Die Carolina und ihre Anwendung im Reich


Seminararbeit, 2001

21 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Die Vorgeschichte der Carolina
1. Das mittelalterliche Strafrecht
a) Der akkusatorische Prozeß
b) Der Inquisitionsprozeß
2. Die Entstehung der Carolina

III. Der wesentliche Inhalt der Carolina 4 1. Sinn und Zweck
2. Voraussetzungen der Strafbarkeit
3. Die Strafen der Carolina
4. Der Prozeß der Carolina
a) Die Prozeßeröffnung
b) Die Folter

IV. Die Carolina in der Strafrechtspraxis
1. Die tatsächliche Anwendung der Carolina im Reich
2. Gründe für die Nichtanwendung
a) Machtlosigkeit des Kaisers
b) Rechtsnatur der Carolina
c) Interesse der Fürsten an eigenen Strafgesetzen
d) Handhabung durch die Richter
e) Volksbräuche

V. Schluß

Literaturverzeichnis

I. Einleitung

Im Jahre 1532 erließ Kaiser Karl V. auf dem Reichstag zu Regensburg die berühmt gewordene Constitutio Criminalis Carolina (CCC)[1], die peinliche Halsgerichtsordnung für das Heilige Römische Reich Deutscher Nation. Sie war das Ergebnis jahrzehntelanger Bestrebungen, die unhaltbar gewordenen Zustände der Strafrechtspflege zu reformieren, das heißt vor allem zu rationalisieren und zu vereinheitlichen.

In der Forschung[2] war die Carolina traditionell eines der zentralen Themen der Rechtsgeschichte. Vor allem im 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts aber auch noch einmal in den 60er Jahren[3] und abermals in den 80er Jahren[4] zum 450. Jubiläum stand sie im Mittelpunkt rechtsgeschichtlicher Untersuchungen. Ende der 80er Jahre setzte eine intensive Auseinandersetzung mit der deutschen Kriminalitätsgeschichte nicht mehr von Seiten der Rechtshistoriker sondern von Kulturhistorikern[5] und von Gesellschaftshistorikern[6] ein. Dabei wurde das Strafrecht in jüngster Zeit in seiner Funktion der sozialen Disziplinierung beleuchtet[7].

Diese Arbeit verbindet die Ergebnisse der rechtsgeschichtlichen Forschung mit einigen neueren Ansätzen der Kultur- und Gesellschaftsgeschichte. Dabei soll nach einer kurzen Einführung in die Umstände der Entstehung der Carolina und deren wesentliche Ideen geklärt werden, inwiefern sich die Ergebnisse der Strafrechtsreform tatsächlich in der Rechtspflege niederschlugen und worin die Ursachen hierfür liegen.

II. Die Vorgeschichte der Carolina

1. Das spätmittelalterliche Strafrecht

Mit der politischen Zersplitterung Deutschlands ging auch die rechtliche Zersplitterung einher[8]. Zwischen den einzelnen Territorien lassen sich zuweilen enorme Unterschiede in der Strafrechtspflege ausmachen. Wenn ein Dieb in einem Territorium zum Tode verurteilt wurde, so wurde er in einem anderen nur des Landes verwiesen. Wenn der Missetäter bereits aus dem Territorium geflohen war, war es fast ummöglich, ihn im Nachbarterritorium zu fassen[9].

Entscheidungen wurden oftmals nicht auf der Basis rationaler Beweiswürdigungen sondern auf Grund des Ansehens des Verurteilten, auf Grund persönlicher Wertungen des Richter oder gar noch durch Gottesurteile gefällt.

Starke Unterschiede gab es vor allem zwischen Stadt und Land. Während auf dem Land noch der traditionelle akkusatorische Prozeß vorherrschte, gab es in vielen Städten schon inquisitorische Verfahren.

a) Der akkusatorische Prozeß

Vor allem auf dem Land wurden Strafprozesse akkusatorisch geführt. Dabei mußte zur Eröffnung des Verfahrens ein Geschädigter den Täter anklagen. Der Prozeß hatte den Charakter eines Zweikampfes zwischen Kläger und Angeklagtem. Der Richter hatte nur vermittelnde Funktion. Ermittelt werden sollte nicht unbedingt die materielle Wahrheit, sondern die Rechtmäßigkeit der Anklage. Dabei war der Täter nicht nach Maßgabe seiner Schuld, sondern wegen des durch ihn verursachten Schadens strafbar, also auch bei zufälligem Erfolgseintritt[10]. Der Angeklagte konnte sich durch Zeugen, die seine Ehrlichkeit und Rechtschaffenheit untermauerten, und durch den Reinigungseid von der Klage befreien[11]. Legte der Kläger ebenfalls einen Eid ab, mußte das Gottesurteil die Entscheidung bringen[12].

Diese Prozeßform sollte vor allem das Fehdewesen einschränken und war auf enge überschaubare Lebensbereiche zugeschnitten[13]. Sie hatte beträchtliche Defizite vor allem, wenn es keinen Kläger gab, sei es daß der Geschädigte ermordet wurde, es nicht wagte, die Risiken des Prozesses auf sich zu nehmen oder ihm dieses Recht vom Täter einfach abgekauft wurde[14]. Eine Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit konnte nicht erreicht werden. Ebensowenig konnte das System den Eindruck von Gerechtigkeit erwecken.

b) Der Inquisitionsprozeß

Mit dem Wachstum der Städte zeigten sich vor allem dort die Nachteile des bestehenden Systems der Strafverfolgung. Diese lag längst nicht mehr nur im Interesse Einzelner, die auf Vergeltung sannen. Die Stadtbevölkerung verlangte von der Obrigkeit einen wirksameren Schutz gegen „landschädliche Leute“[15]. Zu der Krise des Strafverfolgungssystems kam ein seit dem 15. Jahrhundert besonders stark einsetzendes Bevölkerungswachstum[16]. Die Folge waren Überbevölkerung und Verarmung. Es traten große Mengen vagabundierender Gruppen auf (Zigeuner, Landsknechte, fahrendes Volk)[17]. Die Kriminalität nahm bedrohliche Ausmaße an[18]. Diese Entwicklung führte schon seit dem 13. Jahrhundert in den großen Reichsstädten zu einer neuen Prozeßform. Ein Prozeß konnte nun von öffentlichen Amtsträgern eingeleitet werden. Der Verdächtige wurde ergriffen und meist im Keller des Rathauses verhört. Dabei wurde zur Erlangung eines Geständnisses oftmals von der Folter Gebrauch gemacht.

Um eine größere Abschreckungswirkung zu erzielen, wurden immer grausamere Strafen praktiziert. Oftmals wurden Angeklagte aufgrund von erpreßten, zweifelhaften Geständnissen verurteilt. War das Verfahren erst einmal anhängig, besaß der Beschuldigte kaum noch Möglichkeiten in den Prozeß einzugreifen. Er wurde bloßes Objekt der Justiz[19]. Das Richten nach Gnade führte zwar vereinzelt zu Abmilderungen der harten Strafen, begünstigte aber oft nur reiche und angesehene Täter und verletzte so die Gleichheit vor dem Gesetz[20].

Was als Notwehrmaßnahme im Interesse der Bevölkerung gedacht war, entwickelte sich durch das Fehlen von Kontrollinstanzen zu einem Mittel, mit dem vor allem Ortsfremde und soziale Unterschichten terrorisiert wurden.

2. Die Enstehung der Carolina

Eine Initiative zur Abschaffung dieser Zustände begann mit dem Bericht des gerade 1495 eingerichteten Reichskammergerichts an den Reichstag von Lindau 1496/97 über zahlreiche eingegangene Beschwerden, wonach Obrigkeiten „Leute unverschuldet und ohne Recht und redliche Ursache zu Tode verurteilt und gerichtet haben sollen.“[21] Der Reichstag von Augsburg übertrug die Aufgabe der Ausarbeitung einer neuen Gerichtsordnung dem neugeschaffenen Reichsregiment, das jedoch 1502 bereits wieder aufgelöst wurde, wodurch das Vorhaben auf Reichsebene zunächst zum Erliegen kam. Statt dessen schufen einige Landesfürsten für ihr Territorium eigene Gerichtsordnungen. Die berühmteste davon ist die Bamberger Halsgerichtsordnung von 1507[22].

Nachdem die Reichsstände 1517 nochmals die Beendigung des Zustandes forderten, legte der Wormser Reichstag 1521 einen Entwurf vor, der sich im wesentlichen auf die Bambergensis stützte. Deren Verfasser Johann von Schwarzenberg war Vorsitzender des entsprechenden Ausschusses und bis zu seinem Tod 1528 Mitglied des mit der Ausarbeitung des Gesetzes beauftragten neu geschaffenen Reichsregiments. Wegen des Widerstandes einzelner Reichsfürsten gegen jegliche Bestrebungen der Reichsvereinheitlichung wurde das Unternehmen immer wieder hinausgezögert, bis es schließlich 1532 mit der Verabschiedung der Carolina seinen Abschluß fand[23].

III. Der wesentliche Inhalt der Carolina

1. Sinn und Zweck

Erklärtes Ziel der Carolina war es, einerseits zu verhindern, daß weiterhin die „unschuldigen gepeinigt und getodt“[24] werden, anderseits im Interesse des Gemeinwohls die Strafverfolgung effektiver zu machen.

Die Carolina behandelt sowohl materielles als auch prozessuales Strafrecht. Sie versteht sich als Leitfaden für die in Deutschland praktizierenden Richter. Dies waren vor allem juristische Laien, also Leute, die das „Keyserlich recht nit gelernt, erfarn, oder übung haben“[25]. Mit kaiserlichen Rechten ist hier das römische Recht gemeint (der deutsche Kaiser sah sich als Rechtsnachfolger römischer Imperatoren), und zwar in seiner Ausprägung die es durch die italienische Rechtswissenschaft erhalten hat. Schwarzenberg und somit auch die Carolina waren wesentlich von den Ideen italienischer Juristen und auch der Humanisten beeinflußt[26].

2. Voraussetzungen der Strafbarkeit

Die Carolina zeichnet sich durch hohe begriffliche Bestimmtheit aus[27]. Subjektive und objektive Tatbestandsmerkmale wurden nun klar umrissen[28], während sie früher nur mit Schlagworten belegt waren.

Zweck der Strafe war nicht mehr der Täter-Opfer-Ausgleich sondern die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung[29]. An die Stelle der Erfolgshaftung trat die Schuldhaftung[30]. Die persönliche Schuld des Täters wurde als Voraussetzung für die Strafbarkeit angesehen[31]. Für eine rein zufällige Tat beispielsweise konnte niemand mehr bestraft werden[32]. Es wurde zwischen vorsätzlicher und unvorsätzlicher Tat unterschieden[33]. Das Richten nach Gnade entfiel[34]. An dessen Stelle trat aber ein sehr breites richterliches Ermessen.

Ein in Notwehr handelnder Täter blieb straffrei[35]. Er mußte nicht einmal den ersten Schlag abwarten[36], hatte aber die Beweispflicht[37]. Auch blieb derjenige straflos, der „in rechter hungersnodtt“[38] stahl.

Besonders interessant ist die Regelung über die Schuldunfähigkeit auf Grund des Alters des Täters oder wegen einer Geisteskrankheit[39]. Jedoch konnten auch jugendliche Diebe, die nicht älter als 14 Jahre waren mit dem Tode bestraft werden, wenn „die bosheit das alter erfüllen möcht“[40].

3. Die Strafen der Carolina

Lediglich der einfache Diebstahl unter fünf Gulden war mit einer „etlich Zeitlang Kerker“[41] bedroht. Daneben kannte die Carolina ein ganzes System von Leibes und Lebensstrafen. Dem Eidbrüchigen wurden die Schwurfinger abgehackt[42], dem Kuppler die Ohren abgeschnitten[43], dem Einbrecher die Augen ausgestochen oder die Hand abgehackt[44]. Eine beträchtliche Anzahl von Straftaten wurde mit dem Tod geahndet. Dabei spielte für den Delinquenten und seine Familie die Art der Hinrichtung eine herausragende Rolle. Die Enthauptung mit dem Schwert wurde als mildeste Strafe angesehen, nicht zuletzt deshalb, weil sie die Ehre des Verurteilten unangetastet ließ[45]. Diese Strafe war für Vergewaltiger[46], Räuber[47], Aufrührer[48], Landfriedensbrecher[49], Abtreiber[50], und Totschläger[51] vorgesehen. Die schwerste Strafe, das Rädern, sollte bei Mord[52] und Vergiftung[53] verhängt werden. Die schwerste für Frauen vorgesehene Strafe war das für Kindsmörderinnen[54] verhängte Lebendigbegraben und Pfählen[55].

Das Strafregister der Carolina kann durchaus an ihren modernen und humanistisch geprägten Charakter zweifeln lassen. Hier ist jedoch zu beachten, daß die verhängten Strafen in ihrer ganzen Grausamkeit schon längst existierten und die Carolina deren Anwendung nicht abschaffen sondern nur einschränken wollte[56].

[...]


[1] die Carolina ist wörtlich nachzulesen z.B. bei: J. Kohler/W.Scheel: Die Carolina und ihre Vorgängerinnen, Bd. 1.

[2] zum Forschungsstand: J. Eibach: Kriminalitätsgeschichte in HZ 263 (1996), S. 681 ff.

[3] z. B. H. v. Weber: Peinliche Gerichtsordnung ZRG GA 77 (1960), S. 288 ff., G. Schmidt: Sinn und Bedeutung der Carolina, in ZRG GA 83 (1966), S. 239 ff.

[4] z. B. F.-C. Schröder (Hg.): Die Carolina (1986), P. Landau/ F.-C. Schröder (Hg.): Strafrecht, Strafprozeß und Rezeption (1984).

[5] z. B. R. v. Dülmen: Theater des Schreckens; ders. (Hg.) Verbrechen, Strafen und soziale Kontrollen; M. Spicker-Beck: Räuber Mordbrenner, umschweifendes Gesind.

[6] z. B. J. Schlumbohm: Gesetze die nicht durchgesetzt werden, in GG 23 (1997), 647 ff.; A. Blauert/G. Schwerhoff (Hg.): Kriminalitätsgeschichte., D. Frehsee: Strafrecht, soziale Kontrolle, soziale Disziplinierung

[7] K. Härter: Soziale Disziplinierung durch Strafe?, in ZHF 26 (1999), S. 365 ff.

[8] J. Schütz: Johann von Schwarzenberg, in Jura, 1998, S. 516, 519

[9] R. v. Dülmen: Theater des Schreckens, S. 16.

[10] J. Schütz: Johann von Schwarzenberg, in Jura, 1998, S. 516, 519.

[11] ebenda S. 519.

[12] F.-C. Schröder: Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. (Carolina) von 1532, in F.-C. Schröder (Hg.): Die Carolina, S. 304, 310

[13] H. Schlosser in HRG II: Artikel Inquisitionsprozeß, Sp. 379.

[14] F.-C. Schröder: Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. , in F.-C. Schröder (Hg.): Die Carolina, S. 304, 310.

[15] W. Trusen: Strafprozeß und Rezeption. in P. Landau/F.-C. Schröder: Strafrecht, Strafprozeß und Rezeption, Frankfurt/M, 1984. S. 29, 77.

[16] M. Spicker-Beck: Räuber, Mordbrenner, umschweifendes Gesind, S. 72.

[17] F.-C. Schröder: Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. (Carolina) von 1532. in F.-C. Schröder (Hg.): Die Carolina, S. 304, 310.

[18] H. Schlosser in HRG II: Artikel Inquisitionsprozeß, Sp. 379, R. v. Dülmen: Theater des Schreckens, S. 180.

[19] H. Mitteis/H. Lieberich: Deutsche Rechtsgeschichte, S. 404.

[20] J. Schütz: Johann von Schwarzenberg, in Jura 1998, S. 516, 520.

[21] zitiert nach: G. Kleinheyer Tradition und Reform, in P. Landau/F.-C. Schröder: Strafrecht, Strafprozeß und Rezeption, Frankfurt/M, 1984. S. 7.

[22] nachzulesen bei: J. Kohler/ W. Scheel: Die Carolina und ihre Vorgängerinnen, Band 2: Die Bambergische Halsgerichtsordnung.

[23] Lieberwith in HRG: Carolina.

[24] Vorrede der Carolina .

[25] Vorrede zur Carolina.

[26] J. Schütz: Johann von Schwarzenberg, in Jura 1998, S. 516, 520.

[27] W. Sellert/H.Rüping: Studien- und Quellenbuch, Bd. 1, S. 198.

[28] z.B. Art. 137 CCC, in dem eine klare Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag getroffen wird.

[29] J. Schlumbohm: Gesetze, die nicht durchgesetzt werden, in GG 23 (1997), 647, 678.

[30] J. Schütz: Johann von Schwarzenberg, in Jura 1998, S. 516, 520.

[31] W. Sellert/H.Rüping: Studien- und Quellenbuch, Bd. 1, S. 197.

[32] Art. 146 CCC.

[33] W. Sellert/H.Rüping: Studien- und Quellenbuch, Bd. 1, S. 202.

[34] Art. 150 CCC, E. Schmidt: Strafrechtspflege, S. 133.

[35] Art. 139 CCC.

[36] Art. 140 CCC.

[37] Art. 141 CCC.

[38] Art. 166 CCC.

[39] Art. 179 CCC.

[40] Art. 164 CCC.

[41] Art. 157 CCC.

[42] Art. 107 CCC.

[43] Art. 123 CCC.

[44] Art. 159 CCC.

[45] R. v. Dülmen: Theater des Schreckens, S. 138.

[46] Art. 119 CCC.

[47] Art. 126 CCC.

[48] Art. 127 CCC.

[49] Art. 129 CCC.

[50] Art. 133 CCC.

[51] Art. 137 CCC.

[52] Art. 137 CCC.

[53] Art. 130 CCC.

[54] hierzu: R. v. Dülmen: Frauen vor Gericht, S. 24.

[55] Art. 131 CCC.

[56] F.-C. Schröder: Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V., in F.-C. Schröder (Hg.): Die Carolina, S. 304, 324.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Die Carolina und ihre Anwendung im Reich
Hochschule
Humboldt-Universität zu Berlin  (Institut für Geschichte)
Veranstaltung
Proseminar: Einführung in die Geschichte der frühen Neuzeit
Note
1,0
Autor
Jahr
2001
Seiten
21
Katalognummer
V7202
ISBN (eBook)
9783638145305
Dateigröße
578 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. lässt den Leser wegen der Grausamkeit ihrer Strafen erschauern. Dennoch bedeutete der Versuch Normierung und Vereinheitlichung des ausufernden Strafverfolgungssystems die Chance einer gerechteren und effektiveren Strafverfolgung. Doch aus verschiedenen Gründen fand die Carolina in vielen Reichsgebieten nur bedingt Anwendung. 169 KB
Schlagworte
Rechtsgeschichte, Carolina, Karl V., Inquisition, Folter
Arbeit zitieren
Thomas Woelki (Autor:in), 2001, Die Carolina und ihre Anwendung im Reich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/7202

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