Durch das am 01. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz (BtG) wurde das Recht der Entmündigung (§ 6 BGB a. F.), Vormundschaft über Volljährige (§§ 1896 ff. BGB a. F.) und die Gebrechlichkeitspflegschaft (§§ 1910, 1915, 1919 und 1920 BGB a. F.) neu geregelt. Die Rechtslage war geprägt durch ein Nebeneinander von Vormundschaft über Volljährige und Gebrechlichkeitspflegschaft. Im Verfahrensrecht gab es ein Nebeneinander des Verfahrens nach der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Verfahren nach dem Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG). Voraussetzung für eine Vormundschaft gemäß § 1896 BGB a. F. war, dass die betroffene Person entmündigt wurde. Eine Entmündigung führte stets zu einer beschränkten oder völligen Geschäftsunfähigkeit und hatte Auswirkungen auf die Ehefähigkeit, auf die Testierfähigkeit und das Wahlrecht. So wurde ein Betroffener je nach Grad der Geschäftsfähigkeit mit einem Minderjährigen zwischen sieben und siebzehn Jahren oder mit einem Kind unter sieben Jahren gleichgestellt. Diese Gesetzeslage bedeutete für alle Betroffenen einen massiven Eingriff in ihre Grundrechte. Dieser Zustand sollte durch das Reformgesetz, welches mit breiter Mehrheit im Bundestag und im Bundesrat beschlossen wurde, verändert werden.
Für die vorliegende Arbeit grundlegend lässt sich aus den dafür formulierten Zielen Folgendes zusammenfassen: Demnach sollten nach Inkrafttreten des neuen Betreuungsrechts die verbliebenen Fähigkeiten und die Wünsche der Betroffenen berücksichtigt werden und vorrangig eine Entrechtung und Fremdbestimmung dieser ausgeschlossen sein. Durch die Verwirklichung ihrer Grundrechte sollten ihre Selbstbestimmungsrechte gestärkt werden. Dabei sollte den Betroffenen Hilfe und persönliche Betreuung geboten werden.
Nun, mehr als vierzehn Jahren seit Inkrafttreten der Reform und inzwischen zwei Änderungsgesetzen ist es an der Zeit zu fragen, ob und inwieweit die genannten ursprünglichen Intentionen des Gesetzgebers und der daraus formulierte Grundsatz „Betreuung und Hilfe statt Entmündigung“ erfüllt werden und somit zum „Wohl des Betreuten“ unter Berücksichtigung seiner Wünsche gehandelt wird. Mit dieser Fragestellung befasst sich die vorliegende Arbeit.
Inhaltsverzeichnis
1 Gliederung
2 Einführung
3 Geschichtliche Entwicklung von Vormundschaft und Pflegschaft – Ein Rückblick
3.1 Das Vormundschaftswesen im Altertum und Mittelalter
3.2 Die Entwicklung des Vormundschaftsrechts von der Zeit der Aufklärung bis 1900
3.3 Das Entmündigungs- und Vormundschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches von 1896
3.4 Die Entwicklung des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts bis zur Reform
4 Das heutige Betreuungsrecht – Ein Überblick
4.1 Systematik des neuen Betreuungsrechts
5 Mängel des alten Rechts bezogen auf die Rechtsstellung der Betroffenen und der Versuch der Mängelbeseitigung durch das neue Betreuungsrecht
5.1 Mängel bei der Berücksichtigung von Fähigkeiten, Willen und Wünschen der Betroffenen sowie Rehabilitationsmöglichkeiten
5.1.1 Ziele und Umsetzung
5.2 Fehlende persönliche Betreuung der Betroffenen
5.2.1 Ziel und Umsetzung
5.3 Mängel bei der Gebrechlichkeitspflegschaft
5.3.1 Ziel und Umsetzung
5.4 Mängel bei den Unterbringungsvorschriften
5.4.1 Ziele und Umsetzung
5.5 Mängel bei der Vertraulichkeit von Pflegschafts- oder Entmündigungsverfahren
5.5.1 Ziel und Umsetzung
5.6 Mängel bei der Kostenregelung von Entmündigungs-, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Unterbringungssachen
5.6.1 Ziel und Umsetzung
5.7 Mängel bei der Verwendung von Begriffen und Ausdrucksweisen
5.7.1 Ziel und Umsetzung
6 Die Weiterentwicklung des Betreuungsrechts
7 Vorsorge – Die Lösung?
7.1 Die Betreuungsverfügung
7.2 Die Vorsorgevollmacht
7.3 Die Patientenverfügung
7.4 Zusatz: Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
8 Schlussfolgerung und Ausblick
9 Quellenverzeichnis
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Die Arbeit untersucht, inwieweit die Intentionen des Gesetzgebers durch die Reform des Betreuungsrechts von 1992 unter dem Leitspruch "Betreuung und Hilfe statt Entmündigung" tatsächlich in die Praxis umgesetzt wurden. Dabei liegt der Fokus auf der Analyse der Mängel des alten Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts sowie deren kritischer Gegenüberstellung mit der aktuellen Rechtssituation und den Auswirkungen der nachfolgenden Änderungsgesetze.
- Historische Entwicklung von Vormundschaft und Pflegschaft
- Systematik und Ziele des modernen Betreuungsrechts
- Analyse der Mängel bei der Rechtsstellung von Betroffenen
- Kritik an der Entwicklung der Betreuungszahlen und Zwangsmaßnahmen
- Vorsorgemöglichkeiten als Alternative zur rechtlichen Betreuung
Auszug aus dem Buch
3.1 Das Vormundschaftswesen im Altertum und Mittelalter
Im römischen Zwölftafelgesetz gab es zwei verschiedene Formen der vormundschaftsähnlichen Fürsorge für freie erwachsene Bürger. Die erste betraf die Sorge für Person und Vermögen von psychisch Kranken (cura furiosi) und stand vorrangig den nächsten männlichen Verwandten zu. Sie trat ohne die Vorraussetzung eines formalen Aktes ein und endete bei Genesung des Betroffenen. So konnte die psychisch kranke Person, die während der Dauer der Fürsorge und damit auch während der Dauer der Krankheit als handlungs- und deliktsunfähig galt, in so genannten “lichten Zwischenräumen” selbst Rechtsgeschäfte tätigen, während die Fürsorge ruhte.
Die zweite Form vormundschaftsähnlichen Fürsorge für freie erwachsene Bürger betraf die Sorge für den Verschwender (cura prodigi), welche die betroffene Person in ihren Rechten wesentlich mehr einschränkte als die erste. Diese Art der Entrechtung war geprägt von einem Verfügungsverbot über zunächst das ererbte Familienvermögen und später das gesamte Vermögen, um die Nachkommen des Betroffenen vor Verarmung zu schützen. Ihm waren, das Vermögen betreffend, ausschließlich Handlungen möglich, die zur Vermehrung des Vermögens führten.
In den germanischen Stammesrechten entwickelte sich die Vormundschaft zu einem öffentlichen Amt, das durch den Staat verliehen wurde. Diese Entwicklung gipfelte in den Reichspolizeiordnungen von 1548 und 1577, in denen die Vormundschaft neben “Geisteskranken” und “Verschwendern” auch “geistig und körperlich Gebrechliche, Kranke und Abwesende” betraf. Wie bereits im römischen Zwölftafelgesetz hatte der Vormund, der inzwischen behördlich bestellt wurde, die Sorge für Person und Vermögen des Betroffenen. Selbstbestimmungsrechte des Betroffenen werden hierbei nicht deutlich. Auf den einzelnen Menschen und seine Wünsche wurde kaum nicht eingegangen.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Gliederung: Übersicht über den strukturellen Aufbau der Studienarbeit.
2 Einführung: Darstellung der Ausgangslage vor 1992 und der Zielsetzung der Reform hin zu einer personenzentrierten Hilfe.
3 Geschichtliche Entwicklung von Vormundschaft und Pflegschaft – Ein Rückblick: Historische Aufarbeitung des Verhältnisses zwischen Fürsorge und Entrechtung vom römischen Recht bis zum BGB von 1896.
4 Das heutige Betreuungsrecht – Ein Überblick: Beschreibung der neuen Gesetzeslage und der Ablösung der alten Entmündigungs- und Pflegschaftsstrukturen.
5 Mängel des alten Rechts bezogen auf die Rechtsstellung der Betroffenen und der Versuch der Mängelbeseitigung durch das neue Betreuungsrecht: Analyse spezifischer Problemfelder wie Patientenrechte, persönliche Betreuung, Unterbringung und Kostenfragen im direkten Vergleich zum neuen Recht.
6 Die Weiterentwicklung des Betreuungsrechts: Erläuterung der Korrekturbemühungen durch das erste und zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz.
7 Vorsorge – Die Lösung?: Vorstellung von Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung als Instrumente zur Vermeidung gerichtlich angeordneter Betreuung.
8 Schlussfolgerung und Ausblick: Kritische Bilanz zur Wirksamkeit der Reform und Notwendigkeit der Bürgeraufklärung über Vorsorgeoptionen.
9 Quellenverzeichnis: Auflistung der verwendeten Literatur, Gesetzestexte und Internetquellen.
Schlüsselwörter
Betreuungsrecht, Entmündigung, Vormundschaft, Pflegschaft, Selbstbestimmung, Rechtsstellung, Erforderlichkeitsgrundsatz, Zwangsbetreuung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, Berufsbetreuer, Rehabilitation, Grundrechte, Rechtsfolgen
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Reform des deutschen Betreuungsrechts von 1992 und der Frage, ob der Anspruch des Gesetzgebers, "Betreuung und Hilfe statt Entmündigung" zu leisten, in der gelebten Wirklichkeit erfüllt wurde.
Welche zentralen Themenfelder behandelt die Autorin?
Im Zentrum stehen die historische Entwicklung der Vormundschaft, die Analyse der Mängel des alten Rechts, die Wirksamkeit der Reformmaßnahmen sowie die wachsende Bedeutung von privaten Vorsorgemöglichkeiten.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, die Diskrepanz zwischen den ursprünglichen Intentionen der Gesetzesreform – wie die Stärkung der Selbstbestimmung – und den praktischen Problemen, wie dem Anstieg von Zwangsbetreuungen und administrativen Schwierigkeiten, aufzudecken.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine Literatur- und Rechtsquellenanalyse, basierend auf Gesetzestexten, Bundestagsdrucksachen und wissenschaftlicher Fachliteratur, um die Entwicklung und Umsetzung des Betreuungsrechts historisch und kritisch nachzuzeichnen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert detailliert spezifische Mängel des alten Systems (z.B. bei Unterbringung, Verfahrensverlauf und Kosten) und bewertet die daraufhin initiierten Korrekturen durch die Änderungsgesetze von 1999 und 2005.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Betreuungsrecht, Selbstbestimmung, Rechtsstellung, Vorsorgevollmacht, Zwangsbetreuung und Grundrechte charakterisieren.
Inwiefern hat die "Zweite Änderung" des Betreuungsrechts laut Arbeit neue Probleme geschaffen?
Laut Arbeit führte die pauschalisierte Vergütung zu einer ökonomischen Belastung der Berufsbetreuer, was dazu führen kann, dass diese weniger Zeit für die individuelle Betreuung aufbringen können und somit das Ziel der "Hilfe" untergraben wird.
Welche Empfehlung gibt die Autorin für die Zukunft?
Die Autorin plädiert dafür, dass Bürger frühzeitig durch Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten selbstbestimmt vorsorgen sollten, um das Risiko einer fremdbestimmten, gerichtlich angeordneten Betreuung zu minimieren.
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- Katharina Bethmann (Author), 2006, Betreuung und Hilfe statt Entmündigung. Anspruch und Wirklichkeit des Betreuungsrechts, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/72449