Vergangenheit, die nicht vergehen will: Die Nachkriegsdeutschen und der Umgang mit der NS-Vergangenheit von 1945 bis zum Auschwitz-Prozess


Seminararbeit, 2006

28 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Umgang mit der NSVergangenheit zwischen 1945 und 1948/49
2.1 Die Nürnberger Prozesse und die Nachfolgeverfahren
2.2 Die Politische Säuberung am Beispiel der amerikanischen Besatzungszone

3. Der Umgang mit der NSVergangenheit in den frühen 50er Jahren
3.1 Umgang mit der NSElite die Straffreiheitsgesetze von 1949 und 1954
3.2 Die Integration der Täter der Artikel 131
3.3 Das Problem der Kriegsverbrecher

4. Der Beginn eines Wandels gegen Ende der 50er Jahre
4.1 Die antisemitische Schmierwelle 1959/1960
4.2 Der Fall Eichmann
4.3 Der Auschwitz Prozess

5. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die Frage, wie die Nachkriegsdeutschen mit der nationalsozialistischen Vergangenheit umgingen ist längst zu einem zentralen und sehr kontrovers diskutierten Thema der Geschichtswissenschaft geworden. Mit der "Vergangenheit, die nicht vergehen will", kann nur die nationalsozialistische Vergangenheit der Deutschen oder Deutschlands gemeint sein. Das Thema impliziert die These, dass normalerweise jede Vergangenheit vergeht und dass es sich bei diesem Nicht-Vergehen um etwas ganz Exzeptionelles handelt. Andererseits kann das normale Vergehen der Vergangenheit nicht als ein Verschwinden gefasst werden. Das Zeitalter des Ersten Napoleon etwa wird in historischen Arbeiten immer wieder vergegenwärtigt. Aber diese Vergangenheit hat offenbar das Bedrängende verloren. Die nationalsozialistische Vergangenheit dagegen unterliegt anscheinend diesem Hinschwinden nicht, sondern sie scheint immer noch lebendiger und kraftvoller zu werden. Nicht als Vorbild, sondern als Schreckbild, als eine Vergangenheit, die sich geradezu als Gegenwart etabliert.

(http://www.dhm.de/lemo/html/dokumente/NeueHerausforderungen_redeNolte1986/index.html)

Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Umgang der NS-Vergangenheit nach der Kapitulation vom 8.Mai 1945. Der erste Teil vergegenwärtigt die „politischen Säuberungsmaßnahmen“ der Alliierten. Es soll am Beispiel der Nürnberger Prozesse dargestellt werden wie die juristische Aufarbeitung verlief. Am Beispiel der amerikanischen Besatzungszone soll der Verlauf der Entnazifizierung näher beschrieben werden. Der zweite Teil betrachtet die öffentliche Auseinandersetzung mit der nationalsozialistischen Zeit in den frühen 50er Jahren. Die Basis ist vor allem Norbert Freis Werk: ,,Vergangenheitspolitik"[1], welches die vergangenheitspo­litischen Maßnahmen der Ära Adenauer - Reintegration der Belasteten in die Nachkriegs­gesellschaft bei gleichzeitiger normativer Abgrenzung des Staates vom Nationalsozialismus - beschreibt. Ein besonderes Augenmerk soll darauf gerichtet sein, ob es in der Ära Adenauer eine skandalöse Verdrängung im Westen gab, wie die Integration der Täter in die Gesellschaft verlief, welche gesetzlichen Weichenstellungen durch das Parlament geschaffen wurden und wie der Umgang mit den NS-Verbrechern war. Abschließend soll im letzten Teil erörtert werden, warum es Ende der 50er Jahre zu einem Wandel in der Bevölkerung kommt. Dies soll anhand von einzelnen Themenkomplexen, die bedeutende Skandale wiedergeben, dargestellt werden. Aus einer Fülle von Ereignissen werde ich die antisemitische Schmierwelle 1959/1960, den Fall Eichmann und den Auschwitz- Prozess näher erläutern.

2. Der Umgang mit der NS-Vergangenheit zwischen 1945 und 1948/49

Der Umgang mit der NS- Vergangenheit zwischen 1945 und 1948/48 war dominiert von den säuberungspolitischen Initiativen der Besatzungsmächte, die sich bei annährend identischer Ausgangslage und nach anfänglicher partieller Kooperation im Alliierten Kontrollrat und im Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess rasch auseinander entwickelten: in eine „bürokratische Säuberung“ im Westen und in eine „instrumentalisierte politische Säuberung[2] “ in der Sowjetischen Besatzungszone.[3] Im Folgenden soll zunächst der Versuch unternommen werden, jene Vorgänge wiederzugeben, die in den ersten Jahren nach dem 8. Mai 1945 Nachkriegsdeutschland geprägt haben und die „Entnazifizierun g“ Deutschlands, wie es im damaligen und bis heute üblichen Sprachgebrauch heißt, herbeigeführt haben. Anschließend soll der Nürnberger Prozess und die Entnazifizierung am Beispiel der amerikanischen Besatzungszone näher dargestellt werden.

Nach der restlosen Zerschlagung des NS-Regimes und nach der bedingungslosen Kapitulation der NS- Machthaber am 8. Mai 1945 standen eine Reihe existenzieller Aufgaben an. Die Verantwortlichen für die Verbrechen des „dritten Reichs“ an den Völkern Europas und am deutschen Volk waren zu entmachten und zur Verantwortung zu ziehen. Eine Wiedergutmachung war zu leisten für das anderen Völkern zugefügte Leid und deren materielle Verluste.

Das Leben der deutschen Bevölkerung war aufrechtzuerhalten, indem die lebensnotwendigen wirtschaftlichen Voraussetzungen nach dem von den Nazis hinterlassenen Chaos wieder geschaffen werden mussten.

Dazu war die Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten, bei gleichzeitiger Säuberung des Verwaltungsapparats von Nazis, wiederherzustellen oder neu aufzubauen. Das alles geschah vorerst durch die vier Besatzungsmächte England, Frankreich, UdSSR und USA, die gemeinsam die politische und militärische Macht in Deutschland ausübten. Sie einigten sich auf eine gemeinsame Verwaltung des deutschen Staatsgebietes und sahen vier Besatzungszonen vor.

Bereits auf der Konferenz von Jalta, die vom 4. bis zum 11.02.1945 dauerte, bekundeten die „Großen Drei“, Roosevelt, Churchill und Stalin, ihre Entschlossenheit, „die nationalsozialistische Partei, die nationalsozialistischen Gesetze, Organisationen und Einrichtungen zu beseitigen, alle nationalsozialistischen und militärischen Einflüsse aus den öffentlichen Dienststellen sowie dem kulturellen und wirtschaftlichen Leben des deutschen Volkes auszuschalten und in Übereinstimmung miteinander solche Maßnahmen in Deutschland zu ergreifen, die für den zukünftigen Frieden und die Sicherheit der Welt notwendig sind.“[4]

Auf der Potsdamer Konferenz, die am 17. Juli 1945 begann, wurde unter anderem die Demokratisierung, Denazifizierung und Entmilitarisierung Deutschlands beschlossen. Zudem sollten alle NS-Gesetze, die die Grundlage der NS-Herrschaft gebildet hatten, für nichtig erklärt werden, Kriegsverbrecher verhaftet und ehemalige einflussreiche NS-Anhänger ,,sowie alle anderen für die Besatzung oder ihre Ziele gefährlichen Personen" sollten inhaftiert und interniert werden.[5] Als die Führungspolitiker der Alliierten in Potsdam tagten, waren die meisten schwer belasteten Kriegs- und Naziverbrecher bereits in Gewahrsam genommen worden.

Die Internierung und Inhaftierung geschah in den folgenden beiden Jahren. In der US-Zone betraf das rund 100.000 Personen, in der britischen 90.800, in der französischen ca. 19.000. In der sowjetischen Zone waren es nach der zuletzt aufgefundenen Kartei des NKWD[6] 157.837 Menschen.[7]

Der Alliierte Kontrollrat, der sich als oberste Machtbehörde in Deutschland am 30. Juli 1945 noch während der Abschlussphase der Potsdamer Konferenz der „Großen Drei“ konstituierte, sollte die oberste Staatsgewalt auf dem deutschen Territorium ausüben. Der Alliierte Kontrollrat, erließ eine Reihe von Befehlen, Gesetzen und Direktiven, die die Beseitigung der Reste des Faschismus zum Gegenstand hatten. Besonders wichtig war das Kontrollratsgesetz Nr. 10[8] vom 20. Dezember 1945 über die „Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben.“ Es verfügte über die Entfernung aller aktiven Nazis[9] aus Ämtern und verantwortlichen Stellungen, regelte grundlegende Verfahrensfragen und Strafbestimmungen. Von seiner konsequenten Durchführung hing wesentlich ab, ob und bis zu welchem Grade jene Machteliten aus NSDAP, Staatsbürokratie, Wirtschaft und Wehrmacht, die in enger Verflechtung durch den deutschen Faschismus begangenen Verbrechen zu verantworten hatten, dauerhaft von den Schalthebeln der Macht entfernt und durch demokratische, humanistische Kräfte ersetzt wurden. Vorausgegangen war schon am 13.10.1945 eine Jugendamnestie[10].

2.1 Die Nürnberger Prozesse und die Nachfolgeverfahren

„Deutschland muss Recht und Anstand bei sich selbst wieder herstellen. Das ist es seiner Ehre und anderen schuldig. Nur wenn es die Verbrecher gegen Recht, auch die Verstöße gegen das Völkerrecht, selbst bestraft, kann es seelisch wieder gesunden.“[11]

Dass die führenden Männer des dritten Reiches nach Kriegsende abgeurteilt werden sollten, wurde schon auf den Konferenzen der Alliierten in Teheran und Jalta beschlossen. Besiegelt wurde das Ganze im Londoner Abkommen am 08.08.1945. Der Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher fand vor dem Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg statt. Das Gericht wurde von den vier Siegermächten des Zweiten Weltkriegs eingerichtet, um dessen Verantwortliche als führende Funktionäre des Deutschen bzw. „Dritten“ Reichs in einem öffentlichen Verfahren anzuklagen, verurteilen oder freizusprechen. Der „Nürnberger Prozess“ war wohl einer der umfangreichsten der Rechtsgeschichte. Es gab insgesamt 218 Verhandlungstage, über die ein 16.000 Seiten starkes Sitzungsprotokoll geschrieben wurde. Von der An­klage wurden 2.360 Beweisdokumente vorgelegt und von der Verteidigung 2.700. Das Gericht hörte 240 Zeugen und prüfte ca. 300.000 eidesstattliche Erklärungen. Angeklagt war in Nürnberg die Führungselite des "Dritten Reichs", darunter 24 Personen[12] und sechs Gruppen bzw. Organisationen[13]. Die Anklage lautete auf „Gemeinsamer Plan oder Verschwörung", „Verbrechen gegen den Frieden“, „Kriegsverbrechen in Form der Verletzung von internationalen Kriegskonventionen“ und „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“. In seiner Anklagerede stellte Oberrichter Robert H. Jackson fest, dass seine Aufgabe eine schwere Verantwortung umfasste. „Die Untaten, die hier Sühne finden müssten, wären so ausgeklügelt und so bösartig gewesen, dass die menschliche Zivilisation es sich nicht gestatten könne, sie ungeahndet zu lassen. Ihre Wiederholung würde das Ende der ganzen Kultur bedeuten“.[14] Nach monatelangen Beweisaufnahmen und Verhandlungen wurde das Urteil am 30.09.1946 und am 01.10.1946 für 22 Angeklagte bekannt gegeben. Robert Ley, der Leiter der Arbeitsfront war, entzog sich der Verhandlung durch Selbstmord. Der Industrielle Gustav Krupp von Bohlen war schwer krank und konnte nicht zur Verhandlung.[15] Es gab zwölf Todesurteile, sieben langjährige Haftstrafen und drei Freisprüche. Zum Tod durch den Strang wurden unter anderem Göring, Kaltenbrunner und Streicher verurteilt. Von den sechs angeklagten Organisationen wurden das Korps der politischen Leiter der NSDAP, SS, Gestapo und Sicherheitsdienst für verbrecherisch erklärt. Die zum Tod Verurteilten wurden gehängt.

Ihre Hinrichtung fand in den frühen Morgenstunden des 16. Oktober 1946 in der alten Sporthalle des Nürnberger Gefängnisses statt. Die Asche der Hingerichteten wurde in die Isar versenkt. Die zu Haftstrafen Verurteilten büßten im Spandauer Kriegsverbrechergefängnis.

Von 1946 bis 1949 schlossen sich zwölf weitere Prozesse an den Hauptkriegsverbrecher­prozess an. Angeklagt waren Ärzte, Repräsentanten der Wehrmacht und der SS, hohe Nazi-Juristen, Friedrich Flick und Alfred Krupp, führende Männer der IG Farben, General Ohlendorf und andere Führer von Einsatztruppen und Beamte des Auswärtigen Amtes. In Nürnberg wurden von insgesamt 206 angeklagten Personen 38 freigesprochen, 102 zu Freiheitsstrafen zwischen 18 Monaten und 20 Jahren, 23 zu lebenslänglichen Gefängnisstrafen und 36 zum Tode verurteilt.[16] Von den Todesurteilen wurden 24 vollstreckt. Zahlreiche Strafen wurden durch Gnadenerlass des US-Hochkommissars am 31.01.1951 herabgesetzt. Schlusspunkt der Geschichte war der Selbstmord von Rudolf Heß, der zu lebenslanger Haft verurteilt war, im Spandauer Gefängnis im Jahre 1987.

2.2 Die Politische Säuberung am Beispiel der amerikanischen Besatzungszone

Die Amerikaner hatten das Problem der politischen Säuberung in ihrer Zone mit größtem Elan angepackt, um alle ehemaligen Nazis aus dem öffentlichen Leben und der Wirtschaft zu entfernen. Zur Ermittlung dieses Personenkreises diente ein berühmt gewordener Fragebogen[17]. Auf 131 Fragen wurde wahrheitsgetreue Antwort verlangt, Auslassung und Unvollständigkeit waren als Delikt gegen die Militärregierung aufzufassen und zu bestrafen. Das Kernstück des sechsseitigen Fragebogens bildeten die Positionen 41 bis 95, bei denen detaillierte Auskunft über die Mitgliedschaft in allen nationalsozialistischen Organisationen gefordert war. Bis Ende November 1945 hatte die „Special Branch[18]“ 783.045 Fragebogen ausgewertet und dabei 163.887 Entlassungen angeordnet und weitere 59699 empfohlen.[19] Fast ebenso viele wurden als minder gefährliche Nazi-Sympathisanten eingestuft. Die Durchführung der Entnazifizierung lag in der US-Zone bis zum Frühjahr 1946 in der Zuständigkeit der Militärregierung. Zunächst beschränkte sich die „bürokratische Säuberung“ darauf, die Fragebogen zu überprüfen. Die am höchsten belasteten Nationalsozialisten fielen in die Kategorie "Automatischer Arrest", dann kamen die NS-Aktivisten, die aus ihren Stellungen entlassen werden mussten. Nach ihnen kamen die harmloseren Fälle, deren "Entlassung empfohlen" wurde, und schließlich die Mitläufer, die ihre Stellungen behalten durften. Die ständige Erweiterung des Säuberungsprogramms über die eigentlichen Führungspositionen hinaus schufen beträchtliche Probleme. Wegen der zahlreichen Entlassungen in der Verwaltung entstand Personalmangel. Bis Ende März 1946 sind nach Angaben der „Special Branch“ in der gesamten US-Zone 139996 Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und 68568 Beschäftigte aus Handel, Gewerbe und Industrie entlassen worden. Gleichzeitig hatte die Militärregierung 50664 Bewerbern für den öffentlichen Dienst und 22888 Bewerbern in der Wirtschaft aus politischen Gründen die Wiederanstellung verwehrt. Rechnet man die Anzahl der Entlassenen oder Zurückgewiesenen aus anderen Bereichen hinzu, so ergibt sich die Zahl von 336892 Personen.[20] Eine weitere Belastung bedeutete die Einrichtung von Internierungslagern, in denen rund 120000 Personen aus der Kategorie "automatischer Arrest" inhaftiert waren. Im Frühjahr 1946 wurde für die Länder der US-Zone ein Gesetz zur Befreiung[21] von Nationalsozialismus und Militarismus verabschiedet. Es bildete fortan die Rechtsgrundlage der Säuberung, die damit in deutsche Hände gelegt war. Die Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit, die sich in der amerikanischen Zone im Laufe der Entnazifizierung ergab, war allerdings gewaltig. Rund dreizehn Millionen Menschen hatten ihre Fragebogen ausgefüllt und knapp ein Drittel der Bevölkerung davon waren vom Befreiungsgesetz betroffen. Etwa zehn Prozent wurden schließlich verurteilt und tatsächliche Strafen oder Nachteile von Dauer erlitt weniger als ein Prozent der zu Entnazifizierenden überhaupt.[22] Die Prozedur der Entnazifizierung in der amerikanischen Zone, die mit einer gewissen Zeitverzögerung auch in den beiden anderen Westzonen angewendet wurde, erfolgte vor Spruchkammern. Spruchkammern waren Laiengerichte mit öffentlichen Klägern. Sie nahm eine Einteilung der zu Überprüfenden in fünf Gruppen vor. Zum einen die Hauptschuldigen (I) ,die Belasteten (II), die Minderbelasteten (III), die Mitläufer (IV) und die Entlasteten (V). Eine Einstufung nach I-IV zog Strafen oder Sühnemaßnahmen nach sich: Hauptschuldige wurde in ein Arbeitslager für 2-10 Jahre eingewiesen. Zudem gab es noch Strafmaße wie Berufsverbot, Vermögenseinziehung, Verlust von Versorgungsansprüchen, Sonderabgaben aus laufenden Einkünften oder Einschränkung des Wahlrechts. Einstufungen und Sühnemaßnahmen trafen häufig die Falschen und schonten wirklich Belastete, die sich dank guten Rechtsbeistandes spätestens von der Berufungskammer mit einem „Persilschein“[23] ihre weiße Weste bescheinigen ließen. Der Elan, die Reste des Nationalsozialismus zu beseitigen und die politische Säuberung zu vollziehen, war spätestens ab dem Frühjahr 1948 vorbei. Die Besatzungsmacht lockerte die Kontrollen, und um die Sache abzuschließen, wurden Schnellverfahren eingerichtet. Die statistische Bilanz der Entnazifizierung in der amerikanischen Besatzungszone spiegelte vor allem das absurde Missverhältnis zwischen bürokratischem Aufwand und Ergebnis wieder. So wurden in der US-Zone von 13.180.300 Personen lediglich 1.654 Personen als Hauptschuldige und weitere 22.122 Personen als Belastete eingestuft.[24]

[...]


[1] Der Begriff geht auf Frei zurück. Frei definiert Vergangenheitspolitik als „einen politischen Prozess, der sich ungefähr über eine halbe Dekade erstreckte und durch hohe gesellschaftliche Akzeptanz gekennzeichnet war [...]. In erster Linie ging es dabei um Strafaufhebungen und Integrationsleistungen zugunsten eines Millionenheers ehemaliger Parteigenossen, die fast ausnahmslos in ihren sozialen, beruflichen und staatsbürgerlichen – nicht jedoch politischen – Status quo ante versetzt wurden, den sie im Zuge der von den Alliierten betriebenen Entnazifizierung [...] verloren hatten. In zweiter Linie [...] ging es um die politische und justitielle Grenzziehung gegenüber den ideologischen Restgruppen des Nationalsozialismus[...]. Was als Vergangenheitspolitik verstanden und untersucht werden soll, konstituiert sich somit aus den Elementen Amnestie, Integration und Abgrenzung.“, vgl. Norbert Frei: Vergangenheitspolitik. Die Anfänge der Bundesrepublik und die NS-Vergangenheit. München 1996, S.13/14.

[2] Diese „gründliche Reinigung" zählte die KPD-Führung in den ersten Nachkriegswochen zu den unmittel­barsten und dringendsten Aufgaben.

[3] Vgl. Jürgen Danyel, Die geteilte Vergangenheit, Zum Umgang mit Nationalsozialismus und Widerstand in beiden deutschen Staaten, Berlin 1995, S. 126.

[4] Vgl. Enzyklopädie des Holocaust, München Zürich 1995, Bd.1 S. 413, Zwischen Krieg und Frieden, Eine Dokumentensammlung. Berlin 1946, S.18.

[5] Vgl. Enzyklopädie des Holocaust, a.a.O, Die Sowjetunion auf internationalen Konferenzen während des Großen Vaterländischen Krieges 1941 bis 1945, Band 6: Die Potsdamer (Berliner) Konferenz der höchsten Repräsentanten der drei alliierten Mächte – UdSSR, USA und Großbritannien. Dokumentensammlung, Moskau/Berlin 1986, S.386.

[6] NKWD oder Volkskommissariat für innere Angelegenheiten war eine sowjetische Behörde.

[7] Vgl. Bodo Ritscher, , Die Abteilung Speziallager. Anmerkungen zur Struktur und zum Funktionsbereich einer NKWD/MWD-Behörde in Deutschland. In: Norbert Haase/Brigitte Oleschinski (Hrsg.), Das Torgau-Tabu. Wehrmachtsstrafsystem – NKWD-Speziallager – DDR-Strafvollzug. Leipzig1993, S. 142.

[8] Vgl. zu Kontrollratsgesetz, Annette Weinke: die Verfolgung von NS-Tätern im geteilten Deutschland. Vergangenheitsbewältigung 1949-1969 oder: Eine deutsch-deutsche Beziehungsgeschichte im Kalten Krieg, Paderborn-München-Wien-Zürich, 2002, S.25.

[9] Das Gesetz unterschied bereits zwischen aktiven und nominellen Nazis.

[10] Nach Verordnung vom 13.10.1945: Als Jugendliche im Sinne der Verordnung sind alle am 1.1.1920 und später geborenen Personen zu behandeln. „Personen, die die Verordnung auf sich angewendet wissen wollen, weil sie entweder im Rahmen geschlossener Verbände in die NSDAP überführt worden oder vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres der NSDAP einzeln beigetreten sind und weil sie nicht aktiv faschistisch tätig geworden, sondern nur nominelle Mitglieder gewesen sind, haben sich an ihren Kreisjugendausschuss zu wenden. Dieser prüft jeden einzelnen Fall eingehend und bestätigt gegebenenfalls die Anwendbarkeit der Verordnung; Zweifelsfälle legt er zur Entschließung dem Landesjugendausschuss vor.

[11] Vgl. Carl Goerdeler, zitiert nach: Jürgen Weber, Auf dem Weg zur Republik 1945-1947, 30 Jahre Bundesrepublik Deutschland, Band 2, München 1979, S.47.

[12] Angeklagt waren u. a. der ehemalige Reichsfeldmarschall Hermann Göring, Ernst Kaltenbrunner, der Chef des Sicherheitsdienstes (SD), Julius Streicher, der Herausgeber des Stürmer und Rudolf Heß, der Stellvertreter Hitlers.

[13] Angeklagt waren u. a. das Korps der politischen Leiter der NSDAP, die SS, die Gestapo und der Sicherheitsdienst.

[14] Vgl. Ernst Benda: Der Nürnberger Prozeß, in: Große Prozesse, von Uwe Schultz [Hrsg.], 1996

[15] Vgl. Annette Weinke: die Verfolgung von NS-Tätern im geteilten Deutschland. Vergangenheitsbewältigung 1949-1969 oder: Eine deutsch-deutsche Beziehungsgeschichte im Kalten Krieg, Paderborn-München-Wien-Zürich, 2002, S.27.

[16] Vgl. Peter Reichel: Vergangenheitsbewältigung in Deutschland. Die Auseinandersetzung mit der NS-Diktatur von 1945 bis heute, München C.H.Beck 2001, S.59f.

[17] Ausschnitt des Fragebogens im Anhang

[18] Die Special Branch war für die Durchführung der Entnazifizierung zuständig.

[19] Vgl. Clemens Vollnhals (Hg.), Entnazifizierung. Politische Säuberung und Rehabilitierung in den vier Besatzungszonen 1945–1949, München 1991, S.13.

[20] Vgl. Clemens Vollnhals (Hg.), Entnazifizierung. Politische Säuberung und Rehabilitierung in den vier Besatzungszonen 1945–1949, München 1991, S.14

[21] Mit dem „Befreiungsgesetz“ sollte eine gewaltige Aufgabe in Angriff genommen werden: „Alle, die die nationalsozialistische Gewaltherrschaft aktiv unterstützt oder sich durch Verstöße gegen die Grundsätze der Gerechtigkeit und der Menschlichkeit oder durch eigensüchtige Ausnutzung der dadurch geschaffenen Zustände verantwortlich gemacht haben, sollten von der Einflussnahme auf das öffentliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben ausgeschlossen und zur Wiedergutmachung verpflichtet werden“.

[22] Zur Entnazifizierung in der amerikanischen Besatzungszone vergleiche vor allem Clemens Vollnhals (Hg.), Entnazifizierung. Politische Säuberung und Rehabilitierung in den vier Besatzungszonen 1945–1949, München 1991, S.9f.

[23] Der Persilschein hat seinen Ursprung als Begriff im Zweiten Weltkrieg. Damals war es üblich, dass einberufene Soldaten zum Transport ihrer privaten Dinge einen Karton des Waschmittels Persil benutzten. Somit war der Persilschein vor und während des Krieges ein Begriff der für den Einberufungsbefehl stand. Dies änderte sich nach dem zweiten Weltkrieg. Während der Entnazifizierung konnte man sich von Freunden, Arbeitskollegen, Geistlichen oder Gegnern des NS-Regimes Scheine ausstellen lassen, die eine unverdächtige Haltung des Verdächtigen während der NS-Zeit bestätigten. Man konnte sich somit die „Weste rein waschen“, daher die Anlehnung an das Waschmittel Persil. Durch das Verfahren war es aber auch möglich seine Schuld zu vertuschen. So stellten sich viele Straftäter gegenseitig Persilscheine aus und ließen den Schein am Ende nur von einem Freund oder Gleichgesinnten unterschreiben.

[24] Vgl. Clemens Vollnhals (Hg.), Entnazifizierung. Politische Säuberung und Rehabilitierung in den vier Besatzungszonen 1945–1949, München 1991, S.23.

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Vergangenheit, die nicht vergehen will: Die Nachkriegsdeutschen und der Umgang mit der NS-Vergangenheit von 1945 bis zum Auschwitz-Prozess
Hochschule
Hochschule Mannheim
Veranstaltung
Herrschaft und Gesellschaft in der Zeit des Nationalsozialismus
Note
2,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
28
Katalognummer
V71965
ISBN (eBook)
9783638808835
ISBN (Buch)
9783638809825
Dateigröße
668 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Es fehlt der Versuch dem Leser Interpretationsangebote zu machen (vgl. dazu etwa Kielmansegg Lange Schatten). Die definierten Qualitäten der Arbeit und die prägnante Darstellung vieler Einzelaspekte rechtfertigen die Bewertung.
Schlagworte
Vergangenheit, Nachkriegsdeutschen, Umgang, NS-Vergangenheit, Auschwitz-Prozess, Herrschaft, Gesellschaft, Zeit, Nationalsozialismus
Arbeit zitieren
Felix Depner (Autor:in), 2006, Vergangenheit, die nicht vergehen will: Die Nachkriegsdeutschen und der Umgang mit der NS-Vergangenheit von 1945 bis zum Auschwitz-Prozess, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/71965

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