Vermögensbezogene Steuern. Ökonomische Wirkungen und Entwicklungen in der Empirie


Diplomarbeit, 2004

77 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Definition und Begriffe
2.1. Der Vermögensbegriff
2.2. Funktionen des Vermögens

3. Begründungen für Vermögensbezogene Steuern
3.1. Ethische Begründung
3.2. Steuertheorie
3.2.1. Äquivalenzprinzip
3.2.2. Leistungsfähigkeitsprinzip
3.2.2.1. Fundustheorie
3.2.2.2. Opfertheorie

4. Steuerarten
4.1. Formen der Vermögensbesteuerung
4.2. Vermögensteuer
4.2.1. Mögliche Formen der Vermögensteuer
4.2.2. Historische Entwicklung
4.2.3. Ausgestaltung in Deutschland als Sollertragsteuer
4.3. Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
4.3.1. Mögliche Formen der Erbschaft- und Schenkungsteuer
4.3.2. Historische Entwicklung
4.3.3. Ausgestaltung in Deutschland
4.4. Grundsteuer als spezielle Vermögensteuer
4.4.1. Mögliche Ausprägungen der Grundsteuer
4.4.2. Historische Entwicklung
4.4.3. Ausgestaltung in Deutschland

5. Inzidenzeffekte
5.1. Definition Steuerinzidenz und Steuerüberwälzung
5.2. Inzidenz bei der Vermögensteuer
5.2.1. Formale Inzidenz bei der Vermögensteuer
5.2.2. Materielle Inzidenz bei der Vermögensteuer
5.2.2.1. Traglast der Vermögensteuer
5.2.2.2. Breitere Vermögensverteilung
5.3. Inzidenz bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
5.3.1. Formale Inzidenz bei Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
5.3.2. Materielle Inzidenz bei Erbschaft- und Schenkungsteuer
5.3.2.1. Motive der Vererbung und resultierende Traglast
5.3.2.2. Vorteilhaftigkeit gleicher ökonomischer Startchancen
5.3.2.3. Breitere Vermögensverteilung
5.4. Gerechtigkeitsaspekte bei Inzidenz
5.5. Inzidenz bei der Grundsteuer
5.5.1. Formale Inzidenz bei Grundsteuer
5.5.2. Materielle Inzidenz bei Grundsteuer

6. Allokationseffekte
6.1. Kontroll- und Nachholfunktion der Vermögensbesteuerung
6.1.1. Kontroll- und Nachholfunktion der Vermögensteuer
6.1.2. Kontroll-, Ergänzungs- und Nachholfunktion der Erbschaft-steuer und Schenkungsteuer
6.2. Ziel Paretooptimalität
6.2.1. Kosten der Vermögensteuer
6.2.2 Kosten der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
6.2.3. Kosten der Grundsteuer
6.3. Wirtschaftliche Lenkungswirkung der Vermögensbesteue-rung
6.3.1. Auswirkungen auf die Kapitalbildung
6.3.1.1. Wirkungen der Vermögensteuer
6.3.1.2. Wirkung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
6.3.1.3. Wirkung der Grundsteuer
6.3.2. Auswirkungen auf die Rechtsformwahl
6.3.2.1. Wirkungen der Vermögensteuer
6.3.2.2. Wirkung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
6.3.2.3. Wirkung der Grundsteuer
6.3.3. Kapitalflucht in der globalisierten Welt
6.3.3.1. Wirkungen der Vermögensteuer
6.3.3.2. Wirkung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
6.3.4. Abwanderung in die Illegalität

7. Internationale Entwicklung der Vermögensbesteuerung
7.1. Internationale Entwicklungen bei der Vermögensteuer
7.2. Internationale Entwicklungen bei der Erbschaftsteuer

8. Reformansätze in Deutschland
8.1. Reformansätze in der Vermögensteuer
8.2. Reformansätze in der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
8.3. Reformansätze in der Grundsteuer

9. Gesamturteil
9.1. Gesamturteil zur Vermögensteuer
9.2. Gesamturteil über die Erbschaft- und Schenkungsteuer
9.3. Gesamturteil über die Grundsteuer

Literaturverzeichnis:.

1. Einleitung

Vermögensbezogene Steuern, insbesondere die Vermögensteuer, sind in der politischen Diskussion von steter Brisanz, da das akkumulierte Vermögen Einiger die Begehrlichkeiten des stets in finanziellen Nöten befindlichen Staates weckt. Aus politisch linksorientierten Kreisen wird der Ruf nach einer stärkeren Vermögensbesteuerung immer lauter.

Es werden mannigfaltige Argumente angeführt die diese These stützen sollen. Manche stehen auf einer ökonomisch oder ethisch fundierten Basis, andere hingegen sind reine Polemik, um die Herzen des Wahlvolkes oder der jeweiligen Zielgruppe, zu gewinnen.

Mit den Ressentiments breiter Bevölkerungsschichten gegenüber der Ansammlung von überdurchschnittlichen Vermögen in privaten Händen, der Neiddebatte, wird in diesem Zusammenhang oftmals ein gefährliches Spiel gespielt.

Diese Thema sollte allerdings nicht nur in einer platten öffentlichen Debatte behandelt werden, da das Vermögen bzw. Kapital für die deutsche Volkswirtschaft zu bedeutend ist um es aus rein medienwirksamen Gründen der Besteuerung zu unterwerfen.

Einige Gründe sprechen durchaus für die Besteuerung von Kapital. In der öffentlichen Debatte dominiert die Diskussion bezüglich der Vermögensteuer. Allerdings gewinnt die Debatte um eine Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zusehends an Boden. In der öffentlichen Debatte ist die ergiebigste Form der Vermögens-besteuerung die Grundsteuer kaum vertreten, was wohl darauf zurückzuführen ist, dass sie in der Regel überwälzt wird und somit die Mieter, also nicht die als zu belasten identifizierten Kapitalbesitzer, trifft.

Die steuerliche Leistungsfähigkeit von Kapital oder die im internationalen Vergleich niedrige Besteuerung von Vermögen in Deutschland, die insbesondere von den Gewerkschaften, allen voran der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi, propagiert wird, kann als Begründung für die Besteuerung von Vermögen dienen. Diese hat sogar eigene Entwürfe zur Ausgestaltung einer Revitalisierung der Vermögensteuer und einer Erhöhung der Erbschaftsteuer auf ein Gesamtsteueraufkommen der Vermögensbezogenen Steuern von 1,9 Prozent des Bruttoinlandsproduktes, was genau dem ungewichteten Durchschnitt über alle OECD Staaten entspricht, vorzuweisen. Die Aussagekraft diese Wertes wird an späterer Stelle ergründet. Positive Effekte auf die Binnennachfrage werden in der öffentlichen Debatte des Öfteren als Argument für die Besteuerung von großen Vermögen angeführt, da die Sparquote mit dem Vermögens steigt und folglich Wohlhabende ihr Vermögen auf der Bank deponieren und nicht wie volkswirtschaftlich erwünscht im Wirtschaftskreislauf konsumieren oder investieren.

Auch ethisch kann die Vermögensbesteuerung durchwegs positiv bewertet werden, da eine stark ungleiche Vermögensverteilung wohl kaum mit den ethischen Normen der Gleichheit und Brüderlichkeit zu vereinbaren ist.

Andererseits mehren sich Stimmen, die die Vermögensbesteuerung oder deren Forcierung ablehnen.

Auch die Vertreter dieser Auffassung warten mit zahlreichen Argumenten auf. Zum einen sehen sie in der Besteuerung des leicht transferierbaren Kapitals eine Gefahr für den Wirtschaftstandort Deutschland und zum anderen stehen viele im Allgemeinen einer Steuererhöhungsdebatte bei der derzeitigen konjunkturellen Lage äußerst skeptisch gegenüber.

Die Argumentationen beider Fraktionen sind oberflächlich durchaus schlüssig. Daher wird im Rahmen dieser Arbeit eine wissenschaftliche Bearbeitung dieser Problemstellung erfolgen.

Bevor auf die Inzidenz- und Allokationseffekte oder die internationalen Entwicklungen der Vermögensbesteuerung eingegangen werden kann ist eine Definition der tragenden Begriffe und des theoretischen Gerüstes notwendig.

2. Definition und Begriffe

2.1. Der Vermögensbegriff

Der Vermögensbegriff ist nicht allgemeingültig definiert. Grundsätzlich sind vier verschiedene Ausprägungsformen von Vermögen zu unterscheiden, das Realvermögen, das Finanzvermögen, das Anwartschaftsvermögen und das Humankapital.

Das Realvermögen oder Sachvermögen umfasst die langlebigen Konsumgüter, das Produktivvermögen (inkl. Immaterieller Vermögensgegenstände), das Vorratsvermögen, sowie den Grundbesitz.

Bei dem Finanzvermögen oder Geldvermögen handelt es sich um sämtliche liquiden Mittel und Forderungen, unter die auch Beteiligungen und Spareinlagen fallen.

Das Anwartschaftsvermögen besteht aus sämtlichen Mitteln, die erst in zukünftigen Perioden zur Verfügung stehen und deren Quantifizierung oftmals nicht genau möglich ist. Die vorherrschende Form sind Versorgungsansprüche aus freiwilligen Versicherungen oder der gesetzlichen Sozialversicherung.

Die Arbeitskraft, insbesondere das Qualifikationsniveau kann als Humankapital interpretiert werden und ist als Produktionsfaktor in der globalen arbeitsteiligen Welt von immer größer werdender Bedeutung[1]. Steuerrechtlich ist das Gesamtvermögen relevant, das sich aus der Summe von Realvermögen und Finanzvermögen abzüglich der Schulden zusammensetzt. Hierbei sind mannigfaltige Bewertungsprobleme zu berücksichtigen auf die später noch eingegangen wird.

2.2. Funktionen des Vermögens

Das Vermögen hat verschiedene Funktionen. An erster Stelle sei die Ertragsfunktion genannt, d.h. Vermögen das im Marktprozess eingesetzt wird, ist Basis der Einkommenserzielung. Durch das Vermögen kann Einkommen für spätere Perioden oder die Übertragung auf andere Personen gesichert werden. Dies ist die Wertaufbewahrungs- und Sicherungsfunktion des Vermögens, ohne die wirtschaftliche Entwicklung nicht möglich wäre[2].

3. Begründungen für Vermögensbezogene Steuern

3.1. Ethische Begründung

Die Akkumulation von großen Vermögen durch Wenige ruft Ressentiments auf breiter Front hervor. Gleichverteilung von Einkommen und Vermögen als Resultat der biologischen oder rechtlichen Gleichheit aller Menschen in einer Gesellschaft wäre aus dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit zu bevorzugen. Diese These ist der Grundpfeiler der ethischen Argumentation zur Begründung von Vermögensbesteuerung. Positive Effekte auf das Zusammenleben wären zu erwarten, da Hilfsbereitschaft und Brüderlichkeit auf der gleichen sozialen Ebene erst vollends zur Entfaltung kommen und negative Eigenschaften, wie Neid und Gier, der materielle Boden entzogen wird. Negative gesellschaftliche Entwicklungen, wie eine asymmetrische Machtverteilung werden verhindert. Insbesondere vorher materiell unterprivilegierte Bürger werden durch die Freiheit gesicherter Lebensverhältnisse ihre Potentiale ausschöpfen und höherwertige Fertigkeiten entwickeln.

Ob diese These, dass Gerechtigkeit auf wirtschaftlicher Gleichheit beruht, zu verifizieren oder verwerfen ist soll im Folgenden kurz eruiert werden.

Neben der rechtlichen und biologischen Egalite sind Menschen durch ihre Fähigkeiten und Präferenzen grundverschieden. Die Verteilung von Vermögen sollte die Leistungen und den Bedarf von Individuen wieder spiegeln. „Gleiches gleich zu behandeln ist gerecht, Ungleiches gleich zu behandeln jedoch ungerecht“[3]. Leistung muss honoriert werden, folglich ist eine absolute Gleichverteilung von Vermögen bei unterschiedlich leistungsfähigen wie auch leistungsbereiten Individuen ungerecht. Folglich ist die These, dass Gerechtigkeit auf wirtschaftlicher Gleichheit beruht zu verwerfen. Selbstverständlich ist aus Gründen der Fürsorge und des Zusammenhalts innerhalb einer Gesellschaft eine gewisse Umverteilung von Leistungsfähigen zu nicht Leistungsfähigen, wie Alten und Kranken, moralisch unverzichtbar und entspricht genauso dem Grundsatz der Leistungsgerechtigkeit wie eine Wegbesteuerung unverdienten Vermögens, dessen Definition sehr problembehaftet ist[4].

Doch wenn nicht aus dem Beweggrund der Gleichverteilung eine Vermögensbesteuerung zu rechtfertigen ist, könnten andere Erwägungen zu deren Bejahung führen. Ein gewisses Steueraufkommen ist zur Aufrechterhaltung entwickelter Gemeinwesen unverzichtbar. Aus ethischen Gesichtspunkten sollten alle einen entsprechenden Beitrag leisten, dessen Höhe in der Steuertheorie näher umschrieben wird.

3.2. Steuertheorie

Der Finanzbedarf des Staates allein sollte nicht ausreichen um Steuerbelastung zu begründen. Fiskalische Notwendigkeiten sollten an Belastungsgerechtigkeit und wirtschaftlicher Verträglichkeit orientiert werden. Steuertheoretisch sind zwei Theorien vorherrschend, das Äquivalenzprinzip und das Leistungsfähigkeitsprinzip.

3.2.1. Äquivalenzprinzip

Das Äquivalenzprinzip, das auch als Nutzenprinzip oder Interessenprinzip bezeichnet wird, geht davon aus, dass Steuern nur dann erhoben werden dürfen, wenn der Steuerpflichtige an der staatlichen Leistung partizipiert. Seine Zahlung an den Staat sollte im Idealfall seinem Grenzkostenpreis für die Leistung des Staates entsprechen. Diese Argumentation gewinnt in der derzeitigen Steuerdiskussion an Bedeutung, da Steuern vermehrt zweckgebunden erhoben werden Als Beispiel sei die Tabaksteuer für das Gesundheitssystem oder die Mineralölsteuer für die Verkehrs-infrastruktur angeführt.

Bei der Vermögensbesteuerung wird die Frage aufgeworfen, welche Leistung der Staat bezüglich des Vermögens erbringt. In der Steuerliteratur des 18. Jahrhunderts war die Schutzfunktion des Staates zum Teil das einzige Argument für Besteuerung[5]. Historisch war der Schutz des Eigentums gegenüber äußeren, wie auch inneren Feinden dringend geboten. Diese Argumentation ist zur jetzigen Begründung allerdings wenig stichhaltig, so wies schon „1852 John Stuart Mill daraufhin das Staatsschutz keineswegs nur dem Vermögen diene“[6]. Der Schutz des Staates ist ein öffentliches Gut, dass durch nicht Ausschließbarkeit und fehlende Rivalität gekennzeichnet ist. Daher ist ein direkter Zusammenhang zwischen Staatschutz und Vermögensbesteuerung zu verneinen. Dass bei öffentlichen Gütern daneben noch eine Freifahrerproblematik besteht, die bei der Schutzfunktion des Staates in erheblichem Maße von Bedeutung ist, sei zur Vervollständigung erwähnt.

Als Begründung für die Besteuerung nach dem Äquivalenzprinzip kann die Mehrung privaten Vermögens durch staatliche Eingriffe dienen, was als ein positiver externer Effekt zu werten ist. Beispiele hierfür gibt es insbesondere im Bereich des Grundvermögens oder bei Humankapital. Diese „windfall profits“ die nur auf staatlichem Handeln beruhen zu internalisieren ist eine gerechtfertigte Forderung, soweit dem Steuerpflichtigen ohne seine Mithilfe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zuwächst.

3.2.2. Leistungsfähigkeitsprinzip

Das Leistungsfähigkeitsprinzip ist unstreitig die vorherrschende Theorie zur Begründung der Besteuerung von natürlichen Personen. Es knüpft nicht an den Einnahmen und Ausgaben des Staates an, wie das Äquivalenzprinzip, sondern stellt die Finanzierung der staatlichen Aufgaben allein auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Steuerpflichtigen ab. Es wird im Allgemeinen als erfüllt angesehen, wenn den Kriterien der horizontalen und vertikalen Gerechtigkeit entsprochen wird. Nach der horizontalen Gerechtigkeit sollen Steuerpflichtige mit gleicher Leistungsfähigkeit gleich besteuert werden. Die vertikale Gerechtigkeit fordert, dass die mit höherer Leistungsfähigkeit stärker und die mit geringerer schwächer belastet werden. Dieser Theorie folgend gibt es Bestrebungen Vermögen, durch das Einkommen zuwächst, gesondert zu besteuern.

3.2.2.1. Fundustheorie

Die Besteuerung dieses fundierten Vermögens fordert die Fundustheorie. Es kommt zu einer gewünschten Doppelbesteuerung von Vermögenserträgen, wobei die Vermögensbesteuerung nur zur Einkommensbesteuerung hinzutritt. Begründet wird dies mit der Vorstellung von gesicherten und mühelos erworbenen Vermögenseinkünften. Diese These wurde in der Empirie widerlegt, so waren insbesondere Vermögenseinkommen von den großen wirtschaftlichen Verwerfungen des 20. Jahrhunderts betroffen. Ein weiterer Aspekt ist, dass Vermögenseinkommen im Besonderen nicht sicher sind, da gerade Kapital der Risikoallokation dient.

Die Fundustheorie zur Begründung von Vermögensteuer ist daher abzulehnen.

Die Leistungsfähigkeit des Vermögens ist nicht auf die Ertragsfunktion des Vermögens beschränkt, sondern sowohl die Sicherungs- als auch die Machtfunktion des Vermögens erhöhen den Gesamtnutzen. Sie sichern dem Vermögenden eine wirtschaftliche, wie auch temporäre Unabhängigkeit. Diese Leistungsfähigkeit ist dazu geeignet eine Vermögensbesteuerung zu begründen.

Eine weitere Begründung liefert die Opfertheorie der Leistungsfähigkeit, die zuerst von J.S. Mill (1848) formuliert wurde, der das gleiche Opfer einem Jeden abverlangen wollte[7].

3.2.2.2. Opfertheorie

Die Opfertheorie versucht eine Interpretation des Leistungsfähigkeitsprinzips. Jeder soll einen angemessen Anteil zur Finanzierung des Staates beitragen, in dem er einen Teil seines Gasamtnutzens abgibt. Zur Definition des gleichen Opfers sind drei Varianten gebräuchlich, das gleiche absolute, das gleiche relative und das gleiche marginale Opfer. Bei dem gleichen absoluten Opfer soll der Betrag des Nutzenverlustes für alle Steuerpflichtigen gleich groß sein, diese Interpretation war früher vorherrschend. Heutzutage ist die Auffassung des relativen Opfers vorherrschend, d.h. das mit dem Ausgangsnutzen der absolute Nutzenentzug steigt. Hieraus allein lassen sich allerdings noch keine Rückschlüsse auf die Form der Besteuerung oder dem Tarif ziehen. Das gleiche marginale Opfer hat die Minimierung des steuerbedingten Nutzenverlustes zur Realisierung der optimalen Gesamtwohlfahrt zum Ziel und nicht primär die Gleichbehandlung, wie die anderen Konzepte.

Der zusätzliche Nutzen durch Vermögen führt zur Besteuerung, egal welcher Interpretation der Opfertheorie gefolgt wird[8].

In welcher Form dies geschehen kann wird im Folgenden erläutert.

4. Steuerarten

4.1. Formen der Vermögensbesteuerung

Die Besteuerung des Vermögens ist in verschiedenen Formen möglich. Es ist nach der Bemessungsgrundlage, dem Erhebungs-rhythmus und der Belastung zu unterscheiden.

Vermögenssteuern können Personensteuern oder Objektsteuern sein. Bei Personensteuern knüpft die Besteuerung an der Person, wie z.B. bei der Vermögensteuer in Deutschland, an. Dabei wird in der Regel das gesamte Vermögen eines Steuerpflichtigen der Besteuerung unterworfen. Bei den Objektsteuern, die Teilvermögenssteuern sind, wie z.B. der Grundsteuer in Deutschland, löst das Eigentum an dem Vermögensgegenstand den Besteuerungstatbestand aus.

Bei der Erhebung ist zu unterscheiden, ob es Vermögensbestand-steuern sind, die sich auf einen bestimmten Stichtag beziehen oder ob es sich um Vermögenszuwachssteuern handelt, die die Vermögensmehrung in einem gewissen Zeitraum erfassen. Eine weitere sehr bedeutende Gruppe sind die Vermögensverkehrssteuern, wie die Erbschaftsteuer, die am Vermögensübergang anknüpfen.

Bei der Bemessungsgrundlage ist zu unterscheiden, ob es sich um Brutto- oder Nettosteuern handelt. Die Bruttobesteuerung im Gegensatz zur Nettobesteuerung lässt Schulden, die das Vermögen oder den Vermögensgegenstand belasten, außer Acht.

Zur weiteren Unterscheidung dient die Belastungstiefe. Realsteuern greifen in die Substanz des Vermögens ein. Im Gegensatz dazu können Nominalsteuern aus dem laufenden Vermögensertrag erwirtschaftet werden[9].

Beim Erhebungsrhythmus ist zu unterscheiden, ob die Steuer einmalig oder regelmäßig erhoben wird. Die einmalige Erhebung kann an bestimmte Ereignisse geknüpft sein, wie z.B. einem Vermögensübergang oder der Beseitigung von externen Effekten auf die Vermögensverteilung, z.B. nach Kriegen.

4.2. Vermögensteuer

4.2.1. Mögliche Formen der Vermögensteuer

Die Vermögensteuer ist eine direkte Personensteuer. Abhängig von der Ausgestaltung können natürliche, aber auch juristische Personen erfasst werden. Sie kann als Haupt- oder Nebensteuer fungieren und knüpft am Vermögensbestand an. Ihre Erhebung ist zyklisch, von vereinzelten Ausnahmen zur Korrektur von sozialen Verwerfungen abgesehen. Die Vermögensteuer unterwirft das gesamte Nettovermögen des Steuerpflichtigen der Besteuerung, wobei sowohl eine reale als auch eine nominale Belastung möglich ist.

4.2.2. Historische Entwicklung

Die Vermögensteuer ist die älteste Steuer, die geschichtlich nachgewiesen ist, und war bereits im alten Ägypten und Babylonien bekannt. Die frühe Besteuerung von Vermögen, im Gegensatz zu Einkommen und Verbrauch, ist auf die leichte Feststellbarkeit der Größe und Werthaltigkeit von Grundvermögen und Betriebsmitteln zurückzuführen. Im antiken Rom war die Besteuerung von Vermögenswerten aufgrund einer leistungsfähigen Steuerverwaltung weit fortgeschritten.

Im Mittelalter war die Vermögensteuer die vorwiegende Besteuerungsform. So wurden insbesondere in Städten, wie Nürnberg und Frankfurt komplexe Vermögensbesteuerungssysteme mit einer Mischung aus Substanz-, Markt- und Ertragswert entwickelt. Als Grundstein für die heute geltende Vermögenssteuer kann die Miquel`sche preußische Steuerreform von 1891 bis 1893 betrachtet werden, bei der die Vermögensteuer zu einer Einkommensteuer hinzutritt[10]. Daneben kam es in Deutschland zu der Erhebung von einmaligen Vermögenssteuern in den Jahren 1913 zur Finanzierung von Rüstungsausgaben, im Jahr 1925 zur Deckung von Schulden und im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes 1948. Diese Besteuerungen waren allerdings nicht steuersystematisch, sondern durch die großen Belastungen der Weltkriege notwendig.

4.2.3. Ausgestaltung in Deutschland als Sollertragsteuer

Die Vermögensteuer wird aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 seit dem Veranlagungszeitraum 1997 nicht mehr erhoben, dennoch ist das Gesetz noch rechtskräftig. Die Vermögensteuer ist eine Landessteuer, daher würde das Steueraufkommen den Bundesländern zufließen. Die Rechtsgrundlagen des deutschen Vermögensteuerrechts sind das Vermögensteuergesetz und das Bewertungsgesetz. Genauere Spezifizierungen zu der Festsetzung und Erhebung der Vermögensteuer sind in den Vermögensteuerrichtlinien zu finden.

Die Steuerpflicht, die in unbeschränkte und beschränkte zu unterscheiden ist, erstreckt sich auf natürliche und juristische Personen. Unbeschränkt Steuerpflichtige, die Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw. den Sitz der Geschäftsleitung in Deutschland haben, unterliegen mit Ihrem gesamten Weltvermögen der Besteuerung[11]. Bei beschränkt Steuerpflichtigen[12] wird nur das Inlandsvermögen, das in § 121 Bewertungsgesetz definiert ist, zur Besteuerung herangezogen. Zahlreiche Körperschaften sind gemäß § 3 Vermögensteuergesetz von der Steuerpflicht befreit, insbesondere Körperschaften in Händen der öffentlichen Hand oder die im öffentlichen Interesse handelnden.

Das für die Bemessungsgrundlage relevante Gesamtvermögen umfasst das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen, das Betriebsvermögen, sowie das sonstige Vermögen, abzüglich der Schulden. Die Bewertung erfolgt im Rahmen der Veranlagung. Sie orientiert sich am gemeinen Wert. Einzige Ausnahme ist Grundvermögen, dessen Bewertung auf Vergangenheitswerten des Jahres 1964 beruht und daher massiv unterbewertet ist.

Das Gesetz sieht zur Gewährleistung des Nettoprinzips sowohl sachliche, wie auch persönliche Freibeträge vor. Es existiert ein persönlicher Freibetrag von 120.000 DM[13] pro Person, darüber hinaus 120.000 DM pro Kind und weitere 50.000 DM für Personen, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben[14]. Sachliche Freibeträge für Betriebsvermögen oder Spareinlagen wurden 1998 aus dem Bewertungsgesetz entfernt. Es ist allerdings zu erwarten, dass bei einer Revitalisierung der Steuer entsprechende Regelungen getroffen würden. Der Steuersatz der Vermögensteuer beträgt grundsätzlich 1,0 vom Hundert für natürliche Personen, allerdings wird dieser auf 0,5 vom Hundert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, sowie Betriebsvermögen reduziert. Steuerpflichtige juristische Personen unterliegen einem Steuersatz von 0,6 vom Hundert[15][16].

Die im vorher gehenden Absatz beschriebene Vermögensteuer ist nicht grundgesetzkonform, daher werden im Folgenden die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes an eine mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Vermögenssteuer erläutert.

Die Belastung von einheitswertgebundenem Vermögen, wie Grundbesitz und nicht einheitswertgebundenem, wie etwa Kapital und Geldbesitz, muss dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG entsprechen. Folglich ist eine massive Unterbewertung von Grundbesitz nicht mehr zulässig, sondern auch diese unterliegt dem Bewertungsgrundsatz des gemeinen Wertes. Die Bewertung zum Zwecke der Vermögensteuererhebung hat sich an der Ertragsfähigkeit des Vermögens zu orientieren. Dies kann als eine Renaissance der Fundustheorie gewertet werden. Die Interpretation der Vermögensteuer als Sollertragsteuer hat sich somit durchgesetzt. Es sollen Ertragspotenziale besteuert werden, da die Vermögensteuer prinzipiell ertragsunabhängig ist. Dem subjektiven Nettoprinzip folgend, ist mit Hilfe von Freibeträgen übliches Gebrauchsvermögen von einer Vermögensbesteuerung freizustellen. Die kumulierte Belastung der erzielten Einkünfte aus Arbeit und Vermögen durch Vermögensteuer und Einkommensteuer darf sich maximal in der Nähe einer hälftigen Teilung der Erträge zwischen privater und öffentlicher Hand bewegen. Da aber die Einkommensteuer mit ihren Zusatzsteuern diesen Grundsatz bereits verletzt, ist von einer zusätzlichen Vermögensteuer abzusehen. Als Alternative wäre eine vollständige Anrechnung der Vermögensteuer auf die Einkommensteuer möglich.

Eine reale Ausgestaltung der Vermögensteuer, also mit Zugriff auf den Vermögensstamm, ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Im Rahmen einer Erbschaftsbesteuerung ist dies allerdings bedingt möglich.

4.3. Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

4.3.1. Mögliche Formen der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen mit Hilfe von direkten Personensteuern ist im Rahmen der Einkommens-besteuerung oder durch eine eigenständige Erbschaft- und Schenkungssteuer möglich.

Eine Erbschaft- und Schenkungssteuer knüpft als Vermögens-verkehrssteuer am unentgeltlichen Vermögensübergang an und kann als Nachlassteuer oder Erbanfallsteuer ausgestaltet sein.

Nachlassteuern unterwerfen das gesamte hinterlassene oder übertragene Vermögen der Besteuerung, unabhängig von der Anzahl der Erben und deren Beziehung zum Erblasser bzw. Schenkenden. Bei Erbanfallsteuern wird der jeweilige Vermögenszufluss bei dem Begünstigten erfasst und unter möglicher Berücksichtigung von Verwandtschaftsgrad oder Beschaffenheit des übertragenen Vermögensgegenstandes besteuert. Bei der Nachlassbesteuerung ist von einer Besteuerung nach dem Nettoprinzip auszugehen, dahingegen ist eine Erbanfallsteuer insbesondere bei Vermächtnissen auch als Bruttobesteuerung sehr gut möglich. Unabhängig von der Ausgestaltung besteht die Möglichkeit, mehrere Realakte, z.B. Schenkungen und bzw. oder Erbschaften zusammenzufassen und als einen steuerpflichtigen Vorgang zu behandeln. Die Belastungswirkung der Erbschaft- und Schenkungsteuer kann sowohl real wie auch nominal ausgestaltet sein.

4.3.2. Historische Entwicklung

Wie die Vermögensteuer zählt auch die Erbschaft- und Schenkungsteuer zu den ältesten bekannten Steuern und war schon im alten Ägypten und im sumerischen Reich bekannt. Auch im römischen Reich wurde die Erbschaftsbesteuerung durchgeführt, wohingegen sie im frühen Mittelalter, aufgrund eines restriktiven nur für nahe Angehörige geltenden Erbrechts in Vergessenheit geriet. Erst ab dem Ende des 14. Jahrhundert trat sie allmählich wieder in Erscheinung bis sie Mitte des 19. Jahrhundert in nahezu allen europäischen Staaten vertreten war. In den deutschen Staaten erlangte die Erbschaft- und Schenkungsteuer nach den napoleonischen Kriegen aus fiskalischen Gründen Bedeutung und wurde erst 1906 von einer allgemeinen Reichserbschaftsteuer abgelöst. Deren ohnehin schon starke substanzielle Belastung wurde in den Jahren 1919 und 1922/23 nochmals erhöht. Die heutige Rechtsgrundlage des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts ist auf das Erbschaftsteuergesetz von 1925 zurückzuführen[17].

4.3.3. Ausgestaltung in Deutschland

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine Landessteuer und ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz normiert. Genauere Spezifizierungen zu der Festsetzung und Erhebung sind in den Erbschaftsteuer Richtlinien festgelegt. Sie ist als Erbanfallsteuer ausgestaltet. Die Steuerpflicht wird wie bei der Vermögensteuer in unbeschränkt oder beschränkt unterteilt. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Vermögensübergänge[18], bei denen entweder der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes, der Schenkende oder der Erwerber bei der Vermögensübertragung Inländer sind. Inländer ist jede natürliche Person, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, des Weiteren deutsche Staatsbürger, die seit weniger als fünf Jahren im Ausland leben. Familienstiftungen sind unbeschränkt steuerpflichtig und werden in einem dreißigjährigen Turnus der Besteuerung unterworfen[19]. Beschränkt steuerpflichtige Vorgänge liegen vor, wenn inländisches Vermögen gem. § 121 Bewertungsgesetz übergeht, aber kein Inländer am Vorgang beteiligt ist. Eine besondere Form der beschränkten Steuerpflicht ist die erweitert beschränkte Steuerpflicht, die deutsche Staatsbürger erfasst, die seit weniger als zehn Jahren in einem Erbschaftsteuer Niedrigsteuerland wohnen. Sie unterwirft sämtliches nicht ausländisches Vermögen bei einem Vermögensübergang der Besteuerung, nicht nur die in § 121 Bewertungsgesetz aufgeführten Wirtschaftsgüter[20]. Grundsätzlich gilt die gesamte Vermögenszuwendung eines Schenkers oder Erblassers innerhalb eines zehnjährigen Zeitraums als steuerpflichtiger Erwerb bei dem Erwerber.

Die Bewertung erfolgt grundsätzlich nach dem ersten Teil des Bewertungsgesetzes und orientiert sich am gemeinen Wert. Grundbesitz, der bis zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. Juni 1995 stark unterbewertet war, ist mittlerweile marktnäher bewertet. So wird zur Bewertung bebauter Grundstücke ein Ertragswert ermittelt, unbebaute Grundstücke werden mit den zwanzig Prozent ermäßigten Bodenrichtwerten des Jahres 1996 bewertet[21]. Betriebsvermögen darf nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nur insoweit belastet werden, dass die Existenz mittelständischer Betriebe nicht gefährdet ist. Daher führte der Gesetzgeber einen Freibetrag für Betriebsvermögen ein, der im Jahr 2004 225.000 € beträgt und einen zusätzlichen pauschalen Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen in Höhe von 35 Prozent[22]. Schulden dürfen im Rahmen des Übergangs von Betriebsvermögen anteilig abgezogen werden, es handelt sich folglich um einen teilentgeltlichen Vorgang. Der Übergang anderer Vermögensgegenstände erlaubt die nominale Berücksichtigung der Schulden. Bei der Steuererhebung und Berechnung wird stark nach dem Verwandtschaftsverhältnis differenziert. Die Erwerber werden nach dem persönlichen Verhältnis zum Erblasser oder Schenker in drei Steuerklassen[23] eingeteilt, von denen die Steuersätze abhängen. Zusätzlich werden zur Begünstigung naher Angehöriger Freibeträge und Versorgungsfreibeträge gewährt. So wird Ehegatten ein Freibetrag in Höhe von 307.000 €, Kindern 205.000 € und allen übrigen Personen der Steuerklasse eins ein Freibetrag in Höhe von 51.200 € gewährt. Personen der Steuerklasse zwei haben Anspruch auf einen Freibetrag in Höhe von 10.300 €, die der Klasse drei von 5.200 €[24]. Der 256.000 € betragende Versorgungsfreibetrag von Ehegatten wird allerdings um den Kapitalwert der Versorgungsbezüge gekürzt. Kinder erhalten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs Versorgungsfreibeträge die nach Alter gestaffelt sind und sich zwischen 52.000 und 10.300 € bewegen[25]. Die Steuersätze unterliegen einer doppelten Progression, so steigen die Steuersätze mit dem zu versteuernden Erwerb und mit der Steuerklasse. In der Steuerklasse eins beträgt der Eingangssteuersatz 7 Prozent und die Progression endet bei 30 Prozent, als Vergleich hierzu betragen die entsprechenden Werte der Steuerklasse drei 17 bzw. 50 Prozent[26]. Zum Schutz mittelständischer Betriebe ist eine Tarifbegrenzung bei dem Übergang von Betriebsvermögen in den Steuerklassen zwei und drei vorgesehen. Die Differenz in der Besteuerung von Klasse eins zu der jeweiligen Klasse zwei oder drei wird im Jahr 2004 zu 88 Prozent ausgeglichen[27]. Eine weitere Regelung zum Schutz von mittelständischen Unternehmen ist die Möglichkeit, die Steuer zur Erhaltung des Betriebs zu stunden.

[...]


[1] Vgl. Bartholmai, Bernd / Bach, Stefan: Perspektiven der Vermögensbesteuerung in Deutschland, 2002, S. 10-11

Vgl. Bohnet, Armin: Finanzwissenschaft: Grundlagen staatlicher Verteilungspolitik, 1999,

S. 29

[2] Vgl. Bartholmai, Bernd / Bach, Stefan: Perspektiven der Vermögensbesteuerung in Deutschland, 2002, S. 11

[3] Siehe Buchholz, Wolfgang: Skript Soziale Sicherung durch Markt und Staat 2003, S. 93

[4] Vgl. Buchholz, Wolfgang: Skript Soziale Sicherung durch Markt und Staat, 2003,

S. 9-10; 43-45; 92-96

Vgl. Bohnet, Armin: Grundlagen staatlicher Verteilungspolitik, 2.Aufl., 1999, S. 7-14

[5] Vgl. Musgrave, Richard A.: Finanztheorie, 2.Aufl.,1969, S. 53

[6] Vgl. Fechner, Hans: Persönliche allgemeine Vermögensteuer, in: Handbuch der Finanzwissenschaft, hrsg. von Neumark, Fritz, 3.Aufl., Tübingen 1980, S. 471

[7] Siehe Blankart, Charles B.: Öffentliche Finanzen in der Demokratie, 5.Aufl., 2003, S.188

[8] Vgl. Musgrave, Richard A.: Finanztheorie, 2.Aufl.,1969, S.74-80

Vgl. Blankart, Charles B.: Öffentliche Finanzen in der Demokratie, 5.Aufl., 2003,

S.188-192

Vgl. Andel, Norbert: Finanzwissenschaft, 1998, S.293-295

[9] Vgl. Andel, Norbert: Finanzwissenschaft, 1998, S.375 ff.

[10] Vgl. Raths, Ernst: Bedeutung und Rechtfertigung der Vermögensteuer in historischer und heutiger Sicht, 1977, S. 13-135

[11] Siehe § 1 VStG

[12] Siehe § 2 VStG

[13] Hinweis: Keine Euroanpassung aufgrund fehlender Gesetzesänderung

[14] Siehe § 6 VStG

[15] Siehe § 10 VStG

[16] Vgl. Labus, Otto / Troll, Max: Steuern vom Vermögen und Vermögensübergang, 1976, S. 11-40

Vgl. Rau, Hans-Ulrich: Die Vermögensteuer, 1994

[17] Vgl. Breitenbach, E.: Erbschaftsteuer, 1969, S. 8-11

Vgl. Labus, Otto/Troll, Max: Steuern vom Vermögen und Vermögensübergang, 1976,

S. 72

[18] Siehe § 1 ErbStG

[19] Siehe § 2 ErbStG

[20] Siehe: § 4 AStG

[21] Siehe §§ 145 ff. BewG

[22] Siehe § 13 a ErbStG

[23] Siehe § 15 ErbStG

[24] Siehe § 16 ErbStG

[25] Siehe § 17 ErbStG

[26] Siehe § 19 ErbStG

[27] Siehe § 19a ErbStG

Ende der Leseprobe aus 77 Seiten

Details

Titel
Vermögensbezogene Steuern. Ökonomische Wirkungen und Entwicklungen in der Empirie
Hochschule
Universität Regensburg
Note
1,3
Autor
Jahr
2004
Seiten
77
Katalognummer
V71791
ISBN (eBook)
9783638623421
ISBN (Buch)
9783638713788
Dateigröße
621 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Vermögensbezogene, Steuern, Wirkungen, Entwicklungen, Empirie
Arbeit zitieren
Diplom Kaufmann Christian Baumann (Autor:in), 2004, Vermögensbezogene Steuern. Ökonomische Wirkungen und Entwicklungen in der Empirie, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/71791

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