Der Insolvenzplan und seine praktische Bedeutung


Diplomarbeit, 2005

72 Seiten, Note: 1,6


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung

B. Grundlagen des Insolvenzplans
I. Einordnung des Insolvenzplanverfahrens in die Insolvenzordnung
II. Funktionen und Ziele des Insolvenzplanverfahrens
III. Insolvenzgründe
IV. Anwendungsbereich
1. Die verschiedenen Planformen
1.2. Sanierungsplan
1.3. Übertragungsplan
1.4. Liquidationsplan
1.5. Weitere Planarten
V. Die Insolvenzmasse
VI. Beteiligte am Insolvenzplanverfahren
1. Schuldner
2. Gläubiger
2.1. Massegläubiger
2.2. Insolvenzgläubiger
2.3. Nachranggläubiger
2.4. Aussonderungs- und Absonderungsgläubiger
2.5. Der aufrechnungsberechtigte Gläubiger
3. Vertretungsorgane der Gläubiger
4. Insolvenzgericht
5. Insolvenzverwalter
VII. Inhalt eines Insolvenzplanes
1. Darstellender Teil
2. Gestaltender Teil
2.1. Gruppenbildung
2.2. Mögliche Vereinbarungen innerhalb des gestaltenden Teils
3. Plananlagen

C. Das Insolvenzplanverfahren
I. Struktureller Ablauf des Insolvenzplanverfahrens
II. Vorlage des Planes
III. Die gerichtliche Vorprüfung des Insolvenzplans
1. Zurückweisungsgründe
2. Zulassung des Insolvenzplans
2.1. Stellungnahmen der Beteiligten
2.2. Entscheidungen über Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse
2.3. Der weitere Gang des Verfahrens
IV. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin
1. Stimmberechtigung
2. Abstimmung über den Insolvenzplan
3. Obstruktionsverbot
V. Die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplanes
1. Anhörung
2. Versagensgründe
2.1. Versagung von Amts wegen
2.2. Versagung auf Antrag- Minderheitenschutz
3. Entscheidung des Insolvenzgerichts
VI. Wirkungen des bestätigten Planes
1. Übergang in das Planüberwachungsverfahren
2. Weitere Gestaltungswirkungen
3. Wiederauflebensklausel
4. Vollstreckung aus dem Plan
VII. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens
VIII. Die Überwachung der Planerfüllung
1. Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
2. Kreditrahmen
IX. Das Ende des Insolvenzplanverfahrens

D. Praktische Bedeutung
I. Allgemeines
II. Anwendungsprobleme in der Praxis
1. Insolvenzplan als Chance zur Sanierung
2. Komplexität des Verfahrens
3. Gruppenbildung
4. Der Zeitpunkt der Planerstellung
5. Weitere Probleme
6. Zusammenfassung
III. Expertenbefragung
1. Befragung
2. Stellungnahme
IV. Fallbeispiel
V. Mögliche Anwendungsfälle

E. Fazit

Literaturverzeichnis

Internetquellen

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 Stellung des Insolvenzplanverfahrens innerhalb der Insolvenzordnung

Abbildung 2 Befriedigung der einzelnen Gläubigergruppen

Abbildung 3 Struktureller Ablauf des Insolvenzplanverfahrens

Abbildung 4 Insolvenzplanverfahren 2002 und 2003

Abbildung 5 Insolvenzpläne im Verhältnis zu den absoluten Unternehmensinsolvenzen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Die neue Insolvenzordnung, welche am 1.1.1999 in Kraft trat, löste die Konkursordnung, die Vergleichsordnung und die Gesamtvollstreckungsordnung ab und sorgt so für ein bundeseinheitliches Insolvenzrecht. Sie sah wesentliche Neuerungen vor, so zum Beispiel die Integration der Konkurs- und Vergleichsordnung, mehr Maßnahmen gegen Massearmut, und die Verbesserung von Sanierungsmöglichkeiten für insolvente Unternehmen.[1] Mit dem neu eingeführten Insolvenzplan wurde ein Instrument entwickelt, welches den Schuldnern und Gläubigern ermöglicht, einen dem Einzelfall angepassten, wirtschaftlich sinnvollen Weg aus der Krise zu entwickeln.[2] Das Insolvenzplanverfahren wurde hauptsächlich für den Zweck der Sanierung eingeführt. Mittels diesen Verfahrens können abweichend vom Regelinsolvenzverfahren verschiedene Regelungen in einem Insolvenzplan getroffen werden, welche die Gläubigerautonomie stärken sollen, und so neue Wege zur Unternehmenssanierung eröffnen.

An das Instrument Insolvenzplan wurden im Vorfeld der Einführung hohe Ansprüche gestellt. Heute, etwa 5 Jahre nach der Einführung, wird der Insolvenzplan selten zur Rettung eines Unternehmens angewandt. Vorherrschendes Sanierungsinstrument ist auch jetzt noch die übertragende Sanierung.

Vor diesem Hintergrund lassen sich folgende Ziele dieser Arbeit formulieren. Durch eine Analyse der Probleme in der Theorie und Praxis sollen die Gründe für die geringe praktische Bedeutung des Insolvenzplanverfahrens dargestellt werden.

Als erstes werden hierzu alle theoretischen Grundfragen geklärt. Anschließend soll der theoretische Ablauf eines Planverfahrens dargestellt werden. Dieser wird auch anhand eines Fallbeispiels praktisch erläutert werden. Anhand aktueller Literatur werden verschiedene Anwendungsprobleme des Planverfahrens erläutert. Anschließend soll durch eine Expertenbefragung geklärt werden, ob diese Probleme, die in der Literatur aufgezeigt wurden, auch in der Praxis auftreten. Für welche Arten von Unternehmen sich das Insolvenzplanverfahren eignet, soll im letzten Abschnitt dieser Arbeit geklärt werden.

B. Grundlagen des Insolvenzplans

I. Einordnung des Insolvenzplanverfahrens in die Insolvenzordnung

Systematisch stellt der Insolvenzplan einen Teil der neuen Insolvenzordnung dar. Wie das Insolvenzplanverfahren in die Insolvenzordnung eingegliedert wird, soll nachfolgendes Schaubild erläutern.

Abb.1: Stellung des Insolvenzplanverfahrens innerhalb der Insolvenzordnung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Weisemann/ Smid, Handbuch Unternehmensinsolvenz, 1999, Kap. 15, Rn. 14

An der Abbildung kann man erkennen, dass das Insolvenzplanverfahren kein eigenständisches Verfahren darstellt. Vielmehr kann sich der Schuldner bei Antragstellung entscheiden, ob sein Unternehmen zerschlagen werden soll, oder ob sich der Schuldner für eine Sanierung entscheidet. Falls der Schuldner eine Sanierung anstrebt, so kann er bereits mit Einreichung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Plan einreichen. Ergeben sich erst im Laufe des regulären Insolvenzverfahrens Möglichkeiten zur Sanierung, so kann auch hier noch ein Insolvenzplan vorgelegt werden. Ansonst kommt für den Schuldner das Regelinsolvenzverfahren nach § 174 ff InsO in Frage.

II. Funktionen und Ziele des Insolvenzplanverfahrens

Die Hauptfunktion des Insolvenzplanes ist die Deregulierungsfunktion. Es sollte den Gläubigern ermöglicht werden, die Krise des Gemeinschuldners ohne engere Regelungen selbstständig zu gestalten. Somit haben die Gläubiger gemeinsam mit dem Schuldner die Möglichkeit durch privatautonome Gestaltungen die bestmögliche Verwertungsart des verschuldeten Unternehmens herbeizuführen.[3] Im besten Fall wird dies die Sanierung mit Hilfe eines Insolvenzplans sein.

Genauere Zielbestimmungen wurden vom Gesetzgeber nicht vorgegeben. Im Insolvenzplan sollen die verschiedenen Beteiligten privatautonome Gestaltungen einfließen lassen. Damit diese privatautonomen Gestaltungsmöglichkeiten möglichst frei getroffen werden können, wurden bei den Vorschriften zum Insolvenzplan nach §§ 217 ff InsO nur wenige weitere Zielvorgaben benannt.[4]

Es existieren jedoch verschiedene Gebote die bei der Aufstellung eines Insolvenzplans beachtet werden müssen. Als erstes ist hier das Gebot der optimalen Gläubigerbefriedigung zu nennen, welches das wichtigste Ziel der Insolvenzordnung darstellt. Die Regelung hierzu findet sich in § 1 InsO. Das Gebot ergibt sich auch mittelbar aus dem vollstreckungsrechtlichen Charakter der Insolvenzordnung. Beim Planverfahren erfolgt die Gläubigerbefriedigung aus den Überschüssen des fortgeführten Unternehmens. Daher ist bei der Erstellung eines Insolvenzplans das Gebot der Gleichbehandlung der Gläubiger zu beachten. Dieses wird ausdrücklich in § 226 InsO gefordert. Gemäß § 226 InsO sind jeder nach § 222 InsO gebildeten Gläubigergruppe die gleichen Rechte einzuräumen. Wird dieses Gebot missachtet, so ist der Insolvenzplan nach § 231 InsO vom zuständigen Insolvenzgericht zurückzuweisen.

Des weiteren existiert nur ein mittelbares Gebot der Erfüllbarkeit des Insolvenzplanes. Können die Ansprüche der Gläubiger nicht erfüllt werden, kann das Insolvenzgericht den Insolvenzplan nach § 231 I Nr. 2 InsO zurückweisen. Entscheidungen über die Erfüllbarkeit des Insolvenzplanes können aufgrund der beizufügenden Anlagen, wie Vermögensübersicht und Plan- Gewinn- und Verlustrechnung, getroffen werden.[5]

III. Insolvenzgründe

In welchen Fällen ein Insolvenzantrag gestellt werden kann, und somit ein Insolvenzplanverfahren eröffnet werden kann, wird anschließend dargestellt.

Die neue Insolvenzordnung sieht hier den Grund der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 I InsO und den Grund der Überschuldung gemäß § 19 InsO vor. Zahlungsunfähigkeit liegt demnach dann vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dies kann verbunden werden mit dem Insolvenztatbestand Überschuldung. Diese liegt dann vor, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners nicht mehr durch das vorhandene Vermögen gedeckt werden können. Neu eingeführt wurde der Grund der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 I InsO. Dieser Tatbestand liegt dann vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine eingegangenen Verpflichtungen zum Fälligkeitszeitpunkt zu begleichen. Somit ist es dem Schuldner schon vor Eintritt der totalen Zahlungsunfähigkeit möglich, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren zu stellen. Meist sind dann die Chancen auf Sanierung eines verschuldeten Unternehmens höher als bei einem verspätet gestellten Insolvenzantrag.[6]

IV. Anwendungsbereich

Nach § 11 InsO ist die Anwendung des Insolvenzverfahrens möglich über Vermögensmassen von natürlichen Personen und Personengesellschaften, und von Vermögensmassen von juristischen Personen. Ob ein Insolvenzplan erstellt werden kann, hängt von der Rechtsform des Schuldners ab. Ein Insolvenzplan kann bei Kaufleuten und juristischen Personen aufgestellt werden.[7]

Abzugrenzen ist der Insolvenzplan vom sogenannten Schuldenbereinigungsplan welcher im Verbraucherinsolvenzverfahren eine Rolle spielt. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist laut § 304 InsO nur für natürliche Personen, und Kleingewerbetreibende, die zwar selbstständig tätig sind, aber nur eine überschaubare Vermögensmasse haben, möglich. Daher gelten für juristische Personen und Kaufleute mit nicht überschaubaren Vermögen die Regelungen der Insolvenzordnung über den Insolvenzplan .

1. Die verschiedenen Planformen

Ein Insolvenzplan kann zum Erreichen von verschiedenen Zielen erstellt werden. Je nach Planziel werden Sanierungspläne, Übertragungspläne und Liquidationspläne unterschieden.[8]

Die Unterschiede werden im folgenden dargestellt.

1.2. Sanierungsplan

Der Insolvenzplan soll ein „universelles Instrument der Masseverwertung“ darstellen. Seine Hauptfunktion stellt vorrangig die Sanierung insolventer Unternehmen dar. Mit dem Sanierungsplan wird die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens beabsichtigt. Es soll die Ertragskraft des Unternehmens durch Sanierungsmaßnahmen wieder hergestellt werden. Vorraussetzung für das Zustandekommen eines Sanierungsplanes ist die Zustimmung der Gläubiger. Diese werden jedoch nur zustimmen, wenn die Sanierung Aussicht auf Erfolg hat. Dazu sollte ein gesunder Unternehmenskern vorhanden sein.[9] Eine solche Sanierung wird sich meist nicht nur auf eine finanzwirtschaftliche Neuordnung beschränken, es wird meist auch eine Reorganisation der unternehmerischen Prozesse erforderlich sein. Die Befriedigung der Gläubiger erfolgt dann durch die Erlöse und finanziellen Überschüsse des sanierten Unternehmens. Wird ein Sanierungsplan aufgestellt, muss eine Vermögensübersicht beigefügt werden, aus der alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners zum Zeitpunkt der Planaufstellung ersichtlich sind. Besondere Bedeutung bei dieser Planart haben die sogenannten „prepackaged plans“. Diese Varianten des Sanierungsplanes werden bereits vor Einleitung des Insolvenzverfahrens aufgestellt. Sie fördern eine frühzeitige Absprachen zwischen Schuldner und Gläubigern.[10]

1.3. Übertragungsplan

Neben der eben dargestellten Sanierung, ergibt sich auch die Möglichkeit eine sogenannte übertragende Sanierung anzustreben. Für diesen Zweck wird ein Übertragungsplan aufgestellt. Inhalt ist dann die Übertagung der Aktiva des insolventen Unternehmens auf einen anderen Rechtsträger. Dieser Rechtsträger übernimmt das insolvente Unternehmen und führt es auf diese Weise fort. Die Gläubiger werden dann entweder durch den zu entrichteten Kaufpreis befriedigt, oder die Befriedigung erfolgt durch finanzielle Überschüsse, die später erwirtschaftet werden. Im Fall der übertragenden Sanierung führt ein Dritter das Unternehmen fort. Die erwirtschafteten Erlöse fließen dann von diesem Dritten an die Gläubiger. Auch hier muss laut § 229 1 InsO eine Vermögensübersicht aufgestellt werden, aus der sich die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Planaufstellung ergeben.[11]

1.4. Liquidationsplan

Ein Insolvenzplan in der Form des Liquidationsplanes ist in der Praxis wenig relevant. Hier wird eine vom Regelinsolvenzverfahren abweichende Form der Masseverwertung angestrebt. Da diese aber meist mit erheblichem Mehraufwand verbunden ist, wird auch in Zukunft bei Liquidation das Regelinsolvenzverfahren angestrebt werden.[12]

1.5. Weitere Planarten

In der Praxis ist es denkbar, dass bestimmte Teile eines Unternehmens saniert werden können, andere jedoch als nicht mehr sanierungsfähig gelten. Für diese Fälle ist es möglich, die oben genannten Planarten zu mischen.[13]

Neben diesen Arten von Plänen existieren auch sogenannte Moratoriumspläne. Ziel dieser Planart ist es, eine Stundung zu erlangen. Inhaltlich sieht der Plan vor, dass Gläubiger für einen bestimmten Zeitraum auf ihre Forderungen verzichten. In der Praxis wird sich ein solcher Plan häufig durchsetzen lassen, da er hinsichtlich der Eingriffe in die Rechtstellung der Gläubiger nur die zeitweise Stundung der Forderungen enthält.[14]

V. Die Insolvenzmasse

Im Insolvenzverfahren wird das gesamte Vermögen des Schuldners beschlagnahmt. Somit gehört zu Insolvenzmasse gemäß § 35 InsO „das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.“ Demnach gehören zum Vermögen dingliche Rechte, wie das Eigentum des Schuldners, Immaterialgüterrechte, beispielsweise Patente und Urheberrechte. Auch die Forderungen des Schuldners, das Unternehmen im ganzen, die Firma des Schuldners und Gesellschaftsrechte, wie Aktien oder Anteile an Personengesellschaften sind Bestandteil der Insolvenzmasse. Auch der Neuerwerb während des Verfahrens fällt nach § 35 InsO in die Insolvenzmasse[15]

VI. Beteiligte am Insolvenzplanverfahren

In einigen Paragraphen, so beispielsweise §§ 220 I, 221, 222, 234 InsO, der Insolvenzordnung wird von „Beteiligten“ gesprochen. Jedoch wird auf eine genauere Definition des Begriffes „Beteiligte“ verzichtet. Mittelbar lässt sich jedoch ableiten, dass „Beteiligte“ Personen sind, deren Rechte und Pflichten durch das Insolvenzplanverfahren beeinflusst werden. Beim Insolvenzplanverfahren sind dies die Gläubiger und der Schuldner.[16] Nachfolgend werden die Beteiligten näher erläutert.

1. Schuldner

Schuldner ist diejenige Person oder auch Personengruppe über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Schuldner kann nach § 11 InsO jede natürliche und juristische Person sein. Auch über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Dies ist eine wesentliche Neuerung im neuen Insolvenzrecht. Eine GbR ist nur dann verfahrensbeteiligt, wenn sie rechtsfähig ist. Dies steht im Gegensatz zu § 11 II Nr. 1 InsO, da die GbR hier als Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit definiert wird. Aus traditioneller Sicht ist nicht die GbR an sich, sondern nur die Gesellschafter der GbR am Verfahren beteiligt. Im BGH- Beschluss vom 29.1.2001 wurde die GbR grundsätzlich für rechtsfähig erklärt und ist somit selbst Verfahrensbeteiligte. Das Verfahren betrifft nun nicht mehr nur das Gesamthandsvermögen, sondern das gesamte Vermögen der GbR.[17] Daneben kann Schuldner gemäß § 11 I 2 InsO ein nichtrechtsfähiger Vereinsein. Auch jede Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit kann nach § 11 II Nr. 1 InsO Schuldner im Insolvenzverfahren sein.[18] Somit ist die stille Gesellschaft nicht insolvenzverfahrensfähig. Sie wird nach dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Inhabers aufgelöst. Scheingesellschaften sind aufgrund des fehlenden wirksamen Gesellschaftsvertrages oder den Nichtausüben eines kaufmännischen Gewerbes nicht insolvenzverfahrensfähig, da sie keine Parteifähigkeit haben. Nach § 12 InsO sind auch Insolvenzverfahren über das Vermögen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts unzulässig.[19] Des weiteren kann gemäß § 11 II Nr. 2 InsO in Sonderfällen auch über einen Nachlass, über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft welches von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Natürliche Personen haben die Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleininsolvenzverfahren gemäß §§ 304 ff InsO zu beachten.[20] Somit sind am Insolvenzplanverfahren nur juristische Personen und Kaufleute mit nicht überschaubaren Vermögen beteiligt.[21]

2. Gläubiger

Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Gläubigern. Ihre Rechtsstellung unterscheidet sich dahingehend, wann ihre Verbindlichkeiten begründet wurden, bzw. wann und aus welchen Vermögensgegenständen die Forderungen befriedigt werden. Es kommen folgende Arten von Gläubigern vor.[22]

Abb. 2: Befriedigung der einzelnen Gläubigergruppen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Hess/Weis, Insolvenzrecht, 2002, Rn. 719

2.1. Massegläubiger

Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gilt nicht für die Gruppe der sogenannten Massegläubiger. Die Ansprüche der Massegläubiger, sogenannte Masseansprüche, sind nach § 53 InsO im vollen Umfang vor den anderen Gläubigern zu befriedigen. Als Masseansprüche qualifizierbar sind nur die Kosten des Insolvenzverfahrens, die anlässlich oder während des Insolvenzverfahrens entstehen. Diese Bevorzugung trägt dazu bei, das Insolvenzverfahren ordnungsgemäß abzuwickeln.[23]

Masseverbindlichkeiten können unterschieden werden in Massekosten und Masseschulden. Massekosten beinhalten einerseits die Gerichtskosten, andererseits die Vergütungen und Auslagen des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses, § 54 InsO.[24] Masseschulden sind nach § 55 I Nr. 1 InsO die Verbindlichkeiten, die durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters entstehen. Des weiteren enthalten die Masseschulden gemäß § 55 I Nr. 2 InsO Verbindlichkeiten „aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird, oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss“. Auch Verbindlichkeiten aus „einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse“ zählen nach § 55 I Nr.3 InsO zu den Masseschulden. Ein Beispiel für Masseverbindlichkeiten stellen laut § 123 II 1 InsO Forderungen aus Sozialplanvereinbarungen dar.[25]

Können die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt werden, so kann das Gericht den Eröffnungsantrag nach § 26 I 1 InsO abweisen.[26]

2.2. Insolvenzgläubiger

§ 38 InsO definiert den Begriff Gläubiger. Demnach sind Gläubiger Personen, die „einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben“. Persönlicher Gläubiger ist demnach, wer in schuldrechtlicher Beziehung zum Schuldner steht. Vermögensansprüche sind in Form einer Geldforderung anzumelden. Andere Vermögenswerte, wie zum Beispiel Ansprüche auf Warenlieferungen, sind in Geldwerte umzurechnen. Der Anspruch der Gläubiger muss bei Verfahrenseröffnung bestanden haben. Es genügt jedoch, wenn zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung der Rechtsgrund einer Insolvenzforderung gegeben war. Durch § 38 InsO werden sogenannte Neu-Gläubiger ausgegrenzt. Bei diesen entstand die Forderung erst nach Insolvenzeröffnung, diese neu entstandenen Forderungen berechtigen aber nicht zur Teilnahme am Insolvenzverfahren. Solche Neu-Gläubiger müssen mindestens bis zum Ende des Insolvenzverfahrens abwarten, um dann eventuell ein neues Insolvenzverfahren einleiten zu können. Beachtet werden muss in diesem Fall, dass eine eventuelle Restschuldbefreiung des Schuldners eintritt.[27]

2.3. Nachranggläubiger

Ein Grundsatz der neuen Insolvenzordnung ist der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Dieser Grundsatz gilt für diese Gläubigergruppe nur eingeschränkt. Nachrangige Gläubiger werden nach § 39 InsO nachrangig befriedigt, das heißt, dass die Forderungen grundsätzlich erst nach hundertprozentiger Befriedigung der Ansprüche der anderen Insolvenzgläubiger berücksichtigt werden können. Diese Regelung hat keine hohe Praxisrelevanz, da der Schuldner kein Insolvenzverfahren eröffnet hätte, wenn es ihm möglich gewesen wäre, alle anderen Gläubiger zu 100 Prozent zu befriedigen.[28]

Beispiele für nachrangige Forderungen sind:

- Zinsen für Insolvenzansprüche ab Insolvenzeröffnung
- Kosten, die nach Eröffnung des insolvenzverfahren durch die Teilnahme am Insolvenzverfahren entstanden sind und unter anderem
- Forderungen aus Geldstrafen, Zwangsgeldern und Schenkungsversprechen.[29]

2.4. Aussonderungs- und Absonderungsgläubiger

Aussonderungsberechtigte Gläubiger gehören zwar zu der Gruppe der Gläubiger, sie sind jedoch nach § 47 1 InsO keine Insolvenzgläubiger. Aussonderungsberechtigte Gläubiger haben aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts Anspruch auf Aussonderung von Gegenständen aus der Insolvenzmasse. Dieses Recht wird jedoch außerhalb des Insolvenzverfahrens wahrgenommen.[30] Möglich ist eine Aussonderung nur dann, wenn die Sache individuell und bestimmbar im Vermögen des Schuldners besteht. Der wichtigste Fall hierbei ist das Eigentum an einer Sache. Besitzt der Schuldner einen solchen Gegenstand, so hat der aussonderungsberechtigte Eigentümer einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB. Handelt es sich bei der Sache um ein Grundstück, hat der Eigentümer das Recht auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB und auf Herausgabe des Besitzes.[31]

Absonderungsberechtigte Gläubiger sind solche die berechtigt sind, sich aus dem Erlös bestimmter Gegenstände vorab zu befriedigen. Sie sind somit am Verfahren beteiligt und haben das Recht an der Gläubigerversammlung teilzunehmen.[32] Zur abgesonderten Befriedigung berechtigen:

- Rechte auf Befriedigung aus Immobilien, § 49 InsO
- Pfandrechte, § 50 InsO
- Sicherungseigentum, Sicherungsabtretung und Eigentumsvorbehalte, § 51 Nr.1 InsO und
- bestimmte Zurückbehaltungsrechte, § 51 Nr. 2 und 3 InsO.[33]

2.5. Der aufrechnungsberechtigte Gläubiger

Ein Gläubiger kann auch eine Vorzugsstellung erreichen, wenn er die Möglichkeit hat, eine Forderung gegenüber einem Schuldner mit einer Verbindlichkeit gegenüber demselben Schuldner zu verrechnen. Hat ein Gläubiger ein solches Recht für eine Forderung, die schon während der Verfahrenseröffnung bestand, so bleibt dieses Recht nach § 94 InsO auch während des Verfahrens bestehen.[34]

3. Vertretungsorgane der Gläubiger

Die Interessen der Gläubiger werden in zwei Gremien durchgesetzt. Dies ist zum einen die Gläubigerversammlung und zum anderen der Gläubigerausschuss, der nur fakultativ gebildet wird.

Die Gläubigerversammlung muss laut § 29 InsO für den Berichtstermin und den Prüfungstermin vom zuständigen Insolvenzgericht einberufen werden. Zusätzliche Gläubigerversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Abläufe und Beschlüsse, welche die Versammlung fasst, werden vom Gericht überwacht und müssen protokolliert werden. Teilnahmeberechtigt sind die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, der Schuldner und der Insolvenzverwalter. Die Gläubigerversammlung hat bestimmte Rechte, die wichtigsten sind nachfolgend aufgeführt: In der ersten Gläubigerversammlung gibt es laut § 57 1 InsO die Möglichkeit den vom Gericht ernannten Insolvenzverwalter abzuwählen und gleichzeitig einen neuen einzusetzen. Es kann ein Antrag gestellt werden, das der Insolvenzverwalter entlassen wird, dies ist nur aus wichtigem Grund möglich, § 59 InsO. Nach § 68 InsO kann ein Gläubigerausschuss gebildet werden. Im Berichtstermin können gemäß § 157 InsO Entscheidungen über den Fortgang des insolventen Unternehmens getroffen werden. Bevor das Verfahren mangels Masse abgewiesen werden kann, hat die Gläubigerversammlung ein Anhörungsrecht nach § 207 II InsO.[35]

Der Gläubigerausschuss stellt ein fakultatives Organ der Gläubigerselbstverwaltung dar. Er soll den Insolvenzverwalter bei der Geschäftsführung überwachen und unterstützen. Hierzu kann der Gläubigerausschuss verschiedene Rechte wahrnehmen, unter anderem kann er die Vorlage von Berichten fordern, er kann gemäß § 69 InsO Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere verlangen, oder er kann nach § 59 I InsO einen Antrag auf Entlassung des Verwalters stellen. Gleichzeitig hat der Gläubigerausschuss die Pflicht sich über den Geschäftsfortgang zu informieren. Diese Aufgabe ist in § 69 InsO gesetzlich festgeschrieben. Die Mitglieder des Ausschusses haben Anspruch auf angemessene Vergütung und Erstattung von Auslagen gemäß § 73 I InsO. Die Höhe bestimmt sich hierbei nach § 17 f InsVV.[36]

4. Insolvenzgericht

Selbstverständlich nimmt auch das Insolvenzgericht am Insolvenzverfahren teil. Nach § 2 I InsO ist das Insolvenzgericht das Amtsgericht, in dessen Bezirk auch ein Landesgericht seinen Sitz hat. Wesentliche Aufgaben des Insolvenzgerichtes sind:

- Eröffnung, Aufhebung und Einstellung des Insolvenzverfahrens,
- Bestellung und Überwachung des vorläufigen und entgültigen Insolvenzverwalters,
- Einrichtung und Überwachung der Gläubigerorganisationen,
- Feststellung der Insolvenzmasse,
- Zurückweisung, Bestätigung oder Versagung des Insolvenzplanes und
- Treffen von Entscheidungen im Verfahren der Restschuldbefreiung.[37]

Das Insolvenzgericht hat zu garantieren, dass der rechtliche Rahmen eingehalten wird. Es hat zu versichern, dass die bestmögliche Gläubigerbefriedigung erreicht wird.[38]

5. Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter stellt den Manager des Insolvenzverfahrens dar. Soll das Verfahren einen gewissen Erfolg bringen, so ist die Wahl des richtig qualifizierten Insolvenzverwalters ein entscheidendes Erfolgskriterium. Nach § 56 InsO soll eine „für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person“ bestellt werden. Die Ernennung gemäß § 27 I 1 InsO erfolgt durch das Insolvenzgericht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens.[39]

Nach § 80 I InsO gehen nach Verfahrenseröffnung alle Rechte des Schuldners, über das zur Insolvenzmasse zugehöriges Vermögen zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.[40]

VII. Inhalt eines Insolvenzplanes

Ein Insolvenzplan bietet einen flexiblen Rahmen für individuelle Absprachen zwischen Schuldner und Gläubigern. Um das Prinzip der Gläubigerautonomie zu erfüllen, wurden nur wenige gesetzliche Vorschriften bezüglich des Inhaltes eines Insolvenzplans festgeschrieben. Somit herrscht bezüglich des Inhaltes zum großen Teil Gestaltungsfreiheit. Beispielsweise ermöglicht § 217 InsO abweichende Regelungen hinsichtlich der Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger, der Befriedigung der Insolvenzgläubiger, der Masseverwertung und Masseverteilung, und der Haftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens.

Nach § 219 InsO besteht ein Insolvenzplan aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil. Er ist zu ergänzen um die in §§ 229, 230 InsO geforderten Plananlagen.[41]

1. Darstellender Teil

Im darstellenden Teil wird das Verwertungskonzept dargestellt und erläutert, welches mit den rechtlichen Veränderungen, die im gestaltenden Teil darzustellen sind, erreicht werden soll. Die Beteiligten sollen umfassend über Grundlagen, Gegenstand und Auswirkungen des Planes unterrichtet werden. Die Informationen, die im Insolvenzplan gegeben, werden sind notwendig, da nur dann Entscheidungen über den Fortbestand des Unternehmens getroffen werden können, wenn die Beteiligten das Unternehmen kennen, und die Auswirkungen ihres Handelns abschätzen können.

Der Inhalt des darstellenden Teils ist in § 220 InsO geregelt. Demnach wird in einen Mussbestandteil und einen Sollbestandteil unterschieden. Zwingend müssen die Maßnahmen angegeben werden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen wurden, oder die noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die Gestaltung der Beteiligtenrechte zu schaffen, § 220 I InsO. Zu diesen grundlegenden Sanierungsmaßnahmen gehören beispielsweise alle geplanten oder bereits vorgenommenen Betriebsänderungen und andere organisatorische oder personelle Maßnahmen innerhalb des schuldnerischen Unternehmens. Diese Maßnahmen betreffen zum Beispiel die Stilllegung bestimmter Betriebstätten oder bestimmter betrieblicher Teilbereiche. Auch die Entlassung von Teilen der Belegschaft kann eine solche Maßnahme sein. Des weiteren müssen alle Eingriffe in die Finanz- Vermögens- und Ertragssituation dokumentiert werden. Die Dokumentationspflicht umfasst auch den Gesamtbetrag bestehender oder zu erwartender Sozialplanforderungen. Auch Höhe und Konditionen bestehender Sanierungskredite, die während des Verfahrens aufgenommen wurden oder aufgenommen werden sollen, sind zwingender Bestandteil des darstellenden Teils.

Neben den zwingenden Bestandteilen des darstellenden Teils existieren auch Sollbestandteile. Diese sind in § 220 II InsO definiert: „Der darstellende Teil soll alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind.“ Es wird jedoch nicht definiert was „sonstige Angaben“ sind. Diese sonstigen Angaben sind nach §§ 259-262, 272 RegE InsO je nach Planziel unterschiedlich zu definieren. Es sollte angegeben werden ob gegen den Schuldner Strafverfahren wegen Konkursstraftaten bekannt sind, oder ob nicht nachrangige Gläubiger unmittelbar oder mittelbar am schuldnerischen Unternehmen beteiligt sind. Weiter sollte angegeben werden, wie sich im Falle der Unternehmensfortführung die Rechtsform, der Gesellschaftsvertrag oder die Beteiligtenverhältnisse ändern. Zu den Soll- Bestandteilen gehört auch eine Darstellung der Krisenursachen und Krisensymptome sowie eine Bestandaufnahme der gegenwärtigen Lage des Unternehmens.[42]

Im Überblick sollten folgende Informationen im darstellenden Teil des Insolvenzplanes gegeben werden. Als erstes sollte die Entwicklung dargestellt werden, die zur Eröffnung des

Insolvenzverfahrens führte. Danach ist eine Analyse des Unternehmens zu erstellen, die eine Krisen/Ursache- Analyse und eine Lagebeurteilung umfasst. Bei der Krisen/Ursache-Analyse werden die Krisenursachen und deren relative Bedeutungen herausgearbeitet. Die Lagebeurteilung beinhaltet die Zusammenhänge innerhalb des Unternehmens und alle Beziehungen die das Unternehmen nach außen pflegt. Deutlich werden sollen hierdurch Stärken und Schwächen des Unternehmens, aus diesen werden dann Chancen und Risiken für eine Fortführung deutlich. Des weiteren sollte die Zielvorstellung des Insolvenzplanverfahrens formuliert werden. Hier wird dargestellt wie sich das Unternehmen nach dem Insolvenzplanverfahren präsentieren will. Neben den eben genannten Inhalten sind auch Maßnahmen zur Umsetzung des Plankonzeptes im darstellenden Teil zu nennen. Hier werden die einzelnen Maßnahmen beschrieben und ihre einzelnen Auswirkungen dargestellt. Dazu gehören auch die zeitlichen und finanziellen Rahmenbedingungen und die dafür verantwortlichen Personen.[43]

All diese Informationen sollten den Gläubigern gegeben werden, damit diese eine schnelle Entscheidungsfindung herbeiführen können, und das Verfahren somit beschleunigt werden kann.

2. Gestaltender Teil

Nach § 221 InsO wird im gestaltenden des Insolvenzplans festgelegt, wie die Rechtstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Alle Regelungen die im gestaltenden Teil getroffen werden, sind Bestandteil der zwischen Gläubigern und Schuldner getroffenen Vereinbarungen. Inhaltlich wird der zulässige Planinhalt von den §§ 221, 217 InsO bestimmt. Nach § 217 InsO können in einem Insolvenzplan die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger, die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse und die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens abweichend vom Regelinsolvenzverfahren geregelt werden. Somit wird gemäß § 221 InsO die Rechtsstellung der absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzgläubiger und des Schuldners geändert. Wie diese Rechtsstellung geändert werden darf, wird gesetzlich nicht näher bestimmt, hier werden privatautonome Regelungen eingebracht. § 221 InsO legt fest dass nur die Rechtstellung von Beteiligten geändert werden darf. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass weder die Stellung der aussonderungsberechtigten Gläubiger noch der Massegläubiger geändert werden kann. Weiterhin darf gemäß § 225 III InsO im gestaltenden Teil des Insolvenzplans keine anderweitige Regelung hinsichtlich der Haftung des Schuldners für Geldstrafen und deren gleichgestellten Verbindlichkeiten getroffen werden.

Diese relativ wenigen Vorschriften über den Inhalt des gestaltenden Teils wurden vom Gesetzgeber mit dem Ziel der Deregulierung erlassen. Weiterhin wird dadurch ein Höchstmaß an gestalterischer Flexibilität gefördert.[44]

2.1. Gruppenbildung

Die verschiedenen Gläubiger haben unterschiedliche Interessen. Beispielsweise sind an einer Sanierung meist nur der Inhaber des Unternehmens, Geschäftspartner oder Angehörige die ein Darlehen gegeben haben interessiert. Somit ist der Planverfasser verpflichtet im gestaltenden Teil gemäß § 222 InsO Gläubigergruppen zu bilden. Innerhalb dieser Gruppen sind nach § 226 I InsO alle Beteiligten gleich zu behandeln, somit ist hier das Gebot der Gläubigergleichbehandlung erfüllt. Die wichtigste Gruppe ist die der Insolvenzgläubiger nach § 222 I Nr. 2 InsO. Daneben müssen Gruppen für absonderungsberechtigte Gläubiger gebildet werden, wenn durch den Insolvenzplan in ihre Rechte eingegriffen werden soll. Weitere Gruppen müssen für nachrangige Gläubiger gebildet werden, wenn ihre Forderungen nicht nach § 225 InsO als erlassen gelten. Arbeitnehmer sollen gemäß § 222 III 1 InsO eine weitere Gläubigergruppe bilden, wenn ihre Forderungen nicht unerheblich sind. Es ist möglich Kleingläubiger in einer weiteren Gruppe zusammenzufassen, § 222 III 2 InsO. Neben der Unterscheidung nach Gläubigern mit gleicher Rechstellung können gemäß § 222 II InsO auch Gruppen mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst werden.[45] Werden Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans nicht befolgt, so ist die gerichtliche Bestätigung des Planes laut § 250 Nr. 1 InsO zu versagen.[46]

Durch die Gruppenbildung wird es möglich den Planinhalt stärker gemäß den entsprechenden Vorstellungen der Gläubigergruppen zu differenzieren. Des weiteren wirkt sie sich auf den Abstimmungsvorgang aus, da bei diesem die Gläubigergruppen den Abstimmungsgruppen entsprechen. Die Gruppenbildung nach wirtschaftlichen Interessen wirkt sich positiv auf die ökonomische Effizienz des Insolvenzplanes aus.[47]

Es gibt jedoch auch Kritik an der Gruppenbildung. Diese wird im vierten Teil dieser Arbeit näher erläutert werden.

2.2. Mögliche Vereinbarungen innerhalb des gestaltenden Teils

Die Beteiligten haben verschiedenste Gestaltungsmöglichkeiten. In welchem Maße die Rechte der verschiedenen Gläubiger neu gestaltet werden können wird nachfolgend dargestellt.

Verboten sind Vereinbarungen bei denen ein Gläubiger, der dem Plan widerspricht, schlechter gestellt wird als bei Anwendung des Regelinsolvenzverfahrens. Ist dies der Fall, dann ist die Bestätigung des Insolvenzplans gemäß § 251 II InsO zu versagen.[48]

In die Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger wird laut § 223 I 1 InsO nicht eingegriffen, wenn im Plan nichts anderes bestimmt ist. Somit werden absonderungsberechtigte Gläubiger nicht schlechter gestellt als im Regelinsolvenzverfahren. Nach § 223 II InsO können im Insolvenzplan aber abweichende Regelungen getroffen werden. Diese abweichenden Regelungen müssen im gestaltenden Teil des Insolvenzplans ausführlich erläutert werden. Beispiele hierfür sind die Stundung oder ein Austausch von Sicherheiten. Diese Regelungen können einen Beitrag zur Sanierung darstellen.[49]

In die Stellung der Insolvenzgläubiger kann ohne gesetzliche Regelung eingegriffen werden, es müssen jedoch die Regelungen hinsichtlich der Gläubigergleichbehandlung und des Verschlechterungsverbotes eingehalten werden. Beispielsweise können Forderungen um bestimmte Bruchteile gekürzt werden, sie können für einen bestimmten Zeitpunkt gestundet werden oder Forderungen können gesichert werden. Ein Insolvenzgläubiger wird sich auf solche abweichenden Regelungen eher einlassen, da ihm zwar weniger seiner Forderungen erfüllt werden, diese ihm aber sicher zustehen. Des weiteren kann festgelegt werden, dass Insolvenzgläubiger nachrangig gegenüber Gläubigern mit Darlehensforderungen befriedigt werden, § 264 I 1 InsO. Durch diese Regelung wird es dem Schuldner erleichtert für eine spätere Sanierung die nötigen Kredite aufnehmen zu können.[50]

Der Schuldner haftet im Regelinsolvenzverfahren weiter für eventuelle Restforderungen gegenüber den Gläubigern, § 201 I InsO. Unter bestimmten Vorraussetzungen kommt eine Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 ff InsO für den Schuldner in Frage. Da im Insolvenzplanverfahren die Sanierung des schuldnerischen Unternehmens im Vordergrund steht, kann auch häufiger eine Restschuldbefreiung erlangt werden.[51] Sind keine weiteren Regelungen hinsichtlich einer Restschuldbefreiung im Insolvenzplan getroffen worden, so wird der Schuldner gemäß § 227 I InsO von seinen Restschulden befreit, wenn er diese wie im gestaltenden Teil vorgesehen befriedigt hat.[52]

Nicht nur in die Rechtstellung der Beteiligten wird im Insolvenzplanverfahren eingegriffen. Es ist gemäß § 228 1 InsO auch möglich dingliche Willenserklärungen der Beteiligten in den gestaltenden Teil des Plans aufzunehmen. Solche Willenserklärungen werden sich meist auf Erfüllungsgeschäfte, wie zum Beispiel Übereignungen nach § 929 BGB, Grundschuldbestellungen oder Abtretungen von GmbH- Anteilen, beziehen.[53]

3. Plananlagen

Laut § 219 2 InsO sind dem Insolvenzplan die in den §§ 229, 230 InsO genannten Anlagen beizufügen. Wird das Unternehmen durch einen Schuldner oder einen Dritten fortgeführt, und sollen die Gläubiger aus den Erträgen des fortgeführten Unternehmens befriedigt werden, so ist gemäß § 229 1 InsO eine Vermögensübersicht beizufügen. In dieser werden die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Insolvenzplans bestanden haben, gegenübergestellt. Dadurch sollen die Gläubiger mit allen Informationen versorgt werden, um die künftige wirtschaftliche Entwicklung besser zu beurteilen zu können. Des weiteren fordert § 229 2 InsO einen Ergebnisplan, aus dem künftige Aufwendungen und Erträge für den Zeitraum, in dem die Gläubiger befriedigt werden sollen, hervorgehen. Es soll auch hervorgehen, aus welchen Einnahmen und Ausgaben die Zahlungsfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens gewährleistet werden soll.[54] Die Gläubiger werden dem Plan nur zustimmen, wenn sie Zahlenwerke, welche die Umsetzung der im darstellenden Teil genannten finanz- und leistungswirtschaftlichen Sanierungskonzepte erläutern, einsehen können.[55]

§ 230 InsO verlangt, den Plan unter bestimmten Vorraussetzungen um bestimmte Anlagen zu erweitern. Es handelt sich hierbei um Erklärungen, bei denen sich bestimmte Beteiligte oder Dritte zur Vornahme von planergänzenden oder planbedingten Rechtsgeschäften verpflichten. Hierdurch wird gesetzlich geregelt das jeder Beteiligte seinen rechtlichen Pflichten nachkommt. So soll die Erfüllbarkeit des Insolvenzplans gegeben werden.[56]

C. Das Insolvenzplanverfahren

I. Struktureller Ablauf des Insolvenzplanverfahrens

Da der Ablauf des Insolvenzplanverfahren recht komplex ist hilft nachfolgendes Schaubild einen Überblick über das nachfolgende Thema zu schaffen.

Abb. 3: Struktureller Ablauf eines Insolvenzplanverfahrens

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 2001, § 73 Rn. 2

II. Vorlage des Planes

Das Panverfahren beginnt mit Einreichung des Planes beim zuständigen Insolvenzgericht. Zu beachten ist jedoch, dass das Insolvenzplanverfahren kein eigenständiges Verfahren ist, sondern nur eine Abweichung vom Regelinsolvenzverfahren darstellt. Somit gilt § 13 I InsO, der besagt, dass das Insolvenzverfahren auf Antrag zu eröffnen ist. Die Vorlage des Insolvenzplans kann gemäß § 218 I 2 InsO mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren verbunden werden. Als Umkehrschluss aus § 218 I 3 InsO kann man schließen, dass die Vorlage eines Insolvenzplans während des gesamten Insolvenzverfahrens möglich ist, denn es heißt in § 218 I 3 InsO nur, dass „ein Plan, der erst nach dem Schlusstermin beim Gericht eingeht“ nicht berücksichtigt wird.[57]

Gemäß § 218 I 1 InsO sind nur der Schuldner und der Insolvenzverwalter zur Vorlage eines Insolvenzplans berechtigt.

Der Schuldner hat nach § 218 I InsO das Recht beim Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Insolvenzplan einzureichen. Dieses Vorlagerecht sorgt dafür, das der Schuldner schon zu Beginn des Insolvenzverfahren eigene Gestaltungen in den Insolvenzplan einbringen kann. Er kann somit den Gläubigern signalisieren, dass er bereit ist, seine Verbindlichkeiten ihnen gegenüber zu begleichen und dass er einen Weg sucht um die Krise zu beheben. Kritiker beurteilten das uneingeschränkte Planinitiativrecht des Schuldners negativ. Es wurde angeführt, dass dem Schuldner kein Recht zu Planvorlage zustehen sollte, wenn ihm schwere Pflichtverstöße zugerechnet werden können. Dies hat sich jedoch in der rechtlichen Praxis nicht durchgesetzt.[58]

Im Gegensatz zum Insolvenzverwalter ist es dem Schuldner gemäß § 218 I 3 InsO möglich den Insolvenzplan bis zum Ende des Schlusstermins vorzulegen. Dies ist dann vorteilhaft, wenn sich dem Schuldner erst während des Insolvenzverfahrens neue Wege zur Sanierung eröffnen.[59]

Neben dem Schuldner hat auch der Insolvenzverwalter ein Recht auf Planvorlage. Dieses teilt sich in ein originäres und ein derivatives Planinitiativrecht auf. Das originäre, unmittelbare Planvorlagerecht steht dem Insolvenzverwalter gemäß § 218 I 1 InsO zu.

Somit hat der Insolvenzverwalter das Recht einen Insolvenzplan vorzulegen. Mittelbar hat der

Insolvenzverwalter das Recht zu Vorlage eines Insolvenzplans dann, wenn ihm die Gläubigerversammlung den Auftrag zur Erstellung des Insolvenzplans gibt. Dieses Recht steht der Gläubigerversammlung gemäß § 157 2 InsO zu. Sie kann in diesem Zusammenhang dem Verwalter auch bestimmte Ziele vorgeben, die der Plan dann zu erreichen hat. Legt der Insolvenzverwalter den Plan vor so gelten andere Vorlagefristen wie bei einem vom Schuldner eingereichtem Plan. Laut § 218 II InsO ist der Insolvenzplan innerhalb einer angemessenen Frist beim Insolvenzgericht vorzulegen. Diese angemessene Frist ist von Fall zu Fall verschieden. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass bei einem einfachem Fall eine Frist von vier Wochen als angemessen gilt. Als äußere zeitliche Grenze muss auch hier § 218 I 3 InsO beachtet werden. Danach wird ein Plan dann nicht mehr berücksichtigt wenn er nach dem Schlusstermin vorgelegt wird. Mitwirkende bei der Erstellung des Planes sind gemäß § 218 III InsO der Gläubigerausschuss, der Betriebsrat, der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und der Schuldner.[60]

[...]


[1] Foerste, Insolvenzrecht, 2004, Rn. 22

[2] Memento, Gesellschaften in der Insolvenz, 2004, Rn. 296

[3] Smid/ Rattunde, Der Insolvenzplan, 1998, Rn.128

[4] Braun/ Uhlenbruck, Unternehmensinsolvenz, 1997, S. 439;

[5] Braun/ Uhlenbruck, Unternehmensinsolvenz, 1997, S. 454f

[6] Hess/ Weis, Insolvenzrecht, 2002, Rn. 172 ff

[7] Hess/ Weis, Insolvenzrecht; 2002, Rn. 66

[8] Breuer, Insolvenzrecht, 2003, Rn. 488

[9] Memento, Gesellschaften in der Insolvenz, 2004, Rn. 302

[10] Breuer, Insolvenzrecht, 2003, Rn 491

[11] Breuer, Insolvenzrecht, 2003, Rn 490

[12] Breuer, Insolvenzrecht, 2003, Rn. 489

[13] Braun/ Uhlenbruck, Unternehmensinsolvenz, 1997, S. 566

[14] Braun/ Uhlenbruck, Unternehmensinsolvenz, 1997, S. 565

[15] Foerste, Insolvenzrecht, 2004, Rn. 141-147

[16] Schiessler, Der Insolvenzplan, 1997, S. 72

[17] Foerste, Insolvenzrecht, 2004, Rn. 33

[18] Schiessler, Der Insolvenzplan, 1997, S. 72

[19] Braun/ Uhlenbruck, Unternehmensinsolvenz, 1997, S. 67

[20] Schiessler, Der Insolvenzplan, 1997, S. 73

[21] Hess/Weis, Insolvenzrecht, 2002, Rn. 67 f.

[22] Hess/Weis, Insolvenzrecht, 2002, Rn. 719

[23] Foerste, Insolvenzrecht, 2004, Rn. 75

[24] Foerste, Insolvenzrecht, 2004, Rn. 76, 77

[25] Smid, Grundzüge des Insolvenzrechts, 2002, § 2 Rn. 62

[26] Hess/Weis, Insolvenzrecht, 2002, Rn. 355

[27] Foerste, Insolvenzrecht, 2004, Rn. 57-60

[28] Hess/Weis, Insolvenzrecht, 2002, Rn. 773

[29] Foerste, Insolvenzrecht, 2004, Rn. 65

[30] Foerste, Insolvenzrecht, 2004, Rn. 85

[31] Memento, Gesellschaften in der Insolvenz, 2004, Rn. 202

[32] Hess/Weis, Insolvenzrecht, 2002, Rn. 802, 803

[33] Memento, Gesellschaften in der Insolvenz, 2004, Rn. 206 f.

[34] Hess/Weis, Insolvenzrecht, 2002, Rn. 854f.

[35] Memento, Gesellschaften in der Insolvenz, 2004, Rn. 344- 347

[36] Memento, Gesellschaften in der Insolvenz, 2004, Rn. 350- 357

[37] Braun/ Uhlenbruck, Unternehmensinsolvenz, 1997, S. 179

[38] Memento, Gesellschaften in der Insolvenz, 2004, Rn. 370

[39] Foerste, Insolvenzrecht, 2004, Rn. 48

[40] Braun/ Uhlenbruck, Unternehmensinsolvenz, 1997, S. 185

[41] Foerste, Insolvenzrecht, 2004, Rn. 475-477

[42] Schiessler, Der Insolvenzplan, 1997, S. 125- 128

[43] Braun/ Uhlenbruck, Unternehmensinsolvenz, 1997, S. 552, 553

[44] Schiessler, Der Insolvenzplan, 1997, S. 104-106

[45] Foerste, Insolvenzrecht, 2004, Rn. 480- 482

[46] Foerste, Insolvenzrecht, 2004, Rn. 514

[47] Schiessler, Der Insolvenzplan, 1997, S. 118- 121

[48] Foerste, Insolvenzrecht, 2004, Rn. 485

[49] Foerste, Insolvenzrecht, 2004, Rn. 486

[50] Foerste, Insolvenzrecht, 2004, Rn. 487, 488

[51] Foerste, Insolvenzrecht, 2004, Rn. 491

[52] Schiessler, Der Insolvenzplan, 1997, S. 125

[53] Foerste, Insolvenzrecht, 2004, Rn. 494

[54] Schiessler, Der Insolvenzplan, 1997, S. 128

[55] Memento, Gesellschaften in der Insolvenz, 2004, Rn. 311

[56] Schiessler, Der Insolvenzplan, 1997, S. 129

[57] Gottwald, Insolvenzrechts- Handbuch, 2001, § 68 Rn. 5,6

[58] Weisemann/ Smid, Handbuch Unternehmensinsolvenz, 1999, § 15 Rn. 45- 48

[59] Schiessler, Der Insolvenzplan, 1997, S. 103

[60] Gottwald, Insolvenzrechts- Handbuch, 2001, § 67 Rn. 12- 15

Ende der Leseprobe aus 72 Seiten

Details

Titel
Der Insolvenzplan und seine praktische Bedeutung
Hochschule
Fachhochschule Erfurt
Note
1,6
Autor
Jahr
2005
Seiten
72
Katalognummer
V70449
ISBN (eBook)
9783638616058
ISBN (Buch)
9783638674287
Dateigröße
2019 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Insolvenzplan, Bedeutung
Arbeit zitieren
Josefine Griebel (Autor:in), 2005, Der Insolvenzplan und seine praktische Bedeutung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/70449

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