Neuregulierung der Bilanzierung von Leasing-Verhältnissen nach IFRS


Diplomarbeit, 2006

81 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis V

Tabellenverzeichnis V

Abkürzungsverzeichnis VI

1 Einleitung

2 Status quo der Leasingbilanzierung
2.1 Allgemeines
2.2 Klassifizierung von Leasingverhältnissen
2.3 Die Beurteilungshilfen des IAS 17.10
2.4 Ansatz
2.5 Erstbewertung
2.6 Folgebewertung
2.7 Anhangsangaben

3 Kritik am Status quo der Leasingbilanzierung
3.1 Transfer of ownership test
3.2 Bargain purchase option test
3.3 Economic life test
3.4 Recovery of investment test
3.5 Spezialleasing
3.6 Die zusätzlichen Indikatoren des IAS 17
3.6.1 Verlustübernahme bei Kündigung durch den Leasingnehmer
3.6.2 Gewinne und Verluste aus Marktpreisschwankungen
3.6.3 Günstige Mietverlängerungsoptionen

4 Vorschläge zur Neuregulierung
4.1 McGregor-Ansatz
4.2 Financial Components Approach
4.2.1 Kündigungs-,Verlängerungs- oder Kaufoptionen
4.2.2 Bedingte Leasingzahlungen
4.3 Whole Asset Approach
4.4 Theoretischer Hintergrund zur Neuregulierung
4.4.1 Stellenwert des Grundsatzes der Nicht-Bilanzierung schweben- der Geschäfte innerhalb der IFRS
4.4.2 Berechtigung des Grundsatzes der Nicht-Bilanzierung schwe- bender Geschäfte

5 Auswirkungen auf den Jahresabschluss

5.1 Allgemeine Annahmen des Modells

5.2 Ergebnisse des Modells der konstruktiven Aktivierung und Auswirkun- gen auf Bilanzkennzahlen

6 Kritische Würdigung

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Bilanzierung nach dem derzeitigen Alles-oder-Nichts Ansatz

2 Bestandteile der Nettoinvestition bei einem Leasingverhältnis

3 Economic life test nach IFRS

Tabellenverzeichnis

1 Berechnung des Zinsaufwands nach der Effektivzinsmethode

2 Bestandteile der Mindestleasingzahlungen

3 Ausübung einer Option beim Financial Components Approach

4 Nichtausübung der Option beim Whole Asset Approach

5 Auszug aus den Jahresabschlussdaten der McDonalds AG

6 Auswirkungen der konstr. Aktivierung auf die Bilanz der McDonalds AG

7 Auswirkungen auf ausgewählte Bilanzkennzahlen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Der Hintergrund für diese Diplomarbeit ist die geplante Neuregulierung der Bilanzie- rung von Leasingverhältnissen nach den International Financial Reporting Standards (IFRS). Leasing spielt in der Weltwirtschaft eine bedeutende Rolle und ist nicht mehr wegzudenken. Innerhalb der deutschen Wirtschaft wurden in 2005 insgesamt 264 Mil- liarden Euro investiert. Der Anteil des Leasings beläuft sich auf rund 50 Milliarden Euro, dies entspricht damit nahezu 20% und das mit steigender Tendenz. Die Investi- tionen durch Leasing in angelsächsischen Ländern betragen dazu im Vergleich bereits bis zu 30%, ausgehend von der jeweiligen Gesamt-Investitionssumme.1 Die Form der Finanzierung durch einen Leasingvertrag nimmt immer größere Dimensionen an und stellt eine interessante Alternative, im Vergleich zu einem klassischen Bankkredit, für nahezu jedes Unternehmen dar.

Im Zuge dessen muss die Frage gestellt werden, inwiefern dem eigentlichen Zweck einer IFRS Bilanz, der Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen noch ent- sprochen wird, denn die derzeitige bilanzielle Einteilung von Leasingverhältnissen in Operating- und Finanzierungsleasing steht schon seit vielen Jahren in starker Kri- tik. Aufgrund des so genannten Alles-oder-Nichts Ansatzes kann es dazu führen, dass durch gezielte Vertragsgestaltung Vermögensgegenstände sowie die korrespondieren- den Verbindlichkeiten aus Leasingverträgen nicht in der Bilanz des Leasingnehmers erfasst werden. Der für die Bilanzierung von Leasingverhältnissen zu verwendende International Accounting Standard 17 (IAS 17) ist in der Vergangenheit bereits mehr- fach, aufgrund diverser Gestaltungsspielräume für mögliche Bilanzpolitik, überarbei- tet worden. Dies geschah mit dem Ziel, welches bis heute jedoch nicht erreicht wurde, Lösungen zu finden die diesen Sachverhalt unterbinden.

Daraufhin wurde durch das International Accounting Standards Board (IASB) ein langfristiges Projekt zur Neuentwicklung eines künftigen Leasingstandards ins Leben gerufen, um die Regelungen des IAS 17 zu ersetzen. Ziel dieser Neuentwicklung ist es, dass zukünftig sämtliche Leasingverhältnisse in der Bilanz des Leasingnehmers abgebildet werden. Generelle Vorarbeiten in dieser Richtung sind bereits durch die so genannte G4+1 Gruppe, einen Zusammenschluss bedeutender Standardsetter, erfolgt.

Die vorliegende Arbeit befasst sich zunächst damit, dem Leser im zweiten Kapitel eine angemessene Grundlage über den Status quo der Leasingbilanzierung nach IAS 17 zu vermitteln. Darauf aufbauend werden im dritten Kapitel die Klassifikations- kriterien zur Einteilung in Operating- bzw. Finanzierungsleasing kritisch analysiert, um die Notwendigkeit der Neuregulierung der Bilanzierung von Leasingverhältnissen darzustellen.

In Kapitel 4 werden die möglichen Vorschläge zur Neuregulierung vorgestellt sowie anhand von Beispielen erläutert. Des Weiteren werden zusätzliche Bilanzierungspro- bleme, wie die Bewertung zusätzlicher Vertragsoptionen und bedingter Leasingzah- lungen, behandelt. Zum Abschluss des vierten Kapitels wird überprüft, inwiefern ein Kollisionspotential hinsichtlich der Umsetzbarkeit der zu Beginn des Kapitels erläuter- ten Reformvorschläge, vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Nicht-Bilanzierung schwebender Geschäfte besteht.

Das Kapitel 5 behandelt abschließend in kurzer Form die wesentlichen Auswirkungen auf den Jahresabschluss anhand eines Modells zur konstruktiven Aktivierung von operativen Leasingverhältnissen. Neben den Auswirkungen auf die Bilanz werden ausgewählte Bilanzkennzahlen sowie dessen Veränderungen betrachtet. Diese Arbeit schließt mit einer kritischen Würdigung der Reformvorschläge zur Neuregulierung der Bilanzierung von Leasingverhältnissen ab.

Aufgrund des vorgegebenen Umfangs dieser Arbeit werden Sonderformen des Leasings, wie Hersteller oder Händler als Leasinggeber sowie Sale-and-leaseback Transaktionen und sonstige Sonderformen nicht näher betrachtet.

2 Status quo der Leasingbilanzierung

2.1 Allgemeines

Im Oktober 1980 wurde erstmals der Entwurf E19 - Rechnungslegung für Leasingver- hältnisse vorgestellt und zwei Jahre später erfolgte im September die Präsentation als IAS 17. Im Januar 1984 trat der IAS 17 zum ersten Mal in Kraft und wurde 1994 neu überarbeitet. Danach wurde an der Entwicklung eines neuen Entwurfs (E56) mit Verbesserungsvorschlägen gearbeitet, welcher im Dezember 1997 als reformierter IAS 17 veröffentlicht wurde und Anwendung für Zeitpunkte ab dem 1. Januar 1999 fand. Am 18. Dezember 2003 wurde eine erneute Überarbeitung des Standards durch das IASB herausgegeben, welche erstmals für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2005 an- zuwenden war.2

Im Rahmen dieser zahlreichen Veränderungen und Verbesserungen wurde stets das Ziel verfolgt, die Kritik von Aufsichtsbehörden, Wirtschaftsprüfern und sonstigen dritten Personen, dass es zu viele Alternativen, Unklarheiten und sonstige Konflikte in diesem Standard gegeben hat, zu beseitigen.3 Der für diese Arbeit als Grundlage dienende Standard in der Fassung von 20064, beinhaltet keine Änderungen hinsichtlich eines neuen Ansatzes zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen, da dieses als ein langfristiges Projekt auf dem Arbeitsplan des IASB steht.

Zweck des IAS 17 ist es, dem Leasingnehmer (Lessee) und dem Leasinggeber (Lessor) eine qualifizierte Grundlage für alle Bilanzierungsfragen wie Ansatz und Bewertung, Folgebewertung sowie Angabepflichten zu sein, die im Zusammenhang mit Leasingver- hältnissen auftreten können. Der Begriff Leasingverhältnis wird nach IAS 17.4 definiert als ”eineVereinbarung,beiderderLeasinggeberdemLeasingnehmergegeneineZah- lung oder eine Reihe von Zahlungen das Recht auf Nutzung eines Vermögenswertes für einen vereinbarten Zeitraum überträgt.“ Die wesentliche Eigenschaft, die bei einer solchen Vereinbarungen gegeben sein muss, ist die Übertragung eines Nutzungsrechtes an einem Vermögensgegenstand.

Zum Anwendungsbereich des IAS 17 gehören alle Leasingverhältnisse bis auf:

- Nicht regenerative Ressourcen, wie z.B. Öl, Erdgas, Mineralien
- Immaterielle Vermögenswerte, wie bspw. Patente oder Urheberrechte

Des Weiteren gehören zur negativen Abgrenzung des Anwendungsbereichs Leasing- verhältnisse, die in einem eigenen Standard geregelt werden, wie derzeit IAS 40 Finanzinvestition gehaltenen Immobilien“ und IAS 41 ”Als ”Landwirtschaft“.5

2.2 Klassifizierung von Leasingverhältnissen

Um ein Leasingverhältnis nach IAS 17 korrekt abbilden zu können, ist es notwendig herauszufinden, wie und in welcher Höhe die Vermögenswerte und Schulden jeweils beim Leasingnehmer und Leasinggeber anzusetzen sind. Damit dies eindeutig beant- wortet werden kann, muss die Frage nach dem wirtschaftlichen Eigentum eindeutig geklärt sein. IAS 17 gibt zwei verschiedene Arten der Klassifizierung für ein Lea- singverhältnis an. Sie unterscheiden sich dadurch, bei welchem Vertragspartner das wirtschaftliche Eigentum am Vermögensgegenstand liegt. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es für die weitere Betrachtung unerheblich ist, ob das rechtliche Eigentum faktisch übertragen wird.

Die zwei zu unterscheidenden Leasingarten sind:

- Operating-Leasing (operating lease)

- Finanzierungsleasing (finance oder capital lease (US-GAAP))

Damit das wirtschaftliche Eigentum und somit eine Klassifizierung in eine der beiden genannten Arten von Leasingverhältnissen vorgenommen werden kann, muss festge- stellt werden, bei welchem Vertragspartner die wesentlichen Risiken und Chancen aus einer wirtschaftlichen Eigentumsübertragung liegen. Dieser Ansatz wird deshalb auch als so genannter ”RiskandRewardApproach“bezeichnet.UnterdenRisikenversteht man nach IAS17.7 die Verlustmöglichkeiten durch etwaige nicht genutzte Kapazitä- ten oder technische Veralterung. Die Chancen charakterisieren sich durch potentielle Gewinnaussichten durch Nutzung innerhalb des Geschäftsbetriebes zur Generierung von Cashflows während der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer sowie eines Ge- winns durch Wertezuwachs. Eine derartige Prüfung zur Klassifizierung auf Operating- Leasing oder Finanzierungsleasing ist bei Vertragsentstehung vorzunehmen und gegebenenfalls erneut zu überprüfen bei essentiellen Vertragsänderungen.6

Wenn im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum am Ver- mögensgegenstand verbunden sind, an den Leasingnehmer übertragen werden, dann liegt die Definition für ein Finanzierungsleasing vor und wird auch als solches im Sinne von IAS 17 klassifiziert. Im Sinne einer Negativdefinition liegt dann ein Operating- Leasingverhältnis vor, wenn nicht alle wesentlichen Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum am Vermögensgegenstand verbunden sind, an den Leasingnehmer übertra- gen werden, sondern beim Leasinggeber verbleiben.7 Allerdings erscheint eine Klas- sifizierung nur auf den ersten Blick als einfach. Der gestalterischen Kreativität sind in der Praxis nur wenig Grenzen gesetzt und deshalb ist es oftmals sehr schwierig festzustellen, ob es sich nun um ein Operating- oder ein Finanzierungsleasing handelt. Infolgedessen gibt es faktische Kriterien, welche sowohl als Hilfestellung zur Identifi- kation eines Finanzierungsleasing nach IAS, als auch nach US-GAAP herangezogen werden. Im Gegensatz zu den US-GAAP, bei denen nach SFAS 13 das Leasingobjekt dann dem Leasingnehmer zuzuordnen ist, wenn ein oder mehrere Kriterien zutref- fend sind, ist eine derartige trennscharfe Klassifizierung bei IAS 17 nicht vorzufinden. Dessen ungeachtet ist eine Auslegung der im nachfolgenden Kapitel genannten Beur- teilungshilfen für die Praxis von hoher Maßgeblichkeit.8

Ein weiterer Punkt, auf den an dieser Stelle nur der Vollständigkeit halber kurz einge- gangen wird, ist der Unterschied zwischen Mobilienleasing und dem Immobilienleasing. Beim Bilanzieren von nicht beweglichen Leasinggegenständen gilt prinzipiell das Glei- che wie auch für bewegliche Vermögensgegenstände. Ebenso wie beim Mobilienleasing müssen Immobilien, wie bspw. Grundstücke oder Gebäude, je nach wirtschaftlichem Charakter in ein Finanzierungs- oder in eine Operating-Leasingverhältnis eingeteilt werden. Für den Fall, dass Gründstücke in Kombination mit einem darauf befindlichen Gebäude Gegenstand eines Leasingvertrages werden, sind diese nach IAS 17.14 ff. se- parat zu beurteilen. Bei Grundstücken muss aufgrund der unbegrenzten Nutzungsdau- er beachtet werden, dass es dem Leasinggeber nach einer begrenzten Vertragslaufzeit möglich ist, erneut über das volle ökonomische Nutzenpotential des Grundstückes zu verfügen. Somit liegen alle wesentlichen Risiken und Chancen weiterhin beim Leasing- geber. Sofern keine vertragliche Vereinbahrung getroffen wird, welche das juristische Eigentum überträgt, ist eine Bilanzierung von Grundstücken als Finanzierungsleasing undurchführbar.9

2.3 Die Beurteilungshilfen des IAS 17.10

Wie schon zuvor erwähnt, ist die Klassifizierung in ein Operating- oder ein Finanzierungsleasing abhängig davon, bei wem im Wesentlichen das wirtschaftliche Eigentum am Vermögensgegenstand liegt. Daher werden im Folgenden die in IAS 17.10 kodifizierten Kriterien, die üblicherweise auf ein Finanzierungsleasing und somit auch auf das wirtschaftliche Eigentum hinweisen, dargestellt:

- Vereinbarter Eigentumsübergang (Transfer of ownership):

Es handelt sich dann um ein Finanzierungsleasing, wenn am Ende der Vertragslauf- zeit10 das juristische Eigentum am Vermögensgegenstand auf den Leasingnehmer über- tragen wird.11

- Günstige Kaufoption (Bargain purchase option):

Das in IAS 17.10 (b) kodifizierte Kriterium besagt, für den Fall, dass bei Vertragsab- schluss eine Kaufoption vorliegt, wodurch der geleaste Vermögensgegenstand zu einem Preis erworben werden kann, der deutlich unter dem beizulegenden Zeitwert (Fair Va- lue) zum möglichen Optionsausübungszeitpunkt liegt, ist es hinreichend sicher, dass diese Option auch ausgeübt wird und somit ein Finanzierungsleasing vorliegt.

- Wirtschaftliche Nutzungsdauer (Economic life):

Nahezu jeder Vermögenswert hat eine endliche Nutzungsdauer. Die Definition von IAS

17.10 (c) besagt, sofern die Vertragslaufzeit des Leasinggegenstandes den überwiegen- den Teil (Major part) der wirtschaftlichen Nutzungsdauer ausmacht, so befinden sich ebenfalls die wesentlichen Risiken und Chancen beim Leasingnehmer, auch wenn das Recht am Eigentum des Vermögensgegenstandes letztendlich nicht übertragen wird.

- Barwerttest (Recovery of investment):

Mit diesem so genannten Barwerttest wird ebenfalls festgestellt, ob ein Finanzierungsleasing vorliegt, unabhängig davon, ob am Ende der Vertragslaufzeit das Eigentum am Leasingobjekt auf den Leasingnehmer übertragen wird. Dies ist der Fall, wenn der Barwert der Mindestleasingzahlungen im Wesentlichen mindestens dem beizulegenden Zeitwert (Fair Value) am Ende der Vertragslaufzeit entspricht.12

- Spezialleasing:

Ist ein Leasinggegenstand in seinen Eigenschaften so spezifisch, dass er nicht ohne wesentliche Veränderungen von einer dritten Person genutzt werden kann, so liegt das gesamte Nutzenpotential beim Leasingnehmer und deutet damit ebenfalls entsprechend IAS 17.10 (e) auf ein Finanzierungsleasing hin.

In IAS 17.11 werden zusätzliche Indikatoren genannt, welche ebenso Konstellationen aufzeigen, die zu einer Klassifizierung als Finanzierungsleasing führen. An dieser Stelle sei auf Kapitel 3 verwiesen, dort wird ausführlich auf die Beurteilungshilfen und die Indikatoren eingegangen.

An dieser Stelle werden zusammenfassend die wichtigsten vier Ergebnisse zur Klassifizierung von Leasingverhältnissen dargestellt:

1. Wichtigstes Kriterium - Aufteilung der Risiken und Chancen.
2. Es handelt sich um ein Finanzierungsleasing, wenn im Wesentlichen alle Risi- ken und Chancen dem Leasingnehmer zuzuordnen sind, andernfalls existiert ein Operating-Leasingverhältnis.
3. Eine Übertragung des rechtlichen Eigentums ist nicht notwendig für das Vorlie- gen eines Finanzierungsleasings, allein die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist von Bedeutung.
4. Beurteilungshilfen zur Klassifizierung von Leasingverhältnissen sind in IAS 17.10 und 17.11 in Form von Beispielen und Indikatoren abgebildet.

2.4 Ansatz

Im folgenden Abschnitt werden die Ansatz- und die Bewertungsfragen in der Bilanz für die verschiedenen Alternativen der Klassifizierung für Leasingverträge dargestellt. Je nachdem ob ein Operating- oder Finanzierungsleasing vorliegt, sind jeweils beim Leasingnehmer bzw. beim Leasingnehmer unterschiedliche Bilanzierungsregeln zu be- achten. Welche Kombinationen von Finanzierungs- und Operating-Leasing zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber möglich sind und die Anwendung der entsprechen- den Paragraphen des IAS 17 wird durch die nachfolgende grafische Veranschaulichung

des derzeitigen, so genannten

”Alles-oder-NichtsAnsatzes“verdeutlicht.13

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Bilanzierung nach dem derzeitigen Alles-oder-Nichts Ansatz

Ansatz von Finanzierungsleasing

Liegt ein Finanzierungsleasing zu Grunde, so ist der Leasingnehmer aus wirtschaftli- cher Sicht als Eigentümer am Vermögensgegenstand identifiziert worden. Da hierbei zu Anfang des Leasingverhältnisses bereits feststeht, dass im Wesentlichen alle Risi- ken und Chancen beim Leasingnehmer liegen bzw. auf ihn übergehen werden, ist dies aus ökonomischer Betrachtungsweise vergleichbar mit einem fremdfinanzierten Kauf. Entsprechend IAS 17.20 muss ein solches Leasingobjekt als Vermögenswert durch den Leasingnehmer in seiner Bilanz aktiviert und die Leasingverbindlichkeit gleicherma- ßen als Schuld passiviert werden.

Nach den allgemeinen Grundsätzen hat der erstmalige Ansatz des Vermögenswertes sowie der daraus resultierenden Verbindlichkeit zu Beginn der Laufzeit des Leasing- verhältnisses in der Bilanz zu erfolgen. IAS 17 unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Beginn des Leasingverhältnisses und dem Beginn der Laufzeit des Leasingver- hältnisses. Für eine explizite Erklärung wird auf die Definitionen in IAS 17 EF7 sowie IAS 17.4 verwiesen. Der Beginn der Laufzeit des Leasingverhältnisses liegt dann vor, wenn die Übertragung der Verfügungsmacht an dem Leasingobjekt auf den Leasing- nehmer vollzogen wurde. Fallen die eben erwähnten beiden Zeitpunkte auseinander, so ist keine der beiden Vertragsparteien ihren vertraglich vereinbarten Liefer- oder Leistungspflichten nachgekommen. Deshalb ist ein solches Leasingverhältnis bis zum Zeitpunkt der Lieferung, also der Übertragung der Verfügungsmacht am Vermögens- wert, als schwebendes Geschäft zu klassifizieren und nach dem Grundsatz der Nicht- Bilanzierung schwebender Geschäfte nicht in der Bilanz auszuweisen.14

Sollten bis zum Erhalt der Verfügungsmacht über das Leasingobjekt bereits Zahlungen vom Leasingnehmer an den Leasinggeber geflossen sein, so sind diese als erhaltene Anzahlungen zu bilanzieren. Besteht die Gefahr, dass aus dem als schwebend zu bezeichnenden Geschäft Verluste entstehen, ist nach den Grundsätzen von IAS 37 dafür eine Drohverlustrückstellung zu bilden.15

Prinzipiell verläuft die Bilanzierung des Leasingverhältnisses beim Leasinggeber sym- metrisch zu denen des Leasingnehmers. Im Falle des Finanzierungsleasings liegen je- doch nicht die wesentlichen Risiken und Chancen beim Leasinggeber, somit auch nicht das wirtschaftliche Eigentum. Dadurch darf der Leasinggegenstand auch nicht in der Bilanz des Leasinggebers erfasst werden. Infolgedessen bilanziert der Leasinggeber gemäß IAS 17.36 eine Forderung in Höhe des Nettoinvestitionswertes aus dem Lea- singverhältnis.16

Ansatz und Erstbewertung von Operating-Leasing Erfolgt eine Klassifizierung als operatives Leasingverhältnis, so liegen die wesentlichen Risiken und Chancen nicht beim Leasingnehmer und somit auch nicht das wirtschaft- liche Eigentum am Leasingobjekt. Deshalb besteht für den Leasingnehmer als solches keine Ansatzmöglichkeit in der Bilanz, da diese Transaktion als ein reguläres Mietver- hältnis zu betrachten ist. Daraus resultierend müssen Leasingzahlungen als Aufwand linear über die Laufzeit erfolgswirksam erfasst werden, außer eine andere zeitliche Aufteilung spiegelt den erzielten Nutzen in einer angebrachteren Form wider.17 Dar- über hinaus bleibt der Leasinggeber bei einem operativen Leasing der Eigentümer im juristischen und ökonomischen Sinn. Laut IAS 17.49 ist er dadurch verpflichtet, solche Vermögensgegenstände in seiner Bilanz entsprechend ihrer Eigenschaft zu aktivieren und des jeweiligen Standards gemäß zu bewerten. Erträge aus dem Leasingverhältnis sind erfolgswirksam über die Laufzeit des Vertrages linear zu erfassen.18

2.5 Erstbewertung

Finanzierungsleasing beim Leasingnehmer

Wie bereits in Abschnitt 2.4 beschrieben wurde, hat der Leasingnehmer den Vermögenswert als solchen und eine Verbindlichkeit nach IAS 17.20 in seiner Bilanz anzusetzen. Definitionsgemäß müssen Vermögenswert und Verbindlichkeit in gleicher Höhe angesetzt werden. Diese Wertbestimmung kann zu Beginn des Leasingverhältnisses durch den beizulegenden Zeitwert (Fair Value) geschehen oder, sofern niedriger, durch den Barwert der Mindestleasingzahlungen.

Unter dem Fair Value versteht man den Betrag, zu dem Aktiva bzw. Passiva zwischen sachverständigen Dritten und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern fair ge- handelt würden. Er ist häufig identisch mit dem Marktpreis. Die Mindestleasingzah- lungen sind diejenigen Zahlungen, welche der Leasingnehmer während der Laufzeit des Leasingverhältnisses an den Leasinggeber zu leisten hat, einschließlich garantier- ter Restwerte. Diese Größe wird in IAS 17.4 explizit definiert, da im Gegensatz zum beizulegenden Zeitwert die Mindestleasingzahlungen in den IFRS eine eigene Wertka- tegorie darstellen. Damit ein Barwert dieser Größe ermittelt werden kann, müssen die zum Zeitpunkt der Erstbewertung noch ausstehenden zukünftigen Zahlungen seitens des Leasingnehmers mit einem entsprechenden Faktor abgezinst werden. Der hierfür benötigte Zinsfaktor entspricht zumeist dem Zins, der dem Leasingverhältnis zugrun- de liegt.

Dieser Zinssatz ermittelt sich, indem man den Diskontierungssatz bestimmt, bei dem die Summe der Barwerte der Mindestleasingzahlungen, zuzüglich des Barwertes des nicht garantierten Restwerts, gleich dem beizulegenden Zeitwert des Leasingobjektes ist. Man bezeichnet diesen Zinssatz auch als internen Zinsfuß. Die nachfolgende formale Darstellung verdeutlicht den gesamten Zusammenhang:19

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der interne Zinsfuß r lässt sich nach Auflösung der obigen Gleichung bestimmen. Die Größe a 0 stellt den beizulegenden Zeitwert, ct die zukünftigen Zahlungen in Periode t einschließlich des Restwertes und n die Anzahl der Perioden dar. Für ein Berech- nungsbeispiel wird an dieser Stelle auf Pellens, B./ Fülbier, R. U./ Gassen, J. (2006) verwiesen.

Lässt sich die Ermittlung des internen Zinsfußes nicht in einer praktikablen Weise durchführen, so ist nach IAS 17.20 der Grenzfremdkapitalzinssatz anzuwenden. Einer- seits versteht man darunter den Zins, welchen der Leasingnehmer für ein vergleichbares Leasinggeschäft bei einem anderen dritten Vertragspartner zahlen müsste. Sofern die- ser aber nicht ermittelbar ist, so ist jener Zins anzusetzen, welcher zu zahlen wäre, wenn für den Kauf eines vergleichbaren Vermögensgegenstandes mit ähnlichen Eigen- schaften Fremdkapital aufgenommen werden müsste. Für Aktivitäten, welche mit der Entstehung der Leasingtransaktion einhergehen, wie z.B. Anwalts-, Verhandlungs-, oder Notarkosten, und direkt dem Finanzierungsleasing hinzugerechnet werden kön- nen, ist IAS 17.24 anzuwenden. Diese Kosten sind in ihrer Eigenschaft vergleichsweise so zu behandeln wie Anschaffungsnebenkosten und werden zusätzlich mit dem Ver- mögensgegenstand zusammen aktiviert. Man bezeichnet sie als anfängliche direkte Kosten.

Gleiches gilt für den Fall, dass der Leasingnehmer durch die Leasingtransaktion zu et- waigen Abbruchs-, Entsorgungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen für so genann- te ”LeaseholdImprovements“verpflichtetistunddementsprechenddenRegelungen des IAS 37 folgend eine Rückstellung bilden muss.20 Darunter versteht man bspw. Bau- ten oder Einbauten des Leasingnehmers auf gemieteten Grundbesitz. Die für solche Tätigkeiten entstehenden Kosten sind dann ebenfalls mit ihrem Barwert als anfängli- che direkte Kosten mit einzubeziehen.21

Finanzierungsleasing beim Leasinggeber

Der Leasinggeber hat durch die Übertragung der wesentlichen Risiken und Chancen das wirtschaftliche Eigentum am Vermögensgegenstand auf den Leasingnehmer übertragen. Dadurch muss dieser eine Forderung einbuchen, deren Ermittlung Gegenstand der Erstbewertung ist und in diesem Abschnitt erläutert sowie abschließend durch ein kurzes Beispiel verdeutlicht wird.

Laut IAS 17.36 muss die Forderung in Höhe des Nettoinvestitionswertes aus der Lea- singtransaktion gebildet werden. Es muss zunächst geklärt werden, welche Bedeutung der Nettoinvestitionswert aus der Leasingtransaktion hat. Der Bruttoinvestitionswert ist die Summe der bereits erläuterten Mindestleasingzahlungen, einschließlich des dem Leasinggeber hinzu zu rechnenden nicht garantierten Restwertes. Da Leasingverträ- ge häufig über eine lange Laufzeit abgeschlossen werden, spielt der Zinseffekt hierbei eine wesentliche Rolle. Durch die Ermittlung des Barwertes der Bruttoinvestition er- hält man den gesuchten Nettoinvestitionswert. Damit wird gewährleistet, dass der noch nicht realisierte Finanzertrag keinen Einfluss auf den Bilanzausweis hat.

Zu Übersichtszwecken wird mit der folgenden Abbildung der gesamte Zusammenhang des Nettoinvestitionswertes und des Barwertes der Mindestleasingzahlungen grafisch verdeutlicht:22

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Bestandteile der Nettoinvestition bei einem Leasingverhältnis

An dieser Stelle darüber hinaus ein kurzes Beispiel:

Im Rahmen eines zweijährigen Leasingvertrages erhält der Leasinggeber für eine Ma- schine pro Jahr 30 . 000 Euro. Der dem Leasingverhältnis zugrunde liegende Zinssatz beträgt 9%, der entsprechende beizulegende Zeitwert beträgt 58 . 665 Euro. Am En- de der Vertragslaufzeit hat die Maschine unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer einen geschätzten Restwert von 7 . 000 Euro. Der Leasingnehmer hat gegenüber dem Leasinggeber jedoch lediglich eine Restwertgarantie in Höhe von 3 . 000 Euro abgegeben. Weitere Verlängerungs- oder Kaufoptionen sind nicht vereinbart, da- mit wird das wirtschaftliche Eigentum an der Maschine zurück auf den Leasinggeber übertragen.

Ergebnis und Erklärung:

Die Bruttoinvestition in das Leasingverhältnis beträgt 67 . 000 Euro. Die Nettoinves- tition beträgt 58 . 665 Euro (30 . 000 / 1 , 09 + 30 . 000 / 1 , 09 2 + 7 . 000 / 1 , 09 2 ). Der Diffe- renzbetrag von 8 . 335 Euro ist aus Sicht des Leasinggebers als noch nicht realisierter Finanzertrag zu interpretieren. Der Restwert ist dem Leasinggeber insgesamt zuzu- rechnen, obwohl dieser einen nicht garantierten Teil von 4 . 000 Euro enthält. Der Bar- wert der Mindestleasingzahlungen beträgt 55 . 298 Euro (30 . 000 / 1 , 09 + 33 . 000 / 1 , 09 2 ). Der Unterschied zur Nettoinvestition ist durch den abgezinsten Unterschied im Rest- wert begründet.23

Bei einer Leasingtransaktion entstehen auch dem Leasinggeber häufig anfängliche di- rekte Kosten, wie bspw. Rechtsberatungskosten oder Bonitätsprüfungen durch Kredit- anstalten etc., welche zusätzlich anfallen und dem Abschluss der Leasingvereinbarung hinzugerechnet werden können. Gemeinkosten (durch Verkauf- oder Marketingperso- nal) sind davon abzugrenzen. Die anfänglichen direkten Kosten werden bei der erstma- ligen Bewertung der Forderung aus der Leasingtransaktion mit einbezogen, wodurch sich die Höhe der über die Laufzeit des Vertrages zu erfassenden Erträge vermindert. Die Einbeziehung dieser Kosten in Bezug auf die Nettoinvestitionskosten erfolgt dabei nicht gesondert, sondern der dem Leasingverhältnis zugrunde zu legende Zinssatz wird so fixiert, dass diese Kosten in der Forderung aus dem Leasingverhältnis beinhaltet sind.24

2.6 Folgebewertung

Finanzierungsleasing beim Leasingnehmer

Wie bereits in den vorhergehenden Abschnitten festgestellt wurde, ist ein Finanzie- rungsleasing im weiteren Sinne wie ein kreditfinanzierter Kauf zu behandeln. Daher ist es zum Einen notwendig bei der Folgebewertung den aktivierten Vermögenswert durch Abschreibungen entsprechend anzupassen und zum Anderen die auf der Passiv-Seite berücksichtigte Verbindlichkeit aus der Leasingtransaktion zu verzinsen und zu tilgen.

Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände, so auch Leasingobjekte, die eine end- liche Nutzungsdauer aufweisen sowie einem Werteverzehr unterliegen, planmäßig ab- zuschreiben. Die Frage nach den Abschreibungsgrundsätzen (Abschreibungsmethode/ Abschreibungszeitraum) wird in IAS 17.27 erläutert. Zur Abschreibungsmethode wird an dieser Stelle auf die entsprechenden Regelungen in IAS 16 für IAS 38 ”Sachanlagen“sowie ”ImmaterielleVermögenswerte“verwiesen.FürdenAbschreibungszeitraum sieht IAS. ff. eigene Regeln vor. Hier wird eine Unterscheidung in Bezug auf den Übergang des rechtlichen Eigentums getroffen. Sollte es zu Beginn des Leasingver- hältnisses bereits hinreichend sicher sein, dass am Ende der Laufzeit das juristische Eigentum übergeht, so ist eine Abschreibung über die wirtschaftliche Nutzungsdau- er vorzunehmen. Ist ein juristischer Eigentumsübergang am Ende der Laufzeit nicht hinreichend sicher, dann ist der kürzere Abschreibungszeitraum aus Laufzeit des Lea- singverhältnisses und der wirtschaftlichen Nutzungsdauer auszuwählen.

Treten Ereignisse ein, welche den zukünftigen ökonomischen Nutzen sicher unter den Buchwert des Vermögenswertes fallen lassen, so ist neben der planmäßigen auch eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen. Die Bedingungen, die für eine solche Wertminderung gegeben sein müssen, erläutert IAS 36 mögenswerten“.25

”WertminderungenvonVer- Die nächste wichtige Komponente bei der Folgebewertung des Finanzierungsleasings beim Leasingnehmer ist die Summe der zu entrichtenden Mindestleasingzahlungen gegenüber dem Leasinggeber. Diese sind in den Folgeperioden gemäß IAS. in zwei verschiedene Teile aufzuteilen. In den Zinsaufwand, der zur Begleichung der Fi- nanzierungskosten aufgewendet wird, und in den Tilgungsanteil zum Ausgleich der Verbindlichkeit. Prinzipiell werden die Finanzierungskosten gemäß IAS 23 ”Fremd- kapitalkosten“ behandelt, wodurch eine erfolgswirksame Erfassung der Zinsen in der Periode gewährleistet ist, in der sie entstanden sind. Der Tilgungsanteil muss in seiner Summe dem zu Anfang eingebuchten Betrag entsprechen, damit eben dieser am Ende der Laufzeit vollständig beglichen ist. Zahlungen, die den Tilgungsanteil überschreiten, sind Zinsaufwand für die Fremdkapitalaufnahme. Des Weiteren schreibt der Standard an dieser Stelle vor, dass die Finanzierungskosten so über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu verteilen sind, dass über alle Perioden ein konstanter Zinssatz auf die verbleibende Restschuld entsteht (Effektivzinsmethode26 ).

Ein nachfolgendes Beispiel, welches die Kriterien des IAS 17.25 erfüllt, veranschaulicht an dieser Stelle den Sachverhalt:

Gegeben sei ein Leasingvertrag über eine Maschine mit einer Laufzeit von vier Jahren. Der beizulegende Zeitwert der Maschine beläuft sich auf 39.000 Euro. Die ökonomi- sche Nutzungsdauer soll ebenfalls vier Jahre betragen. Eine jährliche Zahlung i.H.v.

12.000 Euro sei vereinbart. Insgesamt fallen Mindestleasingzahlungen i.H.v. 48.000 Eu- ro, Finanzierungskosten i.H.v. 9.000 Euro und Tilgungskosten i.H.v. 39.000 Euro an.27

Nun stellt sich die Frage, wie die Finanzierungskosten i.H.v. 9.000 Euro auf die Perioden verteilt werden müssen. Der zugrunde liegende interne Zinsfuß wurde mit einem Tabellenkalkulationsprogramm ermittelt und liegt bei ca. 8,86%. Mit Hilfe dieser Angaben ergeben sich die folgenden Werte für die jeweiligen Perioden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Berechnung des Zinsaufwands nach der Effektivzinsmethode

Um die Berechnung in der Praxis zu vereinfachen, kann von einer umfassenden Be- rechnung nach der Effektivzinsmethode abgewichen und dafür ein Näherungsverfahren eingesetzt werden. Diese werden jedoch werden nicht explizit in IAS 17 erläutert.28

Finanzierungsleasing beim Leasinggeber

Vergleichend mit dem Leasingnehmer sind beim Leasinggeber ähnliche Aufteilungen der Mindestleasingzahlungen (MLZ) vorzunehmen. Ein Teil der Summe dient dem Rückerhalt des investierten Kapitals und der gleichzeitigen Reduzierung der bilan- zierten Nettoinvestition bzw. der eingebuchten Forderung aus dem Leasingverhältnis (Tilgungsanteil). Die Differenz zwischen der MLZ und dem Tilgungsanteil stellt das Entgelt für die Finanzierung des geleasten Vermögensgegenstandes dar (Zinsanteil) und reduziert den zu Beginn der Laufzeit des Leasingverhältnisses noch nicht realisier- ten Finanzertrag. Daraus folgend, sind die Tilgungsanteile erfolgsneutral abzubilden, entgegengesetzt der realisierten Zinsanteile, welche erfolgswirksam darzustellen sind.

Bei der Aufteilung des Tilgungs- und Zinsanteils aus den MLZ soll grundsätzlich der Leasinggeber das Ziel verfolgen, die zukünftigen noch nicht realisierten Finanzerträge auf einer planmäßigen und vernünftigen Grundlage entsprechend zu verteilen.29 Damit folgt der Leasinggeber einer konstanten Verzinsung der noch ausstehenden Nettoin- vestition aus dem Leasingverhältnis.30 Dies bedeutet, dass der enthaltene Zinsanteil in den MLZ durch Multiplikation mit einem über alle Perioden konstant zu haltenden Zinssatz mit der verbleibenden Nettoinvestition zu bilden ist. Auf ein Zahlenbeispiel kann an dieser Stelle verzichtet werden, wenn man sich kurz das Beispiel aus Ta- belle 1 in Erinnerung ruft. Hier ist lediglich eine spiegelbildliche Betrachtungsweise notwendig. Die Spalte der ”Zahlungen“stelltfürdenLeasinggeberdieEinzahlungenund ”Zinsaufwand“desLeasingnehmersdenZinsertragdar.DerTilgungsanteilstellt für den Leasinggeber den Teil der Kapitalrückzahlung dar. Auch hier sind damit die Bedingungen des IAS17 39 erfüllt, da sich die verbleibende Nettoinvestition (Forderung) im gewählten Beispiel mit einem konstanten Zinssatz von8,86 % verzinst.

Eine entsprechende Nutzung von Näherungsverfahren für den Leasinggeber sind in- nerhalb des IAS 17nicht klar und deutlich erlaubt bzw. definiert. Wie bereits erwähnt, sind laut IAS17 40 die Finanzerträge auf einer planmäßigen und vernünftigen Grund- lage zu verteilen. Des Weiteren soll diese Verteilung mit einem konstant gehaltenen Zinssatz über alle Perioden vorgenommen werden. Hierbei ist jedoch fraglich, ob und inwieweit Näherungsverfahren diesen Bedingungen nachkommen können. An dieser Stelle liegt eine Ungleichbehandlung bzgl. der alternativen Bewertung durch Näherungsverfahren zwischen den Regelungen des Leasingnehmers und denen des Leasinggebers vor. In Übereinstimmung mit Pellens, B./ Fülbier, R. U./ Gassen, J. (2006) wäre es inkonsequent, dem Leasingnehmer eine Anwendung von Näherungsverfahren zu gestatten, aber nicht dem Leasinggeber.

In Folgeperioden besteht die Möglichkeit, dass sich Faktoren verändern können, auf welche sich die Einschätzungen bzgl. des nicht garantierten Restwertes am Leasingob- jektes begründen. Deshalb ist es erforderlich, in regelmäßigen Abständen zu überprü- fen, ob eine solche veränderte Einschätzung vorliegt. Für den Fall, dass eine Neuein- schätzung zu einer Minderung des nicht garantierten Restwertes führt, ist eine Korrek- tur der Ertragsverteilung vorzunehmen. Dies geschieht über die restliche Laufzeit des Leasingverhältnisses. Bezieht sich eine Minderung auf Beträge bereits abgelaufener Perioden, dann hat eine unmittelbare erfolgswirksame Erfassung zu erfolgen.31

Operating-Leasing

Leasingnehmer

Generell hat der Leasingnehmer über die Vertragslaufzeit die Zahlungen für das Lea- singverhältnis als Aufwand zu erfassen. Es kann an dieser Stelle die Frage gestellt werden, ob die Erfassung des Aufwandes prinzipiell mit den Auszahlungen an den Leasinggeber einhergehen muss. Nach den Regelungen des IAS 17.33 sind Leasingzah- lungen als Aufwand linear über die Laufzeit zu erfassen. Eine solche Vorgehensweise stimmt mit dem Prinzip der Periodenabgrenzung überein, wodurch eine Zuordnung von Aufwendungen zu den entsprechenden Erträgen möglich ist. Es ist jedoch möglich, dass der zeitliche Nutzenverlauf des geleasten Objekts nicht linear ist. Beispielsweise ist eine wesentlich stärkere Nutzung des Leasinggegenstandes zu Beginn der Laufzeit denkbar, welche aufgrund von Abnutzungserscheinungen im Laufe der Zeit nachlässt. Daher ist eine andere Verteilung des Aufwandes denkbar, wenn der zeitlich Nutzen- verlauf auf einer anderen systematischen Grundlage beruht. Gleiches gilt auch für Anreizvereinbarungen, welche seitens des Leasinggebers geschaffen werden, um so den Leasingnehmer zu einem Vertragsabschluss zu bewegen.32

Leasinggeber

Entsprechend der Regelung beim Leasingnehmer, hat der Leasinggeber die aus dem Leasingverhältnis resultierenden Erträge über die Laufzeit zu erfassen und das Lea- singobjekt entsprechend der Abschreibungsgrundsätze von IAS 16, IAS 36 bzw. IAS 38 abzuschreiben.33 Durch IAS 17.50 wird konsequenterweise auch dem Leasinggeber das Abweichen einer linearen Erfassung der Leasingerträge über die Vertragslaufzeit gestattet. Damit wird ebenfalls eine andere systematische planmäßige Verteilung zuge- lassen, wenn diese den tatsächlichen zeitlichen Nutzenverlauf besser widerspiegelt als eine mögliche lineare Erfassung. Gleichermaßen wie beim Finanzierungsleasing kön- nen auch beim Operating-Leasing anfängliche direkte Kosten entstehen. Diese werden den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Aktivierung des Leasingobjektes hinzugerechnet und verteilen sich ergebniswirksam über die Laufzeit des Leasingob- jektes.

2.7 Anhangsangaben

Ein generelles Ziel des IASB ist die Kapitalmarktinformation. Dies bedeutet, dass ne- ben den Informationen aus der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) weitere entscheidungsrelevante Informationen an einen potentiellen externen Bilanz- adressaten zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens übermittelt werden. Deshalb wird in diesem Abschnitt kurz dargestellt, zu welchen zusätzlichen Anhangsangaben Leasingnehmer und Leasinggeber hinsichtlich ihrer Leasingverhält- nisse verpflichtet sind.

Finanzierungsleasing Leasingnehmer

Durch die Position des wirtschaftlichen Eigentümers am Leasingobjekt bei einem Fi- nanzierungsleasing muss der Leasingnehmer den Angabepflichten gemäß IAS 16, 36, 38, 40 und 41 nachkommen. Des Weiteren sind neben den Angaben des IAS 32 nanzinstrumente: Angaben und Darstellung“ (zukünftig IFRS 7 ”Fi- ”Finanzinstrumente: Angaben“) gemäß IAS 17 31 ff. weitere Angaben zu leisten:

- Den Nettobuchwert zum Bilanzstichtag je Gruppe von Leasingobjekten.

[...]


1 Vgl. FAZ (2005), vom 01.12.2005, S. 15.

2 Vgl. Deloitte Touche Tohmatsu (2006).

3 Für eine ausführliche Diskussion zu diesen Kritikpunkten vergleiche Kapitel 3.

4 Vgl. IAS 17 (2006).

5 Vgl. IAS 17 (2006), 17.2.

6 Vgl. IAS 17 (2006), 17.13.

7 Vgl. IAS 17 (2006), 17.8.

8 Vgl. Küting, K./ Hellen, H./ Brankensiek, S. (1998), S. 1468 ff.

9 Vgl. Kümpel, T./ Becker, M. (2006), S. 81 ff.

10 Unter der Laufzeit eines Leasingverhältnisses ist die vertraglich vereinbarte unkündbare Grund- mietzeit zu verstehen, bei Berücksichtigung weiterer Zeiträume, welche der Leasingnehmer mit oder ohne Zahlung in Form einer Option in Anspruch nehmen kann, dessen Ausübung zu Beginn

des Leasingvertrages hinreichend sicher ist. Vgl. IAS 17 (2006), 17.4.

11 Vgl. IAS 17 (2006), 17.10 (a).

12 Dazu IAS 17 (2006), 17.10 (d).

13 In Anlehnung an Fülbier, R. U.; Pferdehirt, H. (2005), S. 277.

14 Vgl. Kümpel, T./ Becker, M. (2006), S. 100.

15 Vgl. Adler, H./ Düring, W./ Schmaltz, K. (2003), Abschn. 12, Tz. 163.

16 Vgl. Abschnitt 2.5.

17 Vgl. IAS 17 (2006), 17.33.

18 Vgl. IAS 17 (2006), 17.50.

19 Vgl. Pellens, B./ Fülbier, R. U./ Gassen, J. (2006), S. 601.

20 Vgl. Kümpel, T./ Becker, M. (2006), S. 103.

21 Vgl. IAS 16 (2006), 16.16 (c).

22 In Anlehnung an Kümpel, T./ Becker, M. (2006), S. 150.

23 In Anlehnung an Pellens, B./ Fülbier, R. U./ Gassen, J. (2006), S. 602.

24 Vgl. IAS 17 (2006), 17.38.

25 Vgl. IAS 17 (2006), 17.30.

26 Vgl. IAS 39 (2006), 39.9.

27 In Anlehnung an Pellens, B./ Fülbier, R. U./ Gassen, J. (2006), S. 606.

28 Vgl. IAS 17 (2006), 17.26.

29 Dazu IAS 17 (2006), 17.40.

30 Gemäß IAS 17 (2006), 17.39.

31 Vgl. IAS 17 (2006), 17.41.

32 Dazu SIC-15 (1999), 4 + 5.

33 Vgl. IAS 17 (2006), 17.53 + 54.

Ende der Leseprobe aus 81 Seiten

Details

Titel
Neuregulierung der Bilanzierung von Leasing-Verhältnissen nach IFRS
Hochschule
Universität Bielefeld
Note
2,3
Autor
Jahr
2006
Seiten
81
Katalognummer
V72181
ISBN (eBook)
9783638695640
ISBN (Buch)
9783638711975
Dateigröße
742 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Neuregulierung, Bilanzierung, Leasing-Verhältnissen, IFRS
Arbeit zitieren
Daniel Saak (Autor:in), 2006, Neuregulierung der Bilanzierung von Leasing-Verhältnissen nach IFRS, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/72181

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