufig einen größeren Umfang als der eigentliche Standard ein. Als Beispiel sei hier auf den IFRS 1 Standard mit seinen zahlreichen Sonder- und Ausnahmeregelungen, Erläuterungen und den genannten Leitlinien bzw. Beispielen verwiesen.[61] Insgesamt umfasst das Regelwerk der IFRS rund 2500 klein gedruckte DIN A 4 Seiten.[62] Dieser erhebliche Umfang kann zu Wiederholungen von Definitionen und einzelnen Regelungen führen und widersprüchliche Aspekte beinhalten.[63]

In den Überlegungen, die Anwendung der IFRS stärker auch unter kleinen und mittleren Unternehmen zu verbreiten, plant der IASB einen separaten, weniger komplexen Rechnungslegungsstandard (SD-SME)[64] einzuführen. Das hauptsächlich auf die größten Konzerne zugeschnittene IFRS-Gesamtwerk (full-IFRS) soll damit auf die Bedürfnisse der kleineren Unternehmen herunter gebrochen werden.[65] Vorgesehen sind sowohl Erleichterungen bei den Anhangsangaben, als auch bei den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.[66] Dieser Standard soll an zahlreichen Stellen auf die IFRS-Rechnungslegung verweisen und/oder über Komplettverweise auf einzelne Standards in den full-IFRS, eine Verbindung zwischen dem SD-SME und den full-IFRS herstellen. Mit einer derartigen Ausgestaltung müssen die bilanzierenden SME nicht nur die KMU-IFRS, sondern letztlich auch das Gesamtwerk der IFRS kennen und in bestimmten Fällen anwenden können.[67] Eine Komplexitätsreduktion ist hier also nicht zwingend gegeben. Fraglich ist daneben auch, welche Bestanteile der Standards als ungeeignet und aus den full-IFRS herauszufiltern sind.[68]

Eine weitere Eigenschaft der IFRS im Vergleich zum HGB ist der durch technische und wirtschaftliche Entwicklungen ausgelöste, permanente Neuregelungs- oder Änderungsbedarf in den (einzel-) fallorientierten IFRS-Standards. Sie sind somit nicht nur umfangreicher, sondern zugleich dynamischer, was systematische Querverweise - wie im HGB - zwischen den Standards nahezu unmöglich macht.[69] Für das bilanzierende Unternehmen bedeutet diese allgegenwärtige Dynamik in der internationalen Rechnungslegung nicht nur ein Mehr an weiteren Interpretationen, Auslegungshilfen und neuen Regelungen, sondern stellt auch die Anforderung, diese jeweils neu zu durchdringen und auf den konkreten Fall richtig anzuwenden.[70] Zudem sind die Auswirkungen der permanenten Änderungen auf ältere Standards unübersichtlich und für das Unternehmen schwer abschätzbar.[71] Das kontinentaleuropäische Rechtssystem hingegen ist durch eine geringere Flexibilität gekennzeichnet, welche sich allenfalls aus einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe ergeben kann.[72]

HGB-Normen sind außerdem durch eine gewisse Konzentration gekennzeichnet, welche ein hohes Maß an Übersichtlichkeit für das Unternehmen schafft. Beispielsweise enthalten die §§ 284 bis 288 HGB die wesentlichen Anhangsangaben, ergänzt um wenige weitere Paragraphen in anderen Spezialgesetzen (z. B. § 160 AktG). Bei den IFRS liegt keine vergleichbare Konzentration vor. So sind die Angaben zum IFRS-Anhang (Notes) über eine Vielzahl einzelner Standards „verstreut“ und nicht abschließend geregelt.[73] Dies führt zu erheblichen Problemen bei der Erstellung der Notes. Die Pflichtangaben der Notes einzuhalten bzw. sie zu berücksichtigen ist zeitaufwendig und führt regelmäßig dazu, dass sich die Unternehmen umfangreicher Checklisten zu den erforderlichen Angabepflichten bedienen müssen.[74] Nicht selten werden Angaben von den Unternehmen vergessen. Allerdings richtet sich der Umfang der in den Notes geforderten Sachverhalte nach der Art der geschäftlichen Aktivität des mittelständischen Unternehmens, so dass sich dieses Praktikabilitätsproblem schon mangels Sachverhalts nicht gleichermaßen für jedes mittelständische Unternehmen stellt.[75] Deshalb ist häufig davon auszugehen, dass sich der Anhangsumfang im Mittelstand nicht mit dem börsennotierter Unternehmen vergleichen lässt und evtl. doch leichter erstellt werden kann, als vielfach angenommen.[76]

Aus der erwähnten Komplexität und Dynamik der IFRS sowie der bei Inanspruchnahme des § 325 Abs. 2a HGB entstehenden Notwendigkeit, künftig zwei Rechnungslegungssysteme parallel berücksichtigen zu müssen, ergibt sich der Nachteil eines erhöhten Fehlerpotentials bei der Aufstellung des Jahresabschlusses. Eine falsche Anwendung kann zu Problemen bei der Abschlussprüfung und im worst case zur Versagung des Bestätigungsvermerks führen. Fehlerquellen liegen v. a. in den teilweise gänzlich neuen bzw. unbekannten, zugleich aber auch aufwendigeren Methoden (Percentage-of-Completion - Methode[77] und Impairment-Test[78] ), die die IFRS verlangen und die im Gegensatz zur gewohnten HGB-Vorgehensweise mit Anwendungsunsicherheiten verbunden sind. Daher wird im Zuge des SME- bzw. NAPE-Projekts auch über Erleichterungen bei der Anwendung des Impairment-Tests nachgedacht. Dieser soll nicht wie üblich mindestens einmal jährlich für den Goodwill und immaterielle Vermögenswerte mit unbe­stimmbarer Nutzungsdauer durchzuführen sein, sondern durch jährliche, plan­mäßige Abschreibungen über bspw. 15 oder 20 Jahre ersetzt werden.[79]

Weitere Anwendungsprobleme können sich bei der Behandlung immaterieller Vermögenswerte aus der Entwicklungsphase ergeben. Während nach HGB ein Ansatzverbot für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände besteht, unterscheiden die IFRS zwischen Forschungs- (Ansatzverbot) und Entwicklungsphase (Ansatzgebot). Die dazu erforderliche Abgrenzung ist ebenfalls aufwändig.[80]

Eine zu bewältigende und durchaus schwierige Aufgabe besteht in der sprachlichen Auseinandersetzung mit den IFRS und deren Verständnis durch den deutschen Anwender. Sprachprobleme sind mit der Anwendung der IFRS vorherbestimmt, da die Begriffe auf angelsächsischen Rechtsvorstellungen beruhen und eine uneingeschränkte Übertragung in die deutsche Rechnungslegungspraxis mit Ungenauigkeiten behaftet sein kann.[81] Eine korrekte Anwendung der IFRS kann folglich nur auf der Grundlage des in Englisch verfassten Originals und zu Lasten deutscher Begrifflichkeiten erfolgen.[82]

Werden eine geringe Komplexität und moderate Dynamik eines Rechenwerks als Indikatoren der Durchschaubarkeit der Regelungen herangezogen, scheinen sich die IFRS- gegenüber den HGB-Normen als nachteiliger für das Unternehmen zu erweisen. Auf den ersten Blick spricht alles für die vermeintlich „einfachere“ Aufstellung eines Jahresabschlusses nach handelsrechtlichen Grundsätzen. Wird diese Argumentation aber um die zahlreich ergangenen Kommentierungen und die steuerliche Rechtsprechung zum HGB-Jahresabschluss ergänzt - ohne die der Umgang mit dem handelsrechtlichen Gesetzestext nur schwer zu bewältigen ist – kommt es zu einer quantitativen Annährung der handelsrechtlichen Komplexität an die der IFRS und sogar über das 2500 A4-Seiten Volumen der IFRS hinaus.[83]

Der handelsrechtliche Regelungsstil sowie die handelsrechtliche und steuerliche Verknüpfung über das Maßgeblichkeitsprinzip verursachen einen hohen Grad an Auslegungsbedürftigkeit der HGB-Normen und Begriffe[84], weshalb deren Auslegung einer regelmäßigen Kontrolle durch die Gerichtsbarkeit unterliegt und erforderlich wird. Das bilanzierende Unternehmen kann sich daher bei Zweifelsfragen zur Auslegung einer ausgeprägten Regelungsdichte aus klaren, gesicherten Regelungen und einer breiten Basis an Rechtskenntnissen (Kommentare, Einzelfallentscheidungen, Fachliteratur) i. R. der Aufstellung des HGB-Abschlusses bedienen.[85] Handelsrechtliche Auslegungsstreitigkeiten treten folglich kaum auf, da der deutsche Bilanzierungsrahmen damit weitgehend abgegrenzt wird. Entsprechende Ausbildungen, jahrelange praktische Anwendungserfahrungen bzw. eine gewisse Vertrautheit im Umgang mit dem HGB erleichtern ergänzend die Erstellung eines Jahresabschlusses nach HGB.

Einer starken Auslegungsbedürftigkeit unterliegen auch viele IFRS-Standards, da diesen eine gewisse „Regelungsunschärfe“ anhaftet. Ebenso erweitert die Art der Verknüpfung der IFRS-Rechtsvorschriften das Spektrum an Interpretationsspielräumen und intensiviert die Auslegungsproblematik.[86] Es ist auch nicht anzunehmen, dass gewohnte, nationale juristische Auslegungstraditionen ohne weiteres auf die IFRS übertragbar sind. Denn obwohl die IFRS als globaler Standard angewendet werden sollen, sind sie keinem der vielen national verschiedenen Rechtssysteme eindeutig zu zuordnen.[87] Anders als bei einem HGB-Abschluss wird das Unternehmen bei dann auftretenden Zweifelsfragen und Regelungslücken vor weitaus größere Schwierigkeiten gestellt, denn ein unterstützender Rückgriff auf die angesprochenen Auslegungshilfen und vergleichbare handelsrechtliche Kommentierungen scheidet hier aus. Es existiert keine geschlossene und „klärende hochrichterliche Rechtsprechung“ bei den IFRS.[88] Strittig ist außerdem, welche Instanz bei möglicherweise aufkommenden Problemfällen entscheiden wird, da es bislang an Organen zur Durchsetzung und Interpretation der IFRS mangelt.[89] Insofern stellt dies einen Unsicherheitsfaktor für das Unternehmen dar.

3.2 Zunahme der Transparenz des Unternehmens

3.2.1 Bedeutung des Kriteriums

Transparenz ist auf unvollkommenen Märkten eine wesentliche und notwendige Voraussetzung zum Abbau bestehender transaktionshemmender Informationsasymmetrien zwischen den Marktakteuren.[90] Derartige Informationsdefizite treten in unterschiedlichem Maße insb. zwischen dem Unternehmen und seinem Umfeld auf. Ihre Beseitigung erfordert daher in erster Linie Informations- und Publizitätspflichten sowie eine transparente externe Rechnungslegung vom Unternehmen. Dem Bilanzleser soll ein hinreichend tiefer Einblick in die tatsächliche Unternehmenslage gegeben und entscheidungsrelevante Informationen („decision usefulness“) vermittelt werden.[91] In der Literatur herrscht diesbezüglich eine rege Diskussion über die Überlegenheit der IFRS gegenüber dem hiesigen Handelsrecht, denn sowohl IFRS- als auch HGB-Abschluss streben diesen möglichst zutreffenden Einblick an und verfolgen eine entsprechende Informationsfunktion.[92] Daneben gibt es aber Unterschiede in der Gewichtung der Adressaten.

Bei der Beurteilung der Vorteilhaftigkeit einer erhöhten Transparenz ist danach zu differenzieren, wem die Informationen zukommen und wer in welchem Maße von der Transparenz profitiert, da letztlich die Nutzung und Bewertung der publizierten Informationen über die Vorteilhaftigkeit eines transparenteren IFRS-Einzelabschlusses entscheidet.

3.2.2 Auswirkungen auf das Unternehmen

Für das Unternehmen bietet sich mit der Offenlegung eines Jahresabschlusses die Chance, zu zeigen, dass das Unternehmen fähig ist und sein wird, Zahlungsmittel und Zahlungsäquivalente zu erwirtschaften, seine Beschäftigten und Lieferanten zu bezahlen, Zinsverpflichtungen einzuhalten, Darlehen zurückzuzahlen und Ausschüttungen an seine Eigentümer zu leisten.[93] Mit einem IFRS-Abschluss gehen hierfür gänzlich neue Transparenzanforderungen einher. Es sind Informationen auszuweisen, die das Unternehmen in dem Umfang und Detaillierungsgrad vom HGB-Abschluss her nicht gewohnt ist.

Tabelle 4 stellt die Bestandteile von IFRS- und HGB-Jahresabschluss vergleichend gegenüber. Eine detailliertere Darstellung der grundlegenden Unterschiede zwischen IFRS und HGB wird im Anhang 2 gegeben.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 4: Bestandteile von IFRS- und HGB-Jahresabschlüssen[94]

Jeder Abschluss nach IFRS verfügt über mehrere Informationsquellen und zwar den in Tabelle 4 aufgezeigten Bestandteilen. Mit der Entscheidung, einen IFRS-Abschluss freiwillig bekannt zu machen, sind diese Informationsquellen, mit Ausnahme der Segmentberichterstattung (segment report), zwingend vom jeweiligen Unternehmen anzufertigen, da die IFRS-Regelungen im Gegensatz zum HGB, keine größen- oder rechtsformabhängigen Erleichterungen enthalten.[95] Ein segment report kann wahlweise von den Unternehmen erstellt werden. Eine derartige Segmentierung wird für kleine und mittlere Unternehmen weniger relevant werden als für international aufgestellte und in mehreren Marktsegmenten tätige Mittelständler. Die Segmentierung nach Märkten kann diesen wertvolle Informationen liefern.[96]

Der HGB-Abschluss setzt sich nach § 242 Abs. 3 HGB allgemein aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zusammen, bei Kapitalgesellschaften ergänzt um Anhang und Lagebericht gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB. Nach § 297 Abs. 1 HGB wären Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalveränderungsrechnung nur i. R. eines HGB-Konzernabschlusses zu erstellen. Der handelsrechtliche Lagebericht ist hier ein zusätzliches Informationsinstrument zur Behebung von Informationslücken. Er soll den Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft so darstellen, dass i. S. der Generalnorm des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Des Weiteren hat der Lagebericht nach § 289 Abs. 1 2. Hs. bzw. Abs. 2 Nr. 2 HGB zusätzliche Angaben über die zukunftsorientierte bzw. künftige Entwicklung der Kapitalgesellschaft zu enthalten.[97] Ursprünglich wird ein Lagebericht nicht explizit für den IFRS-Einzelabschluss gefordert. Er wird aber dennoch mit dem § 325 Abs. 2a HGB ein zwingender und eigenständiger Bestandteil der einzureichenden Unterlagen. In der Folge ergeben sich Fälle, in denen wiederholt Informationen sowohl im oben genannten Lagebericht, als auch im IFRS-Anhang auftreten können.[98] Der Grund liegt darin, dass die IFRS das Nichtvorhandensein des Lageberichts in ihren Standards durch lageberichtsähnliche Angaben in den Notes zu kompensieren versuchen. Daher sind Angaben, für die ein Pflichtansatz im Lagebericht vorgesehen ist, auch dann dort aufzuführen, selbst wenn dazu bereits Ausführungen in den Notes getätigt wurden. Zudem gibt es für die Notes verpflichtende Angaben, auf die nicht zu Gunsten des Verhinderns einer doppelten Berichterstattung gleicher Informationen in Lagebericht und Notes verzichtet werden darf, um nicht die Vollständigkeit des IFRS-Einzelabschlusses zu gefährden.[99] Weiterhin hat der Lagebericht nach § 325 Abs. 2a Satz 4 HGB in einem „erforderlichen Umfang“ auf den IFRS-Einzelabschluss, nicht aber auf den HGB-Abschluss, Bezug zu nehmen.[100]

Die erhöhte Transparenz des IFRS-Abschlusses im Vergleich zum HGB-Jahresabschluss rührt zum einen daher, dass der IFRS-Abschluss keine vergleichbare handelsrechtliche Ausschüttungs- oder Steuerbemessungsfunktion zu erfüllen bzw. diese zu berücksichtigen hat.[101] Er kann sich im Gegensatz zum HGB vollständig auf seine Informationsfunktion konzentrieren, während der HGB-Jahresabschluss vom Vorsichtsprinzip, der Rechenschaft und der Zahlungsbemessung beeinträchtigt wird.[102] Bei der Aufstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses wird dem Vorsichtsprinzip eine wichtigere Rolle zugewiesen, als der Darstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes.[103]

[...]


[1] Vgl. Küting, K., Der Schweizer Treuhänder 2000, S. 154.

[2] Vgl. Bundesverband Deutscher Banken, Kapitalmarktprodukte, online im Internet, 8. Dezember 2006, 11:02 Uhr MEZ, S. 10.

[3] Vgl. Großfeld, B., Standards, 1998, S. 329.

[4] Im weiteren Verlauf der Arbeit wird zusammenfassend von den IFRS gesprochen, welche eine Weiterentwicklung der IAS darstellen.

[5] Vgl. Hüttche, T., DStR 2004, S. 1189.

[6] Vgl. Verordnung Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.07.2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards. Sie verpflichtet kapitalmarktorientierte Unternehmen ab dem 01.01.2005 bzw. ab dem 01.01.2007 zur Anwendung der IFRS in den Konzernabschlüssen. Vgl. Peemöller, V./Spanier, G./Weller, H., BB 2002, S. 1799.

[7] Das Gesetz trat mit Verkündung im Bundesgesetzblatt am 10.12.2004 in Kraft. Zu den einzelnen Änderungen vgl. Meyer, C., DStR 2005, S. 41 ff..

[8] Vgl. Küting, K./Wirth, J., FAZ 17. Januar 2005, S. 18.

[9] Vgl. Hoffmann, W.-D./Lüdenbach, N., GmbHR 2004, S. 146.

[10] Dies gilt für Geschäftsjahre nach dem 31.12.2004. Hinter dem Begriff „Bekanntmachung“ im AktG und GmbHG steht die „Offenlegung“ nach HGB. Es kann sich dabei entweder um eine Hinterlegungsbekanntmachung nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB oder die Bundesanzeigerpublizität nach § 325 Abs. 2 HGB handeln, jeweils verbunden mit einem entsprechenden Hinweis (§ 233 Abs. 2 Satz 4 AktG, § 58d Abs. 2 Satz 4 GmbHG). Vgl. Noack, U., Unternehmenspublizität, online im Internet, 2. November 2006, 10:56 Uhr MEZ, S. 82.

[11] Vgl. Fey, G./Deubert, M., KoR 2006, S. 95.

[12] Dazu zählen die Kapitalgesellschaften & Co. (GmbH & Co.) und Nichtkapitalgesellschaften & Co. (Stiftung & Co.).

[13] Die Anwendungsmöglichkeit des § 325 Abs. 2a HGB besteht für Unternehmen der §§ 339 Abs. 3, 340l Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5, 341l Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 HGB und Unternehmen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 PublG. Vgl. Heuser, P./Theile, C., GmbHR 2005, S. 204.

[14] Vgl. Fey, G./Deubert, M., KoR 2006, S. 93. Kapitalmarktorientierte Unternehmen sind Unternehmen, deren Eigenkapital und/oder Fremdkapital am Bilanzstichtag in einem beliebigen Mitgliedstaat an einem geregelten Markt gehandelt werden. Vgl. Oehler, R., KoR 2006, S. 19. Nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen sind Unternehmen, die keine Wertpapiere an organisierten Märkten i. S. d. § 2 WpHG emittieren. Zu den organisierten Märkten in Deutschland zählen der Amtliche Handel, der Geregelte Markt und der Neue Markt. Lediglich 0,03 v. H. der mittelständischen Unternehmen werden an einem öffentlichen Kapitalmarkt gehandelt. Vgl. Winkeljohann, N./Ull, T., KoR 2004, S. 430.

[15] Vgl. Fey, G./Deubert, M., KoR 2006, S. 93 und Wulf, M./Klein, M./Azaiz, K., DStR 2005, S. 261.

[16] Vgl. Krawitz, N./Hartmann, C., WPg 2006, S. 1263.

[17] Vgl. Hirschberger, W./Karl, D., DStR 2002, S. 2239.

[18] In Anlehnung an Dietzel, C./Höhn, K., BilReG, online im Internet, 23. Januar 2007, 10:46 Uhr MEZ, S. 11.

[19] Vgl. Heuser, P./Theile, C., GmbHR 2005, S. 204.

[20] Vgl. Fey, G./Deubert, M., KoR 2006, S. 94 f. und Wulf, M./Klein, M./Azaiz, K., DStR 2005, S. 261.

[21] Vgl. Oehler, R., DB 2006, S. 113.

[22] Vgl. Mugler, J., Betriebswirtschaftslehre, 1998, S. 29.

[23] Vgl. IfM, Eigentümerunternehmen, online im Internet, 29. Oktober 2006, 11:08 Uhr MEZ, S. 29. Zu verschiedenen internationalen Definitionen des Mittelstandes s. Günterberg, B./Wolter, H.-J., Unternehmensgrößenstatistik 2001, 2002 - Daten und Fakten, Bonn 2003, S. 14 ff..

[24] Oehler gibt eine tabellarische Übersicht zu bereits durchgeführten Befragungen von „mittelständischen“ Unternehmen betreffend ihrer Rechnungslegung. Vgl. Oehler, R., KoR 2006, S. 21 f..

[25] Nach den quantitativen Abgrenzungen des PublG sind Unternehmen mittelständisch, wenn sie sich unterhalb der Werte des § 1 Abs. 1 PublG einordnen lassen. Ansonsten wären sie den Großunternehmen zuzurechnen. Vgl. Bontrup, H.-J., Definition, online im Internet, 15. Januar 2007, 15:16 Uhr MEZ, S. 4.

[26] Vgl. Bontrup, H.-J., Definition, online im Internet, 15. Januar 2007, 15:16 Uhr MEZ, S. 3.

[27] Vgl. IfM, Eigentümerunternehmen, online im Internet, 29. Oktober 2006, 11:08 Uhr MEZ, S. 29.

[28] Vgl. Mugler, J., Betriebswirtschaftslehre, 1998, S. 29 und Frank, C., Unternehmen, 1994, S. 18.

[29] Vgl. Pfohl, H.-C./Kellerwessel, P., Klein- und Mittelbetriebe, 1990, S. 12 f..

[30] Vgl. Frank, C., Unternehmen, 1994, S. 18.

[31] Vgl. Bontrup, H.-J., Definition, online im Internet, 15. Januar 2007, 15:16 Uhr MEZ, S. 7.

[32] Eine mögliche Unterscheidung zeigt Pfohl, H.-C., Klein- und Mittelbetriebe, 1997, S. 7.

[33] Vgl. Bontrup, H.-J., Definition, online im Internet, 15. Januar 2007, 15:16 Uhr MEZ, S. 7 f..

[34] Vgl. IfM, Eigentümerunternehmen, online im Internet, 29. Oktober 2006, 11:08 Uhr MEZ, S. 30.

[35] Vgl. Jahnke, H./Wielenberg, S./Schumacher, H., Discussion Paper 2006, S. 14.

[36] Vgl. EU-Kommission, Empfehlung vom 06.05.2003, K (2003) 1422, Abl. EG Nr. L 124/36.

[37] Vgl. Oehler, R., KoR 2006, S. 20.

[38] Vgl. Oehler, R., DB 2006, S. 113.

[39] Vgl. Ochs, A./Leibfried, P., PiR 2006, S. 183. Diese Definition deckt sich auch annährend mit der, die i. R. von Basel II zur Anwendung kommt. Bis zu einem Umsatz von 50 Mio. € gelten Unternehmen dort noch als KMU. Vgl. Oehler, R., DB 2006, S. 113.

[40] Vgl. Lüdenbach, N./Hoffmann, W.-D., BFuP 2004, S. 598.

[41] Vgl. Pfohl, H.-C., Klein- und Mittelbetriebe, 1997, S. 17. Da lediglich 16 v. H. aller Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wird deutlich, dass sie nur einen kleinen Teil der bilanzierungspflichtigen Unternehmen in Deutschland ausmachen und mit der HGB-Definition der deutsche Mittelstand nur unzureichend abgegrenzt werden kann. Vgl. Ernst, C., BB 2003, S. 1487.

[42] In Anlehnung an Lüdenbach, N./Hoffmann, W.-D., BFuP 2004, S. 596 ff..

[43] Vgl. Knorr, L./Zeimes, M., BB 2005, S. 20. Mit einem endgültigen Ergebnis des ursprünglich als „Financial Reporting by Small and Medium-Sized Entities” bezeichneten und 2005 in „Accounting Standards for Non-Public Accountable Entities (NPAE)“ umbenannten Projekts wird Mitte 2008 gerechnet. Vgl. Ebenda.

[44] Vgl. Beiersdorf, K., Accounting 2005, S. 4.

[45] Diese Unternehmen sind wesentliche Anbieter öffentlicher Güter (z. B. öffentliche Energie- und Wasserversorgungsunternehmen). Zusätzlich sind die Stakeholder verstärkt auf die Informationen der externen Rechnungslegung dieser Unternehmen angewiesen. Vgl. Haller, A./Eierle, B., BB 2004, S. 1840. Börsennotierte Unternehmen gelten stets als Public Accountable Entities bzw. Nicht-SME, so dass sie weiter die full-IFRS anwenden müssen. Vgl. Gross, B./Steiner, E., StuB 2004, S. 876.

[46] Diese Unternehmen unterliegen keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht und gelten als SME. Ausgenommen ist der Teil der kleinen und mittleren Unternehmenseinheiten, die in einen Konzernverbund integriert sind und eine „Handelsbilanz II“ nach IFRS anzufertigen haben. Vgl. Lüdenbach, N./Hoffmann, W.-D., BFuP 2004, S. 601.

[47] Vgl. Gross, B./Steiner, E., StuB 2004, S. 875.

[48] Die zugrunde gelegten Kriterien müssen außerdem nachprüfbar und belastbar sein.

[49] Eigene Darstellung.

[50] Vgl. Pellens, B./Fülbier, R. U./Gassen, J., Rechnungslegung, 2004, S. 55 und Wendlandt, K./Knorr, L., KoR 2004, S. 46.

[51] Vgl. IfM, Rechnungslegung, online im Internet, 24. November 2006, 12:45 Uhr MEZ.

[52] Die Befragung zu den IFRS fand unter 600 Unternehmen statt. Vgl. Korth, M., Consultant 2005, S. 35. Große Mittelständler stehen dem Wandel von HGB auf IFRS misstrauisch gegenüber. Vgl. Mandler, U., IAS-Umstellung, 2004, S. 3.

[53] Vgl. Ochs, A./Leibfried, P., PiR 2006, S. 183.

[54] Vgl. in der genannten Reihenfolge die Gliederungspunkte 3.1., 3.2. und 3.7.

[55] Vgl. Gross, B./Steiner, E., StuB 2004, S. 875.

[56] Vgl. Keitz, I./Pooten, H., Mittelstand, online im Internet, 27. Oktober 2006, 15:04 Uhr MEZ. Zu ähnlichen Ergebnissen kamen auch Ochs und Leibfried in ihrer Umfrage im Jahr 2006. Hier sahen die befragten mittelständischen Unternehmen einen weiteren Vorteil u. a. in der verstärkten Darstellung von Innovationsbereitschaft und Flexibilität. Nachteilig werden der Mangel an Know-how, Personal und IT-Systemen empfunden. Vgl. Ochs, A./Leibfried, P., PiR 2006, S. 183 ff..

[57] So z. B. bei der angestrebten Vergleichbarkeit und der Transparenz von Abschlüssen des Unternehmens, denn nur transparente Abschlüsse liefern die Basis für eine entsprechende Vergleichbarkeit der Daten.

[58] Vgl. Roth, M., Betriebswirtschaftliche Blätter 2006, S. 535.

[59] Vgl. Knorr, L./Zeimes, M., BB 2005, S. 20.

[60] So auch Heintges, S., DB 2003, S. 621.

[61] Der durchschnittliche Umfang eines Standards beläuft sich auf ca. 30 Seiten. Vgl. Theile, C., DB 2003, S. 1745. Andere komplexe Standards sind u. a. der IAS 19 mit 89 oder der IAS 39 mit 97 Textseiten. Letzterer enthält zusätzlich ca. 400 Seiten an Implementation Guidances. Vgl. Leibfried, P., Stbg 2003, S. 216.

[62] Vgl. Lüdenbach, N./Hoffmann, W.-D., IFRS, 2006, S. 1868.

[63] Vgl. Großfeld, B./Luttermann, C., Bilanzrecht, 2005, S. 82. Enthält ein Standard für Sachanlagevermögen Regelungen, die gleichermaßen auf andere Standards anzuwenden sind, werden die Regelungen dort wiederholt. Vgl. Wagenhofer, A., Rechnungslegung, 2005, S. 107.

[64] Vgl. Knorr, L./Zeimes, M., BB 2005, S. 20. Der Standard soll 200 Seiten umfassen. Vgl. Beiersdorf, K., Accounting 2005, S. 4.

[65] Vgl. Lüdenbach, N./Hoffmann, W.-D., IFRS, 2006, S. 1864.

[66] Vgl. Kirsch, H., KoR 2006, S. 752.

[67] Vgl. Kirsch, H., BM 2006, S. 296.

[68] Vgl. Lüdenbach, N./Hoffmann, W.-D., IFRS, 2006, S. 1870.

[69] Zur Dynamik der IFRS s. auch die Gliederungspunkte 3.3 und 3.7.

[70] Vgl. Dücker, R., StuB 2003, S. 448.

[71] Vgl. Schildbach, T., BFuP 2002, S. 270.

[72] Vgl. Wagenhofer, A., Rechnungslegung, 2005, S. 20.

[73] Die Angabepflichten ergeben sich aus den IAS 1 bis 41 sowie IFRS 1 bis 6. Vgl. Bohl, W./Riese, J./Schlüter, J., IFRS-Handbuch, 2006, S. 524. Spezifische Notes-Regelungen sind z. B. in 16.60 ff. (zu Sachanlagen) und 37.84 ff. (zu Rückstellungen) enthalten.

[74] Auch die Checklisten zur Anhangserstellung sind mit mehr als 100 Seiten sehr komplex. Vgl. Leibfried, P., Stbg 2003, S. 219 und Wagenhofer, A., Rechnungslegung, 2005, S. 467.

[75] Vgl. IDW, Umstellung, online im Internet, 20. November 2006, 14:50 Uhr MEZ, S. 22.

[76] Vgl. Pawelzik, K., DB 2006, S. 793 f. sowie vgl. Gliederungspunkt 3.2.2 mit detaillierteren Ausführungen zu den Notes.

[77] Einen detaillierteren Überblick zur Percentage-of-Completion-Methode gibt Kirsch, H., KoR 2006, S. 52 ff..

[78] Vgl. hierzu den Gliederungspunkt 3.3.4.

[79] Vgl. Beiersdorf, K., Accounting 2005, S. 6.

[80] Vgl. Knorr, L./Zeimes, M., BB 2005, S. 22.

[81] Es wird zum Teil bewusst auf wörtliche Übersetzungen verzichtet, um inhaltliche Unterschiede in den Begrifflichkeiten beizubehalten. Z. B. werden assets mit Vermögenswert, statt mit dem handelsrechtlichen Vermögensgegenstand übersetzt. Eine exakte deutsche Übersetzung des Begriffs „asset“ gibt es nicht. Vgl. Schulze-Osterloh, J., ZIP 2003, S. 99. Der Vermögensbegriff wird im HGB anders verstanden und wird bei den IFRS viel weiter gefasst als im HGB. Es kommt damit zu einem deutlich höheren Aktivierungspotential nach IFRS als nach HGB. Vgl. Zwirner, C./Boecker, C./Reuter, M., KoR 2004, S. 219 f..

[82] Vgl. Schulze-Osterloh, J., ZIP 2003, S. 99.

[83] Vgl. Ochs, A./Leibfried, P., PiR 2006, S. 187.

[84] HGB-Normen sind meist kurz und allgemein geregelte Vorschriften, in denen Definitionen und Erläuterungen nicht oder unvollständig vorhanden sind. Vgl. Buchholz, R., Grundzüge, 2004, S. 211.

[85] Vgl. Freisleben, N./Leibfried, P., KoR 2004, S. 102.

[86] Vgl. Küting, K./Ranker, D., BB 2004, S. 2510.

[87] Vgl. Wagenhofer, A., Rechnungslegung, 2005, S. 133.

[88] Vgl. PwC, IFRS, online im Internet, 14. November 2006, 18:17 Uhr MEZ, S. 12.

[89] Vgl. Leibfried, P., Stbg 2003, S. 220.

[90] Vgl. Niehues, M., WPg 2001, S. 1214.

[91] Vgl. Meister, E., Bankenaufsicht, online im Internet, 17. November 2006, 12:32 Uhr MEZ.

[92] Vgl. Paulitschek, P./Wiese, R., KoR 2006, S. 638. Nach der Auffassung des IASB zeichnen sich IFRS-Abschlüsse durch eine höhere Transparenz gegenüber dem HGB-Abschluss aus und können die Informationsbedürfnisse besser befriedigen. Vgl. Küting, K./Reuter, M., DSWR 2004, S. 230.

[93] Vgl. Federmann, R. IASCF, 2002, S. 19.

[94] Tabelle modifiziert entnommen aus Fey, G./Deubert, M., KoR 2006, S. 94.

[95] Vgl. Mandler, U., StuB 2003, S. 680.

[96] Vgl. Behringer, S., BuW 2003, S. 539.

[97] Vgl. Oehler, R., DB 2006, S. 114 und Hartung, S. P., Anhang, 2002, S. 48.

[98] Dazu zählen Angaben in den §§ 289 Abs. 2, 315 Abs. 2 HGB. Vgl. Krawitz, N./Hartmann, C., WPg 2006, S. 1262 ff..

[99] Vgl. Krawitz, N./Hartmann, C., WPg 2006, S. 1267.

[100] Vgl. Pfitzer, N./Oser, P./Orth, C., DB 2004, S. 2602.

[101] Vgl. Leibfried, P./Weber, I., Consultant 2004, S. 51 und Buchholz, R., Grundzüge, 2004, S. 213.

[102] Bisher galt das Interesse des deutschen Mittelstandes mehr den steuerlichen Wirkungen des Jahresabschlusses als dessen Informationsfunktion. Vgl. BDI/E&Y, Mittelstand, online im Internet, 27. Oktober 2006, 17:54 Uhr MEZ, S. 6.

[103] Vgl. Bohl, W./Riese, J./Schlüter, J., IFRS-Handbuch, 2006, S. 524.

Ende der Leseprobe aus 92 Seiten

Details

Titel
Die Ausübung des Wahlrechts nach § 325 Abs. 2a HGB als betriebswirtschaftliches Entscheidungsproblem - unter besonderer Berücksichtigung mittelständischer Unternehmen
Hochschule
Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
Note
1,7
Autor
Jahr
2007
Seiten
92
Katalognummer
V70313
ISBN (eBook)
9783638615563
ISBN (Buch)
9783638688970
Dateigröße
853 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Ausübung, Wahlrechts, Entscheidungsproblem, Berücksichtigung, Unternehmen
Arbeit zitieren
Sebastian Sohn (Autor:in), 2007, Die Ausübung des Wahlrechts nach § 325 Abs. 2a HGB als betriebswirtschaftliches Entscheidungsproblem - unter besonderer Berücksichtigung mittelständischer Unternehmen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/70313

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die Ausübung des Wahlrechts nach § 325 Abs. 2a HGB als betriebswirtschaftliches Entscheidungsproblem - unter besonderer Berücksichtigung mittelständischer Unternehmen



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden