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Sind Computerprogramme patentierbar?

Title: Sind Computerprogramme patentierbar?

Seminar Paper , 2006 , 23 Pages , Grade: 1,0

Autor:in: Susanne Schnaithmann (Author)

Business economics - Law
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Summary Excerpt Details

Das geistige Eigentum ist in der heutigen, modernen Welt ein wesentliches wirtschaftliches Merkmal. Um es zu schützen werden von Jahr zu Jahr mehr Patente angemeldet. Oft ist ein winziger Technologischer Fortschritt ausschlaggebend für Gewinn oder Verlust, weshalb seinem Schutz dabei eine wichtige Bedeutung zukommt.

In den siebziger Jahren entstand ein völlig neuer Technologiebereich: Die Computertechnik. Heute nehmen Software und EDV zunehmend eine wichtige Stellung in der Gesellschaft ein und das wirtschaftliche Interesse verlagert sich aufgrund der Marktsättigung im Hardwarebereich zunehmend auf die Software. Die Bereitschaft ist gestiegen, immer mehr in die Software zu investieren, da dieser als ein wesentlicher wirtschaftlicher Faktor nicht mehr aus der Gesellschaft wegzudenken ist. Im Mittelpunkt des Interesses steht daher der rechtliche Schutz von Computerprogrammen, denn Investitionen werden nur getätigt, wenn ein Gewinn erwartet wird.

Der Schwerpunkt dieser wissenschaftlichen Arbeit liegt bei der Beantwortung der Frage, ob bzw. in welchen Fällen Computerprogramme patentierbar sind. Im ersten Abschnitt wird der Begriff Computerprogramm definiert, damit der Leser einen Überblick hat, welche Komponenten geschützt werden können. Danach wird untersucht, ob ein Computerprogramm im Rahmen des Urheberrechts geschützt ist und in welchen Fällen ein Patentschutz möglich ist.

Excerpt


Struktur der Arbeit

2. Einleitung

3. Definition des Computerprogramms

4. Computerprogramme im Urheberrecht

5. Patentierbarkeit von Computerprogrammen

5.1 Vorraussetzungen und Grenzen

5.1.1 Erfindung

5.1.2 Ausschluss der „Computerprogramme als solches“

5.1.3 Technizität

5.1.4 Neuheit und erfinderische Tätigkeit

5.2 Untersuchung der Technizität anhand von weiteren Beispielen

5.2.1 Steuerprogramm für eine Werkzeugmaschine

5.2.2 Programm zur Lagerhaltung technischer Gegenstände

5.2.3 Programm zur Überwachung des Einsatzes und zur Ersatzbeschaffung medizinischer Geräte

5.2.4 Fehlererkennungsmodell für ein Textverarbeitungsprogramm

6. Zusammenfassung

Zielsetzung & Themen

Diese wissenschaftliche Arbeit untersucht die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz von Software, insbesondere die Frage, unter welchen Voraussetzungen Computerprogramme dem Patentschutz zugänglich sind. Dabei werden die Abgrenzung zum Urheberrecht sowie die sich wandelnde Auslegung des Technizitätsbegriffs durch Patentbehörden und Gerichte analysiert.

  • Definition und technische Einordnung von Computerprogrammen
  • Urheberrechtlicher Schutz von Quellcodes
  • Kriterien für die Patentierbarkeit (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, Technizität)
  • Rechtsprechung des Europäischen Patentamts und des Bundesgerichtshofs
  • Analyse praxisnaher Beispiele zur Technizität

Auszug aus dem Buch

5.1.3 Technizität

Für die oben angesprochenen Fragen, ob ein Computerprogramm technisch ist und wie technisch es sein muss, dient die Technizität als Abgrenzungskriterium gegenüber Datenverarbeitungsprogrammen „als solches“14. Da der Begriff der Technizität unterschiedlich ausgelegt werden kann, haben Behörden und Spruchkörper über Einzelfälle zu entscheiden.

5.1.3.1 Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts

Ursprünglich hat das Europäische Patentamt und seine Beschwerdekammern die Patentfähigkeit von Computerprogrammen auf Grundlage seiner Definition der Erfindung danach bestimmt, ob sie (die Erfindung) einen erfinderischen Beitrag zum Stand der Technik auf einem nicht vom Patentschutz ausgeschlossenen Gebiet leistet. Da sie jedoch die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit nach Art. 52 Abs. 3 EPÜ zur Prüfung herangezogen haben, der Begriff der Erfindung lt. dieser Vorschrift aber losgelöst geprüft werden muss, wurde dieser Mangel in der späteren Praxis aber vermieden. Demnach genügt es, wenn ein Computerprogramm als Ganzes betrachtet einen technischen Betrag zum Stand der Technik liefert.

Zusammenfassung der Kapitel

2. Einleitung: Erläutert die wachsende wirtschaftliche Bedeutung von Software und die daraus resultierende Notwendigkeit eines effektiven rechtlichen Schutzes.

3. Definition des Computerprogramms: Differenziert zwischen Algorithmen, Quellcode und Maschinencode, um eine technische Grundlage für die rechtliche Betrachtung zu schaffen.

4. Computerprogramme im Urheberrecht: Beschreibt die Einordnung von Computerprogrammen als Sprachwerke und den damit verbundenen Schutzumfang für den Quellcode.

5. Patentierbarkeit von Computerprogrammen: Analysiert die komplexen Voraussetzungen für einen Patentschutz, insbesondere die Bedeutung des Begriffs der Technizität.

6. Zusammenfassung: Gegenüberstellung von Urheber- und Patentrecht sowie Fazit zur Entwicklung der Rechtsprechung in Bezug auf die Patentierbarkeit.

Schlüsselwörter

Computerprogramme, Patentierbarkeit, Urheberrecht, Technizität, Erfindung, Patentgesetz, Algorithmen, Quellcode, Europäisches Patentamt, Bundesgerichtshof, Schöpfungshöhe, Rechtsprechung, geistiges Eigentum, Software-Patente, technische Lehre.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in der Arbeit grundlegend?

Die Arbeit beschäftigt sich mit dem rechtlichen Schutz von Computerprogrammen und der Frage, ob und unter welchen Bedingungen diese als Erfindungen patentiert werden können.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Die zentralen Themen sind die Abgrenzung zwischen urheberrechtlichem Schutz für den Code und dem Patentschutz für die technische Funktionalität sowie die Anforderungen an den technischen Charakter einer Software.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Ziel ist es, die Entwicklung der Rechtsprechung zur Patentierbarkeit von Computerprogrammen nachzuvollziehen und Kriterien für die Einordnung als technische Erfindung herauszuarbeiten.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse von Gesetzestexten, Richtlinien und der Entscheidungspraxis des Europäischen Patentamts sowie des Bundesgerichtshofs.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Der Hauptteil befasst sich mit der Definition von Computerprogrammen, deren Schutz im Urheberrecht, den Voraussetzungen für die Patentfähigkeit und einer Untersuchung der Technizität anhand konkreter Fallbeispiele.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Schlüsselbegriffe sind vor allem Patentierbarkeit, Technizität, Urheberrecht, Patentgesetz und die Gesamtbetrachtung technischer Wirkungen.

Wie unterscheidet sich die Patentierbarkeit vom Urheberrecht bei Software?

Das Urheberrecht schützt die konkrete Ausdrucksform (den Quellcode) unabhängig von der Funktion, während das Patentrecht die zugrundeliegende Idee oder technische Funktionalität erfordert, sofern ein Beitrag zum Stand der Technik erkennbar ist.

Warum wurde die sogenannte "Kerntheorie" des BGH kritisiert?

Die Kerntheorie wurde als zu einschränkend und abgrenzungsschwierig kritisiert, was dazu führte, dass sich der BGH in der neueren Rechtsprechung der Gesamtbetrachtung des Europäischen Patentamts angenähert hat.

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Details

Title
Sind Computerprogramme patentierbar?
College
Nürtingen University
Course
Oberseminar
Grade
1,0
Author
Susanne Schnaithmann (Author)
Publication Year
2006
Pages
23
Catalog Number
V70398
ISBN (eBook)
9783638627924
ISBN (Book)
9783638674270
Language
German
Tags
Sind Computerprogramme Oberseminar
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Susanne Schnaithmann (Author), 2006, Sind Computerprogramme patentierbar?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/70398
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