Script zum Familienrecht


Skript, 2007

64 Seiten, Note: ohne


Leseprobe


G l i e d e r u n g

A. Vorwort

B. Einführung

C. Bürgerliche Ehe
I. Verlöbnis
II. Recht der Eheschließung
III. Rechtliche Auswirkungen der Ehe
1. Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft
2. Ehe- und Familienname
3. Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit
4. Schlüsselgewalt
5. Sorgfaltspflichten
6. Familienunterhalt
7. Eheliches Güterrecht
8. Vermögensrechtliche Außenwirkungen
9. Elterliche Sorge
10. Abstammung
11. Staatsangehörigkeit

D. Rechtliche Regelungsbereiche nach einer Trennung von Ehegatten
I. Elterliche Sorge
II. Umgangsrecht
III. Ehewohnung und Hausrat
IV. Trennungsunterhalt
V. Kindesunterhalt

E. Scheidung der Ehe

F. Rechtliche Regelungsbereiche für die nacheheliche Zeit
I. Elterliches Sorgerecht
II. Kindesunterhalt
III. Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
IV. Versorgungsausgleich
V. Zugewinnausgleich
VI. Hausrat und Wohnung

A. Vorwort

Mein Leitfaden zum Familienrecht soll es den Studentinnen und Studenten von sozialen Berufsausbildungen und auch den praktisch tätigen Sozialarbeitern / Sozialpädagogen/Innen ermöglichen, sich für die verschiedenen Bereiche der sozialen Arbeit (z.B. Jugendhilfe, Beratungshilfe, Familienhilfe) die wesentlichen Grundlagen des Familienrechtes anzueignen und diese Kenntnisse in der täglichen Arbeit anzuwenden.

Im Interesse der besseren Übersichtlichkeit -und auch um die möglicherweise vorhandene Abwehrhaltung gegen das „Recht“ bei den Sozialarbeiterinnen und -pädagogen/Innen nicht noch zu verstärken- habe ich auf die Darstellung juristisch anspruchsvoller Fragen und auch von der Wiedergabe der juristischen Meinungsvielfalt zu vielen rechtlichen Erörterungen abgesehen. Dieser Leitfaden erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ich habe die Themen nach meiner praktischen Erfahrung als Familien- und Vormundschaftsrichter und Dozent an der Berufsakademie Stuttgart und Fachhochschulen für Sozialwesen und weiteren Lehrtätigkeiten ausgewählt. Zur Ergänzung und Vertiefung wird sowohl auf die juristische als auch sozialpädagogische Fachliteratur verwiesen. Besonders zu empfehlen ist zunächst das Studium der Gesetzestexte und die eigene Vorüberlegung zu den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

B. Einführung in die Problemfelder des Familienrechtes

Einen ersten Überblick über die rechtlichen Regelungsbereiche einer vollständigen und gestörten Familienbeziehung sowie einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft soll folgende tabellarische Übersicht geben:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die rechtlichen Regeln für intakte und gestörte Beziehungen zwischen Familienmitgliedern finden sich vorwiegend im 4. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1297-1921 BGB). Zum 1.Juli 1998 sind -in dem gesetzgeberischen Bestreben, die Gleichstellung der nichtehelichen mit den ehelichen Kindern zu bewirken- Änderungen in verschiedenen Gesetzen in Kraft getreten. Novelliert wurde u.a. neben dem Recht der Eheschließung, das Abstammungsrecht, die elterliche Sorge, das Unterhaltsrecht und teilweise auch das Prozessrecht. Leider hat der Gesetzgeber es versäumt, die familienrechtlichen Bestimmungen in einen systematischen Zusammenhang zu bringen. Die Arbeit mit den gesetzlichen Familienrechtsbestimmungen gleicht nach wie vor einem „Hindernislauf“. Das Zurechtfinden in den familienrechtlichen Gesetzen bedarf deshalb neben sehr viel Geduld auch eines systematischen Überblickes.

Vorliegender Leitfaden soll - an den praktischen Bedürfnissen der sozialen Arbeit orientiert- den Einstieg in das Familienrecht durch Vermittlung der Grundstrukturen erleichtern.

Zur Vertiefung einzelner Problemstellungen wird folgende Fachliteratur empfohlen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Wegen der ständigen Veränderungen der familienrechtlichen Gesetze sollte beim Erwerb immer nach der aktuellen Auflage gefragt werden.

Einen Überblick über die Entwicklung der Rechtsprechung und die derzeit diskutierten Themen geben folgende Zeitschriften:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

C. Bürgerliche Ehe (§§ 1297-1588 BGB)

I. Verlöbnis, §§ 1297-1302 BGB

Sich zu verloben scheint aus der „Mode“ gekommen zu sein. Bei der Entscheidung der heiratswilligen Partner, die traditionelle Verlobung nicht zu pflegen, werden jedoch häufig die bei einer Verlobung eintretenden, schützenden Rechtsfolgen nicht bedacht.

1. Rechtsnatur

Nach der herrschenden Meinung ist eine Verlobung ein familienrechtlicher Vertrag. Danach sind die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über Rechtsgeschäfte anzuwenden.

Deshalb:

Beide Verlobten müssen bei Abschluss des Verlöbnisses geschäftsfähig sein (§§ 104 ff BGB).

Bei Geschäftsunfähigen ist das Verlöbnis nichtig, § 105 BGB:

Geschäftsunfähig sind Kinder bis zu ihrem 7.Geburtstag und wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, § 104 BGB. Beschränkt Geschäftsfähige (Minderjährige ab ihrem 7. bis zu ihrem 18.Geburtstag) bedürfen zur Eingehung von Rechtsgeschäften der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, §§ 106, 107 BGB, also auch für eine Verlobung.

Ein geheimer Vorbehalt eines Partners bei einem Heiratsversprechen (=Verlobung) ist unwirksam, § 116 BGB. Ebenso ist eine Scheinverlobung (z.B. um ein Zeugnisverweigerungsrecht in einem Zivil- oder Strafverfahren zu haben, § 383 ZPO, §§ 52, 55 StPO) gem. § 117 BGB unwirksam. Beide Verlobte müssen für ein wirksames Verlöbnis unverheiratet sein. Deshalb ist ein Verlöbnis bei noch bestehender Ehe nichtig, auch wenn bereits die Scheidung läuft (BGH FamRZ 84,386). Erst nach der Rechtskraft einer Ehescheidung kann eine Verlobung wirksam eingegangen werden.

2. Form des Verlöbnisses

Das Gesetz schreibt keine besondere Form für ein Verlöbnis vor. Nicht erforderlich ist eine öffentliche Bekanntmachung, die Schriftform, ein Ringwechsel oder die Anwesenheit von Zeugen. Ohne Mitteilung gegenüber Dritten kann es jedoch gegebenenfalls Beweisprobleme geben, was zu Rechtsnachteilen führen kann.

Ein Verlöbnis setzt ein eindeutiges Eheversprechen beider Verlobten voraus. Ein Liebesgeständnis, intimer Verkehr oder langjähriges Zusammenleben reicht für die Annahme einer Verlobung nicht aus (FamRZ 83,1226).

3. Wirkungen der Verlobung:

a. Keine Rechtspflicht zur Eingehung der Ehe für die Verlobten, § 1297 I BGB: Diese rechtliche Wirkung allerdings ist allerdings nicht erzwingbar. Aus einem Verlöbnis kann nicht auf die Eingehung einer Ehe geklagt werden, § 1297 I BGB oder gar eine Zwangsehe bewirkt werden. Bei Nichteinhaltung des Eheversprechens können jedoch u.a. Schadensersatzpflichten entstehen (siehe 4.).

b. Recht der Zeugnisverweigerung für die Verlobten, insbesondere in Zivil- und Strafverfahren, §§ 383 Z. 1 und 2, 385 Abs.1, 408 Abs.1 ZPO, §§ 52 Abs.1 Z.1, 55, 61, 63, 76 StPO und auch § 15 FGG.

c. Verlobte sind Angehörige im Sinne der Strafgesetze, §§ 11, 35, 247 StGB und der Steuergesetze, § 15 AO mit der Folge, dass ihnen auch im Steuerrecht z.B. ein Aussageverweigerungsrecht gem. § 101 AO zusteht.

d. Möglichkeit, die güterrechtlichen Verhältnisse für die Zeit nach der Eheschließung durch Vertrag zu regeln, z.B. Vereinbarung der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft, Ausschluss des Versorgungsausgleiches, Abschluss eines Erbvertrages.

e. kein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht, aber testamentarische Erbeinsetzung möglich.

f. kein Unterhaltsanspruch (FamRZ 86,354), auch beim Tod des Verlobten kein Anspruch auf Ersatz entgangenen Unterhaltes (FamRZ 84,780).

4. Folgen der Beendigung des Verlöbnisses, §§ 1298-1299 BGB:

a. einverständliche Auflösung: keine gegenseitigen Schadensersatzpflichten

b. Rücktritt eines Verlobten von der Verlobung: Das Verlöbnis kann jederzeit durch eine einseitige Erklärung eines Verlobten aufgelöst werden. Der beschränkt geschäftsfähige Verlobte braucht zur Lösung der Verlobung keine Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen nach Auflösung einer Verlobung ist zwischen einem grundlosen und einem begründeten Rücktritt zu unterscheiden:

- Grundlos ist ein Rücktritt, wenn er ohne wichtigen Grund erfolgt, § 1298 III BGB:

- Wichtiger Grund: Untreue, Misshandlung, schwere Erkrankung wie Krebs, Aids (?) u.a.
- Kein wichtiger Grund: selbstverschuldeter Irrtum über die Vermögensverhältnisse des Partners

Bei grundlosem Rücktritt besteht eine Schadensersatzpflicht des zurücktretenden Verlobten wegen Nichterfüllung des Eheversprechens, § 1298 BGB gegenüber

- dem anderen Verlobten,
- den Eltern des anderen Verlobten,
- dritte Personen, die anstelle der Eltern gehandelt haben (z.B. Großeltern, Pflegeeltern, Patenonkel).

Zu ersetzen sind die Aufwendungen, die in Erwartung der Ehe gemacht wurden, wie Kosten der Verlobung oder der Hochzeitsvorbereitungen (Anzeigen, Hochzeitskleid usw.), Kosten eines Umzuges oder der wirtschaftlichen Nachteile, die durch die Kündigung eines Arbeitsplatzes entstehen.

Nicht ersetzt werden die möglichen Vorteile, die diese Ehe gebracht hätte (Heirat mit einem vermögenden Partner), des weiteren kein Ersatz von immateriellen Schäden wie Schmerzensgeld für die erlittene Schmach, Trauer, Wut etc.

5. Rückgabe der Geschenke, § 1301 BGB

Alle Beendigungsgründe des Verlöbnisses (außer Heirat), also z.B. grundloser oder begründeter Rücktritt, Aufhebung im gegenseitigen Einverständnis erzeugen einen Anspruch jedes Verlobten auf Herausgabe der Geschenke, die er dem anderen gemacht hat (BGH FamRZ 69,474).

Ausnahme: beim Tod eines Verlobten wird im Zweifel angenommen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll.

6. Verjährung, § 1302 BGB

Die Ansprüche verjähren nach Ablauf von 2 Jahren nach Auflösung der Verlobung. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll – unabhängig von den emotionalen Bedürfnissen der Verlobten - rasch eine rechtliche Befriedung eintreten.

7. Durchsetzung der Ansprüche

Etwaige Ansprüche aus einer Verlobung sind wie vermögensrechtliche Ansprüche vor den Zivilgerichten (abhängig von der Höhe der Forderung Amts- oder Landgericht) durchzusetzen und wie sonstige Forderungen zu vollstrecken.

II. Recht der Eheschließung

1. Ehefähigkeit, §§ 1303, 1304 BGB

a. Ehefähigkeit, § 1303 BGB

Grundsätzlich wird ein junger Mensch erst mit seinem 18.Geburtstag volljährig und damit ehefähig, § 1303 I BGB.

Auf Antrag kann das Familiengericht dem Minderjährigen von dieser Voraussetzung gem. § 1303 BGB Befreiung erteilen, wenn

- der/die Minderjährige mindestens 16 Jahre alt ist, § 1303 II BGB,
- der künftige Partner volljährig ist (Folge: keine Ehe zwischen Minderjährigen möglich),

Im Rahmen seiner Prüfung beurteilt das Familiengericht zusätzlich zu den obigen Voraussetzungen u.a., ob die Verlobten die charakterliche Reife für eine Ehe haben; die Ehe Aussicht auf Bestand hat; die wirtschaftliche Grundlage für eine Ehe gegeben ist.

Von Bedeutung ist auch die Einstellung des gesetzlichen Vertreters:

Widerspricht der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der elterlichen Sorge (z.B. der Vormund) dem Antrag, so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht.

Gerichtsverfahren: Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG); die Verlobten und die Sorgeberechtigten des Minderjährigen sowie das Jugendamt (§§ 50 I SGB VIII, 49 I Nr.1 FGG) müssen gehört werden.

b. Geschäftsunfähigkeit, § 1304 BGB:

Wer geschäftsunfähig ist, kann nicht heiraten. Geschäftsunfähig sind gemäß § 104 BGB:

- Kinder bis zu ihrem 7.Geburtstag,
- Menschen, die an einer dauerhaften krankhaften Störung der Geistestätigkeit leiden und die Erkrankung die freie Willensbestimmung ausschließt.

Eine angeordnete Betreuung und selbst ein Einwilligungsvorbehalt hat keinen Einfluss auf die Ehefähigkeit, §§ 1896, 1903 II BGB.

2. Eheverbote, §§ 1306-1308 BGB

a. Doppelehe, § 1306 BGB

Kein Ehegatte darf zum Zeitpunkt der Heirat mit einem Dritten verheiratet sein. Nach deutschem Recht ist die Ehe monogam und die Doppelehe als Bigamie strafbar. Vom Verbot der Doppelehe ist keine Befreiung möglich.

b. Verwandtschaft, § 1307 BGB

Für Verwandte in gerader Linie und voll- und halbbürtige Geschwister besteht ein Eheverbot. Eine solche Verbindung (genannt Endogamie=Partnerwahl unter Verwandten) ist auch gem. § 173 StGB (Blutschande) mit Strafe bedroht. Von diesem Eheverbot kann keine Befreiung erteilt werden. Die zwischen Verwandten eingegangene Ehe ist unheilbar nichtig, § 21 I EheG.

Das Verbot einer Ehe zwischen Verschwägerten in gerader Linie, also z.B. zwischen Schwiegervater und Schwiegertochter, Stiefvater und Stieftochter wurde mit dem Eheschließungsreformgesetz gestrichen.

c. Adoptionsverwandtschaft, § 1308 BGB

Da durch die Annahme eines Kindes das Verwandtschaftsverhältnis gemäß § 1754 BGB auf die gesamte Verwandtschaft ausgedehnt wird, gilt ein Eheverbot auch bei Adoptionen für Verwandte in gerader Linie. Von diesem Eheverbot kann Befreiung erteilt werden (§ 1308 II BGB), wenn zwischen dem Antragsteller und seinem zukünftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist. Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.

Zuständig für die Befreiung ist der Familienrichter, § 1308 II BGB, § 14 Nr. 18 RPflG.

d. Wartezeit nach Ehescheidung, § 8 EheG (aufgehoben ab 1.7.98 durch Art. 14 § 13 Nr.1 KindRG)

Eine Frau sollte nach dem bis 30.6.98 geltenden Recht nicht innerhalb von 10 Monaten nach Auflösung (Ehescheidung oder Eheaufhebung) oder Nichtigerklärung ihrer früheren Ehe eine neue Ehe eingehen. Diese Bestimmung sollte verhindern, dass ein während der früheren Ehe gezeugtes Kind in der neuen Ehe als ehelich geboren wird, § 1600 BGB. Das innerhalb von 302 Tagen nach einer rechtskräftigen Ehescheidung geborene Kind galt als eheliches Kind des geschiedenen Ehegatten, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht wieder verheiratet war, §§ 1591, 1592 BGB.

Durch die Neuregelung der Abstammung zum 1.7.98 ist der Grundgedanke des § 8 EheG entfallen.

e. Vermögensverzeichnis bei Wiederheirat, § 1683 BGB

Wer ein Kind hat, für dessen Vermögen er kraft elterlicher Sorge alleine zu sorgen hat, soll erst heiraten dürfen, wenn er dem Familiengericht ein Verzeichnis eingereicht hat oder bei einer Vermögensgemeinschaft mit dem Kind, die Auseinandersetzung herbeigeführt hat, § 1683 BGB. Das Familiengericht kann gestatten, dass die Auseinandersetzung erst nach der Eheschließung vorgenommen wird, § 1683 II BGB.

3. Ehefähigkeitszeugnis, § 1309 BGB

Diese neu ins BGB aufgenommene Bestimmung ersetzt mit Abänderungen die Regelung des § 10 EheG. Sie soll die richtige Anwendung ausländischen materiellen Eheschließungsrechtes sicherstellen (Hepting: Neues Eheschließungsrecht, FamRZ 1998, 718). Nach der Neuregelung müssen Ausländer ein Zeugnis der inneren Behörde ihres Heimatstaates darüber beibringen, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird. Von dem Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses kann der Präsident des Oberlandesgerichtes, in dessen Bezirk der Standesbeamte, bei dem die Eheschließung angemeldet wurde, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen.

Eines Ehefähigkeitszeugnisses bedarf es dann nicht, wenn gem. Art. 13 II EGBGB auf den Verlobten deutsches Recht anzuwenden ist, wie z.B. bei Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.Juli 1951 (BGBl. II 1953 S. 559).

4. Eheschließung, §§ 1310-1312 BGB

Form und Erklärung der Eheschließung

Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Die Verlobten müssen die Erklärung persönlich und in Anwesenheit des anderen Verlobten abgeben.

5. Aufhebung der Ehe, §§ 1313-1318 BGB

Eine Ehe kann in der Bundesrepublik Deutschland nur durch ein gerichtliches Urteil aufgehoben werden, § 1313 Satz 1 BGB. Die Aufhebung wirkt ab der Rechtskraft des Urteils für die Zukunft, § 313 Satz 2 BGB.

Die Voraussetzungen einer Eheaufhebung sind in § 1314 BGB formuliert:

Voraussetzungen der Eheaufhebung, § 1314 BGB

Eine Ehe kann nach Absatz 1 dieser Bestimmung aufgehoben werden, wenn

a. ein Ehepartner nicht ehefähig war, §§ 1303, 1304 BGB:

-die Ehemündigkeit bei der Eheschließung fehlte, § 1303 BGB
-ein Ehegatte bei der Eheschließung geschäftsunfähig war, § 1304 BGB
b. gegen ein Eheverbot verstoßen wurde:
-Verbot der Doppelehe, § 1306 BGB,
-Eheverbot der Blutsverwandtschaft, § 1307 BGB

c. die vorgeschriebene Eheschließungsform nicht beachtet wurde:

-die Verlobten ihre (Ehe-)Erklärung nicht persönlich und nicht bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten abgegeben haben, § 1311 Satz 1 BGB, (andere Rechtsordnungen lassen eine Eheschließung durch Stellvertreter zu)
-die Eheerklärung eines Ehegatten unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben wurde, § 1311 Satz 2 BGB.
Eine Ehe kann ferner gem. § 1314 II BGB aufgehoben werden, wenn

a. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustande der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand, § 1314 II Nr. 1 BGB;

b. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;

c. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände getäuscht worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;

d. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;

e. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gem. § 1353 I BGB begründen wollen (Scheinehe).

III. Rechtliche Auswirkungen der Eheschließung, §§ 1353 ff BGB

1. Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, § 1353 Abs.1 BGB

Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, § 1353 I BGB. Durch das Eheschließungsreformgesetz wurde mit Wirkung zum 1.7.98 eingefügt: „sie tragen für einander Verantwortung“. Durch diese Ergänzung sollen die wechselseitigen Verpflichtungen, insbesondere die gegenseitige Verantwortung noch deutlicher werden.

Keine Vorgabe macht der Gesetzgeber zur Ausgestaltung der ehelichen Beziehung. Aus der Zeit des Verschuldensprinzips (bis 1977) bzgl. der Ehescheidung gibt es Entscheidungen und Literaturmeinungen, welche die wesentlichen Grundelemente einer ehelichen Lebensgemeinschaft herausgebildet haben:

Ehe soll danach beinhalten:

a. Geschlechtsgemeinschaft:

Verpflichtung zum ehelichen Verkehr, vgl. u.a. BGH NJW 67,1079; dabei sollte die Familienplanung einvernehmlich erfolgen, jedoch ohne rechtliche Bindung; bei einem gesetzlich zulässigen Schwangerschaftsabbruch ist die Zustimmung des Ehemannes nicht erforderlich, auch nicht bei einer Sterilisation (BGH 67,48),

b. häusliche Gemeinschaft:

kein Bestimmungsrecht eines Ehegatten; können sich Ehegatten über einen gemeinsamen Wohnsitz nicht einigen, ist keine gerichtliche Entscheidung möglich (BGH FamRZ 87,572),

c. geistige Gemeinschaft,

d. Beistandspflicht: Mithilfe im Haushalt; gemeinsame Betreuung und Versorgung der Kinder; Abhaltung von strafbaren Handlungen und Selbstmord; Pflicht, einem kranken Partner zu helfen, auch einem suchtkranken Ehegatten (BGH FamRZ 67,324).

An die Nichteinhaltung dieser Grundelemente wurden dann für den jeweiligen Ehegatten nachteilige Rechtsfolgen wie Ehescheidung oder Verlust des Unterhaltes geknüpft.

2. Ehe- und Familienname, § 1355 BGB

Nach der gesetzlichen Neuordnung des Familiennamensrechtes sind drei Namen zu unterscheiden:

- der Geburtsname,
- der Familienname,
- der Begleitname.

a. Ehe- und Familienname, § 1355 BGB

Die Eheleute sollen bei der Eheschließung einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen, § 1355 I Satz 1 BGB. Zum Ehename können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen (Abs. 2 BGB). Ein Doppelname aus den beiden Geburtsnamen ist nicht möglich.

Treffen die Ehegatten keine Bestimmung, führen sie ihren bisherigen Namen weiter, Abs. 1 Satz 3.

Nach der früheren gesetzlichen Regelung (Abs. 2 Satz 2) sollte bei fehlender Benennung eines Ehenamens der Geburtsname des Mannes automatisch zum Familiennamen werden. Diese Regelung wurde vom Bundesverfassungsgericht wegen eines Verstoßes gegen Art.3 II GG für verfassungswidrig erklärt.

b. Begleitname

Wählen die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen, kann der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, dem Ehenamen seinen Geburts- oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen (Abs. 4 Satz 1). Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht als Ehename gewählt wurde, kann einen eigenen Doppelnamen dem Ehenamen nicht anfügen oder voranstellen. Er muss sich von seinem Doppelnamen für einen Namen entscheiden.

c. Durchführung der Namenswahl

Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen, kann jedoch auch später in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden (§ 1355 III BGB). Die bisherige Frist von 5 Jahren zur Namensbestimmung nach Eheschließung ist weggefallen. Diese Regelung gilt auch für Ehepaare, welche nach der früheren Rechtslage keinen Ehenamen bestimmt hatten und wegen der 5 Jahresfrist nicht mehr bestimmen konnten.

d. Familienname des ehelichen Kindes, §§ 1616, 1617 BGB

Das eheliche Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen, § 1616 BGB. Ehename ist der gem. § 1355 II BGB der zum Ehenamen gewordene Geburtsname des Vaters oder der Mutter. Diese Regelung gilt seit 1.7.98 für jedes Kind dessen Eltern zum Zeitpunkt der Geburt einen gemeinsamen Ehenamen führen.

Führen die Eltern keinen Ehenamen, sondern noch ihren vor der Ehe geführten Namen, bestimmen sie -sofern sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben- für ihr Kind den Namen des Vaters oder der Mutter als Geburtsnamen. Ein Doppelname aus dem Namen des Vaters und der Mutter ist nicht möglich. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für weitere Kinder, § 1617 I 1 Satz 3 BGB. Treffen die Eltern binnen eines Monates nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht (durch den Rechtspfleger) das Bestimmungsrecht einem Elternteil, § 1617 II BGB. Macht der berechtigte Elternteil von seinem Namensbestimmungsrecht keinen Gebrauch, kann das Familiengericht diesem Elternteil eine Frist zur Bestimmung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist erhält das Kind den Namen des bestimmungsberechtigten Elternteils, § 1617 II Satz 3 und 4 BGB.

Exkurs:

Ab 1.7.98 können nicht nur miteinander verheiratete Eltern, sondern alle Eltern denen das Sorgerecht gemeinsam zusteht und die keinen Ehenamen führen wählen, ob sie ihrem Kind den Namen des Vaters oder der Mutter als Geburtsnamen geben, § 1617 BGB.

3. Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, § 1356 BGB

Das Gesetz überlässt die Aufteilung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit den Eheleuten. Sie müssen sich über die Aufgabenteilung einigen. Kein Ehegatte kann dabei seine Ansichten gerichtlich durchsetzen.

4. Schlüsselgewalt, § 1357 BGB (Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfes)

a. Nach § 1357 BGB ist jeder Ehegatte -unabhängig vom Güterstand zwischen den Ehegatten- berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten abzuschließen.

Anzuwenden ist ein individueller, auf die jeweilige Lebenssituation der Familie / Ehe abstellender Maßstab.

In der Literatur und Rechtsprechung werden folgende Rechtsgeschäfte unter dem Stichwort „Schlüsselgewalt“ erörtert:

- Gedeckt von der Schlüsselgewalt z.B.: Kauf von Lebens- und auch Genussmitteln; Erwerb von Hausratsgegenständen; umstritten bei einem Krankenhausaufnahme- oder Behandlungsvertrag
- Nicht gedeckt von der Schlüsselgewalt z.B.: Kauf eines Wohnhauses; von teurem Schmuck oder kostbaren Teppichen; Abschluss eines Bausparvertrages; Anschaffung eines Haustieres; Anmieten einer Ferienimmobilie

Durch ein Schlüsselgewalt geschäft werden grundsätzlich beide Ehegatten berechtigt (§ 428 BGB) und auch verpflichtet (Gesamtschuldner gem. §§ 421-425 BGB). Jeder Ehegatte kann daher Leistung an sich verlangen und auch alleine widerrufen z.B. nach § 7 des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) oder nach § 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (Haustür-WG). Des weiteren kann jeder Ehegatte z.B. Gewährleistungsrechte einfordern oder ein Mietverhältnis kündigen. Jeder Ehegatte ist aber auch alleine empfangszuständig für Willenserklärungen Dritter, wie Mahnungen, Kündigungen etc. .

Aber:

Ist ein Ehegatte minderjährig, so braucht er zu einer eigenen Verpflichtung bei Geschäften im Rahmen der Schlüsselgewalt die Zustimmung (vor Abschluss) oder die Genehmigung (nach Abschluss) seines gesetzlichen Vertreters (Minderjährigenschutz).

Unabhängig von der Verpflichtung und Berechtigung der Ehegatten aus einem Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfes („Schlüsselgewalt“) beurteilt sich die Frage, wer Eigentümer eines angeschafften Gegenstandes wird. Die Begründung des Eigentums ist abhängig vom Willen der Eheleute.

b. Aufhebung der Schlüsselgewalt

Nach § 1357 II Satz 1 BGB kann jeder Ehegatte die Schlüsselgewalt des anderen durch Erklärung aufheben oder einschränken. Diese Erklärung muss entweder gegenüber dem Ehegatten oder dem Dritten erfolgen (entspr. §§ 168 Satz 3, 167 Abs.1 BGB).

Die in Zeitungen gelegentlich zu lesenden Inserate: „ Ich hafte nicht für die Schulden meines Ehegatten / meiner Ehegattin“ helfen nur wenig, wenn der Geschäftspartner des Ehegatten keine Kenntnis vom Inserat erlangt oder behauptet, keine Kenntnis erlangt zu haben (Beweisproblem).

Dritten gegenüber wirkt die Erklärung nur, wenn sie dem Dritten bekannt oder im Güterrechtsregister eingetragen wurde, §§ 1357 II Satz 2, 1412 BGB. Das Güterrechtsregister wird beim örtlich zuständigen Amtsgericht geführt.

Der Ehegatte, der für einen Ausschluss oder eine Beschränkung der Schlüsselgewalt keinen ausreichenden Grund sieht, kann bei dem für den gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute zuständigen Vormundschaftsgericht die Aufhebung beantragen. Das Vormundschaftsgericht entscheidet im Verfahren über die freiwillige Gerichtsbarkeit über die teilweise oder gesamte Einschränkung der Schlüsselgewalt.

c. Schlüsselgewalt bei Trennung

Trennen sich die Ehegatten (§ 1567 BGB), endet für jeden Ehegatten die Berechtigung, Geschäfte zur Deckung des gemeinsamen Lebensbedarfes zu tätigen. Nach der Trennung von Eheleuten gibt es keine gesetzliche Mitverpflichtung und Mitberechtigung mehr für „Schlüsselgewalt“-Geschäfte des Ehegatten.

5. Sorgfaltspflichten, § 1359 BGB (beschränkter Haftungsmaßstab)

Jeder Ehegatte hat die Angelegenheiten seines Partners wie eigene zu behandeln. Er schuldet in der Ehe seinem Partner die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten pflegt, §§ 1359, 277 BGB.

Geht es aber um die Einhaltung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten, wie z.B. im Straßenverkehr, sollen sich Ehepartner die Verantwortung schulden wie gegenüber Dritten. Entspr. Entscheidungen sind mehrfach für Kraftfahrzeugunfälle ergangen (Bundesgerichtshof=BGH 53, 101; BGH FamRZ 1988, 476).

6. Familienunterhalt, § 1360 BGB

a. Familienunterhalt

Ehegatten sind einander zum Familienunterhalt verpflichtet, aber auch berechtigt. Eheleute haben durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 Satz 1 BGB). Das Gesetz hat für die Aufgabenteilung in der Ehe kein Leitbild vorgegeben. Die Rspr. hat folgende Ehetypen herausgebildet:

- Haushaltsführungsehe: Der Ehegatte, welcher den Haushalt führt, erfüllt damit seine gesetzliche Pflicht zum Familienunterhalt (§ 1360 Satz 2 BGB). Der berufstätige Ehegatte muss den erforderlichen Geldbedarf aufbringen.

Wird der Ehegatte, welcher den Haushalt führt verletzt, hat er gegen den Schädiger wegen seiner ausfallenden Arbeitskraft einen Ersatzanspruch gem. §§ 823, 842 ff BGB.

Im Falle einer tödlichen Verletzung hat der Ehepartner und/oder die Kinder einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger gem. §§ 823, 844 ff BGB.

- Doppelverdienerehe: Haushaltstätigkeit und Kinderbetreuung haben sich die Ehegatten entspr. ihrer beruflichen Belastung aufzuteilen. Der finanzielle Beitrag zum Familienunterhalt bestimmt sich nach dem Verhältnis der Einkünfte (FamRZ 67, 380). Der Anteil verringert sich aber entspr. dem Umfang der geleisteten Hausarbeit (BGH NJW 57, 537).
- Zuverdienerehe: Bei Teilzeitbeschäftigung eines Ehegatten Beteiligung am Geldbedarf im Verhältnis der Einkünfte (OLG Celle FamRZ 78, 589).

b. Umfang des Familienunterhaltes

Gem. § 1360 a BGB haben Eheleute die Kosten des Haushaltes, ihre persönlichen Bedürfnisse sowie den Lebensbedarf der gemeinsamen Kinder als Familienunterhalt zu erbringen:

- Haushaltskosten: Aufwendungen für Nahrung, Heizung, Wohnraum, Hausratsgegenstände, Kleidung u.a.
- Persönliche Bedürfnisse: Taschengeld, Ausbildungs- und Fortbildungskosten u.a.
- Lebensbedarf der Kinder: Wohnraum, Kleidung, Taschengeld, Schul- und Ausbildungsaufwendungen u.a.

In welcher Form (Geld oder Naturalien) der Unterhalt von den Ehegatten zu leisten ist, ergibt sich aus der Lebensgemeinschaft.

c. Prozesskostenvorschuss, § 1360 a IV BGB

Zum Familienunterhalt gehört auch die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses gem. § 1360 a Abs. 4 BGB:

Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreites zu tragen, ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm die notwendigen Mittel für den Prozess zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht muss jedoch der Billigkeit entsprechen. Der andere Ehegatte muss zudem in der Lage sein, den Vorschuss zu bezahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses besteht nur für Prozesse, die nicht mutwillig sind und Streitigkeiten über persönliche Angelegenheiten betreffen .

Dies sind z.B.:

- Statussachen wie die Vaterschaftsanfechtung,
- Vormundschafts- und Betreuungssachen,
- Arbeitsgerichtsverfahren,
- Strafverfahren,
- Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung (FamRZ 67,43),

- sämtliche, die Ehe betreffenden Verfahren, auch wenn der vorschusspflichtige Ehegatte der Prozessgegner ist, wie z.B. bei einer Ehescheidung. Diese Verpflichtung wirkt auch noch nach einer Trennung, allerdings längstens bis zu einer rechtskräftigen Ehescheidung.

Keine persönlichen Angelegenheiten sind z.B.:

- Durchsetzung eines vorzeitigen Erbausgleiches (FamRZ 79,178),
- Geltendmachung eines Pflichtteiles- oder Pflichtteilsergänzungsanspruches.

d. Verhältnis des Familienunterhaltes zu sozialen Leistungen wie Sozial-, Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Ein Anspruch auf Familienunterhalt (einschließlich des Anspruches auf Prozesskostenvorschuss) geht sozialen Leistungen grundsätzlich vor ). Vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe, Beratungs- und Prozesskostenhilfe ist der Anspruch auf Familienunterhalt einschließlich des Anspruches auf Prozesskostenvorschuss auszuschöpfen (Subsidiaritätsgrundsatz). Ausgenommen sind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

e. Durchsetzung des Anspruches

Der Anspruch auf Familienunterhalt ist gegebenenfalls im Klageverfahren durchzusetzen. Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss im Rahmen eines Unterhaltsprozesses (Familien- oder Kindes- sowie Trennungsunterhalt) kann durch eine einstweilige Anordnung (§ 127 a ZPO) im Unterhaltsprozess durchgesetzt werden. Seit 1.7.98 kann der Unterhaltsberechtigte bei einer Klage auf (Familien-) Unterhalt -neben dem Vorschuss auch durch eine einstweilige Anordnung („Eilverfahren“) die vorläufige Festsetzung von Unterhalt verlangen, §§ 644, 620 a-g ZPO.

Es ist abzusehen, dass die Sozialämter um wirtschaftliche Hilfe nachsuchende Familienmitglieder vor der Gewährung von Sozialhilfe auf diesen Weg verweisen werden.

Zuständig sind für die Unterhaltsklagen und die Eilverfahren die Familiengerichte (§ 23 b Abs. 1 Nr. 6 GVG=Gerichtsverfassungsgesetz).

f. Rückforderung

Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des vorschussberechtigten Ehegatten, hat dieser einen erhaltenen Vorschuss zurückzubezahlen.

7. Eheliches Güterrecht, §§ 1363-1563 BGB

a. Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft, §§ 1363-1390 BGB

Schließen Ehegatten vor oder nach der Eheschließung keinen Gütervertrag, entsteht zwischen ihnen güterrechtlich ab der Heirat kraft Gesetzes die Zugewinngemeinschaft. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehegatte sein Vermögen in seinem Eigentum und in eigener Verwaltung und zieht auch selbst die Nutzungen.

Also bei Zugewinngemeinschaft:

- kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten, § 1363 Abs.2 BGB,
Aber: Gegebenenfalls. Ausgleichsansprüche bei Ehescheidung, Tod des Ehegatten oder auch bei noch bestehender Ehe (§ 1385 BGB).
- Verwaltung im eigenen Namen, §§ 1363 Abs.2, 1364 BGB

Aber: Verfügungsbeschränkung bei Verfügung über das gesamte Vermögen (§§ 1365-1368 BGB), ebenso bei Verfügung über Hausratsgegenstände (§ 1369 BGB). Zum Schutze des anderen Ehegatten muss er solchen Geschäften zustimmen.

- keine gesetzliche Haftung für Schulden des Partners, ausgenommen Geschäfte im Rahmen der Schlüsselgewalt.

Gleicht ein Ehegatte -ohne rechtliche Verpflichtung- Schulden des anderen Ehegatten aus, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Ausgleichsanspruch (§§ 683, 812 BGB). Im Alltag ist das Problem jedoch nicht dieser Ausgleichsanspruch, sondern dessen Durchsetzbarkeit gegen den Partner, vor allem nach einer Trennung und Scheidung.

Aber:

Häufig verpflichten sich Ehegatten durch Vertrag gegenüber Gläubigern für Verbindlichkeiten des Partners mit zu haften (Gesamtschuldner) oder sie bürgen für den Partner (Bürge). Die Gläubiger können in diesen Fällen grundsätzlich aufgrund dieser vertraglichen Verpflichtung die Rückzahlung der Verbindlichkeit von beiden Ehegatten verlangen und gegebenenfalls vollstrecken. Nur in Ausnahmefällen ist die Mithaftung des Gatten sittenwidrig, z.B. wenn der Gläubiger auf eine Mitverpflichtung des Partners in Kenntnis dessen Einkommens- und Vermögenslosigkeit gedrängt hat.

b. Zugewinnausgleich nach dem Tod eines Ehegatten

Beim Tod eines Ehegatten wird der Zugewinnausgleich pauschal durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteiles des überlebenden Ehegatten um ein Viertel durchgeführt, und zwar unabhängig davon, welcher Ehegatte tatsächlich einen höheren Zugewinn erzielt hat (sog. erbrechtliche Lösung gem. §§ 1371 Abs.1, 1931 Abs.3 BGB).

Aber:

Ist der Ehegatte von der Erbfolge ausgeschlossen durch

- Verfügung von Todes wegen (§§ 1937 ff BGB),
- Erbverzicht (§ 2346 BGB),
- Erbunwürdigkeit, z.B. wegen eines Kapitalverbrechens zum Nachteil des Verstorbenen (§§ 2339 ff BGB) oder
- wegen eines begründeten Scheidungsantrages (§ 1933 BGB: Voraussetzungen für eine Ehescheidung müssen gegeben sein),

kann er die erbrechtliche Lösung nicht mehr wählen, sondern nur noch güterrechtlichen Ausgleich nach § 1371 Abs.2 BGB verlangen. Neben dem möglichen Anspruch auf Zugewinnausgleich hat der Ehegatte nur noch Anspruch auf den kleinen Pflichtteil, wenn nicht auch dieser ausgeschlossen ist.

Bei der güterrechtlichen Lösung ist die Zugewinnausgleichsforderung eine Nachlassverbindlichkeit gem. § 1967 BGB mit Vorrecht vor Pflichtteil, Vermächtnis, Auflagen. Die Ausgleichsforderung ist also vor der Berechnung des Pflichtteiles abzusetzen.

[...]

Ende der Leseprobe aus 64 Seiten

Details

Titel
Script zum Familienrecht
Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart, früher: Berufsakademie Stuttgart
Veranstaltung
Vorlesung
Note
ohne
Autor
Jahr
2007
Seiten
64
Katalognummer
V70496
ISBN (eBook)
9783638629010
ISBN (Buch)
9783638718462
Dateigröße
705 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Script, Familienrecht, Vorlesung
Arbeit zitieren
Gerhard Binder (Autor:in), 2007, Script zum Familienrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/70496

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