Der § 35a des SGB VIII regelt die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.
Dieser Anspruch steht dem behinderten Kind oder Jugendlichen selbst zu und nicht den erziehungsberechtigten Personen.
Jedoch muss erst die Frage gestellt werden, was eine seelische Behinderung eigentlich ist. Wie kann sie festgestellt werden und durch wen?
Nachdem wir uns mit dem Krankheitsbild und der Diagnose beschäftigt haben, wird auf den kommenden Seiten näher darauf eingegangen warum überhaupt eine Eingliederungshilfe angeboten wird und wie sie aussehen kann.
Inhaltsverzeichnis
- § 35a SGB VIII
- Einleitung
- Seelische Behinderung – ja oder nein?
- Überprüfung dieses Sachverhaltes
- Antrag, Anspruch, Verfahren
- Bedeutung der Eingliederungshilfe
- Formen der Eingliederungshilfe
- Hilfe in ambulanter Form
- Tageseinrichtungen / Teilstationäre Einrichtungen
- Einrichtungen über Tag und Nacht / Stationäre Einrichtungen
- Aufgaben der Eingliederungshilfe
- Ziele der Eingliederungshilfe
- Einbeziehung der Hilfe zur Erziehung (HzE)
- Schlusswort
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Arbeit befasst sich mit dem § 35a SGB VIII, der die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche regelt. Ziel ist es, die zentralen Aspekte dieses Paragraphen zu erläutern und die damit verbundenen Herausforderungen zu beleuchten.
- Definition und Feststellung seelischer Behinderung bei Kindern und Jugendlichen
- Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII
- Formen und Aufgaben der Eingliederungshilfe
- Zusammenspiel von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Erziehung
- Herausforderungen bei der Abgrenzung und Feststellung seelischer Behinderung
Zusammenfassung der Kapitel
§ 35a SGB VIII: Dieser Paragraph regelt die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche. Er definiert den Anspruch auf Hilfe, wenn eine seelische Beeinträchtigung länger als sechs Monate andauert und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt. Die Hilfe kann ambulant, teilstationär oder stationär erfolgen und orientiert sich am individuellen Bedarf.
Einleitung: Die Einleitung führt in die Thematik des § 35a SGB VIII ein und beschreibt die Bedeutung der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche. Sie skizziert die zentralen Fragen, die im weiteren Verlauf der Arbeit behandelt werden, wie beispielsweise die Definition einer seelischen Behinderung und die verschiedenen Formen der angebotenen Hilfe.
Seelische Behinderung – ja oder nein?: Dieses Kapitel befasst sich mit der komplexen Frage der Definition und Diagnose einer seelischen Behinderung bei Kindern und Jugendlichen. Es wird die Bedeutung der ICD-10 und die Herausforderungen bei der Abgrenzung von normalen Entwicklungsschwierigkeiten von einer tatsächlichen Behinderung diskutiert. Die Schwierigkeiten bei der Diagnosestellung und die unterschiedlichen Entwicklungstempi von Kindern werden hervorgehoben.
Überprüfung dieses Sachverhaltes: Dieses Kapitel beschreibt den Prozess der Überprüfung, ob ein Kind oder Jugendlicher nach § 35a als seelisch behindert einzustufen ist und somit Anspruch auf Förderung hat. Es betont die interdisziplinäre Zusammenarbeit von Ärzten, Psychotherapeuten und Sozialpädagogen und die Schwierigkeiten bei der Diagnose einer drohenden seelischen Behinderung. Die Bedeutung der frühzeitigen Erkennung von Bewältigungsversuchen als Anzeichen für potenzielle Störungen wird hervorgehoben.
Schlüsselwörter
§ 35a SGB VIII, Eingliederungshilfe, seelische Behinderung, Kinder, Jugendliche, ICD-10, Hilfe zur Erziehung, ambulante Hilfe, stationäre Hilfe, Teilhabe, Diagnostik.
FAQ: § 35a SGB VIII - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Was regelt § 35a SGB VIII?
§ 35a SGB VIII regelt die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche. Er definiert den Anspruch auf Hilfe, wenn eine seelische Beeinträchtigung länger als sechs Monate andauert und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist. Die Hilfe kann ambulant, teilstationär oder stationär erfolgen und orientiert sich am individuellen Bedarf.
Wer hat Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII?
Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht, wenn bei einem Kind oder Jugendlichen eine seelische Behinderung vorliegt, die länger als sechs Monate andauert und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt. Die Feststellung der seelischen Behinderung erfolgt durch eine interdisziplinäre Überprüfung.
Wie wird eine seelische Behinderung bei Kindern und Jugendlichen festgestellt?
Die Feststellung einer seelischen Behinderung ist komplex und erfordert eine interdisziplinäre Zusammenarbeit von Ärzten, Psychotherapeuten und Sozialpädagogen. Es werden die ICD-10 Kriterien herangezogen, wobei die Abgrenzung zu normalen Entwicklungsschwierigkeiten herausfordernd ist. Frühzeitige Erkennung von Bewältigungsversuchen als Anzeichen für potenzielle Störungen ist wichtig.
Welche Formen der Eingliederungshilfe gibt es?
Die Eingliederungshilfe kann in verschiedenen Formen angeboten werden: ambulant (z.B. Therapie zu Hause), teilstationär (z.B. Tagesklinik) und stationär (z.B. in einer Wohneinrichtung). Die Wahl der geeigneten Form richtet sich nach dem individuellen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen.
Wie läuft der Antragsprozess auf Eingliederungshilfe ab?
Der Antragsprozess beinhaltet die Überprüfung des Sachverhaltes durch Fachkräfte, um festzustellen, ob ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht. Dieser Prozess betont die interdisziplinäre Zusammenarbeit und die sorgfältige Abwägung der individuellen Situation.
Welche Aufgaben hat die Eingliederungshilfe?
Die Eingliederungshilfe zielt darauf ab, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher zu ermöglichen und zu fördern. Dies beinhaltet die Unterstützung bei der Bewältigung der Behinderung, die Förderung der Selbstständigkeit und die Integration in die Gesellschaft.
Wie steht die Eingliederungshilfe im Zusammenhang mit der Hilfe zur Erziehung (HzE)?
Der Text beschreibt das Zusammenspiel zwischen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Erziehung, betont aber nicht die genauen Details der Interaktion. Weitere Informationen hierzu sind in der vollständigen Arbeit zu finden.
Welche Schlüsselwörter sind mit § 35a SGB VIII verbunden?
Wichtige Schlüsselwörter sind: § 35a SGB VIII, Eingliederungshilfe, seelische Behinderung, Kinder, Jugendliche, ICD-10, Hilfe zur Erziehung, ambulante Hilfe, stationäre Hilfe, Teilhabe, Diagnostik.
- Arbeit zitieren
- Julia Babucke (Autor:in), 2005, Grundlagen des Kinder- und Jugendhilferechts - § 35a SGBVIII "Eingliederung für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche", München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/72356