Die Insolvenz der GmbH


Seminararbeit, 2007

24 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Historie
1.2 Vorgehensweise

2 Begriffserläuterung
2.1 Insolvenz
2.2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung
2.3 Insolvenzfähigkeit

3 Insolvenzgründe
3.1 Überschuldung
3.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit
3.3 Zahlungsunfähigkeit

4 Ablauf einer Insolvenz
4.1 Das Insolvenzeröffnungsverfahren
4.2 Das eröffnete Insolvenzverfahren
4.3 Die Beendigung des Insolvenzverfahrens
4.4 Das Insolvenzplanverfahren
4.5 Vor- und Nachteile der Insolvenz für die GmbH

5 Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Vereinfachtes Überschuldungsbilanzschema

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Historie

Am 01. Januar 1999 wurde die Konkurs­ordnung von 1877 und die Vergleichs­ordnung von 1935 in den alten Bundes­ländern, sowie die Gesamt­vollstreckungs­ordnung in den neuen Bundes­ländern durch die Insolvenz­ordnung ersetzt[1]. Dies war nötig, um sich von unübersichtlichen und veralteten Vorschriften zu trennen und ein systematisches und einheitliches Vorgehen mit der Neuregelung der Materie zu schaffen[2].

Mittlerweile können auch Privat­personen einen Insolvenz­antrag stellen, was sich Verbraucher­insolvenz nennt und nach sieben Jahren mit einer Restschuld­befreiung enden kann.

1.2 Vorgehensweise

Im Folgenden werden die Grund­begriffe der Themen­stellung erläutert. Darauf auf­bauend werden die drei verschiedenen Gründe der Insolvenz erläutert. Anschließend wird der Ablauf eines Insolvenzverfahrens betrachtet, welches in das Insolvenz­eröffnungs­verfahren, in das eröffnete Insolvenz­verfahren und in die Beendigung des Insolvenzverfahrens unterteilt wurde. Weiterhin werden die Grundlagen eines Insolvenzplanes erörtert. Abschließend werden die Vor- und Nachteile für die betroffene GmbH betrachtet, sowie das Fazit gezogen.

2 Begriffserläuterung

2.1 Insolvenz

Als Insolvenz wird die Eigenschaft eines Schuldners bezeichnet, seine Zahlungs­ver­pflicht­ungen gegenüber den Gläubigern nicht erfüllen zu können. Gründe für eine Insolvenz sind entweder drohende Zahlungs­unfähigkeit, Zahlungs­unfähigkeit oder Überschuldung. Rechts­grundlage in Deutschland ist die Insolvenz­ordnung (InsO).

Das Insolvenz­verfahren dient nach § 1 InsO dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemein­schaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenz­plan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.

2.2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person des Privat­rechts, an der sich andere juristische oder natürliche Personen mit einer Kapital­einlage beteiligen und so Gesellschafter werden. Als juristische Person ist die GmbH selbst­ständige Trägerin von Rechten und Pflichten. Sie kann Eigentum erwerben, Verträge abschließen und vor Gericht klagen und verklagt werden. Dabei wird sie von den Geschäfts­führern als gesetzlichen Vertretern vertreten. Die GmbH haftet für Verbindlich­keiten den Gläubigern gegenüber unbeschränkt mit dem Gesellschafts­vermögen.

Gesellschafter, die ihre Einlagen ordnungs­gemäß erbracht und in der Folge­zeit nicht gegen die Kapital­erhaltungs­vorschriften verstoßen haben, haften regelmäßig nicht für die Verbindlich­keiten der GmbH. Die Geschäfts­führung kann aber auch aus verschiedenen Gründen strafrechtlich belangt werden, insbesondere wenn sie in einer Unternehmens­krise ihren Pflichten nicht nachkommt und sich so der Insolvenz­verschleppung schuldig macht.

2.3 Insolvenzfähigkeit

Das Gesetz definiert den Begriff „Insolvenz­fähigkeit“ nicht, sondern nennt nur die Zu­lässig­keits­vor­aus­setzungen in § 11 InsO. Das Vermögen, über das ein Insolvenz­verfahren eröffnet werden kann muss haftungsrechtlich abgrenzbar sein[3].

Teilweise sind juristische Personen des öffentlichen Rechts[4], nicht insolvenzfähig, ebenso ist die Er­öff­nung einer Insolvenz über das Vermögen des Bundes oder eines Landes unzulässig gem. § 12 Abs. 1, da die Struktur der Insolvenz­ordnung ungeeignet ist einen Staats­bankrott ab­zu­wickeln[5]. In manchen Bundesländern sind kommunale Zweckverbände insolvenz­unfähig[6]. Auch stille Gesellschaften sind nicht insolvenzfähig[7].

3 Insolvenzgründe

3.1 Überschuldung

Überschuldung liegt gem. § 19 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlich­keiten nicht mehr deckt. „Über­schuldung ist das nach betriebs­wirtschaftlichen Regeln zu ermittelnde Überwiegen der Passiva über die Aktiva, so dass kein ausreichender Haftungs­stock zur Befriedigung der Gläubiger verbleibt.“[8] Wenn ein durch Eigenkapital nicht gedeckter Fehlbetrag ausgewiesen werden muss, hat die Geschäftsführung regelmäßig eine Überschuldungsbilanz (vgl. Abbildung 1) zu erstellen[9]. Bei der Ermittlung sind dem Eigen­kapital die stillen Reserven zuzurechnen, auch wenn diese bilanztechnisch durch das Realisations­prinzip nicht ausgewiesen werden dürfen. Die Beweislast der Möglichkeit der Unter­nehmens­fort­führung bei rechnerischer Überschuldung liegt bei der Geschäftsführung[10].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Vereinfachtes Überschuldungsbilanzschema

Quelle: In Anlehnung an Weimar/ Grote (1998), S. 26.

Juristische Personen haften lediglich mit ihrem beschränkten Eigenkapital. Dies ist bei der Überschuldung aufgezehrt, d. h. dass die vorhandene Haftungsmasse zusammengeschmolzen ist und der Gläubiger so auf keine Haftungsmasse mehr zugreifen kann, die ihn schützt[11].

Der Überschuldungs­status kann nach zwei Bewertungs­ansätzen ermittelt werden. „Bei einer negativen Fortführungs­prognose, d. h. wenn die Finanz­kraft der Gesellschaft mittelfristig zur Fortführung des Unternehmens nicht ausreicht, sind die Vermögens­werte und Verbindlich­keiten nach den Liquidations­werten anzusetzen. Im umgekehrten Fall der positiven Fort­führungs­prognose kommen der Fort­führungs­wert bzw. der Veräußerungs­wert in Betracht“[12], welcher immer den Liquidationswert übersteigt, da die Veräußerung ohne besonderen Zeitdruck besser planbar und durchführbar ist.[13]

[...]


[1] Vgl. Binz/ Hess (2004), Rn. 17, Weyand (2003), Rn. 16.

[2] Vgl. Amend (2003), § 1 Rn. 2; Binz/ Hess (2004), Rn. 17.

[3] Vgl. Schmittmann (2007), § 2 Rn. 13.

[4] Religionsgemeinschaften, Kirchen und Rundfunkanstalten öffentlichen Rechts sind nicht insolvenzfähig, im Gegensatz zu Handwerksinnungen, Kreishandwerkschaften, Deutsche Genossenschaftsbanken, die Deutsche Girozentrale oder Landwirtschaftliche Rentenbanken, denen die Insolvenzfähigkeit anerkannt wurde. Vgl. Schmittmann (2007), § 2 Rn. 19 – 21.

[5] Vgl. Schmittmann (2007), § 2 Rn. 18.

[6] Vgl. Amend (2003), § 1 Rn. 7; Schmittmann (2007), § 2 Rn. 25.

[7] Vgl. Schmittmann (2007), § 2 Rn. 28.

[8] Häger (2004), S. 13; Vgl. Schmittmann (2007), § 2 Rn. 129.

[9] Vgl. Schmittmann (2007), § 6 Rn. 51; Weyand (2003), Rn. 29 f.

[10] Vgl. Schmittmann (2007), § 6 Rn. 50.

[11] Vgl. ders. (2007), § 2 Rn. 70.

[12] Häger (2004), S. 14; Vgl. Amend (2003), § 1 Rn. 38;Binz/ Hess (2004), Rn. 260 ff.; Schmittmann (2007), § 2 Rn. 75; Weimar/ Grote (1998), S. 25.

[13] Vgl. Zisowski (2001), S. 3.

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Die Insolvenz der GmbH
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule  (FOM Essen)
Veranstaltung
Unternehmensrecht
Note
1,3
Autor
Jahr
2007
Seiten
24
Katalognummer
V70706
ISBN (eBook)
9783638695817
ISBN (Buch)
9783638711944
Dateigröße
554 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Insolvenz, GmbH, Unternehmensrecht
Arbeit zitieren
Arndt Ihln (Autor:in), 2007, Die Insolvenz der GmbH, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/70706

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