Der § 35a des SGB VIII regelt die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.
Dieser Anspruch steht dem behinderten Kind oder Jugendlichen selbst zu und nicht den erziehungsberechtigten Personen.
Jedoch muss erst die Frage gestellt werden, was eine seelische Behinderung eigentlich ist. Wie kann sie festgestellt werden und durch wen?
Nachdem wir uns mit dem Krankheitsbild und der Diagnose beschäftigt haben, wird auf den kommenden Seiten näher darauf eingegangen warum überhaupt eine Eingliederungshilfe angeboten wird und wie sie aussehen kann.
Inhaltsverzeichnis
1. § 35a SGB VIII
2. Einleitung
3. Seelische Behinderung – ja oder nein?
4. Überprüfung dieses Sachverhaltes
5. Antrag, Anspruch, Verfahren
6. Bedeutung der Eingliederungshilfe
7. Formen der Eingliederungshilfe
7.1 Hilfe in ambulanter Form
7.2 Tageseinrichtungen / Teilstationäre Einrichtungen
7.3 Einrichtungen über Tag und Nacht / Stationäre Einrichtungen
8. Aufgaben der Eingliederungshilfe
9. Ziele der Eingliederungshilfe
10. Einbeziehung der Hilfe zur Erziehung (HzE)
11. Schlusswort
Zielsetzung und Themen der Arbeit
Diese Arbeit erläutert die rechtlichen und praktischen Grundlagen des § 35a SGB VIII zur Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche. Ziel ist es, den Anspruchsprozess, die Definition seelischer Behinderungen sowie die verschiedenen Formen der Hilfegewährung und deren Ziele transparent und verständlich darzustellen.
- Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen des § 35a SGB VIII
- Diagnostik und Feststellung einer seelischen Behinderung
- Antrags- und Hilfeplanverfahren
- Unterscheidung ambulanter, teilstationärer und stationärer Hilfsformen
- Verhältnis zur Hilfe zur Erziehung (HzE)
Auszug aus dem Buch
4. Überprüfung dieses Sachverhaltes
Es sind mehrere Fachgruppen an der Prüfung beteiligt, ob ein Kind oder Jugendlicher nach § 35a als seelisch behindert bezeichnet werden kann und demnach Anspruch auf Förderung nach § 35a KJHG besitzt. Ärzte und Psychotherapeuten müssen versuchen festzustellen, ob der Gesundheitszustand des betroffenen Menschen von einem dem Alter typischen Zustand abweicht.
Schwierig ist besonders die ärztliche Feststellung, ob ein Mensch von einer seelischen Behinderung bedroht ist. Seelische Probleme können sich zu Störungen verfestigen, wenn Bewältigungsversuche, das heißt das Bemühen mit einer unerträglichen Situation umzugehen, durch auffälliges Verhalten wie Einkoten, Weglaufen, Autoaggressivität u. ä. als solche nicht erkannt werden.
Bedroht sind Kinder und Jugendliche von einer seelischen Behinderung, bei denen der Eintritt der Behinderung nach medizinischer oder sonstiger fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Zusammenfassung der Kapitel
1. § 35a SGB VIII: Darstellung des Gesetzestextes zu den Voraussetzungen, Leistungsformen und Zielen der Eingliederungshilfe.
2. Einleitung: Einführung in die Thematik und den Geltungsbereich des § 35a SGB VIII.
3. Seelische Behinderung – ja oder nein?: Erläuterung der Definition von seelischer Behinderung anhand wissenschaftlicher Klassifikationen und Abgrenzung zum Normalzustand.
4. Überprüfung dieses Sachverhaltes: Beschreibung des multiprofessionellen Prüfverfahrens zur Diagnosestellung und Feststellung der Anspruchsberechtigung.
5. Antrag, Anspruch, Verfahren: Erörterung der rechtlichen Rahmenbedingungen für das Antragsverfahren und die Rolle der Beteiligten im Hilfeplanprozess.
6. Bedeutung der Eingliederungshilfe: Definition der übergeordneten Intention der Eingliederungshilfe für betroffene Menschen.
7. Formen der Eingliederungshilfe: Überblick über das differenzierte Angebot von ambulanten, teilstationären und stationären Hilfsmaßnahmen.
8. Aufgaben der Eingliederungshilfe: Analyse der präventiven und rehabilitativen Aufgaben zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
9. Ziele der Eingliederungshilfe: Zusammenfassung des primären Ziels der optimalen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
10. Einbeziehung der Hilfe zur Erziehung (HzE): Erläuterung der Verknüpfung von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Erziehung bei gleichzeitigem Bedarf.
11. Schlusswort: Fazit zur Relevanz der gesetzlichen Bestimmung und der Einbeziehung der Betroffenen in den Entscheidungsprozess.
Schlüsselwörter
§ 35a SGB VIII, Eingliederungshilfe, seelische Behinderung, Jugendhilfe, Hilfe zur Erziehung, Hilfeplanverfahren, ICD-10, Prävention, Teilhabe, Sozialrecht, diagnostisches Gutachten, Rehabilitation, Kindeswohl, ambulante Hilfe, stationäre Einrichtungen
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die rechtlichen Grundlagen und die praktische Umsetzung der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a SGB VIII.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die gesetzliche Definition der seelischen Behinderung, das Verfahren zur Feststellung des Hilfebedarfs, die verschiedenen Leistungsformen sowie die Ziele der Eingliederung in die Gesellschaft.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist es, einen nachvollziehbaren Überblick über das komplexe Verfahren der Eingliederungshilfe zu geben und aufzuzeigen, wie das Jugendamt und Fachkräfte zusammenarbeiten, um betroffenen Kindern und Jugendlichen Teilhabe zu ermöglichen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer Analyse von Gesetzestexten (SGB VIII, BSHG) und einschlägiger Fachliteratur, insbesondere dem Frankfurter Kommentar zum SGB VIII.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Definition der seelischen Behinderung, die Anforderungen an Gutachten, den Ablauf des Antragsverfahrens sowie die Unterscheidung verschiedener Hilfsformen von ambulant bis stationär.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Begriffe sind § 35a SGB VIII, Eingliederungshilfe, seelische Behinderung, Jugendhilfe, Hilfe zur Erziehung und Teilhabe.
Was unterscheidet den Anspruch nach § 35a SGB VIII von anderen Hilfen?
Ein besonderes Merkmal ist, dass der Anspruch dem Kind oder Jugendlichen selbst zusteht und nicht den Personensorgeberechtigten, was eine Kollision mit elterlicher Erziehungsverantwortung vermeiden soll.
Wann ist eine Kombination mit Hilfe zur Erziehung möglich?
Eine Kombination ist möglich, wenn gleichzeitig ein erzieherischer Bedarf besteht. Der Leistungserbringer muss dann beide Aufgaben – Eingliederung und Erziehung – abdecken können.
Welche Rolle spielt das Jugendamt bei der Prüfung?
Das Jugendamt fungiert als entscheidende Instanz im Hilfeplanverfahren und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Gutachtern, Fachkräften und den Betroffenen.
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- Julia Babucke (Author), 2005, Grundlagen des Kinder- und Jugendhilferechts - § 35a SGBVIII "Eingliederung für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche", Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/72356