Konfliktstrukturen in Hildesheim

Die erste und zweite Bischofsfehde


Hausarbeit (Hauptseminar), 2006

23 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung:

II. Hauptteil:
1. Grundlage des Konfliktes:
2. Phasen des Konfliktes zwischen dem Bischof und der Stadt Hildesheim:
a) Die Erste Bischofsfehde und die rechtliche Grundlage der Stadt (1246-1294):
b) Die erste Konflikteskalation im Jahre 1294 und ihre Folgen:
α) Ursache:
β) Anlass/Auslöser:
γ) Ablauf des Konfliktes:
δ) Wiederherstellung der Ordnung und die Bedeutung des Stadtrechtes von 1300:
c) Die Konfliktsituation bis zur Zweiten Bischofsfehde:
d) Die Zweite Bischofsfehde und der Konflikt mit der Dammstadt 1331-1345:
α) Ursache:
β) Anlass:
γ) Auslöser/Beginn:
δ) Ablauf des Konfliktes:
ε) Befriedung, Wiederherstellung der Ordnung und erneutes Aufflammen des Konfliktes:
ζ) Beilegung der Zweiten Bischofsfehde:
e) Die Fortsetzung des Konfliktes bis ins 15. Jahrhundert:
3. Die Frage nach Regeln/Normen:

III. Schluss:

Literaturverzeichnis:
I. Quellen:
II. Sekundärliteratur:

I. Einleitung:

In dem Hauptseminar „Kultur der Konflikte - Konfliktstrukturen im späten Mittelalter“ wurde die Frage behandelt, ob mittelalterliche Konflikte der Definition des Begriffs Kultur genügen. Anhand der in den Referaten vorgestellten und hinsichtlich ihrer Strukturen untersuchten Konflikte konnte dies bestätigt werden. Trotz verschiedener Konfliktparteien und anderer, für die jeweiligen Konflikte spezifischer Sachverhalte, sind übergreifende Merkmale ersichtlich, die dem Begriff der Kultur zugeordnet werden können.

In dieser Arbeit soll das im Seminar entwickelte Modell „Konflikthandeln“ auf einen Konflikt zwischen Stadtherrn und Stadt angewandt werden. Exemplarisch soll hierbei die Konfliktphase in der Stadt Hildesheim betrachtet werden, in der die Hildesheimer Bürgerschaft sich von ihrem Stadtherrn, dem Hildesheimer Bischof, zu emanzipieren suchte. Es soll zunächst versucht werden einen Überblick über die in Hildesheim im Spätmittelalter herrschenden Konflikte zu geben. Zudem soll geklärt werden, ob respektive bis wann der Konflikt latent war und ab wann die althergebrachten Strukturen, die schon in der latenten Phase hinterfragt wurden, von der aufstrebenden Bürgergemeinde schließlich verändert wurden. Außerdem soll das Konflikthandeln dahingehend untersucht werden, ob der Hildesheimer Bischof kontinuierlich seine Macht verlor, die Stadt somit also ihre Macht bis zur Stadtfreiheit ebenso kontinuierlich ausdehnen konnte. Dies würde die Frage nach sich ziehen, ob es eine Zwangsläufigkeit in der Entwicklungslinie des Machtverlustes beziehungsweise des Machtzuwachses im Spätmittelalter gab. Schließlich soll analysiert werden, ob Normen und Regeln die Konfliktphase prägten.

II. Hauptteil:

1. Grundlage des Konfliktes:

Im 10. Jahrhundert entstand neben dem Bischofssitz eine Marktsiedlung, die um 1030 bereits eine eigene Marktkirche besaß. Zumindest für Bischof Bernwards Zeit kann die Marktgerichtsbarkeit nachgewiesen werden[1]. In einer Urkunde von 1069 wurde von Kaiser Heinrich IV. das Markt-, Münz- und Zollrecht der Hildesheimer Kirche bestätigt[2], also muss es zuvor schon, mit großer Wahrscheinlichkeit im 9. oder 10. Jahrhundert, verliehen worden sein[3]. Der Vogt übte für den Bischof die Gerichtsbarkeit aus und verteidigte die Kirche gegen Rechtsanfechtungen[4]. Im Jahre 1145 wurde erstmals der Begriff „burgenses“ in einer Urkunde verwendet[5], doch können erste korporative Ansätze der Hildesheimer Bürgerschaft erst für das Jahr 1167 belegt werden. In einer Urkunde Bischof Hermanns wird berichtet, dass die Stadt Hildesheim (civitas nostra) an vielen Stellen noch nicht von einer Befestigung umschlossen sei. Um die Befestigung zu errichten, habe das Michaeliskloster den Bürgern (cives) daher für acht Jahre den jährlichen Zins von 30 Schillingen erlassen[6]. Die Verteidigung der Stadt lag also scheinbar schon 1167 in den Händen der Bürger, die in dieser Quelle erstmals als organisierte Gruppe beschrieben werden[7]. Von der Gesamtheit der Bürger (civium nostrorum universitas) wurde erstmals in einer Urkunde Bischof Adelogs gesprochen[8].

1217 erreichte die Emanzipation der Bürgerschaft einen Höhepunkt, nachdem Bischof Siegfried schon im Jahre zuvor in seiner Wahlkapitulation zusichern musste, dass der Stadtvogt in Zukunft nur noch in Gegenwart der Vertreter der Bürgerschaft bestellt werden dürfe[9]. Der Bischof wurde damit erstmals in seiner Macht beschränkt und büßte den Status absoluter Kontrolle über die Stadt ein. Ein Jahr später trat die Bürgergemeinde (totum commune eiusdem civitatis) dann erstmals als Aussteller einer Urkunde in Erscheinung, die im Rathaus (domus communionis) von Hildesheim ausgehandelt und zur Beglaubigung mit dem Stadtsiegel versehen wurde. Somit kann Hildesheim für die Zeit nach 1217 als Stadt bezeichnet werden: Ihre Bürger bildeten eine Korporation, die mit dem Rathaus über einen Versammlungsort verfügte, einen erstmals 1221 bezeugten Rat wählte[10] und eigene Urkunden ausfertigte[11]. Es hatte sich eine Communicatio entwickelt, deren Mitglieder sich an gemeinverbindlichen Regeln und Rechtsgrundsätzen orientierten, welche jedoch noch nicht in schriftlicher Form festgehalten worden waren, sondern auf dem Gewohnheitsrecht (consuetudo) basierten.

1235 erhielt Bischof Konrad II. die kaiserliche Anerkennung als Landesherr.

Die Bürgerschaft in Vertretung des Rates versuchte trotzdem dem Bischof weitere wichtige Rechte abzuringen, wohingegen der Bischof sich bemühte seine Machtposition auszubauen und die Kontrolle über die Stadt zurück zu gewinnen.

2. Phasen des Konfliktes zwischen dem Bischof und der Stadt Hildesheim:

a) Die Erste Bischofsfehde und die rechtliche Grundlage der Stadt (1246-1294):

In der ersten Bischofsfehde unterstützte die Stadt Hildesheim Heinrich, den Propst von Heiligenstadt, der sich letztendlich gegen seinen Kontrahenten Hermann Graf von Gleichen durchsetzen konnte und mit päpstlicher Zustimmung Bischof von Hildesheim wurde[12]. Als Dank für die Unterstützung wurde das Stadtrechtsprivileg verfasst, was erstmals die Rechte des bischöflichen Vogtes schriftlich fixierte[13] und dem Rat zudem wesentliche politische und wirtschaftliche Zugeständnisse machte. Wichtige neue Rechte waren die notwendige Beteiligung des Rates bei Grundstücksgeschäften und das Recht der Bauaufsicht, mit dem die Errichtung von Bauten im Immunitätsbereich verhindert und die Stadt so vor strategischem oder wirtschaftlichem Schaden bewahrt werden konnte[14]. Zusätzlich wurde der Bürgerschaft in einer Urkunde vom 23. Juli 1249 das Verfügungsrecht über die Stadtmauer zugesprochen[15]. Schließlich wurde der Grundsatz „Stadtluft macht frei“ (Siquis intrat civitatem ad manendum et manserit anno et die sine resquisicione, postea non potest eum aliquis requirere[16]) erstmals niedergeschrieben.

Mit der Fixierung der Rechte des bischöflichen Vogtes im Sinne des Rates wurde dieser erstmals vom Bischof anerkannt und somit die Herauslösung der Stadtgemeinde aus dem bischöflichen Rechtskomplex legitimiert. Die Communicatio konnte sich fortan auf einen rechtsverbindlichen Schrifttext berufen, der das zuvor praktizierte Gewohnheitsrecht beinhaltete und die rechtskräftige Basis der Stadt bildete. Die Bürgerschaft von Hildesheim nutzte das nun klar festgelegte Rechtsverhältnis, um ihre Machtposition zu untermauern und weiter auszubauen.

Im Zeichen dieser Emanzipation schloss die Stadt 1250 eigenmächtig ein Bündnis mit den Städten Braunschweig und Goslar[17]. Sechs Jahre später verweigerte die Stadt ihrem Landesherrn Heinrich I. die Gefolgschaft im Kriege gegen den Braunschweiger Herzog Albrecht und wandte sich somit zum ersten Mal offiziell gegen ihren Bischof[18], so dass der ehemals latente Konflikt fortan als offener Kampf gegen den Bischof ausgetragen wurde. 1272 verbündete sich Hildesheim erneut mit Braunschweig und Goslar und verstärkte somit die unabhängige Städtepolitik[19]. Im Jahr 1281 musste der Bischof der Stadt weitere Rechte abtreten: Als Gegenleistung für die Unterstützung im Kampf gegen den Braunschweiger Herzog bestätigte Bischof Siegfried der Bürgerschaft in einer Urkunde nicht nur das alt hergebrachte Recht (…ipsis omne jus ab antiquo concessum et servatum ab omnibus antecessoribus nostris venerabilibus dominis Hildessemensibus episcopis pie memorie ipsi inconvulsum servabimus et sub ipso jure ipsos volumus pacifice permanere[20]), sondern musste darüber hinaus das sehr weitgehende Zugeständnis machen, dass in allen hierbei entstehenden Fragen das eidliche Zeugnis des zwölfköpfigen Hildesheimer Rates die Entscheidung herbeiführen solle (…quod justum fuerit et ex antiquo servatum et quod duodecim concules Hildessemenses ad hoc juramento suo prestito justum dixerint, hoc justum erit et debebit pro justicia observari[21]). Die Unterstützung des Landesherrn brachte der Stadt die Anerkennung des Rechts- und Verfassungslebens, denn sowohl das Stadtrecht von 1249 als auch die Urkunde von 1281 bestätigten die Rechte der Stadt und bildeten somit die Basis für die Stadtrechtssatzung. Fortan konnte sich die Stadt auf diese wichtigen Schriftsätze berufen, die ihre althergebrachten Rechte aus Zeiten des Gewohnheitsrechtes schriftlich festhielten und den Status quo, den die Stadt durch das bis 1281 erfolgte Herauslösen aus der Kontrolle des Landesherrn erreicht hatte, legitimierten.

Die Gegnerschaft des Bischofs von Hildesheim hatte sich also von einer heterogenen Gruppe von Bewohnern zu einer rechtlich fundierten Einheit in Gestalt der Bürger der Stadt Hildesheim und ihrem Rat entwickelt. Hatte der Bischof in Phasen der Schwäche angesichts von Auflehnung beziehungsweise Gefolgschaft der Stadt ihren Bürgern den obigen Status zugestehen müssen, so versuchte er in der Folgezeit, diesen Prozess rückgängig zu machen. Die Stadt dagegen hatte nicht nur die Absicht, ihre Rechtsstellung zu wahren, sondern sie weiter auszubauen, denn die komplette Loslösung der Stadt von ihrem Landesherrn konnte bis 1281 noch nicht erreicht werden.

b) Die erste Konflikteskalation im Jahre 1294 und ihre Folgen:

α) Ursache:

Am Ende des 13. Jahrhunderts war Bischof Siegfried II. zu großen Zugeständnissen gezwungen, da er auf die Unterstützung der Stadt Hildesheim im Krieg angewiesen war. So schloss er 1291 mit der Bürgerschaft einen Vergleich über die Verlegung der Bischofsmühle ab und verzieh der Stadt die Ausschreitungen gegen ihn[22]. Zuvor überließ er der Stadt 1283 einen Graben der alten Domburg als Garten und trug so wesentlich zur Entwaffnung der alten Domburg bei[23]. Wie Gebauer interpretiert, schien der Bischof ein längeres Widerstreben gegen eine volle Selbstverwaltung der Stadt für erfolglos zu halten und verlor in den Jahren bis 1294 beinahe kampflos wichtige Einflusssphären[24]. Durch die Zugeständnisse ermutigt wollte die Stadt im Jahre 1294 ihre Selbstverwaltung weiter festigen und rebellierte gegen das Domkapitel und den Bischof, die diese Rebellion durch ihre Versuche, die Rechte der Stadt wieder zu beschneiden, geradezu herausgefordert hatten[25]. Bis 1294 ist also eindeutig von einer Selbstentmachtung des Bischofs zu sprechen, die jedoch nicht freiwillig vom Bischof in die Wege geleitet wurde.

β) Anlass/Auslöser:

Der Konflikt eskalierte dann zu Weihnachten 1294, als durch eine Unachtsamkeit von Domschülern und kirchlichen Bediensteten ein Feuer auf die Stadt übergriff[26].

γ) Ablauf des Konfliktes:

Die Ausbreitung des Brandes konnte zwar verhindert werden, doch bezichtigten die Bürger den Domherrn Friedrich von Udensen der Anstiftung des Brandes, wie Gebauer betont[27]. Bürger drangen in die Domkurie ein und verwüsteten den der städtischen Hoheit entzogenen Immunitätsbezirk. Daraufhin verhängte der bischöfliche Official das Interdikt über die Stadt und exkommunizierte die Ratsherren und weitere Bürger, die an den Verwüstungen beteiligt waren[28].

δ) Wiederherstellung der Ordnung und die Bedeutung des Stadtrechtes von 1300:

Die Klöster der Stadt trugen durch ihre Vermittlung dazu bei, dass der Konflikt am 24. November 1295 beigelegt werden konnte[29]. Es wurde eindeutig festgelegt, dass der Immunitätsbereich dem Einflussbereich des Rates entzogen bleibe. Allein diese Formulierung lässt den Schluss zu, dass der Rat das schon von Ludwig dem Frommen verliehene Immunitätsrecht anscheinend vor dem Konflikt von 1294 schon mehrmals verletzt hatte. Zwei Ratsherren sollten die Bewahrung der Immunität alljährlich im Namen der Stadt beschwören, während der Bischof die bürgerlichen Privilegien neu bekräftigte. Die Stadt formulierte 1300 unabhängig von ihrem Stadtherrn ein Stadtrecht auf Mittelniederdeutsch, konnte also trotz des Rechtsbruchs gestärkt aus dem Konflikt hervorgehen[30]. Allein die Tatsache, dass das Stadtrecht in Mittelniederdeutsch verfasst wurde, zeigt das Unabhängigkeitsstreben der Stadt, denn bewusst wollte sich die Bürgerschaft von dem 1249 vom Stadtherrn beurkundeten in Latein verfassten Recht absondern. Dieses Stadtrecht sollte unabhängig vom Stadtherrn und für jedermann in der Stadt lesbar sein. Grundlage des neuen Rechtes war das 1249 verfasste Recht, das jedoch durch zahlreiche neue Statuten ergänzt wurde. Bei der Regelung der Rechtsprechung war der Vogt an die im neuen Stadtrecht niedergelegten Verfahrensbestimmungen gebunden (Nr. 13: De voghet ne mach nemande vorwinnen mit ghetughe noch he ne mach de ordele beschelden[31] ; Nr. 24: De rat en mach nicht don sunder den voghet noch de voghet sunder den rat mit ghemeinen steden[32]) und bei Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung wurden ihm sogar Strafen angedroht (Nr. 56: Eschede de voghet hir jeneghe ghave umme, dat he den luden richtede, gheve eme de rat dar scult umme, bekent hes, he scal der stat ein punt gheven; vorseket hes, he untseckes seck uppen hiligen[33] ; Nr. 57: Weret da de voghet nicht ne richtede also hir vore bescreven steit, claghet et de sakewolde deme rade, bekent hes, he scal der stat en punt gheven also dicke also he beclaghet wert; vorseket hes, he scal es seck untsecken uppen hilighen, dat he eme nenes rechtes ghewegheret hebbe. Dit scolen alle voghede holden, de de richte hebben[34])[35]. Fortan waren erbrechtliche Bestimmungen, das Zollwesen und allgemeine wirtschaftliche Maßnahmen sowie Stadtverwaltung und Verkehrswesen alleinige Angelegenheit der Stadt. Der Vogt verlor also äußerst wichtige Rechte und war fortan an die durch die Bürger fixierten Rechte gebunden[36].

[...]


[1] Gebauer, Johannes Heinrich, Geschichte der Stadt Hildesheim, Bd. 1, Hildesheim und Leipzig, 1922, S. 33f.

[2] Urkundenbuch des Hochstifts Hildesheim und seiner Bischöfe, bearb. von Karl Janicke, (Publikationen aus den kgl. Preußischen Staatsarchiven 65) Bd. 1, Leipzig 1896, S. 109 Nr. 113, S. 110 Nr. 114.

[3] Petersen, Stefan, Stadtentstehung im Schatten der Kirche. Bischof und Stadt in Hildesheim bis zum Beginn des 13. Jahrhunderts, in: Bischof und Bürger, hrsg. von Uwe Grieme, Göttingen 2004, S. 144f.

[4] Gebauer, Johannes Heinrich, Geschichte der Stadt Hildesheim, S. 19f.

[5] Urkundenbuch der Stadt Hildesheim, hrsg. von Richard Doebner, Bd. I, Hildesheim 1980, S. 7 Nr. 19.

[6] Urkundenbuch des Hochstifts Hildesheim und seiner Bischöfe, Bd. I, S. 327 Nr. 342.

[7] Petersen, Stefan, Stadtentstehung im Schatten der Kirche, S. 161.; Von der Groeben, Arthur, Zur Entstehung der Stadtverfassung in Hildesheim, in: Zeitschrift des Historischen Vereins für Niedersachsen 83, 1918, S. 90f.; Pacht, Ludwig Adolf, Entwicklung des Stadt-Regiments zu Hildesheim bis zum Jahre 1300, in: Zeitschrift des Harz-Vereins für Geschichte und Altertumskunde 10, 1877, S. 195.

[8] Ebd., S. 337 Nr. 353.

Urkundenbuch der Stadt Hildesheim, Bd. I, S. 17 Nr. 43.

[9] Ebd., S. 37 Nr. 73; Urkundenbuch des Hochstifts Hildesheim und seiner Bischöfe, S. 650 Nr. 683.

[10] Urkundenbuch der Stadt Hildesheim, Bd. I, S. 47 Nr. 87.

[11] Petersen, Stefan, Stadtentstehung im Schatten der Kirche, S. 162f.

[12] Gebauer, Johannes Heinrich, Geschichte der Stadt Hildesheim, S. 54ff.

[13] Urkundenbuch der Stadt Hildesheim, Bd. I, S. 202-206 Nr. 209.

[14] Borck, Heinz Günther, Quellen zur Geschichte der Stadt Hildesheim im Mittelalter, Hildesheim 1986, S. 10.

[15] Urkundenbuch der Stadt Hildesheim, Bd. I , S. 100 Nr. 206.

[16] Ebd., S. 105 Nr. 209.

[17] Ebd., S. 115 Nr. 227; Gebauer, Johannes Heinrich, Geschichte der Stadt Hildesheim, S. 59; Seeland, Hermann, Kurzer Abriss der Geschichte des Bistums Hildesheim, Hildesheim 1948, S. 28.

[18] Urkundenbuch der Stadt Hildesheim, Bd. I, S. 121f. Nr. 241.

[19] Ebd., S. 164 Nr. 339.

[20] Ebd., S. 181 Nr. 372.

[21] Ebd.; Borck, Heinz Günther, Quellen zur Geschichte der Stadt Hildesheim im Mittelalter, S. 10; Gebauer, Johannes Heinrich, Geschichte der Stadt Hildesheim, S. 61.

[22] Urkundenbuch der Stadt Hildesheim, Bd. I , S. 223 Nr. 450.

[23] Ebd., S. 190 Nr. 388.

[24] Gebauer, Johannes Heinrich, Geschichte der Stadt Hildesheim, S. 64.

[25] Ebd., S. 64f.

[26] Ebd.

[27] Gebauer, Johannes Heinrich, Geschichte der Stadt Hildesheim, S. 64f.

[28] Urkundenbuch der Stadt Hildesheim, Bd. I, S. 238f. Nr. 482.

[29] Ebd., S. 251ff. Nr. 498.

[30] Ebd., S. 280-299 Nr. 548.

[31] Ebd., S. 281 Nr. 548.

[32] Ebd., S. 282 Nr. 548.

[33] Ebd., S. 284 Nr. 548.

[34] Ebd.

[35] Borck, Heinz Günther, Quellen zur Geschichte der Stadt Hildesheim im Mittelalter, S. 11.

[36] Gebauer, Johannes Heinrich, Geschichte der Stadt Hildesheim, S. 65ff.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Konfliktstrukturen in Hildesheim
Untertitel
Die erste und zweite Bischofsfehde
Hochschule
Westfälische Wilhelms-Universität Münster  (Historisches Seminar)
Veranstaltung
Hauptseminar: Kultur der Konflikte, Konfliktstrukturen im späten Mittelalter
Note
1,3
Autor
Jahr
2006
Seiten
23
Katalognummer
V70703
ISBN (eBook)
9783638619493
ISBN (Buch)
9783638674584
Dateigröße
493 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Konfliktstrukturen, Hildesheim, Hauptseminar, Kultur, Konflikte, Konfliktstrukturen, Mittelalter
Arbeit zitieren
Adrian Hartke (Autor:in), 2006, Konfliktstrukturen in Hildesheim, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/70703

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